Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 25 K 7009/19.A
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. September 2019 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der nach eigenen Angaben am 00. G. 0000 in der Provinz H. geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und schiitisch-muslimischen Glaubens. Er reiste am 20. November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 19. September 2016 einen (ersten) Asylantrag. Zur Begründung dieses Antrags gab er im Wesentlichen an, er habe zunächst in der Provinz H. gelebt und sei ca. im Jahr 2012 nach L. umgezogen. Seine Eltern seien verstorben, drei Brüder und vier Schwestern lebten noch in Afghanistan; ebenso seine Ehefrau und seine drei Töchter. Er, der Kläger, habe die Schule bis zur dritten Klasse besucht; einen Beruf habe er nicht erlernt, er habe als Verkäufer und als Landwirt gearbeitet. Er habe auch eineinhalb Jahre Wehrdienst absolviert. In H. sei ihm von einem Nachbarn unterstellt worden, einen Sohn dieses Nachbarn getötet zu haben. Diese Familie gehöre zu den Taliban. Er habe diesem daher seine Tochter überlassen sollen. Daher sei er mit seiner Familie nach L. gezogen. Von dort sei er aber mitgenommen und zu dem Nachbarn in H. zurückgebracht worden. Durch die „älteren Leute“ und über seinen Schwiegervater sei er aber wieder freigekommen, dafür habe aber seine Tochter einem Familienangehörigen des Nachbarn versprochen werden müssen. Er habe dann zunächst wieder in H. gelebt. Nachdem er später mit der Familie – die Tochter sei noch zu jung gewesen – nach L. zurückgekehrt und dort immer wieder von dem Nachbarn nach der Tochter gefragt worden sei, sei der Kläger ausgereist. Er habe dann mitbekommen, dass zwei seiner Brüder „von denen“ getötet worden seien. Sein Schwager sei auch zwei Monate lang festgehalten worden.
3Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 18. Mai 2017 lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung und die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. Sie forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete sie auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dem Kläger selbst sei bis zur Ausreise nichts geschehen. Selbst wenn man von einer Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund ausginge, müsse sich der Kläger auf die interne Fluchtmöglichkeit innerhalb Afghanistans verweisen lassen.
4Eine hiergegen erhobene Klage (28 K 9873/17.A) blieb ohne Erfolg. In dem Urteil vom 20. August 2018 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Klägers nicht glaubhaft sei. Auch (u.a.) die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes lägen nicht vor; angesichts der (seinerzeitigen) Lage in der Provinz H. sei der Kläger jedenfalls auf die Möglichkeit internen Schutzes in der Stadt L. zu verweisen.
5Am 21. Februar 2019 stellte der Kläger persönlich einen Folgeantrag und trug zu dessen Begründung – durch anwaltlichen Schriftsatz – im Wesentlichen vor, er könne neue Dokumente vorlegen, welche sein Verfolgungsschicksal begründeten. Seine drei Brüder und sein Schwager seien von den Taliban ermordet worden. Zuletzt sei, am 00. August 0000, sein Bruder T. B. B1. erschossen worden. Dessen Frau, seine Schwägerin, habe beantragt, dass ihr Ehemann als Märtyrer anerkannt werde; dem sei stattgegeben worden.
6Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13. September 2019 lehnte die Beklagte den Antrag als unzulässig (Ziffer 1.) und den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 18. Mai 2017 (0000000-423) bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab (Ziffer 2.). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Wiederaufgreifensgrund der Sachlagenänderung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die neu eingereichten Schriftstücke bezögen sich im Wesentlichen auf den bereits mit Bescheid des Bundesamtes sowie mit Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bewerteten Sachvortrag. Die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erforderliche Änderung der Sachlage sei somit im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Wiederaufgreifensgrund des neuen Beweismittels nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG liege nicht vor, da hierzu das neue Beweismittel – gegebenenfalls in Verbindung mit anderen (beachtlichen) Beweismitteln – tatsächlich eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben müsste. Der Kläger verkenne, dass die eingereichten Schriftstücke nicht die – bereits durch Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf genannten – begründeten Zweifel an seinem Sachvortrag auszuräumen vermochten. Sein Vortrag, dass er von den Taliban gesucht werde, sei bereits durch das Urteil gewürdigt worden. Es bleibe auch unklar, woher der Kläger die Kopien der Schriftstücke erhalten habe. Da es sich bei den Schriftstücken zudem um Kopien handele, könne die Echtheit nicht festgestellt werden. Auf die entsprechenden Ausführungen in dem Urteil zum Beweiswert etwaiger Schreiben werde Bezug genommen. Wie bereits erwähnt, müsse die beweisbedürftige Tatsache zudem ausreichend substantiiert sein, denn die Vorlage eines Beweismittels vermöge Substantiierungsmängel grundsätzlich nicht zu beheben. Entsprechende Ausführungen im Rahmen seiner Antragsbegründung seien nicht gemacht worden, es mangele demnach an einem begleitenden substantiierten Sachvortrag. Die bloße Einreichung der neuen Schriftstücke vermöge demnach keine für ihn günstigere Entscheidung herbeizuführen. Dies gelte insbesondere, da die dem Bundesamt in der Antragsbegründung angekündigte schriftliche Bestätigung der Verfolgungsgefahr durch die Taliban – trotz des zwischenzeitlichen Zeitablaufs – nicht nachgereicht worden sei. Bei einer ganzheitlichen Betrachtung seien die weiteren eingereichten Kopien der Schriftstücke, die sich auch nicht auf den Kläger selbst bezögen, nicht dazu geeignet, die in dem Vorverfahren begründeten Zweifel an seinem Sachvortrag auszuräumen. Letztlich müsse sich der Kläger, als volljähriger, gesunder Mann, bei Wahrunterstellung zudem auf innerstaatliche Fluchtalternativen verweisen lassen. Insoweit werde auf die diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid vom 18. Mai 2017 verwiesen. Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien im vorliegenden Fall nicht gegeben.
7Der Bescheid wurde am 13. September 2019 zur Post gegeben.
8Am 23. September 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat ursprünglich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. September 2019 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zu- und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Wiedereinsetzungsgründe vorliegen und der Bescheid vom 13. September 2019 aufzuheben ist, und weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
9In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sein Begehren – hinsichtlich des Hauptantrags – auf die Anfechtungsklage reduziert.
10Er beantragt nunmehr,
11den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. September 2019 aufzuheben,
12hilfsweise,
13die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
14Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
15die Klage abzuweisen,
16und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
17Mit Beschluss vom 18. Februar 2021 hat das erkennende Gericht den seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Klägers mangels Vertretungsbefugnis gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung als Bevollmächtigten des Klägers zurückgewiesen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde des Kreises Kleve Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat (Verpflichtungsbegehren), war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
21Die aufrecht erhaltene Klage hat – mit dem Hauptantrag – Erfolg.
22Sie ist zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben.
23Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 13. September 2019 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als sein Folgeantrag als unzulässig abgelehnt worden ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24Das Bundesamt hat die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) i.V.m. § 51 Abs. 1 – 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zu Unrecht als unzulässig abgelehnt. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (1.), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (2.) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind (3.). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG).
25Der Kläger hat seinen nach unanfechtbarem Abschluss seines Asyl(erst)verfahrens gestellten Folgeantrag zutreffend auf eine nachträgliche Änderung der Sachlage zu seinen Gunsten gestützt, so dass das Bundesamt ein weiteres Asylverfahren durchzuführen hat. Eine den Kläger begünstigende Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist nicht nur anzunehmen, wenn im Ergebnis eine günstigere Sachentscheidung zu treffen wäre; es genügt, wenn eine solche möglich erscheint. Dazu ist ein schlüssiger Sachvortrag ausreichend, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung, Flüchtlingszuerkennung oder Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verhelfen.
26Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15. April 2019, 27 K 10016/18.A, juris (Rn. 16); vgl. Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 29. Auflage (April 2021), § 71 AsylG, Rn. 18; vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage (2020), § 71 AsylG, Rn. 24 ff.
27Das erkennende Gericht ist nicht befugt, über den Folgeantrag bzw. das erneuerte Asylbegehren des Klägers insoweit „durchzuentscheiden“.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016, 1 C 4.16, juris.
