Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 6804/19
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks M.------straße 00 in N. und wendet sich gegen die Gebührenerhebung von Abfallentsorgungsgebühren für das Veranlagungsjahr 2019. Das Grundstück ist an die Abfallentsorgung der Beklagten angeschlossen.
3Nach mehrjährigen Vorberatungen und verschiedenen Beschlussfassungen insbesondere seit dem Jahre 2014, beschloss der Rat der Stadt N. in seiner Sitzung vom 25. November 2015 (Ratsbeschluss 0000/XX) endgültig die Neuorganisation seiner Abfallwirtschaft mit dem Ziel der Verbesserung der Sauberkeit in dem Stadtgebiet. Dazu gründete die Stadt N. gem. § 114a Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) mit Satzung vom 25. November 2015 (SatzungAöR) zum 7. Dezember 2015 die „Stadtbetrieb N. “ Anstalt des öffentlichen Rechts, die mit Satzung vom 22. September 2016 zur „N1. Abfall-, Grün- und Straßenbetriebe“ Anstalt des öffentlichen Rechts (mags) unter Beibehaltung der wesentlichen Anstaltsregelungen umfirmiert wurde und hiesige Beklagte ist. Der Beklagten übertrug die Stadt mit Wirkung zum 1. Januar 2016 die kommunalen Aufgaben der Abfallwirtschaft, wozu insbesondere alle Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und die der unteren Abfallwirtschaftsbehörde sowie die Straßenreinigung und der Winterdienst zählten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 lit. a und b SatzungAöR). Hinsichtlich der hier in Rede stehenden gebührenrechtlichen Fragen, war die Beklagte für das Gebührenjahr 2017 erstmals wahrnehmungsberechtigt (§ 2 Abs. 4 Satz 4 SatzungAöR).
4Die Abfallentsorgung wurde von der Stadt N. bis Ende 1995 in der Form des Regiebetriebs durch die vom Amt für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft geführten Einrichtungen der Abfallwirtschaft und Straßenreinigung vorgenommen. Durch Vertrag vom 20. September 1995 wurde bestimmt, dass die bisher vom Regiebetrieb bewirkten Leistungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 1996 von der „Gesellschaft für Wertstofferfassung, Wertstoffverwertung und Entsorgung N. mbH“ (H. ) erbracht werden, die mit Gesellschaftsvertrag vom 25. Februar 1992 gegründet worden war. Bereits damals war Gegenstand des Unternehmens die Entsorgung von Abfällen in der Funktion eines beauftragten Dritten im Rahmen der Abfallsatzung der Stadt N. und die Durchführung des seinerzeitigen § 6 der Verpackungsverordnung sowie vergleichbarer künftiger Vorschriften. Gesellschafter der H. waren die Stadt und zunächst die „U. Entsorgungs GmbH“ später dann die „Entsorgungsgesellschaft O. mbH“ (F. ) mit jeweils 50% der Geschäftsanteile. Den Geschäftsanteil der F. erwarb die Stadt N. , die dadurch mit Wirkung vom 1. Januar 2016 zu 100% Eigentümerin wurde. Um eine „enge Verzahnung“ zwischen der Beklagten und der H. zu gewährleisten, wurde diese bei der Beklagten angesiedelt und ihr als Tochter zugeordnet. Mit Beschluss vom 25. November 2015 (Ratsbeschluss 0000/XX) beschloss der Rat der Stadt N. , zunächst 50% der städtischen Anteile an der H. im Dezember 2015 auf die Beklagte zu übertragen. Mit Beschluss vom 5. Juli 2017 (Ratsbeschluss 0000/XX) übertrug er weitere 44% mit Wirkung vom 1. Januar 2017 auf die Beklagte. Hauptsächlich aus steuerlichen Gründen behielt die Stadt 6% der Geschäftsanteile in ihrem Eigentum.
5Die Beklagte etablierte nach der Neuordnung der Abfallentsorgung erstmals mit Abfallsatzung vom 21. Dezember 2017 (AbfS) statt der hergebrachten Leerung mittels Systemabfallbehältern ein Rolltonnensystem. Für das Einsammeln und Befördern von Abfällen aus privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken sind danach unterschiedlich große Abfallbehälter beginnend mit 60 Litern (l) Behältervolumen vorgesehen. Pro Person und Woche muss ein Mindestbehältervolumen von 20 l vorgehalten werden, welches bei einem entsprechenden Nachweis oder der Nutzung einer Biotonne bzw. einer anerkannten Eigenkompostierereigenschaft auf 15 l pro Person und Woche reduziert werden kann (§ 7 Abs. 1 bis 3 AbfS). Bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, bemisst sich das bereitzustellende Behältervolumen nach der tatsächlich anfallenden Abfallmenge (§ 7 Abs. 5 AbfS). Der Restmüll wird in der Regel 14-tägig geleert, bei einem Ein-Personen-Haushalt gibt es Sonderregelungen (§ 9 Abs. 1 AbfS). Für die Inanspruchnahme der Einrichtung werden gem. § 16 Abs. 1 AbfS Benutzungsgebühren nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt N. in der hier maßgeblichen Fassung des zweiten Nachtrages vom 20. Dezember 2018 (AbfGS) erhoben. Gem. § 3 Abs. 1 AbfGS wird die Gebühr als Jahresgebühr erhoben, die sich aus einem Grundpreis und einem Leistungspreis zusammensetzt. Für die Höhe des Grundpreises sind die Anzahl der Haushalte sowie der Gewerbetreibenden auf dem Grundstück maßgebend. Der Bemessung des Leistungspreises wird neben der Art, Zahl und Größe der gemeldeten Abfallbehälter, die Anzahl der turnusmäßigen Entleerungen sowie der Zusatzentleerungen zugrundegelegt.
6Mit Bescheid vom 25. April 2019 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 31. Mai 2019 erhob die Beklagte im hier relevanten streitgegenständlichen Umfange endgültig für den Zeitraum 2019 für die Abfallentsorgung einen Grundpreis von 56,41 Euro pro Haushalt (hier: 112,82 Euro) und einen Leistungspreis für einen 60 l-Behälter bei zweiwöchiger Leerung von 102,59 Euro sowie für einen 90 l-Behälter bei zweiwöchiger Leerung von 153,89 Euro.
7Gegen den Ausgangsbescheid vom 25. April 2019 legte der Kläger am 20. Mai 2019 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 4. Juli 2019 auf den Änderungsbescheid vom 31. Mai 2019 erstreckte und ausführlich begründete. Er machte maßgeblich geltend, es sei unterlassen worden, die in Rede stehenden Leistungssparten der H. mit denen der Beklagten bei gleichzeitiger Auflösung der H. zu verschmelzen, was sich erheblich kostenmindernd ausgewirkt hätte. Die H. würde dazu verwendet, unzulässige Gewinne zu erzielen, die aber nicht den Gebührenschuldnern zugute kämen. Die Erhebung eines Grundpreises neben einem Leistungspreis sei zudem unzulässig und nicht geboten. In dem Grundpreis dürften private wie gewerbliche Nutzergruppen wegen ihrer Wesensverschiedenheit nicht zusammengefasst werden. Bei der Festlegung des Mindestvolumens im Rahmen des Leistungspreises würden zu Unrecht private Haushalte gegenüber Gewerbetreibenden benachteiligt, da dort kein Mindestvolumen existiere, sondern die tatsächlich anfallende Abfallmenge maßgeblich sei. Dies verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und auch gegen die im Landesabfallgesetz verankerte Pflicht der Anreizschaffung für eine Müllvermeidung. Ungeachtet dessen seien die Rolltonnen offensichtlich überdimensioniert; es fehle jedenfalls bei der 120 l Tonne eine Füllstandsmarkierung bei 90 l, so dass keine weiter ausdifferenzierte, nutzerbezogene Dimensionierung erreicht werden könne. Schließlich sei überhaupt schon die Mindestabfallmenge fehlerhaft bestimmt worden, hinreichend seien etwa 5-10 l pro Person und Woche, dies belegten langjährige Erfahrungen in der vormaligen Restmüllentsorgung der Stadt N. . Bei der Abfallentsorgung werde weiter gegen den Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit verstoßen, da nicht auszuschließen sei, dass nicht individuell den Gebührenschuldnern zurechenbare Leistungen (z. B. für Großveranstaltungen, Belloo-Boxen, Straßenpapierkörbe sowie die telefonische Abfallberatung und die sog. „Mülldetektive“) bei der Abfallentsorgung von den Gebührenschuldnern getragen würden.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2019 wies die Beklagte den Widerspruch in der Sache zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, der Gebührenbescheid sei rechtmäßig und sämtliche in Rede stehenden Gebühren zutreffend kalkuliert worden. Der Gebührenmaßstab und die Verteilung der Kosten auf die Maßstabseinheiten seien nicht zu beanstanden. Die Festlegung eines kombinierten Personen- und Volumenmaßstabes sowie eines Mindestvolumens seien in der Rechtsprechung anerkannt, letzteres sei auch mit 20 l bzw. 15 l pro Person und Woche fachgutachterlich ordnungsgemäß ermittelt worden. Der Satzungsgeber sei rechtlich nicht gehalten, jeden Einzelfall zu berücksichtigen, sondern es stehe ihm frei, im Rahmen seines satzungsgeberischen Ermessens auch etwa Praktikabilitätsgesichtspunkte einfließen zu lassen. Der unterschiedlichen individuellen Zurechenbarkeit der einzelnen Leistungen des Entsorgungsträgers sei durch die Einführung eines Grundpreises in Kombination mit einem Leistungspreis Rechnung getragen worden. Alle relevanten, nicht individuell zurechenbaren Leistungen seien dem Grundpreis zugerechnet worden. Die Teilleistungen der Abfallentsorgung im Bereich der Beseitigung „wilden Mülls“, der Leerung der Straßenpapierkörbe sowie der Abfallberatung seien Einrichtungskosten, die auf alle Benutzer umgelegt werden könnten. Dies sei in § 9 Abs. 2 Landesabfallgesetz NRW (LAbfG) so vorgesehen. Die Kosten für den Einsatz der „Mülldetektive“ seien nicht in die Abfallgebührenkalkulation eingeflossen. Hinsichtlich der Bemessung des Mindestvolumens liege keine relevante Ungleichbehandlung darin, dass diese zwar für private Haushaltungen pro Person und Volumen vorgesehen sei, für gewerbliche Abfallerzeuger aber keine entsprechende Mindestvolumenregelung gelte. Es gebe dafür einen sachlichen Grund. Denn es hätten überhaupt keine verlässlichen Angaben der von den verschiedenen Gewerbezweigen in der Stadt N. produzierten Abfälle seinerzeit vorgelegen. Eine Gesamtmenge des anfallenden – auch hausmüllähnlichen – Gewerbeabfalls sei daher nur zu schätzen gewesen und zwar aus vorliegenden Daten bei privaten Haushaltungen mit einem entsprechenden Abzug. Dies bedeute aber nicht, dass die privaten Haushaltungen mit Kosten des gewerblichen Abfalls belastet worden wären. Es sei nur um Schätzgrößen gegangen. Schließlich fielen auf Seiten der Beklagten keinerlei Gewinne an, die unrechtmäßig für andere Zwecke verwendet würden. Soweit der Kläger behaupte, durch die Beauftragung der H. entstünden unzulässige Gewinne, mit denen der Gebührenzahler rechtswidrig belastet würde, treffe dies nicht zu. Es handele sich um Entgelte für betriebsnotwendig in Anspruch genommene Fremdleistungen. Die von der H. dafür veranschlagten Kosten seien auf Grundlage einer Prüfung nach der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR Nr. 30/53) fremdgutachterlich geprüft worden. Beanstandungen hätten sich keine ergeben. Hinsichtlich des beanstandeten Unternehmergewinns sei dieser zulässiger Bestandteil einer Selbstkostenkalkulation. Der Einwand, durch die Beauftragung der H. ergäben sich zusätzliche Kosten für den Gebührenzahler, die bei einer unmittelbaren Aufgabenwahrnehmung durch die Beklagte entfielen, sei eine unsubstantiierte Behauptung.
9Dagegen hat der Kläger am 15. September 2019 Klage erhoben. In seiner Klagebegründung trägt er im Wesentlichen vertiefend zu seiner Widerspruchsbegründung vor, es liege ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vor. Aufwand und Gebühr stünden in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zueinander. Zwar gebe es formal, d.h. nach den Vertragsgestaltungen zwischen der H. und der Beklagten gar keine Gewinne. Doch sei die H. letztlich ein verlängerter Arm der Beklagten, Leistungen würden durch sie unter dem „Deckmantel“ der Fremdvergabe von Leistungen massiv und bewusst überteuert von der Beklagten eingekauft und die erzielten Gewinne dann nicht als Kostenüberdeckung gebührenentlastend an die Gebührenschuldner weitergegeben, sondern über eine Gewinnabführung von der H. an die Gesellschafter (Stadt N. und Beklagte). Dadurch läge ein unzulässiges „Gewinn-Generations-Konstrukt“ vor. Durch diese nicht erlaubte Quersubventionierung mittels der erheblichen Jahresüberschüsse der H. würden seit Jahren Haushaltsdefizite vermieden. Gewinne der H. müssten aber an die Gebührenzahler zurückfließen. Es gebe bei der H. eine starke Steigerung der Umsatz- und Anlagenrendite über acht bis zehn Jahre hinweg, dies sei sittenwidrig und verstoße gegen § 75 GO. Durch diese Praxis liege insgesamt ein Verstoß gegen das Erforderlichkeitsprinzip vor, da der Kostenaufwand nicht auf das nach Lage der Dinge Erforderliche beschränkt werde. Nach alledem sei es erheblich günstiger, die H. mit der Beklagten zu verschmelzen, ein Wirtschaftlichkeitsvergleich sei nicht angestellt worden. Allein schon die dann entfallende Umsatzsteuer und der Gewinnzuschlag würden zu einer erheblichen Entlastung führen. Die Einrichtung der H. sei daher gar nicht geboten, es liege ein Verstoß gegen das einrichtungsbezogene Erforderlichkeitsgebot und das „abgabenrechtliche Umgehungsverbot“ vor. Ungeachtet dessen sei auch ein Verstoß gegen das kommunale Gewinnerzielungsverbot gegeben. Die Annahme eines kalkulatorischen Gewinnes sei überhöht. Es werde weiter gegen das Kostendeckungsprinzip nach § 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) verstoßen, da der Jahresüberschuss 2014 und 2015 nicht zur Kostendeckung verwendet worden sei. Ungeachtet dessen seien die an die H. vergebenen Fremdleistungen nicht den Regelungen der VO PR Nr. 30/53 entsprechend, wobei diverse Verstöße gegen die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten, Anlage zur VO PR Nr. 30/53 (LSP), gerügt würden. Nicht zuletzt sei die Preisprüfungspflicht verletzt worden, da die Beklagte trotz Kenntnis der überteuerten H. -Abrechnungen keine Notwendigkeit gesehen habe, eine Preisprüfung durch die bei der Bezirksregierung E. angesiedelte Preisüberwachungsstelle durchführen zu lassen, wie es sie – mit aufgetretenen Unstimmigkeiten – bis 2008 gegeben habe. Insbesondere sei die Personalkostenentwicklung nicht geprüft worden. Durch den Verzicht auf die Überprüfung indiziere sich ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Im Übrigen habe die Beklagte nicht kostenmindernd in der Kalkulation die Erlöse aus dem Verkauf von Altglas und Einnahmen aus dem „Dualen System Deutschland“ (DSD) berücksichtigt. Schließlich seien die von der Beklagten zu entrichtenden Müllverbrennungskosten überhöht. Insgesamt sei die Kalkulation der Beklagten aufgrund ständig wechselnder Zahlen undurchsichtig und unverständlich. Einzelne Kostenpositionen seien dort zu wenig konkret und genau. Daher sei die gesamte Gebührenkalkulation 2019 fehlerhaft und der Gebührenbescheid aufzuheben, was er noch einmal im Einzelnen im Schriftsatz vom 26. Mai 2021 vertiefte.
10Der Kläger beantragt,
11den Bescheid der Beklagten vom 25. April 2019 in der Fassung des Abänderungsbescheides vom 31. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2019 insoweit aufzuheben, als Abfallentsorgungsgebühren für das Grundstück M.------straße 00 in N. festgesetzt werden.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung wiederholt und vertieft sie den Inhalt ihres Widerspruchsbescheides. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor, es läge kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vor. Der Kläger ginge bereits von der fehlerhaften Voraussetzung aus, die H. erziele zu hohe Gewinne, was tatsächlich nicht der Fall sei. Von den 3.828.834,00 Euro, die nach der Gewinn- und Verlustrechnung 2019 als ergebniswirksame Erträge erzielt worden seien, entfiele nur ein untergeordneter Teil auf gebührenrelevante Leistungen, nämlich das kalkulatorische Unternehmerwagnis (Gewinnzuschlag) von 3% der Nettoselbstkosten, die kalkulatorischen Zinsen von 6,5% und die Erträge aus Marktpreisvereinbarungen. Die Kosten seien allesamt nach VO PR Nr. 30/53 ansetzbar. Zwischen der Beklagten und der H. sei ein Selbstkostenfestpreis nach § 6 Abs. 1, 2 VO PR Nr. 30/53 vereinbart. Hinsichtlich des kalkulierten Gewinns zöge der Kläger einen Fehlschluss. Die tatsächlich erzielten handels- bzw. steuerrechtlichen Gewinne hätten nichts mit dem Gewinnzuschlag nach Nr. 48 ff. LSP zu tun. Bei dem kalkulatorischen Gewinn handele es sich vielmehr um eine zulässige Kostenposition der Selbstkostenpreisberechnung und nicht um einen handelsrechtlichen Gewinn. Kalkulatorische Gewinne seien nach der Rechtsprechung nicht gebührenmindernd zu berücksichtigen. Schließlich habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt auf Preisprüfungen verzichtet. Eine staatliche Preisprüfung sei nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Preisbildung, es gehe nicht um Preisfeststellungsrecht. Sie habe vielmehr eine eigene gutachterliche Preisprüfung durchgeführt.
15Die Stadt N. habe sich desweiteren nicht alternativlos auf den Fortbestand der H. fixiert. In Arbeitsgruppen sei ausführlich diskutiert worden, ob die H. fortbestehen solle. Auf entsprechende Nachfrage der Kommunalaufsicht habe die Stadt N. im Einzelnen dargelegt, welche Vorteile der Fortbestand der H. statt einer Verschmelzung mit der Beklagten böte. Ein Wirtschaftlichkeitsvergleich sei gesetzlich nicht geboten. Die H. sei bereits seit dem Jahr 1996 beauftragte Dritte der Stadt N. . Die erkennende Kammer habe seinerzeit entschieden, dass gegen ein solches Modell grundsätzliche rechtliche Bedenken nicht bestünden, denn der öffentlichen Hand sei die Möglichkeit eingeräumt, Leistungen zu privatisieren. Hieran habe sich durch die Gründung der Beklagten als Anstalt des öffentlichen Rechts nichts geändert. Allein die Tatsache, dass bei einer Privatisierung ein Gewinnzuschlag anfiele und Umsatzsteuer zu entrichten sei, führe nicht dazu, dass eine solche unzulässig sei.
16Schließlich bestünde keine rechtswidrige Ungleichbehandlung zwischen den verschiedenen Benutzergruppen (private bzw. gewerbliche Abfallerzeuger). Es handele sich um unterschiedliche Sachverhalte, die eine gleiche Behandlung nicht erforderten. Der für private Haushaltungen geltende Personen-/Volumenmaßstab sei auf Gewerbebetriebe nicht übertragbar. Auch sei dieser Maßstab ein seit langem in der Rechtsprechung anerkannter zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Im Hinblick auf den Grundpreis sei es unschädlich, dass er für private Haushaltungen und alle Gewerbebetriebe unterschiedslos gelte. Weiter sei die Bemessung des Mindestvolumens von 20 l bzw. 15 l für private Haushaltungen rechtsfehlerfrei durch ein J. -Gutachten ermittelt worden. Es sei schließlich unstreitig, dass es in der Stadt N. zahlreiche Positionen gebe, die einer Person nicht exakt zugerechnet werden könnten. Dies sei aber nicht Voraussetzung für die Ansatzfähigkeit in der Gebührenkalkulation, denn § 9 Abs. 2 LAbfG bestimme, dass zu den ansatzfähigen Kosten auch die von dem Kläger gerügten Kosten etwa der Beratung der Abfallbesitzer, der getrennten Erfassung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen Grundstücksentsorgung einschließlich der Kosten für die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung der Straßenpapierkörbe sowie die Kosten für das Einsammeln, Befördern und Endbeseitigen verbotswidriger Abfallablagerungen auf den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken gehörten. Die Kosten für die Mülldetektive seien ebenso wie für diverse Veranstaltungen in der Gebührenkalkulation nicht enthalten. Auch liege schlussendlich keine Kostenüberdeckung, sondern sogar eine Unterdeckung von etwa 134.700,00 Euro aus dem allein maßgeblichen Jahr 2015 vor.
