Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 L 2038/20
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die am 12. Oktober 2020 sinngemäß gestellten Anträge,
3die aufschiebende Wirkung der Klage – 7 K 6153/20 – gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2020 anzuordnen,
4hilfsweise insoweit anzuordnen, als sie die Absonderung des Antragstellers über den 13. Oktober 2020 hinaus bestimmt.
5haben keinen Erfolg.
6Die mit dem Haupt- und Hilfsantrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig. Die Anträge sind insbesondere wegen der gesetzlichen Anordnung des Entfallens der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG) statthaft.
7Sie sind jedoch unbegründet.
8Das Gericht macht von der ihm durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anzuordnen, Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei der Interessenabwägung spielt neben der gesetzgeberischen Grundentscheidung die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts eine wesentliche Rolle. Ergibt diese – im Rahmen des Eilrechtschutzes allein mögliche und gebotene summarische – Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Interesse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt nach der gesetzgeberischen Wertung das behördliche Aussetzungsinteresse. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung vorzunehmen.
9Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus.
10Es spricht bereits Überwiegendes dafür, dass die Ordnungsverfügung vom9. Oktober 2020 nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist.
11Die Anordnung der Absonderung des Antragstellers in die häusliche Quarantäne wegen des Verdachts auf eine Infektion mit dem Krankheitserreger SARS-CoV-2 findet ihre Ermächtigungsgrundlage in §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern (als den in Satz 1 genannten Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind) angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden.
12An der formellen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung bestehen keine Bedenken. Der Bescheid wird sich voraussichtlich auch als materiell rechtmäßig erweisen.
13Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage dürften vorliegen.
14Für die Anordnung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen ist es nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine übertragbare Krankheit aufgetreten ist, deren Weiterverbreitung verhindert werden soll. Das ist vorliegend der Fall. Die weltweite Ausbreitung von COVID-19 wurde am 11. März 2020 von der WHO zu einer Pandemie erklärt. Der Krankheitserreger SARS-CoV-2 ist grundsätzlich leicht von Mensch zu Mensch übertragbar.
15Robert Koch-Institut (RKI), Risikobewertung zu COVID-19, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html; zuletzt abgerufen am 15. Oktober 2020.
16Weltweit haben sich in derzeit 235 Ländern mehr als 38 Millionen Menschen mit dem Krankheitserreger SARS-CoV-2 infiziert und sind mehr als eine Million Menschen im Zusammenhang mit der Erkrankung gestorben.
17WHO, Coronavirus disease (COVID-19) pandemic, abrufbar unter: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019?gclid=EAIaIQobChMI6O-T_4y27AIVA-h3Ch18VQ2rEAAYASAAEgLwD_D_BwE; zuletzt abgerufen am 15. Oktober 2020.
18Im Bundesgebiet sind zwischenzeitlich über 340.000 infizierte und mehr als 9.700 gestorbene Personen registriert. In Nordrhein-Westfalen beläuft sich die Zahl der registrierten Infizierten auf über 84.000 Menschen, über 1.900 Menschen sind im Zusammenhang mit COVID-19 verstorben.
19RKI, COVID-19: Fallzahlen in Deutschland und weltweit, Stand: 15. Oktober 2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html; zuletzt abgerufen am 15. Oktober 2020.
20Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen Ansteckungsverdächtigen im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Ansteckungsverdächtiger ist gemäß § 2 Nr. 7 IfSG eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Die Aufnahme von Krankheitserregern ist "anzunehmen", wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte. Die Vermutung, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, muss naheliegen. Eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Demzufolge ist die Feststellung eines Ansteckungsverdachts nicht schon gerechtfertigt, wenn die Aufnahme von Krankheitserregern nicht auszuschließen ist. Andererseits ist auch nicht zu verlangen, dass sich die Annahme "geradezu aufdrängt". Erforderlich und ausreichend ist, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil.
21Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. März 2012, – 3 C 16/11 –, juris, Rn. 31.
22Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt allerdings kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Vielmehr ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§ 1 Abs. 1, § 28 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen unterschiedlich gefährlich sind. Im Falle eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen würde, drängt sich angesichts der schwerwiegenden Folgen auf, dass die vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontakts genügt. Das Beispiel zeigt, dass es sachgerecht ist, einen am Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung orientierten, "flexiblen" Maßstab für die hinreichende (einfache) Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen.
23BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O., Rn. 32.