29Ausgehend von diesen Grundsätzen hat sich die im Fall des Klägers zugrunde zu legende Sachlage durch die neuen Machtverhältnisse in Afghanistan nachträglich dergestalt geändert, dass eine zu seinen Gunsten abweichende Entscheidung möglich erscheint. Diese vorzunehmende (Neu-) Bewertung obliegt (zunächst) dem Bundesamt und darf im vorliegenden Folgeantragsverfahren nicht (abschließend) durch das erkennende Gericht vorgenommen werden. Der Kläger ist der Volksgruppe der Hazara zugehörig und schiitisch-muslimischen Glaubens, stammt aus der Provinz H. , hatte zuletzt jedoch in der Stadt L. gelebt. Diese Orte, ebenso wie nunmehr jedenfalls fast das gesamte Staatsgebiet Afghanistans,
30zur von den Taliban (erneut) verkündeten Eroberung auch des Pandschir-Tals vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-pandschir-101.html, sowie Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Afghanistan: Gefährdung durch die Taliban (2. September 2021), S. 4 und 6 f.,
31stehen seit ihrer Machtübernahme unter der Kontrolle der radikal-islamischen Taliban. Die afghanische Regierung ist – soweit ersichtlich – derzeit nicht in der Lage, irgendeine Regierungsgewalt auszuüben. Der afghanische Präsident H1. ist im Zuge der Machtübernahme in der Stadt L. am 15. August 2021 außer Landes gereist. Die mehrheitlich schiitischen Angehörigen der Volksgruppe der Hazara, deren Bevölkerungsanteil landesweit ca. 10 % beträgt und in L. noch weit größer ist, wurden zu Zeiten der vorhergehenden Taliban-Herrschaft verfolgt. Ihre Lage hat sich sodann jedoch grundsätzlich verbessert, Angehörige des Volksstammes bekleiden auch prominente Stellen in der (nunmehr gestürzten) afghanischen Regierung und im öffentlichen Leben.
32Vgl. nur Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 16. Juli 2020, in der Fassung vom 14. Januar 2021, S. 8.
33Zwar verkündete die Führung der Taliban nach der Machtübernahme, dass sie eine gesamtafghanische, „inklusive“ Staatsführung anstrebe,
34zur Pressekonferenz vom 17. August 2021 vgl. https://www.zdf.de/nachrichten/politik/taliban-erste-pressekonferenz-afghanistan-100.html und https://www.nzz.ch/meinung/taliban-versoehnliche-worte-bei-der-ersten-pressekonferenz-ld.1640994,
35und nahmen mehrere Taliban-Funktionäre in dem insbesondere von Hazara bewohnten L1. Stadtteil E. -e C. an einer religiösen Zeremonie der dortigen (schiitischen) Gemeinde zum B2. -Fest teil.
36Vgl. https://taz.de/Afghanistan-nach-dem-Machtwechsel/!5794472/ und https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/return-islamic-emirate-afghanistan-jihadist-state-play.
37Auch liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung lediglich vereinzelte Berichte über offenbar gezielte Verfolgungshandlungen zulasten von Hazara durch (wohl) lokale Kräfte der Taliban vor: So verwies Amnesty International unter dem 20. August 2021 auf ein Massaker in einem Dorf im Bezirk N. in der Provinz H. – der Heimatprovinz des Klägers – bei Machtübernahme durch die Taliban Anfang Juli 2021, bei dem neun männliche Hazara grausam getötet worden seien.
38Vgl. https://www.amnesty.de/informieren/aktuell/afghanistan-taliban-massaker-hazara-maenner-ghazni und https://www.dw.com/de/afghanistan-die-angst-der-hazara/a-59048014.
39Ende August wurde von der gezielten Tötung mehrerer Angehöriger der Volksgruppe der Hazara in der Provinz E1. berichtet, wobei die Angaben hinsichtlich der Opfer auseinandergehen (zwölf Soldaten und zwei Zivilisten, bzw. neun „Hazara-Milizionäre“).
40Vgl. hierzu SFH, Afghanistan: Gefährdung durch die Taliban (2. September 2021), S. 15.
41In C1. wurde Mitte August die Statue des im März 1995 von Taliban getöteten, hazarischen Anführers B3. B. N1. gesprengt. Berichten zufolge wurde die Statue zuvor symbolisch „enthauptet“.
42Vgl. https://www.indiatoday.in/world/story/taliban-destroy-hazara-abdul-ali-mazari-statue-in-bamiyan-1842140-2021-08-18, https://www.france24.com/en/asia-pacific/20210823-afghanistan-s-minority-hazaras-see-gains-of-past-two-decades-falling-apart und https://magazin.zenith.me/de/politik/die-schiitischen-hazara-nach-der-machtuebernahme-der-taliban-kabul, sowie auch https://de.wikipedia.org/wiki/B3. _B. _N1. und https://www.zeit.de/zett/politik/2021-08/afghanistan-hazara-minderheit-taliban-verfolgung-ermordung-niamatullah-ibrahimi.