17Soweit der Kläger das Verbrennungsentgelt für die Beseitigung des Restabfalls mit der Begründung beanstande, andere Kommunen zahlten weniger pro Tonne, sei dieser Vortrag nicht nachvollziehbar. Der Auftrag sei seinerzeit von der Stadt N. ausgeschrieben und an den günstigsten Bieter vergeben worden. Ob bei Ausschreibungen anderer Kommunen andere Preise gefordert und gezahlt würden, sei rechtsunerheblich. Die Stadt sei letztlich an das Ausschreibungsergebnis gebunden gewesen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20A. Die zulässige Klage ist unbegründet.
21Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 25. April 2019 in der Fassung des Abänderungsbescheides vom 31. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
22Die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren (I.) ist formell (II.) wie materiell (III.) rechtmäßig erfolgt.
23I. Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den streitbefangenen Abfallbeseitigungsgebühren im Veranlagungsjahr 2019 sind die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 sowie § 5 Satzung der Beklagten über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt N. vom 16. Dezember 2016 in der Fassung des zweiten Nachtrages vom 20. Dezember 2018 (AbfGS) i.V.m. § 16 Abs. 1 Satzung der Beklagten über die Abfallentsorgung in der Stadt N. vom 21. Dezember 2017 (AbfS). Die Beklagte ist gem. § 114a Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 Alt. 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 2 Satzung der Stadt N. vom 25. November 2015 über die „Stadtbetrieb N. “ Anstalt des öffentlichen Rechts, die mit Satzung vom 22. September 2016 zu der „N2. N1. Abfall-, Grün- und Straßenbetriebe“ Anstalt des öffentlichen Rechts (SatzungAöR), der jetzigen Beklagten, umfirmierte, berechtigt, anstelle der Stadt N. Satzungen für das ihr nach § 114a Abs. 3 Satz 1 GO i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. a) SatzungAöR übertragene Aufgabengebiet der kommunalen Abfallwirtschaft zu erlassen. Hiervon hat die Beklagte durch den Erlass der vorbezeichneten Abfallsatzung und Abfallgebührensatzung Gebrauch gemacht.
24II. Der angefochtene Abgabenbescheid ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht formell rechtswidrig. Nach § 157 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO), der nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) entsprechend gilt, müssen schriftliche Gebührenbescheide die festgesetzte Gebühr nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Gebühr schuldet. Diesen gesetzlichen Anforderungen genügt der Bescheid ersichtlich. Er ist auch im Sinne des § 121 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG hinreichend begründet. Denn die Beklagte verweist in dem Bescheid hinsichtlich der Abfallentsorgungsgebühren auf die Abfallgebührensatzung in der geltenden Fassung. Eine Pflicht, die Kalkulationsgrundlagen in dem Bescheid darzulegen und transparent zu machen, besteht gesetzlich nicht. Sie wäre auch nicht dienlich, denn die oftmals umfangreiche und komplexe Gebührenkalkulation hat die Aufgabe, die tatsächlichen Grundlagen für die rechtssatzmäßige Festsetzung des Gebührensatzes zur Verfügung zu stellen, während der Bescheid dem Pflichtigen die Abgabenfestsetzung selbst vor Augen führen soll. Ist er mit der Grundlagenermittlung nicht einverstanden, ist es ihm unbenommen, in diese Einsicht zu nehmen. In einem Massenverwaltungsgeschäft, wie der Festsetzung der streitigen Gebühren, ist es auch nicht dienlich, geschweige denn geboten, Kalkulationsgrundlagen in dem Bescheid selbst auszuführen.
25III. Die Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren ist auch materiell nicht zu beanstanden. Die vorbezeichnete Abfallsatzung und die Abfallgebührensatzung stehen – soweit das Verfahren eine Überprüfung gebietet – mit den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sowie übergeordneten gebühren- sowie sonstigen rechtlichen Grundsätzen in Einklang. Formelle Bedenken gegen die Satzung sind aus dem vorgebrachten Sachverhalt nicht ersichtlich, so dass diesbezüglich seitens des Gerichts keine weiteren Aufklärungsmaßnahmen erforderlich waren,
26vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1.01 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 4. November 1996 – 9 A 7237/95 –, juris.
27Materiell ist die Gebührensatzung ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die vom Kläger geäußerten einrichtungsbezogenen Bedenken (1.), den Gebührenmaßstab (2.) sowie den Gebührensatz (3.).
281. Die von dem Kläger vorgebrachten einrichtungsbezogenen Bedenken gehen – ungeachtet der Frage, ob er insoweit überhaupt rügefähig wäre – fehl. Ein Verstoß gegen das einrichtungsrechtliche Erforderlichkeitsgebot liegt nicht vor. Sowohl die Übertragung als auch die Wahrnehmung der Aufgaben der kommunalen Abfallwirtschaft durch die im Jahre 2015 errichtete Beklagte in Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts sind nicht rechtlich bedenklich (a)). Gleiches gilt dafür, sich der privatwirtschaftlich organisierten „Gesellschaft für Wertstofferfassung, Wertstoffverwertung und Entsorgung N. mbH“ (H. ) zur Erfüllung der Pflicht zum Sammeln und dem damit verbundenen Befördern von Abfällen zu bedienen (b)).
29a) Zum 7. Dezember 2015 errichtete die Stadt N. gem. § 114a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GO mit Satzung vom 25. November 2015 die „Stadtbetrieb N. “ Anstalt des öffentlichen Rechts, die mit Satzung vom 22. September 2016 zu der „N2. N1. Abfall-, Grün- und Straßenbetriebe“ Anstalt des öffentlichen Rechts, der jetzigen Beklagten, unter Beibehaltung der wesentlichen Anstaltsregelungen umfirmiert wurde. Die Anstalt des öffentlichen Rechts übernahm gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Satzung AöR von der Stadt N. mit Wirkung zum 1. Januar 2016 die kommunalen Aufgaben der Abfallwirtschaft, wozu insbesondere alle Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und der unteren Abfallwirtschaftsbehörde zählten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 lit. a) SatzungAöR) ebenso wie die Straßenreinigung und den Winterdienst (§ 2 Abs. 1 Satz 1 lit. b) SatzungAöR). Für die vorgenannten Einrichtungen übertrug die Stadt gem. § 2 Abs. 4 Satz 4 SatzungAöR der Beklagten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 das ihr nach §§ 1, 2, 4, 6, 8 und 10 KAG zustehende Recht, Gebühren, Beiträge und Entgelte zu erheben. Gemäß der Überleitungsregelung in § 16 Abs. 1 SatzungAöR trat die Anstalt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge im Übrigen in alle bestehenden Rechte und Pflichten der Stadt N. , die im Zusammenhang mit den in § 2 Abs. 1 SatzungAöR übertragenen Aufgaben standen, ein. Der Gründungsvorgang der Anstalt wurde gem. § 115 GO der Bezirksregierung am 11. November 2015 angezeigt, die daraufhin mit Schreiben vom 17. November 2015 Nachbesserungen unter anderem im Hinblick auf das nach §§ 114a Abs. 1 Satz 2, 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO gründungsrelevante Tatbestandsmerkmal „wichtiges Interesse“ verlangte, denen die Stadt N. mit Schreiben vom 25. November 2015 nachkam. Daraufhin wurden keine kommunalaufsichtsrechtlichen Bedenken mehr geltend gemacht (vgl. Schreiben der Bezirksregierung vom 4. Dezember 2015, BA Heft 2).
30Gegen die sodann in der Sitzung des Rates vom 25. November 2015 beschlossene Gründung der Beklagten selbst (Ratsbeschluss Nr. 0000/XX) sind keine durchgreifenden Bedenken ersichtlich. Die erkennende Kammer hat bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 21. Juni 2018 (17 K 2012/17, juris) die ordnungsgemäße Gründung der Beklagten in ihrer, inhaltlich die Rechtsnachfolge in eine Deponiegenehmigung betreffenden Entscheidung vorausgesetzt; darauf wird zunächst Bezug genommen. Die Gründung einer Anstalt des öffentlichen Rechts mit entsprechender Aufgabenübertragung gem. § 114a Abs. 1, 3 GO ist eine zulässige kommunale Einrichtungsform. Dabei steht der Kommune im Lichte ihrer verfassungsrechtlich verbürgten Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz – GG –, Art. 78 Abs. 1 Satz 1 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen – LVerf –) ein weites Organisationsermessen zu, welche Einrichtungsform sie wählt und wie sie diese ausgestaltet. Anhaltspunkte dafür, dass fehlerhafte oder gar willkürliche Überlegungen des Rates der Stadt N. hier maßgebend gewesen wären, sind nicht erkennbar. Der Rat hat sich ausgehend von der Ratsvorlage 000/XX nach einem ausführlichen Variantenvergleich zwischen verschiedenen Organisationsformen (GmbH, AG, Eigenbetrieb und AöR) im Ratsbeschluss vom 17. Juni 2015 (Vorlage 000/XX) sachlich tragfähig für die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts im Beschluss vom 25. November 2015 (Vorlage 0000/XX) entschieden. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass er für seine Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der möglichst umfassenden Aufgabenerledigung in einer einzigen neuen Einrichtung als ausschlaggebend erachtet hat, die Anstalt des öffentlichen Rechts könne auch hoheitliche Aufgaben übernehmen (z. B. § 114a Abs. 3 GO), was die erwogenen privaten Modelle nicht könnten. Die Anstalt zeichne sich durch eine enge Anbindung an den Rat und die Verwaltung (§ 114a Abs. 6 bis 8 GO) sowie eigene Dienstherrenfähigkeit (§ 114a Abs. 9 GO) aus und könne sich an anderen Unternehmen grundsätzlich beteiligten, was eingedenk der beabsichtigen Verzahnung mit der H. sinnvoll sei. Den über § 114a Abs. 4 GO gegebenen größeren Spielraum dieser Organisationsform für unternehmerisches Denken und Handeln gegenüber dem Eigenbetrieb vor diesem Hintergrund in die Überlegungen miteinzubeziehen, ist ebenfalls nicht sachfremd, sondern entspricht den Möglichkeiten, die der Gesetzgeber der Kommune normativ eingeräumt hat.
31Die tatbestandlich allein dabei relevante Vorgabe der §§ 114a Abs. 1 Satz 2, 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO, nach denen bei Einrichtungen nach § 107 Abs. 2 GO ein „wichtiges Interesse“ der Gemeinde – hier – an der Gründung vorliegen muss, ist gewahrt. Zu den nichtwirtschaftlichen Einrichtungen des § 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 – wie auch der Nr. 1 bzw. für die Straßenreinigung der Nr. 3 – GO zählt die hier in Rede stehende Abfallentsorgung als staatliche Aufgabe im Sinne des § 17 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), § 5 Abs. 1 Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG) einschließlich der Festsetzung der Abfallgebühren nach § 6 Abs. 1 KAG,
32vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2005 – 15 B 123/05 –, juris Rn. 14.
33Die Annahme der Stadt N. , es bestehe ein „wichtiges Interesse“ gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO für die Gründung der Anstalt des öffentlichen Rechts, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Bei dem Begriff „wichtiges Interesse“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff hinsichtlich dessen Ausfüllung der Kommune eine Einschätzungsprärogative zukommt. Ein solches Interesse kann sich aus einer Vielzahl von Gesichtspunkten ergeben. Im Vordergrund stehen kann dabei ein wirtschaftliches Interesse, aber auch andere als Kostenüberlegungen, die eher bei einer Beteiligung an einer privaten Gesellschaft eine größere Rolle spielen mögen. Maßgeblich können etwa auch sein, die höhere Autonomie oder Flexibilität bei der Aufgabenerfüllung, die Nutzung von Synergieeffekten und die Bündelung von Aufgaben zur besseren organisatorischen Erfüllung oder die Abkoppelung vom öffentlichen Dienst-, Organisations- und Haushaltsrecht, die leichtere Gewinnung qualifizierten Fachpersonals, die wirtschaftliche Einbindung privater Dritter und dadurch mögliche Nutzbarmachung technischer oder wirtschaftlicher Spezialkenntnisse sowie die erleichterte Aufbringung von Investitionsmitteln für Großvorhaben,
34vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 9 A 2251/93 –, juris Rn. 5 m.w.N.; Held/Kotzea in: Held/Winkel/Wansleben, PDK – GO NRW, Stand: Nov. 2020, § 108 Ziff. 4.3.
35Dem wird das mit der Gründung verbundene und jedenfalls seit dem Jahre 2014 intensiv verfolgte Ziel (vgl. Ratsbeschluss vom 20. November 2014, 000/XX), eine gemeindliche Einrichtung zu schaffen, die neben einer gebündelten Zuständigkeit für den Bereich der Stadtsauberkeit („Kompetenzzentrum Sauberkeit“) über die notwendigen rechtlichen Instrumentarien verfügt, umfassend handeln zu können, gerecht. Aus der Berichtsvorlage an den Rat der Stadt N. vom 7. Mai 2017 (Vorlage 000/XX) ergibt sich, dass die Geschäftsfelder im Bereich der „Stadtsauberkeit“ seinerzeit allein auf mindestens acht unterschiedliche Ämter und Fachbereiche verteilt waren. Das beabsichtigte Ziel, diese Einrichtungen in einem „Kompetenzzentrum Sauberkeit“ zu bündeln um insgesamt die Effizienz der Aufgabenwahrnehmung bezüglich des angestrebten Gesamtzieles der Erhöhung der Sauberkeit der Stadt (siehe dazu Ratsbeschluss vom 20. November 2014, 000/XX) zu verbessern, ist sachlich jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Schaffung von Synergieeffekten gerechtfertigt. Regelmäßig indiziert die Bündelung von gleichartigen, aber auf verschiedene Einheiten verteilten Aufgaben eine gewisse Effizienzsteigerung der Aufgabewahrnehmung und damit zugleich eine zum Zeitpunkt der maßgeblichen Beschlussfassung auf das Ganze gesehen erleichterte oder verbesserte gemeindliche Aufgabenerfüllung. Wegen der sich teilweise ergänzenden und überschneidenden bisherigen Aufgabenzuständigkeiten gleichartige Aufgaben zusammenzufassen, rechtfertigt daher die Annahme eines „wichtigen Interesses“. Dies gilt erst Recht, als ein weiteres Ziel der Umorganisation war, organisatorisch neben der Zusammenfassung von bislang in einzelnen Ämtern weilenden Aufgaben betreffend die Stadtsauberkeit im engeren (Abfall, Straßenreinigung, Grünerhaltung, etc.) und weiteren (Schule, Schulmanagement, Planung, Stadtentwicklung, etc.) Sinne, die H. stärker mit dem neuen „Kompetenzzentrum Stadtsauberkeit“ zu verzahnen, bestehende Doppelzuständigkeiten abzubauen und etwa die Leitungsebenen zu verknüpfen (Personenidentität von Vorstandsvorsitzendem der Anstalt des öffentlichen Rechts und Geschäftsführer der H. ). Insoweit muss die Gründung der Anstalt des öffentlichen Rechts als Ergebnis eines umfassenden Gesamtkonzeptes aufgefasst werden, dem sich die Stadt jedenfalls durch Ratsbeschluss 000/XX seit dem Jahre 2014 verpflichtet sah. Eingedenk der für die Kommune bestehenden Einschätzungsprärogative im Hinblick auf die Schaffung von Synergieeffekten und der bis dato breiten Aufteilung der Thematik „Sauberkeit, Abfallbeseitigung“ in der Stadt N. , ist der Kläger vor dem Hintergrund obiger Ausführungen der Annahme eines „wichtigen Interesses“ nicht hinreichend entgegengetreten. Einrichtungsbezogene Bedenken gegen die Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts gehen daher fehl.
36b) Soweit der Kläger weiter – ungeachtet der Frage, ob er insoweit überhaupt rügefähig wäre – beanstandet, es sei bedenklich, dass sich die Beklagte zur Erfüllung der Pflicht zum Sammeln und dem damit verbundenen Befördern von Abfällen an der privatwirtschaftlich organisierten H. mit 94% beteiligt hat, es fehle an den Voraussetzungen des § 114a Abs. 4 Satz 3 GO, ist dies für die hier in Rede stehende Frage der rechtmäßigen Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren nicht entscheidungserheblich (aa)), träfe im Übrigen aber auch nicht zu (bb)).
37aa) Die Drittbeauftragung der H. im Rahmen des § 22 KrWG, 5 Abs. 7 LAbfG, § 1 Abs. 1 Satz 2 lit. a) AbfS zur Erfüllung der Pflichten der Beklagten als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger nach § 17 Abs. 1 KrWG, § 5 Abs. 1 LAbfG, § 2 Abs. 1 lit. a) SatzungAöR setzt keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an dem privaten Drittbeauftragten voraus. Es kann vielmehr auch bei der bloßen Beauftragung im Rahmen einer rechtsgeschäftlichen Vertragsbeziehung verbleiben. Insoweit kommt es für die Frage der Ansatzfähigkeit der betriebsnotwenigen Kosten nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG nicht auf die gemeindeorganisationsrechtliche Ausgestaltung, sondern auf die konkrete Vertragsgestaltung, hier den „Vertrag zwischen der Beklagten und der H. für die Bereiche Abfallentsorgung und Straßenreinigung“ vom 19. Dezember 2018 (im Folgenden: Abfallwirtschaftsvertrag – AWV –) an (vgl. dazu näher A. III. 3. b)). Dabei ist zu beachten, dass die nach dem bundesrechtlichen Kreislaufwirtschaftsgesetz ermöglichte Beauftragung privater Dritter mit der Erfüllung der Entsorgungspflicht (§ 22 KrWG) nicht über einrichtungs- oder gebührenrechtliche Fragen des Landesrechts faktisch gänzlich ausgeschlossen werden darf,
38vgl. für das kommunale Gebührenrecht so BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 – 8 B 173.98 –, juris Rn. 7.
39Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner weiteren Auseinandersetzung mit den von dem Kläger im Schriftsatz vom 26. Mai 2021, S. 5 f., in den Vordergrund seiner Argumentation gestellten arbeitnehmerrechtlichen Fragen, die seiner Ansicht nach entgegen der seinerzeitigen Einlassung noch der Stadt N. gegenüber der Bezirksregierung mit Schreiben vom 25. November 2015, S. 3, kein „besonders wichtiges Interesse“ i. S. d. § 114a Abs. 4 Satz 3 GO begründen könnten und für eine Verschmelzung der H. mit der Beklagten sprächen.
40bb) Ungeachtet dessen begegnete es aber auch keinen Bedenken, dass sich die Beklagte zur Erfüllung der Pflicht zum Sammeln und dem damit verbundenen Befördern von Abfällen an der privatwirtschaftlich organisierten H. mit 94% gesellschaftsrechtlich beteiligt hat.