24Ob gemessen daran ein Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG zu bejahen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Eigenheiten der jeweiligen Krankheit und der verfügbaren epidemiologischen Erkenntnisse und Wertungen sowie anhand der Erkenntnisse über Zeitpunkt, Art und Umfang der möglichen Exposition der betreffenden Person und über deren Empfänglichkeit für die Krankheit. Das zugrunde liegende Erkenntnismaterial muss belastbar und auf den konkreten Fall bezogen sein. Die Feststellung eines Ansteckungsverdachts setzt voraus, dass die Behörde zuvor Ermittlungen zu infektionsrelevanten Kontakten des Betroffenen angestellt hat; denn ohne aussagekräftige Tatsachengrundlage lässt sich nicht zuverlässig bewerten, ob eine Aufnahme von Krankheitserregern anzunehmen ist. Die Ermittlungspflicht der Behörde folgt bereits aus dem allgemein für das Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (vgl. § 24 Abs. 1 VwVfG). Sie lässt sich darüber hinaus aus § 25 Abs. 1 IfSG ableiten. Nach dieser Bestimmung stellt das Gesundheitsamt die erforderlichen Ermittlungen insbesondere über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit an, wenn Anhaltspunkte für einen Krankheits-, Krankheitsverdachts-, Ansteckungsverdachts- oder Ausscheidungsfall vorliegen. Zur Systematik von § 25 und § 28 IfSG heißt es in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich, dass vor der Anordnung von Schutzmaßnahmen regelmäßig Ermittlungen angestellt werden müssen, um die Annahme eines Krankheits- oder Ansteckungsverdachts abzusichern. Die Behörde entscheidet über Art und Umfang der Ermittlungen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Die gebotene Ermittlungstiefe zu möglichen Kontakten des Betroffenen mit infizierten Personen oder Gegenständen wird insbesondere durch die Eigenheiten der Krankheit, namentlich die Ansteckungsfähigkeit des Krankheitserregers, sowie durch die epidemiologischen Erkenntnisse vorgegeben. Die Ermittlungen können danach von Fall zu Fall mehr oder weniger intensiv ausfallen.
25BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O., Rn. 33 f.
26Dies vorangestellt spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin nach den aktuellen epidemiologischen Erkenntnissen davon ausgehen durfte, der Antragsteller habe Krankheitserreger aufgenommen, wobei an den Wahrscheinlichkeitsmaßstab für den infektionsrelevanten Kontakt aufgrund der Folgenschwere des möglichen Schadenseintritts lediglich geringe Anforderungen zu stellen sind.
27Nach der Risikobewertung des RKI als nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG) handelt es sich weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Weltweit nimmt die Anzahl der Fälle weiterhin zu. Die Anzahl der neu übermittelten Fälle war in Deutschland von etwa Mitte März bis Anfang Juli rückläufig. Seit Ende Juli werden wieder deutlich mehr Fälle übermittelt. Nach einer vorübergehenden Stabilisierung der Fallzahlen auf einem erhöhten Niveau ist aktuell ein kontinuierlicher Anstieg der Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland zu beobachten. Die Dynamik nimmt in fast allen Regionen zu. Nach wie vor gibt es keine zugelassenen Impfstoffe und die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und langwierig. Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin als hoch ein, für Risikogruppen als sehr hoch. Bei der überwiegenden Zahl der Fälle verläuft die Erkrankung zwar mild. Die Wahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe nimmt mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu. Es kann aber auch ohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren bis hin zu lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. Langzeitfolgen, auch nach leichten Verläufen, sind derzeit noch nicht abschätzbar. Die Belastung des Gesundheitssystems hängt maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektion, den hauptsächlich betroffenen Bevölkerungsgruppen, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (z.B. Isolierung, Quarantäne, physische Distanzierung) ab. Sie ist aktuell in weiten Teilen Deutschlands gering, kann aber örtlich sehr schnell zunehmen und dann insbesondere das öffentliche Gesundheitswesen, aber auch die Einrichtungen für die ambulante und stationäre medizinische Versorgung stark belasten.
28RKI, Risikobewertung zu COVID-19, Stand: 7. Oktober 2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html; zuletzt abgerufen am: 15. Oktober 2020.
29Das RKI geht für den Bereich der SARS-CoV-2-Infektionen für Kontaktpersonen der Kategorie I mit engem Kontakt zu einem bestätigten COVID-19 Fall von einem höheren Infektionsrisiko aus. Als Kontaktpersonen der Kategorie I werden unter anderem Personen in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation mit dem bestätigten COVID-19-Fall (z.B. Kitagruppe, Schulklasse), unabhängig von der individuellen Risikoermittlung, eingestuft.
