Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 10 K 294/18.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Tatbestand:
2Die Kläger wenden sich gegen den ihnen gegenüber ergangenen ablehnenden Asylbescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Die russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Volkszugehörigkeit reisten am 9. März 2013 in die Bundesrepublik und stellten am 12. März 2013 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
3In Anhörung des Klägers zu 1. beim Bundesamt am 28. März 2013 schilderte er, dass er im Jahr 2012 bis Dezember 2012 als L. der X. in H. gearbeitet habe. Am 22. November 2012 sei von der Miliz festgenommen worden und habe 12 Tage im Gefängnis verbracht. Während der Festnahme sei er mit Strom gefoltert worden. In dieser Zeit habe er irgendwelche Dokumente unterschreiben müssen. Nach der Entlassung sei er weiter verfolgt worden. Die letzte Vorladung sei am 28. Februar 2013 gewesen. Er habe dort gehört, dass er gegen seien Freund N. E. als Zeuge habe aussagen sollen. Die Verhaftung habe sich also nicht wirklich gegen ihn gerichtet. Der Freund habe wohl Waffen besessen. Er habe wieder Dokumente unterschreiben müssen und sei nach vier bis fünf Stunden freigelassen worden. Kurz danach seien sie ausgereist. N. E. sei noch immer im Gefängnis.
4Die Klägerin zu 2. schilderte in ihrer Anhörung, dass ihr Mann drei Mal in Gefangenschaft gewesen sei. Das erste Mal sei er am 20. November 2012 für 19 Tage weggeblieben. Eine Woche nach der Rückkehr sei er erneut mitgenommen worden. Eine Woche vor der Ausreise sei er wieder festgenommen worden. Er habe unterschreiben müssen, dass er ein Terrorist sei bzw. Terroristen unterstütze. Die Verfolger hätten Masken und hellbraune Uniformen getragen. In andere Teile Russlands seien sie nicht gegangen, weil es in Deutschland ruhiger sei. Zwar sei es möglich gewesen, innerhalb Russlands zu bleiben, aber die Schwägerin sei ja schon in Deutschland und habe gefragt, warum sie nicht nach Deutschland kämen.
5Nach einer erfolgreichen Klage (VG Düsseldorf, 3. Februar 2014 – 25 K 8900/13.A) gegen die Androhung der Abschiebung nach Polen im Dublinverfahren ging der Asylantrag in das nationale Verfahren über. Mit Bescheid vom 4. Januar 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Flüchtlingsschutz und Asyl ab (Ziffer 1 und 2 des Bescheides) und verwehrte ebenfalls die Gewährung subsidiären Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides) sowie die Feststellung eines Abschiebungsverbots (Ziffer 4 des Bescheides). Es begründete die Ablehnung damit, dass es den Klägern nicht gelungen sei, eine eigene, individuelle Betroffenheit bei einem Flüchtlingsmerkmal glaubhaft zu machen. Viele Asylanträge russischer Staatsangehöriger zwischen 2013 und 2016 würden aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen herrühren. Auch ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus sei zu versagen, weil der Kläger zu 1. unglaubhaft vorgetragen habe. Seine Angaben hätten die erforderlichen Realkennzeichen (Detailtiefe, etc.) vermissen lassen. Die geschilderte Geschichte sei auch nicht logisch. Individuelle Gründe für Abschiebungsverbote seien nicht genannt worden.
6Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2018 haben die Kläger Klage erheben lassen. In der Klagebegründung vom 15. März 2018 (Bl. 17 ff. d.A.) hat die Klägervertreterin ausgeführt, dass die Verfolgung der Kläger offenbar davon herrühre, dass der Kläger zu 1. als Auskunftsperson für den zeitgleich festgenommenen Freund N. E. herangezogen worden sei. Bei der ersten Verhaftung sei er vom 22. November 2012 bis zum 11. Dezember 2012 festgehalten worden. In der Folge sei er weitere Male vorgeladen worden. Das letzte Verhör habe er am 28. Februar 2013 gehabt, danach sei er am 5. März 2013 ausgereist. Auch wenn die Sicherheitskräfte dem Kläger selbst nicht unterstellt haben sollten, er vertrete abweichende politische Überzeugungen, handele es sich wegen der schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen um eine Verfolgung. Spätestens durch die Flucht sei den Sicherheitskräften klar, dass der Kläger nicht kooperieren wolle. Sie würden ihm eine abweichende politische Auffassung unterstellen. Es reiche im Grundsatz aus, wenn die Verfolger den Kläger dem politischen Gegner zurechneten. Auf eine inländische Fluchtalternative komme es nicht an, weil die Beweiserleichterung aufgrund Vorverfolgung gemäß Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG gelte. Die Verfolger könnten den Kläger zudem auch in anderen Landesteilen verfolgen.
7Die Klägervertreterin hat in der mündlichen Verhandlung beantragt,
81. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Januar 2018 zum Az. 0000000000 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
92. hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 4. Januar 2018 zum Az. 0000000000 zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
103. weiter hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 4. Januar 2018 zum Az. 0000000000 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
11Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26. März 2018 den Antrag angekündigt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Kläger zu 1., 2., und 4. sind in der mündlichen Verhandlung mit Unterstützung eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache ausführlich angehört worden.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde der Stadt X. ergänzend Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 76 Abs. 1 AsylG). Obwohl die Beklagte nicht anwesend war, konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2020 entschieden werden, da in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung gem. § 102 Abs. 2 VwGO auf die Möglichkeit, bei Ausbleiben eines Beteiligten entscheiden zu können, ausdrücklich hingewiesen worden ist.
17Die zulässige Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet. Die Kläger haben keinen der klageweise geltend gemachten Ansprüche. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO.
18Das Gericht folgt der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes und sieht insofern von einer erschöpfenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung eine erneute Glaubhaftigkeitsprüfung unternommen, so dass der Klarheit halber folgende Ausführungen gemacht werden:
I.
19Es besteht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Kläger (§ 3 AsylG).
20Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Flüchtlingseigenschaft wird jedoch nicht zuerkannt, wenn in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung besteht und der Ausländer sicher dorthin reisen kann und die Aufenthaltsnahme dort zumutbar ist (interner Schutz, § 3e AsylG).
21Ob eine Verfolgung droht, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat.
22BVerwG, 6. März 1990 – 9 C 14/89, Rn. 13 m.w.N. – juris; VG Trier, 23. Oktober 2018 – 1 K 10756/17.TR, Rn. 20 – juris.
23Die Kläger sind entweder unstreitig unverfolgt ausgereist (1.) oder berufen sich auf nicht glaubhaften Vortrag (2.) und müssen sich gleichzeitig auf die Möglichkeit zu internem Schutz (3.) verweisen leisen.
241. Sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung haben alle angehörten Personen betont, dass die Kläger zu 2. – 6. nicht verfolgt worden seien. Soweit die Kläger behaupten, dass die mutmaßlichen Verfolger nach einem Untertauchen des Klägers zu 1. den Rest der Familie auch verfolgen hätten bzw. eine solche Verfolgung nach einer Abschiebung ins Heimatland stattfinden werde, so können sie sich für die Vermutung nicht auf die Beweiserleichterung aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) berufen. Denn diese privilegiert nur diejenigen, die bereits vorverfolgt wurden. Fälle, dass Frauen oder minderjährige Kinder verfolgt werden, sind höchst selten. Dass die Klägerin zu 2. und ihre Kindern nach siebenjähriger Abwesenheit bei Rückkehr verfolgt würden, ist nicht abzusehen. Überzeugende Gründe für eine überwiegend wahrscheinliche Verfolgung im Heimatland wurden nicht dargebracht.
252. Auch die Klage des Klägers zu 1. ist unbegründet. Die Kläger haben eine Vorverfolgung des Klägers zu 1. nicht glaubhaft gemacht.
26Es obliegt dem Schutzsuchenden im Asylverfahren, die Furcht vor Verfolgung schlüssig und nachprüfbar darzulegen und unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt glaubhaft zu schildern. Dafür ist erforderlich, dass der Schutzsuchende die behaupteten erlittenen Erlebnisse und sein individuelles Schicksal in einer Art und Weise widergibt, die – bei unterstellter Richtigkeit – geeignet ist, den begehrten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und Unstimmigkeiten, die vom Asylsuchenden nicht überzeugend aufgelöst werden können, unterschiedliche Angaben während des laufenden Verfahrens sowie (nach der allgemeinen Lebenserfahrung) unglaubhafte Darstellungen und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag insgesamt nicht gefolgt wird. Das gilt insbesondere, wenn der Schutzsuchende Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich betrachtet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Verfahren einführt oder wenn er während des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht. Es obliegt der richterlichen Rechtsfindung und der freien Beweiswürdigung, die Glaubhaftigkeit des vom Schutzsuchenden geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsstruktur, des Wissenstandes und der Herkunft zu beurteilen und die volle richterliche Überzeugung zu erlangen.