41Die Abfallentsorgung wurde ursprünglich von der Stadt N. bis Ende 1995 in der Form des Regiebetriebs durch die vom Amt für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft geführten Einrichtungen der Abfallwirtschaft und Straßenreinigung vorgenommen. Durch Vertrag vom 20. September 1995 wurde bestimmt, dass die bisher vom Regiebetrieb bewirkten Leistungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 1996 von der H. erbracht werden sollten, die mit Gesellschaftsvertrag vom 25. Februar 1992 gegründet worden war. Bereits damals war Gegenstand des Unternehmens die Entsorgung von Abfällen in der Funktion eines beauftragten Dritten im Rahmen der Abfallsatzung der Stadt N. und die Durchführung des seinerzeitigen § 6 der Verpackungsverordnung sowie vergleichbarer künftiger Vorschriften. Gesellschafter der H. waren die Stadt und zunächst die „U. F. GmbH“, später dann die „F1. O. mbH“ (F. ) mit jeweils 50 % der Geschäftsanteile. Den Geschäftsanteil der F. erwarb die Stadt N. – aus welcher tragenden Motivation heraus auch immer –, die dadurch mit Wirkung vom 1. Januar 2016 zu 100% Eigentümerin wurde. Um eine „enge Verzahnung“ zwischen der Beklagten und der H. zu gewährleisten, wurde diese bei der Beklagten angesiedelt und ihr als Tochter gem. § 2 Abs. 7 SatzungAöR i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 lit. a) AbfS zugeordnet. Mit Beschluss vom 25. November 2015 (0000/XX) beschloss der Rat der Stadt N. , zunächst 50% der städtischen Anteile an der H. im Dezember 2015 auf die Beklagte zu übertragen. Mit Beschluss vom 5. Juli 2017 (0000/XX) übertrug er weitere 44% mit wirtschaftlicher Wirkung vom 1. Januar 2017 auf die Beklagte. Hauptsächlich aus steuerlichen Gründen behielt die Stadt 6% der Geschäftsanteile in ihrem Eigentum.
42Für die Beteiligung eines Kommunalunternehmens wie der hiesigen Beklagten an einem privatwirtschaftlichen Unternehmen bestimmt § 114a Abs. 4 GO, dass dies dem Anstaltszweck dienen müsse (Satz 1), was angesichts des zuvor beschriebenen Aufgabenbereiches der H. – Abfallentsorgung und beauftragter Dritter im Rahmen der Abfallsatzung – nicht ernstlich bestritten werden kann, dass u.a. die Regelung des § 108 GO entsprechend gelte (Satz 2) und, dass für eine Beteiligung ein „besonders wichtiges Interesse“ vorliegen müsse (Satz 3).
43Gemäß §§ 114a Abs. 4 Satz 2, 3, 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO darf eine Anstalt des öffentlichen Rechts Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur gründen oder sich, wie hier, daran beteiligen, wenn ein „besonders wichtiges Interesse“ an der Beteiligung vorliegt. Es wurde bereits unter A. III. 1. a) ausgeführt, dass die hier in Rede stehende Abfallentsorgung im weiteren Sinne zu den nichtwirtschaftlichen Einrichtungen des § 107 Abs. 2 Nr. 4 – wie auch der Nr. 1 – GO zählt.
44Hinsichtlich des in § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO genannten „wichtigen Interesses“ an der Beteiligung hatte die erkennende Kammer bereits in zwei früheren rechtkräftigen Entscheidungen zum Verhältnis allerdings noch der Stadt N. zur H. befunden, die seinerzeitige Beteiligung der Stadt selbst sei nicht zu beanstanden, insbesondere bestünde ein „wichtiges Interesse“ hierfür im Sinne der vorgenannten Norm. Aus der Beratungsvorlage des Rates vom 30. Juni 1995, die den mit der H. abzuschließenden Vertrag sowie die sich daraus ergebenden Änderungen der Abfallsatzung, der Abfallgebührensatzung und der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung beträfe, ginge deutlich hervor, die Übertragung der Aufgabenbereiche auf die H. solle zum Zwecke der Entlastung des Haushaltes erfolgen, weil u.a. die Fortschreibung der Investitionsprogramme entfiele, was hinreichend zur Bejahung des „wichtigen Interesses“ sei,
45vgl. VG E. , Urteil vom 2. März 2004 – 17 K 1370/01 –, juris Rn. 71 ff.; VG E. , Urteil vom 17. Oktober 2000 – 17 K 2971/97 –, UA S. 9 ff., n.V..
46Hat die Kommune bei der Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen im Wesentlichen lediglich die vorgenannte Grenze des „wichtige Interesse“ in § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO zu beachten, ist dies bei der hier gegebenen Organisationsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts indes anders. Der ursprünglich durch das Erste Gesetz zur Modernisierung von Rat und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1999 gewollte und entsprechend gesetzlich eingeräumte umfassende Handlungsrahmen der Anstalt des öffentlichen Rechts, ist durch Einfügung des Tatbestandsmerkmales eines „besonders wichtigen Interesses“ in § 114a Abs. 4 Satz 3 GO mit dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung – GO-Reformgesetz vom 9. Oktober 2007 – wieder eingeschränkt worden,
47kritisch hierzu Held/Kotzea in: Held/Winkel/Wansleben, PDK – GO NRW, Stand: Nov. 2020, § 114a Ziff. 5.2; Rehn/Cronauge, u.a., GO, Stand: Jan. 2020, § 114a Rn. 37.
48Gesetzgeberisches Ziel der Anhebung der Zutrittsschwelle zu den Gestaltungsformen des Privatrechts war, die mit der Schaffung der Anstalt des Öffentlichen Rechts als Rechtsform verfolgten Ziele nicht zu verwässern. Denn, so der Gesetzesentwurf, die Schaffung der Institution AöR diene für die Kommunen nicht zuletzt dazu, eine öffentlich-rechtliche Alternative zu möglichen Privatrechtsformen – wie der GmbH – zu schaffen. Damit sei es nicht vereinbar, wenn sich solche Anstalten in größerem Umfange weiterhin der Privatrechtsform bedienten. Im Einzelfall möge es aber besondere Gründe geben, die ein Gebrauchmachen von der Privatrechtsform rechtfertigten, was jedoch auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben müsse,
49vgl. LT-Drs. 14/3979, S. 152.
50Zunächst ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales „besonders wichtiges Interesse“ in Rechnung zu stellen, dass die Beteiligung an einer Privatrechtsform auch nach der Fassung von § 114a Abs. 4 GO durch das GO-Reformgesetz nicht ausgeschlossen ist oder sein soll, sondern hinreichend, aber auch notwendig ist, eine besonders qualifizierte Rechtfertigung zu geben. Die Fälle eines „besonders wichtigen Interesses“ lassen sich wegen der Vielschichtigkeit der Fallgestaltungen nicht vorweg regelhaft bestimmen. Bei der Auslegung ist aber zu berücksichtigen, dass es sich auch hier um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt,
51vgl. so zum „wichtigen Interesse“ nach § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO, OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 9 A 2251/93 –, juris Rn. 5 („unbestimmter Rechtsbegriff mit … gewisse[r] Einschätzungsprärogative…“); s. bereits A. III. 1. a),
52bei dem der Kommune durch den kommunalverfassungsrechtlich unabhängig handelnden Rat als zentrales Beschlussorgan der Kommune (§§ 40, 41, 43 GO) eine Einschätzungsprärogative eingeräumt ist, die durch die verfassungsrechtliche Überwölbung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 Abs. 1 LVerf) grundsätzlich weit zu verstehen ist,
53vgl. Rehn/Cronauge, u.a., GO, Stand: Jan. 2020, § 114a Rn. 38; Kaster in: Dietlein/Heusch, Kommunalrecht NRW, § 114a GO, Rn. 20.
54Es handelt sich insoweit um eine kommunalpolitische Ratsentscheidung, die von den Gerichten in der Regel nur auf Willkür hin überprüft werden kann. Die Übertragung der Gesellschaftsanteile an der H. von der Stadt N. zu insgesamt 94% auf die Beklagte und damit deren Beteiligung an der H. war nicht sachfremd. Die Beklagte hat sich im Rahmen der ihr satzungsgemäß überantworteten Aufgaben der Abfallwirtschaft in Ausfüllung der ihr gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG, § 5 Abs. 1 LAbfG NRW, § 2 Abs. 1 lit. a) SatzungAöR zukommenden Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträgerin an einem privaten Dritten im Sinne des § 22 KrWG, 5 Abs. 7 LAbfG NRW, § 1 Abs. 1 Satz 1, 2 lit. a) AbfS zur Aufgabenerfüllung gesellschaftsrechtlich beteiligt (vgl. § 2 Abs. 7 SatzungAöR). War die Beklagte nach ihrer Gründung mangels entsprechender Sach- und Personalmittel zum Sammeln, Befördern und Entsorgen der in ihrem Hoheitsgebiet anfallenden Abfälle nicht aus eigener Kraft in der Lage, ihren vorgenannten gesetzlichen Pflichten nachkommen zu können (vgl. auch insoweit Schreiben der Stadt N. an die Bezirksregierung vom 25. November 2015, S. 3), ist es nicht zu beanstanden, wenn sie sich nicht nur rechtsgeschäftlich, sondern darüber hinausgehend gesellschaftsrechtlich an dem Drittbeauftragten beteiligt und damit insbesondere auch gesellschaftsrechtlich größere Einflussmöglichkeiten gewinnt. Dies dient der besonders qualifizierten Sicherung der ihr bundes- wie landesrechtlich nach den vorzitierten Normen zukommenden Aufgabe einer ordnungsgemäßen Abfallsammlung, -beförderung und -entsorgung. Gerade im Bereich der Abfallwirtschaft ist, nicht zuletzt wegen der mit einem Ausfall der Entsorgungspflicht einhergehenden und auf der Hand liegenden Gesundheitsgefahren und damit aus besonders wichtigen Erwägungen der Daseinsvorsorge, die ununterbrochene und gesicherte Leistungserbringung unerlässlich, die durch eine solche sogar mehrheitliche Beteiligung besonders qualifiziert abgesichert wird und daher ein „besonders wichtiges Interesse“ für eine Beteiligung der Anstalt des öffentlichen Rechts an einem privaten Dritten hier begründet.
55Ob letzteres anders zu beurteilen wäre, wenn zugleich mit der Gründung der Anstalt des öffentlichen Rechts eine privatrechtliche Gesellschaft mit dem Aufgabenzweck der H. eigens gegründet worden wäre, statt diese Aufgaben von vornherein bei der Anstalt anzusiedeln, bedarf hier keiner Prüfung. Denn es ist jedenfalls nicht sachwidrig, die bereits seit dem Jahre 1996 stets bis zur Gründung der Beklagten zum 1. Januar 2016 von der H. für die Stadt N. wahrgenommene Aufgabe der Abfallbeseitigung als beauftragter Dritter im Sinne der Kontinuität mit den vorhandenen Sach- und Personalmitteln, Erfahrungen sowie Sachwissen unter gesellschaftsrechtlich abgesicherter Beteiligung der Beklagten an der H. fortzuführen. Insbesondere ist ein Rechtsmissbrauch nicht zu erkennen. Denn der seit 1992 unveränderte Unternehmensgegenstand der H. war allein die Entsorgung von Abfällen in der Funktion eines beauftragten Dritten im Rahmen der Abfallsatzung der Stadt N. und die Durchführung des seinerzeitigen § 6 der Verpackungsverordnung sowie vergleichbarer künftiger Vorschriften. Insoweit war das Handeln der Beklagten mit der Beteiligung an der H. auf die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe gemäß dem Satzungszweck nach § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. a) SatzungAöR gerichtet und gerade nicht primär auf Gewinnerzielung mit der H. . Hierfür spricht ebenso der vorbezeichnete enge Gesellschaftszweck der H. . Sofern diese auch Gewinne erwirtschaftet, sind solche an den Regelungen des § 6 Abs. 2 KAG zu messen, stehen aber nicht der Bejahung eines „besonders wichtigen Interesses“ nach der Gemeindeordnung an der Beteiligung entgegen,
56vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 – 8 B 173.98 –, juris Rn. 7.
57Ist die Beteiligung der Beklagten an der H. daher nicht zu beanstanden, geht der klägerische Einwand fehl, es liege ein „unzulässiges Gewinn-Generations-Konstrukt“ vor. Die Ausnutzung rechtlich zulässiger gemeindeorganisationsrechtlicher Spielräume, die durch Ratsbeschlüsse hier abgesichert wurden, mag aus Sicht des Klägers misslich sein und auch möglicherweise höhere Kosten als andere Organisationsformen nach sich ziehen, sie ist jedoch im Rahmen des hier beschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstabes rechtsfehlerfrei dem kommunalen Organisationsermessen überantwortet und insoweit, selbst wenn sie notwendig höhere Kosten organisationsbedingt verursachen sollte (vgl. die Aufstellung des Klägers im Schriftsatz vom 26. Mai 2021, S. 7), hinzunehmen. Insoweit war auch nicht der Frage weiter nachzugehen, ob eine einrichtungsrechtliche Umgestaltung, wie sie der Kläger mit der Verschmelzung der Aufgabenbereiche der Beklagten und der H. favorisiert, zu Synergieeffekten, einer „erheblichen Gebührenreduzierung“ oder weiteren Entlastungen führte, denn hiermit setzt er in unzulässiger Weise seine eigene Auffassung an die Stelle der mehrheitlichen Ratsentscheidung. Der Rat aber hat sich nach den obigen Ausführungen beanstandungsfrei mit den Ratsbeschlüssen vom 25. November 2015 (0000/IX und 0000/IX) sowie vom 5. Juli 2017 (0000/XX) für ein anderes Organisationsmodell entschieden. Ob die Ratsmehrheit eine bestimmte andere Organisationsform „bewusst verhindert“ hat, ist irrelevant, da es dem Kläger unbenommen gewesen wäre, für seine Rechtsansicht zu werben und die nötigen Mehrheiten zu gewinnen, um eine andere Entscheidung herbeizuführen. Ein monierter fehlender Wirtschaftlichkeitsvergleich dergestalt, ob nicht die Beklagte die Gegenstand des Auftrags bildenden Tätigkeiten in eigener Regie hätte kostengünstiger vornehmen können,
58vgl. hierzu OVG S-H, Urteil vom 24. Juni 1998 – 2 L 113/97 –, juris Rn. 21; VGH BW, Urteil vom 31. Mai 2010 – 2 S 2423/08 –, juris Rn. 30,
59führte im Übrigen nicht schon zu einer Unzulässigkeit der Organisationsentscheidung der Beklagten im Sinne des § 114a Abs. 4 GO, sondern betrifft Fragen der Erforderlichkeit bei der Kontrolle der in der Gebührenkalkulation anfallenden Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen der Abfallentsorgung nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG (siehe dazu A. III. 3. b)).
602. Die streitgegenständliche Abfallgebührensatzung begegnet hinsichtlich des Gebührenmaßstabes in dem vom Kläger geltend gemachten Umfange keinen durchgreifenden Bedenken.
61Die Aufteilung der veranschlagten Gesamtgebühr (vgl. § 3 Abs. 1 AbfGS) in einen Grundpreis und einen Leistungspreis bei einheitlichem Grundpreis und Differenzierung bei dem Leistungspreis zwischen Abfällen von Grundstücken mit privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken (kombinierter Personen-/Volumenmaßstab) und solchen Grundstücken, die gewerblich genutzt werden (reiner Volumenmaßstab), ist nicht zu beanstanden (a)). Ebensowenig ist die Festlegung eines Mindestvolumens für Restabfall von 20 l bzw. 15 l bei Nachweis oder Nutzung einer Biotonne bzw. anerkannter Eigenkompostierereigenschaft bei privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken gem. § 7 Abs. 2, 3 AbfS gegen höherrangiges Recht verstoßend (b)).
62a) Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei dem als Teil der Gesamtgebühr erhobenen Grundpreis nicht um eine Grundgebühr im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 6 LAbfG i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG, sondern um eine pauschalierende, eine bestimmte Mindestinanspruchnahme der Einrichtung voraussetzende Verbrauchsgebühr handelt. Dies ergibt sich daraus, dass mit dem Grundpreis nicht nur – wie bei einer Grundgebühr vorausgesetzt – verbrauchsunabhängige Vorhaltekosten,
63vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2003 – 9 A 85/02 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1996 – 9 A 5654/94 –, juris Rn. 5,
64sondern auch verbrauchsabhängige Kosten umgelegt werden, nämlich etwa hier über das Fremdleistungsentgelt Kosten für die Sperrmüllabfuhr, Sonderabfuhren für Elektrokleingeräte oder die „Sonderabfuhr ´Grün`“ (vgl. näher „H. -Kalkulation Müllabfuhr Kosten 2019“) und damit u.a. für die in §§ 10, 10a AbfS geregelten Leistungsbereiche. Der Grundpreis enthält insoweit im Prinzip nichts anderes als einen haushaltsgrößenunabhängigen Sockelbetrag.
65Bei diesem Grundpreis handelt es sich um einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG. Er kann dann gewählt werden, wenn die Bildung eines Wirklichkeitsmaßstabes im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG NRW besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Da es besonders schwierig ist, die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallbeseitigung genau, etwa nach Menge, Beschaffenheit, Gewicht usw. des Abfalls, zu bestimmen, dürfen Gebühren für die Inanspruchnahme der Einrichtung Abfallentsorgung nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden,
66vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2018 – 9 BN 4.18 –, juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 7 BN 6.07 –, juris Rn. 7 f.; OVG NRW, Urteil vom 4. Oktober 2001 – 9 A 2737/00 –, juris Rn. 5 ff.; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2000 – 9 A 3915/98 –, juris Rn. 9 m.w.N.
67Zudem wären genaue Feststellungen nach dem konkreten Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme mit einem unverhältnismäßig hohen und wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand durch Messung des Abfuhrvolumens, durch Wiegen des Abfalls und Ermittlung seiner Zusammensetzung verbunden.
68Ist aber – wie hier – die Wahl eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes für die Abfallentsorgungsgebühren zulässig, ist der Satzungsgeber bei der Auswahl der in Betracht kommenden weiteren Kriterien mit der Einschränkung frei, dass sie nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme stehen dürfen. Insoweit ist lediglich zu prüfen, ob der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist,
69vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2000 – 9 A 3915/98 –, juris Rn. 12 m.w.N.
70Sachliche Gründe können sich namentlich aus dem Gesichtspunkt der Praktikabilität oder der Typengerechtigkeit ergeben,
71vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2018 – 9 BN 4.18 –, juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 7 BN 6.07 –, juris Rn. 7 f.; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2000 – 9 A 3915/98 –, juris Rn. 12 m.w.N.
72Davon ausgehend ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Beklagte einen für private und gewerbliche Benutzergruppen gem. § 16 Abs. 1 AbfS i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a) AbfGS einheitlichen Grundpreis von 56,41 Euro für das Jahr 2019 (aa)) und für private Haushaltungen einen Leistungspreis mit einem kombinierten Personen-/Volumenmaßstab sowie für Gewerbeeinheiten mit einem reinen Volumenmaßstab durch §§ 7 Abs. 2, 3 und Abs. 5 Satz 1 AbfS (bb)) der Veranlagung zugrundegelegt hat.
73aa) Dem Satzungsgeber ist bei der Bemessung von Abfallgebühren ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet, dessen Grenzen mit Blick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erst dann überschritten sind, wenn die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist,
74vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2018 – 9 BN 4.18 –, juris Rn. 10 m.w.N.
75Die Festsetzung eines für beide Benutzergruppen (private Haushaltungen und Gewerbeeinheiten) einheitlichen Grundpreises begegnet gemessen daran im gerügten Umfange keinen Bedenken.
76Der Grundpreis wird von beiden Nutzungseinheiten gleichermaßen erhoben, so dass insoweit entgegen der klägerischen Ansicht schon keine Ungleich-, sondern vielmehr eine Gleichbehandlung gegeben ist. Jedoch kann auch in einem solchen Falle der Satzungsgeber aus Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet sein, bei der Bemessung des Preises nach den unterschiedlichen Benutzergruppen zu differenzieren, wenn diese in deutlich unterschiedlichem Maße von dem Vorhalten sowie Bereitstellen der Abfallbeseitigungseinrichtung der Beklagten profitieren (keine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem). Maßgeblich für die Frage, ob Differenzierungen bei der Bemessung des Grundpreises für unterschiedliche, hier gleichbehandelte, Benutzergruppen rechtlich geboten sind, ist, ob dies sachliche Gesichtspunkte erfordern,
77vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2018 – 9 BN 4.18 –, juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2000 – 11 C 7.00 –, juris; vgl. zur Schmutzwassergebühr OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2016 – 9 A 763/15 –, juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 1991 – 9 A 2117/89 –, UA S. 10 n.V.
