Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 L 1783/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis.
4Das Kraftfahrtbundesamt teilte der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass gegen den Antragsteller die nachfolgend aufgeführten Verkehrsverstöße rechtskräftig geahndet worden sind. Auf dieser Grundlage hat das Gericht die folgenden Punktestände ermittelt.
5- 6
I. Punktestand nach dem Kenntnisstand der Behörde bei Ermahnung am 9. Juni 2020 (zugestellt am 15. Juni 2020):
Lfd. Nr. |
Datum |
Ereignis |
Rechts-/ Bestands-kraft |
Mitteilung Kraftfahrt-bundesamt |
Tilgung/ Löschung |
Punkte einzeln |
Punkte insg. |
|
1. |
00.00.2017 |
Geschwindigkeit |
12.09.2017 |
08.06.2020 |
12.03.2020/ 12.03.2021 |
1 |
1 |
|
2. |
00.00.2018 |
Geschwindigkeit |
15.08.2018 |
08.06.2020 |
(15.02.2021)/ (15.02.2022) |
1 |
2 |
|
3. |
00.00.2018 |
Mindestabstand |
26.01.2019 |
08.06.2020 |
(26.07.2021)/ (26.07.2022) |
1 |
3 |
|
4. |
00.00.2020 |
Geschwindigkeit |
01.05.2020 |
08.06.2020 |
(01.11.2022)/ (01.11.2023) |
1 |
4 |
|
5. |
00.00.2020 |
Geschwindigkeit |
23.05.2020 |
08.06.2020 |
(23.11.2022) (23.11.2023) |
1 |
5 |
- 9
II. Punktestand nach dem Kenntnisstand der Behörde bei Verwarnung am 27. Oktober 2020 (zugestellt am 29. Oktober 2020):
Lfd. Nr. |
Datum |
Ereignis |
Rechts-/ Bestands-kraft |
Mitteilung Kraftfahrt-bundesamt |
Tilgung/ Löschung |
Punkte einzeln |
Punkte insg. |
|
1.-3. |
Lfd. Nrn. 1 bis 3 der vorstehenden tabellarischen Auflistung I. |
3 |
||||||
4. |
00.00.2019 |
Mobiltelefon |
29.09.2020 |
20.10.2020 |
(29.03.2023)/ (29.03.2024) |
1 |
4 |
|
5. |
00.00.2020 |
Geschwindigkeit |
01.05.2020 |
08.06.2020 |
(01.11.2022)/ (01.11.2023) |
1 |
5 |
|
6. |
00.00.2020 |
Geschwindigkeit |
23.05.2020 |
08.06.2020 |
(23.11.2022) (23.11.2023) |
1 |
6 |
- 12
III. Punktestand nach dem Kenntnisstand der Behörde bei erneuter Verwarnung am 20. Januar 2021 (zugestellt am 27. Januar 2021):
Lfd. Nr. |
Datum |
Ereignis |
Rechts-/ Bestands-kraft |
Mitteilung Kraftfahrt-bundesamt |
Tilgung/ Löschung |
Punkte einzeln |
Punkte insg. |
|
1.-6. |
Lfd. Nrn. 1 bis 6 der vorstehenden tabellarischen Auflistung II. |
6 |
||||||
7. |
00.00.2020 |
Tilgung lfd. Nr. 1. |
-1 |
5 |
||||
8. |
00.00.2020 |
Geschwindigkeit |
18.12.2020 |
29.12.2020 |
(18.06.2023)/ (18.06.2024) |
1 |
6 |
- 15
IV. Punktestand nach dem Kenntnisstand der Behörde bei Fahrerlaubnisentziehung am 15. Juli 2021 (zugestellt am 20. Juli 2021):
Lfd. Nr. |
Datum |
Ereignis |
Rechts-/ Bestands-kraft |
Mitteilung Kraftfahrt-bundesamt |
Tilgung/ Löschung |
Punkte einzeln |
Punkte insg. |
|
1.-7. |
Lfd. Nrn. 1 bis 7 der vorstehenden tabellarischen Auflistung III. |
5 |
||||||
8. |
00.00.2020 |
Geschwindigkeit |
30.03.2021 |
16.06.2021 |
(30.09.2023)/ (30.09.2024) |
1 |
6 |
|
9. |
00.00.2020 |
Geschwindigkeit |
07.06.2021 |
16.06.2021 |
(07.12.2023)/ (07.12.2024) |
1 |
7 |
|
10. |
00.00.2020 |
Geschwindigkeit |
18.12.2020 |
29.12.2020 |
(18.06.2023)/ (18.06.2024) |
1 |
8 |
|
11. |
00.00.2021 |
Tilgung lfd. Nr. 2. |
-1 |
7 |
||||
12. |
00.00.2021 |
Geschwindigkeit |
17.06.2021 |
02.07.2021 |
(17.12.2023)/ (17.12.2024) |
1 |
8 |
Mit Schreiben vom 29. Juni 2021 gab der Antragsgegner dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu der von ihm beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis.
