Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 3811/20

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 2. März 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2020 wird aufgehoben. 

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung


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