Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 1 K 195/21
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird der Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 1. Dezember 2020 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 13. Januar 2021 aufgehoben, soweit in den in den Anlagen der Bescheide genannten Fällen Nr. 6 und 8 Zahlungsmitteilungen für die Monate April 2018 bis Juli 2020 teilweise zurückgenommen wurden und der Betrag der zurückgenommenen Erstattungen 124.704,00 Euro übersteigt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 80 % und das beklagte Land zu 20 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist nach § 1 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge in der bis zum 12. November 2021 gültigen Fassung (im Folgenden: FlüAG NRW) verpflichtet, die ihr nach § 2 FlüAG NRW zugewiesenen Flüchtlinge aufzunehmen. Nach § 4 FlüAG NRW stellte der Beklagte der Klägerin für die Aufnahme und Unterbringung sowie die Versorgung der ausländischen Flüchtlinge monatlich für jede Person eine Kostenpauschale in Höhe von 866,00 Euro zur Verfügung. Ausgenommen sind die Personen, die aufgrund ihres Einkommens oder Vermögens keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten. Nach § 4 Abs. 3 FlüAG NRW melden die Gemeinden an die für sie zuständige Bezirksregierung die Personen im Sinne des § 2 FlüAG NRW bis zum 10. des Monates, der auf den Monat folgt, für den eine Meldung abzugeben ist. Entsprechend adressierte die Klägerin in den Jahren 2017 bis 2020 Meldungen an die Bezirksregierung Düsseldorf und erhielt, sofern im Zuge der Nachprüfung keine Beanstandungen festgestellt wurden, die Kostenpauschale.
3Nach einer Vor-Ort-Prüfung am 5. Februar 2020 nahm der Beklagte nach entsprechender Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 1. Dezember 2020 – am 17. Dezember 2020 bei der Klägerin eingegangen – die Zahlungsmitteilungen für die Monate Juli 2017 sowie Oktober 2017 bis August 2020 teilweise zurück (Ziffer 1) und forderte die Klägerin zur Erstattung von 178.396,00 Euro auf (Ziffer 2). Zur Begründung führte er aus, im Rahmen der Vor-Ort-Prüfung sei aufgefallen, dass für einen Teil der in den aufgeführten Monaten gemeldeten Personen, wie sich aus den Anlagen zum Bescheid ergebe, eine Überzahlung erfolgt sei, da entsprechende zahlungsbegründende Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. In Bezug auf die in der Anlage zum Bescheid unter den Nrn. 1, 3, 6 bis 12 genannten Personen habe die Klägerin die Kosten für Unterkunft, Heizung, Hausrat, Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie in Form von Sachleistungen gewährt, unabhängig davon, ob die Personen anspruchsberechtigt im Sinne des AsylbLG gewesen seien. Die Zahlung der Pauschale nach § 4 Abs. 1 Satz 1 FIüAG NRW erfolge hingegen nicht, wenn keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen würden. Ein Ausschluss der FlüAG-Pauschale müsse auch dann angenommen werden, wenn Leistungen nach dem AsybLG zu Unrecht bzw. nur deshalb gewährt worden seien, weil in Gemeinschaftsunterkünften keine trennscharfe Abgrenzung von Sachleistungen möglich sei. Auch Sachleistungen in Sammelunterkünften müssten dem tatsächlichen Bedarf des Einzelnen zugerechnet werden, eine pauschale Berücksichtigung für alle dort Wohnenden sei im Sinne des FIüAG NRW nicht zulässig. Ob eine Kommune Sachleistungen in dieser Form gewähre, liege daher in ihrem eigenen Verantwortungsbereich, könne jedoch nicht die Zahlungsverpflichtung des Landes begründen. Den in der Anlage zum Bescheid unter Nr. 6 und 8 aufgeführten Personen seien Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabegesetz und nicht nach dem AsylbLG gewährt worden. Die betroffenen Personen hätten dem Grunde nach zwar Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG gehabt, solche jedoch nicht empfangen. Aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 4 Abs.1 FIüAG NRW bestehe somit kein Anspruch auf Erstattungen nach dem FIüAG NRW. Für die betreffenden Meldemonate sei für die aufgeführten Personen eine Auszahlung ohne Rechtsgrund erfolgt. Die entsprechenden Zahlungsmitteilungen seien mithin durch die Berücksichtigung von nicht mehr anrechenbaren Personen teilweise rechtswidrig erlassen worden. Im Rahmen des ihm grundsätzlich zustehenden Ermessens unter Beachtung der Vorgaben des § 48 Abs. 2 VwVfG NRW nehme er die rechtswidrigen Zahlungsmitteilungen teilweise zurück. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sowohl § 4 Abs. 7 FIüAG NRW als auch der Erlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKFFI) vom 26. Juni 2018 die Möglichkeit einer Rücknahme und darauf basierten Rückforderungen bei zu Unrecht gewährten Leistungen ausdrücklich vorsehe. Sein Ermessen sei insofern durch die genannten Vorgaben vorgeprägt. Unabhängig davon, wie die Frage der Anwendbarkeit des Vertrauensschutzes auf kommunale Gebietskörperschaften entschieden werde, sei zu berücksichtigen, dass die klägerischen Angaben in den jeweiligen Meldungen nicht der objektiven Rechtslage entsprochen hätten. Die objektive Rechtslage richte sich dabei nicht nach den Angaben in Datenbanken wie ADVIS oder AZR. Denn diese begründeten keine Rechtslage, sondern spiegelten eine solche lediglich wider. Beigefügt war dem Bescheid eine tabellarische Aufstellung der Rückforderungsfälle mit dem folgenden wesentlichen Inhalt:
4Lfd. Nr. |
Rückforderungsgrund |
Rückforderungsmonat |
Anzahl der Monate |
1 |
Gehalt ab 09/17 übersteigt Bedarf |
9/17-7/20 |
35 |
2 |
Auszahlung ab 10/19 nachgewiesen |
- |
0 |
3 |
Beschäftigung ab 13.11.17 mit durchgehend ausreichendem Einkommen |
12/17-1/20 |
26 |
4 |
Auszahlung ab 12/19 nachgewiesen |
- |
0 |
5 |
Auszahlungsbelege ab 4/20 fehlen |
4/20-7/20 |
4 |
6 |
Gehalt ab 04/18 übersteigt Bedarf |
04/18-7/20 |
28 |
7 |
Gehalt ab 11/18 übersteigt Bedarf |
11/18-7/20 |
21 |
8 |
Gehalt ab 07/19 übersteigt Bedarf |
7/19-7/20 |
13 |
9 |
Gehalt ab 10/17 übersteigt Bedarf |
10/17-7/20 |
33 |
10 |
Gehalt ab 12/18 übersteigt Bedarf |
12/18-1/19, 3/9-7/20 |
19 |
11 |
Gehalt ab 10/18 übersteigt Bedarf |
10/18-7/20 |
22 |
12 |
Gehalt ab 12/19 übersteigt Bedarf, Auszahlungsbelege April und Mai 2020 nicht unterschrieben |
12/19-1/20, 4/20-5/20 |
4 |
13 |
Asylantrag abgelehnt am 15.07.19, Klage hat aufschiebende Wirkung |
- |
0 |
14 |
Asylantrag abgelehnt am 20.09.17, Klage hat aufschiebende Wirkung |
- |
0 |
15 |
Asylantrag als unzulässig abgelehnt im Januar 2017, Durchführung des nationalen Verfahrens ab Juni 2017 Überstellungsfrist in 06/20 abgelaufen |
5/20 |
1 |
Daraufhin teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die Rechtsverletzungen zum Teil als zutreffend eingestanden würden. Dies betreffe die unter Nr. 1, 7, 10 und 11 genannten Fälle. Den Personen sei es mit ihrem Einkommen möglich gewesen sowohl ihren notwendigen Bedarf zu bestreiten als auch die Kosten für die Unterkunft zu erstatten, die als Sachleistung gewährt worden sei. In einigen Fällen fehle es hingegen an einer schlüssigen Darlegung der vorgeworfenen Rechtsverletzung. Die unter Nr. 3 genannte Person habe jedenfalls für 14 Monate und die unter Nr. 9 genannte Person für einen Monat kein ausreichendes Einkommen zur vollständigen Erstattung der gewährten Sachleistungen nach dem AsylbLG erzielt. Die unter Nr. 6 genannte Person habe zwar Einkommen erzielt, lebe hingegen mit Ehefrau und drei Kindern in einer Gemeinschaftsunterkunft. Die Aufbrauchpflicht von erhaltenem Erwerbseinkommen richte sich deshalb nicht isoliert auf den Bedarf des Haushaltsvorstandes, sondern erstrecke sich auf die Bedarfsgemeinschaft. Es müsse eine horizontale Einkommensanrechnung vorgenommen werden. Danach sei es mit dem erzielten Einkommen nicht möglich gewesen, sowohl den notwendigen Bedarf der Haushaltsgemeinschaft sicherzustellen als auch die Unterkunftskosten zu erstatten. Daher seien auch für die unter Nr. 6 aufgeführte Person Leistungen nach dem AsylbLG aufzubringen gewesen. Ähnlich liege der Fall bei der unter Nr. 8 aufgeführten erwerbstätigen Person, die mit zwei weiteren Personen in einer Wohneinheit in einer Gemeinschaftsunterkunft gelebt habe. In den unter Nr. 5 und 12 genannten Fällen fehlten die Auszahlungsbelege, weil aufgrund der Corona-Pandemie auf die Quittierung der Leistungen verzichtet worden sei. In dem unter Nr. 12 genannten Fall werde der Beanstandung für zwei Monate, in denen der Auszahlungsbeleg nicht unterschrieben worden sei, widersprochen, und im Übrigen anerkannt, soweit das Vorhandensein ausreichenden Einkommens angeführt werde. Bei der unter Nr. 15 genannten Person habe in dem beanstandeten Monat noch keine vollziehbare Abschiebungsandrohung vorgelegen. Dem Schreiben fügte die Klägerin eine tabellarische Darstellung der Einnahmen und Bedarfe der betroffenen Asylbewerber bei und kündigte an, dass weitere rechtliche Bedenken gegen den Rückforderungsbescheid angeführt würden, sollte eine gütliche Einigung nicht erzielt werden.
