Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 25 K 3240/20.A
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4. – 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juni 2020 verpflichtet, festzustellen, dass zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
1
Tatbestand:
2Der nach eigenen Angaben am 00.00.2001 in U. /Iran geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, dem Volk der Hazara zugehörig und schiitisch-muslimischen Glaubens. Er reiste am 6. November 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12. November 2019 einen Asylantrag.
3In seiner Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 29. November 2019 trug der Kläger im Wesentlichen vor, seine Eltern hätten vor seiner Geburt als Flüchtlinge im Iran gelebt und er sei dort geboren. Im Alter von etwa fünf Jahren sei er zuletzt in Afghanistan gewesen und habe sich ca. sechs Monate dort aufgehalten. Danach sei die Familie wieder in den Iran gegangen. Im Iran habe er bis zu seiner Ausreise im Oktober 2018 gelebt. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass der Vater in Afghanistan für die Amerikaner gearbeitet habe. Weil er für die Ungläubigen gearbeitet habe, sei er getötet worden, und aus Angst, dass sie alle getötet würden, habe sie Afghanistan verlassen müssen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, dass er wegen seines Vaters getötet werde, und auch, weil er ein Hazara und Schiit sei.
4Mit Bescheid des Bundesamtes vom 3. Juni 2020 lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), den Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffer 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4.). Die Beklagte forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an (Ziffer 5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete sie auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.).
5Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Der Kläger sei kein Flüchtling. Aus seinen Ausführungen ergäben sich keine genügenden Anhaltspunkte, dass er Afghanistan aufgrund einer bereits erlittenen oder unmittelbar bevorstehenden Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden verlassen habe. Es könne dahingestellt bleiben, ob er als Minderjähriger zusammen mit seiner Mutter Afghanistan aufgrund einer konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung bezüglich seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verlassen habe. Denn soweit er sich auf die Tötung seines Vaters und die Bedrohung seiner Familie berufe, weil dieser für die Amerikaner gearbeitet habe, und befürchte, bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch getötet zu werden, könne dies aufgrund der langen Zeitzäsur für ihn keine Beachtung finden. Nach seinem Vorbringen sei er persönlich nie in seinem Herkunftsland Afghanistan bedroht worden und er habe nach seiner letzten Ausreise aus Afghanistan etwa zwölf Jahre im Iran gelebt. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass ihm heute bei Einreise in Afghanistan keine Verfolgung drohe. Auch sein Vorbringen, er befürchte, bei einer Rückkehr nach Afghanistan als ein Volkszugehöriger der Hazara mit schiitischem Glauben getötet zu werden, begründe keine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung. Hieraus folge nicht die Gefahr einer landesweiten Verfolgung. Die engeren Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter lägen sodann ebenfalls nicht vor.
6Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sei weder durch den Kläger vorgetragen worden noch sei sie nach Aktenlage ersichtlich. Wie bereits bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft festgestellt, liege weder eine Verfolgungshandlung vor noch drohe dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine solche. Der Kläger müsse auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit befürchten, weil er als Zivilperson nicht von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines in seinem Herkunftsland bestehenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts betroffen sei.
7Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Eine Abschiebung sei nicht nach § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig. Wie bereits im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG festgestellt, drohe dem Kläger in Afghanistan keine durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Auch die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Der Kläger sei ein junger erwerbsfähiger Mann, der bereits im Iran als Handwerker gearbeitet und seine Reise nach Europa habe finanzieren können. Es sei daher davon auszugehen, dass er, der mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten habe, auch ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten (etwa in Kabul) wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen, sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren und allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren. Auch wenn der Kläger über kein Familiennetz in Afghanistan verfüge, könne er finanzielle Unterstützung durch Familienangehörige im Ausland in Anspruch nehmen. Zudem könne er als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara im Falle einer Rückkehr nach Kabul auf die Hazara-Gemeinschaft in Kabul zurückgreifen, die sich um Neuankömmlinge über eine Reihe von sozialen Netzwerken kümmere. Es drohe dem Kläger auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde.
8Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylG. Im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.
9Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot werde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Befristung auf 30 Monate sei im vorliegenden Fall angemessen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung, aufgrund schutzwürdiger Belange, seien weder vorgetragen worden noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor.
10Der Bescheid wurde dem Kläger am 5. Juni 2020 zugestellt.
11Am 12. Juni 2020 hat der Kläger Klage erhoben.
12Zur Begründung seiner Klage verweist der Kläger im Wesentlichen auf die Folgen der Corona-Pandemie in Afghanistan. Außerdem habe er, seit die Familie Afghanistan verlassen habe, als er fünf Jahre alt gewesen sei, im Iran gelebt. Er habe früher einen Onkel und eine Tante in Afghanistan gehabt, die seien inzwischen aber beide verstorben. Weitere Verwandte in seinem Heimatland habe er nicht mehr, der Rest der Familie lebe im Iran. Er habe im Iran nur ein paar Jahre die Schule besucht, dann aber mit diversen Gelegenheitsjobs versuchen müssen, Geld zu verdienen. Seine Mutter leide an diversen Krankheiten (Herz-Kreislauf, chronische Magenentzündung) und sei auf seine Unterstützung angewiesen. Er habe im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keine Möglichkeiten, unterzukommen, und wäre völlig auf sich allein gestellt, ihm drohten Obdachlosigkeit und Verarmung. Hinzu kämen die allgemeine Sicherheitslage sowie die hohe Arbeitslosigkeit.
13Der Kläger beantragt,
14die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 4. – 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juni 2020 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
15Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
16die Klage abzuweisen,
17und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage hat Erfolg.
21Sie ist zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben.
22Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juni 2020 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als von der – allein streitgegenständlichen – Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) abgesehen wurde (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG)) Anspruch auf die Feststellung, dass zu seinen Gunsten ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan besteht.
23Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist hier im Hinblick auf Art. 3 EMRK der Fall. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Dabei können nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in ganz außergewöhnlichen Fällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung bzw. Abschiebung „zwingend“ sind.
24Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, 10 C 15.12, juris (Rn. 23 ff.); VGH BaWü, Urteile vom 17. Januar 2018, A 11 S 241/17, juris (Rn. 253 ff.), sowie vom 11. April 2018, A 11 S 924/17, juris (Rn. 116 ff.), jeweils m.w.N.
25Nicht erforderlich ist dabei, dass eine „Extremgefahr“ im Sinne der Rechtsprechung zur Rechtfertigung der Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG gegeben ist.
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018, 1 B 25.18, juris (Rn. 13).
27Bei der Prüfung der Gefahrenlage ist das ganze Land in den Blick zu nehmen und zunächst auf den Zielort der Abschiebung abzustellen,
28vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, 10 C 15.12, a.a.O. (Rn. 26),
29das heißt hier Kabul.
30Danach liegen hier zwingende humanitäre Gründe gegen die Abschiebung vor.
31Die humanitäre Lage in Afghanistan und speziell in Kabul war bereits im zweiten Quartal des Jahres 2021 und vor der Machtübernahme durch die Taliban Mitte August 2021 über jedenfalls fast das gesamte Staatsgebiet Afghanistans,
32zur von den Taliban (erneut) verkündeten Eroberung auch des Pandschir-Tals vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-pandschir-101.html, sowie Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Afghanistan: Gefährdung durch die Taliban (2. September 2021), S. 4 und 6 f. und https://www.bbc.com/news/world-asia-58545892,
33angespannt. Hierzu hat das erkennende Gericht im Mai 2021 (auszugsweise) ausgeführt, dass die humanitäre Lage (bereits seinerzeit) in wesentlichen Teilbereichen nach wie vor stark defizitär war, und weiter:
34„Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte in den vergangenen Jahren belegte Afghanistan 2016 lediglich Platz 169 von 188 im Human Development Index der Vereinten Nationen.
35Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. Mai 2018 (Stand: Mai 2018), S. 25.
36Die Wirtschaftsdaten des Landes erweisen sich als äußerst volatil. Während das durchschnittliche Wirtschaftswachstum zwischen 2003 und 2013 bei 9 % gelegen hatte, sank es in den Jahren 2014 bis 2017 auf Werte zwischen 1,5 und 2,7 %. Sodann wurde zunächst eine – wenn auch für externe Einflüsse anfällige – Stabilisierung erwartet, die nach Schätzungen bis 2021 zu einer Wachstumsrate von 3,6 % hätte führen können.
37Vgl. EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan – Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City (April 2019), S. 23 ff.
38Die (schwer festzustellende) Arbeitslosenzahl belief sich nach Angaben der Weltbank 2014 auf 9,1 %, während eine Umfrage zu den afghanischen Lebensverhältnissen (ALCS) im selben Jahr einen Anstieg der Arbeitslosigkeit auf 24 % ergab, wobei weitere 15,3 % „unterbeschäftigt" waren. Eine weitere Verschlechterung war bereits zu diesem Zeitpunkt zu befürchten. Gleiches galt für die damit in Zusammenhang stehende Armutsquote. Der Anteil der Bevölkerung, der unterhalb der nationalen Armutsgrenze lebte, stieg in den Jahren 2016 / 2017 auf 54,5 %. Dementsprechend waren 2016 insgesamt 1,6 Million Afghanen oder 6 % der Bevölkerung von ernsthafter Lebensmittelunsicherheit und weitere 9,7 Millionen oder 34 % von mittelschwerer Lebensmittelunsicherheit betroffen. Dabei bestanden signifikante regionale Unterschiede. Insoweit stellte sich im Jahre 2016 die Situation in Städten auch erstmals schlechter dar als in ländlichen Gebieten.
