Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 L 2551/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 8074/21 gegen die Ordnungsverfügung des Schulamtes für die Stadt P. vom 4. November 2021 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache, wenn die Behörde – wie hier in Ziffer 2 der mit der Klage angefochtenen Ordnungsverfügung – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat bzw. wenn der Klage gegen eine Regelung bereits kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt – wie hier der Zwangsgeldandrohung nach § 112 JustG NRW –, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das diesbezügliche private Interesse der Antragstellerseite an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, ist von einem überwiegenden privaten Interesse auszugehen; erweist sich demgegenüber der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, ist in der Regel von einem überwiegenden öffentlichen Interesse auszugehen.
6Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht kein Anlass, der Klage 18 K 8074/21 aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Zunächst enthält die Ordnungsverfügung vom 4. November 2021 eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügende Begründung der im zweiten Tenorpunkt verfügten Anordnung der sofortigen Vollziehung. Das Schulamt für die Stadt P. (im Folgenden: Schulamt) hat – getrennt von der sonstigen Begründung – dargelegt, aus welchen Gründen es von einem besonderen Vollziehungsinteresse ausgeht. Insbesondere der Einzelfallbezug ist ausreichend hergestellt. Im Übrigen gelten in bestimmten Fällen ausnahmsweise geringere Begründungsanforderungen. Ergibt sich etwa die Dringlichkeit aus Gründen, die aufgrund der Erlassvoraussetzungen des in Rede stehenden Verwaltungsaktes für eine Vielzahl von Fällen gelten – weil unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles nahezu ausnahmslos von der Dringlichkeit der Vollziehung des Verwaltungsakts auszugehen ist –, so genügt zur Erfüllung des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO die Angabe dieser Gründe. Dies gilt umso mehr, wenn die für die Dringlichkeit sprechenden Gründe offensichtlich sind.
7OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2020 – 6 B 1575/19 –, juris, Rn. 6.
8So liegt es hier. An der Erfüllung der Schulpflicht besteht per se ein dringendes öffentliches Interesse. Hierauf hat das Schulamt in seiner Begründung mit seinem Hinweis auf die Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrags auch abgestellt.
9Im Rahmen der danach anzustellenden Abwägungsentscheidung des Gerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 4. November 2021 das Suspensivinteresse der Antragsteller. Nach der im vorliegenden Verfahren durchzuführenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Ordnungsverfügung des Schulamtes vom 4. November 2021 als offensichtlich rechtmäßig.
10Soweit die formelle Rechtmäßigkeit betroffen ist, geht das Gericht davon aus, dass von einer Anhörung der Antragsteller gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW abgesehen werden konnte, weil im Sinne dieser Vorschrift von den zuvor getätigten tatsächlichen Angaben der Antragstellerseite nicht zu deren Ungunsten abgewichen werden sollte. Insoweit haben die Antragsteller in ihrer umfangreichen Kommunikation mit der Schule ihrer Tochter D. (S.---schule P. ) deutlich gemacht, dass ihre Tochter nur dann am Präsenzunterricht der Schule teilnehmen wird, wenn sie diesen ohne Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung besuchen kann. Auch in ihrem als Reaktion auf die angefochtene Ordnungsverfügung verfassten E-Mail-Schreiben an das Schulamt vom 15. November 2021 führen sie aus, ihre Tochter werde auch künftig nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, wenn das ärztliche Zeugnis von Frau Dr. med. I. auch weiterhin vom Schulamt und der S.---schule nicht anerkannt werde. Ungeachtet dessen rechtfertigte selbst eine unterlassene Anhörung nicht die Zuerkennung vorläufigen Rechtsschutzes. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die – wie hier – nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG NRW nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird. Diesbezüglich gibt es keinen Grundsatz, dass allein die formelle Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes die Aussetzung der Vollziehung gebietet, auch wenn absehbar ist, dass der Verwaltungsakt im Ergebnis nicht aufzuheben sein wird, weil der formelle Fehler geheilt werden oder unbeachtlich bleiben (vgl. § 46 VwVfG NRW) wird.
11OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 16 B 718/13 – juris, Rn. 4.
12Die genannte Verfügung erweist sich nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig.
13Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 Satz 1 des Bescheides des Schulamtes vom 4. November 2021 erlassene Schulbesuchsanordnung ist § 41 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 SchulG NRW. Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW sind die Eltern dafür verantwortlich, dass ihr schulpflichtiges Kind am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt, und statten es angemessen aus. Zur Erfüllung dieser Pflicht können die Eltern nach § 41 Abs. 5 SchulG NRW von der Schulaufsichtsbehörde durch Zwangsmittel gemäß §§ 55 bis 65 VwVG NRW angehalten werden. Aus diesen Vorschriften ergibt sich nicht nur die Befugnis zur Verhängung von Zwangsmitteln, sondern auch die Ermächtigung zum Erlass von Verfügungen, mit denen Eltern Handlungspflichten zur Durchsetzung der Schulpflicht auferlegt werden.
14VG Münster, Beschluss vom 17. Juni 2016 – 1 L 180/16 –, juris, Rn. 11 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung; VG Köln, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 10 L 2014/20 –, juris; zu einer entsprechenden Regelung in Brandenburg: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2021 – OVG 3 M 4/21 –, juris, Rn. 4.
15Die in diesen Regelungen enthaltenen Befugnisse begegnen zunächst keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
16Gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zu § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW: vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Dezember 2020 – 19 B 1756/19 –, juris, Rn. 13 ff., vom 7. September 2018 – 19 A 33/18 –, juris, Rn. 4 und vom 24. August 2016 – 19 B 760/16, 19 E 555/16 –, juris, Rn. 6 f. unter Verweis auf das BVerfG und BVerwG sowie VG Köln, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 10 L 2014/20 –, juris, Rn. 14.
17Auch im Übrigen erweist sich die Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW als rechtlich unbedenklich. Zunächst hat das gemäß § 41 Abs. 5 SchulG NRW i.V.m. § 88 Abs. 3 SchulG NRW zuständige Schulamt die Anordnung zu Recht an die Antragsteller als Adressaten gerichtet. Denn entsprechend den obigen Ausführungen ermächtigt § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW dazu, Eltern Handlungspflichten aufzuerlegen, und handelt es sich bei den Antragstellern um die Eltern des Kindes, dessen Schulpflicht durchgesetzt werden soll. Ferner stellt sich der Inhalt der gegenüber den Antragstellern in Ziffer 1 Satz 1 getroffenen Anordnung, nämlich dafür Sorge zu tragen, dass ihre minderjährige und schulpflichtige Tochter D. am Unterricht der S.---schule P. teilnimmt, als hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW dar.
18Vgl. VG Köln, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 10 L 2014/20 –, juris, Rn. 10.
19Darüber hinaus bestand Anlass für eine solche Anordnung. Die Tochter der Antragsteller ist gemäß §§ 34 Abs. 1 und 2, 35, 37 Abs. 1 SchulG NRW schulpflichtig. Die Schulpflicht ruht auch nicht gemäß § 40 SchulG NRW. Es liegt auch keine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nach § 40 Abs. 2 SchulG NRW vor. Dieser bestehenden Schulpflicht kommt die Tochter der Antragsteller jedenfalls seit dem Beginn des laufenden Schuljahres 2021/2022 nicht nach. Bereits im vorangegangenen Schuljahr 2020/2021 stritten die Antragsteller mit der S.---schule P. um die Pflicht der Tochter der Antragsteller, während des Aufenthalts in der Schule eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, bzw. um eine diesbezügliche Befreiung, und hat die S.---schule P. in diesem Zusammenhang die Tochter der Antragsteller mit Bescheiden vom 27. November 2020 sowie vom 23. August 2021 von der schulischen Nutzung ausgeschlossen, solange die Tochter der Antragstellerin die Maskenpflicht nicht erfüllt oder eine Befreiung von dieser Verpflichtung erteilt wird.