78Sind die für bestimmte Benutzergruppen zu erbringenden Vorhalteleistungen (quasi der für alle Nutzer einheitliche Sockelbetrag) im Wesentlichen gleich hoch, kann ein einheitlicher Grundpreis erhoben werden. Profitieren hingegen bestimmte Gruppen von Gebührenpflichtigen auf Grund verstärkten Aufkommens von Abfall deutlich stärker von den bei einem Grundpreis immanenten Vorhalteleistungen, ist mit anderen Worten ein wesentlicher Unterschied in der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen gegeben, und können die dadurch – etwa durch den Einsatz weiterer Fahrzeuge oder die Einstellung von weiterem Personal – entstehenden Mehrkosten letztlich bestimmten Benutzergruppen zugerechnet werden, ist die Erhebung auch eines unterschiedlich hohen Grundpreises rechtlich geboten. In einem solchen Fall widerspräche es den Vorgaben des Gleichheitssatzes, wenn die Erzeuger von wenig Abfall (etwa bei Ein- oder Zweipersonenhaushalten) gleichermaßen über den Grundpreis zu den Vorhaltekosten herangezogen würden. Eine Differenzierung zwischen privaten und gewerblich genutzten Grundstücken ist aber jedenfalls nicht schon dann geboten, wenn der Grundpreis ohne vom Satzungsgeber – hier nicht erfolgter – bewusst bindend vorgegebener Prozentsätze,
79vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 – 9 A 2813/12 –, juris Rn. 129 f.,
80nur etwa 30% der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung umfasst,
81vgl. eine bestimmte prozentuale Festlegung ganz ablehnend OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2000 – 9 A 3915/97 –, juris Rn. 28, siehe, enger, zu der hier nicht gegebenen Grundgebühr (30%) OVG Nds, Urteil vom 10. November 2014 – 9 KN 316/13 –, juris Rn. 74 ff. m.w.N.; siehe auch Queitsch in: PdK – KAG NRW, Stand: Juni 2020, § 6 Rn. 41; Lichtenfeld in: Driehaus, KAG, Stand: Sept. 2020, § 6 Rn. 755b.
82Die durch § 16 Abs. 1 AbfS i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a) AbfGS erfolgende Gleichbehandlung von privaten Haushaltungen und Gewerbeeinheiten bei dem Grundpreis führt zwar dazu, dass die Erzeuger geringer Abfallmengen für den Liter erzeugten Abfalls im Ergebnis mehr bezahlen müssen als die Erzeuger durchschnittlicher oder überdurchschnittlicher Abfallmengen. Bei ersteren fällt der Grundpreis – bezogen auf das Volumen des erzeugten Abfalls – relativ stärker ins Gewicht, so dass sie bei einer Bemessung der Abfallentsorgungsgebühr ausschließlich nach der Menge des erzeugten Abfalls vergleichsweise günstiger dastünden. Die darin liegende Benachteiligung ist indes sachlich gerechtfertigt. Denn die Erhebung eines Grundpreises trägt zum einen dem Umstand Rechnung, dass die durch das Vorhalten eröffnete Benutzungsmöglichkeit gleichermaßen als Vorteil jederzeit den Abfall unschädlich zu entsorgen für jeden Benutzer besteht, unabhängig davon, ob er viel oder wenig Abfall produziert. Zum anderen ließe eine ausschließlich nach der Menge des erzeugten Abfalls bemessene Regelung unberücksichtigt, dass das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer Abfallentsorgungseinrichtung in Bezug auf jeden Benutzer invariable Kosten verursacht, die also unabhängig davon entstehen, wieviel Abfall im Einzelfall produziert wird. Das gleiche Maß der Verursachung dieser Kosten rechtfertigt es, die Vorhaltekosten unabhängig vom Maß der Benutzung im jeweiligen Einzelfall auf die Benutzer der Anlage in gleicher Höhe zu verteilen. Durch die Aufspaltung der Gesamtgebühr in einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Leistungspreis wird vermieden, dass die weitgehend gleichermaßen durch jede Benutzergruppe verursachten Vorhaltekosten ausschließlich nach dem Maß der jeweiligen Inanspruchnahme und damit unterschiedlich verteilt werden.
83Verursachen aber Private und gewerbliche Einheiten alle gleichermaßen in einem bestimmten Umfang invariable Kosten und tragen sowohl Einpersonenhaushalte als auch Mehrpersonenhaushalte sowie größere oder kleinere Gewerbebetriebe bis zu einer gewissen Höhe in gleicher Weise zum Entstehen von Fixkosten bei und profitieren bis zu einem gewissen Grad gleichermaßen von dem bereitgestellten Abfallbeseitigungssystem (u.a. dadurch, dass Fahrzeuge, Abfallbehälter und Mülldeponie vorgehalten werden und Personal beschäftigt wird), ist es auch gerechtfertigt, die Begünstigten gleichermaßen an den insoweit entstehenden Kosten zu beteiligen,
84vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2000 – 9 A 3915/97 –, juris Rn. 20.
85Erst wenn die Vorhaltekosten deshalb steigen, weil das verstärkte Aufkommen von Abfall größere Vorhalteleistungen erfordert (so müssen z.B. für Erzeuger von erheblichen Abfallmengen mehr Abfallbehälter oder Fahrzeuge vorgehalten und mehr Beschäftigte angestellt werden), kann die sachliche Rechtfertigung dafür, auch die Erzeuger von wenig Abfall gleichermaßen zu den Vorhaltekosten heranzuziehen, – jedenfalls ohne näher rechtfertigenden Vortrag – zweifelhaft werden, weil die Vorhaltekosten dann möglicherweise bestimmten Gruppen zuzuordnen sein könnten.
86Diesen Bereich hat die Beklagte bei der Einführung des Grundpreises aber nicht überschritten, weil sie über ihn nur 29,4% der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung abdeckt (Gebührenkalkulation 2019, Beschluss vom 19. Dezember 2018, Nr. 000/XX: Gesamtkosten von 25.255.992,00 Euro, Grundpreiskosten von 7.434.773,00 Euro entspricht gerundet einem Anteil von 29,44%).
87Für die Vereinbarkeit dieser Gleichbehandlung der unterschiedlichen Nutzergruppen mit Art. 3 Abs. 1 GG spricht ferner, dass dem Satzungsgeber bei der Festlegung von Wahrscheinlichkeitsmaßstäben ein weites Ermessen eingeräumt ist. Er braucht nicht den zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab zu wählen. Vielmehr darf bei der Bemessung der Gebühr die Praktikabilität des Gebührenmaßstabes berücksichtigt werden,
88vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 7 BN 6.07 –, juris Rn. 8 m.w.N.
89Im gegebenen Fall lassen es auch Gründe der Verwaltungspraktikabilität vertretbar erscheinen, nicht auf die privaten Haushaltungen und etwa die Größe der Gewerbebetriebe oder auf die Anzahl der sich dort regelmäßig aufhaltenden Personen abzustellen. Käme es darauf bei den laut Gebührenkalkulation 2019 131.800 Haushaltungen/Gewerbeeinheiten im Entsorgungsgebiet an, so hätte dies einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand zur Folge, der seinerseits zu einer allgemeinen Verteuerung des Abfallentsorgungssystems führen würde.
90bb) Ferner begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte bei dem Leistungspreis für private Haushaltungen einen kombinierten Personen-/Volumenmaßstab mit § 7 Abs. 2, 3 AbfS und bei Gewerbeeinheiten einen reinen Volumenmaßstab mit § 7 Abs. 5 Satz 1 AbfS angelegt hat. Art. 3 Abs. 1 GG – in Verbindung mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz der Praktikabilität – und auch das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip lassen je nach den Umständen des Einzelfalls bei der Bemessung von Abfallgebühren sowohl volumen- oder gewichtsorientierte als auch personen- oder haushaltsbezogene Gebührenmaßstäbe zu. Die Beklagte kann auch – wie hier – Maßstäbe kombinieren, wie jüngst in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch einmal herausgestellt wurde,
91vgl. std. Rspr. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2018 – 9 BN 4.18 –, juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 7 BN 6.07 –, juris Rn. 7; etwa auch OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2010 – 14 A 2651/09 –, juris Rn. 8 ff.; mit weiteren Nachweisen aus der Rspr.: Lichtenfeld in: Driehaus, KAG, Stand: Sept. 2020, § 6 Rn. 755b, Schulte/Wiesemann in: ders., Rn. 342, 343 (Behältervolumenmaßstab ist neben dem Personenmaßstab der „gebräuchlichste“ Maßstab); Queitsch in: PdK – KAG NRW, Stand: Juni 2020, § 6 Rn. 41.
92Insbesondere ist es danach nicht zu bemängeln, dass der Leistungspreis neben dem Volumen bei den privaten Haushaltungen (zum Begriff: § 3 Abs. 1 lit. a) Satz 2 AbfGS) auch zusätzlich nach der Personenzahl bemessen wird.
93Die Beklagte war auch nicht gehalten, für die Gewerbetreibenden den gleichen Maßstab im Rahmen des Leistungspreises wie bei privaten Haushaltungen zu wählen. Denn bei Gewerbebetrieben kann ein solcher Personenmaßstab aufgrund der auf der Hand liegenden Verschiedenheit der einzelnen Betriebseinheiten (etwa Groß- oder Kleingewerbe, beschäftigungsintensives oder nur produktionsintensives Gewerbe, usw.) und des damit nicht in gleichem Maße nach Art und Menge anfallenden Abfalles (vgl. auch zur Verschiedenheit des Abfalles § 2 Nr. 1 Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV –) größere Schwierigkeiten bei der Bemessung mit sich bringen. Dies rechtfertigt es schon, als Maßstab auf das reine Abfallvolumen abzustellen. Ungeachtet dessen ist es auch nicht zu beanstanden, wenn sich die Beklagte mangels bisher vorhandenen verlässlichen Datenmaterials über das Abfallvolumen aus gewerblichem Aufkommen in der Stadt N. und mangels sonstiger Vergleichswerte im Rahmen einer grundlegenden Umstellung des gesamten kommunalen Abfallsystems zunächst dafür entscheidet, kein Mindestvolumen für gewerbliche Nutzer festzulegen, um die tatsächliche weitere Entwicklung abzuwarten. Das dieser Gebührenmaßstab in einem „groben Missverhältnis“ zu den verfolgten Zwecken stünde, ist daher nicht zu erkennen. Ohne das es darauf ankäme, wird angemerkt, dass die Beklagte dann bei validerer Datengrundlage für das nicht in Rede stehende Gebührenjahr 2021 in der Satzung vom 18. Dezember 2020 mit der Festsetzung eines ausdifferenzierten Einwohnergleichwertes für das Gewerbe zu einem Mindestbehälter-/-abfallvolumen auch für diese Nutzergruppe geschritten ist (vgl. § 7 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 AbfS 2021).
94Soweit der Kläger der Sache nach vorbringt, er bevorzuge auch privaten Haushaltungen das Recht einzuräumen, ihr Restabfallvolumen ohne Mindestvolumen selbst zu bestimmen oder zwischen einzelnen Personengruppen weiter nach deren Abfallaufkommen zu differenzieren, dringt er damit nicht durch, da er seine eigene Wertung in unzulässiger Weise an die Stelle der geltenden und beschlossenen Abfallsatzung setzt. Vielmehr verbietet das satzungsgeberische Ermessen insoweit die Prüfung, ob der jeweils vernünftigste, gerechteste oder wirklichkeitsnächste Maßstab gewählt worden ist,
95vgl. std. Rspr. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 7 BN 6.07 –, juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 25. März 1985 – 8 B 11.84 –, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2000 – 9 A 3915/98 –, juris Rn. 20.
96Die Differenzierung zwischen den beiden Benutzergruppen der Einrichtung wird auch den Anforderungen des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG gerecht. Danach sollen mit dem Gebührenmaßstab wirksame Anreize zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen geschaffen werden. Der gewählte Maßstab ist geeignet, auch bei den Gewerbeeinheiten Anreize zur Vermeidung von Abfällen zu schaffen. Denn je mehr Abfall tatsächlich anfällt, desto höher wird das Abfallvolumen und ein entsprechend größeres Abfallgefäß muss nach der Regelung des § 7 Abs. 1, 7 AbfS benutzt werden (vgl. 5 Abs. 1, 2 AbfS – Abfälle zur Beseitigung –), welches wiederum gem. § 4 AbfGS einen höheren Leistungspreis nach sich zieht. Insoweit ist die Reduzierung der Abfallmenge und damit die Reduzierung der Gebührenlast bis hin zu der zu entrichtenden Gebühr für die kleinste Rolltonne von 60 l geeignet, auch den gewerblichen Gebührenschuldner zu veranlassen, möglichst wenig Abfall zu erzeugen,
97vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2001 – 9 A 881/98 –, juris Rn. 37.
98Etwaige Schwierigkeiten bei der ordnungsgemäßen Angabe des Restmüllvolumens betreffen allein die Frage des Vollzugs der Abfallsatzung und deren Kontrolle durch die Beklagte im Einzelfall, vermögen aber nichts an der Rechtmäßigkeit der Satzungsbestimmung im überprüften Umfange zu ändern. Weitere Erwägungen gegen die Rechtmäßigkeit des § 7 Abs. 5 AbfS hat der Kläger nicht geltend gemacht, so dass das Gericht nicht gehalten war, hier von Amts wegen weiter zu forschen,
99vgl. std. Rspr. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2008 – 9 A 2606/06 –, juris Rn. 10; VG E. , Urteil vom 3. August 2015 – 17 K 1654/15 –, juris Rn. 18.
100b) Ebensowenig verstößt die weiter gerügte Festlegung eines wöchentlichen Mindestvolumens pro Person für Restabfall aus privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken von 20 l bzw. 15 l bei Nachweis dauerhaft weniger anfallenden Abfällen oder bei Nutzung einer Biotonne bzw. anerkannten Eigenkompostierern gem. § 7 Abs. 2, 3 AbfS gegen höherrangiges Recht.
101Rechtliche Bedenken gegen die Festlegung eines Mindestbehältervolumens für bestimmte Abfallfraktionen bestehen schon angesichts der landesgesetzlichen Regelungen in § 9 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 LAbfG nicht. Zunächst ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, wenn eine Gemeinde bei der Zuteilung des Behältervolumens im Rahmen ihres weit reichenden Organisationsermessens allgemeine Durchschnittswerte sowohl für den Ansatz des zu erwartenden Abfalls als auch für die Bereithaltung von Behältergrößen (vgl. die in § 7 Abs. 1 AbfS näher benannten Müllgroßbehälter, die es ohnehin nur in wenigen Normgrößen gibt,
102vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 28. November 1994 – 22 A 3036/93 –, juris Rn. 6 f.; BayVGH, Urteil vom 21. Oktober 1992 – 4 B 89.300 –, juris Rn. 17),
103zugrunde legt. Insbesondere ist sie nicht verpflichtet, den Müllanfall in jedem einzelnen Haushalt zu ermitteln und diesem konkreten Müllanfall ein individuelles Behältervolumen zuzuweisen. Ein Anspruch darauf, dass das vorzuhaltende Behältervolumen entsprechend dem individuellen Bedarf des jeweiligen Benutzers, nicht aber nach der durchschnittlichen Inanspruchnahme festgelegt wird, besteht nicht. Deshalb spielen auch ungeachtet der fehlenden Vergleichbarkeit der Sachverhalte die unter der früheren Satzungslage noch zu Zeiten der Stadt N. und mit einem überkommenen Ringtonnensystem angefallenen individuellen Restmüllmengen keine Rolle (vgl. Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 1. Juli 2020). Vielmehr darf sich die Beklagte im Interesse einer reibungslosen Abfallbeseitigung, die umso mehr beeinträchtigt sein kann, je mehr Abfallbehälter unterschiedlicher Größe und unterschiedlichen Zuschnitts sowohl auf Seiten des Entsorgungsträgers vorzuhalten als auch bei der Entsorgung selbst gegebenenfalls durch unterschiedlich Müllfahrzeuge zu bedienen sind, auf den Einsatz weniger genormter Abfallbehälter beschränken,
104vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2010 – 14 A 2651/09 –, juris Rn. 6 ff.
105Der Satzungsgeber hat lediglich dafür Sorge zu tragen, dass der durchschnittliche Nutzer aufgrund der zur Verfügung gestellten Behältergrößen im Zusammenhang mit dem Abfuhrrhythmus die Leistung der Gemeinde in angemessener Form in Anspruch nehmen kann. Insbesondere ist es rechtlich erlaubt und geboten, die Menge des zu erwartenden Abfalls durch Richtwerte pauschalierend zu quantifizieren und danach die Behältergröße für den einzelnen Haushalt nur noch eingeschränkt flexibel zu bestimmen sowie bei der Veranschlagung der Behältergrößen außerdem Reserven für unvorhergesehene Situationen zu berücksichtigen, in denen mehr Müll anfällt, der ebenfalls mit den zur Verfügung stehenden Müllbehältern bewältigt werden muss (damit keine rechtwidrige Beseitigung [„wilder Müll“] droht, die ja gerade im Stadtgebiet der Beklagten oftmals zu beobachten war,
106vgl. insoweit gutachterliche Stellungnahme des Institutes für Abfall, Abwasser und Infrastrukturmanagement GmbH vom 27. Februar 2018, S. 1 f.; Ratsbeschluss 402/IX vom 20. November 2014),
107und daher einen niedrigeren Füllgrad als 100% anzunehmen,
108OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2006 – 14 A 1219/04 –, juris Rn. 6 ff.; OVG NRW, Urteil vom 28. November 1994 – 22 A 3036/93 –, juris Rn. 8; OVG Nds., Urteil vom 10. November 2014 – 9 KN 33/14 –, juris Rn. 58, m.w.N.
109Ungeachtet dessen gibt die Größe des Behältervolumens auch schon nicht den im Einzelnen bestehenden Bedarf wieder, sondern berücksichtigt nur eine wahrscheinliche Höchstinanspruchnahme. Insoweit ist der Satzungsgeber auch nicht gehalten, wie der Kläger meint, weitere Differenzierungsmaßstäbe etwa durch Füllstandsmarkierungen in den Tonnen, einzuführen. Das festgelegte Mindestbehältervolumen muss auch nicht so niedrig angesetzt werden, dass selbst ein bereits Restabfall vermeidender Nutzer/Abfallbesitzer dazu angespornt wird, eine weitere Absenkung bis auf die geringste, ohne illegale Abfallentsorgung noch verbleibende Restabfallmenge anzustreben. Denn eine Verpflichtung zur Festlegung des Mindestbehältervolumens auf das absolut erreichbare Mindestabfallvolumen oder zu kleine Restabfallgefäße ließe gänzlich außer Acht, dass dem Einrichtungsträger bei der Festlegung des Behältervolumens zugestanden werden muss, einer illegalen Abfallentsorgung entgegenzuwirken,
110vgl. zu dieser Gefahr auch: gutachterliche Stellungnahme des Institutes für Abfall, Abwasser und Infrastrukturmanagement GmbH vom 27. Februar 2018, S. 2, die davon sprach, dass es nach dem früheren Abfallsystem auffällig hohe Mengen an „wildem Müll“ gegeben habe und eine insgesamt deutlich geringer anfallende Menge von über das Holsystem anfallenden Abfällen; aA Brüning, in: Driehaus, KAG, Stand: Sept. 2020, § 6 Rn. 343b.
111Es ist vor diesem Hintergrund nicht nur nicht zu beanstanden, dass als kleinste Restmülltonne ein Müllgroßbehälter von 60 l vorgehalten wird, sondern auch nicht, dass die Beklagte ihr Ermessen generell dahin ausübt, je Person und Woche sei ein Mindestvolumen von 20 l und unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 AbfS von 15 l Restabfall bereitzustellen. Die Annahme eines solchen Mindestwertes ist jedenfalls solange nicht rechtsfehlerhaft, als sich nicht dessen allgemeine Unbrauchbarkeit aufdrängt. Eine weitergehende Differenzierung – etwa nach Haushaltsgröße, Stadtteilen, Siedlungsdichte oder Siedlungsstruktur – mag zulässig sein, ist im Rahmen der Ausübung des Organisationsermessens aber nicht rechtlich zwingend geboten,
112vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2020 – 9 A 3915/98 –, juris Rn. 20.