39Vgl. EASO, Country Guidance: Afghanistan (Juni 2019), S. 132 ff., und Country of Origin Information Report: Afghanistan – Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City (April 2019), S. 27 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016 (Stand: September 2016), S. 21 f., sowie vom 31. Mai 2018 (Stand: Mai 2018), S. 25 f.; UNHCR – Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, S. 31; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Corinne Troxler, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage (30. September 2016), S. 27 ff.
40Dementsprechend ermittelte eine Studie aus dem Jahre 2014 für fünf große afghanische Städte (Kabul, Herat, Jalalabad, Mazar-e Sharif und Kandahar) auch eine im landesweiten Vergleich deutlich höhere durchschnittliche Armutsquote von 78,2 %.
41Vgl. Samuel Hall, Urban Poverty Report – A Study of Poverty, Food Insecurity und Resilience in Afghan Cities (2014), abrufbar unter: http://samuelhall.org/drc-pin-urban-poverty-report/, S. 6.
42Wesentlicher Gesichtspunkt für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes ist dabei das erhebliche Bevölkerungswachstum, das zuletzt bei 2,7 % lag und Ende 2020 von der Weltbank mit 2,3 % angegeben wurde; dies kommt in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleich. 47 % der Bevölkerung sind unter 15 Jahren alt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck, bzw. macht dieses Wachstum dies dem afghanischen Staat nahezu unmöglich.
43Vgl. EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan – Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City (April 2019), S. 23 f., sowie Country of Origin Information Report: Afghanistan – Key socio-economic indicators, state protection, and mobililty in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 19; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016 (Stand: September 2016), S. 21, vom 31. Mai 2018 (Stand: Mai 2018), S. 25, sowie vom 16. Juli 2020 (Stand Juni 2020), S. 22; vgl. UN-OCHA, Afghanistan: Humanitarian Needs Overview, S. 14.
44In humanitären Geberkreisen wird von einer Armutsrate von 80 % in Afghanistan ausgegangen. Auch die Weltbank prognostiziert einen weiteren Anstieg ihrer Rate von 55 % aus dem Jahr 2016, da das Wirtschaftswachstum durch die hohen Geburtenraten absorbiert werde.
45Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 16. Juli 2020 (Stand. Juni 2020), S. 22.
46Diese Entwicklung wird verstärkt durch die große Zahl von Personen, die innerhalb Afghanistans in die Flucht getrieben werden. Bis Ende 2015 waren dies mehr als 1 Million Menschen, im Jahre 2016 eine weitere halbe Million, bis Ende März 2018 weitere 54.000, von denen viele letztlich in großen urbanen Zentren mit nur beschränkten Aufnahmekapazitäten endeten, in denen der Zugang zur Grundversorgung ein größeres Problem darstellt. Hinzu kamen gut eine Million registrierter und nicht registrierter afghanischer Flüchtlinge aus Pakistan und dem Iran, die im Jahre 2016 in ihre Heimat zurückgekehrt sind. Dabei ist speziell Kabul nicht nur traditionell zu etwa 40 % das wesentliche Zufluchtsgebiet der vom Konflikt betroffenen Binnenvertriebenen, sondern war auch massiv vom starken Anstieg der Zahl der Rückkehrer aus Pakistan betroffen. Dementsprechend ist Kabul von allen Städten Afghanistans diejenige mit dem größten Bevölkerungswachstum. Es belief sich bereits zwischen 2005 und 2015 Schätzungen zufolge auf 10 % jährlich und wurde sodann mit durchschnittlich 4,74 % jährlich angegeben, so dass in der Stadt Kabul offiziellen Schätzungen zufolge in den letzten Jahren zwischen 3,5 und 5,5 Millionen Menschen lebten. Dabei beträgt der Anteil der Einwohner, die in informellen Siedlungen in schlechter Lage und mit mangelnder Anbindung an Versorgung leben, schätzungsweise 70 %. Die Aufnahmekapazität der Stadt ist daher insbesondere aufgrund begrenzter Möglichkeiten der Existenzsicherung, der fehlenden Verfügbarkeit angemessener Unterbringung sowie des mangelnden Zugangs zu grundlegenden Versorgungsleistungen äußerst eingeschränkt.
47Vgl. UNHCR – Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, S. 31 ff.; UNHCR, Anmerkungen zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern (Dezember 2016), S. 4 und 7; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. Mai 2018 (Stand: Mai 2018), S. 24; EASO, Country Guidance: Afghanistan (Juni 2019), S. 132 f.; EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan – Security Situation (Juni 2019), S. 72 ff.; EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan – Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City (April 2019), S. 56; vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage, 12. September 2018, S. 21; vgl. ACCORD, Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010‑2018 vom 7. Dezember 2018, S. 14 ff.
48Allerdings stellte ein Bericht der afghanischen Regierung aus dem Jahre 2015 fest, dass die Mehrheit der Rückkehrer und Binnenvertriebenen, die in der Lage sind, sich an geeigneten Orten zu integrieren, innerhalb von drei Jahren einen mit der örtlichen Bevölkerung vergleichbaren Lebensstandard erreichen können,
49vgl. EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan – Key socio-economic indicators, state protection, and mobililty in Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City (August 2017), S. 41,
50zumal die Zahl der Binnenvertriebenen sodann zurückging.
51Vgl. Bericht des UNO-Generalsekretärs, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security (28. Februar 2019), S. 12.
52In 2019 verließen laut dem United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UN-OCHA) ca. 471.000 Menschen aufgrund des Konflikts innerhalb Afghanistans ihre Heimatregion, EASO benennt für diesen Zeitraum eine Zahl von ca. 461.000 Personen. Konfliktinduzierte Binnenflüchtlinge stammten vorwiegend aus den Provinzen Faryab, Takhar und Kunar. Insgesamt wurde die Zahl der Binnenvertriebenen zum Ende 2019 auf über 2,9 Millionen geschätzt. Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge lebt, ähnlich wie Rückkehrer aus Pakistan und Iran, in Flüchtlingslagern, angemieteten Unterkünften oder bei Gastfamilien. Die Bedingungen sind prekär. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und wirtschaftlicher Teilhabe ist stark eingeschränkt. Der hohe Konkurrenzdruck führt oft zu Konflikten. 75 % der Binnenflüchtlinge sind auf humanitäre Hilfe angewiesen.
53Vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 16. Juli 2020 (Stand: Juni 2020), in der Fassung vom 14. Januar 2021, S. 21 f.; EASO, Afghanistan: Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City (August 2020), S. 14 f. und 40.
54Im ersten Quartal 2020 sorgten der andauernde Konflikt sowie Naturkatastrophen für weitere Binnenmigration, und viele Binnenvertriebene verbleiben an diesen Orten, da Konflikte und Armut sie davon abhalten, in ihre Heimatregionen zurückzukehren.
55EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan: Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City (August 2020), S. 14.
56Die Zahl der Rückkehrer aus Iran war bereits vor dem Jahr 2020 weiterhin auf einem hohen Stand, wenn auch grundsätzlich rückläufig (2019: 485.000; 2018: 775.000). Noch stärker war der Rückgang bei den Rückkehrern aus Pakistan erkennbar (2019: 19.900; 2018: 46.000).
57Vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 16. Juli 2020 (Stand: Juni 2020) in der Fassung vom 14. Januar 2021, S. 24.
58Zuletzt bewegte die sich verschlechternde Wirtschaftslage im Iran, zumal im Zuge der COVID-19-Krise, viele Afghanen zur Rückkehr in ihr Heimatland, laut IOM bis zum 30. April 2020 etwa 271.000 Rückkehrer. Seit Jahresbeginn bis Anfang Juli 2020 registrierte IOM insgesamt 363.963 Rückkehrer nach Afghanistan, mehr als 362.000 von ihnen aus Iran.
59Vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 16. Juli 2020 (Stand: Juni 2020) in der Fassung vom 14. Januar 2021, S. 18; EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan: Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City (August 2020), S. 16 f.
60Nach zuletzt veröffentlichten Zahlen kehrten im Jahr 2020 insgesamt rund 824.000 nicht-registrierte Personen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurück.
61Vgl. UN-OCHA, Afghanistan: Humanitarian Needs Overview 2021 (Dezember 2020), S. 21.
62Die Provinz Kabul bleibt einer der Hauptniederlassungsorte von Rückkehrern und Binnenvertriebenen. Dabei ist nach Angaben des UNHCR und anderer Quellen der Anteil der Rückkehrer, die ursprünglich aus Kabul stammen, sehr niedrig. Viele Rückkehrer stammen aus anderen Provinzen oder wurden im Iran oder in Pakistan geboren.
63EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan: Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City (August 2020), S. 18 f.