6Der Beklagte stellte der Klägerin mit E-Mail vom 23. Dezember 2020 eine Teilaufhebung des Bescheides vom 1. Dezember 2020 in Aussicht und erklärte, dass Klärungsbedarf hinsichtlich der unter Nr. 6 und 8 aufgeführten Fälle bestehe. Bei der Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 2 FlüAG NRW sei von einer vertikalen Einkommensanrechnung auszugehen. Berücksichtigt werde daher zunächst das Einkommen der Person im Vergleich zu dem konkreten ihm zustehenden Leistungsanspruch bzw. seinem eigenen persönlichen Bedarf. Nur dann, wenn das erzielte Einkommen seinen persönlichen Bedarf übersteige, erfolge eine gleichmäßige Anrechnung auf die übrigen Familienmitglieder. Insoweit verweise er auf die Ausführungen in dem Erlass des MKFFI vom 26. Juni 2018. Auch die Ausführungen zu der unter Nr. 9 genannten Person könnten nicht nachvollzogen werden, weil das Einkommen auch nach den vorgelegten Dokumenten zu Sicherung der Bedarfe ausreichend gewesen sei.
7Die Klägerin hat am 13. Januar 2021 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, dass der Beklagte die gewährte FlüAG-Pauschale für elf Personen zu Unrecht zurückfordere. In den Fällen Nr. 5 und 12 seien Leistungen nach dem AsylbLG erbracht worden, die Auszahlungsbelege während der Corona-Pandemie von den Asylbewerbern aus Gründen des Infektionsschutzes jedoch nicht unterschrieben worden. Für den Erhalt der Landeserstattung sei diese interne Vorgehensweise jedoch irrelevant. In dem Fall Nr. 15 sei die Gewährung der FlüAG-Pauschale aufgrund des noch bis Mai 2020 laufenden Asylverfahrens rechtmäßig erfolgt. In den übrigen Fällen stünde der Rechtmäßigkeit des Erhalts der Landespauschale nicht entgegen, dass die Asylbewerber Einkommen erzielt haben. Denn allein der Umstand, dass ein Asylbewerber Erwerbseinkommen erziele, stelle noch keinen Ausschlussgrund für den Erhalt einer FIüAG-Pauschale dar. § 7 AsylbLG beinhalte die sog. Aufbrauchpflicht, nach der demjenigen mit eigenem Einkommen nur dann Hilfe zur Bestreitung seines notwendigen Bedarfs gewährt werde, wenn und soweit dies aus eigenen Mitteln nicht möglich sei. Erfolge eine Unterbringung in Einrichtungen und würden deshalb und dafür Sachleistungen gewährt, so hätten Leistungsberechtigte bei Vorhandensein von ausreichendem Einkommen und Vermögen für sich und ihre Familienangehörigen die Kosten in entsprechender Höhe zu erstatten, allerdings erstrecke sich die Erstattungspflicht nur auf die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie. Andere Kostenerstattungspflichten seien für Asylbewerber in § 7 Abs. 1 AsylbLG nicht bestimmt worden. Die Grundleistungen für die von ihr aufgenommenen Asylbewerber erfülle sie vollständig durch Geldleistungen mit Ausnahme der Bedarfe für Unterkunft, Heizung, Hausrat, Wohnungsinstandsetzung und Haushaltsenergie, die durch Sachleistungen gedeckt würden. Nach der örtlichen Satzung über die Benutzung und Gebühren der Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose vom 13. Juli 2017 betrage die Benutzungsgebühr 197,19 Euro monatlich je überlassenem Unterbringungsplatz. In den beanstandeten Fällen mit den Nrn. 3, 6, 8 und 9 sei das erzielte Erwerbseinkommen jedenfalls in einigen Monaten so gering gewesen, dass die Kosten der Unterkunft von dem jeweiligen Asylbewerber nicht bzw. nicht vollumfänglich hätten erstattet werden können. In den Fällen mit den Nrn. 1, 7, 10 bis 12 sowie 3 (für 12 Monate) und 9 (für 32 Monate) habe das Einkommen des einzelnen Asylbewerbers zwar dazu ausgereicht, dass von ihm nicht nur der Bedarf der Grundleistung habe sichergestellt werden können, sondern auch die Kostenerstattung der als Sachleistung erbrachten Unterkunft, Heizung, Hausrat und Wohnungsinstandsetzung. Allerdings seien den betreffenden Asylbewerbern weitere Sachleistungen zugutegekommen, zu deren Erstattung sie nach den Bestimmungen des § 7 AsylbLG nicht herangezogen werden könnten. Solche Hilfen fielen unter § 6 Abs. 1 AsybLG und könnten über die in den Grundnormen der §§ 3 und 4 AsylbLG benannten Leistungen hinaus gewährt werden. Das Auswahlermessen über das „Ob“ und den Umfang solcher Leistungen liege bei der Gemeinde. Beispielhaft für solche Leistungen sei ihr Aufwand für den Einsatz eines Hygienebeauftragten bei den Flüchtlingen zu nennen, der sich in der Gemeinschaftsunterkunft aufhalte, oder die zeitweilige Einrichtung eines Shuttle-Dienstes zu der etwa 25 km entfernten Ausländerbehörde des Kreises X. , der dem Interesse eines zügigen Ablaufs des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens gedient habe. Die Durchführung des AsylbLG sei den Gemeinden als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheit übertragen worden. Sie seien bei der Ausführung des AsylbLG keinen Weisungen unterworfen. Der Charakter der Aufgabe ergebe sich für sie allein aus dem AsylbLG, sodass die von dem Beklagten vorgetragene Rechtsmeinung die Landeserstattung nach dem FlüAG NRW nicht zum Scheitern bringen könne, solange von der jeweils zugewiesenen Person tatsächlich Leistungen nach dem AsylbLG empfangen worden seien.
8Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,
9den Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 1. Dezember 2020 aufzuheben.
