Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 8870/19

Tenor

Die verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 18. Juni 2019 zur Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h auf der S.----straße in N.         zwischen der O.       Straße und dem Ortsausgang N.         durch 16 Zeichen 274 der StVO wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.


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