64Rückkehrer, Binnenvertriebene und Wirtschaftsmigranten haben das schnelle Wachstum der Stadt Kabul vorangetrieben, mit dem die städtische Infrastruktur jedoch nicht in gleichem Tempo Schritt halten konnte. Als Hauptprobleme werden weiterhin u.a. unzureichende Unterkünfte und Sanitäreinrichtungen, eine überlastete Grundversorgung und Ressourcen, Arbeitslosigkeit, Landraub und Armut, aber auch Kriminalität, genannt. Der deutliche Anstieg der Kriminalität wird Berichten zufolge auf die wachsende Arbeitslosigkeit zurückgeführt, verbunden mit einem wachsenden Einfluss von schwerbewaffneten und politisch vernetzten kriminellen Netzwerken, sowie den Auswirkungen veränderter Verhaltensweisen der Kabuler Jugend. Das schnelle und unkontrollierte Wachstum habe neue wirtschaftliche und sicherheitsbezogene Herausforderungen in der Stadt Kabul hervorgerufen, wodurch das verbliebene städtische Sozialgefüge, welches für die Bewahrung einer gewissen sozialen Ordnung gesorgt habe, mit welcher eine gewisse Sicherheit einhergegangen sei, nunmehr schnell verschwinde. Laut dem UNHCR sind Entführungen eine Hauptsorge für viele Bewohner Kabuls. Ausländer und reiche Afghanen werden insofern als Hauptziele ausgemacht.
65Vgl. EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan – Security Situation (September 2020), S. 55, 59.
66Die wirtschaftliche Entwicklung bleibt geprägt von der schwierigen Sicherheitslage sowie schwacher Investitionstätigkeit. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt ‑ vor dem Auftreten der Infektionsfälle mit dem Sars-CoV-2-Virus (COVID‑19‑Erkrankung) und den mit diesen bzw. den entsprechenden Eindämmungs- und Schutzmaßnahmen einhergehenden Auswirkungen – aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9 %. Für 2020 geht die Weltbank COVID‑19‑bedingt von einer Rezession (bis zu -8 % BIP) aus. Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, sie blieb aber auf hohem Niveau und dürfte wegen der COVID-19-Pandemie wieder gestiegen sein. Für das Jahr 2021 wird eine Steigerung des BIP um 1 % erwartet, wenn auch anzunehmen ist, dass die Wirtschaft einige Jahre benötigen wird, um sich von den Auswirkungen der Corona-Pandemie zu erholen; ohne einen effektiven Aufbauplan steht zu befürchten, dass die Wirtschaft nicht zu dem moderaten Wachstum der Jahre vor der Pandemie zurückkehren wird.
67Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 16. Juli 2020 (Stand. Juni 2020) in der Fassung vom 14. Januar 2021, S. 22; EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan: Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City (August 2020), S. 23 ff.; UN-OCHA, Humanitarian Needs Overview, S. 14 (Fn. 19).
68Nach Angaben der Weltbank wurde die Wirtschaft durch den COVID-19-Ausbruch hart getroffen, welcher Konsum, Exporte – zwischenzeitlich wurden die Grenzen zu Nachbarländern geschlossen – und Überweisungen aus dem Ausland („remittances“) beeinflusste. Im Doing Business Index der Weltbank für das Jahr 2020 wird Afghanistan auf Platz 173 von 190 Staaten geführt.
69EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan: Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City (August 2020), S. 23, 25.
70Sie mahnte zuletzt an, Afghanistan stehe eine schleppende wirtschaftliche Erholung von der Pandemie bevor, verbunden mit anhaltenden politischen Unsicherheiten und einer möglichen Reduzierung der internationalen Hilfen. Ein Bericht der Weltbank vom 5. April 2021 zeigt auf, dass ein robustes Wachstum im Bereich der Landwirtschaft die afghanische Wirtschaft teilweise aufgefangen hat, welche im Jahr 2020 um rund zwei Prozent gesunken ist – eine geringere Verschlechterung als erwartet. Dennoch haben die Lockdown-Maßnahmen, schwache Investitionstätigkeit und Handelsunterbrechungen den Dienstleistungs- und den Industriesektor hart getroffen, wodurch Elend und Arbeitslosigkeit in den Städten zunahmen. Für das Jahr 2021 wird ein Wachstum von einem Prozent erwartet, im Jahr 2022 wird es ‑ mit einem Abschwächen der COVID-19-Krise – auf rund drei Prozent ansteigen. Es ist aufgrund des Bevölkerungswachstums unwahrscheinlich, dass das Pro-Kopf-Einkommen jenes Niveau, welches es vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie hatte, vor dem Jahr 2025 wieder erreichen wird. Der Schlüssel zu einer wirtschaftlichen Erholung und dazu, das Vertrauen des Privatsektors wieder aufzubauen, so die Weltbank weiter, sei eine starke und nachhaltige Zusammenarbeit zwischen der afghanischen Regierung und seinen internationalen Partnern.
71Vgl. UN-OCHA / WHO, Afghanistan: Strategic Situation Report: COVID-19 (8. April 2021).
72Bereits vor der Corona-Pandemie bedurfte die Frage des Zugangs zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt, insbesondere auch für Rückkehrer, besonderer Beachtung.
73Vgl. EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 19 ff.; mit Blick auf die hohe Anzahl an Rückkehrern und Binnenvertriebenen vgl. auch Country of Origin Information Report: Afghanistan – Security Situation (Juni 2019), S. 69 ff., sowie Amnesty International, Anfragenbeantwortung zur Sicherheitslage für Zivilpersonen, für Rückkehrer, Verdichtung der Gefahren für einzelnen Regionen bzw. einzelne Personengruppen, Akteure, Möglichkeit für Zivilpersonen, Gefahren auszuweichen, Lage von alleinstehenden Personen, Arbeitsmarkt, Versorgungslage, Rückkehrer, die lange im Iran gelebt haben, Lage der Hazara, vom 5. Februar 2018, S. 53 ff.; speziell zur Lage von Rückkehrern ohne familiäres Netzwerk mit Blick auf Wohn- und Arbeitsmarkt: Stahlmann, Gutachten Afghanistan, 28. März 2018, S. 221 ff. und S. 238 ff.; vgl. ebenfalls umfassend VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12. Oktober 2018, a.a.O. (Rn. 361 ff.), vom 11. April 2018, A 11 S 924/17, juris (Rn. 302 ff.), und vom 16. Oktober 2017, A 11 S 512/17, juris (Rn. 99-192).
74Nunmehr belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark.
75Vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 16. Juli 2020 (Stand: Juni 2020) in der Fassung vom 14. Januar 2021, S. 22.
76Bereits im Jahr 2018 wurde geschätzt, dass ca. 70 % der Bewohner Kabuls in sogenannten „informellen Siedlungen“ lebten, mithin in Gebieten, in denen sie auf die Nutzung von dem Grund und Boden, auf dem die Unterkünfte errichtet waren, keinen rechtlichen Anspruch hatten, und / oder in denen die Unterkünfte nicht mit baurechtlichen Vorschriften im Einklang standen. Eine Untersuchung aus den Jahren 2016 / 2017 hatte ermittelt, dass 58 % der Rückkehrer nach Afghanistan in diesem Zeitraum zur Miete wohnten (Binnenvertriebene: 69 %), während 22 % der Rückkehrer (Binnenvertriebene: 20 %) anderweitig untergekommen waren, zum Beispiel im weiteren Familienkreis, durch Hausbesetzung oder in informellen Siedlungen.
77EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan: Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City (August 2020), S. 62, 64; zur – variierenden – Begrifflichkeit der informellen Siedlung („informal settlement“, ISET) vgl. auch REACH, Tackling Information Gaps in the informal Settlements of Afghanistan, vom 25. November 2020, abrufbar unter: https://www.reach-initiative.org/what-we-do/news/tackling-information-gaps-informal-settlements-afghanistan/.
78Unsichere Wohnverhältnisse sind eine Hauptursache für die Verletzlichkeit für viele Afghanen, insbesondere Binnenvertriebene, Rückkehrer und Frauen, und das Risiko einer Zwangsräumung wird als „besonders greifbar“ für Rückkehrer und Personen umschrieben, die aufgrund der COVID-19-Krise nicht in der Lage sind, die Miete zu zahlen.
79EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan: Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City (August 2020), S. 15.
80Hingewiesen wird allerdings auch darauf, dass die Pandemie keine besonderen Auswirkungen auf die Miet- und Kaufpreise in Kabul hätten, die Mieten seien nicht gestiegen.
81Vgl. Schwörer, Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan (30. November 2020), S. 12.
82Die aufzubringende Miete für eine „einfache“ Wohnung wird mit ungefähr 80,00 ‑ 100,00 US-Dollar pro Monat,
83vgl. Schwörer, Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan (30. November 2020), S. 12,
84bzw. ungefähr 130,00 – 150,00 US-Dollar pro Monat
85so Schwörer in der mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2020, vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2020, A 11 S 2042/20, juris (Rn. 71),
86beziffert. Umgerechnet entspricht der Maximalwert dieser benannten Preisspanne ca. 125,00 Euro, mithin stünden jährliche Mietkosten bis zu 1.500,00 Euro zu erwarten. Zudem haben die sogenannten „Teehäuser“ wieder geöffnet, von einer (erneuten) Schließung sei nicht auszugehen.
87Vgl. Schwörer, Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan (30. November 2020), S. 12.
88Für das Jahr 2020 wird eine Steigerung der Arbeitslosenzahlen erwartet. Es wird geschätzt, dass sich die Arbeitslosenrate (Personen ab 15 Jahren) auf 11,2 % beläuft. Die Weltbank hält eine Armutsrate von 61 % bis 72 % bzw. von 73 % in 2020 für möglich, dies aufgrund von sinkenden Einkommen und steigenden Preisen hinsichtlich Lebensmitteln und weiteren notwendigen Haushaltsmitteln. Die hohe Zahl an Rückkehrern und Binnenvertriebenen setze insbesondere auch die Beschäftigungsmöglichkeiten in den großen urbanen Zentren unter Druck.
89EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan: Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City (August 2020), S. 28 f., 36.
90Schon vor dem Ausbruch der COVID-19-Erkrankung war die Mehrzahl der vulnerablen Personen im informellen Arbeitssektor tätig, so dass sie von unsteten und irregulären Einkommensquellen abhängig waren, um die Grundbedürfnisses ihres jeweiligen Haushalts zu erfüllen. Schon vor den pandemiebedingten Lockdown-Maßnahmen waren reguläre Beschäftigungsverhältnisse kaum verfügbar. Bereits vor dem Lockdown gaben innerhalb verschiedener Bevölkerungsgruppen 22 – 44 % der Befragten an, keine Arbeit an fünf oder mehr Tagen in einer Woche zu finden; 8 ‑ 12 % der Haushalte gaben an, gar keine Arbeit zu finden. Mit dem Ausbruch der COVID-19-Erkrankung und den mit ihrer Bekämpfung verbundenen Einschränkungen in Bezug auf Mobilität versiegten die informellen Beschäftigungsmöglichkeiten weitestgehend, was zu einem überwältigenden Verlust von Einkommensquellen sowie zu einem gesunkenen Zugang zu Nahrungsmitteln führte. Diese Folgen traten insbesondere in Städten auf. Laut einer Umfrage aus August 2020 gaben 59 % der befragten Haushalte an, über ein reduziertes Einkommen zu verfügen, und 55 % der Haushalte erklärten, eine Beschäftigung verloren zu haben. Eine Erhebung aus September 2020 zu Daten informeller Siedlungen gibt an, dass 51 % berichtet hätten, dass die meisten Bewohner nicht mehr gearbeitet hätten. Nach dem Ende der Mobilitätsbeschränkungen hätten die befragten Haushalte angegeben, dass sich die Beschäftigungsmöglichkeiten kaum verbessert hätten – befragt zu der Phase vor dem Lockdown und den letzten 30 Tagen vor der Erhebung im Zeitraum Mai – Juni 2020 traten nur minimale Abweichungen zwischen allen Bevölkerungsgruppen auf. Jedoch wäre es für Haushalte, denen eine Frau vorstand, noch schwerer gewesen, dass eine Person dieses Haushalts eine Beschäftigungsmöglichkeit fand, nachdem der Lockdown im August / September 2020 aufgehoben worden sei. Während 86 % der Befragten aus allen Bevölkerungsgruppen (einschließlich solcher mit einem behinderten oder älteren Haushaltsvorstand) angab, dass mindestens ein Erwachsener in der Lage gewesen sei, an mindestens einem Tag pro Woche Arbeit zu finden, traf dies nur auf 77 % aller Haushalte mit einem weiblichen Haushaltsvorstand zu, so dass von einem ungleichen Effekt auf Frauen auszugehen sei. Angesichts der eingeschränkten Einkommensmöglichkeiten für Frauen hätten der Tod oder eine Erkrankung eines männlichen Verdieners nochmals den Druck auf das Familieneinkommen erhöht.
91Vgl. UN-OCHA, Afghanistan: Humanitarian Needs Overview 2021 (Dezember 2020), S. 41.
92Die Lockerungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Erkrankung im Mai 2020 haben zu einer Zunahme von Arbeitsmöglichkeiten geführt, dennoch blieben die Möglichkeiten zur Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten deutlich unterdurchschnittlich, in erster Linie aufgrund fehlender Nachfrage im Bau- und Produktionssektor. In Verbindung mit der großen Zahl an Rückkehrern wurden die hier erzielbaren Löhne unter Druck gesetzt.
93Vgl. FEWS NET, Afghanistan: Food Security Outlook, Juni 2020 bis Januar 2021, S. 1, 3.
94In den Städten ist der Winter eine Zeit relativ niedriger Wirtschaftsaktivität. Hierdurch wurden die negativen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Wirtschaft verlängert, mit niedrigen Arbeitsmöglichkeiten und Löhnen, ergänzt durch den Umstand, dass Überweisungen aus dem Ausland („remittances“) weiterhin unterdurchschnittlich erfolgten. Im Januar 2021 lagen die landesweiten Löhne von Gelegenheitsarbeitern vier bis fünf Prozent unter dem Niveau des Vorjahres bzw. des Durchschnitts der letzten vier Jahre. Zugleich lagen die Erwerbsmöglichkeiten für Gelegenheitsarbeiter 20 bis 21 % unter dem Niveau des Vorjahres bzw. des Durchschnitts der letzten fünf Jahre. Obwohl die Erwerbsmöglichkeiten höher sind als während der Hochphase der COVID-19-bedingten Einschränkungen, ist der Durchschnittswert mit 1,7 Tagen / Woche (Januar 2021) der zweitniedrigste seit Januar 2014. Allerdings wird darauf verwiesen, dass die Erwerbsmöglichkeiten für sowie die Löhne der Gelegenheitsarbeiter typischerweise in den Wintermonaten sinken.
95Vgl. FEWS NET, Afghanistan: Food Security Outlook, Februar bis September 2021, S. 3.
96Bis September 2021 wird jedoch erwartet, dass eine steigende Wirtschaftsaktivität die Erwerbsmöglichkeiten für arme Haushalte verbessern wird.
97Vgl. FEWS NET, Afghanistan: Food Security Outlook, Februar bis September 2021, S. 1, 9.
98Im April 2020 meldete UN-OCHA eine Verschlechterung der Kaufkraft in Kabul und schätzte, dass die Kaufkraft von Gelegenheitsarbeitern (Tagelöhnern) um 31 % gesunken sei.
99EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan: Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City (August 2020), S. 37.
100Nach zu Beginn des Jahres veröffentlichten Zahlen ist die Kaufkraft von Gelegenheitsarbeitern seit dem 14. März 2020 bis Januar 2021 um 19 % gesunken; bis Ende Februar 2021 hat sie sich nochmals leicht verschlechtert (Senkung um fast 20 % im Vergleich zum 14. März 2020), wobei zugleich auf Preissteigerungen aufgrund von Unterbrechungen der Transportwege in verschiedenen Landesteilen verwiesen wird.
101Vgl. UN-OCHA / WHO, Afghanistan: Strategic Situation Report: COVID-19 (21. Januar 2021 bzw. 25 Februar 2021).
102Die sozioökonomischen Folgen der COVID-19-Pandemie haben in Afghanistan zu einer Verschlechterung der Lebensmittelversorgung geführt, welche nunmehr mit derjenigen während der Dürre im Jahr 2018 zu vergleichen ist. Zwar waren die Märkte in Afghanistan weiterhin zugänglich und grundsätzlich in der Lage, die Bedürfnisse der Bewohner zu bedienen.
103Vgl. UN-OCHA, Afghanistan: Humanitarian Needs Overview 2021 (Dezember 2020), S. 40.
104Die Preise von Grundnahrungsmitteln sind jedoch seit dem Auftreten des Sars‑CoV‑2-Virus gestiegen.
105Vgl. UN-OCHA / WHO, Afghanistan: Strategic Situation Report: COVID-19 (21. Januar 2021), Steigerungen im Zeitraum 14. März 2020 bis 20. Januar 2021 wie folgt: Weizenmehl 13 %, Hülsenfrüchte 23 %, Zucker 21 %, Speiseöl 46 %, Reis 18 %; vgl. UN-OCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi Sectoral Response / Operational Situation Report (24. Juni 2020), Steigerungen im Zeitraum 14. März bis 24. Juni 2020: Weizenmehl 17 %, Hülsenfrüchte 32 %, Zucker 21 %, Speiseöl 40 %, Reis 20 %.
106Die Preise verblieben nach einem Anstieg zu Beginn der COVID-19-Pandemie auf einem erhöhten, aber durchaus stabilen Niveau, abgesehen von saisonüblichen Schwankungen; Weizen und Speiseöl werden als die beiden Produkte bezeichnet, welche am häufigsten als schwierig zu bekommen benannt werden.
107Vgl. Joint Market Monitoring Initiative (JMMI), Afghanistan Price and Seasonality Snapshot (März bis Dezember 2020), abrufbar unter https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/AFG_REACH_ CVWG_JMMI_snapshot_priceseapricesea.pdf; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020, A 11 S 2042/20, juris (Rn. 69), sowie Schwörer, a.a.O., S. 13.
108Zuletzt ergaben Untersuchungen, dass die Preise von Grundnahrungsmitteln erneut gestiegen sind. So wurden die Preissteigerungen im Zeitraum 14. März 2020 bis 24. Februar 2021 wie folgt angegeben: Weizenmehl 18 %, Hülsenfrüchte 24 %, Zucker 22 %, Speiseöl 53 %, Reis 20 %; im Zeitraum 14. März 2020 bis zum 25. März 2021 betrugen die Preissteigerungen 12 %, 26 %, 20 %, 58 % bzw. 21 %. Zurückgeführt wurden die starken Anstiege der letzten Wochen auf Unterbrechungen der Transportwege in verschiedenen Landesteilen.
109Vgl. UN-OCHA / WHO, Afghanistan: Strategic Situation Report: COVID-19 (25. Februar 2021 und 25. März 2021).