10Mit Bescheid vom 13. Januar 2021 hat der Beklagte den Bescheid vom 1. Dezember 2020 abgeändert und den Rückforderungsanspruch um 18.186,00 Euro reduziert. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass von der Klägerin umfangreiche ergänzende Angaben getätigt worden seien, die eine teilweise Änderung des Rückforderungsbescheides vom 1. Dezember 2020 erforderlich gemacht hätten. Wie aus der Anlage zum Bescheid ersichtlich, werde in den Fällen der Nr. 5 und 15 keine Rückforderung mehr geltend gemacht und in den Fällen Nr. 3 und 12 die Anzahl der Monate, für die eine Rückforderung begehrt werde, auf zwölf und zwei Monate reduziert.
11Die Klägerin beantragt nunmehr,
12den Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 1. Dezember 2020 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 13. Januar 2021 aufzuheben.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass die Klägerin im Rahmen des vorgerichtlichen Austausches die Rechtmäßigkeit der Rückforderung in einigen Fällen eingeräumt habe und er im Übrigen mit Ausnahme von den unter Nr. 6 und 8 aufgeführten Fällen eine Aufhebung des Rückforderungsbescheides in Aussicht gestellt und nunmehr erlassen habe. Daher verwundere es, dass die Klägerin nunmehr auch in den Fällen unter Nr. 1, 3, 7, 9 bis 12 die Rückforderung für rechtswidrig halte. Aus der Tatsache, dass in diesen Fällen womöglich Leistungen, die im Übrigen nur im Ausnahmefall unter § 6 Abs. 1 AsylbLG zu subsumieren seien, gewährt worden seien, könne nicht das Bestehen eines Anspruches auf Kostenerstattung nach dem FlüAG NRW gefolgert werden. In den Fällen Nr. 6 und 8 habe vorgerichtlich keine Einigung erzielt werden können. Das Einkommen des in den Fällen jeweils betroffenen Familienvaters sei nach der Erlasslage zunächst in voller Höhe auf ihn und seinen Anspruch anzurechnen. Nur dann, wenn das erzielte Einkommen seinen persönlichen Bedarf übersteige, erfolge eine gleichmäßige Anrechnung auf die übrigen Familienmitglieder. Die Kosten für die zur Verfügung gestellte Unterkunft seien Teil des Anspruchs und könnten deshalb anteilsmäßig von dem Betroffenen zurückgefordert werden.
16Die Beteiligten haben das Verfahren in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit der Bescheid vom 1. Dezember 2020 durch den Bescheid vom 13. Januar 2021 aufgehoben worden ist.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
20Die Klage ist zulässig. Der Klägerin fehlt insbesondere weder die Klagebefugnis noch das Rechtsschutzbedürfnis aufgrund der dem Beklagten gegenüber vorgerichtlich erklärten „Eingeständnisse“ hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Zahlungsmitteilungen für die in der Anlage zu dem Bescheid vom 1. Dezember 2020 genannten Personen unter den Nrn. 1, 3, 7, 9, 10, 11 und 12. Denn die Klägerin hat insoweit ersichtlich keinen Klageverzicht erklärt. Vielmehr erfolgten die Eingeständnisse im Rahmen des Versuches einer außergerichtlichen Einigung, bei dem die Klägerin deutlich gemacht hat, dass sie sich an ihre Aussagen im Falle des Scheiterns einer Einigung nicht gebunden fühle.
21Die Klage ist teilweise begründet. Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 1. Dezember 2020 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 13. Januar 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, soweit in den in den Anlagen der Bescheide genannten Fällen Nr. 6 und 8 Zahlungsmitteilungen für die Meldemonate April 2018 bis Juli 2020 teilweise zurückgenommen werden und ein Betrag in Höhe von 35.506,00 Euro zurückgefordert wird (I). Im Übrigen erweist sich der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 1. Dezember 2020 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 13. Januar 2021 als rechtmäßig (II).
22I.
23Der Beklagte hat mit dem angefochtenen Rücknahme- und Rückforderungsbescheid zu Unrecht die Gewährung der Kostenpauschale nach dem FlüAG NRW für die in den Anlagen zu den Bescheiden genannten Personen unter Nr. 6 und 8 zurückgenommen und den Betrag von 35.506,00 Euro von der Klägerin zurückgefordert.
24Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
25Bei den Zahlungsmitteilungen für die Meldemonate April 2018 bis Juli 2020 und die in der Anlage zum streitgegenständlichen Bescheid unter Nr. 6 und 8 aufgeführten Personen handelt es sich nicht um solche rechtswidrigen Verwaltungsakte. Für den streitgegenständlichen Zeitraum lagen die Voraussetzungen für die Gewährung der Kostenpauschale nach § 4 Abs. 1 FlüAG NRW vor.
26Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 FlüAG NRW stellt das Land den Gemeinden für die Aufnahme und Unterbringung sowie für die Versorgung der ausländischen Flüchtlinge monatlich für jede Person im Sinne des § 2 FlüAG NRW eine Kostenpauschale zur Verfügung. § 2 FlüAG NRW umfasst unter anderem ausländische Personen, die um Asyl nachgesucht, einen Asylantrag gestellt, einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes (AsylG) oder einen Zweitantrag nach § 71a AsylG gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen. Ausgeschlossen ist die Gewährung der Landespauschale nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FlüAG NRW für Personen im Sinne des § 2 FlüAG NRW, die aufgrund von Einkommen oder Vermögen im Sinne des § 7 AsylbLG keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
27Danach setzt das Gesetz für den Anspruch auf Erstattung neben dem Vorliegen der hier nicht strittigen Eigenschaften nach § 2 FlüAG NRW voraus, dass die Flüchtlinge Leistungen nach dem AsylbLG erhalten haben. Dies war bei den in der Anlage zu dem streitgegenständlichen Bescheid unter Nr. 6 und 8 genannten Personen der Fall. Zwar hat die Klägerin eine solche Leistungsgewährung für die unter Nr. 6 aufgeführte Person nicht bereits durch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheide über Leistungen nach § 3 AsylbLG nachgewiesen, da in diesen nur für die weiteren Familienmitglieder Leistungen bewilligt wurden, für den streitgegenständlichen Familienvater hingegen ein Nullbescheid erlassen wurde. Insoweit ist auch entgegen den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht von Bedeutung, dass der Bescheid, der die Leistungen an die Familienmitglieder enthält, an die unter Nr. 6 genannte Person adressiert wurde und er berechtigt ist, das Geld in Empfang zu nehmen. Denn die dem Familienvater damit letztlich zukommende Funktion als Empfangsberechtigter ändert nichts an dem Umstand, dass ihm selbst durch die Bescheide keine Leistungen bewilligt wurden. Auch hinsichtlich des Falles unter Nr. 8 enthalten die überreichten Leistungsbescheide jedenfalls nicht für alle streitgegenständlichen Meldemonate eine Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG. Allerdings hat die Klägerin in den dem Beklagten im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz übermittelten Tabellen angegeben, dass die unter Nr. 6 und 8 aufgeführten Personen durch die Gewährung einer Unterkunft Sachleistungen nach § 3 AsylbLG erhalten und diese nicht erstattet haben. An der Richtigkeit der Angaben in den Tabellen, die der Beklagte seiner Abhilfeentscheidung ebenfalls zugrunde gelegt hat und welche die Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt hat, bestehen keine Zweifel. Auf den Einwand des Beklagten, dass diese Leistungen nicht rechtmäßig gewährt worden seien, kommt es dagegen nicht an. Denn der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf eine Erstattung ihrer Kosten nach dem FlüAG NRW setzt neben dem Vorliegen der unter § 2 AsylbLG genannten Eigenschaften der Flüchtlinge lediglich voraus, dass diesen tatsächlich und zielgerichtet Leistungen nach dem AsylbLG gewährt wurden. Eine Rechtmäßigkeitsprüfung findet insoweit nicht statt. Dies ergibt sich, wie bereits das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) zu der Anspruchsnorm im FlüAG NRW in der Fassung des vierten Gesetzes zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 29. November 1994 bzw. des fünften Gesetzes zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 18. Februar 1997 im Urteil vom 2. Mai 2006 – 15 A 4450/03 – dargestellt hat, aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Das OVG NRW hat insofern ausgeführt:
28„Der Begriff Erhalten umfasst nur den tatsächlichen Vorgang des Gewährens und Empfangens der Grundleistung, nicht aber die rechtliche Qualität, dass die Gewährung rechtmäßig war oder dass der Flüchtling einen Anspruch auf die Grundleistung hatte. Das erschließt sich schon aus der Wortbedeutung des Begriffs, der rechtswidriges und rechtmäßiges Erhalten gleichermaßen umfasst. Aus Sinn und Zweck der Kostenerstattungsregelung in der hier vorliegenden Form sowie der Erstehungsgeschichte ergibt sich ebenso, dass auch das rechtswidrige Erhalten von Grundleistungen zur Erstattungspflicht führt.
29Ursprünglich bestand die Kostenerstattungsregelung nämlich darin, dass die Errichtung und erstmalige Einrichtung von Übergangsheimen durch die Gemeinde vom Land in Form von Zuwendungen zu förderungsfähigen Kosten bezuschusst wurden (§ 6 Abs. 1 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 27. März 1984, GV NRW S. 214, FlüAG a.F.). Es wurden also bestimmte als notwendig anerkannte Aufwendungen erstattet. Weiter wurden nach § 6 Abs. 3 FlüAG a.F. "notwendige Aufwendungen" für die Betreuung allerdings schon damals pauschal erstattet. Nach § 6 Abs. 4 FlüAG a.F. wurden den Trägern der Sozialhilfe "Aufwendungen, die ihnen nach § 120 des Bundessozialhilfegesetzes... entstehen", erstattet. Dies zeigt, dass die Kostenerstattung ursprünglich mehr Subventions- und Aufwendungsersatzcharakter für einen bestimmten notwendigen Aufwand hatte. Von einer derartigen, die Berechtigung des getriebenen Aufwandes in die Erstattung einbeziehenden Regelung ist die hier in Rede stehende Regelung bewusst abgegangen, indem sie nur noch auf den Umstand abstellt, dass Aufwendungen bestimmter Art angefallen sind ("Grundleistungen... erhält"), und die Aufwendungen auch nicht im Einzelnen ersetzt, sondern durch Pauschalen abgilt. Deutlich wird das geänderte System dadurch, dass die Erstattung nicht mehr unter der gesetzlichen Paragrafenüberschrift "Kostenregelung" wie noch nach § 6 FlüAG a.F. behandelt wird, sondern nach § 4 FlüAG unter dem Begriff "Kostenpauschalen". Mit Pauschale wird begrifflich und von der etymologischen Ableitung her die Abgeltung von Aufwendungen "in Bausch und Bogen" und nicht unter Rückgriff auf die tatsächlich angefallene Höhe der Aufwendungen oder gar deren Berechtigung bezeichnet. Der so festzustellende gesetzgeberische Paradigmenwechsel der Kostenerstattungsregelung schließt es aus, dass die Auslösung des Erstattungsanspruchs von der Berechtigung der getätigten Aufwendungen abhängt.
