Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (3. Kammer) - 3 A 253/16

Tatbestand

1

Die Kläger sind Staatsangehörige der russischen Föderation und gehören der Volkszugehörigkeit der Tschetschenen an.

2

Nach ihrer ersten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und einer darauf folgenden Überstellung nach Polen im Jahr 2013 reisten die Kläger im September 2014 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 30. September 2014 beim Bundesamt (Bundesamt) den Antrag auf Asyl (Az. ).

3

In der Anhörung vor dem Bundesamt am 29. Januar 2016 trugen die Kläger zu 1. und 2. auch in Vertretung übrigen Kläger im Wesentlichen vor, dass sie aus der Russischen Föderation ausgereist seien, da der Kläger zu 1. (im Folgenden: der Kläger) Probleme mit tschetschenischen Sicherheitskräften gehabt habe. Mitte des Jahres 2013 seien tschetschenische Kämpfer zu dem Haus des Klägers gekommen und hätten den Kläger aufgefordert, diesen mit Lebensmitteln zu versorgen. Dieser Aufforderung sei der Kläger über mehrere Wochen nachgekommen. Am 23. Juli 2013 wären die Kämpfer dann erneut gekommen und hätten nach Lebensmitteln verlangt. Da der Kläger keine Lebensmittel vorrätig gehabt habe, sei er mit seinem LKW in das Stadtzentrum gefahren, um welche zu kaufen. Während seiner Abwesenheit sei einer der Kämpfer, der sich vor dem Haus aufgehalten habe, ins Haus gekommen und habe zu den anderen gesagt, dass sie jetzt weg müssten. Kurze Zeit später habe die Klägerin zu 2. (im Folgenden: die Klägerin) eine Schießerei gehört. Einen Tag später seien dann Mitarbeiter der Kadyrovtsy zum Haus des Klägers gekommen und hätten diesen mit ins Bataillon „Jug“ genommen. Dort wurde dem Kläger eröffnet, dass ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, da er die Kämpfer mit Lebensmitteln unterstützt habe. Auf Anraten der Kadyrovtsy habe der Kläger sich bereit erklärt, mit diesen zusammenzuarbeiten und ihnen Informationen über die Kämpfer zu geben. Man habe vereinbart, dass der Kläger am 5. August 2013 erneut in das Bataillon komme, um zu berichten, woraufhin der Kläger das Bataillon verlassen konnte. Da die Kämpfer seit dem Vorfall am 23. Juli 2013 aber nicht mehr zum Haus des Klägers gekommen seien, hätte der Kläger keine Informationen über sie erfahren können. Aus diesem Grund sei der Kläger zu dem vereinbarten Treffen am 5. August 2013 nicht erschienen. Am 15. August 2013 sei der Kläger dann erneut von Mitarbeitern der Kadyrovtsy abgeholt worden. Sie hätten den Kläger befragt, warum er zu dem vereinbarten Treffen nicht gekommen sei. Der Kläger habe erläutert, dass er seit dem letzten Treffen keinen Kontakt mehr zu den Kämpfern gehabt habe und daher keine Informationen hätte. Dies habe man dem Kläger aber nicht glauben wollen, weshalb man ihn in eine Zelle verbrachte. Dort seien vier Personen gewesen, die den Kläger mit Gummiknüppeln geschlagen hätten. Einer habe dem Kläger eine Plastiktüte über den Kopf gezogen und habe versucht, den Kläger zu würgen. In der Folge sei der Kläger mehrfach geschlagen worden. Gegen Mitternacht seien Verwandte des Klägers gekommen und dieser sei gegen die Zahlung von Geld freigelassen worden. Nachdem sich der Kläger die Nacht über bei seinem Onkel aufhielt, habe dieser den Kläger am nächsten Tag in ein öffentliches Krankenhaus gefahren, wo der Kläger zwei Wochen lang habe behandelt werden müssen. Nach seiner Entlassung habe sich der Kläger nicht mehr in seinem Haus aufgehalten. Er habe bis zu seiner Ausreise bei Verwandten gelebt. Sein Onkel habe dann im beschleunigten Verfahren Reisepässe für die Kläger beantragt, die innerhalb von zwei Wochen ausgestellt worden seien. Hierfür habe er 500 Dollar pro Erwachsenen und 200 Dollar pro Kind zahlen müssen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger nicht in der Fahndung gestanden. Am 9. Oktober 2013 seien die Kläger dann ausgereist. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger seine Familie das erste Mal seit der Festnahme wiedergesehen.