27Vgl. BVerwG, 21. Juli 1989 – 9 B 239/89; BVerwG, 16. April 1985 – 9 C 109/84; OVG Rheinland-Pfalz, 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16, Rn. 35 – juris; VG Dresden, 3. April 2018 – 7 K 3054/16.A; VG Düsseldorf, 18. Oktober 2017 – 10 K 5685/16.A – nv.
28Das Tatsachengericht darf dabei berücksichtigen, dass die Befragung von Asylantragstellern aus anderen Kulturkreisen mit erheblichen Problemen verbunden ist. Der Asylantragsteller befindet sich typischerweise in Beweisnot; er ist als „Zeuge in eigener Sache“ zumeist das einzige Beweismittel. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es mithin entscheidend an.
29Vgl. BVerfG, 15. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93, Rn. 121 – juris; vgl. BVerwG, 21. Juli 1989 – 9 B 239/89, Rn. 4 – juris.
30Das Gericht konnte in der mündlichen Verhandlung nicht die erforderliche Überzeugung (§ 108 VwGO) gewinnen, dass der Kläger zu 1. in der Russischen Föderation politisch verfolgt wurde.
31Es spricht wenig dafür, dass die Schilderung der Kläger bezüglich einer Verfolgung des Klägers zu 1. erlebnisbasiert ist. Sein Vortrag entbehrt teilweise allgemein anerkannten Realkennzeichen, wie Detailreichtum, Originalität, unvorhergesehene Komplikationen und gleichzeitig wiederum innere Übereinstimmung.
32a) Beim Sachvortrag des Klägers fällt schon auf, dass der ganz überwiegende Anteil des gemachten Sachvortrag sehr allgemein gehalten ist. Der Kläger musste wiederholt dazu angehalten werden, konkrete Erlebnisse zu schildern, statt allgemeingültige Lagebeschreibungen vorzunehmen.
33Um der Gefahr vorzubeugen, sich in Widersprüche zu verwickeln oder möglicherweise überprüfbare Details anzugeben, die sich nachträglich nicht bewahrheiten, flieht mancher Lügner in die Schilderung von Platituden oder Nebensächlichkeiten.
34Wendler/Hoffmann, Technik und Taktik der Befragung im Gerichtsverfahren, Kohlhammer, Stuttgart, 2. Aufl. 2015, Rn. 160.
35Derartige allgemeine Darstellungen hat der Kläger zu 1. mehrfach geliefert:
36Auf Frage des Gerichts, was man von ihm denn gewollt habe, als man ihn gefangen genommen habe, antwortet der Kläger:Das häufigste, weswegen man in Tschetschenien belangt wird, hängt mit der Religion zusammen.Auf Erinnerung, dass es auf den konkreten Fall ankomme, erklärt der Kläger:Ich war mit deren Ideologie nicht einverstanden. Wenn man mit der Politik von denen nicht übereinstimmt, dann wird man automatisch zum Gegner. Wenn man ihrer Politik nicht zustimmt, dann werden sie unzufrieden mit einem. (S. 10 des Protokolls der mündlichen Verhandlung)
37Auf Frage des Gerichts, ob er sich überlegt habe, als Informant für die Sicherheitskräfte zuarbeiten, oder ob er danach gefragt worden sei, antwortet der Kläger:Sie haben in der Tat gefragt, aber ich hatte nie die Absicht dazu. Dann wäre ich ja eine von ihnen geworden. Wenn du für sie arbeitest, dann hast du jegliche Privilegien. Wenn nicht, dann bekommst du noch nicht mal eine vernünftige Behandlung im Krankenhaus. Im Krankenhaus stellt dir auch kein Arzt ein Attest über die Misshandlungen aus. Offiziell gilt das Recht der Russischen Föderation, aber das wird nicht durchgesetzt. (S. 12 f. des Protokolls der mündlichen Verhandlung)
38Auf Frage des Gerichts, ob er einen konkreten Grund oder Anlass kenne, warum die Verfolgung von ihm im Winter 2012 angefangen habe, antwortet der Kläger:Ob ich etwas gemacht habe? Es ist ja bekannt, dass die dort so arbeiten. Alle werden kontrolliert, und irgendwann ist man wohl auf mich gekommen. 70-80 % der Jugendlichen sind schon mal mitgenommen worden. Das trifft jeden. Vermutlich lag es auch daran, dass sie bis zum Ende eines Jahres Ergebnisse produzieren müssen. Deshalb sind sie dann bemüht, jemanden festzuhalten. Sie handeln stufenweise. Zuerst nehmen sie die Kriminellen. Die gibt es aber jetzt schon gar nicht mehr. Danach kommen sie auf Leute wie mich zu. (S. 13 f. des Protokolls der mündlichen Verhandlung)
39Sein Vortrag bleibt somit auf bloße Behauptungen reduziert. Bei der Schilderung eines realen und selbst erlebten Vorganges wäre damit zu rechnen, dass diese Schilderung von einer Vielzahl von Einzelheiten begleitet wird und dadurch charakterisiert ist, dass die Schilderung durch die Nennung nebensächlicher Details an Bildhaftigkeit und Wirklichkeitstreue gewinnt.
40Selbst auf die konkrete Frage nach persönlichen Erinnerungen macht der Kläger zu 1. allgemeine Aussagesätze, die auf ihren zielorientierten Kern hin, nämlich die Verfolgung geltend zu machen, reduziert sind.
41Auf Frage des Gerichts, an was der Kläger sich trotz des lange zurückliegenden Zeitraums am stärksten noch erinnere, antwortet der Kläger:Was meinen sie? Ich kann mich noch an alles erinnern, was mir widerfahren ist.Auf Frage des Gerichts ob er nicht etwas habe, was ihm besonders gut in Erinnerung geblieben sei, erklärt der Kläger:Sie meinen vielleicht, die Art wie ich gefoltert wurde. Das weiß ich noch sehr genau. Sie haben oft gerne den Elektroschocker benutzt.Auf Frage des Gerichts, ob dem Kläger etwas Besonderes an seinen Verfolgern aufgefallen sei, erklärt der Kläger:Einige von ihnen sehe ich noch regelmäßig im Fernsehen im tschetschenischen Kanal. (S. 9 des Protokolls der mündlichen Verhandlung)
42Die Schilderung von Nebensächlichkeiten oder Verblüffendem wäre ein Realitätskennzeichen gewesen. Auch die Schilderung ambivalenter Gefühle deutet auf erlebnisbasierten Vortrag hin, denn sie passen nicht zur einseitigen Belastungstendenz einer lügenden Person.
43Vgl. Wendler/Hoffmann, Technik und Taktik der Befragung im Gerichtsverfahren, Kohlhammer, Stuttgart, 2. Aufl. 2015, Rn. 141.
44Stattdessen deuten dieses Abweichen von der Frage nach Details und der ungefragte Themenwechsel zur Verfolgungshandlung auf unwahren Vortrag hin. Denn im Bemühen, auf ihr Gegenüber glaubwürdig zu erscheinen, muss die lügende Person aus ihrem gespeicherten Allgemeinwissen ihre Aussage konstruieren. Diese Aufgabe wird leichter bewältigt, wenn die Aussage eher stromlinienförmig auf das zentrale Beweisthema hinführt. Komplikationen hingegen erfordern zusätzlichen Argumentationsaufwand, der von Lügnern unerwünscht ist. Denn sie eröffnen die Möglichkeit für Nachfragen und Überprüfbarkeit.
45Vgl. Wendler/Hoffmann, Technik und Taktik der Befragung im Gerichtsverfahren, Kohlhammer, Stuttgart, 2. Aufl. 2015, Rn. 135.
46Einzelheiten finden sich ebenso wenig wie ein gewisser Erzählfluss, dem sich ganz allgemein entnehmen ließe, der Kläger rekapituliere aus dem eigenen Gedächtnis heraus ab einem bestimmten Zeitpunkt seiner Erinnerung. Auffällig ist diesbezüglich, dass der Kläger kein einziges Mal den Anschein macht, sein Gedächtnis anzustrengen oder in seinen Erinnerungen zu „kramen“. Dies hätte z.B. nahe gelegen bei der Frage, wie häufig er festgenommen worden sei.