30Es spielt somit für die Rechtmäßigkeit der zurückgenommenen Gewährung der Erstattungspauschalen keine Rolle, ob die anspruchsauslösenden Grundleistungen von den Flüchtlingen rechtmäßig erhalten wurden. Vollends spielt es keine Rolle, ob die Klägerin bei der Gewährung von Grundleistungen ihren Pflichten zur Sachverhaltsaufklärung hinreichend nachgekommen ist. Die Verletzung einer solchen verwaltungsverfahrensrechtlichen Pflicht würde noch nicht einmal zur wie oben ausgeführt ihrerseits sogar unerheblichen Rechtswidrigkeit des Leistungserhalts führen. Sollte die Klägerin insoweit pflichtwidrig vorgehen, ist es Sache der Aufsichtsbehörden, pflichtgemäßes Verwaltungsverfahrenshandeln sicher zu stellen. Für eine "Bestrafung" fehlerhaften verwaltungsverfahrensrechtlichen Handelns durch Vorenthaltung des Erstattungsanspruchs gibt das Gesetz nichts her. Auch kann nicht - unabhängig davon, welche rechtlichen Konsequenzen dies für die angefochtene Rücknahme haben könnte - von einem Missbrauch der Leistungsgewährung durch die Klägerin an Flüchtlinge gesprochen werden, wie dies die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat.“
31Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Denn auch in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Zahlungsmitteilungen geltenden Fassung des FlüAG NRW stellt das Gesetz nach seinem Wortlaut für die Bewilligung der Pauschale allein darauf ab, dass die Flüchtlinge Leistungen nach dem AsylbLG erhalten haben. Es ist auch im Übrigen, nachdem mit dem zehnten Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 15. Dezember 2016 der Anspruch auf die Kostenpauschale wieder an die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG angeknüpft wurde, kein Paradigmenwechsel zu erkennen.
32Mit dem Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 15. Februar 2005 wurden die der genannten Entscheidung des OVG NRW zugrundeliegenden Regelungen umfassend novelliert und eine Verteilung der Finanzmittel unabhängig von Meldungen der Kommunen nach dem Zuweisungsschlüssel geregelt, vgl. Lt-Drs. 13/6224 vom 15. November 2004, S. 17 f. Von diesem Ansatz hat der Gesetzgeber wiederum mit dem Regelungen im zehnten Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 15. Dezember 2016 Abstand genommen und eine vor dem 15. Februar 2005 bestehende Verknüpfung zwischen der Gewährung der Kostenpauschale und Leistungen nach dem AsylbLG wieder hergestellt, vgl. Lt-Drs. 16/13261 vom 25. Oktober 2016, S. 19.
33Vielmehr ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass die FlüAG-Pauschale eine Erstattung für die Aufwendungen sei, welche die Gemeinden in Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes haben. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FlüAG NRW seien von dem Personenkreis nach § 2 FlüAG NRW die Personen ausgenommen, die aufgrund von Einkommen oder Vermögen keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, da dieser Personenkreis nach Zuweisung in eine Gemeinde dort keine Kosten verursachten.
34Vgl. Lt-Drs. 16/13261, S. 2, 19.
35Danach reicht für die Beanspruchung der Pauschale angesichts der dieser zukommenden kompensatorischen Funktion zwar nicht lediglich ein bestehender, aber nicht durchgesetzter Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG aus. Der Kommune kann aber die Auszahlung der Pauschale bei tatsächlicher Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG nicht versagt werden, selbst wenn diese rechtswidrig erfolgt ist. Dies gilt jedenfalls bis zu einer ersichtlich missbräuchlichen Gewährung von AsylbLG-Leistungen. Eine solche missbräuchliche Leistung ist in den Fällen der Nr. 6 und 8 hingegen nicht ersichtlich. Vielmehr vertritt die Klägerin insoweit eine andere Rechtsauffassung als der Beklagte zu der Art und Weise der Einkommensanrechnung.
36Die von dem Beklagten geäußerten Bedenken gegen die von der Klägerin angenommene horizontale Einkommensanrechnung kann er gegenüber der kommunalen Aufsichtsbehörde der Klägerin vorbringen, berechtigen hingegen nicht zur Rücknahme der nach dem Vorstehenden rechtmäßig erlassenen Zahlungsmitteilungen.
37Da die auf § 48 Abs. 1 VwVfG gestützte Rücknahme der Zahlungsmitteilungen aus den vorstehenden Gründen keinen Bestand hat, fehlt es für die auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW i. V. m. § 4 Abs. 7 FlüAG NRW fußende Rückforderung überzahlter Kostenpauschalen in dem streitgegenständlichen Bescheid bereits an der Erfüllung des Tatbestandes der Ermächtigungsgrundlagen. Die Rückforderung in Höhe von 35.506,00 Euro unterliegt damit ebenfalls der Aufhebung.
38II.