4

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 18. Oktober 2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären Schutzes nicht vorliegen. Weiterhin wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bei den Klägern ebenfalls nicht vorliegen. Die Kläger wurden fristgebunden unter Androhung der Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland zur Ausreise aufgefordert. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Wegen der Begründung wird auf den streitgegenständlichen Bescheid (Blatt 143 ff. der Beiakte A) verwiesen.

5

Am 1. November 2016 haben die Kläger Klage erhoben.

6

Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führten sie aus, dass sie die Reisepässe über einen Bekannten ihrer Verwandten in der Passbehörde erhalten hätten. Der Kläger gehe davon aus, dass der nicht landesweit, wohl aber in Tschetschenien in der Fahndung stehe, da er die Kämpfer mit Lebensmitteln unterstützt habe. Dies stelle in Tschetschenien eine Straftat dar. Aufgrund der Schläge, die der Kläger bei der zweiten Festnahme erhalten habe, leide er heute noch an starken Rückenschmerzen, welchen medizinisch in der Bundesrepublik hätten behandelt werden müssen. Während der zweiten Festnahme sei der Kläger nicht nur geschlagen worden, ihm sei auch angedroht worden, ihn zu vergewaltigen. Dies stelle in der Russischen Föderation eine große Schande und Ehrverletzung dar. Vor diesem Hintergrund sei er in der Bundesrepublik psychologisch betreut worden. Den letzten Termin habe der Kläger vor etwa einem Jahr wahrgenommen. Anfangs sei er auch medikamentös behandelt worden, mittlerweile aber nicht mehr.

7

Die Kläger beantragen,

8

den Bescheid vom 18. Oktober 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern den Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG zu gewähren sowie hilfsweise die Voraussetzungen subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG festzustellen sowie weiter hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festzustellen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie bezieht sich auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides.

12

Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

13

Die Kammer kann durch die Einzelrichterin entscheiden, weil der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG mit Beschluss vom 22. Mai 2017 auf die bestellte Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen wurde.

14

Die zulässige Klage ist unbegründet.

15

Der Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.

16

1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK -, BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist. Gleiches gilt nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG für eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, vgl. § 3e AsylG.

17

Die Kläger berufen sich vorliegend darauf, Verfolgung aufgrund einer ihnen unterstellten politischen Überzeugung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu fürchten. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob er diese Merkmale tatsächlich aufweist. Vielmehr reicht es nach § 3b Abs. 2 AsylG aus, wenn ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

18

Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln droht den Klägern in der Russischen Föderation keine Verfolgung im geltend gemachten Sinne. Ob Bedrohungen der vorgenannten Art und damit eine politische Verfolgung drohen, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14/89 -, BVerwGE 85, 12, m. w. N.). Ausgangspunkt der zu treffenden Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Schutzsuchenden. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung. Diese Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten erfolgt durch eine Beweiserleichterung, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 -; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, alle: juris). Danach besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr wiederholen werden (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 -, juris, m. w. N.). Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr wiederholen werden. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Schutzsuchende im Falle der hypothetischen Rückkehr erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010, a. a. O.).

19

Die auf die „reale Möglichkeit“ der Gefahr (real risk) abstellende Verfolgungsprognose hat in Umsetzung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.03.2012 - 10 C 7/11 -, juris, m. w. N.). Im Rahmen dieser Prognose ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage der Kläger Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage der Kläger nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -; Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118/90 -, beide: juris).

20

Der die Flüchtlingsanerkennung Begehrende hat dabei aufgrund seiner Mitwirkungspflicht seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die drohende Verfolgung ergibt (BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - 9 C 321/85 -, juris). Das Gericht hat sich die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Schutzsuchenden behaupteten Sachverhalts zu verschaffen, wobei für diese Überzeugungsbildung wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich ein Schutzsuchender bezüglich der Vorgänge in seinem Heimatland regelmäßig befindet, nicht die volle Beweiserhebung notwendig, sondern die Glaubhaftmachung ausreichend ist (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 L 56/12 -, juris). In seine eigene Sphäre fallende Ereignisse, insbesondere persönliche Erlebnisse, muss der Asylsuchende so schildern, dass sie seinen Anspruch lückenlos tragen.

21

Nach den zugrunde zu legenden Erkenntnismitteln der Kammer droht den Klägern nach diesem Maßstab bei einer hypothetischen Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im vorgenannten Sinne.

