Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 24 L 2335/20
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der am 18. November 2020 erhobenen Klage (24 K 6952/20) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. November 2020 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
51. Der Antrag ist zulässig.
6Er ist insbesondere statthaft, weil der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung zukommt. Denn die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung von Infektionsschutzmaßnahmen entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG).
72. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
8Die Begründetheit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO beurteilt sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung überwiegt. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung der Interessen durch das Gericht sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren. Ergibt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Denn an der Vollziehung rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit.
9Nach diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Denn es ist nach summarischer Prüfung nach Aktenlage davon auszugehen, dass die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. November 2020 enthaltene Untersagung der Durchführung der von dem Antragsteller am 12. November 2020 angemeldeten Versammlung für Sonntag, den 22. November 2020 zum Thema „Gegen Diskriminierung – Für Menschenrechte“ rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten, insbesondere nicht in seiner verfassungsrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit verletzt.
10Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen – schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes – im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen. Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Derartige Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig.
11Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Ablehnung einstweilige Anordnung vom 30. August 2020 – 1 BvQ 94/20 –, juris, Rn. 14 m.w.N.
12Das hier in Rede stehende Verbot der Versammlungsdurchführung konnte voraussichtlich auf 28 Abs. 1 IfSG in der im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung noch anwendbaren Fassung vom 27. März 2020,
13das dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020, das in § 28a Abs. 2 Nr. 1 eine spezielle Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung von Versammlungen enthält, ist erst am 19. November 2020 in Kraft getreten,
14gestützt werden. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach Satz 1 der vorstehend genannten Norm die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen (vgl. § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG).
15Zum Verhältnis von § 28 Abs. 1 IfSG und § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersG) vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 23. September 2020 – 13 B 1422/20 –, juris, Rn. 8-18.
16Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG liegen vor. Dass es sich bei der Coronavirus-Krankheit COVID-19 um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG handelt, unterliegt keinem Zweifel und wird auch von dem Antragsteller nach bisheriger Aktenlage nicht in Frage gestellt.
17Sind Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Erkrankungen erforderlich, so können diese grundsätzlich nicht nur gegenüber den in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG genannten Personen, also gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern getroffen werden, sondern – soweit erforderlich – auch gegenüber Dritten (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG).
18Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 – juris, Rn. 26 unter Hinweis auf BT-Drs. 8/2468, S. 27; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 – 13 B 398/20.NE -, juris Rn. 70; sowie zum Nichtsstörereinwand Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. September 2020 – 10 CS 20.2064 –, juris, Rn. 27.
19Hinsichtlich Art und Umfang der Gefahrenabwehrmaßnahmen ist der Behörde Ermessen eingeräumt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt. Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um „notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 24; VG Schleswig, Beschluss vom 22.03.2020 - 1 B 17/20 -, juris Rn. 5; VG Bayreuth, Beschluss vom 11.03.2020 - B 7 S 20.223 -, juris Rn. 44; VG Bremen, Beschluss vom 26.03.2020 – 5 V 553/20 –, juris Rn. 30.
21Hier lässt sich im Rahmen der durch § 114 Satz 1 VwGO eröffneten gerichtlichen Kontrolle nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin von dem ihr eingeräumten Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht hätte. Insbesondere stellt das vollständige Verbot der Durchführung der für Sonntag, den 22. November 2020 angemeldeten Versammlung im vorliegenden Fall keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Antragstellers dar.
22Es steht im Grundsatz außer Zweifel, dass zu den prinzipiell gleichwertigen anderen Rechtsgütern, zu deren Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können, insbesondere das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gehört. Insoweit trifft den Staat überdies eine grundrechtliche Schutzpflicht, in deren Kontext auch zahlreiche zur Bekämpfung der gegenwärtig andauernden Covid-19-Pandemie von Bund, Ländern und Gemeinden ergriffene Infektionsschutzmaßnahmen stehen. Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der insbesondere die Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls einschließlich des aktuellen Stands des dynamischen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens erforderlich macht, können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden. Dazu gehören grundsätzlich auch Versammlungsverbote, die indes nur verhängt werden dürfen, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag. In Betracht kommen namentlich Auflagen mit der Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Mindestabstände, aber auch Beschränkungen der Teilnehmerzahl, um eine Unterschreitung notwendiger Mindestabstände zu verhindern, zu der es aufgrund der Dynamiken in einer großen Menschenmenge oder des Zuschnitts und Charakters einer Versammlung im Einzelfall selbst dann kommen kann, wenn bezogen auf die erwartete Teilnehmerzahl eine rein rechnerisch hinreichend groß bemessene Versammlungsfläche zur Verfügung steht. Darüber hinaus kommt auch in Betracht, im Wege einer Auflage eine Verpflichtung der Versammlungsteilnehmer zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen anzuordnen, die nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts jedenfalls zu einer Verlangsamung des Infektionsgeschehens beitragen können (vgl. Robert-Koch-Institut, Epidemiologisches Bulletin 19/2020 vom 7. Mai 2020; ferner RKI, FAQ: Was ist beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit zu beachten?, www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/ gesamt.html, abgerufen am 30. August 2020).
23Vgl. BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 30. August 2020 – 1 BvQ 94/20 –, juris, Rn. 16 m.w.N.
24Ausgehend davon ist im vorliegenden Fall jedenfalls nicht offenkundig, dass das ausgesprochene Verbot die Versammlungsfreiheit des Antragstellers in unverhältnismäßiger Weise beschränken würde. Die von der Versammlungsbehörde angestellte Gefahrenprognose ist nicht offenkundig unzutreffend. Die Antragsgegnerin hat dabei zu Recht unter anderem auf Vorerfahrungen mit anderen Versammlungen der „Querdenken-Bewegung“ abgestellt und daraus geschlussfolgert, dass es bei Durchführung der geplanten Versammlung zu zahlreichen Verstößen gegen die in den §§ 2 bis 4a der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 enthaltenen Anforderungen, die gem. § 13 Abs. 2 CoronaSchVO auch bei Versammlungen zu beachten sind, kommen wird.
25Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplante Versammlung aufweisen.
26Vgl. BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 30. August 2020 – 1 BvQ 94/20 –, juris, Rn. 17 unter Bezugnahme auf BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. Mai 2010 – 1 BvR 2636/04 –, juris, Rn. 17.
27Der Antragsteller, der nach Internetrecherchen des Gerichts bereits in der Vergangenheit Versammlungen ähnlichen Inhalts durchgeführt hat, hat weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren ein tragfähiges Konzept zur Verhinderung von infektionsschutzrechtlichen Verstößen benannt. Im Gegenteil: Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin gab der Antragsteller ihr gegenüber an, dass einige die Maske tragen würden und einige – unter anderem auch er selbst – nicht. Da der Antragsteller nicht – geschweige denn hinreichend substantiiert – dargelegt hat, dass er oder andere Versammlungsteilnehmer von der Maskenpflicht tatsächlich befreit ist bzw. sind, hat er damit zugegeben, dass er sich schon seinerseits nicht an die Vorschriften der CoronaSchVO halten wird und auch mit Verstößen von Versammlungsteilnehmern rechnet.
28Zusätzlich zu dem danach erwartbaren Verstoß gegen die Maskenpflicht (vgl. hierzu § 3 CoronaSchVO) drängen sich insbesondere mit Blick auf den angemeldeten Versammlungsort und die Teilnehmerzahl von 5.000 bzw. 2.000 Personen auch Verstöße gegen das Mindestabstandsgebot (vgl. § 2 Abs. 1 CoronaSchVO) auf. Insoweit zeigt die Antragsgegnerin in nachvollziehbarer Weise auf, dass ein Großteil der Gesamtstrecke – auf der Mühlheimer Straße in Duisburg – derart beengt ist, dass eine Einhaltung des Mindestabstandsgebots von 1,5 m sehr fraglich erscheint, und zwar auch dann, wenn beide Fahrbahnseiten der Mühlheimer Straße durch die Versammlungsteilnehmer in Anspruch genommen würden. Mit dem diesbezüglichen Vortrag der Antragsgegnerin setzt sich der Antragsteller nicht auseinander.
29Zudem hat die Antragsgegnerin auch schlüssig dargelegt, dass bezüglich des Mottos („gegen Diskriminierung – für Menschenrechte“) sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zwischen vergangenen – im ganzen Bundesgebiet durchgeführten – Versammlungen und der jetzt geplanten Versammlung bestehen. Der Antragsteller ordnet sich ausweislich der Antragsbegründung selbst der „Querdenken-Bewegung“ zu,
30vgl. auch seine Homepage https://querdenken-9371.de/impressum-%2F-kontakt,
31und verfolgt inhaltlich die gleichen Anliegen wie die Veranstalter der Versammlungen an anderen Orten im Bundesgebiet, nämlich im weitesten Sinne Kritik an den aktuellen Maßnahmen gegen das SARS-CoV-2-Virus. In Anbetracht der Erfahrungen mit den Versammlungen der „Querdenken-Bewegung“ insbesondere in Berlin am 29. August 2020, in München am 15. August 2020 und in Leipzig am 7. November 2020, bei denen es jeweils zu zahlreichen Verstößen u.a. gegen die Maskenpflicht und das Mindestabstandsgebot kam,
32vgl. nur zu der am 7. November 2020 in Leipzig durchgeführten "Querdenken"-Demo, die aufgelöst werden musste, https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/coronavirus-querdenken-demonstration-leipzig-100.html,
33kann sich die von der Antragsgegnerin geäußerte Einschätzung, dass es ohne die angeordnete Untersagung erneut zu einer Vielzahl von Verstößen gegen Hygienevorgaben mit entsprechenden erheblichen Infektionsgefahren kommen werde, auf konkrete Erfahrungen aus der jüngeren Vergangenheit stützen.
34Vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. September 2020 – 10 CS 20.2064 –, juris, Rn. 26.
35Entgegen der Auffassung des Antragstellers bietet auch die am 15. November 2020 in Düsseldorf durchgeführte Versammlung keinen hinreichenden Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Dies bereits deshalb nicht, weil an der Versammlung lediglich rund 600 Menschen teilgenommen haben. Der Antragsteller hat ursprünglich eine Teilnehmerzahl von 15.000 Personen angegeben, die er im laufenden Verwaltungsverfahren auf 5.000 Personen senkte und nunmehr auf 2.000 Personen begrenzt. Insoweit bestehen schon Zweifel, ob es sich nicht um eine rein verfahrensgelenkte Behauptung handelt und tatsächlich deutlich mehr Versammlungsteilnehmer als die (nunmehr) angegebenen 2.000 Personen erscheinen werden. Ungeachtet dessen kam es selbst bei der Versammlung in Düsseldorf, an der deutlich weniger Personen teilgenommen haben, zu Verstößen gegen die Maskenpflicht sowie das Mindestabstandsgebot.
36Vgl. nur https://www.nrz.de/staedte/duesseldorf/corona-leugner-duerfen-in-duesseldorf-nicht-marschieren-id230908660.html.
37Darüber hinaus lässt der Antragsteller insoweit unberücksichtigt, dass, obgleich die Stadt Düsseldorf gegenüber dem Versammlungsleiter den angemeldeten Aufzug untersagt und eine ortsfeste Versammlung angeordnet hat, etwa 300 Teilnehmer – und damit die Hälfte der teilnehmenden Personen – durch die Innenstadt Düsseldorfs zum Marktplatz gezogen sind.
38Vgl. Düsseldorfer Stadtpost, Dienstag, den 17. November 2020, S. 1.
39Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit anderen Versammlungen der „Querdenken-Bewegung“ spricht nach Aktenlage schließlich Überwiegendes dafür, dass im vorliegenden Fall auch keine milderen Mittel gegenüber einer vollständigen Untersagung vorliegen, um infektionsschutzrechtlichen Verstößen hinreichend zu begegnen. Weder die Verlegung des Versammlungsortes, noch die Auferlegung von Auflagen – wie der Verpflichtung des Antragstellers auf die Maskenpflicht und das Abstandsgebot hinzuwirken – bieten eine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Vorschriften durch die Demonstrationsteilnehmer, die sich gerade gegen diese Bestimmungen wenden. Denn – wie aufgezeigt – konnten solche Auflagen schon in der Vergangenheit nicht das Begehen zahlreicher Verstöße gegen die Maskenpflicht und das Abstandsgebot verhindern. Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass der Antragsteller – wie bereits ausgeführt – nicht nur kein hinreichendes Konzept zur Verhinderung solcher Verstöße hat vorlegen können, sondern ausdrücklich angegeben hat, selbst keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen zu wollen und damit rechnet, dass auch weitere Versammlungsteilnehmer keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen werden.
40Soweit der Antragsteller vorträgt, die Antragsgegnerin hätte zumindest eine ortsfeste Versammlung an Stelle eines vollständigen Versammlungsverbotes anordnen müssen, lässt es nicht zuletzt die am 15. November 2020 in Düsseldorf durchgeführte Versammlung fraglich erscheinen, ob das Verbot eines Aufzugs nicht von einem nicht unerheblichen Anteil der Versammlungsteilnehmer umgangen würde. Ungeachtet dessen fehlt es jedenfalls an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Antragsgegnerin, wonach selbst bei einer Teilnehmerzahl von 2.000 Personen eine Fläche von 5.550 m² zur Wahrung der Mindestabstände erforderlich wäre, die in Duisburg aber nicht zur Verfügung steht.
41Soweit der Antragsteller auf eine Demonstration von 6.000 U. -Beschäftigten am 3. Dezember 2019 in Duisburg verweist, verkennt er, dass seinerzeit die Corona-Pandemie, deren Bekämpfung die infektionsschutzrechtlichen Vorschriften dienen, noch nicht ausgebrochen war, weshalb es damals schon nicht auf die Frage ankam, ob Mindestabstände gewahrt werden können.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
43Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Kammer sieht von einer Herabsetzung des Regelwertes ab, da die Entscheidung auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
44Rechtsmittelbelehrung:
45(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
46Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
47Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
48Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
49Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
50Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
51(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
52Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
53Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
54Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
55Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
56War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
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- IfSG § 28 Schutzmaßnahmen 5x
- IfSG § 2 Begriffsbestimmungen 1x
- VwGO § 114 1x
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