110Zuletzt wurde die Sorge geäußert, dass aufgrund der derzeitigen Wetterbedingungen (geringere Niederschläge und höhere Temperaturen) und mit Blick auf die Wasserversorgung in den nächsten Monaten die Nahrungsmittelpreise weiter steigen könnten, falls diese Wetterbedingungen anhalten.
111Vgl. UN-OCHA / WHO, Afghanistan: Strategic Situation Report: COVID-19 (8. April 2021).
112Diese Umstände wie auch die durch die Corona-Pandemie hervorgerufenen Unterbrechungen informeller Beschäftigungsverhältnisse und gesunkener Auslandsüberweisungen („remittances“) treiben Personen in eine lähmende („crippling“) Verschuldung. Der Hauptgrund, eine solche Verschuldung aufzunehmen, war nach Erhebungen aus dem Jahr 2020 die Finanzierung von Lebensmitteln (53 %).
113Vgl. UN-OCHA / WHO, Afghanistan: Strategic Situation Report: COVID-19 (25. Februar 2021).
114Haushalte verschulden sich immer stärker, um die Kosten der Lebenshaltung bestreiten zu können.
115Vgl. UN-OCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response (14. Januar 2021).
116Die Aufnahme von Krediten belastet insbesondere Personen, welche in Unterkünften mit unsicheren Besitzrechten leben, da sie vor besonderen Herausforderungen stehen, um ihre Mieten bezahlen zu können und sich so ein Dach über dem Kopf zu sichern. Während die Verbreitung einer Verschuldung in einigen Gruppen vulnerabler Personen im Jahr 2021 nicht zugenommen hat, hat sich hingegen die Intensität einer (bestehenden) Schuldenlast oft erhöht.
117Vgl. UN-OCHA, Afghanistan: Humanitarian Needs Overview 2021 (Dezember 2020), S. 43.
118Nach Angaben von UN-OCHA / WHO bedürfen im Jahr 2021 im Vergleich zum Jahr 2017 sechsmal so viele Menschen humanitärer Unterstützung. Die gesundheitlichen und sozio-ökonomischen Folgen der Corona-Pandemie ließen die Zahl derer in Nöten allein im letzten Jahr fast verdoppeln. Afghanistan hat nun weltweit die zweithöchste Zahl von Personen in ernsthafter Lebensmittelunsicherheit (5,5 Millionen), wobei statistisch fast eines von zwei Kindern unter fünf Jahren im Jahr 2021 einer akuten Mangelernährung ausgesetzt sein wird.
119Vgl. UN-OCHA / WHO, Afghanistan: Strategic Situation Report: COVID-19 (25. Februar 2021).
120Das größte Ausmaß an Lebensmittelunsicherheit wird in den Provinzen Badachschan, Nuristan, Samangan, Urusgan, Daikondi, Ghor und Badghis sowie in den urbanen Zentren von Herat, Kandahar und Maimana erwartet. Es wird angenommen, dass Versorgungsbedürfnisse in allen Bevölkerungsgruppen vorkommen, dass aber Binnenvertriebene, Flüchtlinge und Vertriebenenhaushalte, denen eine Frau oder eine Person mit einer Behinderung vorsteht, besonders hohe Bedürfnisse haben. Innerhalb der Gruppe der Vertriebenen dürften frauengeführte Haushalte sowie Personen mit einer Behinderung die größten Versorgungsbedürfnisse aufweisen: Fast die Hälfte aller Haushalte, die durch eine Person mit einer Behinderung (49 %) oder durch eine Frau (46 %) geführt werden, wurden dahingehend bewertet, dass sie moderaten oder ernsten Hunger leiden, verglichen mit 39 % aller Haushalte Vertriebener. Zugleich wurde festgestellt, dass diesbezüglich die Provinzen Parwan, Faryab, Nimrus und Sar-i Pul am schwersten betroffen sind.
121Vgl. UN-OCHA, Afghanistan: Humanitarian Needs Overview 2021 (Dezember 2020), S. 34.
122Eine Umfrage aus September 2020 ergab, dass 55 % aller Teilnehmer mindestens eine Bevölkerungsgruppe angaben, deren Zugang zum Markt durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie begrenzt worden seien; benannt wurden Personen mit chronischen Krankheiten (34 %), Menschen mit Behinderungen (25 %), Frauen und Mädchen (21 %), Binnenvertriebene (16 %), Kinder (14 %), Männer und Jungen (11 %) und Rückkehrer (10 %).
123Vgl. UN-OCHA / WHO, Strategic Situation Report: COVID-19 (22. Oktober 2020), unter Verweis auf Afghanistan Joint Market Monitoring Initiative (JMMI), abrufbar unter https://reliefweb.int/sites/ reliefweb.int/files/resources/AFG_REACH_CVWG_JMMI_September_Covid11-1.pdf; im Zeitraum 23. April bis 8. Mai 2020 benannten 86 % der Teilnehmer betroffene Bevölkerungsgruppen, wie folgt: Personen mit chronischen Krankheiten (66 %), Frauen und Mädchen (63 %), Männer und Jungen (52 %), Menschen mit Behinderungen (48 %), Kinder (42 %), Binnenvertriebene (29 %) und Rückkehrer (27 %), vgl. https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/REACH_AFG_CVWG_Situation-Overview_JMMI-Pilot_COVID-19_May-2020.pdf.
124Kabul wurde schon früh zu derjenigen Provinz mit den meisten bestätigten Infektionsfällen.
125Vgl. UN-OCHA / WHO, Afghanistan Flash Update – Daily Brief: COVID-19 (7. Juni 2020); UN-OCHA / WHO, Afghanistan – Strategic Situation Report: COVID-19 (27. August 2020).
126Die afghanische Regierung reagierte auf den Ausbruch der Infektionsfälle mit einem landesweiten Lockdown. Die konkreten Einschränkungen fielen in den einzelnen Provinzen unterschiedlich aus. Hierzu zählte die Verhängung von Ausgangssperren, die Zahl gemeinsam Reisender wurde begrenzt. Straßen wurden gesperrt, darunter alle nach Kabul führenden Routen, die Grenzen zu Iran und Pakistan waren geschlossen, kommerzielle Flüge fanden nicht statt. In der Provinz Kabul wurden strenge Maßnahmen erlassen, welche im weiteren Verlauf noch verstärkt wurden. Insbesondere die Mobilität der Menschen wurde begrenzt. Im weiteren Verlauf wurde sowohl der Flugverkehr wieder aufgenommen als auch internationaler Warenverkehr wieder ermöglicht. Zudem wurde berichtet, dass sich Personen selbst in Provinzen, in denen strenge Maßnahmen verhängt worden waren, relativ frei bewegen konnten und Läden geöffnet hatten, die Durchsetzung der Maßnahmen wurde immer nachlässiger verfolgt. Im April und Mai 2020 kam es zu öffentlichen Protesten, meistens in Zusammenhang mit einer empfundenen Ungleichbehandlung bei den durch die Regierung veranlassten Verteilungen von Brot. Humanitäre Hilfsleistungen wurden im weiteren Verlauf nicht mehr durch COVID-19-bezogene Lockdown‑Maßnahmen behindert.
127Vgl. UN-OCHA, Afghanistan: C-19 Access Impediment Report, sowie Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response / Operational Situation Report, jeweils vom 29. April 2020; UN-OCHA, Afghanistan: C-19 Access Impediment Report (10. Juni 2020, 24. August 2020); UN-OCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response / Operational Situation Report (10. Juni 2020, 26. August 2020); UN-OCHA / WHO, Afghanistan, Strategic Situation Report (27. August 2020); vgl. zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020, A 11 S 2042/20, juris (Rn. 41 ff.).
128Zum 6. Mai 2021 wurden aus allen afghanischen Provinzen Infektionsfälle mit dem Sars-CoV-2-Virus gemeldet: Von den 61.162 Personen, die an COVID-19 erkrankt waren, gelten 53.750 Personen als genesen, 2.664 Personen verstarben. Allerdings sind lediglich 412.798 Tests bei einer Gesamtbevölkerung von 40,4 Millionen durchgeführt worden. Es ist daher damit zu rechnen, dass die Zahl der tatsächlichen Infektionsfälle und Verstorbenen in ganz Afghanistan höher liegt.
129Vgl. UN-OCHA / WHO, Afghanistan: Strategic Situation Report: COVID-19 (6. Mai 2021).
130Die Mehrheit der statistisch erfassten Todesfälle mit einem Bezug zu COVID-19 in Afghanistan sind Männer zwischen 50 und 79 Jahren. Fast 67 % aller bestätigten COVID-19-Erkrankungen betreffen Männer, wobei dies auch auf den Umstand zurückgeführt werden könnte, dass mehr Männer als Frauen getestet werden.
131Vgl. UN-OCHA / WHO, Afghanistan: Strategic Situation Report: COVID-19 (8. April 2021).
132Eine Studie aus dem Sommer 2020 nahm an, dass bis Juni 2020 mehr als 30 % der Bevölkerung landesweit und sogar 50 % der Einwohner Kabuls mit der COVID‑19‑Erkrankung infiziert gewesen sind.
133Vgl. UN-OCHA, Afghanistan: Humanitarian Needs Overview 2021 (Dezember 2020), S. 22.