22

Selbst wenn der Kläger aufgrund des von ihm behaupteten Vorbringens in Tschetschenien Gewalt oder diskriminierende Maßnahmen i. S. d. § 3a Abs. 2 AsylG erfahren haben sollte, scheidet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegend aus. Dem Kläger stünde jedenfalls in anderen Regionen der Russischen Föderation eine interne Schutzmöglichkeit i. S. d. § 3e AsylG zur Verfügung.

23

Nach 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Damit hat die Bundesrepublik Deutschland in § 3e AsylG von der den Mitgliedstaaten in Art. 8 der Richtlinie 2011/95/EU eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, internen Schutz im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung zu berücksichtigen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von dem Schutzsuchenden vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Absatz 2 verlangt von den Mitgliedstaaten bei Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, die Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände des Schutzsuchenden zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2009 - 10 C 21/08 -, juris). Bei der Prüfung des internen Schutzes kommt dem Schutzsuchenden bei vorliegender Vorverfolgung ebenfalls die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute sowie auch hier der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit maßgeblich ist (vgl. zur gleichlautenden Vorgängerrichtlinie: BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2009, a. a. O.).

24

Die Kläger haben außerhalb der Nordkaukasus-Region in Anwendung der vorstehenden Maßstäbe keine begründete Furcht vor Verfolgung. Im Fall des Klägers sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass er außerhalb seiner Heimatregion von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren gesucht wird. Zwar hat der Kläger angegeben, dass die Kadyrovtsy ihn festgenommen hätten und davon ausgingen, dass er sich einer Straftat wegen Unterstützung der Kämpfer schuldig gemacht habe. Allerdings sprechen die weiteren Umstände seines Vorbringens gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass ihm landesweit eine Verfolgung drohe. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln betreibt Ramsan Kadyrow eine extreme strafrechtliche Verfolgung potentieller Kämpfer und deren Unterstützer. Dies resultiert daraus, dass Kadyrow die Anti-Terrorismusbekämpfung aufrechterhält, um dem Präsidenten der Russischen Föderation Wladimir Putin gegenüber sein riesiges Sicherheitsdispositiv Tschetscheniens zu rechtfertigen. Behörden nutzen jeden Vorwand, um Personen zu verhaften und als Aufständische zu verurteilen. Polizei, Untersuchungsausschuss sowie die Staatsanwaltschaft müssen Ergebnisse in Bezug auf getötete Aufständische, untersuchte Verbrechen oder verurteilte Mitglieder und Unterstützende von illegalen bewaffneten Gruppierungen aufzeigen. Polizei-Departemente müssten monatlich mindestens einen solchen Fall vorbringen (zum Ganzen: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Tschetschenien: Aktuelle Menschenrechtslage, vom 13. Mai 2016, S. 16). Neben politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung auch illegaler Methoden zum Erhalt von „Geständnissen“ und darauf folgenden Verurteilungen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation vom 24. Januar 2017, S. 9). Demnach steht für das Gericht fest, dass die Verurteilung – und nicht nur vorläufige Festnahme – vermeintlicher oder zumindest als diese beschuldigter Terroristen oder Unterstützer der Aufständischen ein derart unter Druck zu erreichendes Ziel aus verschiedenen Motivationslagen heraus für die staatlichen Akteure darstellt, dass dieses auch unter Einsatz unrechtmäßiger Mittel um jeden Preis erreicht werden soll. Sollte der Kläger danach tatsächlich als Unterstützer der Aufständischen festgenommen worden sein – so wie er es vermutet –, ist es für das Gericht nicht schlüssig dargelegt, warum er gegen den Freikauf seiner Familie wieder entlassen wurde. Aufgrund des bestehenden starken Verurteilungsdruckes solcher Beschuldigter vermochte der Kläger nicht plausibel erklären zu können, warum er nicht verurteilt, sondern freigelassen wurde. Auch nach seiner Freilassung befand sich der Kläger noch zwei Wochen in einem öffentlichen Krankenhaus. Sollte ein Verfolgungsinteresse, das über das Erpressen von Geld oder Informationen hinausginge, bestehen oder bestanden haben, hätte man den Kläger weder freigelassen noch in einem öffentlichen Krankenhaus behandeln lassen. Es ist nach den Erkenntnismitteln des Gerichts vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger schlicht als Informant geworben werden sollte. Gerade in Tschetschenien betreibt die Polizei ein umfangreiches Netzwerk von Informanten. Diese werden nicht bezahlt, sondern werden von der Polizei zur Zusammenarbeit gezwungen, vor allem unter Vortäuschung eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Unterstützung der Aufständischen – so wie im Falle des Klägers geschehen. Damit sie den Polizeiposten verlassen dürfen, müssen sie einen „letter of collaboration“ unterschreiben. Jeder Polizist muss allmonatlich mindesten zwei neue Informanten gewinnen. Betroffene Personen werden entführt, geschlagen, gefoltert und damit bedroht, dass Familienangehörige misshandelt werden, sollten sie nicht in die Mitarbeit einwilligen. Die Einwilligung stellt daher die einzige Möglichkeit dar, freizukommen (vgl. zum Ganzen: Schweizerische Flüchtlingshilfe, a. a. O., S. 14). Diese Erkenntnisse entsprechen dem Vortrag des Klägers vollumfänglich. Allein vor diesem Hintergrund ist es auch schlüssig, dass der Kläger gegen die Zahlung von Geld freigelassen wurde.