39Hinsichtlich der Rücknahme der Zahlungsmitteilungen in den Fällen Nr. 1, 3, 7, 9, 10 bis 12 und der Rückforderung der insoweit erstatteten Pauschalen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
40Die in den Fällen Nr. 1, 3, 7, 10 bis 12 erlassenen Zahlungsmitteilungen für insgesamt 111 Monate waren bei deren Erlass rechtswidrig, da die Voraussetzungen für die Gewährung der Kostenpauschale nach § 4 Abs. 1 FlüAG NRW nicht vorgelegen haben. Denn die betroffenen Personen haben keine Leistungen nach dem AsylbLG erhalten. Wie bereits dargestellt, ist ausschließlich die tatsächliche Gewährung bzw. der Erhalt von Leistungen nach dem AsylbLG für einen Erstattungsanspruch nach § 4 Abs. 1 FlüAG NRW maßgeblich. Die Klägerin hat in den genannten Fällen keine AsylbLG-Leistungen erbracht. Sie macht selbst geltend, dass den unter den Nrn. 1, 3, 7, 10 bis 12 aufgeführten Personen aufgrund ausreichenden Einkommens keine Grundleistungen gewährt worden seien und diese die Unterkunftskosten erstattet hätten. Jedoch sei ihnen die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von „sonstigen Leistungen“ nach § 6 AsylbLG, beispielsweise in Form eines Hygienebeauftragten oder eines Shuttle-Dienstes, gewährt worden. Eine solche pauschale Bereitstellung von Leistungen begründet hingegen keine Erstattungspflicht des Beklagten nach § 4 Abs. 1 FlüAG NRW. Die Pauschale wird, begründet durch den ihr zukommenden Zweck, der Kommune personenscharf für diejenigen Flüchtlinge gewährt, die AsylbLG-Leistungen von der Kommune erhalten. Angesichts dieser kompensatorischen Funktion der Kostenpauschale bedarf es für den Erhalt auch des Nachweises einer zielgerichteten und personenscharfen Gewährung von AsylbLG-Leistungen. Allein die hier von der Klägerin geltend gemachte Möglichkeit, an den der Gesamtheit der untergebrachten Flüchtlingen oder Familienmitgliedern gewährten Leistungen zu partizipieren, kann vor diesem Hintergrund zur Begründung der Erstattungspflicht des Beklagten nicht ausreichen. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Durchführung des AsylbLG eine Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde sei und der Beklagte ihr daher keine Weisung über die Art und Weise der Erfüllung der ihr insoweit obliegenden Aufgaben erteilen dürfe, ist dem nichts entgegenzuhalten. Der Klägerin steht es durchaus frei, die Leistungsgewährung im Rahmen der rechtlichen Grenze nach ihrem Ermessen auszugestalten. Allerdings verkennt sie, dass diese Gestaltungsfreiheit ihr Leistungsverhältnis zu den ihr zugewiesenen Flüchtlingen betrifft. Davon zu unterscheiden ist das hier gegenständliche Verhältnis, in dem die Klägerin dem beklagten Land als Leistungsempfängerin gegenübersteht. In diesem Verhältnis sind ausschließlich die im FlüAG NRW normierten Voraussetzungen maßgeblich, die sie nach dem Vorstehenden aufgrund der von ihr – in eigener Verantwortung – gewählten Art der Leistungsgewährung nicht erfüllt.
41Im Hinblick auf den Fall Nr. 9 hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt, dass in den streitgegenständlichen 33 Monaten Leistungen nach dem AsylbLG gewährt wurden. Die Klägerin hat mit Ausnahme von einem Monat eingeräumt, dass ausreichendes Einkommen zur Deckung der Bedarfe vorgelegen habe, und sich auf die Gewährung „sonstiger Leistungen“ nach § 6 AsylbLG berufen. Insoweit wird auf das Vorstehende verwiesen. Im Hinblick auf den Monat Oktober 2017 hat die Klägerin geltend gemacht, dass das Einkommen nicht zur vollständigen Erstattung der gewährten Unterkunft ausgereicht habe. In der vorgerichtlich dem Beklagten übermittelten Tabelle werden für diesen Monat hingegen keine entstandenen Unterkunftskosten angegeben, weshalb auch der Beklagte insoweit von einer teilweisen Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides abgesehen hat. In der mündlichen Verhandlung konnte die Klägerin die Leistungsgewährung für diesen Monat ebenfalls nicht darlegen. Sie legte zwar einen Leistungsbescheid nach dem AsylbLG vor, nach welchem Leistungen gewährt wurden, allerdings führte sie sodann aus, dass dies nicht mit den sowohl für die Beteiligten als auch das Gericht für die Bewilligung von Leistungen maßgeblichen Angaben in der Tabelle übereinstimme. Sie könne daher nicht nachweisen, dass für den Monat Oktober 2017 Leistungen gewährt worden seien. Vielmehr sei es angesichts der Angaben in der Tabelle wahrscheinlich, dass die in dem überreichten Bescheid aufgeführten Leistungen zurückgefordert worden seien.
42Der Rücknahme der damit rechtswidrigen Zahlungsmitteilungen stehen auch nicht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW die Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 entgegen. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt der u. a. eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf dem Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, können sich Gebietskörperschaften als Untergliederung des Staates nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen. Denn das Institut des Vertrauensschutzes ist in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 242 BGB im Verwaltungsrecht entwickelt worden, um den Staatsbürger unter gewissen Voraussetzungen im Vertrauen auf Maßnahmen der Verwaltung zu schützen. Eines solchen Schutzes bedarf die Verwaltung hingegen in der Regel nicht. Das gilt auch für Selbstverwaltungskörperschaften wie Gemeinden, die – ungeachtet ihrer Autonomie – dem Staat eingegliedert sind.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 – 3 C 23/05 –, juris.