134Auch Afghanistan wurde im November 2020 von einer sogenannten „Zweiten Welle“ getroffen. Die afghanische Regierung und die Vereinten Nationen haben erste Schritte zur Vorbereitung des Roll-Outs eines COVID-19-Impfstoffs im ganzen Land unternommen, einschließlich der Entwicklung eines nationalen Plans zur Verteilung des Impfstoffs (National Vaccine Deployment Plan, NVDP). Eine Arbeitsgruppe aus Regierungs- und Vertretern von UN-Organisationen unter Leitung des Gesundheitsministeriums hat Pläne u.a. für den Umgang mit den Impfstoffen entwickelt und wird die bestehende COVID-19 Task Force des Vizepräsidenten ergänzen. Am 7. Februar 2021 sind die ersten 500.000 Impfdosen des von AstraZeneca / Universität Oxford entwickelten Impfstoffes, gespendet durch die Republik Indien, in Kabul eingetroffen. Geimpft werden sollen zunächst Ärzte und medizinisches Personal, Mitglieder der Sicherheitskräfte, Lehrer und Regierungsmitarbeiter. Die Impfungen des medizinischen Personals haben die höchste Priorität. Es wird erwartet, dass ein Impfstoff im Jahr 2021 auf der Grundlage des COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) Advanded Market Commitment (AMC) zugänglich sein wird. Während die Impfallianz Gavi (The Gavi Alliance, früher: Global Alliance for Vaccines and Immunisation) über die Plattform COVAX die Impfkosten für bis zu 20 % der afghanischen Bevölkerung über Spenden bereitstellt, haben die Weltbank sowie die Asiatische Entwicklungsbank zuletzt zugesagt, die finanziellen Mittel für die Versorgung weiterer 40 % der Bevölkerung zu übernehmen. Die erste Impfstofflieferung über die Plattform COVAX – bestehend aus 468.000 Dosen – erfolgte am 8. März 2021 nach Kabul. Einem Bericht von Tolo News vom 7. April 2021 zufolge sind erste Impfungen, insbesondere auch von medizinischem Personal und Sicherheitskräften, angelaufen. UN-OCHA ist allerdings besorgt, ob ein gleichberechtigter Zugang aller Afghanen auf die Impfstoffe gegeben sein wird. Bis zum 6. Mai 2021 sind mehr als 448.000 Personen geimpft worden, unter ihnen auch ca. 100.000 Beschäftigte im Gesundheitswesen und 50.000 Lehrer; ca. 10 % der Geimpften haben beide Impfdosen erhalten. Aufgrund der globalen Impfstoffknappheit wird eine weitere Lieferung über die Plattform COVAX verzögert. Möglich ist, dass weitere Impfdosen über bilaterale Verbindungen aus anderen Ländern zur Verfügung gestellt werden. 5.000 weitere Impfdosen wurden der UN zwecks Impfung ihres Personals sowie desjenigen weiterer NGOs in Afghanistan zur Verfügung gestellt.
135Vgl. UN-OCHA / WHO, Afghanistan: Strategic Situation Report: COVID-19 (21. Januar, 25. Februar, 25. März, 8. und 22. April, 6. Mai 2021); vgl. https://www.reuters.com/article/health-coronavirus-afghanistan-vaccine/first-doses-of-covid-19-vaccine-arrive-in-afghanistan-from-india-idINKBN2A707M; vgl. https://reliefweb.int/report/afghanistan/covid-19-vaccines-shipped-covax-arrive-afghanistan; vgl. https://tolonews.com/index.php/health-171298.
136Der Weltgesundheitsorganisation (WHO) bereitet insbesondere die – welt- und landesweite – Ausbreitung der sog. britischen Virusmutation Sorge. Am 28. März 2021 wurden die ersten Infektionsfälle mit dieser Virusmutation in Afghanistan aus der Provinz Nangarhar gemeldet. Die Fallzahlen der Erkrankungen an dieser Virusvariante steigen in Pakistan und Iran deutlich, welche möglicherweise ansteckender ist und (auch) jüngeren Menschen schaden kann.
137Vgl. UN-OCHA / WHO, Afghanistan: Strategic Situation Report: COVID-19 (25. März, 8. und 22. April 2021); vgl. https://www.tagesschau.de/newsticker/liveblog-corona-111.html.
138Auch wenn die Zahlen weit unter denen der ersten und zweiten Welle liegen, weisen die offiziell erhobenen Zahlen derzeit auf eine Verschlechterung der Situation, wahrscheinlich eine dritte Welle, hin. Nach Angaben der WHO ist im April 2021 insbesondere im Osten Afghanistans ein starker Anstieg der COVID-19-Fälle und Krankenhauseinweisungen zu verzeichnen.
139Vgl. UN-OCHA / WHO, Afghanistan: Strategic Situation Report: COVID-19 (22. April und 6. Mai 2021).“
140Seit und mit der Machtübernahme durch die radikal-islamischen Taliban am 15. August 2021 hat sich (auch) die humanitäre Lage in Kabul nochmals erheblich verschlechtert.
141Nach Angaben von UN-OCHA kehrten schon in den ersten sieben Monaten des Jahres 2021 nochmals viele Afghanen, insbesondere aus dem Iran, nach Afghanistan zurück, ihre Zahl wird mit 663.000 Personen benannt; aus Pakistan seien in der Zeit 7.600 Personen zurückgekehrt. Zudem wurden 546.000 Binnenvertriebene gezählt.
142Vgl. UN-OCHA, Afghanistan: Snapshot of Population Movements (January – July 2021 (as of 22th Aug. 2021), abrufbar unter https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afg_population_ movement_snapshot_20210822.pdf.
143Die (bekannte) Zahl der Binnenvertriebenen, die im Zeitraum 1. Juli bis zum 15. August 2021 nach Kabul gekommen sind, beläuft sich auf 17.600 Personen. Sie kamen entweder bei Familie, Freunden oder Bekannten, oder zur Miete unter; eine wachsende Zahl lebt jedoch schlicht im Freien an verschiedenen Orten in der Stadt Kabul. Aus dem Kreis dieser Personen wurde bereits Mitte August davon berichtet, dass verschiedene Krankheiten und weitere gesundheitliche Missstände aufgetreten seien (u.a. Durchfall, Mangelernährung bei Kindern, hoher Blutdruck, COVID-19-artige Symptome).
144Vgl. UN-OCHA, Afghanistan: Internal Displacement in Kabul – Flash Update Nr. 4 (15. August 2021) sowie https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-1067.html (Video).
145Nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban sind Binnenvertriebene teils wieder in ihre Heimatorte im Nordosten zurückgekehrt.
146Vgl. UN-OCHA, Afghanistan: Weekly Humanitarian Update (30. August – 5. September 2021).
147Andererseits kamen nach ersten Informationen im September 2021 neue Binnenvertriebene aus der Provinz Pandschir in die Stadt Kabul. Die Zahl derer, die nach Vertreibung auf humanitäre Hilfe angewiesen sind, ist weiterhin unklar.
148Vgl. UN-OCHA, Afghanistan: Weekly Humanitarian Update (6. – 12. September 2021).
149Das afghanische Finanz- und Bankensystem ist nahezu zusammengebrochen. Bereits kurz vor der Machtübernahme am 15. August 2021 war es den Afghanen kaum noch möglich, an Bargeld zu gelangen; es wurde berichtet, die Geldautomaten in Kabul seien leer. Die Banken hätten die Automaten geschlossen, nachdem sie von der Notenbank nicht mehr mit Bargeld versorgt worden seien. Der Internationale Währungsfonds (IWF) unterband angesichts der fehlenden internationalen Anerkennung der Taliban den Zugriff auf Sonderziehungsrechte und andere IWF-Ressourcen, ein Kreditprogramm in Höhe von 370 Millionen US-Dollar ist ausgesetzt worden. Der Leiter der afghanischen Zentralbank (Da Afghanistan Bank / DAB) ist Mitte August 2021 außer Landes geflohen. Devisenreserven in Höhe von ca. 9 Milliarden US-Dollar liegen nach Medienberichten zum größten Teil in den USA bzw. in europäischen Ländern und wurden „eingefroren“.
150Vgl. https://www.faz.net/aktuell/finanzen/afghanistan-geht-den-taliban-das-geld-aus-17491821.html, https://www.wiwo.de/politik/ausland/nach-machtuebernahme-der-taliban-in-afghanistan-wird-das-bargeld-knapp/27537298.html, https://www.nzz.ch/wirtschaft/geldpolitik-ohne-geld-afghanistans-neue-herrscher-auf-der-verzweifelten-suche-nach-dringend-benoetigten-devisen-ld.1644938 und https://www.deutschlandfunk.de/afghanistan-china-fordert-freigabe-von-geldern-im-ausland.1939.de.html?drn:news_id=1301873.
151Während in dieser Woche der endgültige Kollaps in wenigen Tagen prognostiziert wurde,
152vgl. https://www.n-tv.de/wirtschaft/Afghanische-Banken-haben-kein-Geld-mehr-article22805722.html,
153beschlagnahmten die Taliban Bargeld und Gold aus (Privat-) Häusern von Mitgliedern der gestürzten afghanischen Regierung und hochrangiger Beamter, nach ihren Angaben in Höhe bzw. im Wert von mehr als zwölf Millionen US-Dollar.
154Vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-vermoegen-taliban-101.html und https://www.spiegel.de/ausland/afghanistan-taliban-beschlagnahmen-bargeld-und-goldbarren-in-millionenhoehe-a-1c90c948-4e77-465d-b198-d80a94f4bb2f.