25

Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass der Kläger auch jetzt bei einer Rückkehr in eine andere als seine Heimatregion von staatlichen Akteuren zu diesem Zwecke festgenommen und gefoltert werde. Denn die exorbitante und zwanghafte Bekämpfung von Terrorismus für die Öffentlichkeit sowie zur Rechtsfertigung des „Polizei“staates und Machtanspruchs Kadyrow’s gegenüber dem föderalen Staat, der alleinig zu der unterstellten Festnahme und Folterung des Klägers geführt hat, ist den Machtstrukturen Tschetscheniens immanent. Es liegen dem Gericht keinerlei Erkenntnisse vor, dass dieses System der unrechtmäßigen und anlasslosen Ingewahrsamnahme auch außerhalb der Nordkaukasus-Region derart praktiziert wird.

26

Die Kläger können auch sicher und legal in die sicheren Landesteile reisen, werden dort aufgenommen werden und es kann von ihnen vernünftigerweise erwartet werden, dass sie sich dort niederlassen. Bei der Prüfung, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach § 3d Abs. 1 AsylG erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen (§ 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG). Erforderlich ist, dass er Ausländer am Zufluchtsort unter persönlich zumutbaren Bemühungen jedenfalls sein Existenzminimum sichern kann. Erwerbsfähigen Personen bietet ein verfolgungssicherer Ort in aller Regel dann eine wirtschaftliche Lebensgrundlage, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechenden Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Erforderliche erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für eine kriminelle Organisation, die in der fortgesetzten Begehung von oder Teilnahme an Verbrechen besteht, ist dagegen nicht zumutbar. Bei der Prüfung des internen Schutzes muss insbesondere gefragt werden, ob der Betreffende am Ort der Fluchtalternative auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechts und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen sowie ohne ein Leben in der Illegalität, das ihn jederzeit der Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung aussetzt, mit den erlangten Mitteln die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit bestreiten kann (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24/06 -, NVwZ 2007, 590).

27

Gemessen an diesen Grundsätzen ist es den Klägern zuzumuten und kann von ihnen daher auch vernünftigerweise erwartet werden, dass sie ihren Aufenthalt in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation nehmen, weil dort ihr soziales und wirtschaftliches Existenzminimum gewährleistet ist:

28

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu (Auswärtiges Amt, a. a. O., S. 20). Für eine legale Aufenthaltnahme bedarf es einer Registrierung, wozu der Inlandspass und ein Wohnraumnachweis vorgelegt werden müssen. Zwar wird in vereinzelten Städten – wie z. B. Moskau oder St. Petersburg – der Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Russischen Föderation durch Verwaltungsvorschriften erschwert bzw. verhindert. Dies beschränkt zwar die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich dort zu registrieren. Dennoch leben allein in Moskau ca. 200.000 Tschetschenen von ca. 1,5 Millionen Tschetschenen (Auswärtiges Amt, a. a. O., S. 15). Allein dies stellt ein Faktum dar, nach welchem es möglich sein muss, sich selbst bei Zuzugsbeschränkungen in Städten wie Moskau oder St. Petersburg niederzulassen. Stichhaltige Anhaltspunkte für eine generelle Verweigerung der Registrierung innerhalb der gesamten Russischen Föderation liegen zudem nicht vor. So gibt es größere tschetschenische Bevölkerungsanteile vor allem auch in den Gebieten Rostow, Krasnodor, Stawropol sowie in der Wolgaregion. Zwar ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln, dass sich Tschetschenen wegen ihrer Volkszugehörigkeit in der Russischen Föderation Übergriffen und Diskriminierungen seitens der Behörden, aber auch durch gesellschaftliche Kräfte ausgesetzt sehen können. Gleichwohl kann aufgrund dieser Situation nur dann von fehlender Verfolgungssicherheit ausgegangen werden, wenn es sich bei den zu gewärtigenden Maßnahmen um Verfolgungshandlungen im Rechtssinne handelt und diese eine Dichte haben, die zur Annahme einer Gruppenverfolgung ausreicht. Das Vorliegen einer Verfolgungshandlung beurteilt sich nach § 3a AsylG. Wenngleich festzustellen ist, dass Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens in gesteigertem Maße Anfeindungen und Misstrauen begegnen, so ist damit die Schwelle für die Annahme einer Gruppenverfolgung nicht überschritten. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr um nur vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007, NVwZ 2007, 590). Objektive Anhaltspunkte, die eine derartige Behandlung ethnischer Tschetschenen in der Russischen Föderation als nicht nur ganz entfernte und damit durchaus reale und nicht nur theoretische Möglichkeit erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1992, NVwZ 1993, 191), sind indes nicht ersichtlich. Angesichts der eingangs genannten Vielzahl von in der Russischen Föderation sowohl als Binnenflüchtlinge als auch als Migranten lebenden Tschetschenen bieten die nicht mit näherer Quantifizierung verbundenen Angaben zu gegen sie gerichteten Maßnahmen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme einer auch nur geringen Wahrscheinlichkeit einer eigenen Verfolgungsbetroffenheit.

29

Ohne Belang ist auch, dass die Kläger über keine Inlandspässe mehr verfügen. Die Verordnung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 779 vom 20. Dezember 2006 erweitert die Möglichkeit zur Beantragung des Inlandspasses in räumlicher Hinsicht. Dieser kann nunmehr am Wohnort, Aufenthaltsort oder dem Ort der Antragstellung ausgestellt werden, sodass die Kläger nicht gezwungen sehen, zur Beantragung des Inlandspasses nach Tschetschenien zurückzukehren (zuletzt Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 4. April 2010, S. 33).

30

Der Kläger hat die 8. Klasse abgeschlossen und danach als Maurer gearbeitet sowie seit 2008 als Kraftfahrer. Daneben betrieb er in selbstständiger Tätigkeit einen Kiosk. Diesen Tätigkeiten kann der Kläger in der gesamten Russischen Föderation gewerblich nachgehen. Die Klägerin hat die 7. Klasse beendet und danach als Verkäuferin in dem Kiosk ihres Mannes gearbeitet. Auch diese Tätigkeit kann sie landesweit ausüben. Ausgehend von diesen beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen ist davon auszugehen, dass die sich in einem arbeitsfähigen Alter befindenden Kläger zu 1. und 2. auch außerhalb ihrer Heimatregion eine legale Möglichkeit finden, für ihren und den Lebensunterhalt ihrer Kinder zumindest im notwendigsten Umfang zu sorgen. Sollten anfängliche finanzielle Schwierigkeiten bestehen, so ist nach dem Vorbringen der Kläger davon auszugehen, dass sie auch hier wieder eine finanzielle Unterstützung der Verwandten des Klägers – die bereitwillig seine Entlassung aus der Haft zahlten sowie den Kläger danach aufnahmen und versorgten – auszugehen.

31

Das Gericht nimmt im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die diesbezüglich ausführliche Begründung des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid, der es folgt (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG).

32

2. Ebenso sind die Kläger auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes auf die aufgezeigte interne Schutzmöglichkeit zu verweisen, § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e AsylG. Den Klägern droht außerhalb der Nordkaukasus-Region weder die Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder eine unmenschliche Behandlung oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes. Insoweit wir auf die obigen Ausführungen sowie die Begründung des angegriffenen Bescheides Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.

33

3. Es bestehen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG in der Person der Kläger. Insbesondere folgt aus der vom Kläger geltend gemachten Erkrankung kein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers auf Grund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, NVwZ 2007, 712). Dies kann der Fall sein, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist, sich aber auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung – etwa aus finanziellen Gründen – tatsächlich nicht erlangen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1/02 -, juris). Für die Bestimmung der „Gefahr“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die drohende Rechtsgutsverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Die Gefahr ist „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr „konkret“ sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 8. November 2011 - 8 LB 108/10 -, juris, m. w. N.). Krankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge des Abschiebungsvorgangs bzw. wegen des Verlassens des Bundesgebietes, nicht aber wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können, begründen hingegen kein Abschiebungshindernis i. S. d. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG und sind deshalb nicht vom Bundesamt im Asylverfahren, sondern als inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse von der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen.