44Es liegt auch kein Fall vor, der eine Ausnahme von diesem Ausschluss der Berufung auf Vertrauensschutz rechtfertigen würde. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 2. Juli 1997 – 12 A 1080/95 – angenommen, dass einer Gemeinde eine Berufung auf Vertrauensschutz dann nicht verwehrt ist, wenn sie letztlich nur als Bote tätig wird, weil sie nicht endgültiger Empfänger der Zuwendung, sondern verpflichtet ist, diese an eine natürliche Person weiterzugeben, die sich wiederum auf Vertrauensschutz berufen kann. Diese Erwägungen sind hingegen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Freilich besteht auch hier ein Zusammenhang zwischen den von den Kommunen an die Asylbewerber zu erbringenden Leistungen nach dem AsylbLG und der vom Land an die Kommunen zur Kompensation dieser Leistungen zu zahlenden FlüAG-Pauschalen. Allerdings handelt es sich dabei um zwei eigenständige Regelungssysteme und die Klägerin wird nicht lediglich als Bote der Zahlung des Landes an den Asylbewerber tätig. Vielmehr erhält sie die Pauschale des Landes unabhängig von dem konkreten Umfang der von ihr erbrachten Leistung nach dem AsylbLG.
45Zudem ist auch die in § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW geregelte Jahresfrist anwendbar und gewahrt. Der Anwendbarkeit steht nicht die erst nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides in Kraft getretene Regelung in § 4 Abs. 9 FlüAG NRW entgegen, die einen Ausschluss der Jahresfirst normiert, da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage derjenige der letzten behördlichen Entscheidung ist. Die Vor-Ort-Prüfung, bei welcher der Beklagte von den Tatsachen, die zur Rücknahme geführt haben, Kenntnis erlangt hat, war am 5. Februar 2020, sodass der am 1. Dezember 2020 ergangene Rückforderungsbescheid binnen der in der Norm genannten Jahresfrist erlassen wurde.
46Die Entscheidung des Beklagten ist auch nicht ermessensfehlerhaft erfolgt.
47Die ordnungsgemäße Ausübung von Ermessen setzt voraus, dass die Behörde die im Rahmen der gesetzlichen Ermessensvorschrift liegenden Handlungsmöglichkeiten erkennt, den Zweck der Ermächtigung und die Wertungen der Rechtsordnung in den Blick nimmt und ihre Entscheidung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nach umfassender Abwägung des Für und Wider trifft (vgl. § 40 VwVfG NRW). Dabei darf sie grundsätzlich Richtlinien zur Lenkung des Ermessens erlassen. Diese Richtlinien müssen jedoch ihrerseits am Zweck der Ermächtigung orientiert und sachgerecht sein. Die Gerichte sind darauf beschränkt zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wird (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
48Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2008 – OVG 4 B 18.07 –, juris, Rn. 26.
49Hiernach ist die Ermessensausübung des Beklagten in dem Bescheid vom 1. Dezember 2020 nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat das ihm zukommende Ermessen erkannt und in nicht zu beanstandender Weise Bezug auf den Erlass des MKFFI vom 26. Juni 2018 genommen, der im Grundsatz eine Rücknahme und Rückforderung rechtswidrig gewährter Pauschalen vorsieht. Die in der Sphäre der Klägerin liegenden Umstände, die zu einer unrechtmäßigen Bewilligung und Zahlung der Pauschale geführt haben, durfte der Beklagte bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen heranziehen und das Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Rücknahme annehmen.
50Die Rückforderung der danach zu viel geleisteten Pauschalen in Höhe von 124.704,00 Euro ist ebenfalls rechtmäßig.
51Die Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung der überzahlten Pauschalen findet sich in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW in Verbindung mit § 4 Abs. 7 FlüAG NRW. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt – wie vorliegend – mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist.
52Der Kläger kann sich als Hoheitsträger auch nicht gemäß § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW in Verbindung mit § 818 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
53Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 – 7 C 48/82 –, juris, Rn. 14.
54Schließlich ist der Erstattungsanspruch nach § 49a Absatz 1 Satz 1 VwVfG NRW auch nicht verjährt. Nach § 199 Absatz 1 BGB, der auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, sofern – wie hier zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt – keine Sonderregelung besteht, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (vgl. § 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Diese Frist war vorliegend noch nicht ab-gelaufen, da der Rückforderungsanspruch erst mit Kenntniserlangung am 5. Februar 2020 entstanden ist und keine Anhaltspunkte für eine vorherige grob fahrlässige Unkenntnis bestehen.
55Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils auf § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Zwar hat der Beklagte dem Klagebegehren durch den Änderungsbescheid vom 13. Januar 2021 teilweise entsprochen. Allerdings hat die Klägerin dem Beklagten die zur teilweisen Aufhebung des Ausgangsbescheids führenden Informationen erst nach Erlass des Bescheides und nicht bereits im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur Verfügung gestellt. Bei rechtzeitiger Vorlage hätte der Erlass des nunmehr aufgehobenen Teils des Bescheides verhindert werden können.
56Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung erfolgt.
57Das Gericht hatte keinen Anlass, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
58Rechtsmittelbelehrung:
59Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
60Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
61Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
62Die Berufung ist nur zuzulassen,
631. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
642. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
653. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
664. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
675. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
68Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
69Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
70Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
71Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
72Beschluss
73Der Streitwert wird auf 178.396,00 Euro festgesetzt.
74Gründe:
75Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes erfolgt.
76Rechtsmittelbelehrung:
77Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
78Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
79Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
80Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
81Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
82War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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- § 7 AsylbLG 1x (nicht zugeordnet)
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