Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 L 1410/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 23. Juli 2020 bei Gericht gestellte Antrag,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache über den 1. Oktober 2020 hinaus eine Nebentätigkeitsgenehmigung als Dozent, Referent und Trainer im Hochschulsektor zu erteilen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die von ihm begehrte Regelungsanordnung nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
6Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
7Das vorliegende Antragsbegehren ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Bei antragsgemäßer Entscheidung würde dem mit der Klage (Az.: 2 K 1936/20) verfolgten Verpflichtungsbegehren schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - jedenfalls zeitlich befristet - entsprochen. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte.
8Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. Juni 2020 – 6 B 412/20 –, juris, Rn. 6.
9Dies ist nicht der Fall. Der Antragsteller hat nicht aufgezeigt, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile drohen, womit es zugleich an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt.
10Allein der Umstand, dass eine Entscheidung in der Hauptsache aller Voraussicht nach nicht rechtzeitig vor Beginn der im Januar 2021 anstehenden Lehrveranstaltungen ergehen wird, führt noch nicht auf die Annahme von unzumutbaren Nachteilen.
11Der Antragsteller hat die besondere Eilbedürftigkeit auch nicht glaubhaft gemacht, indem er vorgetragen hat, dass sich die in Streit stehende Nebentätigkeit bei der Hochschule Q. (im Folgenden: I. ) förderlich auf seine Rekonvaleszenz auswirke. Zwar mag er selbst dies wahrzunehmen, eine konkrete Darlegung oder gar Glaubhaftmachung, die diese Annahme - etwa durch die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen - medizinisch bestätigt, hat er aber nicht erbracht. Soweit er sich diesbezüglich auf die Ausführungen des Dr. med. N. T. in seinem fachärztlichen Gutachten vom 30. September 2015 auf Seiten 54 und 55 bezieht, wird dort lediglich festgestellt, dass die Fortsetzung der Nebentätigkeit bedenkenfrei sei. Eine Förderlichkeit aber wird dort ebenso wenig attestiert, wie in den Schriftsätzen des Polizeiärztlichen Dienstes des Polizeipräsidiums I1. vom 27. Oktober 2015 und vom 14. November 2016. Indes ist zu bemerken, dass der Antragsteller – obwohl er der streitgegenständlichen Tätigkeit bereits seit September 2012 nachgeht – nunmehr seit sechs Jahren dauernd dienstunfähig erkrankt ist. Eine gesundheitliche Förderlichkeit der begehrten Nebentätigkeit von relevantem Gewicht erscheint vor diesem Hintergrund unwahrscheinlich.
12Auch soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass es der I. ausweislich ihres Schreibens vom 16. Juni 2020 schwerfallen werde, „die Lehre in dem Modul Interkulturelle Kompetenz – in der erforderlichen Form – sicherzustellen“, begründet dies keinen Anordnungsgrund. Denn er hat nicht vorgetragen, inwieweit dies für ihn selbst schwere und unzumutbare Nachteile begründet.
13Mit Blick auf das noch anhängige Hauptsacheverfahren weist die Kammer ergänzend auf Folgendes hin:
14Dem Antrag fehlt es überdies an dem erforderlichen Anordnungsanspruch.
15Der Antragsteller hat aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf die Verlängerung der Genehmigung seiner nebenamtlich ausgeübten Tätigkeit als Dozent, Referent und Trainer im Hochschulsektor. Der ablehnende Bescheid des Polizeipräsidiums X. vom 31. März 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in eigenen Rechten.
16Die angestrebte Tätigkeit ist zunächst gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW genehmigungspflichtig. Nach dieser Vorschrift bedarf der Beamte grundsätzlich - so auch hier - zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung der vorherigen Genehmigung. Angesichts der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen in Höhe von 3.945,60 Euro (2019) bzw. 4.583,20 Euro (2018) Euro ist die Tätigkeit genehmigungspflichtig.
17Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW ist die Genehmigung zu versagen, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann (Satz 2 Nr. 6). Bereits nach dem Wortlaut der Regelung ist die Möglichkeit einer Ansehensbeeinträchtigung ausreichend, um ein Nebentätigkeitsverbot zu begründen. Es kommt darauf an, ob es bei verständiger Würdigung ernsthaft möglich ist, dass die Nebentätigkeit ansehensmindernde Auswirkungen hat. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des öffentlichen Dienstes zu beeinträchtigen. Das uneingeschränkte Vertrauen der Öffentlichkeit, dass die hoheitlichen Aufgaben gesetzmäßig wahrgenommen werden und hierbei die sich aus dem Beamtenstatus ergebenden besonderen Pflichten beachtet werden, trägt entscheidend zur Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens bei.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2016 – 6 A 881/15 -, juris, Rn. 5.
19Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des öffentlichen Dienstes ist in besonderem Maße dann beeinträchtigt, wenn ein Beamter, der aufgrund einer Erkrankung außerstande ist, Dienst zu verrichten, dennoch in dieser Zeit der Dienstunfähigkeit, in der er von seinem Dienstherrn alimentiert wird, einer privaten Erwerbstätigkeit nachgeht. Denn damit zeigt er regelmäßig ein Verhalten, das auf Unverständnis stößt und geeignet ist, das Vertrauen in die Loyalität der Beamtenschaft zu beeinträchtigen. Der Dienstherr alimentiert Beamte auch bei Dienstunfähigkeit und stellt so sicher, dass sich ein Beamter schonen kann, um seine Genesung bestmöglich zu fördern, und nicht gezwungen ist, eine anderweitige Tätigkeit aufzunehmen, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Wenn ein Beamter zu Erwerbszwecken oder aus Eigennutz einer privaten Nebentätigkeit nachgeht, erweckt er den Eindruck, nicht so krank zu sein, dass er zur Dienstleistung außerstande ist, dass er also seine Dienstbezüge erhält, ohne zugleich seine Arbeitskraft seinem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen.
20Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), 1. Juni 1999 – 1 D 49.97 – juris, Rn. 58; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. Mai 2020 – 3 ZB 20.863 –, juris, Rn. 5.
21So liegt der Fall hier. Der Antragsteller ist seit Anfang September 2014 dauernd dienstunfähig erkrankt. Würde er dennoch weiterhin der Tätigkeit als Dozent an der I. nachgehen, bestünde die ernsthafte Möglichkeit, dass dies ansehensmindernde Auswirkungen für die öffentliche Verwaltung hätte. Es ist damit zu rechnen, dass es auf Unverständnis stößt, wenn ein seit sechs Jahren dauernd dienstunfähig erkrankter Polizeivollzugsbeamter bei vollumfänglich gewährten Dienstbezügen einer zusätzlich vergüteten Lehrtätigkeit an einer Hochschule nachginge. Bei der in Rede stehenden Tätigkeit als Dozent an einer Hochschule ist es auch nicht als unwahrscheinlich, sondern nach allgemeiner Lebenserfahrung vielmehr als naheliegend zu betrachten, dass diese Umstände den Studierenden und über diese auch der Öffentlichkeit bekannt werden. Ohne Bedeutung ist dabei der Einwand des Antragstellers, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die nicht bei einem privatwirtschaftlichen Unternehmen sondern bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geleistet wird. Einzig entscheidend ist, dass es sich um eine vergütete Tätigkeit handelt, die nicht dem konkreten Dienstverhältnis des Antragstellers entspringt, was hier zweifelsohne der Fall ist.
22Ist danach eine Ansehensbeeinträchtigung möglich, entfiele diese nicht deshalb, weil die Nebentätigkeit, wie der Antragsteller vorträgt, seiner Gesundheit und Genesung förderlich wäre. Für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des öffentlichen Dienstes, für die insbesondere psychische Erkrankungen nicht erkennbar sind, kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit für den Beamten gesundheitsfördernd ist, was vorliegend – wie oben gezeigt – im Übrigen nicht glaubhaft gemacht ist.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2019 – 6 A 2171/17 –, juris, Rn. 10.
24Ob und inwieweit der mit der Antragsbegründung geltend gemachte Zusammenhang der Erkrankung des Antragstellers mit Vorkommnissen auf seiner Dienststelle bzw. Auseinandersetzungen mit seinem Dienstherrn besteht oder ob der Dienstherr die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Antragstellers pflichtwidrig unterlässt oder behindert, ist für die Frage der Ansehensbeeinträchtigung ebenfalls unerheblich.
25Vgl. zu einem ähnlichen Fall OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2019 – 6 A 2171/17 –, juris, Rn. 9.
26Ein Anspruch auf Genehmigung der streitbefangenen Nebentätigkeit ergibt sich in Abweichung hiervon auch nicht aus dem Erlass des Innenministeriums des Landes NRW, Az.: 45-42.01.18 vom 18. August 2008. Dieser gelangt schon nicht zur Anwendung, wenn – wie hier – der gesetzliche Versagensgrund des § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG NRW einschlägig ist.
27Rechtlich unerheblich ist ferner der Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner hätte bei seiner ablehnenden Entscheidung vom 31. März 2020 nicht sämtliche für die Entscheidung wesentlichen Umstände berücksichtigt. Da es sich bei der Versagung nach § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG NRW um eine gebundene Entscheidung handelt, unterliegt dessen Anwendung ohnehin der vollen gerichtlichen Kontrolle.
28Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm zuletzt am 26. Mai 2017 seine Nebentätigkeitsgenehmigung trotz damals bereits bestehender Dienstunfähigkeit verlängert worden sei. Zutreffend weist der Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es keinen Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“ gebe.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
30Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine Herabsetzung des Streitwertes kommt aufgrund des Umstandes, dass der maßgebliche Rechtsschutzantrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht.
31Rechtsmittelbelehrung:
32(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
33Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
34Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
35Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
36Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
37Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
38(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
39Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
40Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
41Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
42Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
43War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- LBG § 49 4x
- VwGO § 123 3x
- 6 A 881/15 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 2 K 1936/20 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 412/20 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 67 1x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- 6 A 2171/17 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x