113Maßgeblich für die Beurteilung sind die konkreten örtlichen Verhältnisse im Gebiet des jeweiligen Einrichtungsträgers, nicht dagegen der Bundes- oder Landesdurchschnitt. Denn eine andere Anknüpfung würde den spezifischen Besonderheiten im Gebiet jedes einzelnen Einrichtungsträgers nicht gerecht, zumal die im Abfallrecht normierten Ziele und Grundsätze im Gebiet eines jeden Entsorgungsträgers zu realisieren sind und die durchschnittlichen Abfallmengen je Einrichtungsträger landesweit erheblich voneinander abweichen. So differierte in Nordrhein-Westfalen im Jahre 2018 das Aufkommen allein schon deutlich zwischen kreisfreien Städten (212 kg/Einwohner) und Kreisen (148 kg/Einwohner). Der Landesdurchschnitt NRW lag bei 176 kg/Einwohner an Hausmüll, der Bundesdurchschnitt bei 187 kg/Einwohner, für die kreisfreie Stadt N. wird das einwohnerspezifische Hausmüllvolumen für 2025 auf 185 kg/Einwohner prognostiziert,
114vgl. Abfallbilanz für Siedlungsabfälle NRW 2018, S. 26 ff., Abbildung 5, https://www.umwelt.nrw.de/umwelt/umwelt-und-ressourcenschutz/abfall-und-kreislaufwirtschaft/siedlungsabfaelle; Statistisches Bundesamt; https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?sequenz=tabelleErgebnis&selectionname=32121-0001&zeitscheiben=2#abreadcrumb; alle aufger. am 3. Mai 2021 sowie Abfallwirtschaftsplan Nordrhein-Westfalen (Teilplan Siedlungsabfälle) für den Planungszeitraum 2014 bis 2024/2025, S. 97, öffentlich bekanntgemacht am 21. April 2016, MBl. NRW. 2016 S. 237.
115Die Annahme eines Mindestvolumens von 20 l bzw. 15 l für die kreisfreie Stadt N. fußt auf einem von der Beklagten eingeholten Gutachten des Institutes für Abfall, Abwasser und Infrastrukturmanagement GmbH aus Ahlen aus dem Jahre 2018 (vgl. BA Heft 4, S. 66 ff., 72 ff.). Die dort zugrundegelegte Art und Weise der Ermittlung des Mindestvolumens begegnet im angefochtenen Umfange keinen Bedenken. In der Berechnungstabelle Abbildung 2 zu der gutachterlichen Stellungnahme des Institutes für Abfall, Abwasser und Infrastrukturmanagement GmbH vom 27. Februar 2018 wurden die Restabfallmengen unter Hinzunahme weiterer Mengen („wilder Müll“, Sperrmüll, usw.) ermittelt und eine im Einzelnen dargelegte Abschätzung nebst gemittelter Abschläge für den gesamten gewerblichen Abfall und biogenen Anteil im Restabfall vorgenommen. Will der Satzungsgeber – wie hier – von einem alten Maßstab auf einen neuen Maßstab übergehen, so ist ihm dies nicht allein deshalb untersagt, weil es für diesen an über Jahre hinweg abgesicherten Erfahrungswerten fehlt, an deren Stelle der Kläger im Übrigen nicht seine Eigenen setzen darf. Der Satzungsgeber kann sich zulässig des Mittels der Schätzung bedienen, welches ohnehin im Abgabenrecht eine anerkannte Größe ist (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i.V.m. § 162 Abs. 1, 2 AO) und sich dazu auch auf ähnliche Maßstäbe anderer Kommunen stützen (vgl. Abbildung 2 der gutachterlichen Stellungnahme, Fn. 4); er muss sich nicht ausschließlich von empirischen Faktoren leiten lassen. Es liegt vielmehr in der Natur einer Schätzung, dass das Ergebnis die tatsächlichen Verhältnisse nicht genau abbildet, sondern vielmehr die durch sie ermittelten Größen von den tatsächlichen Verhältnissen mehr oder weniger abweichen, ohne dass dies bereits zur Fehlerhaftigkeit der Schätzung führte,
116vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 7 BN 6.07 –, juris Rn. 11.
117Die Schätzung erfolgte hier nach einem im Voraus feststehenden, methodisch nachvollziehbaren System, nämlich mittels Hinzuziehung eines anerkannten Schüttdichtefaktors und der Umrechnung von Menge zu Volumen (vgl. im Einzelnen Abbildung 2 zur gutachterlichen Stellungnahme des Institutes für Abfall, Abwasser und Infrastrukturmanagement GmbH vom 27. Februar 2018). Durch einen Volumenzuschlag von 20% werden Abfallspitzen abgedeckt (z. B.: Feiertagesnachholungen oder Umzüge), was nicht zu beanstanden ist. Die Verpflichtung zur Bereithaltung ggf. einer Überkapazität hält sich im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und ist auch im Interesse einer möglichst unkomplizierten und reibungslosen Funktion der gesamten Einrichtung hinzunehmen. Zudem ist es ein legitimes Ziel, der Entstehung illegaler Abfallablagerungen vorbeugen zu wollen, die in höherem Maße entstehen, wenn das Behältervolumen zu gering ist, wie bereits zuvor dargelegt wurde. Auch die Höhe des Zuschlages von 20% begegnet vor diesem Hintergrund keinen durchgreifenden Bedenken,
118vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 7 BN 6.07 –, juris Rn. 12.
119Dass das so ermittelte Schätzungsergebnis von 20,5 l grob fehlerhaft gewesen sei, kann nicht festgestellt werden. Dieses hat der Kläger auch nicht durch seinen Vortrag erschüttert. Er legt schon nicht hinreichend dar, weshalb das Gutachten konkret fehlerhaft sei, Widersprüche aufweise oder sonst nicht geeignet sei, zu solchen Schätzungen zu kommen. Durch seine Einwendungen, es sollten die hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle, der steigende Anteil von Speiseresten in der Biotonne sowie der anfallende Verpackungsmüll nach dem Verpackungsgesetz schätzungsmindernd in Abzug gebracht werden, legt er vielmehr nur, quasi ins Blaue hinein, seine eigenen Wertungen und Ansätze an die Stelle des gutachterlichen Systems. Dies erschüttert das Gutachten nicht. Ungeachtet dessen tragen auch die Einwände des Klägers in der Sache nicht. Das errechnete Behältervolumen ist ausweislich der Abbildung 2 der gutachterlichen Stellungnahme ohne den gewerblichen Restmüllanteil, zu dem die hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle gezählt werden (s. AVV 20 03 01, vgl. auch § 2 Nr. 1 lit. a) GewAbfV), durch Mengenabzug ermittelt worden. Soweit der Kläger vorbringt, per Satzung zum 1. Januar 2018 sei festgelegt worden, das Speisereste in der Biotonne entsorgt werden sollten, was zu einer weiteren Reduzierung des Restmüllvolumens führe, ergibt sich nicht, dass die gutachterliche Stellungnahme dies nicht bei ihrer Schätzung berücksichtigt hätte, da diese aus Ende Februar 2018 stammt. Entsprechendes gilt für die Verpackungsabfälle. Denn die Verpflichtungen aus dem am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Verpackungsgesetz (VerpackG) und der früheren Verpackungsverordnung existieren nicht erst seit 2019, sondern bereits seit über 30 Jahren (siehe VerpackV vom 12. Juni 1991). Im Übrigen legt das Gesetz gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 VerpackG Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 23 KrWG für Verpackungen fest und richtet sich demgemäß nicht in erster Linie an Privatpersonen, sondern an die Produktverantwortlichen (Erstinverkehrbringer und Folgevertreiber). Insoweit kann aus dieser Argumentation nicht eine rechtliche Verpflichtung zu einer Senkung des Abfallvolumens für 2019 hergeleitet werden.
120Soweit der Kläger auf das Kommunale Abfallwirtschaftskonzept für N. , 4. Fortschreibung, vom 16. November 2017 und dessen Zahlen abstellt, ist dieses nur von begrenzter Aussagekraft, da dort hinsichtlich des Restabfalles noch ganz wesentlich auf das vormalige Abfallentsorgungssystem mit Systembehältern abgestellt wird (dort S. 21 f., Tabelle 4). Ungeachtet dessen ergibt sich aber, dass selbst unter dem vom Kläger offenbar favorisierten vormaligen System im Bilanzjahr 2016 das wöchentliche Behältervolumen pro Einwohner bei 17,5 l lag,
121vgl. Kommunales Abfallwirtschaftskonzept für N. , 4. Fortschreibung, vom 16. November 2017, S. 22, Tabelle 5,
122und damit – ungeachtet des dargelegten zulässigen Volumenzuschlages für Entsorgungsspitzen von 20% – dem für das aktuelle Abfallentsorgungssystem ermittelten Wert des Gutachtens des Institutes für Abfall, Abwasser und Infrastrukturmanagement GmbH von 18,0 l für sämtliche Einwohner,
123vgl. gutachterliche Stellungnahme Institutes für Abfall, Abwasser und Infrastrukturmanagement GmbH vom 27. Februar 2018, Abbildung 2 Fn. 5,
124ganz weitgehend entsprach.
125Ohne dass es darauf noch ankäme, ergäbe sich selbst unter Zugrundelegung der von dem Kläger zitierten Entscheidung des OVG Niedersachsen, die ein Mindestvolumen von 20 l pro Person nicht beanstandet hat, und des dort aufgezeigten Rechenweges zur Ermittlung des Mindestvolumens,
126vgl. OVG Nds., Urteil vom 10. November 2014 – 9 KN 316/13 –, juris Rn. 47 ff., 59 ff.,
127keine relevante Abweichung. Ginge man mit den in der Abfallbilanz des Jahres 2018 ausgewiesenen Zahlen für Hausmüllabfälle (ohne Bio- und Grünabfälle, ohne Sperrmüll und ohne hausmüllähnliche Gewerbeabfälle) für die kreisfreie Stadt N. von einem Volumen von 180 kg/Einwohner – zugunsten des Klägers nach unten gerundet – 175 kg/Einwohner aus,
128vgl. Abfallbilanz für Siedlungsabfälle NRW 2018, Abbildung 5, S. 28, https://www.umwelt.nrw.de/umwelt/umwelt-und-ressourcenschutz/abfall-und-kreislaufwirtschaft/siedlungsabfaelle, aufger. am 3. Mai 2021,
129und multiplizierte dieses mit den in der Entscheidung zugrundegelegten Umrechnungsfaktoren 5 bzw. 6,7 dividiert durch die Zahl der Kalenderwochen 2019 (52) ergäben sich 16,8 l bzw. 22,5 l Abfallvolumina, sodass die zugrundegelegte Abfallvoluminazahl von 20 l auch von daher nicht offenkundig überhöht wäre. Der Satzungsgeber ist nach alledem zwar befugt, aber derzeit nicht verpflichtet, das Mindestvolumen weiter abzusenken.
130Die Festlegung des Mindestvolumens ist schließlich nicht deshalb zu beanstanden, weil es an der gebotenen Lenkungswirkung des streitigen Leistungspreises fehlen würde. Auch wenn die Kammer im Grundsatz Verständnis für das vom Kläger verfolgte Ziel hat, die Beklagte zu veranlassen, durch eine weitere Absenkung des Mindestvolumens noch weitergehende Sparanreize zu schaffen, bietet das derzeitige Volumen dem Durchschnittsverbraucher im Stadtgebiet noch ausreichend Anreize zur Abfallvermeidung, Getrennthaltung und Verwertung gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Hs 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 LAbfG. Einen hinreichender Anreiz, den vorgenannten Zielen gerecht zu werden, bildet bereits die in der gutachterlichen Stellungnahme des Institutes für Abfall, Abwasser und Infrastrukturmanagement GmbH vom 27. Februar 2018, Abbildung 2 von 20,5 l auf 15 l reduzierte Mindestvolumenzahl bei der Nutzung einer Biotonne bzw. bei anerkannter Eigenkompostierereigenschaft, die unter § 7 Abs. 3 AbfS Eingang in die Abfallsatzung gefunden hat. Denn über das im Übrigen höhere Mindestvolumen wird eine Lenkungsfunktion dahin erreicht, vermehrt Bioabfallbehälter zu nutzen oder die Eigenkompostierung, sofern möglich, voranzutreiben. Ungeachtet dessen geht die Regelung aber auch über die bloße Privilegierung von Biotonnennutzern und Eigenkompostierern hinaus, denn mit einem Nachweis, dass durch Abfallvermeidung und Abfallverwertung dauerhaft weniger Abfälle auf dem Grundstück anfielen, kann ein Mindestbehältervolumen von 15 l generell für jeden Einrichtungsnutzer zugelassen werden, was sich wiederum gebührenmindernd auswirkt (z. B.: 2 Personenhaushalt: 20 l pro Person und Woche bei vierzehntägiger Leerung entspricht 80 l und damit gem. § 4 Abs. 1 lit. a) AbfGS 136,79 Euro Jahresleistungspreis; unter Anwendung von § 7 Abs. 3 AbfGS ergeben sich 60 l und damit gem. § 4 Abs. 1 lit. b) 102,59 Euro Jahresleistungspreis – etwa ¼ Ersparnis). Ein offensichtliches, der Lenkungswirkung widersprechendes Missverhältnis zwischen dem durchschnittlichen Mindestvolumen von 20 l und dem mindestens vorzuhaltenden Litervolumen von 15 l ist daher nicht zu erkennen. Die Liter-Reduzierung um 25% selbst ist hinreichend, um dem Anreiz der Abfallvermeidung Rechnung zu tragen. Auch im Übrigen gibt die Binnenstruktur der Gebührensatzregelung der § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AbfGS genügend Anreize zur Abfallvermeidung. So existiert in der Satzung etwa eine Regelung für Ein-Personen-Haushalte, die auf Antrag einen vierwöchigen Leerungsrhythmus des kleinstmöglichen Abfallbehältnisses von 60 l beantragen können (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 AbfS) und damit über die Reduzierung des Leistungspreises es selbst in der Hand haben, zur Abfallminimierung beizutragen (60 l / zweiwöchige Leerung: 102,59 Euro zu vierwöchiger Leerung: 51,30 Euro). Damit gibt es, auch in Zusammenschau mit der Veränderung von Abfuhrrhythmen, genügend Potential, der benannten Anreizfunktion des Landesabfallgesetzes gerecht zu werden,
131vgl. auch bereits OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2000 – 9 A 3915/98 –, juris Rn. 31.
132Weitere Aufklärungsmaßnahmen waren hier nicht mehr angezeigt. Solche brauchen nur zu erfolgen, soweit sie sich dem Gericht aus dem Sachverhalt oder den beigezogenen Unterlagen aufdrängen, denn die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden. Dies ist hier über die erörterten Fragen hinaus nicht der Fall,
133vgl. std. Rspr. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2012 – 9 A 534/12 –, UA S. 4f.; OVG NRW, Urteil vom 19. September 1997 – 9 A 3373/96 –, www.nrwe.de, m.w.N; VG E. , Urteil vom 3. August 2015 – 17 K 1654/15 –, juris Rn. 18.
1343. Die Einwendungen des Klägers gegen die der Ermittlung des Gebührensatzes nach §§ 4, 5 AbfGS zugrundeliegende Gebührenkalkulation greifen nicht durch. Grundsätzlich sind nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG im Zusammenhang mit dem Betrieb der öffentlichen Einrichtung entstandene Kosten nur dann in der Gebührenbedarfsberechnung zu berücksichtigen, wenn sie betriebsbedingt erfolgt sind, d.h. durch die Leistungserstellung verursacht wurden, und wenn sie erforderlich waren. Der Grundsatz der Erforderlichkeit besagt dabei, dass der gebührenpflichtige Nutzer einen Anspruch darauf hat, nicht mit übermäßigen Kosten belastet zu werden,
135vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 1980 – 2 A 2258/79 –, juris; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, KAG Stand: Sept. 2020, § 6 Rn. 69 f.
136Im Übrigen ist ebenfalls das Äquivalenzprinzip zu beachten, nach dem Gebühren in einem angemessenen Verhältnis zu der von der öffentlichen Hand erbrachten Leistung stehen müssen. Die Angemessenheit der Kosten ist nur ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn die Kosten in einer für den Einrichtungsträger erkennbaren Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich schlechthin unvertretbar sind und dadurch in einem groben Missverhältnis zu dem verfolgten legitimen Gebührenzweck stehen,
137vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2003 – 9 BN 3.03 –, juris m.w.N.
138Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG soll das veranschlagte Gebührenaufkommen dabei die voraussichtlichen Kosten der über die Gebühren zu finanzierenden Einrichtung nicht überschreiten. Das Kostenüberschreitungsverbot besagt, dass das – im Prognosezeitpunkt der Gebührenbedarfsberechnung für den kommenden Veranlagungszeitraum – veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der über die Gebühren zu finanzierenden Einrichtung in der Regel decken, sie aber nicht überschreiten soll. Das heißt, in der Gebührenkalkulation (Gebührenbedarfsberechnung), auf deren Grundlage der Gebührensatz ermittelt wird, sind die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung (Kostenmasse – Dividend) und die voraussichtlichen Maßstabseinheiten, auf die die Gesamtkosten zu verteilen sind (Verteilungsmasse – Divisor), so gewissenhaft zu schätzen und in der Weise zu veranschlagen, dass weder unzulässige oder überhöhte Kostenansätze noch eine zu geringe Zahl von Maßstabseinheiten angesetzt werden.
139Allerdings führt nicht jeder Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot zur Ungültigkeit des Gebührensatzes. Unerheblich sind Kostenüberschreitungen von nicht mehr als 3%, wenn sie nicht auf bewusst oder schwer und offenkundig fehlerhaften Kostenansätzen beruhen,
140vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2020 – 9 A 1692/17 –, www.nrwe.de Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 – 9 A 2813/12 –, juris Rn. 35; OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 –, juris Rn. 92, m.w.N.; zu den bundesrechtlichen Vorgaben und Grenzen für die Bemessung einer Fehlertoleranz vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2019 – 9 CN 1.18 –, juris Rn. 16 ff.: Fehlertoleranzschwelle von 12% nicht mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar.
141Der Gebührensatz muss im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen Gebührenvorschriften entsprechen, d. h. er darf nicht überhöht sein und muss demzufolge auf einer vom Rat beschlossenen, stimmigen Gebührenkalkulation beruhen. Das bedeutet, dass überhöhte Kostenansätze gegebenenfalls keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Gebührensatzes und damit die Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer umfassenden Prüfung herausstellt, dass zulässige Kostenansätze mit der Folge unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind, dass sie fehlerhafte Ansätze ausgleichen. Hiernach ist es insbesondere zulässig, den Gebührensatz mit einer nach Abschluss der Gebührenperiode - oder noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens - aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen,
142vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 – 9 A 2813/12 –, juris Rn. 35 ff.; OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 1995 – 9 A 2251/93 –, juris Rn. 10 ff.
143Dies vorangestellt sind keine Verstöße gegen das Kostenüberschreitungsverbot festzustellen, insbesondere greifen die Einwände des Klägers gegen das in die Gebührenkalkulation für das Gebührenjahr 2019 eingestellte, an die H. zu entrichtende, Fremdleistungsentgelt nicht durch. Dieses ist dem Grunde (a)) und der Höhe (b)) nach als betriebsnotwendig ansatzfähig. Gleiches gilt für das an die F1. O. mbH (F. ) zu entrichtende Verbrennungsentgelt (c)), auch mit sonstigen Einwänden dringt der Kläger nicht durch (d)).