155Die Liquiditätskrise sorge dafür, dass Versorgungsketten unterbrochen würden, der Geld- und Warenfluss komme zum Stillstand.
156Vgl. https://www.n-tv.de/wirtschaft/Afghanische-Banken-haben-kein-Geld-mehr-article22805722.html und https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-1067.html (dort: Interview mit Stefan Recker, Leiter Caritas International Kabul).
157Diese Lage stelle auch für die – ohnehin nur sehr eingeschränkt mögliche – Tätigkeit von Hilfsorganisationen ein Problem dar.
158Vgl. https://www.deutschlandfunknova.de/beitrag/caritas-mitarbeiter-ueber-afghanistan-18-millionen-menschen-sind-auf-hilfe-angewiesen.
159Die Ratingagentur Fitch errechnete für das Jahr 2021, dass das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um 9,7 % schrumpfen könnte, im folgenden Jahr sei ein weiterer Rückgang um 5,2 % zu erwarten. Es bestehe aber das Risiko, dass sich die Wirtschaft noch schlechter entwickeln werde.
160Vgl. https://www.tagesschau.de/wirtschaft/weltwirtschaft/taliban-afghanistan-konjunktur-wirtschaft-zusammenbruch-zentralbank-101.html.
161Zugleich sind humanitäre Hilfsleistungen zunächst jedenfalls im ganz wesentlichen Ausmaß ausgesetzt oder unterbrochen worden; jedenfalls ausländische Mitarbeiter von Hilfsorganisationen und NGOs dürften das Land teils mittlerweile verlassen haben. Auch die deutsche Entwicklungshilfe wurde ausgesetzt.
162Vgl. https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/afghanistan-entwicklungshilfe-101.html.
163Die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH, deren Hauptauftraggeber das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie das Auswärtige Amt sind, hat in Abstimmung mit der Bundesregierung aufgrund der aktuellen Entwicklungen die Umsetzung von Projekten in Afghanistan vorerst ausgesetzt.
164Vgl. https://www.giz.de/de/weltweit/358.htmlund https://www.giz.de/de/mediathek/100341.html.
165Seit dem 17. August 2021 ist die geförderte freiwillige Rückkehr nach Afghanistan – in deren Rahmen ein alleinstehender freiwilliger Rückkehrer durch die beiden Programme „REAG/GARP 2020“ sowie das ergänzende Programm „Starthilfe Plus“ zuletzt Zahlungen in Höhe von bis zu 3.700,00 Euro erhalten konnte – bis auf Weiteres ausgesetzt.
166Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/countries/afghanistan.
167Humanitäre Hilfsleistungen können nur noch teilweise aufrechterhalten werden, beispielsweise das UN World Food Programme bemüht sich um eine Fortsetzung seiner Arbeit.
168Vgl. https://www.wfp.org/stories/sake-every-afghan-we-now-hope-peaceful-transition und https://www.wfp.org/stories/afghanistan-wfp-remains-standing-fortress-against-hunger.
169Am 13. September 2021 wurden seitens der internationalen Gemeinschaft Hilfen in Höhe von 1,2 Milliarden US-Dollar zugesagt, seitens der Bundesrepublik Deutschland solche in Höhe von 100 Millionen Euro. Der Bundesaußenminister kündigte an, dass jegliche Unterstützung nicht über „reine Nothilfe“ für die Bevölkerung hinausgehen werde. Weitere 500 Millionen Euro sollten über die Organisationen der Vereinten Nationen dem Land Afghanistan und den Ländern der Region zur Verfügung gestellt werden,
170Vgl. https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/un-geberkonferenz-milliardenhilfe-fuer-afghanistan-17535373.html und https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-1067.html.
171Derweil haben jedoch die Vereinten Nationen ihre gesteigerte Besorgnis angesichts zunehmender Vorfälle, in denen ihre afghanischen Mitarbeiter Schikanen und Einschüchterung ausgesetzt gewesen seien, zum Ausdruck gebracht; diese seien von Talibankämpfern bedroht worden. Die Taliban müssten nun unter Beweis stellen, dass sie – wie zugesagt – Hilfsorganisationen ungehindert ihre Arbeit ausführen lassen, um eine kontinuierliche finanzielle Unterstützung sicher zu stellen.
172Vgl. Insecurity Insight, Afghanistan: Flash Analysis and Prediction (13. September 2021), abrufbar unter https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-flash-analysis-and-prediction-13-september-2021.
173Auch Deutschland schloss sich der Forderung an, die Taliban müssten das Wohlergehen und die Sicherheit der Hilfsorganisationen und ihrer Beschäftigten gewährleisten.
174Vgl. https://www.zdf.de/nachrichten/politik/afghanistan-un-hilfskonferenz-mueller-humanitaere-katastrophe-100.html und https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-09/un-geberkonferenz-genf-heiko-maas-afghanistan-humanitaere-hilfe?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.google.de%2F.
175Individuelle Unterstützung von Seiten Dritter steht zugunsten des Klägers nicht zu erwarten. Zwar sind sog. „Remittances“ (Überweisungen, i.d.R. von Familienangehörigen, aus dem Ausland) nach der erneuten Öffnung der Büros von Western Union grundsätzlich wieder möglich.
176Vgl. https://www.nzz.ch/wirtschaft/geldpolitik-ohne-geld-afghanistans-neue-herrscher-auf-der-verzweifelten-suche-nach-dringend-benoetigten-devisen-ld.1644938.
177Dem Kläger fehlt es jedoch an solchen potentiellen Unterstützern aus dem Ausland. Sein Vater ist verstorben, von seiner erkrankten Mutter und seiner Schwester, die im Iran als Schneiderinnen ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften suchen, stehen Unterstützungsleistungen nicht zu erwarten. Über Familienangehörige in Afghanistan, zumal in Kabul, verfügt er nicht.
178Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine ausreichende Integration des Klägers insbesondere durch die hazarische „Community“ – der Bevölkerungsanteil der mehrheitlich schiitischen Hazara wird landesweit auf ca. 10 % geschätzt und ist in Kabul noch weit größer – erfolgen würde. Unter allen Bevölkerungsteilen in Kabul herrscht eine angespannte Atmosphäre, schwer bewaffnete Talibankämpfer sind, so wird berichtet, „überall“ präsent. Man versucht, nicht aufzufallen. Die Lebensbedingungen in Kabul änderten sich von Tag zu Tag.
179Vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/afghanistan-taliban-realitaet-101.html.
180Proteste, die trotz eines entsprechenden Verbotes stattfinden, werden gewaltsam beendet. Berichte über Gewalt und Folter zulasten von Journalisten nehmen zu.
181Vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/afghanistan-taliban-realitaet-101.html, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-taliban-proteste-101.html, https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-09/afghanistan-proteste-taliban-kritiker-journalisten-gewalt-evakuierung, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-taliban-untersagen-vorerst-weitere-proteste-17528130.html, https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/afghanistan-taliban-greifen-reporter-an-und-misshandeln-sie-17536676.html und https://www.waz.de/politik/afghanistan-taliban-kabul-proteste-frauen-unterdrueckung-id233267503.html.
182Unter den Bevölkerungsgruppen in Afghanistan betrachten die Hazara die Machtübernahme durch die Taliban mit besonderer Sorge.
183Vgl. auch SFH, Afghanistan: Gefährdung durch die Taliban (2. September 2021), S. 7.
184Die mehrheitlich schiitischen Angehörigen der Volksgruppe der Hazara wurden zu Zeiten der vorhergehenden Taliban-Herrschaft verfolgt. Ihre Lage hat sich sodann jedoch grundsätzlich verbessert, Angehörige des Volksstammes bekleiden auch prominente Stellen in der (nunmehr gestürzten) afghanischen Regierung und im öffentlichen Leben.
185Vgl. nur Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 16. Juli 2020, in der Fassung vom 14. Januar 2021, S. 8.
186Zwar verkündete die Führung der Taliban nach der Machtübernahme, dass sie eine gesamtafghanische, „inklusive“ Staatsführung anstrebe,
187zur Pressekonferenz vom 17. August 2021 vgl. https://www.zdf.de/nachrichten/politik/taliban-erste-pressekonferenz-afghanistan-100.html und https://www.nzz.ch/meinung/taliban-versoehnliche-worte-bei-der-ersten-pressekonferenz-ld.1640994,
188und nahmen mehrere Taliban-Funktionäre in dem insbesondere von Hazara bewohnten Kabuler Stadtteil Dasht-e Barchi an einer religiösen Zeremonie der dortigen (schiitischen) Gemeinde zum Aschura-Fest teil.
189Vgl. https://taz.de/Afghanistan-nach-dem-Machtwechsel/!5794472/ und https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/return-islamic-emirate-afghanistan-jihadist-state-play.
190Auch liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung lediglich vereinzelte Berichte über offenbar gezielte Verfolgungshandlungen zulasten von Hazara durch (wohl) lokale Kräfte der Taliban vor: So verwies Amnesty International unter dem 20. August 2021 auf ein Massaker in einem Dorf im Bezirk Malistan in der Provinz Ghazni bei Machtübernahme durch die Taliban Anfang Juli 2021, bei dem neun männliche Hazara grausam getötet worden seien.
191Vgl. https://www.amnesty.de/informieren/aktuell/afghanistan-taliban-massaker-hazara-maenner-ghazni und https://www.dw.com/de/afghanistan-die-angst-der-hazara/a-59048014.