43Zu berücksichtigen ist indes auch, dass bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban vermehrt gezielte, schwerwiegende Angriffe des sog. Islamischen Staates (Islamic State in L2. Q. / J. , E2. ) verübt wurden, wobei die Gründe hierfür mehrschichtig waren. Während solche Angriffe im Jahr 2017 mehrheitlich auf schiitische Religionsstätten zielten, trafen sie im Jahr 2018 insbesondere andere von Zivilisten genutzte Orte, einschließlich (auch) von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara bewohnte Viertel.
44Vgl. SFH, Afghanistan, Die aktuelle Sicherheitslage, 12. September 2018, S. 21; vgl. UNAMA, Afghanistan: Protection of Civilians in armed Conflict, Annual Report 2018 (G. 2019), S. 2, 21, 25, 29; vgl. EASO, Afghanistan: Individuals targeted by armed actors in the conflict (Dezember 2017), S. 56 f., abrufbar unter: https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports.
45V. stufte für 2019 zehn Anschläge mit 117 Toten und 368 Verletzten als religiös-motiviert gegen Schiiten ein. Beim schwersten Anschlag tötete ein Selbstmordattentäter am 17. August 2019 auf der Hochzeit eines schiitischen Brautpaares über 90 Personen und verletzte ca. 140 weitere. Auch 2020 wurden mehrere Anschläge gegen Hazara bzw. Schiiten verübt.
46Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 16. Juli 2020 (Stand: Juni 2020), S. 8.
47Ende des Jahres 2020 hatte J. in der Stadt L. eine Schule angegriffen und mehr als 20 Schülerinnen und Schüler getötet.
48Vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/anschlag-kabul-155.html.
49Am 8. Mai 2021 verübte J. einen Anschlag auf eine Schule in L. , genauer im überwiegend von schiitischen Hazara bewohnten Stadtteil E. -e C. , als dort Mädchen unterrichtet wurden. Bei diesem Anschlag wurden über 80 Personen, überwiegend Schülerinnen, getötet und ca. 165 Personen verletzt.
50Vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/anschlag-kabul-161.html, sowie https://de.wikipedia.org/wiki/Anschlag_in_Kabul_am_8._Mai_2021.
51In Bezug auf Anschläge dieser Gruppen dürfte sich die Frage nach der Schutzfähigkeit und -willigkeit der heutigen Machthaber neu stellen (vgl. § 3c Nr. 3 AsylG).
52Vgl. auch SFH, Afghanistan: Gefährdung durch die Taliban (2. September 2021), S. 7.
53Dass J. weiterhin in der Lage ist, Angriffe (auch) in der Stadt L. zu verüben, verdeutlicht der Selbstmordanschlag am Nachmittag des 26. August 2021 am Flughafen L. , bei der mindestens 182 Personen ums Leben kamen und zahlreiche weitere verletzt wurden, und welcher trotz vorheriger Warnungen nicht vereitelt wurde.
54Vgl. nur https://de.wikipedia.org/wiki/Anschlag_am_Flughafen_Kabul _2021 bzw. https://en.wikipedia.org/wiki/2021_kabul_airport_attack.
55Weiter wird zu beachten sein, dass sich „die Taliban“ in Afghanistan aus Mitgliedern unterschiedlicher Strömungen zusammensetzen, die sich in der Radikalität ihrer religiösen Vorstellungen und mithin auch in ihrer Haltung gegenüber Minderheiten wie den schiitischen Hazara erheblich unterscheiden.
56Vgl. https://www.deutschlandfunk.de/afghanistan-diese-strategie-verfolgen-die-taliban.2897.de.html?dram:article_id=501723 und https://www.zeit.de/zett/politik/2021-08/afghanistan-hazara-minderheit-taliban-verfolgung-ermordung-niamatullah-ibrahimi.
57Die Bildung einer „Taliban-Regierung“ ist derzeit im Fluss, und mithin die Verteilung entsprechender Einflussnahmemöglichkeiten der unterschiedlichen Strömungen innerhalb der Taliban. Zugleich wird die Sorge geäußert, dass auch weitere islamistische Strömungen innerhalb Afghanistans an Einfluss hinzugewinnen und sich hieraus ein Machtkonflikt mit den Taliban entwickeln könnte.