144a) Zu den ansatzfähigen Kosten nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW gehören auch die vertragsgemäßen Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen (Fremdkosten). Fremdleistungen sind solche Leistungen, die von einer von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft rechtlich getrennten Person für diese im Rahmen von deren Pflichterfüllung erbracht werden. Die H. ist eine selbständige juristische Person des Privatrechts. Sie übernimmt die Entsorgung von Abfällen in der Funktion eines beauftragten Dritten im Rahmen der Abfallsatzung der Beklagten (vgl. § 22 KrWG, § 5 Abs. 7 LAbfG, § 1 Satz 2 lit. a) AbfS). Für die Qualifizierung als Fremdleistungen im Sinne der vorgenannten Norm ist dabei unbeachtlich, in welchem Umfang (hier zu 94%) die Beklagte an dem Fremdleister, hier der H. , beteiligt ist (vgl. A. III. 1. b) aa)),
145vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 – 9 A 2813/12 –, juris Rn. 41; OVG NRW, Beschluss vom 19. März 1998 – 9 B 144/98 –, juris Rn. 15.
146Für die Ansatzfähigkeit von Fremdkosten dem Grunde nach ist es auch unerheblich, ob entsprechende Kosten bei Aufgabenerledigung in öffentlich-rechtlicher Form ebenso angefallen wären. Dies spielt allein bei der Frage des Umfangs, also der Höhe der ansatzfähigen Kosten eine Rolle (vgl. dazu A. III. 3. b)). Wollte man die grundsätzliche Ansatzfähigkeit derartiger Kosten bereits von vornherein verneinen, weil die öffentliche Hand die Leistung ebenso oder gar kostengünstiger erbringen könnte, bedeutete dies im Ergebnis, dass Gemeinden oder Anstalten des öffentlichen Rechts von der ihnen gesetzlich eingeräumten Organisationsbefugnis, sich an Gesellschaften zu beteiligen und private Dritte zur Aufgabenerfüllung zulässigerweise nach den verfassungsrechtlich überwölbten gemeindeorganisationsrechlichen Normen einzuschalten, praktisch keinen Gebrauch machen könnten (vgl. A. III. 1. b) bb)),
147so BVerwG, Beschluss vom 23. November 1994 – 8 B 173.98 –, juris Rn. 7.
148Kaum eine Gemeinde würde einen solchen Weg wählen, wenn dadurch zwangsläufig anfallende Kosten nicht grundsätzlich in die Gebührenkalkulation einbezogen werden könnten. In diesem Fall hätte nämlich der allgemeine Verwaltungshaushalt für die durch Gebühren nicht gedeckten Kosten aufzukommen. Dies wäre weder mit dem Kostendeckungsgebot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG noch mit den in § 77 Abs. 2 GO geregelten Grundsätzen der Einnahmebeschaffung vereinbar, wonach die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen, soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen und erst im Übrigen aus Abgaben zu beschaffen hat,
149OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2010 – 9 A 94/09 –, juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, juris Rn. 5; Brüning, in: Driehaus, KAG, Stand: Sept. 2020, § 6 Rn. 194.
150Insoweit kann der Kläger auch aus dem Gesichtspunkt eines fehlenden einrichtungsbezogenen Wirtschaftlichkeitsvergleichs – ungeachtet der Frage, ob der Kläger insoweit überhaupt rügefähig wäre – nichts herleiten. Ungeachtet dessen ist die Übertragung von Gesellschaftsanteilen einer vormals zu 100% im städtischen Eigentum (Stadt N. ) stehenden GmbH auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts in der Kommune auch mindestens „kostenneutral“, wenn nicht gar offenkundig wirtschaftlich günstiger als der Eigenerwerb solcher Beteiligungsrechte an „fremden“ Unternehmen durch die Beklagte selbst,
151insoweit von anderen Sachverhalten ausgehend: OVG S-H, Urteil vom 24. Juni 1998 – 2 L 113/97 –, juris Rn. 21; VGH BW, Urteil vom 31. Mai 2010 – 2 S 2423/08 –, juris Rn. 30.
152b) Die Gebühren erhebende Anstalt darf ein in Rechnung gestelltes bzw. angekündigtes Entgelt eines Fremdleisters indes nicht unbesehen übernehmen. Sie ist verpflichtet zu prüfen, ob es sich bei dem Entgelt um betriebsnotwendige Kosten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW handelt. Bei dem von der H. in Rechnung gestellten Fremdentgelt muss es sich um vertragsgemäße, betriebsnotwendige Kosten handeln. Dies sind bei Fremdleistungen nur solche Kosten, die nach den Vorschriften des öffentlichen Preisrechts gefordert und angenommen werden dürfen und deren Bemessung dem Äquivalenzprinzip entspricht,
153vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 – 9 A 2813/12 –, juris Rn. 44 ff.; OVG NRW, Urteil vom 24. November 1999 – 9 A 6065/96 –, juris Rn. 3 m.w.N.
154Bei Vorlage einer Vorkalkulation des Fremdleisters über das für das kommende Jahr zu erwartende Entgelt hat die Beklagte bei der Aufstellung ihrer eigenen Gebührenkalkulation eine im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO justiziable Prognoseentscheidung darüber zu treffen, ob das Entgelt den besagten Anforderungen genügt. Dabei erstreckt sich die Prüfungspflicht auch auf die Einhaltung der VO PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen sowie die in den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten getroffenen Bestimmungen (LSP),
155vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 – 9 A 2813/12 –, juris Rn. 43 m.w.N.
156Nach § 1 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 ist bei Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge bei der Vereinbarung grundsätzlich Marktpreisen gemäß § 4 VO PR Nr. 30/53 der Vorrang vor Selbstkostenpreisen gemäß §§ 5 - 8 VO PR Nr. 30/53 zu geben. Besteht kein Markt für die öffentlich nachgefragte Leistung, sind für die Preisbildung allein die Selbstkostenpreise des Auftragnehmers gemäß §§ 5 - 8 VO PR Nr. 30/53 maßgeblich.
157Ob in dem von der Beklagten und der H. am 19. Dezember 2018 abgeschlossenen „Vertrag für die Bereiche Abfallentsorgung und Straßenreinigung“ (AWV) eine Berechnung des der H. zu bezahlenden Entgelts aufgrund von Selbstkosten vereinbart werden durfte, hängt davon ab, ob es sich bei den von der H. zu erbringenden Leistungen um marktgängige Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 handelt, für die ein Marktpreis festgestellt werden kann. Das ist nicht der Fall (aa)). Es handelt sich um einen Selbstkostenfestpreis im Sinne des § 6 Abs. 1, 2 VO PR Nr. 30/53 (bb)), der rechtlich nicht zu beanstanden ist (cc)).
158aa) Die Kammer hat bereits zu dem vorherigen Vertrag der Stadt N. mit der H. vom 20. September 1995 entschieden, dass die dort in § 5 Abs. 1 geregelten Entgelte für die abfallwirtschaftlichen Leistungen der H. gem. § 1 des Vertrages Selbstkostenfestpreise seien,
159vgl. VG E. , Urteil vom 17. Oktober 2000 – 17 K 2971/97 –, UA S. 15 ff.; ähnl. VG E. , Urteil vom 2. März 2004 – 17 K 1370/01 –, juris Rn. 116.
160Daran anknüpfend kann nach wie vor kein Marktpreis (§ 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53) für die von der H. angebotenen Gesamtleistungen festgestellt werden. Da die Kosten für die Abfallbeseitigung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland je nach den örtlichen Gegebenheiten erheblich differieren, lassen sich Marktpreise allenfalls für bestimmte Teilleistungen feststellen, nicht aber für die von der Beklagten im Rahmen ihrer öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung zu erbringenden Leistungen in ihrer Gesamtheit,
161vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Juni 2008 – 9 A 373/06 – juris, VGH BW, Urteil vom 31. Mai 2010 – 2 S 2423/08 –, juris Rn. 45 m.w.N.; VG E. , Urteil vom 22. Juni 2009 – 17 K 2086/08 –, juris Rn. 60 ff.; Brüning in: Driehaus, KAG, Stand: Sept. 2020, § 6 Rn. 197a.
162Da der am 19. Dezember 2018 abgeschlossene, hier maßgebliche Vertrag zwischen der Beklagten und der H. als langfristiger Vertrag mit einer Laufzeit zunächst bis zum 31. Dezember 2025 ausgestaltet ist (vgl. § 9 Abs. 1 AWV), verbietet es sich, die dort vereinbarten Gesamtleistungsentgelte für die Einzelnen gem. § 1 Abs. 1 AWV zu erbringenden Leistungen der Abfallwirtschaft während der Laufzeit in einzelne, möglicherweise marktgängige Leistungen, aufzuteilen. Daher konnten die Beteiligten unter den konkreten Umständen zulässig in § 3 Abs. 1 AWV zugrundelegen, dass seit der erstmaligen Beauftragung der H. zum 1. Januar 1996 seitens der Stadt N. und jetzt der Beklagten für die nachgefragten Gesamtleistungen kein Markt bestand, und gem. § 6 VO PR Nr. 30/53 Selbstkostenfestpreise in § 3 Abs. 2 bis 4 AWV vereinbaren.
163Ungeachtet dessen merkt die Kammer aber an, dass selbst wenn ein besonderer Markt durch Ausschreibung oder Aufforderung an mehrere Unternehmen, ein Angebot abzugeben, hätte entstehen können, und entgegen den Vergaberegeln eine Ausschreibung unterlassen worden wäre, dies aus der hier nur maßgeblichen preisrechtlichen Sicht ohne Auswirkungen für die Einordnung in den Preistyp wäre, weil eine wettbewerbliche Vergabe sich nicht nachholen lässt. Es bleibt deshalb in einem solchen Fall grundsätzlich bei der Abrechnung nach Selbstkostenpreisen gemäß §§ 5 - 8 VO PR Nr. 30/53,
164vgl. VGH BW, Urteil vom 31. Mai 2010 – 2 S 2423/08 –, juris Rn. 45; OVG S-H, Urteil vom 16. Februar 2005 – 2 LB 109/03 –, juris Rn. 53 m.w.N.
165Ein etwaiger Verstoß gegen Vergaberegeln wäre hier aber auch deshalb unbeachtlich, da das im Abfallwirtschaftsvertrag vom 19. Dezember 2018 zwischen der Beklagten und der H. vereinbarte Fremdleistungsentgelt im substantiiert gerügten Umfange den Vorschriften des öffentlichen Preisrechts nach VO PR Nr. 30/53 entspricht (siehe A. III. 3. b) bb)),
166vgl. dazu zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2020 – 9 A 1692/17 –, juris Rn. 31 m.w.N.
167bb) Kommt ein Marktpreis aus den oben genannten Gründen nicht in Betracht, ist als Entgelt ein Selbstkostenfestpreis nach § 6 Abs. 1, 2 VO PR Nr. 30/53 zu ermitteln; nach § 8 VO PR Nr. 30/53 sind die Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten anzuwenden. Das heißt insbesondere, dass die Kosten im Rahmen der Kalkulation aus Menge und Wert der für die Leistungserstellung verbrauchten Güter und in Anspruch genommenen Dienste ermittelt werden (Nr. 4 Abs. 1 LSP). Dabei sind nach Art und Höhe nur diejenigen Kosten zu berücksichtigen, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung zur Erstellung der Leistung entstehen (Nr. 4 Abs. 2 LSP). Der Selbstkostenpreis ergibt sich aus der Summe der nach den Leitsätzen ermittelten, der Leistung zuzurechnenden Kosten zuzüglich des kalkulatorischen Gewinns (Nr. 4 Abs. 3 LSP).
168Es handelt sich bei dem vereinbarten Selbstkostenpreis um einen Selbstkostenfestpreis im Sinne des § 6 Abs. 1, 2 VO PR Nr. 30/53. Die Entgeltregelung für das hier in Rede stehende streitige Veranlagungsjahr ergibt sich aus § 3 Abs. 3 AWV. Danach haben die Vertragsparteien bei Vertragsschluss am 19. Dezember 2018 für das Jahr 2019 einen Selbstkostenfestpreis vereinbart, der durch Vorkalkulation spätestens bis zum 31. Dezember 2018 ermittelt werden muss. Zugleich wird für das Jahr 2019 in § 4 Abs. 1 AWV ein von den Beteiligten so bezeichneter „Preisvorbehalt“ für Leistungen der Restmüll-, Biomüll- und Papiermüllentsorgung festgelegt (Anlage 4). Dabei handelt es sich der Sache nach nicht um eine Preisanpassungsklausel, sondern um eine vorkalkulatorisch ermittelte Bandbreite von bestimmten Mindest- sowie Höchststückzahlen an Müllgefäßen für die jeweils gesonderte Preismengenstaffeln vereinbart werden. Weiter ist § 4 Abs. 1 Satz 2 AWV so zu verstehen, dass verbleibende kalkulatorische Risiken, wie insbesondere Kostensteigerungen bei den Material- und Kraftstoffkosten als vorkalkulatorische Einzelposten („Einzelwagnis“) in die Vorkalkulation übernommen werden und etwaige Preissteigerungen im Kalkulationszeitraum sodann als Unternehmerwagnis nicht mehr zu Lasten der Gebührenschuldner berücksichtigt werden.
169Nach § 6 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53 sind Selbstkostenpreise auf Grund von Kalkulationen zu ermitteln und bei, spätestens aber unmittelbar nach Abschluss des Vertrages festzulegen. Danach beruhen Selbstkostenfestpreise auf einer Vorkalkulation,
170vgl. Ebisch/ Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 9. Aufl., § 6 VO PR Nr. 30/53 Rn. 2,
171die hier auch für das Gebührenjahr 2019 ausweislich der Preisprüfung der Gebührenkalkulation am 19. Dezember 2018 und damit bei Vertragsschluss festgelegt und als Anlage 1 dem Vertrag beigefügt wurde.
172Mangels Streitgegenständlichkeit bedarf es keiner Entscheidung, ob sich die für die Gebührenjahre 2016 bis 2018 geltende Regelung in § 3 Abs. 2 AWV als tragfähig erweist. Zwar mag zivilrechtlich der Vertrag mit Rückwirkung gültig in Kraft gesetzt worden sein, ob sich jedoch nachträglich (bis zu drei Jahre später) noch rechtmäßig ein „vorkalkulatorischer“ Selbstkostenfestpreis bestimmen lässt, obwohl dann schon „Ist-Preise“ feststehen, ist zweifelhaft und bedürfte der näheren Überprüfung.
173Nicht zu beanstanden ist für das zugrundeliegende Gebührenjahr, dass die Vertragsparteien weitere Grundlagen für die jeweils jährlich aufzustellende Vorkalkulation, wie etwa Mengenstaffelungen bei den Restmüllgefäßen, den Bio- sowie den Papiertonnen, festgelegt haben (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Anlage 4 AWV). Denn dadurch wird ein unzulässig dauerhaft zu hoher Vorhaltekostenanteil, etwa durch zurückgehende Entsorgungsmengen entsprechend den nach Abschluss des Vertrages erlassenen Abfallwirtschaftsplänen, allein zu Lasten der Beklagten und damit auch der Gebührenschuldner vermieden,
174vgl. dazu bereits VG E. , Urteil vom 14. November 2012 – 16 K 1565/12 –, juris Rn. 41; grundlegend VG E. , Beschluss vom 22. Juni 2009 – 17 K 2086/08 –, juris, best. durch OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2011 – 9 A 1904/09 –, n.V.
175Eingedenk dessen, dass bei kürzeren Kalkulationszeiträumen als der Gesamtlaufzeit des Vertrages (hier zehn Jahre) auch die die Preisermittlung maßgeblich beeinflussenden Faktoren angepasst werden müssen, ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Mengengerüst, hier mit Anlage 4 zu § 4 Abs. 1 AWV, zugrundegelegt wird, dessen Methodik vor Beginn der jeweiligen Leistungserstellung Geltung beansprucht,
176vgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 9. Aufl., Nr. 6 LSP Rn. 1, § 1 VO PR Nr. 30/53 Rn. 68 f.
177Liegt damit zulässig ein Selbstkostenfestpreis nach § 6 Abs. 1, 2 VO PR Nr. 30/53 vor, ist es, anders als der Kläger meint, unbeachtlich und steht der Berücksichtigung der in der Vorkalkulation ermittelten Zahlen nicht entgegen, dass eine Prüfung der Vorkalkulation gem. §§ 9, 10 VO PR Nr. 30/53 durch die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden (Preisaufsicht) nicht erfolgt ist. Dies ergibt sich schon aus der gesetzlichen Aufgabenzuweisung an die Preisaufsichtsbehörden. Ob die Preisprüfungsbehörde tätig wird oder nicht, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Die preisrechtliche Verantwortung verbleibt, selbst dann noch, wenn das Prüfergebnis der Preisbehörde vorliegt, beim öffentlichen Auftraggeber,
178vgl. VG E. , Urteil vom 12. Dezember 2007 – 5 K 2939/06 –, juris Rn. 66; Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 9. Aufl., § 9 VO PR Nr. 30/53 Rn. 1 f., 14.
179Soweit der Kläger meint, die Beklagte hätte gem. § 10 VO PR Nr. 30/53 eigeninitiativ die Preisprüfung einschalten müssen, übersieht er, dass die Norm tatbestandlich nur für solche öffentlichen Auftraggeber gilt, die der Bundesminister für Wirtschaft hierzu ermächtigt hat, was hier nicht der Fall ist,
180vgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 9. Aufl., § 10 VO PR Nr. 30/53 Rn. 6, 8.
181Hinsichtlich der Frage einer Preisprüfung verbleibt es daher beim Anwendungsbereich des § 9 VO PR Nr. 30/53. Indes liegt auch hier kein Verstoß vor. Die Preisaufsicht ist nicht von sich aus gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 VO PR Nr. 30/53 tätig geworden. Insoweit verbleibt die Möglichkeit der Preisaufsicht, auf Ersuchen des öffentlichen Auftraggebers, hier der Beklagten, im Rahmen des § 9 VO PR Nr. 30/53 tätig zu werden,
182vgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 9. Aufl., § 9 VO PR Nr. 30/53 Rn. 12.
183Eine rechtliche Verpflichtung der Beklagten eine solche Prüfung, die sich im Übrigen nicht nach dem betrieblichen Rechnungswesen, sondern nach den Grundsätzen der VO PR Nr. 30/53 richtet, in Auftrag zu geben, besteht aber schon im Ansatz mangels normativer Regelung nicht. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte sich für eine andere Form als eine durch die Preisaufsicht durchgeführte Preisprüfung entscheidet. Sie könnte sogar im Grunde im hier relevanten Bereich ganz auf eine vorherige Preisprüfung verzichten, so dass die vom Kläger im Schriftsatz vom 26. Mai 2021, S. 8 ff., erhobenen Einwände hiergegen nicht zu vertiefen sind. Es obliegt dabei aber ihrer eigenen Risikosphäre, eine Bewertung vorzunehmen, ob ohne eine solche Preisprüfung im gerichtlichen Verfahren eine preisrechtliche Position eher beanstandet werden könnte oder nicht. Die letztverbindliche Feststellung der Gebührenwirksamkeit einer Preisposition obliegt ohnehin allein dem Gericht,
184vgl. etwa die Feststellung der Kammer, dass entgegen des Votums der Preisaufsicht kein Selbstkostenerstattungspreis, sondern ein Selbstkostenfestpreis vorliege: VG E. , Urteil vom 17. Oktober 2000 – 17 K 2971/97 –, UA S. 15.
185Daher ist es auch entgegen der Ansicht des Klägers unbeachtlich, dass die seinerzeitige Stadt N. wohl zuletzt im Jahre 2008 eine Preisprüfung durchführen ließ und es dort – in welchem Umfange auch immer – Beanstandungen gegeben haben soll. Daraus kann schon ungeachtet der vorherigen Ausführungen allein deshalb für das hiesige Verfahren nichts hergeleitet werden, weil inzwischen nicht mehr die Stadt N. Vertragspartner der H. ist, sondern die Beklagte und auch ein neues Vertragsverhältnis mit anderen Rahmenbedingen zum 19. Dezember 2018 geschlossen wurde. Es ist zudem nicht Aufgabe des hiesigen Verfahrens zu ergründen, ob die Stadt N. etwaige Unstimmigkeiten, die seinerzeit die Preisaufsicht aufgezeigt haben soll, in den Folgejahren nach 2008 beseitig hat, sondern die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation allein für das Veranlagungsjahr 2019 zu prüfen. Eine von dem Kläger ausgemachte angebliche „Sorgfaltspflichtverletzung“ der Beklagten durch Unterlassen einer hoheitlichen Preisprüfung durch die Preisaufsicht lässt sich daher schon im Ansatz nicht ausmachen, so dass auch sein Argument, der Verzicht auf eine solche Preisprüfung indiziere eine Kostenüberschreitung, nicht trägt.