18Der Antragsgegner entzog dem Antragsteller mit Ordnungsverfügung vom 15. Juli 2021 die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Ziffer 1). Ferner forderte er den Antragsteller auf, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung, bei ihm abzugeben (Ziffer 2) und ordnete die sofortige Vollziehung der Führerscheinabgabe an (Ziffer 3). Für den Fall, dass der Antragsteller der Aufforderung zur Ablieferung nicht nachkomme, drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro an (Ziffer 4). Schließlich setzte er für die Maßnahme Kosten in Höhe von 33,20 Euro fest. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete der Antragsgegner damit, dass ohne sie die Gefahr eines Missbrauchs des Führerscheins bestehe, indem der Antragsteller durch die Vorlage des Führerscheins die Berechtigung zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen vortäusche, obwohl seine Fahrerlaubnis bereits entzogen wurde.
19Der Antragsteller hat gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners am 13. August 2021 Klage erhoben (6 K 5534/21), über die noch nicht entschieden ist. Er hat zugleich den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
20Zur Begründung des Antrag trägt der Antragsteller trotz des gerichtlichen Hinweises, dass ab dem 10. September 2021 mit einer Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes zu rechnen ist, nichts vor.
21Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
22die aufschiebende Wirkung seiner Klage (6 K 5534/21) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. Juli 2021 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Zwangsgeldandrohung anzuordnen und hinsichtlich der Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins wiederherzustellen.
23Der Antragsgegner beantragt,
24den Antrag abzulehnen.
25Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen.
26II.
27Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist teilweise unzulässig (1.). Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet (2.).
281. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gegen die Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid vom 15. Juli 2021 begehrt, ist der Antrag bereits unzulässig. Denn die Zwangsgeldandrohung hat sich erledigt. Der Antragsteller hat seinen Führerschein am 26. Juli 2021 bei dem Antragsgegner abgegeben. Daher hat er die Verpflichtung erfüllt, deren Durchsetzung durch das Zwangsmittel gesichert werden sollte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner das angedrohte Zwangsgeld gleichwohl vollstrecken will.
29Vgl. Kammerbeschluss vom 3. Februar 2020 – 6 L 3215/19 –, juris, Rn. 28; BayVGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 – 11 CS 09.1443 –, juris, Rn. 17 f.
30Im Übrigen ist der Antrag zulässig. Er ist insbesondere statthaft, weil der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage gegen die Fahrerlaubnisentziehung und die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung zukommt. Denn die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 9 StVG von Gesetzes wegen. Hinsichtlich der Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins hat die Klage ebenfalls keine aufschiebende Wirkung, weil der Antragsgegner insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat.
312. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Begründetheit eines auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO beurteilt sich danach, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß erfolgt ist und ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung überwiegt. Die Begründetheit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO richtet sich nur nach dem Ergebnis der Interessenabwägung.
32a. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat insbesondere das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO beachtet. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen. Das Begründungserfordernis dient dem Zweck, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen, den Betroffenen über die Gründe, die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung maßgeblich gewesen sind, in Kenntnis zu setzen, und schließlich das Gericht im Falle eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO über die behördlichen Erwägungen zu unterrichten. Die Begründung muss dementsprechend erkennen lassen, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen einräumt. Ob die aufgeführten Gründe den Sofortvollzug inhaltlich rechtfertigen, ist hingegen keine Frage der formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der Interessenabwägung.
33Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2014 – 16 B 1282/14 –, juris, Rn. 3 m.w.N, vom 8. November 2011 – 16 B 24/11 –, juris, Rn. 3 und vom 11. Oktober 2010 – 6 B 1057/10 –, juris, Rn. 18.
34Dabei rechtfertigen die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotenzial ungeeigneter Verkehrsteilnehmer in aller Regel nicht nur den Erlass gefahrenabwehrender Ordnungsverfügungen, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Denn die für den Sachbereich des Fahrerlaubnisrechts spezifischen Gefahren liegen nicht in unbestimmter Zukunft, sondern können sich jederzeit realisieren. Daraus folgt, dass sich die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst (Erlassinteresse) und diejenige für die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Vollzugsinteresse) typischerweise weitgehend decken. Begründet die Behörde die Vollziehungsanordnung mit gewissen Wiederholungen und möglicherweise formelhaft klingenden Wendungen, liegt darin kein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Hinzu kommt, dass Fahreignungsmängel (lediglich) abstrakte Gefahren darstellen, die sich bei der Verkehrsteilnahme aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte realisieren können, ohne bei jeder einzelnen Fahrt auftreten zu müssen. Entsprechend können auch die Ausführungen der Fahrerlaubnisbehörde nur auf diese abstrakte Gefahrenlage abstellen.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2014 – 16 B 1282/14 –, juris, Rn. 5.
36Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Antragsgegners in der Ordnungsverfügung vom 15. Juli 2021 gerecht. Der Antragsgegner hat darin zum Ausdruck gebracht, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war und sich aus seiner Sicht die Gründe für die Aufforderung zur Führerscheinablieferung mit denen der Dringlichkeit der Vollziehung der Maßnahme decken. Indem er auf die Gefährdung der Allgemeinheit abstellt, die dadurch entsteht, dass der Antragsteller den Führerschein missbräuchlich als Nachweis der Fahrerlaubnis verwendet, gibt er die Erwägungen wieder, die für ihn maßgeblich waren, um dem Antragsteller sofort den Führerschein zu entziehen und somit einen wirksamen Schutz der Allgemeinheit zu gewährleisten.
37b. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung.
38Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist im Wege einer eigenen Abwägung des Gerichts das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme mit dem Interesse der Allgemeinheit an ihrer Vollziehung abzuwägen. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren. Ergibt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Denn an der Vollziehung rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und Abs. 2 Satz 2 VwGO das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. Im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO muss darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug bestehen, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.
39Nach diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Denn es ist nach summarischer Prüfung nach Aktenlage davon auszugehen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Aufforderung zur Führerscheinablieferung offensichtlich rechtmäßig sind. Darüber hinaus besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Aufforderung zur Führerscheinablieferung.
40aa. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist bei vorläufiger Prüfung nach Aktenlage rechtlich nicht zu beanstanden.
41Die Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig ergangen. Der Antragsgegner war gemäß § 73 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) i.V.m. §§ 1 und 2 Nr. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung (StrVGüBefZustVO) NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetz (OBG) NRW für die Entziehung der Fahrerlaubnis zuständig, da der Antragsteller seinen Wohnsitz in O. und damit im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners hat. Ferner hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 29. Juni 2021 die Gelegenheit gegeben, sich zu der von ihm beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis zu äußern und ihn somit im Einklang mit § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW angehört.