30Vgl. RKI, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei respiratorischen Erkrankungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2, Stand: 24. September 2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html; zuletzt abgerufen am 30. September 2020.
31In seiner Tabelle 1 zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei respiratorischen Erkrankungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 (Stand: 24. September 2020) gibt das RKI folgende Orientierung für eine im Einzelfall adäquate Einstufung von Kontaktpersonen als Kategorie 1:
32 33 34 35RKI, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei respiratorischen Erkrankungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2, Stand 24. September 2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html; zuletzt abgerufen am 15. Oktober 2020.
36Dies vorangestellt dürfte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu Recht als Kontaktperson der Kategorie I eingeordnet haben. Der Antragsgegnerin ist ausweislich der Verwaltungsvorgänge am 7. Oktober 2020 bekannt geworden, dass eine Lehrperson aus der Schule des Antragstellers im Rahmen einer Reihentestung am 6. Oktober 2020 positiv auf den Krankheitserreger SARS-CoV-2 getestet worden ist. Der Antragsteller hielt sich am 6. Oktober 2020 jedenfalls für 45 Minuten mit der infizierten Lehrperson in einem Klassenraum auf. Nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin trug die infizierte Lehrperson in dieser Zeit nicht durchgängig einen Mund-Nasen-Schutz bzw. eine Mund-Nasen-Bedeckung. Ebenso konnte durch die Ermittlungen nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob alle Schüler (darunter auch der Antragsteller) durchgängig einen Mund-Nasen-Schutz bzw. eine Mund-Nasen Bedeckung trugen. Hierauf kommt es aufgrund der Aerosolexposition wegen der Dauer des Kontaktes von über 30 Minuten nach der vorstehenden Orientierungshilfe des RKI indes nicht an.
37Soweit der Antragsteller vorträgt, die Dauer des Kontaktes zur Infizierten Lehrperson liege mit 45 Minuten nur sehr geringfügig über dem in der Tabelle 1 des RKI angegebenen Wert für Kontakte mit relevanter Aerosolexposition (unabhängig vom Abstand zum Quellfall) von 30 Minuten und es habe zudem eine durchgängige Lüftung des Klassenraumes durch die Öffnung der Tür und jeweils einem Flügel der drei großen gegenüber der Tür liegenden Flügelfenster im Raum stattgefunden, dringt er mit diesem Einwand unter Zugrundelegung des geringen Wahrscheinlichkeitsmaßstabes für den infektionsrelevanten Kontakt nicht durch. Zwar dürfte die hier durchgeführte Lüftung des Klassenraumes jedenfalls für eine gewisse Reduktion des Infektionsrisikos sprechen. Ob die vorgenommene Lüftung des Raumes indes ausreichend war, kann nach dem Vortrag des Antragstellers nicht festgestellt werden. Für einen ausreichenden Frischluftaustausch durch Querlüften mittels Öffnen der Klassenzimmertüre ist jedenfalls notwendig, dass im Flur ebenfalls geöffnete Fenster vorhanden sind.
38Vgl. Stellungnahme der Kommission Innenraumlufthygiene am Umweltbundesamt, Das Risiko einer Übertragung von SARS-CoV-2 in Innenräumen lässt sich durch geeignete Lüftungsmaßnahmen reduzieren, Stand: 12. August 2020, abrufbar unter: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2546/dokumente/irk_stellungnahme_lueften_sars-cov-2_0.pdf; zuletzt abgerufen am 15. Oktober 2020.
39Dies hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Ob die vorliegend vorgenommene Lüftung ausreichend war, konnte von der Antragsgegnerin im Rahmen einer effektiven Gefahrenabwehr auch nicht festgestellt werden. In Zeiten der Epidemie ist eine belastbare Beurteilung einer ausreichenden Lüftung schwierig. So ist der durch freie Lüftung erreichbare Luftaustausch abhängig von der Witterung und dem Nutzerverhalten. Bei geringen Temperaturdifferenzen zwischen Raum und äußerer Umgebung sowie niedrigen Windgeschwindigkeiten ist der Luftaustausch beispielsweise eher gering.
40Vgl. Voß S., A. Gritzki, K. Bux: Infektionsschutzgerechtes Lüften – Hinweise und Maßnahmen in Zeiten der SARS-CoV-2-Epidemie. 1. Auflage, 24.09.2020. Dortmund: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2020, S. 12, abrufbar unter: https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Fokus/Lueftung.pdf?__blob=publicationFile&v=11; zuletzt abgerufen am 15. Oktober 2020.
41Im Klassenraum des Antragstellers sind auch keine CO2-Messgeräte verwendet worden, anhand der die Antragsgegnerin die Effektivität des Lüftens hätte beurteilen können.
42Vgl. Empfehlungen des RKI für Schulen, Präventionsmaßnahmen in Schulen während der COVID-19-Pandemie, Stand: 12. Oktober 2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Praevention-Schulen.pdf?__blob=publicationFile; zuletzt abgerufen am 15. Oktober 2020.
43Eine CO2-Messung lässt zwar nicht unmittelbar auf eine ggf. vorhandene Virenbelastung der Raumluft schließen, jedoch kann die CO2-Konzentration der Raumluft als Indikator für den Luftaustausch dienen.
44Vgl. Voß S., A. Gritzki, K. Bux: Infektionsschutzgerechtes Lüften – Hinweise und Maßnahmen in Zeiten der SARS-CoV-2-Epidemie. 1. Auflage, 24.09.2020. Dortmund: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2020, S. 11, abrufbar unter: https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Fokus/Lueftung.pdf?__blob=publicationFile&v=11; zuletzt abgerufen am 15. Oktober 2020.
45Weitere Ermittlungen – insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – hatte die Antragsgegnerin zur Wahrung der Effektivität der Gefahrenabwehr nicht vorzunehmen.
46Bei der Kontaktdauer von 45 Minuten handelt es sich darüber hinaus keinesfalls um eine lediglich geringfügige Überschreitung des Wertes von 30 Minuten, sondern um eine Überschreitung von 50%. Ferner ist die Lehrkraft – wie der Antragsteller selbst ausführt –gegen Ende der Stunde kurze Zeit durch den Raum gegangen und hat Fragen der Schüler/innen beantwortet, was trotz des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes bzw. einer Mund-Nasen-Bedeckung für diesen kurzen Zeitraum einer Aerosolverbreitung geführt haben dürfte. Auch menschliche Bewegung und Tätigkeiten (Kochen, Reinigen) führen nämlich zu Luftbewegungen im Innenraum. Daher können Partikel innerhalb kurzer Zeit über mehrere Meter transportiert und im Innenraum verteilt werden.
47Vgl. Stellungnahme der Kommission Innenraumlufthygiene am Umweltbundesamt, Das Risiko einer Übertragung von SARS-CoV-2 in Innenräumen lässt sich durch geeignete Lüftungsmaßnahmen reduzieren, a.a.O.
48Nur der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die oben abgebildete Tabelle des RKI entgegen den Ausführungen des Antragstellers für die Öffentlichkeit nicht unzugänglich, sondern vielmehr auf der Homepage des RKI unter dem oben angegebenen Link abrufbar ist.
49Der Antragsteller ist entgegen seiner Auffassung auch nicht aufgrund der am 8. und am 13. Oktober 2020 durchgeführten negativen Tests nicht mehr als ansteckungsverdächtige Person anzusehen. Ein Testergebnis stellt während der Inkubationszeit lediglich eine Momentaufnahme dar. Dass bei den durchgeführten Testungen keine Erreger des SARS-CoV-2 nachgewiesen werden konnten, bedeutet nicht, dass der Antragsteller bei dem Kontakt mit der infektiösen Lehrperson am 6. Oktober 2020 keine Krankheitserreger aufgenommen hat. Eine zweimalige Testung asymptomatischer Kontaktpersonen der Kategorie I wird zwar grundsätzlich empfohlen. Dies soll aber zum Zwecke einer frühzeitigen Erkennung von prä- oder asymptomatischen Infektionen erfolgen. Die vom RKI empfohlene Quarantänezeit wird durch ein negatives Testergebnis nicht verkürzt.
50Vgl. Beschluss der Kammer vom 30. September 2020, – 7 L 1939/20 –.
51Hinsichtlich der Anordnung einer Absonderung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG ist der Antragsgegnerin Ermessen eingeräumt. Dieses Ermessen dürfte die Antragsgegnerin, soweit es der Überprüfung des Gerichts unterliegt (§ 114 Satz 1 VwGO), ordnungsgemäß ausgeübt haben. Vom Gericht überprüfbare Ermessenfehler sind nicht ersichtlich. Sie hat von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung – Infektionsschutz – entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten und insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingehalten.
52Die Antragsgegnerin hat das ihr zustehende Ermessen erkannt. Sie ist zudem zutreffend davon ausgegangen, dass die häusliche Absonderung geeignet ist, die Verbreitung der übertragbaren Krankheit zu verhindern und außerdem das für die betreffende Person mildeste Mittel darstellt, so dass die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Art und Weise der Unterbringung nicht zu beanstanden sein dürfte. Auch die Dauer der angeordneten häuslichen Absonderung ist nicht zu beanstanden. Eine kürzere Absonderungsdauer stellt kein gleich geeignetes Mittel dar, um die Verbreitung des Krankheitserregers in der Bevölkerung zu vermeiden.
53Das RKI empfiehlt für Kontaktpersonen der Kategorie I eine häusliche Quarantäne für die Dauer von 14 Tagen.
54Vgl. RKI Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei respiratorischen Erkrankungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2, a.a.O.
55Die Einstufung der Kontaktpersonen der Kategorie I als Ansteckungsverdächtige für die Dauer von 14 Tagen ist insoweit überzeugend, als dass die Inkubationszeit der Erkrankung bis zu 14 Tage beträgt.
56Vgl. RKI, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 18. September 2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText5; zuletzt abgerufen am 15. Oktober 2020.
57Das Gericht hat keinen Anlass, an dieser wissenschaftlichen Beurteilung des RKI, welches ausweislich § 4 IfSG als wissenschaftlicher Berater der Bundes- und Landesbehörden fungiert, zu zweifeln. Ein Zweifel ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, die Präsidentin der EU-Kommission, Frau Von der Leyen, habe sich nach einem Kontakt mit einer auf den Krankheitserreger SARS-CoV-2 positiv getesteten Person bei einem Treffen in Portugal nur sieben Tage in Quarantäne begeben. Der Vortrag ist unerheblich, weil der Maßstab für die Beurteilung epidemiologische Erkenntnisse – in erster Linie des RKI – sind, nicht hingegen Verhaltensweisen von Politikern, deren Hintergründe und genaue Umstände im Einzelnen nicht bekannt und daher nur schwer beurteilbar sind.
58Im Rahmen der von ihr vorgenommenen Abwägung des Zwecks und des Mittels hat die Antragsgegnerin festgestellt, dass die sich durch die Absonderung ergebenden Einschränkungen für den Antragsteller nicht außer Verhältnis zu dem Ziel stehen, eine Weiterverbreitung des Krankheitserregers in der Bevölkerung zu verhindern.
59Schließlich kann das Gericht aus dem Vergleich des Antragstellers mit dem hypothetischen Auftritt eines COVID-19 Falles in einem Restaurant keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG feststellen. Soweit der Antragsteller beispielhaft ausführt, es würden nicht alle im Restaurant hypothetisch anwesenden 60 Personen mit einer Quarantäne belegt, handelt es sich lediglich um Mutmaßungen, deren Richtigkeit das Gericht nicht prüfen kann. Im Übrigen würde die fehlerhafte Behandlung solcher Fälle nicht dazu führen, dass der Antragsteller gleichermaßen fehlerhaft behandelt werden darf (Keine Gleichbehandlung im Unrecht).
60Doch selbst, wenn man den Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache als offen ansehen wollte, führt eine allgemeine Interessenabwägung zu einem klaren Überwiegen des öffentlichen Interesses an dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherung des Gesundheitssystems gegenüber dem kurzfristigen Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers auf Freiheit seiner Person gem. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Würde der Vollzug der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 9. Oktober 2020 ausgesetzt, erwiese diese sich aber als rechtmäßig, so könnten aufgrund der bekanntermaßen vorkommenden schweren Verläufe bis hin zu Todesfällen bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 erhebliche und möglicherweise irreversible Gesundheitsschäden nicht nur beim Antragsteller, sondern auch bei seinen Kontaktpersonen und für den Fall, dass das Gesundheitssystem nicht standhält, insgesamt in der Bevölkerung eintreten. Erwiese sich die Allgemeinverfügung in der Hauptsache hingegen als rechtswidrig, wäre die Freiheit des Antragstellers zwar kurzfristig eingeschränkt, doch wäre der Schutz der menschlichen Gesundheit jedenfalls im vorläufigen Rechtschutz als höherrangig einzustufen.
61Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Da die angeordnete häusliche Absonderung am 20. Oktober 2020 endet, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Halbierung des Streitwertes für das Eilverfahren nicht veranlasst ist.
62Rechtsmittelbelehrung:
63(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
64Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
65Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
66Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
67Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
68Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
69(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
70Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
71Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
72Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
73Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
74War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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