47Auf Frage des Gerichts, wie häufig er insgesamt festgenommen worden sei, erklärt der Kläger:Nachdem sie mich das erste Mal mitgenommen haben, kam es ständig wieder vor. Ständig bin ich zu verschiedenen Abteilungen geschickt worden. Sie fragten mich zu verschiedenen Leuten aus, die ich aber noch nie gesehen hatte. (S. 11 a.E. des Protokolls der mündlichen Verhandlung)
48b) Der Vortrag enthält nichts Unerwartetes, keine Brüche oder Überraschungen. Dies wären anerkannte Realkennzeichen.
49Der Kläger gibt dann an, dass einer der Verfolger B. U1. sei. Dieser Mann ist eine Person des öffentlichen Lebens, der vermutlich häufig im Licht der Öffentlichkeit steht.
50Siehe dazu: https://95.mchs.gov.ru/glavnoe-upravlenie/rukovodstvo/799#
51Dieses Detail der Verfolgungsgeschichte kann somit sehr gut anhand allgemein bekannter Informationen „zusammengestellt“ worden sein. Dass der Kläger dieses Detail seiner Schilderungen aus seinen Alltagserkenntnissen übernommen und in eine erfundene Verfolgungsgeschichte integrierte, ist im konkreten Fall sogar sehr plausibel, da der Kläger zu 1. selbst einräumt, den vermeintlichen Verfolger U1. häufig im Fernsehen gesehen zu haben. Es wäre ein seltener Zufall, dass gerade eine Person, die man aus dem Fernsehen kennt, keine Maske trägt, während andere Personen eine Maske getragen haben sollen. Es wird auch deutlich, dass der Kläger sich bei den Entscheidungsträger im Sicherheitsapparat auskennt, so dass ihm durchaus zuzutrauen war, einen tatsächlichen Anführer von OMON zu benennen. Angesprochen auf X1. X2. vermag der Kläger diesen richtig der Spezialeinheit SOBR zuzuordnen. Wäre der Kläger aber tatsächlich vom Befehlshaber von OMON entführt, misshandelt und verhört worden, so hätte es nahegelegen, dass dies auch die anderen Familienmitglieder gewusst hätten und schon bei der Anhörung beim Bundesamt erzählt hätten. Denn der Name wäre eine wichtige und merkfähige Information, die für die Angehörigen interessant und aufschlussreich wäre.
52Auch Selbstkorrekturen können ein Realkennzeichen für glaubhaften Vortrag sein. Dies gilt allerdings nicht für Fälle, in denen die Korrektur auf einen richterlichen Vorhalt vorgenommen wird. Dann ist eine Korrektur eher ein Indiz für Erfundenes. Dies gilt erst recht, wenn die Korrektur nur schleppend und „scheibchenweise“ erfolgt. Wer wahrhaft aussagen würde, könnte einen zusammenhängenden Sachverhalt schildern, der vielleicht ungewöhnliche Details oder überraschende Komplikationen enthält und dadurch an Überzeugungskraft gewinnt.
53Vgl. zu den einzelnen Kriterien Wendler/Hoffmann, Technik und Taktik der Befragung im Gerichtsverfahren, Kohlhammer, Stuttgart, 2. Aufl. 2015, Rn. 155.
54Hier hat der Kläger erst auf den Vorhalt zum internen Schutz vorgetragen, dass er bereits in Wolgograd erfolglos Schutz gesucht habe, dort aber gefunden worden sei. Diese im Vorfeld nie angedeutete Steigerung erfolgte nicht nur erst auf Vorhalt, sie war zudem auch detailarm und blass.
55c) Gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags spricht ferner, dass die Kläger sich in entscheidenden Punkten widersprechen.
56So schildert der Sohn, dass sein Vater nach seiner Erinnerung nur einmal festgenommen worden sei, während die Klägerin zu 2. schilderte, dass ihr Mann nahezu dauernd festgenommen worden sei. Der Kläger zu 1. selbst weicht der expliziten Frage nach der Anzahl aus. Die Einlassung der Klägerin zu 2. steht dabei bereits in Widerspruch zu ihrer Aussage beim Bundesamt, als sie angab, dass ihr Mann zweimal im November/Dezember 2012 und einmal im März 2013 mitgenommen worden sei.
57Ein entscheidender Einwand gegen die Glaubhaftigkeit ist ferner, dass die Kläger sich darin widersprechen, weshalb der Kläger überhaupt festgehalten worden sei. Der Kläger zu 1. sagte in seiner Anhörung beim Bundesamt, dass er zunächst gar nicht gewusst habe, warum er festgehalten worden sei, dann aber zu seinem Bekannten N. E. befragt worden sei, dem Waffenbesitz oder ähnliches vorgeworfen werde. Dieser Vortrag ist auch Kern der Klagebegründung vom 15. März 2018 (Bl. 17 d.A.).
58In der mündlichen Verhandlung präsentiert der Kläger dann aber einen anderen Verfolgungsgrund, nämlich dass er wegen Regimekritik verfolgt worden sei.
59Auf Erinnerung, dass es auf den konkreten Fall ankomme, erklärt der Kläger:Ich war mit deren Ideologie nicht einverstanden. Wenn man mit der Politik von denen nicht übereinstimmt, dann wird man automatisch zum Gegner. Wenn man ihrer Politik nicht zustimmt, dann werden sie unzufrieden mit einem.Auf Frage des Gerichts, ob er politisch aktiv gewesen sei, antwortet der Kläger:Ich bin nicht in die Politik getreten. Wie auch? Entweder man ist dafür, oder man ist dagegen. Dann aber hat man kein politisches Stimmrecht. Du musst aber nicht Politik machen. Es reicht, wenn du dich feindselig ihnen gegenüber äußerst.Auf Frage des Gerichts, ob er jemals seine Meinung öffentlich gemacht habe, im Internet oder in einer Zeitung, antwortet der Kläger:Ich habe das nicht öffentlich gemacht, ich habe es nur bei Leuten erwähnt, mit denen ich gesprochen habe. Das spricht sich aber schnell herum. Sie lassen es nicht zu, wenn du den Islam nicht richtig auslebst. Dieser Bart (der Kläger zeigt auf seinen Bart) reicht aus, um dich zu belangen. Wenn du aber Befürworter bist, kannst rumlaufen, wie du willst. Wenn du kein Befürworter bist, finden sie immer einen Weg, um dich zu belangen. (S. 10 des Protokolls der mündlichen Verhandlung)
60Etwas später schließlich äußert er dann allerdings, dass die Festnahme offensichtlich religiöse Gründe gehabt habe.
61Auf Frage des Gerichts, ob er mit seiner Familie besprochen habe, warum er festgenommen worden sei, antwortet der Kläger:Ich habe nicht mit ihnen gesprochen. Es war aber offensichtlich, dass religiöse Gründe dem zugrunde lagen. Auch um meine Familie nicht aufzuregen, habe ich nicht alles im Detail erzählt. (S. 10 des Protokolls der mündlichen Verhandlung)
62Einen religiösen Hintergrund hatte auch seine Zweitfrau in ihrer Bundesamtsanhörung geschildert (S. 5 der Anhörungsniederschrift zum Az. 0000000-160).
63Zwar mag richtig sein, dass die tschetschenischen Machtstrukturen auch eine abweichende (fundamentalistische) Auslegung des Islams als Bedrohung ansehen und deren Anhänger verfolgen. Aus Sicht des Betroffenen – also hier des Klägers – macht es aber sehr wohl einen Unterschied, ob man glaubt, wegen der Kleidung oder Barttracht verfolgt zu werden, oder weil man in Gesprächen Kritik an der politischen Führung geäußert hat. Der Kläger wechselt zwischen drei Verfolgungsgeschichten scheinbar wahllos hin und her.
64Auf den gerichtlichen Vorhalt, dass er beim Bundesamt abweichend vorgetragen habe, schiebt der Kläger dies auf einen Übersetzungsfehler.