42Die Fahrerlaubnisentziehung ist nach summarischer Prüfung auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
43Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Danach gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, sobald sich für ihn in der Summe acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister ergeben.
44Im Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung, auf den abzustellen ist,
45vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 C 21/15 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Oktober 2015 – 16 B 554/15 –, juris, Rn. 7 (= VRS 129, 164) und vom 2. März 2015 – 16 B 104/15 –, juris, Rn. 3 (= NJW 2015, 1772); BayVGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 – 11 CS 15.718 –, juris, Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. August 2015 – 10 S 1176/15 –, juris, Rn. 8 (= DAR 2015, 658); OVG Niedersachsen, Beschluss vom 1. September 2015 – 12 ME 91/15 –, juris, Rn. 6,
46lagen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG für den Antragsteller vor.
47Punkte ergeben sich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Die Fahrerlaubnisbehörde hat für das Ergreifen von Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG, also auch für die Entziehung der Fahrerlaubnis, auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG; sog. Tattagprinzip). Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben gemäß § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG unberücksichtigt.
48Auf der Grundlage der durch das Kraftfahrtbundesamt übermittelten rechtskräftigen Entscheidungen ergab sich für den Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Begehung der zeitlich letzten zur Ergreifung der Entziehung führenden Verkehrszuwiderhandlung am 9. Oktober 2020 ein Punktestand von acht Punkten (lfd. Nr. 10 der obigen tabellarischen Auflistung IV.). Damit gilt er nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG seit der Rechtskraft der Entscheidung über diese Verkehrszuwiderhandlung als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.
49Die nach der Begehung der letzten Ordnungswidrigkeit am 0.00.2020 eingetretene Verringerung aufgrund von Tilgung (lfd. Nr. 11 der obigen tabellarischen Auflistung IV.) bleibt – wie zuvor dargelegt – gemäß § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG bei der Berechnung des Punktestandes unberücksichtigt.
50Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung nach Aktenlage auch die erste und zweite Stufe des Fahreignungs-Bewertungssystems ordnungsgemäß durchlaufen. Der Antragsgegner hat ihn voraussichtlich vor der Entziehung der Fahrerlaubnis in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG bei einem Punktestand von fünf Punkten im Fahreignungsregister ermahnt (vgl. obige tabellarische Auflistung I.) und in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG bei Erreichen von sechs Punkten verwarnt (vgl. obige tabellarische Auflistungen II. und III.).
51Der Umstand, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ermahnung rechnerisch bereits sechs Punkte erreicht hatte, rechtfertigt keine andere Bewertung. Gleiches gilt hinsichtlich des Umstandes, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der ersten und zweiten Verwarnung rechnerisch bereits einen Punktestand von acht Punkten erreicht hatte.
52Denn für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG und somit auch eine Ermahnung bzw. Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG sind nur die im Fahreignungsregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme nach § 4 Abs. 8 StVG vom Kraftfahrtbundesamt übermittelten – rechtskräftigen − Zuwiderhandlungen maßgeblich.
53Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 C 21.15 –, juris, Rn. 22; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Februar 2021 – 6 L 118/21 –, juris, Rn. 35.