20Diese Bescheide berühren das Bestehen der Schulpflicht der Tochter der Antragsteller nicht. Insoweit ist die Tochter der Antragsteller zwar auf Grund des aktuellen Bescheides vom 23. August 2021 nach der Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) ab dem 23. August 2021 von der schulischen Nutzung ausgeschlossen worden, bis die schulische Nutzung unter Einhaltung der Verpflichtung zum Tragen einer Maske im Sinne des § 2 Abs. 1 CoronaBetrVO erfolgt oder nach Vorlage eines hinreichend begründeten Attests eine Befreiung von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske aus medizinischen Gründen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 CoronaBetrVO ausgesprochen worden ist. Diese Regelungen verdeutlichen indes lediglich die gesetzlichen Bestimmungen, unter denen der Schulbesuch der Tochter der Antragsteller in Präsenz gestattet ist.
21Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2021 – OVG 3 M 4/21 –, juris, Rn. 7.
22Die gegenüber den Antragstellern erlassene Schulbesuchsanordnung erweist sich auch als verhältnismäßig, insbesondere geeignet.
23Mit Blick auf die Anforderungen, die an die Geeignetheit einer Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW zu stellen sind, ist es ausreichend, dass eine derartige Anordnung für die Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks förderlich ist. Davon ist bei Erziehungsberechtigten, die mit dem betreffenden Schüler in häuslicher Wohngemeinschaft leben, regelmäßig schon deshalb auszugehen, weil sie über ständige und unmittelbare Einwirkungsmöglichkeiten verfügen. Ob die in Ausschöpfung dieser Möglichkeiten ergriffenen Maßnahmen erfolgreich sind, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit nicht relevant. Darüber hinaus wird von den Adressaten einer Schulbesuchsanordnung nicht verlangt, dass sie sich mit nicht legalen oder rechtlich fragwürdigen Mitteln für eine regelmäßige Teilnahme des schulpflichtigen Kindes am Unterricht und den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen einsetzen.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2018 – 19 A 33/18 –, juris, Rn. 8.
25Allerdings können sich Eltern nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei mit ihren Erziehungszielen nicht vereinbar, einen entgegenstehenden Willen ihres Kindes zu beugen. Denn das Grundgesetz selbst setzt die Bevormundung von Kindern notwendigerweise voraus.
26VG Minden, Beschluss vom 3. Dezember 2019 - 8 L 747/19 -, juris, Rn. 15 unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 5. September 1986 - 1 BvR 794/86 -, NJW 1987, S. 180.
27Gemessen daran ist die streitgegenständliche Anordnung als erforderlich und geeignet anzusehen, weil die Antragsteller über entsprechende Einwirkungsmöglichkeiten verfügen und nicht ersichtlich ist, dass diese ausgeschöpft sind. Zudem ist nicht erkennbar, dass die Antragsteller bei ihrer Einwirkung zu illegalen oder rechtlich fragwürdigen Mitteln greifen müssten.
28Insoweit umfasst § 41 Abs. 1 SchulG NRW neben der Verpflichtung der Eltern, den regelmäßigen Besuch des Schulunterrichts bzw. der weiteren verbindlichen schulischen Veranstaltungen gegenüber dem Kind durchzusetzen und hierfür die kraft der Stellung als Sorgeberechtigte zur Verfügung stehenden geeigneten erzieherischen Einwirkungsmöglichkeiten mit dem Ziel einzusetzen, den Schulbesuch effektiv sicherzustellen, auch die Verpflichtung der Eltern, das schulpflichtige Kind in der erforderlichen Weise auszustatten. Das Kind ist mithin in die Lage zu versetzen, am Unterricht bzw. an den Schulveranstaltungen teilzunehmen.
29Vgl. zur vergleichbaren Regelung in § 41 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2021 – OVG 3 M 4/21 –, juris, Rn. 6.