65Auf Vorhalt des Gerichts, dass er bei seiner Anhörung beim Bundesamt als Grund für die Festnahmen genannt habe, dass er zu einer Aussage gegen N. E. verleitet werden sollte, ihr diesem Grund aber eben nicht genannt habe, erklärt der Kläger:Bei der Anhörung war der Übersetzer ein Russe. Ich weiß nicht, was der alles übersetzt hat. […] (S. 12 des Protokolls der mündlichen Verhandlung)
66Der Verweis auf einen Übersetzungsfehler überzeugt jedoch nicht. Denn in Anhörung bei Bundesamt war der Kläger sogar in fünf Fragen hintereinander zu den Gründen der Festnahmen und zu E. befragt worden (S. 4 und 5 der Anhörungsniederschrift). Ein Missverständnis oder ein Übersetzungsfehler ist dann sehr unwahrscheinlich. Ein Verweis auf einen Übersetzungsfehler des Dolmetschers ist im Übrigen als ein weiteres Indiz für eine unwahre Sachverhaltsdarstellung zu deuten. Es ist anerkannt, dass bewusst falsche Aussagen nur in geringem Ausmaß Selbstkorrekturen und –belastungen sowie das Zugeben von Erinnerungslücken enthalten.
67BGH, 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98 – juris, Rn. 20; Wendler/Hoffmann, Technik und Taktik der Befragung im Gerichtsverfahren, Kohlhammer, Stuttgart, 2. Aufl. 2015, Rn. 165.
68Einer unwahr aussagenden Auskunftsperson fällt es schwer, auf unerwartete Rückfragen spontan zu antworten. Sie muss sehr rasch innerlich abklären, welche Rückschlüsse aus der Antwort gezogen werden können. Um der Gefahr vorzubeugen, sich in Widersprüche zu verwickeln oder möglicherweise überprüfbare Details anzugeben, die sich nachträglich nicht bewahrheiten, flieht mancher Lügner in die Schilderung von Nebensächlichkeiten oder geht zum Gegenangriff über. Manchmal fällt der lügenden Auskunftsperson in diesem Fall überhaupt nichts ein und er verweigert die Antwort.
69Wendler/Hoffmann, Technik und Taktik der Befragung im Gerichtsverfahren, Kohlhammer, Stuttgart, 2. Aufl. 2015, Rn. 160.
70d) Der Vortrag der Kläger ist zudem an vielen Stellen nicht plausibel.
71Vielmehr ist plausibel, dass die Kläger aus asylfremden Gesichtspunkten nach Deutschland gekommen sind. Dafür spricht die – als glaubhaft einzuschätzende – Darstellung der Klägerin zu 2., dass man sich auf Anfrage der Schwester des Klägers zu 1. nach Deutschland auf den Weg gemacht hat. Die Einlassung in der mündlichen Verhandlung, dass eine solche Absprache nicht stattgefunden hat, ist nicht glaubhaft. Auch die Zweitfrau des Klägers hat bei ihrer Anhörung bekundet, dass ihr Mann als Ziel der Ausreise Deutschland festgelegt habe (S. 3 der Anhörungsniederschrift der Zweitfrau im Asylverfahren 0000000-160, Frage 22, 3. Absatz).
72Die Tatsache, dass die Kläger auch in Polen noch Kontakt zu Bekannten hatten (welche die Inlandspässe entsprechend der Aussage der Zweitfrau wieder nach Tschetschenien zurückbrachten, S. 4 der Anhörungsniederschrift der Zweitfrau im Asylverfahren 0000000-160, Frage 25, 2. Absatz), spricht auch dafür, dass die Ausreise keine fluchtartige Reaktion auf eine Verfolgung war, sondern eine gut organisierte Auswanderung. Der Kläger hatte im Übrigen bekundet, dass die Inlandspässe in Tschetschenien verblieben seien und eine Verschickung nicht möglich sei. Auch dieser Widerspruch spricht gegen die Glaubhaftigkeit.
733. Der Klageanspruch des Klägers zu 1. ist darüber hinaus (selbständig tragend) auch nach § 3e AsylG ausgeschlossen, da dem Kläger vorrangig vor dem Asylgesuch in der Bundesrepublik die Wahrnehmung internen Schutzes in der Russischen Föderation vorzuhalten ist.
74a) Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind nach Absatz 2 die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 QRL II zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf der Grundlage genauer und aktueller Informationen aus relevanten Quellen zu berücksichtigen.
75Näher: OVG NRW, 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A, Rn. 189 – juris.
76Der Verfolgte soll sich entsprechend des Flüchtlingsvölkerrechts – genauer nach Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – zunächst an den Staat seiner Staatsangehörigkeit wenden, ehe er im Ausland Schutz sucht.
77BVerfG, 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86, Rn. 65 mit Verweis auf Robinson, Convention Relating to the Status of Refugees - Its History, Contents and Interpretation, 1953, S. 46.
78Der Kläger zu 1. und seine Familie können hier internen Schutz in anderen Landesteilen finden. Ihm ist zuzumuten, dass er sich in einer der vielen Regionen der Russischen Föderation zwischen Kaliningrad und Wladiwostok (Entfernung von 10.000 km) ansiedelt, um der behaupteten Verfolgung zu entgehen. Es besteht für sie keine begründete Gefahr dafür, dass er von OMON oder anderen Sicherheitskräften auch außerhalb Tschetscheniens verfolgt wird. Das Risiko, dass die Behörden in Tschetschenien, soweit sie von der Abschiebung der Kläger erfahren, diese außerhalb Tschetscheniens aufsuchen und dort misshandeln oder nach Tschetschenien bringen würden, hält das Gericht für nicht erheblich (genug).
79Die Umstände des klägerischen Vorbringens sprechen gegen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Kläger zu 1. und den anderen Familienmitgliedern landesweit eine Verfolgung droht. Denn es ist zu beachten, dass selbst bei einer unterstellten Verfolgung in Tschetschenien eine über die Republikgrenzen hinausgehende Verfolgung zwar in Einzelfällen nachgewiesen ist, aber für die tschetschenischen Verfolger erheblichen Problemen aufwirft. Das VG Trier (Urteil vom 23. Oktober 2018 – 1 K 10756/17.TR, Rn. 28 f. – juris) führt dazu wie folgt aus:
80Eine koordinierte Zusammenarbeit zwischen tschetschenischen Sicherheitskräften und föderalen Behörden ist regelmäßig nicht zu verzeichnen. Nach den Feststellungen des Außenministeriums der Vereinigten Staaten haben russische föderale Stellen trotz eines bestehenden Überordnungsverhältnisses bestenfalls eine sehr beschränkte Kontrolle über die Sicherheitskräfte der Teilrepublik Tschetschenien, die sich ihrerseits nur gegenüber dem Präsidenten der Teilrepublik Kadyrow verantwortlich sehen (sog. Kadyrowtsy, vgl. US State Department, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, Country Reports on Human Rights Practices for 2017, S. 11, verfügbar unter: https://www.state.gov/documents/organization/277455.pdf). Das European Asylum Support Office (EASO) berichtet in diesem Zusammenhang davon, dass der Präsident der Teilrepublik Tschetschenien zeitweise die Tätigkeit föderaler Kräfte auf tschetschenischem Territorium unter Androhung von Waffengewalt untersagt habe und seinerseits öffentlich mit Personen aufgetreten sei, die auf der Fahndungsliste föderaler Kräfte gestanden hätten, während umgekehrt föderale Kräfte die Zusammenarbeit mit tschetschenischen Einheiten verweigert und etwa eine von diesen gesuchte Person freigelassen hätten (vgl. EASO, Country of Origin Information Report Russian Federation: The Situation für Chechens in Russia, August 2018, S. 49, 51, verfügbar unter: http://www.refworld.org/publisher,EASO,,,5b7ae45b4,0.html). Der Austausch von Informationen zwischen russischen und tschetschenischen Sicherheitsbehörden ist nach den Feststellungen des Danish Immigration Service im Allgemeinen schlecht und hängt wesentlich davon ab, welche Behörde eine Fahndung initiiert hat, ob es sich um eine landesweite oder lediglich um eine regionale Fahndung handelt und welche Bedeutung der Person zugemessen wird (vgl. Danish Immigration Service, Security and human rights in Chechenya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations, Januar 2015, S. 68, verfügbar unter: https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonly res/662FD8CA-B89C-438C-B532-5915005-71951/0/ChechnyaFactfindingreport 26012015FINALinklforside.pdf).