58Vgl. https://www.sueddeutsche.de/meinung/kabul-terroranschlaege-islamischer-staat-taliban-1.5393801.
59Schlussendlich könnte damit die Frage einhergehen, ob insoweit die Verfolgungsgefahr in bestimmten Landesteilen höher zu bewerten ist und mithin die Frage einer internen Fluchtmöglichkeit nach § 3e AsylG eine Rolle spielt. Diesbezüglich wäre im Falle des Klägers zu berücksichtigen, dass nach seinen Angaben noch seine Ehefrau und drei Töchter in Afghanistan leben. Dabei könnte es hinsichtlich der Zumutbarkeit einer etwaig erforderlichen internen Schutzalternative auch eine Rolle spielen, wie sich die humanitäre Lage in Afghanistan, gerade auch in der Stadt L. , entwickeln wird. Die ohnehin schon – infolge der Corona-Pandemie gestiegenen – Nahrungsmittelpreise sind nach Medienberichten seit der Machtübernahme der Taliban nochmals deutlich gestiegen. Die Vereinten Nationen warnen, zumal aufgrund der erlittenen Dürreperiode in Afghanistan und den anstehenden Wintermonaten, vor einer humanitären Katastrophe.
60Vgl. https://www.handelsblatt.com/politik/international/taliban-herrschaft-kaum-noch-geld-und-rasant-steigende-preise-so-leiden-die-menschen-in-afghanistan/27574478.html?ticket=ST-1416629-xeOhOo5xvcDPp4tNHfsV-ap4, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/un-hilfskonferenz-afghanistan-101.html und https://magazin.zenith.me/de/politik/die-schiitischen-hazara-nach-der-machtuebernahme-der-taliban-kabul.
61Die Taliban versuchen, u.a. die deutsche Regierung zur Fortsetzung von humanitären bzw. Finanzhilfen zu drängen.
62Vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/taliban-deutschland-101.html und https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-taliban-un-hilfsorganisationen-101.html.
63Diese Sachlagenänderung als erst im gerichtlichen Klageverfahren vorgebrachte, zusätzliche Begründung für die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens findet vorliegend auch Berücksichtigung. Der Kläger ist nicht gehindert, zusätzlich zu den bei Antragstellung gegenüber dem Bundesamt, mithin im Verwaltungsverfahren, vorgetragenen Gründen weitere (eigenständige) Begründungsansätze für sein Folgeantragsbegehren vorzutragen, welche jeweils an den Maßstäben des § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG zu messen sind. Diese darf er auch in ein anhängiges gerichtliches (erstinstanzliches) Klageverfahren einführen.
64So auch OVG NRW, Beschluss vom 25. G. 1997, 25 A 720/97.A, juris.
65Hierfür spricht nicht nur, dass maßgeblicher Zeitpunkt auch für die Frage, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens vorliegen, nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG derjenige der mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung ist. Die Einführung der entsprechenden Regelung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers dazu dienen, den Streit über das Asylrecht umfassend zu beenden und neue Verwaltungsverfahren möglichst zu vermeiden (vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 41).
66Vgl. hierzu auch Barrón, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 2. EL. (Mai 2021), § 77 AsylG, Rn. 1.
67Dieses Ziel würde indes verfehlt, könnten neue, eigenständige Begründungsansätze nicht im gerichtlichen Verfahren zur Prüfung gestellt werden, ob jedenfalls der weitere, eigenständige Begründungsansatz die Durchführung eines Folgeverfahrens rechtfertigt. Denn dies hätte zur Folge, dass der Antragsteller jeglichen neuen, eigenständigen Begründungsansatz zum Anlass nehmen müsste, einen weiteren Folgeantrag bei dem Bundesamt zu stellen. Dies wäre, soweit ersichtlich, indes nur zulässig, soweit er einen „ersten“ Folgeantrag zurückzöge, da § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG voraussetzt, dass ein früherer Asylantrag zurückgenommen oder unanfechtbar abgelehnt wurde. Dann jedoch wäre der Kläger gezwungen, seinen ersten Begründungsansatz aufzugeben, ohne dass über dessen Legitimation in einem gerichtlichen Verfahren entschieden worden wäre – denn andernfalls drohte der Kläger hinsichtlich des „zweiten“ Folgeantrags die dreimonatige Frist nach § 51 Abs. 3 VwVfG zu verpassen, soweit nicht eine Hemmung oder Wiedereinsetzung im Einzelfall in Betracht käme.