30Dem haben die Antragsteller nicht Genüge getan. Auf einen lediglich mangelnden Willen der Tochter der Antragsteller, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, kommt es nach dem oben Gesagten nicht an. Im Übrigen lehnen die Antragsteller – wie sich aus ihren zahlreichen Schreiben und Stellungnahmen ergibt – es selbst ab, dass ihre Tochter in der Schule eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt. Damit machen sie es ihrer Tochter unmöglich, die aus Gründen des Infektionsschutzes erlassenen besonderen Regelungen für den Aufenthalt in Schulen zu wahren und ihrer Schulpflicht nachzukommen.
31Gegen diese, auch in der aktuellen Fassung der Coronabetreuungsverordung vom 24. November 2021 (in der ab dem 17. Dezember 2021 geltenden Fassung) in § 2 niedergelegten Regelungen, die den Schulbesuch mit der Nutzung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder von medizinischen Masken verknüpfen, bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2021 – 19 B 1458/21 –, juris, Rn. 4 ff. m.w.N. sowie Beschluss vom 10. September 2021 – 13 B 1335/21.NE –, juris, Rn. 4 ff., 132 zu Maskenpflicht und Schultestungen, Beschluss vom 4. Mai 2021 – 13 B 600/21.NE –, juris zur Testpflicht, Beschluss vom 22. April 2021 – 13 B 559/21.NE –, juris zur Testpflicht; VG Köln, Beschluss vom 1. Juli 2021 – 7 L 1200/21 –, juris, Rn. 10 f. zur Testpflicht; VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Oktober 2021 – 18 L 2049/21 –, juris, Rn. 25 f. zu Maskenpflicht und Testpflicht; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Juni 2021 – 29 L 1258/21 –, juris, Rn. 19 f. zur Testpflicht m.w.N., jeweils zur CoronaBetrVO in der zum jeweiligen entscheidungserheblichen Zeitpunkt geltenden Fassung.
33Gründe, aus denen sich ergibt, dass die Antragsteller nicht dafür Sorge tragen können, dass ihre Tochter D. – wie in Ziffer 1 Satz 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung gefordert – ab sofort am Unterricht in der S.---schule P. teilnehmen könnte, ergeben sich aus dem Vorbringen der Antragsteller nicht.
34Soweit die Antragsteller für ihre Tochter gesundheitliche Gründe geltend machen, die es verhinderten, dass ihre Tochter beim Schulbesuch eine medizinische oder Alltagsmaske im Sinne des § 2 CoronaBetrVO trage, ist eine abweichende Einschätzung nicht geboten. Derartigen gesundheitlichen Gründen trägt die Coronabetreuungsverordnung insofern Rechnung, als § 2 Abs. 1 Satz 2 CoronaBetrVO Ausnahmen für die Verpflichtung, eine medizinische Maske zu tragen, vorsieht, und zwar unter anderem für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können (Nr. 1 der Vorschrift). In diesen Fällen ist das Vorliegen der medizinischen Gründe durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen (der Schule) vorzulegen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Hs. 2 CoronaBetrVO). Eine solche, aus gesundheitlichen Gründen von der Schule erteilte Befreiung von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung liegt für die Tochter der Antragstellerin indes nicht vor. Im Gegenteil hat die S.---schule P. eine Befreiung abgelehnt und die Tochter der Antragstellerin (zuletzt) mit Bescheid vom 23. August 2021 solange von der schulischen Nutzung ausgeschlossen, bis sie die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske gemäß § 2 Abs. 1 der CoronaBetrVO erfüllt oder bis – nach Vorlage eines aussagekräftigen Attestes – die Schule eine Befreiung von der Maskenpflicht erteilt hat. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Forderung an die Antragsteller, ihre Tochter ausgestattet mit einer Mund-Nase-Bedeckung am Präsenzunterricht teilnehmen zu lassen, weder als illegal oder rechtlich fragwürdig, sondern gerade als den rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechend dar. Soweit die Antragsteller gegen den genannten Bescheid vom 23. August 2021 bei dem hiesigen Gericht unter dem Aktenzeichen 24 K 6513/21 Klage erhoben haben (mit der sie gegebenenfalls auch eine Befreiung von der Maskenpflicht erreichen wollen), kommt diesem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zu. Der verfügte Ausschluss vom Unterricht ist – inklusive der (implizit) abgelehnten Befreiung von der Maskenpflicht – vielmehr aufgrund der Regelungen der § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 32, 28 Abs. 1, 28 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 17 Gesetz zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSBG NRW) sofort vollziehbar.