186Abgesehen davon hat die Beklagte aber auch in eigener Verantwortung eine private Preisprüfung am 18. Dezember 2018 veranlasst, die für das Gebührenjahr 2019 hinsichtlich der Fremdleistungsentgelte der H. keine Beanstandungen ergab. Grundlage der Prüfung waren dabei ausweislich des Schreibens vom 19. Dezember 2018 an die Beklagte neben den einschlägigen zivil- und preisrechtlichen Bestimmungen, die Vorgaben des § 6 KAG und die hierzu ergangene Rechtsprechung, namentlich zur Höhe des kalkulatorischen Gewinns. Da die Prüfung beanstandungsfrei blieb, konnte die Beklagte daher die von der H. kalkulierten Preise seinerzeit so als Fremdleistungsentgelte in die Gebührenkalkulation für das Jahr 2019 übernehmen. Dieses Vorgehen der Beklagten ist insoweit nicht zu beanstanden.
187cc) Der gem. § 6 Abs. 1, 2 VO PR Nr. 30/53 für das Jahr 2019 vereinbarte Selbstkostenfestpreis von 15.868.453,00 Mio. Euro für die Müllabfuhr einschließlich Umsatzsteuer von 19% ist nach gerichtlicher Prüfung ungeachtet der vom Beklagten veranlassten eigenen Preisprüfung im Rahmen des substantiiert angegriffenen Umfanges rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Beurteilung der preisrechtlichen Zulässigkeit eines Selbstkostenpreises ist maßgeblich auf das Gesamtergebnis der Kalkulation abzustellen und nicht darauf, ob ihre Teilergebnisse mit den einzelnen LSP-Vorschriften übereinstimmen (siehe auch Nr. 4 Abs. 3 LSP),
188vgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 9. Aufl., Nr. 4 LSP, Rn. 41.
189Ebenso ist geklärt, dass bei der Beauftragung eines privatrechtlich organisierten Fremdleisters, wie der H. , die gesetzliche Umsatzsteuer zu den zwangsläufig und damit betriebsnotwendig anfallenden Kosten zählt, die ansatzfähig sind,
190zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2020 – 9 A 1692/17 –, juris Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2009 – 9 A 587/08 –, juris Rn. 7, m.w.N.
191Dieser vereinbarte Preis überschreitet die preisrechtliche Obergrenze des nach § 8 VO PR Nr. 30/53 in Verbindung mit den Regelungen der LSP zulässigen Höchstpreises nicht, mit der Folge, dass die Entgelte für die Inanspruchnahme von Fremdleistungen in der Gebührenkalkulation zu akzeptieren sind,
192vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2010 – 9 A 1064/10 –, juris; Brüning, AbfallR 2015, S. 250 f.,
193und nicht gegen das Äquivalenzgebot verstoßen.
194aaa) Der in § 3 Abs. 3 Satz 2 AWV vereinbarte kalkulatorische Gewinn nach Nr. 48 Abs. 1, 51 lit. a), 52 Abs. 1 LSP in Höhe von 3% der Nettoselbstkosten ist rechtlich nicht bedenklich. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist geklärt, dass zu den ansatzfähigen Kosten bei Anwendung der LSP der kalkulatorische Gewinn zählt,
195vgl. bereits OVG NRW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994 – 9 A 2251/93 –, juris Rn. 23 ff.
196Wegen des im Vergleich zu einem Erstattungspreis höheren Wagnisses bei einem Selbstkostenfestpreis ist es auch unbedenklich, in den Preis einen Gewinnzuschlag von 3% einzurechnen,
197vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2020 – 9 A 1692/17 –, juris Rn. 28 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2010 – 9 A 94/09 –, juris Rn. 25; OVG NRW, Teilurteil vom 24. Juni 2008 – 9 A 373/06 –, juris; Queitsch, ZKF 2014, S. 58, 60; krit. Brüning, in: Driehaus, KAG, Stand: Sept. 2020, § 6 Rn. 197 f.
198Gegen diesen auf einer gefestigten Rechtsprechung beruhenden Ansatz von 3% hat der Kläger keine grundsätzlichen Einwendungen geführt. Es ist auch nicht nur, wie bei der Abrechnung auf Basis des Selbstkostenerstattungspreises, ein Gewinnzuschlag von 1% zu berücksichtigen,
199zum Erstattungspreis OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2012 – 9 A 1064/10 –, juris Rn. 11 ff.; OVG NRW, Teilurteil vom 24. Juni 2008 – 9 A 373/06 –, juris.
200Anhaltspunkte, die im gegebenen Fall dazu führen könnten etwas anderes zugrundezulegen, weil das betriebliche Kalkulationsrisiko bei der Berechnung des Selbstkostenfestpreises außergewöhnlich reduziert wäre (etwa möglicherweise relativ kurze Vertragslaufzeit, Einredeverzichtserklärungen zur Minimierung betriebswirtschaftlicher Risiken), liegen nicht vor und sind auch nicht dargetan,
201vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2020 – 9 A 1692/17 –, juris Rn. 30.
202Im Gegenteil ist der Vertrag gem. § 6 Abs. 1 AWV und Vertragspräambel „Grundsätzliches“ mit einer Laufzeit von 10 Jahren, mit einer automatischen Verlängerung um jeweils weitere 10 Jahre, sollte er nicht fristgerecht gekündigt werden, langfristig angelegt und weist keine Bestimmungen auf, die zu einer besonderen, außergewöhnlichen Reduzierung des betrieblichen Kalkulationsrisikos bei der Berechnung des Selbstkostenfestpreises führten.
203Nicht durchdringen kann der Kläger vor diesem Hintergrund mit seinem weiteren Ansatz, die H. erwirtschafte einen „sittenwidrig“ zu hohen Gewinn. Gewinn im handelsrechtlichen Sinne ergibt sich als Überschuss der Erträge über die Aufwendungen. So definiert auch § 109 Abs. 2 GO den Jahresgewinn der wirtschaftlichen Unternehmen. Die vom Kläger angesprochenen Fragen zu Steigerungen der Umsatz-, Eigenkapital- sowie Anlagerendite betreffen die Rentabilität eines Unternehmens und sind damit betriebswirtschaftliche Kennzahlen zur Beurteilung des wirtschaftlichen Erfolgs eines Unternehmens, die hier irrelevant sind. Denn das zugrundezulegende öffentliche Preisrecht ist kostenbezogen und folgt einer anderen Systematik, weshalb auch schlussendlich ohne Weiteres nachvollziehbar ist, weshalb die, so der Kläger, „enormen Gewinne“ der H. sich nicht in der Beschlussvorlage für die Gebührenkalkulation 2019 (Vorlage 3474/IX vom 28. November 2018) wiederfinden. In der Kostenrechnung entsteht ein Betriebsgewinn, wenn die (kalkulatorischen) Erträge die Kosten einer Leistungsperiode übersteigen. Insoweit sind ansatzfähige Kostenpositionen, wie etwa das allgemeine Unternehmerwagnis nach Nr. 51 lit. a) LSP, die handelsrechtlich mangels Aufwandes aus dem Gewinn abgegolten werden müssten, preisrechtlich nicht zu beanstanden. Die auf den handelsrechtlichen Gewinn und die Umsatzrendite bezogenen Erwägungen greifen daher im Ansatz schon fehl und lassen weitere Ausführungen hierzu obsolet sein. Die Selbstkostenrechnung ist weder eine Gewinn- noch eine Verlustrechnung oder gar eine Bilanz. Allein die auf einer Prognose basierende Selbstkostenrechnung ist Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung. Sie kann nicht mit Ist-Ergebnissen ernstlich in Zweifel gezogen werden, weshalb der Kläger auch mit seinen eigenen Berechnungen im Schriftsatz vom 26. Mai 2021, S. 2, nicht durchzudringen vermag,
204vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2010 – 9 A 449/09 –, juris Rn. 10.
205Ungeachtet dessen ergeben sich aber ebenso, ausgehend von der hier allein zugrundezulegenden Bezugsgröße, nämlich der H. -Kalkulation, keine Unstimmigkeiten bei der konkreten Berechnung etwa des 3%igen Unternehmerwagnisses (Netto-Selbstkosten von 9.465.443,00 Euro davon zutreffend 283.963,00 Euro Unternehmerwagnis).
206Im Übrigen wird angemerkt, dass der Umstand, die H. mache über die dargelegte preisrechtlich zulässige Gestaltung Gewinne, in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht weiterführt, weil die Gesellschaft nach den unwidersprochenen Darlegungen der Beklagten nicht nur im Bereich der Abfuhr von Abfällen und nicht allein im Auftrag der Beklagten, sondern auch für andere Kunden tätig ist, was per se nicht zu beanstanden ist, sofern dies beim Sach- und Personalaufwand der gebührenfinanzierten Einrichtung entsprechend als Eigenanteil Berücksichtigung findet, wovon hier mangels erkennbarer entgegenstehender Anhaltspunkte auszugehen ist (z. B.: private Reinigungsleistungen; Grünflächenreinigung; Pachtvertrag Wanlo),
207vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2020 – 9 A 1692/17 –, juris Rn. 34.
208Anders als der Kläger meint, liegt schließlich kein Verstoß gegen das in § 75 Abs. 1 Satz 2 GO enthaltene Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit für die kommunale Haushaltsführung vor. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit soll regelmäßig solche Maßnahmen verhindern, die mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbar sind. Eine gerichtliche Überprüfung beschränkt sich deshalb auf die Untersuchung, ob einschlägige Haushaltsansätze einen sachlich nicht mehr vertretbaren Verbrauch öffentlicher Mittel erkennen lassen,
209vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2007 – 9 A 372/06 –, juris Rn. 48.
210Unabhängig von der Frage, in welchem Maße sich der Schuldner kommunaler Benutzungsgebühren gegenüber der Beklagten überhaupt auf § 75 Abs. 1 Satz 2 GO berufen kann, lässt sich ein Verstoß gegen die vorstehend umschriebenen Grundsätze nicht feststellen. Gemessen an den einer Gemeinde bzw. der Beklagten bei der Inanspruchnahme von privaten Dritten zustehenden Gestaltungsspielräumen – insbesondere auch bei Vertragsgestaltungen – widerspricht es nicht den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens und ist sachlich nicht unvertretbar, eine vertragliche Regelung hinzunehmen, wonach in ein Fremdentgelt Kosten einfließen, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung der von dem beauftragten Dritten zu beachtenden preis- und kommunalabgabenrechtlichen Prinzipien zu berechnen sind (vgl. § 3 AWV).
211Keinen durchgreifenden Bedenken unterliegt schließlich, dass die Beklagte den Gewinn, der aus den Transportaufträgen durch Verbringung des eingesammelten Abfalls zur Müllverbrennungsanlage in Höhe von – bei Zugrundelegung der nachkalkulatorischen Werte aus der Gewinn- und Verlustrechnung 2019 – 264.777,00 Euro erzielt worden ist, nicht der Gebührenkalkulation gutgeschrieben hat, denn der Transport wird nicht mit Fahrzeugen der Beklagten, sondern als „eingekaufte“ Leistung nach Marktpreisen gem. § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 oder abgeleiteten Marktpreisen gem. § 4 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53 mit Fremdfahrzeugen (jetzt) der H. durchgeführt. Es handelt sich hier nicht um Erträge, die Teil des Prozesses von Leistung und Gegenleistung sind (wie etwa der Verkaufserlös von Altpapier oder die Energiegewinne aus der Verwertung des angelieferten Abfalls im Rahmen der Müllverbrennung), sondern um solche, die im Rahmen der originären Leistungserstellung selbst anfallen (Nutzung eines Transportmittels um den Abfall zur Müllverbrennungsanlage anzuliefern) und damit nicht dem Gebührenhaushalt gutzubringen sind,
212vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 – 9 A 2813/12 –, juris Rn. 55, 58.
213Selbst wenn die Beklagte aber gehalten sein könnte, diese Erträge kostenmindernd zu berücksichtigen, führte dies im Ergebnis nicht zu einer Unwirksamkeit der Kalkulation, so dass den von dem Kläger aufgeworfenen Fragen – ungeachtet ihrer Relevanz insbesondere im Hinblick auf Ausschreibungsfragen, vgl. dazu bereits A. III. 3. b) aa) – im Schriftsatz vom 26. Mai 2021, S. 2 nicht weiter nachzugehen war. Der Kostenansatz würde sich deutlich im Rahmen der zulässigen Toleranzmarge von 3% der ansatzfähigen Gesamtkosten halten. Hierbei ist nicht nur auf das jedenfalls rechtmäßigerweise anzusetzende Fremdleistungsentgelt der H. als Bezugsgröße abzustellen, sondern auf die Summe aller externen und internen Kosten für die Abfallbeseitigung,
214vgl. std. Rspr. etwa OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 –, juris Rn. 92, OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2010 – 9 A 449/09 –, juris Rn. 18; Brüning, in: Driehaus, KAG, Stand: Sept. 2020, § 6 Rn. 120 m.w.N.; zu den bundesrechtlichen Vorgaben und Grenzen für die Bemessung einer Fehlertoleranz vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2019 – 9 CN 1.18 –, juris Rn. 16 ff.: Fehlertoleranzschwelle von 12% nicht mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar.
215Diese umfassen ausweislich der Aufstellung für die Gebührenbedarfsberechnung der Beklagten für das Jahr 2019 (vgl. Beschlussvorlage vom 28. November 2018 – Nr. 0000/XX) 25.255.992,00 Euro (17.843.913,00 Euro Fremdleistungsentgelt der H. , hier unterstellt abzüglich des zu berücksichtigenden Ertrages aus den Transportaufträgen von 264.777,00 Euro = 17.579.136,00 Euro und damit Gesamtkosten von 24.991.215,00 Euro). Eine etwaige Kostenüberschreitung läge danach nur bei gerundet 1,05% und wäre unerheblich.
216Ist nach alledem nicht ersichtlich, die Einstellung des Fremdleistungsentgeltes durch die H. sei durchgreifend rechtsfehlerhaft, sind die pauschalen Einwände des Klägers, die Beklagte „kaufe zu teuer“ Fremdleistungen ein und verstoße dadurch gegen gebührenrechtliche Prinzipien bzw. die Beklagte habe Kenntnis von „offensichtlich rechtswidrig überteuerten Unternehmervergütungen“ an die H. , haltlos. Auch für die zuletzt im Schriftsatz vom 26. Mai 2021, S. 8 ff., gerügte Personalkostenentwicklung ergibt sich nichts anderes, denn selbst wenn im Vergleich zwischen dem Gebührenjahr 2018 zu 2019 die Einheitsverrechnungssätze für die Arbeitsstunde von 43,50 Euro auf 42,75 Euro gesunken wäre (vgl. Anlage 1 und 2 zum AWV), hat – ungeachtet der insoweit fehlenden Beschwer des Klägers – die Beklagte in der mündlichen Verhandlung plausibel erklärt, der Grund für die im Jahre 2019 gesunkenen Verrechnungssätze sei der Einsatz von Leiharbeitern zur Abdeckung einer Bedarfsspitze gewesen, diese seien kostengünstiger gewesen. Dem ist der Kläger nicht mehr hinreichend entgegengetreten.
217bbb) Ferner ist der in § 3 Abs. 3 AWV angesetzte kalkulatorische Zinssatz von 6,5% für die Bereitstellung des betriebsnotwendigen Kapitals nicht zu beanstanden. Dieser kann dem Grunde nach zulässig nach Nr. 43 Abs. 1 LSP vereinbart werden. Mit 6,5% hält er sich auch im Rahmen des nach Nr. 43 Abs. 2 LSP i.V.m. VO PR Nr. 4/72 höchstzulässigen kalkulatorischen Zinssatzes von 6,5%. Eine Änderung kann insoweit nur durch eine Novellierung der LSP bzw. der VO PR Nr. 4/72 herbeigeführt werden,
218vgl. OVG NRW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994 – 9 A 2251/93 –, juris Rn. 29 ff.
219ccc) Schließlich dringt der Kläger nicht mit seinen sonstigen Einzeleinwendungen gegen die Höhe des Fremdleistungsentgeltes durch.
220(1.) Ansatzfähig sind die Kosten für die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung der Straßenpapierkörbe (einschließlich – sofern veranlagt – des in Plastiktütchen eingeworfenen Hundekotes aus den sog. „Belloo-Boxen“) und die Kosten der Beratung der Abfallbesitzer (Callcenter). Grundsätzlich sind im Bereich der Abfallentsorgung sämtliche Kosten ansatzfähig, die in einem unmittelbaren, kalkulationsperiodenbezogenen Zusammenhang mit der Abfallentsorgung stehen (etwa Abfallsammlungskosten, Kosten für den Erwerb von Abfallgefäßen oder Müllverbrennungskosten). Darüber hinaus regelt jedoch § 9 Abs. 2 bzw. Abs. 2a LAbfG spezialgesetzlich mit Vorrang vor § 6 KAG die Abrechnungsfähigkeit der vom Kläger monierten zuvor genannten Positionen und zwar ungeachtet ihrer speziellen Zurechenbarkeit zur „individuellen Grundstückslage“,
221vgl. u. a. zur Wirksamkeit der Regelung des § 9 Abs. 2 LAbfG: OVG NRW, Urteil vom 4. Oktober 2001 – 9 A 2737/00 –, juris Rn. 23 ff.
222Die gesamten Kosten für die Straßenpapierkörbe sowie die Kosten für die Beratung der Abfallbesitzer sind daher gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 Spgstr. 1 und 2 LAbfG ohne Weiteres in der Kalkulation zugrundezulegen. Es ist vor diesem Hintergrund schon nicht ersichtlich, dass der Betrieb einer Abfallberatung für die Abfallbesitzer nicht mit dem kommunalabgabenrechtlichen Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit korrelieren könnte, da es ein zulässiges abfallwirtschaftliches Instrumentarium ist und es zu den selbstverständlichen Aufgaben der H. gehört, etwa Strategien zur Abfallvermeidung und –verminderung zu entwickeln und Abfallerzeuger zu beraten. Demgemäß ist es ebenso nicht zu beanstanden, die von dem Kläger benannten zweckentsprechenden Kosten für das Projekt „saubere Stadt“ (wozu etwa auch Sauberkeitskampagnen als Öffentlichkeitsarbeit gehören) umzulegen,
223vgl. bereits ausdrücklich VG E. , Urteil vom 2. März 2004 – 17 K 1370/01 –, juris Rn. 129 ff.
224Ungeachtet dessen erschließt sich nicht, weshalb durch den kommunalen Ordnungs- und Servicedienst, der im Wesentlichen ordnungsrechtlich von Amts wegen tätig wird, der für die Bürger bereitgestellte Servicedienst, der im Schwerpunkt deren Beratung zum Auftrag hat, entbehrlich werden sollte, da die Zweckrichtung eine andere ist.
225(2.) Gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 Spgstr. 3 LAbfG steht es der Beklagten entgegen der Ansicht des Klägers auch frei, die Kosten für das Einsammeln, Befördern und Endbeseitigen verbostwidriger Abfallablagerungen auf den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken (§ 5 Abs. 6 Satz 3 LAbfG) umzulegen (sog. „wilder Müll“),
226vgl. VG E. , Urteil vom 2. März 2004 – 17 K 1370/01 –, juris Rn. 126 ff. m.w.N.