68Vgl. zu Bedenken gegen entsprechende prozessuale Konstruktionen – in Bezug auf neues Vorbringen im Erstverfahren – Funke-Kaiser, a.a.O., § 71, Rn. 297 f., sowie zur Zulässigkeit weiterer Wiederaufgreifensgründe im gerichtlichen Verfahren Rn. 186 und 305.
69Dem steht auch nicht entgegen, dass nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Prüfung der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG dem Bundesamt obliegt. Denn auch insoweit wird der Grundsatz des § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht außer Kraft gesetzt. Zudem hat das Bundesamt die Möglichkeit, z.B. durch Aufhebung der „überholten“ Unzulässigkeitsentscheidung die Prüfung des neuen Begründungsansatzes an sich zu ziehen. Hierdurch wird auch der Folgeantragsteller nicht benachteiligt, denn kommt das Bundesamt auf erneute Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrags – auf der Grundlage des „zweiten“ Begründungsansatzes – nochmals zu dem Ergebnis, der Folgeantrag sei (weiterhin) unzulässig, so kann der Antragsteller in einem gerichtlichen Verfahren beide Begründungsansätze zur Prüfung stellen; denn verfristet ist sein „erster“ Begründungsansatz dann gerade nicht.
70Auch folgt aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 25. November 2008 – 10 C 25.07, juris (Rn. 51) – nichts anderes, denn diese bezieht sich auf die Konstellation, dass der Kläger aus prozessualen Gründen im anhängigen Berufungszulassungsverfahren mit neuem Tatsachenvortrag (Änderung der Sachlage) kein Gehör finden kann.
71Vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Mai 2021, § 71 AsylG, Rn. 51, sowie Funke-Kaiser, a.a.O., § 71, Rn. 186.
72Der Folgeantrag stößt auch hinsichtlich der einzuhaltenden Frist von drei Monaten, § 51 Abs. 3 VwVfG, nicht auf Bedenken. Selbst wenn unter den zahlreichen Veränderungen der Sach- bzw. Sicherheitslage in Afghanistan der letzten Monate einzelne Ereignisse herauszugreifen wären, insbesondere der Machtübernahme der Taliban (auch) in der Stadt L. Mitte August 2021 ein derartiger „Qualitätssprung“ im Hinblick auf die (mögliche) Gefahrenlage für den Kläger erkannt würde, der es rechtfertigte, einen neuen Fristlauf im Sinne des § 51 Abs. 3 VwVfG in Gang zu setzen,
73vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. G. 2008, 2 BvR 1262/07, juris (Rn. 15),
74und selbst wenn die Auffassung vertreten würde, dass sich der Folgeantragsteller auf diese veränderten Umstände ausdrücklich berufen müsste,
75und angesichts der offenkundigen, massiven und täglichen Veränderungen in Afghanistan dies nicht als bloße Förmelei angesehen würde,
76so hätte der Kläger diese Frist vorliegend jedenfalls gewahrt, denn er hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2021 ausdrücklich auf die aktuellen Geschehnisse in seinem Herkunftsland berufen.
77Auf das weitere, frühere Vorbringen des Klägers zur Begründung seines Folgeantrags, das aus seiner Sicht sein individuelles Verfolgungsvorbringen aus dem Asyl(erst)verfahren stützen soll, welches im zugehörigen Klageverfahren indes als nicht glaubhaft bewertet wurde, kommt es mithin nicht an.
78Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 bzw. § 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dabei bewertet das Gericht das ursprünglich durch den – seinerzeit noch durch einen vermeintlichen Rechtsanwalt vertretenen – Kläger formulierte Verpflichtungsbegehren als hinsichtlich der Kostentragung gleichwertig mit der – statthaften – Anfechtungsklage.
79Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
80Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.
81Rechtsmittelbelehrung:
82Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.
83Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
841. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
852. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
863. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
87Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
88Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
89In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
90Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
91Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- § 71 AsylG 4x (nicht zugeordnet)
- § 3e AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 77 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 11 Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens 10x
- § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG 3x (nicht zugeordnet)
- § 3c Nr. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 155 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- RVG § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz 1x
- VwGO § 67 1x
- 28 K 9873/17 1x (nicht zugeordnet)
- 27 K 10016/18 1x (nicht zugeordnet)
- 25 A 720/97 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1262/07 1x (nicht zugeordnet)