35Im Übrigen weist das Gericht – ohne dass es für die Entscheidung tragend darauf ankommt – darauf hin, dass die von den Antragstellern vorgelegten Atteste nicht hinreichend aussagekräftig sind. Insoweit hat die Antragsgegnerseite in ihrer Antragserwiderung vom 6. Dezember 2021 zurecht auf die mangelnde Schlüssigkeit des Inhalts der Atteste hingewiesen.
36Dass sich das Schulamt angesichts des durch ihr Verhalten bewirkten Schulausschlusses ihrer Tochter zum Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung gegenüber den Antragstellern entschlossen hat, ist nicht zu beanstanden. Seine diesbezüglichen Ermessenserwägungen sind insbesondere vor dem Hintergrund der mittlerweile sehr lang andauernden Abwesenheit der Tochter der Antragsteller vom Präsenzunterricht sachgerecht. Ferner erweist sich die Maßnahme (auch im Übrigen) als verhältnismäßig. Mit Blick darauf, dass nicht abzusehen ist, wann die Corona-Pandemie beendet ist bzw. der Schulbesuch ohne jegliche Pandemieregelungen gestattet ist, und zu besorgen ist, dass ihrer Tochter durch die Nichtteilnahme am Präsenzunterricht schulische Entwicklungsdefizite drohen, ist sie insbesondere auch erforderlich. Neben der Wissensvermittlung ist die Bildung der Persönlichkeit eines Kindes und die Vermittlung von Werten sowie die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger in einer Klassengemeinschaft ein tragender Grund für die Schulpflicht.
37VG Minden, Urteil vom 14. April 2021 – 8 K 2103/19 –, juris, Rn. 39 f. unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, z. B. Beschluss vom 22. September 2021 – 19 B 2021 –, juris, Rn. 19 f. m.w.N.
38Darüber hinaus ist unbedenklich, dass die in Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung auferlegte Verpflichtung auf die Teilnahme am Unterricht der S.---schule P. konkretisiert worden ist. Denn (nur) zu dieser Schule besteht derzeit ein Schulverhältnis.
39Schließlich begegnet auch die in Ziffer 3 der mit der Klage angefochtenen Ordnungsverfügung vom 4. November 2021 erlassene Zwangsgeldandrohung keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 5 SchulG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW. Soweit die Androhung für den Fall erfolgt ist, dass die Tochter der Antragsteller ab dem 15. November 2021 nicht regelmäßig zum Unterricht erscheint, geht das Gericht davon aus, dass die Verhängung eines Zwangsmittels lediglich für den Fall angedroht wird, dass die Antragsteller ihrer Verpflichtung aus Ziffer 1 Satz 1 der genannten Ordnungsverfügung, für den Schulbesuch ihrer Tochter D. Sorge zu tragen, nicht nachkommen. Im Weiteren hat das Schulamt den Antragstellern eine Frist zur Erfüllung der Verpflichtung gesetzt (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW), die mit Blick auf das verfolgte Ziel (Durchsetzung der Schulpflicht) auch nicht unangemessen kurz scheint. Ebenso ist die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes (vgl. § 60 Abs. 1 VwVG NRW) unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt Ziffern 1.5 und 1.7.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
41Rechtsmittelbelehrung:
42(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
43Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
44Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
45Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
46Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
47Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
48(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
49Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
50Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
51Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
52Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
53War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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