227Ob dazu auch die Kosten für die sog. „Mülldetektive“ gehören können, die die Beklagte zur Ausfindigmachung von Verursachern von „wilden“ Müllablagerungen einsetzt, bedarf hier keiner Entscheidung, da diese Kosten, wie die Beklagte ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt hat, nicht von der H. als Fremdleistungsentgelt zu Lasten der Gebührenschuldner veranschlagt und auch sonst nicht in der Gebührenkalkulation entsprechend zugrundegelegt werden. Gleiches gilt für die im Einzelnen von dem Kläger in seinem Klageschriftsatz vom 9. Mai 2020 (S. 25 f.) beispielhaft aufgezählten Veranstaltungen und sonstigen Projekte der Stadt N. . Den entsprechenden Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 3. September 2020, die Kosten würden nicht umgelegt, ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten. Ferner setzt er sich auch nicht mit der Ermittlung und Berechnung der nach den Vorgaben der VO PR Nr. 30/53 in Verbindung mit den LSP vorkalkulatorischen Selbstkostenberechnung der Beklagten im hiesigen Bereich auseinander. Die nach der Gewinn- und Verlustrechnung der H. für das Jahr 2019 im Bereich des „wilden Mülls“ (sog. Pickerkolonnen) im Nachhinein erwirtschafteten Ist-Erträge betragen laut Beklagter 264.540,00 Euro. Dies ist kein Beleg für einen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Denn etwaige tatsächlich eingetretene Überdeckungen in 2019 besagen für sich genommen nichts über die Rechtmäßigkeit der vorkalkulatorischen Gebührensätze. Für die rechtliche Beurteilung der Gebührensätze ist allein die jeweilige Kalkulation maßgeblich, die – unter Berücksichtigung des zustehenden Prognosespielraumes – nach Art und Höhe keine unzulässigen Kostenansätze enthalten darf. Dies ist beim Posten „wilder Müll“ aber, wie dargelegt, nicht der Fall, so dass dieser vorkalkulatorische Posten zulässig ist,
228vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2010 – 9 A 449/09 –, juris Rn. 5 ff.
229Anders als der Kläger im Schriftsatz vom 26. Mai 2021, S. 17, der Sache nach vorbringt, müssen auch nicht etwaige Bußgeldbeträge aus Verfahren wegen illegalen Ablagerns von „wildem Müll“ dem Gebührenhaushalt zugute gebracht werden. Denn diese haben nichts mit dem bei der Kalkulation maßgeblichen Prozess von Leistungserbringung der Beklagten und Gegenleistung des Nutzers gemein, sondern stammen aus einem ordnungswidrigen Handeln Einzelner, das die Beklagte oder die Kommune im Rahmen ihrer insoweit hoheitlichen Tätigkeit als Ordnungsbehörde – und damit mit anderer Zweckrichtung – verfolgt.
230(3.) Die von der H. zu tragenden und in das Fremdleistungsentgelt einfließenden anteiligen Kosten der „Abfuhr PPK (Holsystem)“ von 2.061.850,00 Euro sind ebenfalls, auch nach den Einwendungen des Klägers im Schriftsatz vom 26. Mai 2021, S. 3, nicht zu beanstanden. Diese Kosten sind zu Recht als 75%iger Anteil an den Gesamtkosten dieser Abfallfraktion in die Gebührenkalkulation einbezogen worden. Die H. hat sich durch Vertrag vom 19. Dezember 2018 (§ 1 Abs. 1 AWV) verpflichtet, solche Abfälle einzusammeln und zu befördern. 25% der Entsorgungskosten werden dabei ausgesondert und von dem jeweiligen Systembetreiber (etwa DSD) übernommen, da sich die gesamte Altpapierfraktion seit nahezu 30 Jahren hergebracht zu 75% aus Druckerzeugnissen und zu 25% aus Einwegverpackungen zusammensetzt, womit auch einem Fehlwurfsanteil Rechnung getragen wird,
231vgl. Städte und Gemeindebund NRW, Mitteilung 71/2004, Az.: II/2 32-16-4 qu/g, https://www.kommunen.nrw/informationen/mitteilungen/datenbank/detailansicht/dokument/duales-system-und-sortieranalyse-zu-einwegverpackungen-aus-ppk.html, aufger. am 11.5.2021; Henselder-Ludwig, Verpackungsverordnung 1998, 2. Aufl. 1999, S. 106.
232Die H. hat in ihrer Kalkulation entsprechend den Anteil der Systembetreiber für 2019 über 560.727,00 Euro für das der Beklagten in Rechnung zu stellende Fremdleistungsentgelt mindernd kalkuliert. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist nicht ersichtlich, weshalb die übrigen 75% der Vorhaltekosten für diese Abfallfraktion (der Systembetreiberanteil ist von vornherein abgezogen) nicht in die Kalkulation der Müllabfuhr eingestellt werden konnten,
233vgl. bereits VG E. , Urteil vom 2. März 2004 – 17 K 1370/01 –, juris Rn. 134.
234Insbesondere hat die Beklagte weiter zu Recht auch die vorkalkulatorischen Vermarktungserlöse aus dem Verkauf des entsprechenden Altpapieranteiles zugunsten der Gebührenzahler in Höhe von 2.047.497,00 Euro in ihrer Kalkulation angesetzt (Position: „Erlöse jc“),
235vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 – 9 A 2813/12 –, juris Rn. 55 ff., 58; Brüning, in: Driehaus, KAG, Stand: Sept. 2020, § 6 Rn. 63.
236Nach alledem hat die H. insgesamt für die Kosten der Müllabfuhr zu Recht 15.868.453,00 Euro der Beklagten als Fremdleistungsentgelt in Rechnung gestellt, welche diesen Betrag auch als vertragsgemäße, betriebsnotwendige (d. h. mit der Leistungserbringung verbundene) Kosten unter Buchst. ha) („Kalkulation Müllabfuhr“) in ihre Gebührenkalkulation für das Jahr 2019 einstellen konnte.
237c) Entgegen der Ansicht des Klägers konnten auch die Kosten für die Verbrennung des Restabfalls bei der F1. O. mbH (F. ) als Fremdleistungsentgelt durch die Beklagte zugrundegelegt werden. Anders als er meint, ist hier nicht die H. „dazwischengeschaltet“ worden, sondern es handelt sich um eine im Wege der offenen Ausschreibung im Jahre 2015 noch von der Stadt N. – inzwischen mit Vertrag vom 19. Dezember 2018 auf die Beklagte übertragen – unmittelbar an die F. vergebene Leistung mit einem Volumen über insgesamt 46.000t zu insgesamt 70,21 Euro/t für das Gebührenjahr 2019 (vgl. Teilkalkulation der Entsorgungspreise vom 31. Oktober 2018, S. 2). Der Vertrag ist mit Verlängerungsoption bis zum 21. Dezember 2024 laufend. Die Abfälle werden entsprechend dem mit dem Abfallwirtschaftsplan Nordrhein-Westfalen (Teilplan Siedlungsabfälle) für den Planungszeitraum 2014 bis 2024/2025 verfolgten Ziel der regionalen Entsorgungsautarkie in der Entsorgungsregion I (dort S. 20, 25, öffentlich bekanntgemacht am 21. April 2016, MBl. NRW. 2016 S. 237) durch die Firma F2. in der N3. L. entsorgt. In den für 2019 kalkulierten Entsorgungskosten von insgesamt 8.816.799,00 Euro sind die entsprechenden Restmüllentsorgungskosten für Hausmüll rechnerisch nachvollziehbar angegeben. Nach Ausschreibung ist ausweislich des unwidersprochenen Vortrages der Beklagten in der Klageerwiderung vom 3. September 2020, S. 9, an den wirtschaftlichsten Anbieter, die F2. , vergeben worden. Soweit der Kläger den Preis pro Tonne für die Beseitigung des Restabfalls pauschal mit dem Vorbringen beanstandet, andere Kommunen zahlten offenbar weniger pro Tonne, ist dies angesichts der Unterschiedlichkeit insbesondere der jeweiligen örtlichen, ratspolitischen, kalkulatorischen sowie vertraglichen Bedingungen von vornherein nicht geeignet, die Preisfestsetzung in Frage zu stellen, zumal der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ohnehin zwischen unterschiedlichen Gebietskörperschaften keine Geltung einfordert, sondern nur innerhalb des Gebietes eines Hoheitsträger gilt. Soweit der Kläger weitere Fragen und rein spekulative Einwendungen (etwa verdeckter „Kauf auf Raten“) in den Raum wirft, ohne dazu ausreichend und insbesondere substantiiert vorzutragen, sieht das Gericht diesbezüglich mangels erkennbarer Relevanz für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verbrennungsentgeltes keine weiteren Aufklärungsmaßnahmen von Amts wegen als erforderlich an.
238d) Der Kläger dringt schließlich mit seinen sonstigen Rügen gegen die Gebührenkalkulation nicht durch.
239aa) Ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG ist nicht gegeben. Soweit der Kläger auf etwaige Kostenüberdeckungen als kalkulationsbedingte Differenzen zwischen Soll- und Ist-Ergebnissen,
240vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2010 – 9 A 1469/08 –, juris Rn. 31.
241aus den Jahren vor 2015 verweist, sind diese für die hier allein zu beurteilende Gebührenkalkulation 2019 aufgrund Ablaufs des vierjährigen Zeitraums nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 KAG unbeachtlich. Für die Gebührenkalkulation 2019 ist nach dieser Norm maßgeblicher Zeitraum insoweit das Jahr 2015. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26. April 2021, ergänzt durch Schriftsatz vom 31. Mai 2021, vorgetragen, es sei keine Überdeckung, sondern vielmehr eine ungewollte Unterdeckung entstanden, insoweit habe kein Ausgleich vorgenommen werden können und müssen. Dies trifft zu. Der kalkulierte Ertrag 2015 weist im Vergleich mit dem Ist-Ertrag der Betriebsabrechnung für die Abfallbeseitigung 2015 eine Unterdeckung von 511.321,50 Euro auf. Demgegenüber steht beim Vergleich der kalkulierten Kosten der Einrichtung mit den Ist-Kosten (verwirklichte/tatsächliche Maßstabseinheiten) eine „Überdeckung“ von 376.610,59 Euro. Der Vergleich der beiden Positionen weist eine Unterdeckung von 134.710,91 Euro – bzw. mit Rundungsdifferenzen von 134.712,91 Euro – aus. Die im Schriftsatz der Beklagten vom 31. Mai 2021 näher dargelegte Berechnungsmethode begegnet keinen Bedenken, so dass der klägerische Ansatz hier nicht weiterführt. Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass der nachträgliche Nichteintritt der der Prognose zugrundegelegten Tatsachenbasis nicht mit anfänglichem, bewusstem Einstellen fehlerhafter Tatsachen gleichzusetzen ist. Hätte der Kläger letzteres Verhalten bei der seinerzeit zuständigen Stadt N. ausgemacht, unterläge das Handeln unmittelbar der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle und ggf. inzidenten Verwerfung nach einer entsprechenden Klage, bewirkte aber darüber hinaus keine Folgerungen für spätere Gebührenperioden, wie das hier zu beurteilende Jahr 2019,
242vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2010 – 9 A 1579/08 –, juris Rn. 17.
243Insoweit wäre eine Ausgleichspflicht selbst dann nicht gegeben, wenn die Stadt N. in ihrer Kalkulation 2015 vorsätzlich falsche Zahlen zugrundegelegt hätte, da es für eine solche Ausgleichspflicht an einer gesetzlichen Grundlage fehlte.
244bb) Rügt der Kläger im Übrigen verschiedentlich allgemein, dass einzelne Kostenpositionen in der Gebührenbedarfsberechnung 2019 zu wenig konkret und genau seien, ist dazu festzustellen, dass dies auch nicht die Aufgabe einer solchen Berechnung ist. Sie hat nicht den Sinn, die einzelnen Kostenpositionen anhand ins einzeln gehender Kostenbelege zu spezifizieren, sondern die verschiedenen Kostenarten, soweit sie ihrer rechtlichen Natur nach zusammengefasst werden können, darzustellen. Dafür, dass hiernach die jeweiligen Kostenpositionen der Berechnung über die bereits dargelegten Punkte fehlerhaft ermittelt sein könnten, gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere hat der Kläger dazu nichts Haltbares und Konkretes vorgetragen. Auch muss sich nicht das vom Kläger im Schriftsatz vom 26. Mai 2021, S. 15 f., angesprochene und im Variantenvergleich des Instituts für Abfall, Abwasser und Infrastrukturmanagement GmbH vom November 2017 aufgezeigte „Einsparpotential“ der Variante 3 über etwa 3,6 Mio. Euro in der Kalkulation 2019 zeigen (vgl. BA Heft 3, S. 87). Denn – unbeschadet, dass es sich ohnehin nur um eine Prognose aus 2017 handelte – die Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt, es handele sich bei diesem Betrag um kein dargestelltes Einsparpotential, sondern um die geschätzten umzulegenden Kosten, die der insoweit dann entsprechend von der H. 2019 kalkulierten Kostensparte mit etwa 3,5 Mio. Euro sogar ganz weitgehend entsprächen.
245Soweit der Kläger weiter bemängelt, in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2019 fehlten die Erlöse aus dem Verkauf von Altglas, dringt er damit nicht durch, weil die Beklagte Altglas weder sammelt noch entsorgt, sondern dieses vollumfänglich über Duale Systeme finanziert wird.
246Hinsichtlich der Höhe der Kostenansätze ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sie weitgehend auf kalkulatorischen Schätzungen über die Kosten im bevorstehenden Veranlagungszeitraum beruhen, für die es notwendigerweise einen gewissen Spielraum geben muss, den das Gericht zu respektieren hat. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, selbst eine Schätzung vorzunehmen, es hat vielmehr grundsätzlich das vom Rat gebilligte Ergebnis der Schätzung hinzunehmen. Zwar sind die Verwaltungsgerichte im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts zu versuchen, sofern die Aufklärung nach Auffassung des Gerichts für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Aufklärungsmaßnahmen brauchen jedoch nur zu erfolgen, soweit sie sich dem Gericht aus dem Sachverhalt oder den beigezogenen Unterlagen aufdrängen, denn die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden. Dies ist über die hier erörterten Fragen hinaus nicht der Fall,
247vgl. std. Rspr. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2012 – 9 A 534/12 –, UA S. 4 f.; OVG NRW, Urteil vom 19. September 1997 – 9 A 3373/96 –, www.nrwe.de, m.w.N; VG E. , Urteil vom 3. August 2015 – 17 K 1654/15 –, juris Rn. 18.
248Ist damit die Gebührenkalkulation 2019 im substantiiert gerügten Umfange nicht zu beanstanden, ist der festgesetzte Gebührensatz für die Erhebung der Abfallentsorgungsgebühr rechtmäßig.
2494. Die Abfallentsorgungsgebühr ist danach durch die Inanspruchnahme der Einrichtung der Beklagten dem Grunde und der Höhe nach für das Jahr 2019 entstanden. Anhaltspunkte für eine Fehlberechnung der konkreten Höhe der Gebühren, also der Summe der im Einzelfall verwirklichten Maßstabseinheiten, gibt es nicht, solche sind auch nicht vorgetragen. Der Kläger ist schließlich als Eigentümer im streitgegenständlichen Zeitraum gem. § 2 Abs. 1 AbfGS Gebührenschuldner der auf das Grundstück entfallenden Gebühren. Die Heranziehung ist zu Recht erfolgt.
250B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.
251Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).
252Rechtsmittelbelehrung:
253Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
254Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
255Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
256Die Berufung ist nur zuzulassen,
2571. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2582. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
2593. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2604. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
2615. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
262Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
263Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
264Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
265Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
266Beschluss:
267Der Streitwert wird auf 369,30 Euro festgesetzt.
268Gründe:
269Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz erfolgt und bemisst sich nach der streitigen Summe der festgesetzten Beträge ausgehend von dem Abänderungsbescheid vom 31. Mai 2019.
270Rechtsmittelbelehrung:
271Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
272Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
273Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
274Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
275Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
276War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt unddie Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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- § 6 KAG 2x (nicht zugeordnet)
- 9 A 2117/89 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 AWV 1x (nicht zugeordnet)
- 17 K 1370/01 1x (nicht zugeordnet)
- 9 A 373/06 2x (nicht zugeordnet)
- 9 A 587/08 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 VO 4x (nicht zugeordnet)
- 9 A 534/12 2x (nicht zugeordnet)
- 15 B 123/05 1x (nicht zugeordnet)
- § 114a Abs. 4 GO 4x (nicht zugeordnet)
- 9 A 881/98 1x (nicht zugeordnet)
- 2 L 113/97 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 1, 2, 4, 6, 8 und 10 KAG 6x (nicht zugeordnet)
- 9 A 1579/08 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 1 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 6 Satz 3 LAbfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 107 Abs. 2 GO 1x (nicht zugeordnet)
- § 114a Abs. 4 Satz 3 GO 3x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 2 VO 1x (nicht zugeordnet)
- 22 A 3036/93 2x (nicht zugeordnet)
- § 114a Abs. 6 bis 8 GO 1x (nicht zugeordnet)
- § 162 Abs. 1, 2 AO 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 3 Satz 2 AWV 1x (nicht zugeordnet)
- 9 A 1064/10 2x (nicht zugeordnet)
- 9 B 144/98 1x (nicht zugeordnet)
- 17 K 2012/17 1x (nicht zugeordnet)
- 2 S 2423/08 4x (nicht zugeordnet)
- 9 A 3915/98 6x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 1, 2 VO 6x (nicht zugeordnet)
- §§ 9, 10 VO 2x (nicht zugeordnet)
- 9 A 1904/09 1x (nicht zugeordnet)
- 17 K 2971/97 3x (nicht zugeordnet)
- 9 A 3373/96 2x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 121 Abs. 1 AO 1x (nicht zugeordnet)
- 9 KN 33/14 1x (nicht zugeordnet)
- 9 A 2606/06 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 VO 1x (nicht zugeordnet)
- 16 K 1565/12 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 AWV 1x (nicht zugeordnet)
- 2 LB 109/03 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 114a Abs. 1 Satz 2, 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO 4x (nicht zugeordnet)
- § 3 AWV 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 2 AWV 1x (nicht zugeordnet)
- 17 K 2086/08 2x (nicht zugeordnet)
- § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO 3x (nicht zugeordnet)
- 9 A 6065/96 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 2 bzw. Abs. 2a LAbfG 1x (nicht zugeordnet)
- 9 A 372/06 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 7 LAbfG 1x (nicht zugeordnet)
- 14 A 1219/04 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 1370/01 4x
- 9 A 449/09 3x (nicht zugeordnet)
- § 115 GO 1x (nicht zugeordnet)
- 9 A 2251/93 6x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 LAbfG 2x (nicht zugeordnet)
- § 108 GO 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG 2x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 AWV 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 114a Abs. 4 Satz 2, 3, 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO 3x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 Satz 1 VO 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 2258/79 1x (nicht zugeordnet)
- KrWG § 22 Beauftragung Dritter 4x
- 9 A 1469/08 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 Satz 1 VerpackG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 bis 4 AWV 1x (nicht zugeordnet)
- § 114a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 114 1x
- § 6 Abs. 1 AWV 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 2 Satz 6 LAbfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 114a GO 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 VO 2x (nicht zugeordnet)
- 9 A 2813/12 8x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 2 VO 1x (nicht zugeordnet)
- 9 A 2737/00 2x (nicht zugeordnet)
- 9 A 1692/17 6x (nicht zugeordnet)
- § 75 Abs. 1 Satz 2 GO 2x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 AWV 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 VO 2x (nicht zugeordnet)
- § 109 Abs. 2 GO 1x (nicht zugeordnet)
- § 114a Abs. 1, 3 GO 1x (nicht zugeordnet)
- 9 A 94/09 2x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 3 AWV 2x (nicht zugeordnet)
- 9 A 5654/94 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- 14 A 2651/09 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 40, 41, 43 GO 3x (nicht zugeordnet)
- § 1 VO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 373/06 1x
- 17 K 1654/15 3x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 2 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- 9 KN 316/13 2x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG 2x (nicht zugeordnet)
- 2014 bis 2024/20 2x (nicht zugeordnet)
- 9 A 763/15 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 75 GO 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 5 K 2939/06 1x
- § 1 Abs. 1 VO 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 AWV 2x (nicht zugeordnet)
- 9 A 1248/92 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 67 1x
- § 114a Abs. 9 GO 1x (nicht zugeordnet)
- 9 A 3915/97 2x (nicht zugeordnet)
- § 114a Abs. 3 GO 1x (nicht zugeordnet)
- 9 A 7237/95 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 2 LAbfG 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 VO 2x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- 9 A 85/02 1x (nicht zugeordnet)