81Festnahmen durch russische föderale oder lokale Sicherheitsbehörden auf Veranlassung tschetschenischer Stellen mit anschließender Überstellung nach Tschetschenien sind zwar rechtlich möglich (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation [Stand: April 2018] vom 21.05.2018. S. 15), finden in der Realität jedoch nur im Ausnahmefall statt. Offizielle Überstellungen erfordern einen durch Beweise untermauerten hinreichenden Tatverdacht und sind aufgrund der verfahrensrechtlichen Anforderungen außerordentlich langwierig
82Das im Auftrag des Verwaltungsgerichts Hamburg erstellte Gutachten zu internem Schutz für verfolgte Tschetschenen erklärt auf der Grundlage der Auswertung der bekannten Fakten und nach Gesprächen mit Experten, dass Tschetschenen, die in sonstiger Weise in Konflikt mit dem Regime in H. gekommen sind, ein weitgehend unbehindertes Leben in anderen Teilen Russlands haben können, solange sie nicht die tschetschenischen Verfolger herausfordern.
83Galeotti, „Lizenz zum Töten? Das Risiko für Tschetschenen innerhalb Russlands“, Mayak Intelligence, Gutachten im Auftrag des Verwaltungsgericht Hamburg, London, Juni 2019, S. 18.
84Auch im konkreten Fall des Klägers zu 1. und seiner Familie ist keine Ausnahme von der zitierten Gefahrenprognose zu machen. Vielmehr legen mehrere Indizien nahe, dass der Kläger gerade keinen Sonderfall darstellt, dem eine landesweite Verfolgung droht, sondern dass er allenfalls Opfer einer verbreiteten, unterschiedslosen Schikane der tschetschenischen Sicherheitskräfte geworden ist.
85b) Eine begründete Furcht vor landesweiter Verfolgung kann in erster Linie für diejenigen bestehen, die auf offiziellen Fahndungslisten stehen und denen formal Straftaten vorgeworfen werden. Allerdings wird nicht schon bei jeder Verurteilung oder jedem Ermittlungsverfahren eine aktive Fahndung initiiert; dies erfolgt regelmäßig nur dann, wenn der Vorwurf sehr ernsthaft ist, dass neben der lokalen Polizei auch der tschetschenische FSB aktiviert wird.
86Galeotti, „Lizenz zum Töten? Das Risiko für Tschetschenen innerhalb Russlands“, Mayak Intelligence, Gutachten im Auftrag des Verwaltungsgericht Hamburg, London, Juni 2019, S. 18.
87Zwar können Personen, nach denen landesweit gefahndet wird, durch offizielle Amtshilfeersuchen auch in anderen Landesteilen verhaftet werden. Sollte es tatsächlich tschetschenische Fahndungsersuchen oder Haftbefehle geben, so droht aus diesem Grund in der Tat eine Überstellung nach Tschetschenien und die Möglichkeit internen Schutzes wäre dann verwehrt.
88Asylrelevante Lage in Tschetschenien, Antwort der Bundesregierung auf kleine Anfrage, BT-Drucksache 17/14795, 25. September 2013, S. 8; vgl. auch VG Trier, 23. Oktober 2018 – 1 K 10756/17.TR, Rn. 32, 34 – juris.
89Der Kläger selbst steht er selbst weder auf der offiziellen Fahndungsliste des Innenministeriums,
90Abfrage des Namens des Antragstellers zu 1. auf der Fahndungsliste des russischen Innenministeriums (https://xn--b1aew.xn--p1ai/wanted, zuletzt abgerufen am 17. August 2020),
91noch auf der Terroristenliste im russischen Amtsblatt (Rossiyskaya Gazeta),
92https://rg.ru/2018/08/08/perechen-dok.html,
93noch auf der Verdächtigenliste der russischen Finanzaufsicht (Rosfinmonitoring),
94http://fedsfm.ru/special/documents/terrorists-catalog-portal-act.
95noch auf der Liste der Rotecken-Fahndungsgesuch der Russischen Föderation.
96Einsehbar auf der Homepage von Interpol (https://www.interpol.int/How-we-work/Notices/View-Red-Notices).
97Auch der Bekannte N. E. , wegen dem der Kläger festgenommen worden zu sein behauptet, wird nicht vom Innenministerium gesucht, steht allerdings auf der Seite der Russischen Finanzaufsicht an Stelle 3220 oder 3221.
98http://fedsfm.ru/special/documents/terrorists-catalog-portal-act (abgerufen am 17. August 2020).
99Das Reisen durch die Russische Föderation ist in der Regel unbehelligt möglich, solange eine Person nicht auf der offiziellen Fahndungsliste steht. Nur für diejenigen, die auf der landesweiten Fahndungsliste stehen, ist es schwierig, mit dem Zug bzw. mit dem Flugzeug zu reisen. Wenn der Reisende ein Zugticket kauft, ist er verpflichtet, seinen internen Reisepass vorzuzeigen, und Informationen über die Identität werden in einer Datenbank gespeichert, auf die die Polizei Zugriff hat.
100Personen aus Tschetschenien können im Allgemeinen leicht an einen anderen Ort in der Russischen Föderation ziehen. Nur wer von der tschetschenischen Polizei gesucht wird und deshalb auf die landesweite Fahndungsliste gesetzt wurde und irgendwann mit der russischen Polizei in Kontakt kommt, die den entsprechenden Pass mit der Polizeidatenbank abgleicht, trägt ein gesteigertes Risiko, nach Tschetschenien zurückgebracht und vor Gericht gestellt zu werden. Laut tschetschenischem Innenministerium wird aber nur selten von landesweiten Fahndungen Gebrauch gemacht. In der Tat sind einige wenige Personen infolge einer solchen landesweiten Fahndung rückgeführt worden. Zu diesen Personen gehören einige Anführer von illegalen bewaffneten Gruppen, Terroristen, Mörder und einige Personen, nach denen wegen Veruntreuung oder Betrugs gefahndet worden war.
101Danish Immigration Service (2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations, S. 71 f.
102Dies alles gilt für den Kläger zu 1. wie erläutert nicht.
103c) Darüber hinaus sprechen weitere Anzeichen dafür, dass der Kläger keine derart wichtige Stellung innehatte, die eine landesweite Verfolgung wahrscheinlich erscheinen lassen. Denn nach seinen Schilderungen ist davon auszugehen, dass nach ihm gar nicht offiziell gefahndet wurde, sondern dass er schlicht von den lokalen Ermittlungsbehörden als Informant geworben werden sollte.
104Denn der Kläger schilderte, dass er zu diversen Personen ausgefragt worden sei. Auch habe man ihn als Informant haben wollen, was er aber abgelehnt habe.
105Auf Frage des Gerichts, ob er sich überlegt habe, als Informant für die Sicherheitskräfte zuarbeiten, oder ob er danach gefragt worden sei, antwortet der Kläger:Sie haben in der Tat gefragt, aber ich hatte nie die Absicht dazu. Dann wäre ich ja eine von ihnen geworden. Wenn du für sie arbeitest, dann hast du jegliche Privilegien. […] (S. 12 des Protokolls der mündlichen Verhandlung).
106Bei diesen informellen Informanten ist nach der Erkenntnislage des Gerichts nicht davon auszugehen, dass sie landesweit gesucht, aufgespürt und zurück nach Tschetschenien gebracht werden.
107Hintergrund ist, dass der Republikführer Ramsan Kadyrow eine extreme, strafrechtliche Verfolgung potentieller Kämpfer und deren Unterstützer betreibt. Um gegenüber dem russischen Präsidenten Wladimir Putin das riesige Sicherheitsdispositiv Tschetscheniens zu rechtfertigen, hält Kadyrow die Anti-Terrorismusbekämpfung stetig aufrecht. Behörden nutzen jeden Vorwand, um Personen zu verhaften und als Aufständische zu verurteilen. Polizei, Untersuchungsausschuss sowie die Staatsanwaltschaft müssen Ergebnisse in Bezug auf getötete Aufständische, untersuchte Verbrechen oder verurteilte Mitglieder und Unterstützende von illegalen bewaffneten Gruppierungen aufzeigen. Polizei-Departemente müssten monatlich mindestens einen solchen Fall vorbringen. Neben politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung auch illegaler Methoden zum Erhalt von „Geständnissen“ und darauffolgenden Verurteilungen.
108Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: April 2018, S. 8 unten; Anja Baudacci, Schweizerische Flüchtlingshilfe: Tschetschenien, Aktuelle Menschenrechtslage, Update, Bern, 13. Mai 2016, S. 16.