34

In Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) nach den aktuellen Erkenntnismitteln zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Russische Föderation in der Person des Klägers nicht festzustellen.

35

Die attestierten Erkrankungen des Klägers gebieten es nicht, von der Androhung einer Abschiebung in die Russische Föderation abzusehen. Es ist bereits zweifelhaft, dass sich die attestierten Erkrankungen des Klägers bei einer Abschiebung in die Russische Föderation derart verschlimmerten, dass dies zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führte. Unabhängig davon, ob das vorgelegte (im Zeitpunkt der Entscheidung bereits drei Jahre alte) Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dipl. med. Ladyshenskij vom 17. Oktober 2014 die Anforderungen der Rechtsprechung an ein fachärztliches Gutachten erfüllt, geht aus der Stellungnahme schon nicht hervor, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben im oben dargestellten Sonne droht. Das Gutachten selbst attestiert dem Kläger eine dramatische psychische Situation. Der Gutachter schätzt den Kläger als reise- und transportunfähig ein, obwohl der Kläger – in A-Stadt wohnend – sich durch den Gutachter stets in Berlin hat behandeln lassen, also mehrmals zu seinem Arzt gereist ist. Weiter heißt es, dass die Behandlung weder unterbrochen noch ausgesetzt werden dürfe, da dies zu einem akuten suizidbereiten Zustand führen würde. In der mündlichen Verhandlung führte der Kläger aber aus, dass er seinen letzten Termin beim Gutachter bereits vor einem Jahr gehabt habe. Davor sei er medikamentös behandelt worden, diese Medikamente nehme der Kläger aber nicht mehr ein. Dies, obwohl der Gutachter selbst davon ausging, dass der Kläger eine langfristige psychotherapeutische Behandlung benötige. Insgesamt scheint der Gutachter selbst seine Diagnose und Prognose hinsichtlich des Klägers nicht so ernst genommen zu haben, dass er als dessen behandelnder Arzt sein eigenes Attest umgesetzt hätte. Insoweit ergibt sich schon allein hieraus für das Gericht keinen Anhalt für eine lebensbedrohliche Verschlechterung der vermeintlichen Erkrankung.

36

Sofern dennoch in dem Attest ausgeführt wird, dass hinsichtlich der attestierten psychischen Erkrankung des Klägers eine Retraumatisierung bei Rückkehr in seinen Heimatort zu befürchten sei, so ergibt sich dies zum einen nicht aus dem Gutachten selbst, welches letztlich offen lässt, welches genaue Trauma einer vermeintlichen Retraumatisierung zugrunde liegen soll, zum anderen ist der Kläger auch hier auf die bereits aufgezeigten Fluchtalternativen zu verweisen. Den Klägern ist es zuzumuten, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, um so einer etwaigen Retraumatisierung zu entgehen.

37

Auch sind psychische Erkrankungen nach den Erkenntnissen des Gerichts in der Russischen Föderation behandelbar (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 33 L 164.15 A -, juris). Auch wenn die Behandlung Mängel gegenüber der Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland aufweisen mag, drängt sich – nach dem anzulegenden strengen Maßstab – nicht auf, dass diese Defizite zwangsläufig zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben des Klägers führen. Es ist auch nicht dargelegt worden, warum gerade der Kläger Zugang zu einer solchen Behandlung verschlossen bleiben sollte. Dies hat der Kläger weder geltend gemacht noch ist dies aufgrund seiner bereits erfolgten Behandlung in der Russischen Föderation anzunehmen.

38

Gleiches gilt für die Klägerin sowie die übrigen Kläger, denen der Gutachter Dipl. med. L. ebenfalls – obwohl diese offensichtlich nicht durch ihn behandelt wurden – auf einer halben Seite schwere depressive Symptome attestierte.

39

Auch zur weiteren Begründung nimmt das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug.

40

4. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 AsylG, § 59 AufenthG. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.

41

5. Gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde weder seitens der Kläger vorgetragen noch sind Gründe für das Gericht ersichtlich, dass die Befristung auf 30 Monate ermessensfehlerhaft sei.

42

6. Aus den vorstehenden Gründen war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, vgl. §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO.

43

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen