Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 K 990/20
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger war Studierender des Einstellungsjahrgangs 2018 im Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst an der heutigen Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW (im Folgenden HSPV NRW) und als solcher Kommissaranwärter sowie Beamter auf Widerruf.
3In diesem Rahmen absolvierte er den Leistungsnachweis des Moduls GS [Grundstudium] 2.1, "Eingriffsrecht und Staatsrecht", eine Klausur. Die HSPV NRW bewertete den Erstversuch mit der Note "nicht ausreichend" (5,0).
4Am 9. September 2019 nahm der Kläger an dem angebotenen Wiederholungsversuch teil.
5Mit Bescheid vom 16. Oktober 2019 teilte die HSPV NRW dem Kläger als Ergebnis seines Wiederholungsversuchs die Note "nicht ausreichend" (5,0) mit. Sie stellte fest, dass der Kläger das Modul GS 2 und damit die gesamte Bachelorprüfung nicht bestanden habe.
6Dagegen wandte sich der Kläger mit am 23. Oktober 2019 bei der HSPV NRW eingegangenem Widerspruch. In seinem anwaltlich abgefassten Begründungsschriftsatz vom 11. November 2019 führt er zur Begründung aus, dass er das Ergebnis der Wiederholungsklausur vom 9. September 2019 nicht gegen sich gelten lassen müsse, da diese unter verfahrensfehlerhaften Umständen zustande gekommen sei. Während der Klausuranfertigung sei es zu erheblichen Störungen gekommen. Ca. 45 Minuten vor der Beendigung der Klausur habe ein Mitstudierender lautstark über Atemprobleme und Beinschmerzen geklagt. Die beiden aufsichtsführenden Personen hätten daraufhin längere Zeit mit dem Studierenden gesprochen. Danach sei der Hausmeister informiert worden, der sodann ebenfalls den Raum betreten und einen Rettungswagen informiert hätte. Nach Eintreffen des Rettungsdienstes sei der Student aus dem Raum geführt worden. Dieses Geschehen habe den Kläger derart abgelenkt, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die Klausur zu Ende zu schreiben. Seitens der Klausuraufsicht sei weder eine Schreibverlängerung gewährt worden, noch habe man die Studierenden darüber informiert, welche Rechte ihnen aufgrund dieses Vorfalls zustünden. Aus dem Vorfall ergebe sich ein Mangel im Prüfungsverfahren, da für die Dauer von 45 Minuten eine irreguläre Beeinträchtigung, die eine ordnungsgemäße Leistungserbringung unmöglich gemacht hätte, vorgelegen hätte. Da der Lärm offenkundig gewesen sei, hätte es einer Rüge seinerseits nicht bedurft. Im Übrigen hätte es auch deshalb einer individuellen Rüge des Klägers nicht mehr bedurft, weil bereits andere Mitprüflinge die Störung gerügt hätten. Ein förmlich erklärter Rücktritt sei ebenso wenig erforderlich gewesen, da ein solcher in der Prüfungsordnung nicht vorgesehen sei.
7In einer seitens des Beklagten von der aufsichtsführenden Person eingeholten Stellungnahme vom 25. November 2019 heißt es, dass es in der Wiederholungsklausur vom 9. September 2019 zu einem Zwischenfall gekommen sei. Ein Studierender habe über heftige Schmerzen geklagt. Es sei zunächst Unterstützung seitens des Verwaltungspersonals angefordert und der Betroffene sodann in den „Erste Hilferaum“ verbracht worden. Ein Rettungswagen sei informiert worden, der wenig später eingetroffen sei. Die Störung hätte maximal etwa 15 Minuten angedauert. Die übrigen Studierenden seien während des gesamten Vorfalls im Kursraum geblieben und hätten weitergearbeitet. Keiner der Teilnehmer hätte nach Abgabe der Klausur Beschwerden über Konzentrationsbeeinträchtigungen geführt.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2020 wies die FHöV den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung brachte sie vor, die Störung des Prüfungsablaufs sei nicht rechtzeitig, nämlich erst nach Ergebnisbekanntgabe als Verfahrensfehler gerügt worden. Auch im Falle offensichtlicher Störungen führe dies zu einem Einwendungsausschluss. Den Prüflingen dürfe keine Wahlmöglichkeit eingeräumt werden, eine verfahrensfehlerhaft erbrachte Prüfungsleistung je nach ihrem Ergebnis gelten zu lassen oder zu wiederholen. Die Ansicht, dass sich aus der Studienordnung die Möglichkeit eines Rücktritts nicht ergebe, gehe fehl. Die Möglichkeit eines Rücktritts aus „triftigen Grunde“ sei in § 19 StudO BA Teil A geregelt. An einer Rücktrittserklärung fehle es schließlich ebenso wie an der Unverzüglichkeit des Rücktritts.
9Der Kläger hat am 21. Februar 2020 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt er vor, dass der Beklagte seiner Fürsorgepflicht nicht hinreichend Rechnung getragen habe. Aus dem Umstand, dass zwar formlose Rügen, jedoch keine Rücktrittserklärungen erfolgt seien, hätte er schließen müssen, dass bei den Prüflingen ein Irrtum über die formellen Voraussetzungen bzw. materiellen Ausschlussfristen vorgelegen hätte. Dieser Irrtum sei unverschuldet, da von Kommissaranwärtern – anders als etwa von Rechtsreferendaren – keine vertieften Kenntnisse ihrer Mitwirkungsobliegenheiten im Prüfungsrechtsverhältnis erwartet werden könnten. Dies gelte erst recht unter Berücksichtigung der insoweit nicht eindeutig abgefassten streitgegenständlichen Studienordnung. Letztere enthalte für Störungen, die – wie hier – in der Sphäre der Prüfungsbehörde lägen, keine Regelung. Im Übrigen ergebe sich aus der Prüfungsordnung nicht, dass ein Rücktritt auch nach Ableisten der Prüfungsordnung noch möglich sei. Außerdem habe er sich in der ersten Unterrichtsstunde nach der Klausur an seinen damaligen Dozenten, Herrn S. , gewandt, ihm die Vorkommnisse während der Klausur geschildert und sich nach dem weiteren Vorgehen erkundigt. Herr S. habe daraufhin entgegnet, dass er über die Klausur nicht sprechen könne, man solle die Ergebnisse abwarten und dann entscheiden, was zu tun sei. Diese Erklärung müsse sich die Prüfungsbehörde zurechnen lassen und lasse das Verschulden des Klägers hinsichtlich seines verzögerten Rücktritts entfallen. Ihm sei außerdem bekannt geworden, dass einige Mitprüflinge wohl davon ausgingen, die Prüfung wiederholen zu dürfen. Der Klagebegründungsschrift fügte der Kläger eidesstattliche Versicherungen von Mitprüflingen bei, wegen deren Inhalts auf Blatt 42 – 46 und 72 – 76 der Gerichtsakte verwiesen wird.
10Der Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich,
11dem Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2020, zugestellt am 21. Januar 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger zur erneuten Anfertigung der Klausur im Modul GS 2 am 28. April 2020 zuzulassen,
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt er vor, dass es hinsichtlich des Bestehens von Mitwirkungsobliegenheiten nicht auf den Umfang juristischer Kenntnisse, sondern vielmehr auf die objektive Möglichkeit, sich die einschlägigen Informationen im Vorfeld beschaffen zu können. Dies sei hier der Fall gewesen, da insbesondere auf der Homepage der HSPV NRW entsprechende Hinweise zu den Rücktrittsvoraussetzungen eingestellt gewesen seien.
15Mit Beschluss vom 1. April 2020 hat die Kammer den unter dem Aktenzeichen 2 L 331/20 gestellten und im Wesentlichen auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichteten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Die daraufhin eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom (Az.: 6 B 534/20) zurückgewiesen.
16Mit Beschluss vom 25. Juni 2020 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
17Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 30. Juli 2020 und vom 18. August 2020 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
18Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Kammer hat durch die Einzelrichterin entschieden, weil sie ihr den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hat.
21Die Entscheidung konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
22Der wörtlich gestellte und auf die Teilnahme an der Widerholungsprüfung vom 28. April 2020 beschränkte Klageantrag war gemäß § 88 VwGO nach dem erkennbaren Rechtsschutzziel dahingehend auszulegen, dass der Kläger generell die Zulassung zu einem erneuten Prüfungsversuch begehrt. Der diesbezügliche Ausspruch wäre ohnehin lediglich deklaratorischer Natur, da die Pflicht zur Zulassung zu einer erneuten Wiederholungsprüfung aus der Aufhebung der streitgegenständlichen Prüfungsentscheidung resultieren würde.
23Die zulässige Klage ist unbegründet.
24Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs in dem Modul GS 2 des Bachelorstudiengangs „Polizeivollzugsdienst“ nicht zu. Der Bescheid über die Bewertung des Wiederholungsversuchs als „nicht bestanden“ vom 16. Oktober 2019 sowie der Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2020 sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
25Gemäß § 13 Abs. 2 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (StudO-BA) können Studienleistungen in Modulen oder Teilmodulen, die schlechter als ausreichend oder mit „nicht bestanden“ bewertet wurden einmal wiederholt werden (Satz 1). Wird auch in der Wiederholung der Studienleistung mit schlechter als ausreichend oder „nicht bestanden“ bewertet, ist die Studienleistung endgültig nicht bestanden und die Fortsetzung des Studiums ist ausgeschlossen (Sätze 3 und 4).
26So liegt der Fall hier. Der Kläger hat die Klausur im Modul GS 2 „Eingriffsrecht/Staatsrecht“ auch im Wiederholungsversuch vom 9. September 2019 – und damit endgültig – nicht bestanden. Dieser Bewertung kann er nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie Verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei.
27Insofern hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 1. April 2020 im zugehörigen Eilverfahren – 2 L 331/20 – (abrufbar in juris) Folgendes ausgeführt:
28„Ungeachtet ihrer Intensität kann sich der Kläger auf die von ihm geltend gemachte Störung während der Wiederholungsklausur nicht mit Erfolg berufen, weil er einen etwaigen Verfahrensmangel nicht rechtzeitig gerügt hat.
29Der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen möglichst unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Dieser Grundsatz verlangt aber nicht, die Sorge für einen ordnungsgemäßen Ablauf allein der Prüfungsbehörde und den Prüfern aufzuerlegen. Aus dem zwischen dem Prüfling und der Prüfungsbehörde begründeten Rechtsverhältnis ergibt sich für den Kandidaten nach dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Mitwirkungspflicht, die auch die Pflicht zur rechtzeitigen Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens beinhaltet. Denn es stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, einerseits Rechte nicht voll in Anspruch zu nehmen und sich andererseits darauf zu berufen, sie seien nicht im erforderlichen Umfang gewährt worden. Der Prüfling ist daher nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß § 242 BGB aufgrund seiner Mitwirkungsobliegenheit verpflichtet, Verfahrensmängel unverzüglich geltend zu machen, wenn er hieraus rechtliche Konsequenzen ziehen will. Diese Obliegenheit dient der Wahrung der Chancengleichheit in zweierlei Hinsicht: Sie soll zum einen verhindern, dass der Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche - ihm nicht zustehende - Prüfungschance verschafft. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation ermöglicht werden.
30Siehe zu dieser Herleitung prüfungsrechtlicher Rügeobliegenheiten nur OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2017 - 19 A 1451/15 -, juris, Rnrn. 9 f. m.w.N.
31Dabei sind bezüglich unvermittelt auftretender Störungen - um eine solche handelt es sich bei dem vom Antragsteller geschilderten Vorfall während der Wiederholungsklausur am 9. September 2019 - zwei verschiedene Rügeobliegenheiten des Prüflings zu unterscheiden.
32Zunächst besteht die Obliegenheit des Prüflings zur auf Abhilfe gerichteten und der Verlagerung der Handlungspflicht auf die Prüfungsbehörde dienenden Rüge. Diese hat der Prüfling nur dann unverzüglich zu erheben, wenn nicht die bekannt gewordene Störung nach Art und Ausmaß "ohne jeden Zweifel" die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt. Die so charakterisierte Rügeobliegenheit gilt also nur für Fälle, in denen es zweifelhaft ist, ob die fragliche Störung vom Durchschnittsprüfling als derart erheblich empfunden oder ein angeordneter Ausgleich als unzureichend erachtet wird, dass er deshalb in seiner Chancengleichheit verletzt ist, und in denen deshalb die Prüfungsbehörde zur Behebung dieser Zweifel auf die Mitwirkung der Prüflinge in Form von förmlichen Rügen angewiesen ist. Andernfalls hat die Prüfungsbehörde von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des Ausgleichs der Störung zu treffen.
33BVerwG, Urteil vom 11. August 1993 - 6 C 2/93 -, juris, Rn. 54.
34Von der Rüge einer Störung oder eines mangelhaften Störungsausgleichs zu unterscheiden ist aber nach der zu den juristischen Staatsprüfungen entwickelten Rechtsprechung des 14. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die ebenfalls auf der Mitwirkungspflicht des Prüflings beruhende Pflicht zu erklären, ob er Konsequenzen aus der Störung ziehen oder die Prüfung trotz der Beeinträchtigung gelten lassen will. Diese Obliegenheit besteht unabhängig davon, ob die Störung ihre Relevanz von Amts wegen oder erst durch Rüge während der Prüfung erhalten hat. Auch kommt es nicht darauf an, ob die einschlägige Studienordnung diesbezügliche Ausschlussfristen ausdrücklich normiert. Vielmehr entspricht es dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht, dass ein Prüfling mit der Berufung auf einen Verfahrensmangel nicht so lange warten darf, bis ihm das Ergebnis der Bewertung bekannt geworden ist. Denn dadurch, dass er von dem Ergebnis abhängig machen kann, ob er sich auf einen Verfahrensfehler - nachträglich - beruft oder nicht, verschafft er sich unter Umständen eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance.
35Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. August 2015 - 14 A 2119/14 -, juris, Rnrn. 22 ff.; Beschluss vom 3. Juni 2009 - 14 B 594/09 -, juris, Rnrn. 12 ff., 16 ff.; Beschluss vom 20. Juni 2003 - 14 E 203/02 -, juris, Rn. 13; VG Köln, Urteil vom 9. September 2010 - 6 K 3829/09 -, juris, Rn. 32; für das Laufbahnprüfungsrecht unter Stützung auf eine spezielle Norm der dort einschlägigen Prüfungsvorschriften und Heranziehung der Grundsätze über den Prüfungsrücktritt auch: OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2012 - 1 A 1540/11 -, juris, Rnrn. 7 ff.; mit Blick auf eine spezielle Vorschrift des Arztprüfungsrecht zudem BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 - 6 C 16/93 -, juris, Rnrn. 24, 46 ff; anderer Ansicht: BVerwG, Beschluss vom 10. August 1994 - 6 B 60/93 -, juris, Rnrn. 6 f.
36Diese für die juristischen Staatsprüfungen entwickelte Rechtsprechung ist auf die streitgegenständliche Bachelorprüfung übertragbar.
37Vgl. dazu ausführlich die Urteile der Kammer vom 12. Februar 2019 – 2 K 17780/17 –, juris, Rnrn. 54 ff. und vom 20. November 2018 – 2 K 3180/18 –, juris, Rnrn. 31 ff.
38Der nach dem soeben Ausgeführten bestehenden Obliegenheit zur Geltendmachung des Verfahrensmangels vor Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse ist der Antragsteller nicht rechtzeitig nachgekommen. Er hat den Verfahrensmangel erstmals nach Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses im Rahmen der Widerspruchsbegründung geltend gemacht, mit der er sich gegen den das Prüfungsergebnis mitteilenden Bescheid gerichtet hat. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob er auch die abhilfebezügliche Rüge nicht rechtzeitig erhoben hat oder ob er diese - wegen der Offensichtlichkeit des Mangels - gar nicht zu erheben brauchte. Jedoch spricht im Übrigen auch Vieles dafür, dass bereits diese Rüge erforderlich gewesen wäre, da die Schilderungen des fraglichen Vorfalls nicht zweifelsfrei zu der Annahme führen, dass der Prüfungsablauf für die Prüflinge tatsächlich erheblich beeinträchtigt und sie damit in ihrer Chancengleichheit verletzt hätte.
39Vgl. zu dem – ähnlich gelagerten - Fall eines Kreislaufkollapses eines Mitprüflings und einer 20-Minütigen Behandlung im Prüfungsraum: BVerwG, Beschluss vom 10. August 1994 – 6 B 60/93 –, juris, Rn. 8.
40Sein zögerliches Vorgehen muss sich der Antragsteller auch vorwerfen lassen. Sein Einwand, dass der Antragsgegner seiner Fürsorge- und Hinweispflicht nicht nachgekommen sei, greift nicht durch. Er trägt insoweit vor, dass der Antragsgegner aus dem Umstand, dass zwar formlose Rügen, nicht aber förmliche Rücktrittserklärungen eingegangen seien, hätte schließen müssen, dass bei allen Prüflingen ein Missverständnis hinsichtlich der an eine Rücktrittserklärung zu stellenden formellen Anforderungen vorgelegen hätte. Er ist der Auffassung, dass der Antragsgegner deshalb mit einem Hinweis hätte reagieren müssen. Dem folgt die Kammer nicht. Zum einen ist bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht glaubhaft gemacht, dass gegenüber dem Antragsgegner überhaupt formlose Rügen erhoben worden sind. Zum anderen gehört es zu den Obliegenheiten jedes Prüflings, sich über die rechtlichen Vorgaben des Prüfungsablaufs zu informieren. Dies gilt erst recht, wenn aufgrund einer bereits eingetretenen Störung des Prüfungsverfahrens hierzu konkreter Anlass bestand.
41OVG NRW, Urteil vom 21. August 2015 – 14 A 2119/14 –, juris, Rnrn. 27 ff.
42Der Antragsteller hätte sich daher – jedenfalls im Nachgang der Klausur – aus eigener Veranlassung zuverlässig über den weiteren Verfahrensablauf informieren müssen.“
43An diesen Ausführungen hält die Einzelrichterin auch nach nochmaliger Überprüfung und unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags des Klägers fest.
44Soweit der Kläger sein Verzögertes Geltendmachen des vermeintlichen Verfahrensfehlers ergänzend damit zu entschuldigen sucht, dass er sich aufgrund einer Äußerung seines damaligen Dozenten N. S. in einem Irrtum befunden habe, dringt er damit nicht durch.
45Zu diesem Einwand hat bereits das OVG NRW in seinem Beschluss vom 14. Mai 2020 – 6 B 534/20 – (Seite 4 des amtlichen Entscheidungsabdrucks) Folgendes ausgeführt:
46„Schließlich zieht die Beschwerde auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller müsse sich sein zögerliches Vorgehen vorwerfen lassen, nicht durchgreifend in Zweifel. Vergeblich verweist dieser insoweit auf die Auskunft des Dozenten N. S. , der ihm geraten haben soll, man solle die Ergebnisse der Klausur abwarten und dann entscheiden, was zu tun sei. Das Verwaltungsgericht hat wiederum zu Recht darauf hingewiesen, es gehöre zu den Obliegenheiten eines Prüflings, sich über die rechtlichen Vorgaben des Prüfungsablaufs und erst recht über das mögliche Vorgehen bei bereits eingetretener Störung zuverlässig zu informieren. Hierfür drängt sich eine Nachfrage beim Prüfungsamt auf. Der Dozent hingegen war offenkundig nicht für Fragen der rechtlichen Behandlung des Prüfungsverfahrens zuständig. Im Übrigen hat der Antragsteller nicht einmal behauptet, dem Dozenten gegenüber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht zu haben, die Prüfung nicht gegen sich gelten lassen zu wollen. Die Rede ist lediglich von einem "Versuch einer Anfrage des Beschwerdeführers dahingehend was in der Sache der Studierenden zu tun sei".“
47Dieser Bewertung schließt sich die Einzelrichterin vollumfänglich an. Dies gilt umso mehr, als dass nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten auf der Homepage der HSPV NRW entsprechende Hinweise zum Rücktrittsrecht veröffentlicht waren.
48Soweit der Kläger anführt, ihm sei bekannt geworden, dass „einige seiner Kommilitonen davon ausgehen, die Prüfung wiederholen zu dürfen“, ist dies unbeachtlich, weil vollkommen unsubstantiiert.
49Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
50Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.
51Rechtsmittelbelehrung:
52Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
53Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
54Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
55Die Berufung ist nur zuzulassen,
561. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
572. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
583. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
594. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
605. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
61Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
62Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
63Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
64Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
65Beschluss:
66Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
67Gründe:
68Die Festsetzung des Streitwertes ist unter Berücksichtigung von Ziffer 36.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des OVG NRW,
69vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2015 - 6 E 748/15 -, juris, Rn. 7, und vom 4. März 2015 – 6 E 149/15 -, juris, Rn. 6 f., jeweils m. w. N.,
70nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe des so genannten Auffangwertes erfolgt.
71Rechtsmittelbelehrung:
72Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
73Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
74Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
75Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
76Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
77War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
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- VwGO § 88 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 2x
- VwGO § 6 1x
- VwGO § 101 1x
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- VwGO § 67 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 L 331/20 2x (nicht zugeordnet)
- 6 B 534/20 1x (nicht zugeordnet)
- 19 A 1451/15 1x (nicht zugeordnet)
- 6 C 2/93 1x (nicht zugeordnet)
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- 14 E 203/02 1x (nicht zugeordnet)
- 6 K 3829/09 1x (nicht zugeordnet)
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- 6 C 16/93 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 60/93 2x (nicht zugeordnet)
- 2 K 17780/17 1x (nicht zugeordnet)
- 2 K 3180/18 1x (nicht zugeordnet)
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