109Daher betreibt die Polizei ein umfangreiches Netzwerk von Informanten. Diese werden nicht bezahlt, sondern sie werden von der Polizei zur Zusammenarbeit gezwungen. Die Erkenntnislage geht dahin, dass die Betroffenen häufig einen sog. „letter of collaboration“ unterschreiben müssen, damit sie den Polizeiposten verlassen dürfen. Jeder Polizist muss allmonatlich mindestens zwei neue Informanten gewinnen. Betroffene Personen werden entführt, geschlagen, gefoltert und damit bedroht, dass Familienangehörige misshandelt werden, sollten sie nicht in die Mitarbeit einwilligen.
110Vgl. Darstellungen von VG Leipzig, 11. Dezember 2017 – 6 K 2256/16.A, Rn. 37 m.w.N. – juris; VG Magdeburg, 26. Juli 2017 – 3 A 253/16, Rn. 24 – juris.
111Diese Erkenntnisse entsprechen im Wesentlichen dem Vortrag des Klägers, dass er andere Leute mit seinen Aussagen belasten sollte.
112[…] Man hat mich wahrscheinlich zu vielen solchen Aussagen gebracht. Das hätte jeder Mensch gemacht, bei den Foltermaßnahmen, die ich erleiden musste. Ich habe die Geständnisse, die ich unterschrieben habe, nachher nie gesehen. […] (S. 12 des Protokolls der mündlichen Verhandlung)
113Der Kläger hat auch selbst dargestellt, dass es „deren Taktik“ sei,
114„zum Ende eines Jahres Ergebnisse produzieren müssen. Deshalb sind sie dann bemüht, jemanden festzuhalten. Sie handeln stufenweise. Zuerst nehmen sie die Kriminellen. Die gibt es aber jetzt schon gar nicht mehr. Danach kommen sie auf Leute wie mich zu. (S. 13 f. des Protokolls der mündlichen Verhandlung)
115Nach den verfügbaren Erkenntnissen ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass Tschetschenen, die von staatlichen Akteuren unter der Anwendung von Folter zur Zusammenarbeit gezwungen worden, die dann aber durch die Zahlung des Geldbetrages oder aus anderen Gründen wieder aus dem Gewahrsam entlassen worden sind, zur nationalen Fahndung ausgeschrieben sind. Sollte ein Verfolgungsinteresse, das über das Erpressen von Lösegeld oder Informationen hinausginge, bestehen oder bestanden haben, hätte man den Kläger nicht mehrfach freigelassen.
116Zur Indizwirkung einer Entlassung siehe VG Trier, 23. Oktober 2018 – 1 K 10756/17.TR, Rn. 36 – juris; VG Magdeburg, 26. Juli 2017 – 3 A 253/16, Rn. 24 – juris; VG Leipzig, 11. Dezember 2017 – 6 K 2256/16.A, Rn. 33 – 34 – juris.
117d) Dem Kläger ist interner Schutz auch aus anderen Gründen nicht versagt. Zwar ist in vereinzelten Berichten von Ermordungen und Rückholungen tschetschenischer Exilanten berichtet worden.
118In Deutschland nunmehr auch: Attentat im kleinen Tiergarten an Zelimkhan Khangoshvili, https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/tiergarten-bgh-101.html; siehe auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, „Tschetschenien: Aktuelle Menschenrechtslage“, Anja Baudacci, 13. Mai 2016, S. 24; Schweizerische Flüchtlingshilfe, „Russland: Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger ausserhalb Dagestans“, Adrian Schuster, 25. Juli 2014.
119Die Schlussfolgerung in Teilen dieser Berichte, dass eine generelle Rückholungsgefahr besteht, stellt jedoch eine selektive und undifferenzierte Auswertung der verwendeten Primärquellen vom Danish Immigration Service dar.
120Ebenso VG Trier, 23. Oktober 2018 – 1 K 10756/17.TR, Rn. 29 – juris; Galeotti, „Lizenz zum Töten? Das Risiko für Tschetschenen innerhalb Russlands“, Mayak Intelligence, Gutachten im Auftrag des Verwaltungsgericht Hamburg, London, Juni 2019, S. 18 f.
121Denn die zurückgeholten Tschetschenen verfügten jeweils über Merkmale, die sie vom Schicksal der Kläger dieses Verfahren unterschieden.
122Aufgrund des Umstands, dass alternativ die Einhaltung offizieller Verfahrensweisen möglich ist und inoffizielle extraterritoriale Aktivitäten jeweils eine Belastung des Verhältnisses zwischen der Zentralregierung und der tschetschenischen Führung bedeuten, dürfte indes zu erwarten sein, dass sich ein derartiges Vorgehen auf absolute Ausnahmekonstellationen beschränkt.
123VG Trier, 23. Oktober 2018 – 1 K 10756/17.TR, Rn. 31 – juris mit Verweis auf Danish Immigration Service, Security and human rights in Chechenya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations, Januar 2015, S. 181.
124Auch ist nur in besonderen Fällen damit zu rechnen, dass die Neuanmeldung in anderen Landesteilen in Tschetschenien bemerkt wird, wenn eine Einschaltung föderaler Behörden unterblieben ist. Zwar wird die Information der Neuanmeldung an den ursprünglichen Wohnort übermittelt. Ob allein diese Information aber bei den dortigen Behörden tatsächlich registriert wird und zu weiteren Maßnahmen führt, ist höchst zweifelhaft.
125Danish Immigration Service, Security and human rights in Chechenya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations, Januar 2015, S. 181.
126Es ist daher davon auszugehen, dass eine Unterscheidung zwischen sogenannten „high-profile Zielpersonen“ und „low-profile Zielpersonen“ maßgeblich ist. Als „high-profile Zielperson“ werden beispielsweise ehemalige Kommandeure, Kämpfer oder Repräsentanten der „Itschkeria-Bewegung“ gesehen, aus deren Kreis zwischen 1999 und 2015 mindestens neun Personen im Ausland getötet wurden. Diese Personen sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst sowohl in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt.
127Die aktuelle Menschenrechtslage in Tschetschenien, Memorandum, 23. Mai 2016, Sarah Reinke, Gesellschaft für bedrohte Völker, S. 7.
128Demgegenüber werden „low-profile Zielpersonen“, die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt.
129Österreichischer Asylgerichtshof, 27. August 2013, D13 411250-1/2010, S. 36; das OVG NRW spricht insofern vom Fehlen „zusätzlicher Risikomerkmale“, Urteil vom 26. Oktober 2010 – 3 A 1627/10.A, S. 17. Danish Immigration Service (2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations, S. 71.
130Unpolitischen oder politisch unverdächtigen Kaukasiern steht insofern in den meisten Teilen Russlands interner Schutz offen.
131VG Berlin, 26. Mai 2015 – 33 K 233.14, Rn. 24 m.w.N. – juris.
132Für den sicheren Aufenthalt außerhalb Tschetscheniens und eine dortige Ansiedlung ist entscheidend, ob Tschetschenen sich in Russland frei bewegen können. Wenn zum Beispiel eine Person aus Tschetschenien beschließt, umzuziehen und ihre neue Adresse beim Föderalen Migrationsdienst registrieren lässt, würde eine Information an den Föderalen Migrationsdienst am Ort der ursprünglichen Registrierung übermittelt werden, d.h. nach Tschetschenien. Ob die Information in diesem Fall seitens der tschetschenischen Behörden aktiv genutzt werden würde, ist jedoch eine andere Frage. Es würde davon abhängen, wie wichtig die Person für die tschetschenischen Behörden ist. Falls die Person nicht wichtig ist, würde vielleicht nichts passieren.
133Übersetzung des Berichts des Danish Immigration Service (2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations, S. 68; ebenso BVerwG, 13. Juli 2017 – 1 VR 3/17, Rn. 102 – juris; European Asylum Support Office: Country of Origin Information Report Russian Federation – The Situation for Chechens in Russia, August 2018, S. 50.
134Die Menge an geflüchteten Tschetschenen ist auch so groß, dass eine Nachverfolgung von Ummeldungen mit inoffiziellen Unterlagen oder „Schwarzen Listen” einen erheblichen Arbeitsaufwand bedeuten würde. Von rund 1,5 Mio. Tschetschenen leben geschätzt nur 1,0 Mio. in der Teilrepublik, der Rest über die Russische Föderation und die Europäische Union, wo geschätzt 200.000 Tschetschenen leben, verteilt.
135https://www.welt.de/politik/ausland/article176359957/Terror-Warum-junge-Tschetschenen-im-Exil-Anschlaege-verueben.html,
136Etwa 200.000 Tschetschenen sollen in Moskau leben.
137Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: 5. Januar 2016, S. 20.
138Es wäre wirklichkeitsfremd anzunehmen, dass die tschetschenischen Behörden die Meldungen über die Niederlassung von Tschetschenen in anderen Landesteilen mit ihren inoffiziellen Fahndungslisten lückenlos abgleichen könnten.
139Überdies gilt, dass die Machtentfaltung des tschetschenischen Oberhauptes trotz dessen Rhetorik außerhalb der Grenzen der Teilrepublik als beschränkt anzusehen ist, und zwar nicht nur formell im Lichte der geltenden russischen Rechtsordnung, sondern auch faktisch durch die offenkundige Konkurrenz zu den föderalen Sicherheitskräften (ÖB Moskau 12.2017). Viele Personen innerhalb der Elite, einschließlich der meisten Leiter des Sicherheitsapparates misstrauen und verachten Kadyrow (Al Jazeera 28.11.2017). Allein daraus ist zu folgern, dass die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von Kadyrow steht. Wie konkrete Einzelfälle aus der Vergangenheit zeigen, können kriminelle Akte gegen explizite Regimegegner im In- und Ausland allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
140BFA (österr.), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, Stand 28. Februar 2019, S. 82.
141e) Gegen ein landesweites Verfolgungsinteresse der tschetschenischen Behörden spricht weiterhin der Umstand, dass der Kläger keine spezifisch (föderal-)russischen Interessen verletzt hat.
142Vgl. auch BVerwG, 13. Juli 2017 – 1 VR 3/17 – juris, das sogar im Falle der Abschiebung eines islamistischen Gefährders in die Russische Föderation davon ausgeht, dass die Vollziehung der Abschiebungsanordnung in andere Teile der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus erfolgen könne, weil ihm dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Diese Auffassung wurde nach eingelegter Beschwerde durch den EGMR bestätigt, vgl. Pressemitteilung des EGMR vom 30. November 2017, 54646/17 – juris.
143Der Kläger verfügt auch über keine Kenntnisse und Informationen, die für den föderalen Staat für Interesse sein könnten. Auch wenn unterstellt wird, dass der Kläger im Verständnis der tschetschenischen Behörden grundsätzlich der Risikogruppe ‚Mutmaßlicher Unterstützer von Aufständischen‘ zuzuordnen ist, ist allein deswegen nicht auf ein vergleichbares Interesse der Behörden in anderen Landesteilen an seiner Person zu schließen, das die begründete Vermutung rechtfertigen würde, dass (auch) die föderalen russischen Behörden im Falle seiner Rückkehr sofort menschenrechtswidrig gegen ihn vorgehen werden.
144In Tschetschenien sind föderale Sicherheitskräfte auch nahezu gar nicht im Einsatz, da die ansonsten dem FSB zugedachte Aufgabe der Eindämmung terroristischer Aktivitäten weitgehend auf die regionalen Sicherheitsbehörden der Teilrepublik übertragen worden ist. In der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle werden derartige Operationen durch die tschetschenische Polizei oder paramilitärische Sondereinsatzkräfte durchgeführt, die sich fast ausschließlich aus tschetschenischen Volkszugehörigen rekrutieren.
145Vgl. zu alledem: Finnish Immigration Service, Current Status of Insurgency in the North Caucasus and Persecution by the Authorities, 23. Juni 2015, S. 14 f.; VG Trier, 23. Oktober 2018 – 1 K 10756/17.TR, Rn. 27 – juris.
146Dass tschetschenische Kräfte außerhalb des Kaukasus auf Kommando von Kadyrow tätig werden, ist zwar ein weitverbreitetes Gerücht, ist nach der Erkenntnislage aber nicht nachweisbar und eher zweifelhaft.
147Galeotti, „Lizenz zum Töten? Das Risiko für Tschetschenen innerhalb Russlands“, Mayak Intelligence, Gutachten im Auftrag des Verwaltungsgericht Hamburg, London, Juni 2019, S.11.
148Die Kläger standen auch nach ihrem Vorbringen zu keinem Zeitpunkt in Verdacht, selbst gegen die russischen Streitkräfte in Tschetschenien oder gegen die dortigen Machthaber gekämpft zu haben. Sie haben auch sonst nichts berichtet, woraus sich ergeben würde, dass die russischen oder tschetschenischen Machthaber Anlass hätten, ihrer habhaft zu werden. Insbesondere wurde in der mündlichen Verhandlung abgeklärt, dass der Kläger zu 1. mit keinem der elf Personen, die denselben Nachnamen tragen und nach denen von Russland über Interpol Rotecken gefahndet wird, verwandt oder bekannt ist. Auch insofern ist folglich ein Suchinteresse der föderalen Sicherheitskräfte ausgeschlossen.
149Bei einer Niederlassung in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens hätten die Kläger somit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einen ernsthaften Schaden zu befürchten.
150Ebenso BayVGH, 16. Juli 2019 – 11 B 18.32129, Rn. 51 – juris.
151f) Nach Auskunft des Klägers selbst ist er auch nicht verwandt mit Personen, die mittels Rotecken-Fahndungsersuchen von Russland international gesucht werden. Alle elf bei Interpol ausgeschriebenen Personen mit dem Nachnamen des Klägers sind dem Kläger nicht bekannt.
152Zusammenfassend kann angesichts dieser Auskunftslage angenommen werden, dass in einer Vielzahl von Fällen in der Russischen Föderation bei tschetschenischen Volkszugehörigen interner Schutz besteht.
153Mit dieser Schlussfolgerung auch VG Potsdam, 9. August 2017 – 6 K 4539/16.A, Rn. 37 – juris; VG Magdeburg, 26. Juli 2017 – 3 A 253/16, Rn. 22 – juris; VG Cottbus, 16. Dezember 2016 – 1 K 156/13.A, Rn. 22 – juris; VG Berlin, 26. Mai 2015 – 33 K 233.14 A, Rn. 24 – juris; VG Berlin, 24. März 2015 – 33 K 229.13 A, Rn. 17 – juris; OVG Bremen, 10. Juli 2012 – 2 A 483/09.A, Rn. 64 – juris.
154g) Es sind auch keine Erkenntnisse ersichtlich, warum den Klägern eine Umsiedlung in andere von Tschetschenien entfernte Landesteile der Russischen Föderation unzumutbar sein sollte.
155Gemessen an den Maßstäben der Zumutbarkeit ist es den Klägern zuzumuten und kann von ihnen daher auch vernünftigerweise erwartet werden, dass sie ihren Aufenthalt in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation nehmen, in welchem der Kläger zu 1. vor Verfolgung sicher ist und wo ihr soziales und wirtschaftliches Existenzminimum gewährleistet ist.
156Dabei geht der Prüfungsmaßstab über das Fehlen einer beachtlichen existenziellen Notlage in § 60 Abs. 7 AufenthG hinaus, so dass beispielsweise auch die sozio-ökonomischen Verhältnisse und die Sicherheitslage zu berücksichtigen sind.
157BVerwG, 31. Januar 2013 – 10 C 15/12, Rn. 20 – juris.
158Vielmehr ist erforderlich, dass er unter Berücksichtigung seiner persönlichen Voraussetzungen das wirtschaftliche Existenzminimum, sei es durch eigene Arbeit, sei es durch staatliche oder sonstige Hilfen, erlangen kann und nicht der Obdachlosigkeit ausgesetzt ist.
159BVerwG, 13. Juli 2017 – 1 VR 3/17, Rn. 119 – juris; BVerwG, 1. Februar 2007 – 1 C 24.06, Rn. 11 – juris; BVerfG, 8. Mai 2017 – 2 BvR 157/17, Rn. 21 – juris.
160Als alternative Aufenthaltsorte liegen für den Kläger insbesondere solche Landesteile der Russischen Föderation nahe, die über größere tschetschenische Bevölkerungsanteile verfügen. Laut Aussagen von Kadyrow sollen rund 300.000 Tschetschenen in anderen Teilen Russland leben, wobei größere Gemeinschaften vor allem in Moskau, wo bereits im Jahr 2010 eine tschetschenische Diaspora von 14.500 Tschetschenen lebte, sowie in den Gebieten Rostow, Krasnodar, Stawropol, in der Wolgaregion, in Inguschetien, in Dagestan und in der Region Astrachan anzutreffen sind. In der Folgezeit soll diese tschetschenische Diaspora zudem weiter angewachsen sein.
161Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokument, Gesamtaktualisierung vom 31. August 2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 28.2.2019, S. 90; das Auswärtiges Amt spricht von 200.000 Tschetschenen in Moskau, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: Januar 2016, S. 20; dazu auch BayVGH, 16. Juli 2019 – 11 B 18.32129, Rn. 48 f. – juris.
162In den o.g. Regionen besteht somit für den Kläger eine größere Wahrscheinlichkeit, sich in ein sozio-kulturell vertrautes Umfeld einzufinden. Darüber hinaus eignen sich auch mittelgroße Städte in Russland als Zufluchtsort. Auch dort findet sich regelmäßig eine tschetschenische Diaspora und die polizeiliche Kontrolldichte ist wesentlich geringer als in Moskau und St. Petersburg.
163Galeotti, „Lizenz zum Töten? Das Risiko für Tschetschenen innerhalb Russlands“, Mayak Intelligence, Gutachten im Auftrag des Verwaltungsgericht Hamburg, London, Juni 2019, S. 15 f.
164Auch dem EASO-Informationsbericht ‚Die Situation der Tschetschenen in Russland‘ vom August 2018 ist zu entnehmen, dass die tschetschenischen Gemeinschaften über ganz Russland verteilt sind. Als russische Staatsangehöriger hätten sie das Recht, in Russland an einem Ort ihrer Wahl zu leben, und hätten die gleichen Berechtigungen wie jeder andere russische Bürger. Sie könnten demnach das Sozialsystem und das kostenlose Gesundheitssystem in Anspruch nehmen und bei den russischen Behörden die erforderlichen Unterlagen und die Anmeldung beantragen. In der Praxis komme es zwar zu Diskriminierungen von Tschetschenen. Es gebe allerdings keine Anzeichen dafür, dass russische Behörden es systematisch auf russische Bürger abgesehen hätten, die entweder aus dem Ausland zurückkehrten oder Asyl beantragt hätten. Mutmaßliche Aufständische seien jedoch bei ihrer Rückkehr wahrscheinlich Repressionen ausgesetzt. In Moskau seien die Tschetschenen in Autounternehmen sowie in Hotel- und Gastronomiebetrieben präsent und besäßen oft auch Tankstellen. Sie zögen es häufig vor, ihre Volksgenossen als Mitarbeiter anzustellen. Zwar sei das Anmeldungsverfahren für Personen aus dem Kaukasus möglicherweise komplizierter als für russische Staatsangehörige aus anderen Teilen des Landes, jedoch stelle die Anmeldung für Tschetschenen in der Regel kein Problem dar. Selbst wenn sie diskriminiert würden oder einem korrupten Verhalten seitens der Beamten ausgesetzt seien, erhielten sie letztendlich ihre Anmeldungen.
165Durch die Möglichkeit, die in der tschetschenischen Diaspora bereits etablierten Landsleute für Hilfe in Anspruch zu nehmen, ist auch der Umgang mit den Behörden nicht unzumutbar erschwert. Angesichts des beträchtlichen Anteils von nicht registrierten Binnenmigranten ist auch in der Praxis eine Registrierung für einen Aufenthalt zumal in ländlichen Kommunen nicht notwendig. Die Gewährung eines förmlichen Aufenthaltsrechts ist nach der bisherigen Rechtsprechung zur inländischen Fluchtalternative unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht zwingend erforderlich.
166BVerwG, 5. Mai 2009 – 10 C 19/08, Rn. 15 – juris; BVerwG, 1. Februar 2007 – 1 C 24.06, Rn. 12 – juris.
167Auch Personen aus dem Nordkaukasus ist es möglich, in der übrigen Russischen Föderation eine Wohnung zu finden, auch wenn sie bei der Suche nach Vermietern größere Schwierigkeiten als Neuankömmlinge anderer Nationalität haben können. Letzten Endes gelingt es aber auch Tschetschenen selbst in Moskau, wo die Mieten hoch sind und Wohnraum knapp ist, immer, eine Bleibe zu finden, weil es ersichtlich keine obdachlosen Tschetschenen etwa in Moskau gibt; üblicherweise gelingt dies mit der Hilfe von Freunden oder Verwandten. Dem Kläger dürfte dies zumindest außerhalb von Moskau auch ohne Freunde oder Verwandte möglich sein, zumal nicht alle Vermieter nur an ethnische Russen vermieten.
168BVerwG, 27. März 2018 – 1 A 4.17, Rn. 135 f. – juris; BVerwG, 13. Juli 2017 – 1 VR 3/17, Rn. 117 – juris mit Verweis auf Danish Immigration Service, Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations, Januar 2015, S. 83 f.; vgl. auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: Dezember 2016, S. 20. Vgl. auch BayVGH, 16. Juli 2019 – 11 B 18.32129, Rn. 49 – juris; zu zumutbaren Schwierigkeiten auch: OVG NRW, 26. Oktober 2010 – 3 A 1627/10.A, S. 22 a.E.
169Das Innehaben eines gültigen Inlandspasses ist Voraussetzung für die in diesen Pass zu stempelnde Wohnsitzregistrierung. Die Registrierung, die den Klägern möglich ist, legalisiert ihren Aufenthalt und ermöglicht ihnen Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Wie aus der Einlassung der Zweitfrau des Klägers ersichtlich ist, verfügen die Kläger noch über ihre Inlandspässe, da sie diese Dokumente von Polen aus nach Hause schicken ließen (S. 4 der Anhörungsniederschrift zum Az. 0000000-160, Frage 25, 2. Absatz).
170Es kann auch erwartet werden, dass der Kläger zu 1. zum Erhalt des Lebensunterhalts eine Beschäftigung aufnimmt. Er verfügt im Herkunftsland über eine Großfamilie (u.a. Mutter und eine Schwester, daneben Cousins väterlicherseits), die notfalls unterstützen könnte. Die Familie der Klägerin zu 2. wohnt außerhalb Tschetscheniens (in T. ). Dieser Ort ist somit nachvollziehbarer erster Anlaufpunkt außerhalb der Reichweite tschetschenischer Verfolger.
II.
171Ebenso wenig sind die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG erfüllt. Mangels Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags kann das Gericht nicht davon ausgehen, dass den Klägern nach den oben gemachten Ausführungen Folter oder eine menschenrechtswidrige Behandlung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) drohen. In der Russischen Föderation besteht auch kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG.
172Im Übrigen steht dem Anspruch auf subsidiären Schutz auch die Möglichkeit entgegen, dass die Kläger in anderen Landesteilen internen Schutz erhalten können, § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG.
III.
173Ferner liegen die Voraussetzungen zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor.
174Der Einzelrichter folgt der Begründung dieses Bescheides und nimmt in Anwendung des § 77 Abs. 2 AsylG hierauf Bezug.
175Der Klarheit halber wird gleichwohl festgehalten, dass den Klägern nach Auffassung des Gerichts keine sonstigen Verstöße gegen die EMRK, § 60 Abs. 5 AufenthG drohen. Insbesondere bestehen keine derart schlechten humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat der Russischen Föderation, die in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen können. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem Regelungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, wobei allerdings eine den subsidiären Schutz begründende Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung stets von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 und § 3c AsylG ausgehen muss.
176BVerwG, 13. Februar 2019 – 1 B 2/19 – juris, Rn. 6, BVerwG, 31. Januar 2013 – 10 C 15/12, Rn. 36 – juris.
177Wie gezeigt, scheitert der Anspruch subsidiären Schutz aber an der mangelnden Glaubhaftigkeit des Klägervortrags (s.o. I.2.) und am Vorrang des internen Schutzes (s.o. I.3.). Es ist davon auszugehen, dass im Regelfall für Tschetschenen kein Abschiebungsverbot für die Russische Föderation zu gelten hat.
178So auch BVerwG, 13. Juli 2017 – 1 VR 3/17, Rn. 114 – juris; BayVGH, 16. Juli 2019 – 11 B 18.32129, Rn. 46 – juris; BayVGH, 3. Januar 2018 – 11 ZB 17.31950, Rn. 6 – juris; OVG Bremen, 10. Juli 2012 – 2 A 483/09.A, Rn. 64 – juris.
179Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht gegeben. Die Kläger haben keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit vorgetragen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden.
IV.
180Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.
181Wegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 30 Abs. 1 RVG verwiesen.
182Rechtsmittelbelehrung:
183Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.
184Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1851. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
1862. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
1873. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
188Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
189Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
190In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
191Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
192Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
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- § 76 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
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