54Hiervon ausgehend sind bei der Beurteilung der Ermahnung vom 9. Juni 2020 die Ordnungswidrigkeiten vom 4. November 2019 (lfd. Nr. 4 der obigen tabellarischen Auflistung II.) sowie vom 17. April 2020 (lfd. Nr. 8 der obigen tabellarischen Auflistung IV.) nicht einzubeziehen, obwohl der Antragsteller sie vor der Ermahnung begangen hat. Denn die vorgenannten Ordnungswidrigkeiten wurde nach Aktenlage erst nach der Verwarnung − nämlich am 29. September 2020 bzw. 30. März 2021 – rechtskräftig und der Antragsgegnerin entsprechend auch erst später – nämlich am 20. Oktober 2020 bzw. 16. Juni 2021 – übermittelt. Die nach Begehung der letzten zur Ermahnung führenden Zuwiderhandlung am 12. März 2020 eingetretene Verringerung aufgrund von Tilgung (lfd. Nr. 7 der obigen tabellarischen Auflistung III.) blieb gemäß § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG bei der Berechnung des Punktestandes unberücksichtigt. Insoweit ergab sich auf der Grundlage der der Antragsgegnerin vom Bundesamt übermittelten Zuwiderhandlungen zum Zeitpunkt der Ermahnung vom 9. Juni 2020 ein zur Ermahnung berechtigender Punktestand von fünf Punkten.
55Bei der Verwarnung vom 27. Oktober 2020 sind nach den obigen Maßstäben die Ordnungswidrigkeiten vom 0.00.2020 (lfd. Nr. 8 der obigen tabellarischen Auflistung III.) sowie vom 00.0.2020 und 00.0.2020 (lfd. Nrn. 8 und 9 der obigen tabellarischen Auflistung IV.) nicht einzubeziehen, da sie erst nach der Verwarnung – nämlich am 18. Dezember 2020 bzw. 30. März 2021 bzw. 7. Juni 2021 − rechtskräftig geworden sind. Die nach Begehung der letzten zur Verwarnung vom 27. Oktober 2020 führenden Zuwiderhandlung am 00.0.2020 eingetretene Verringerung aufgrund von Tilgung (lfd. Nr. 7 der obigen tabellarischen Auflistung III.) blieb wiederum gemäß § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG bei der Berechnung des Punktestandes unberücksichtigt. Bei der Verwarnung vom 20. Januar 2021 sind ebenfalls die Ordnungswidrigkeiten vom 00.0.2020 und vom 00.0.2020 (lfd. Nrn. 8 und 9 der obigen tabellarischen Auflistung IV.) nicht einzubeziehen, da sie erst nach der Verwarnung – nämlich am. 30. März 2021 bzw. 7. Juni 2021 − rechtskräftig geworden sind. Insoweit ergab sich auf der Grundlage der der Antragsgegnerin vom Bundesamt übermittelten Zuwiderhandlungen zum Zeitpunkt der Verwarnungen vom 27. Oktober 2020 und 20. Januar 2021 jeweils ein zur Verwarnung berechtigender Punktestand von sechs Punkten.
56Vor diesem Hintergrund ist auch keine Verringerung des Punktesstandes gemäß § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 und/oder Nr. 2 StVG eingetreten. Denn eine Verringerung tritt im Falle der Ermahnung und/oder Verwarnung gemäß § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG nur ein, soweit ein Punktestand von über fünf bzw. sieben Punkten vorliegt. Diese Voraussetzungen liegen − wie zuvor dargelegt − nicht vor. Für die Frage, ob sich der Punktestand gemäß § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG verringert, ist ebenfalls der (Punkte-)Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage der vom Bundesamt übermittelten – rechtkräftigen − Zuwiderhandlungen maßgeblich.
57Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 C 21.15 –, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2020 – 16 B 854/20 –, juris, Rn. 20 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Februar 2021 – 6 L 118/21 –, juris, Rn. 39.
58Erweist sich ein Fahrerlaubnisinhaber – wie der Antragsteller – als kraftfahrungeeignet, muss die Fahrerlaubnisbehörde ihm gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis entziehen. Ein Ermessensspielraum ist ihr nicht eröffnet.
59Bei dem Antragsteller bestehen nach Aktenlage auch nicht ausnahmsweise Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis. Angesichts der höchstwertigen Rechtsgüter, deren Schutz die Fahrerlaubnisentziehung dient, nämlich vor allem Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer, der Verkehrssicherheit an sich sowie bedeutenden Sachwerten der Allgemeinheit, tritt das Interesse des Antragstellers zurück, sein Bedürfnis nach fahrerlaubnispflichtiger motorisierter Fortbewegung fortzusetzen. Dies gilt auch, wenn der Betroffene – wie hier – beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen sein sollte.
60Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. November 2019 – 6 L 2821/19 –, juris, Rn. 14.
61Der möglicherweise eintretende – gegebenenfalls nicht wiedergutzumachende – Schaden an den genannten Rechtsgütern wiegt zu schwer, als dass dem Antragsteller trotz seiner Verkehrszuwiderhandlungen in der Vergangenheit die Fahrerlaubnis belassen werden könnte, selbst wenn er hierdurch ernste private und berufliche Nachteile einschließlich des Verlusts seines Arbeitsplatzes hinnehmen muss. Der Antragsteller hat durch seine Verkehrszuwiderhandlungen die Gefahr für den Straßenverkehr heraufbeschworen. Deswegen ist es angemessen, ihn mit den Folgen der Gefahrbeseitigung zu belasten, mögen sie ihn auch hart treffen.
62bb. Die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins stellt sich bei summarischer Prüfung ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig dar.
63Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 2, 2 FeV ist der Führerschein nach Entziehung der Fahrerlaubnis unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen.
64Neben der Rechtmäßigkeit der Ablieferungsaufforderung ist auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug gegeben. Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotenzial des Antragstellers als ungeeignetem Verkehrsteilnehmer rechtfertigen die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Das öffentliche Interesse, den Rechtsschein des Besitzes einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis zu beseitigen und damit zu gewährleisten, dass der Antragsteller nicht weiter am motorisierten Straßenverkehr im Bundesgebiet teilnimmt, überwiegt das Interesse des Antragstellers, seinen Führerschein nicht abliefern zu müssen. Die Unannehmlichkeiten, die für den Antragsteller mit der Ablieferung des Führerscheins verbunden sind, muss er angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
65Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. November 2005 – 10 S 1057/05 –, juris, Rn. 22.
66Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
67Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis wird im Hauptsacheverfahren mit dem Betrag des einfachen Auffangstreitwertes des § 52 Abs. 2 GKG (5.000,- Euro) angesetzt, weil weder ersichtlich ist noch dargelegt wurde, dass der Antragsteller in qualifizierter Weise – etwa als Berufskraftfahrer – auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist. Diesen Schluss lässt insbesondere auch der Umstand, dass der Antragsteller mehrere Zuwiderhandlungen mit einem Lastkraftwagen begangen hat, allein nicht zu. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Hauptsachestreitwert um die Hälfte (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai, 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen). Mit Blick auf § 80 Abs. 6 VwGO geht das Gericht in Ansehung von § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG i.V.m. § 22 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz in der bis zum 31. August 2013 gültigen Fassung davon aus, dass die Kostenfestsetzung nicht Gegenstand des Eilverfahrens ist und daher den Streitwert nicht erhöht.
68Rechtsmittelbelehrung:
69(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
70Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
71Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
72Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
73Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
74Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
75(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
76Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
77Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
78Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
79Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
80War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
- 16 B 554/15 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 67 1x
- VwGO § 80 6x
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 L 3215/19 1x
- 10 S 1057/05 1x (nicht zugeordnet)
- 16 B 24/11 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 12 ME 91/15 1x (nicht zugeordnet)
- 6 K 5534/21 1x (nicht zugeordnet)
- 16 B 1282/14 2x (nicht zugeordnet)
- 16 B 104/15 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 L 2821/19 1x
- 3 C 21/15 1x (nicht zugeordnet)
- 16 B 854/20 1x (nicht zugeordnet)
- 6 K 5534/21 1x (nicht zugeordnet)
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- 10 S 1176/15 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 4 Fahreignungs-Bewertungssystem 11x
- 6 B 1057/10 1x (nicht zugeordnet)