192Ende August wurde von der gezielten Tötung mehrerer Angehöriger der Volksgruppe der Hazara in der Provinz Daikundi berichtet, wobei die Angaben hinsichtlich der Opfer auseinandergehen (zwölf Soldaten und zwei Zivilisten, bzw. neun „Hazara-Milizionäre“).
193Vgl. hierzu SFH, Afghanistan: Gefährdung durch die Taliban (2. September 2021), S. 15.
194In Bamiyan wurde Mitte August die Statue des im März 1995 von Taliban getöteten, hazarischen Anführers Abdul Ali Mazari gesprengt. Berichten zufolge wurde die Statue zuvor symbolisch „enthauptet“.
195Vgl. https://www.indiatoday.in/world/story/taliban-destroy-hazara-abdul-ali-mazari-statue-in-bamiyan-1842140-2021-08-18, https://www.france24.com/en/asia-pacific/20210823-afghanistan-s-minority-hazaras-see-gains-of-past-two-decades-falling-apart und https://magazin.zenith.me/de/politik/die-schiitischen-hazara-nach-der-machtuebernahme-der-taliban-kabul, sowie auch https://de.wikipedia.org/wiki/Abdul_Ali_Mazari und https://www.zeit.de/zett/politik/2021-08/afghanistan-hazara-minderheit-taliban-verfolgung-ermordung-niamatullah-ibrahimi.
196Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban wurden vermehrt gezielte, schwerwiegende Angriffe des sog. Islamischen Staates (Islamic State in Khorasan Province / ISKP, Daesh) verübt, wobei die Gründe hierfür mehrschichtig waren. Während solche Angriffe im Jahr 2017 mehrheitlich auf schiitische Religionsstätten zielten, trafen sie im Jahr 2018 insbesondere andere von Zivilisten genutzte Orte, einschließlich (auch) von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara bewohnte Viertel.
197Vgl. SFH, Afghanistan, Die aktuelle Sicherheitslage, 12. September 2018, S. 21; vgl. UNAMA, Afghanistan: Protection of Civilians in armed Conflict, Annual Report 2018 (Februar 2019), S. 2, 21, 25, 29; vgl. EASO, Afghanistan: Individuals targeted by armed actors in the conflict (Dezember 2017), S. 56 f., abrufbar unter: https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports.
198UNAMA stufte für 2019 zehn Anschläge mit 117 Toten und 368 Verletzten als religiös-motiviert gegen Schiiten ein. Beim schwersten Anschlag tötete ein Selbstmordattentäter am 17. August 2019 auf der Hochzeit eines schiitischen Brautpaares über 90 Personen und verletzte ca. 140 weitere. Auch 2020 wurden mehrere Anschläge gegen Hazara bzw. Schiiten verübt.
199Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 16. Juli 2020 (Stand: Juni 2020), S. 8.
200Ende des Jahres 2020 hatte ISKP in der Stadt Kabul eine Schule angegriffen und mehr als 20 Schülerinnen und Schüler getötet.
201Vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/anschlag-kabul-155.html.
202Am 8. Mai 2021 verübte (vermutlich) ISKP einen Anschlag auf eine Schule in Kabul, genauer im überwiegend von schiitischen Hazara bewohnten Stadtteil Dasht-e Barchi, als dort Mädchen unterrichtet wurden. Bei diesem Anschlag wurden über 80 Personen, überwiegend Schülerinnen, getötet und ca. 165 Personen verletzt.
203Vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/anschlag-kabul-161.html, https://de.wikipedia.org/wiki/Anschlag_in_Kabul_am_8._Mai_2021 sowie EASO, Afghanistan: Security Situation – Update (September 2021), S. 38.
204Dass ISKP weiterhin in der Lage ist, Angriffe (auch) in der Stadt Kabul zu verüben, verdeutlicht der Selbstmordanschlag am Nachmittag des 26. August 2021 am Flughafen Kabul, bei der mindestens 182 Personen ums Leben kamen und zahlreiche weitere verletzt wurden, und welcher trotz vorheriger Warnungen nicht vereitelt wurde.
205Vgl. nur https://de.wikipedia.org/wiki/Anschlag_am_Flughafen_Kabul_2021 bzw. https://en.wikipedia.org/wiki/2021_Kabul_airport_attack und EASO, Afghanistan: Security Situation – Update (September 2021), S. 14, 25.
206Zudem ist zu beachten, dass sich „die Taliban“ in Afghanistan aus Mitgliedern unterschiedlicher Strömungen zusammensetzen, die sich in der Radikalität ihrer religiösen Vorstellungen und mithin auch in ihrer Haltung gegenüber Minderheiten wie den schiitischen Hazara erheblich unterscheiden.
207Vgl. https://www.deutschlandfunk.de/afghanistan-diese-strategie-verfolgen-die-taliban.2897.de.html?dram:article_id=501723 und https://www.zeit.de/zett/politik/2021-08/afghanistan-hazara-minderheit-taliban-verfolgung-ermordung-niamatullah-ibrahimi.
208Die Bildung einer „Taliban-Regierung“ ist derzeit im Fluss, und mithin die Verteilung entsprechender Einflussnahmemöglichkeiten der unterschiedlichen Strömungen innerhalb der Taliban. Unter den ersten 33 Mitgliedern einer „Übergangsregierung“ findet sich kein Vertreter der Volksgruppe der Hazara.
209Vgl. https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-09/afghanistan-taliban-uebergangsregierung-kabinett-ernennung und https://www.zdf.de/nachrichten/politik/taliban-regierung-mitglieder-100.html, sowie https://www.stern.de/politik/ausland/taliban-in-afghanistan--innerhalb-der-islamisten-wachsen-die-spannungen-30746184.html.
210Zugleich wird die Sorge geäußert, dass auch weitere islamistische Strömungen innerhalb Afghanistans an Einfluss hinzugewinnen und sich hieraus ein Machtkonflikt mit den Taliban entwickeln könnte.
211Vgl. https://www.sueddeutsche.de/meinung/kabul-terroranschlaege-islamischer-staat-taliban-1.5393801.
212Angesichts dieser Situation ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Kläger die für eine ausreichende Integration (auch) in den Arbeitsmarkt erforderliche Unterstützung durch die hazarische „Community“ erhalten wird.
213Es steht angesichts der zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestehenden Sachlage jedoch nicht zu erwarten, dass der dort auf sich allein gestellte Kläger, welcher – bis auf ca. sechs Monate im Alter von ca. fünf Jahren – nie in Afghanistan gelebt hat und mit den dortigen (sozialen) Gepflogenheiten schon vor der Machtübernahme durch die Taliban nicht aus persönlicher Anschauung vertraut war, in der Lage sein wird, sich eigenständig das erforderliche Existenzminimum zu erwirtschaften. Auch mag es derzeit gerade für den Kläger als schiitischer Hazara von besonderer Bedeutung sein, in Kabul nicht durch „unangemessenes“ Verhalten die Aufmerksamkeit von Talibankämpfern auf sich zu ziehen. Die Nahrungsmittelpreise sind seit der Machtübernahme durch die Taliban in Kabul nochmals stark gestiegen.
214Vgl. https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-price-hikes-push-food-out-reach-millions-children.
215Die anstehenden Wintermonate sind in Afghanistan – und insbesondere auch in Kabul – mit großer Kälte, zugleich aber auch mit einem Rückgang der (überhaupt noch) vorhandenen Arbeits- und somit Verdienstmöglichkeiten verbunden.
216Vgl. auch https://www.stern.de/politik/ausland/nahrungsknappheit-maas--afghanistan-droht-im-winter-humanitaere-katastrophe-30710320.html und https://www.spiegel.de/ausland/lage-in-afghanistan-die-angst-vor-dem-winter-a-486684da-a7ed-4672-9666-23b5c1cf681e.
217Dass es in absehbarer Zeit zu einem Wiedererstarken z.B. der Baubranche, welche Tagelöhnern Beschäftigung und ein jedenfalls geringes Einkommen verschaffte, kommen wird, ist derzeit jedenfalls nicht absehbar.
218Vgl. auch https://www.stern.de/politik/ausland/afghanistan-enttaeuscht-peking-die-hoffnungen-der-taliban---30727254.html, https://www.rnd.de/politik/afghanistan-millionen-nothilfe-aus-china-wird-die-hoffnung-der-taliban-regierung-enttaeuscht-FERJS62UVDYONPR55TKM5UPWDQ.html und https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2021A59_MoskauPeking_ Afghanistan.pdf.
219Über besondere berufliche Qualifikationen, welche ihm – zumal unter den Taliban – nützlich sein könnten, verfügt der Kläger nicht, im Iran hat er als Schneider und als Lampenverkäufer gearbeitet.
220Soweit der Kläger mit der Klage ferner die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt, ist dieser Antrag mit der gerichtlichen Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG gegenstandslos. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem nationalen Abschiebungsschutz um einen einheitlichen und nicht teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen handelt und eine Abschichtung einzelner nationaler Abschiebungsverbote nicht möglich ist,
221vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011, 10 C 14/!0, juris,
222besteht für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kein Raum, wenn – wie hier – bereits ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt wurde.
223Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
224Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
225Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.
226Rechtsmittelbelehrung:
227Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.
228Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
2291. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2302. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
2313. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
232Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
233Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
234In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
235Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
236Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- § 59 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
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- § 11 Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 113 1x
- § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- RVG § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz 1x
- VwGO § 67 1x
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