Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 K 5164/21
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt für ein Teilstück der W.--------straße in X. die Anordnung einer geschwindigkeitsbeschränkten Zone, bzw. eine Verpflichtung der Beklagten auf Neubescheidung. Er wohnt mit seiner Familie, seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter im 1. Obergeschoß des Mehrfamilienhauses W.--------straße 00, das im Eigentum seiner Eltern steht.
3Bei der W.--------straße handelt es sich um eine Haupterschließungsstraße, die die klassifizierten Hauptverkehrsstraßen X1.--------weg (Kreisstraße K00) und V. Straße (Landesstraße L00) verbindet. Sie ist durch den ÖPNV (Buslinie 000) erschlossen. Für den streitgegenständlichen Teilbereich der W.--------straße existiert kein Bebauungsplan. Es handelt sich um ein mit Mehrfamilienhäusern bebautes Gebiet mit städtischer Prägung. Die W.--------straße dient neben der Erschließung der angrenzenden Grundstücke auch der Erschließung eines Krankenhauses und eines Kleingartengeländes. Auf dem Teilstück gilt aktuell eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. An der Haltestelle des ÖPNV vor der Einmündung „G.----straße “ in Fahrtrichtung X1.--------weg beginnt eine „Tempo- 30-Zone“.
4Mit Schreiben vom 12. November 2020 beantragte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten gegenüber der Beklagten „die Anordnung einer geschwindigkeitsbeschränkten Zone und/oder andere geeignete Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 StVO“, um die Verkehrslärmbelastung der Wohngrundstücke im Bereich des südöstlichen Endes der W.--------straße zu reduzieren und den Durchgangsverkehr von der W.--------straße abzuleiten.
5Zur Begründung des Antrages führt der Kläger aus, dass die Verkehrsbelastung und insbesondere der dadurch hervorgerufene Straßenverkehrslärm unzumutbar seien. Die W.--------straße werde insbesondere zu den Stoßzeiten zwischen 5:00 Uhr und ca. 8:00 Uhr morgens sowie zwischen ca. 16:30 Uhr und ca. 19:00 Uhr abends in zunehmendem Umfang als eine der Hauptverbindungen zwischen dem X1.--------weg und der Innenstadt als sogenannter Schleichweg zur Umgehung der Hauptverkehrsstraßen genutzt. Außerhalb der Stoßzeiten werde die Straße darüber hinaus oft mit hohem Tempo befahren mit der Folge, dass Sprints und Zwischenspurts mit starken Gasstößen eine solch starke Lärmbelastung darstellten, dass die dreijährige Tochter des Klägers abends wiederholt aus dem Schlaf gerissen werde. Diese Lärmbeeinträchtigung müsse nicht als ortsüblich hingenommen werden.
6Die Beklagte teilte dem Kläger mit E-Mail vom 4. Dezember 2020 mit, dass die W.--------straße nach dem Lärmaktionsplan der Stadt X. keinen Belastungsschwerpunkt darstelle. Auch sollen nach der Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit) Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Sicherheitsgründen auf bestehenden Straßen nur dann angeordnet werden, wenn Unfalluntersuchungen ergeben hätten, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten seien. In der W.--------straße liege allerdings keine Unfallhäufung vor, so dass insgesamt die Voraussetzungen des § 45 StVO nicht vorlägen.
7Mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 und vom 19. Januar 2021 bat der Kläger um erneute Überprüfung der ablehnenden Entscheidung und um Mitteilung, welche Aussage der Lärmaktionsplan zu der W.--------straße konkret treffe und mit welchem Ergebnis eine Messung des Verkehrslärms stattgefunden habe. Aufgrund der Mitteilung der Beklagten vom 1. Februar 2021, dass die W.--------straße wegen der geringen Verkehrsbelastung und der Bebauungsart nicht als Lärmschwerpunkt ausgewiesen sei und der Kläger intern auf die Zuständigkeit von Frau C. verwiesen wurde, bat der Kläger mit Schreiben vom 8. März 2021 um weitere Konkretisierungen, u.a. welche Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmemissionen getroffen würden. Der Kläger führte weiter aus, dass er selbst zwischen dem 1. März 2021 und dem 5. März 2021 Messungen am geschlossenen Fenster der Wohnung durchgeführt habe. Dabei sei eine Vielzahl von Pegeln > 55 dB aufgetreten; auch Pegelmessungen von deutlich > 80 dB seien keine Einzelfälle gewesen.
8Mit Schreiben vom 26. März 2021 teilte das Ressort Umweltschutz der Beklagten dem Kläger mit, dass die für die W.--------straße gemäß Lärmkartierung vorliegenden Immissionspegel unterhalb der für die Durchführung der Lärmaktionsplanung der Beklagten gewählten Auslösewerte (LDEN > 70 db(A) und/oder L NIGHT> 60 dB(A)) lägen. Ausweislich der durchgeführten Lärmkartierung seien für die W.--------straße folgende Werte ermittelt worden: L DEN > 65 dB (A) und < 70 dB (A); L NIGHT > 55 dB (A) und < 60 dB (A). Aus diesen Werten ergebe sich, dass der Lärmaktionsplan keine Maßnahmen für die W.--------straße entwickelt oder vorgeschlagen habe. Die nächste rechnerische Lärmanalyse finde im Jahr 2022 im Rahmen der nächsten Lärmkartierung statt.
9Mit Schreiben vom 29. März 2021 hielt der Kläger mit der Begründung an seinem Antrag fest, dass die gemessenen Immissionspegel die Grenzwerte der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete sowie für Mischgebiete klar und eindeutig überschritten.
10Mit Bescheid vom 8. Juli 2021 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung verwies sie auf die gemessenen Immissionspegel und die E-Mails vom 4. Dezember 2020, 22. Dezember 2020 und 1. Februar 2021, in denen auf die Vorgehensweise des Lärmaktionsplans verwiesen wurde und führte ergänzend aus, dass sich an der dort geschilderten Sachlage nichts geändert habe, weshalb kein Bedarf zur weiteren Prüfung der Lärmemissionen gegeben sei und die Beklagte an ihrer rechtlichen Einschätzung bezüglich der Ablehnung der Temporeduzierung festhalte. Die Beklagte setzte gleichzeitig eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 50 € fest.
11Der aktuell gültige Lärmaktionsplan der Beklagten beruht ausweislich des Abschlussberichts der M. B. „Fortschreibung des Lärmaktionsplanes für den Ballungsraum X. - Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung der Runde 3“ vom 14. Juni 2021 (115 Seiten),
12vgl.www.xxxxxxxxx.xx/xxxxxxx-xxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxx,
13wie auch die vorangegangenen Pläne auf der EG – Umgebungslärmrichtlinie (2002) und hat zum Ziel, die Lärmbelastung zu senken und die Lebensqualität in der Stadt X. zu erhöhen. Konkret gehe es darum, potentiell gesundheitsgefährdende Lärmbelastungen zu vermeiden, Belästigungen zu verringern und der Bevölkerung einen vom Umgebungslärm unbeeinflussten Schlaf zu ermöglichen. Dem Abschlussbericht ist die öffentliche Auslegung des Entwurfs vom 10. Juni 2020 bis zum 31. August 2020 vorangegangen. Während dieser Zeit sind im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung insgesamt 39 Stellungnahmen (27 Stellungnahmen aus dem Kreis von Bürgern und Bürgerinitiativen) eingegangen, die im Zuge einer Abwägung bearbeitet und im Falle einer möglichen Berücksichtigung aufgenommen wurden,
14vgl. Bericht des Ressorts 106 (Umweltschutz) vom 14. Mai 2020 „Lärmaktionsplan der Runde III für die Stadt X. - öffentliche Auslegung des Entwurfes“, Drucks.-Nr. VO/0420/20; Beschlussvorlage des Ressorts 106 (Umweltschutz) vom 15. Januar 2021 „Fortschreibung des Lärmaktionsplanes für den Ballungsraum X. - Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung der Runde 3“, Drucks.-Nr. VO/0094/21.
15In dem Abschlussbericht vom 14. Juni 2021 heißt es unter Ziffer 1.2 „Auslösewerte und Grenzwerte“ u.a. wörtlich:
16„Lärmaktionspläne sind gemäß § 47d Abs. 1 BImSchG zur Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen aufzustellen. Es gibt jedoch weder auf EU – noch auf Bundesebene verbindliche Schwellenwerte/Grenzwerte, ab deren Erreichen Lärmschutzmaßnahmen in Betracht gezogen oder ergriffen werden müssen. Das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) hat daher für die Kommunen in NRW per Erlass Auslösewerte für die Aktionsplanung von 70 / 60 dB (A) tags/nachts festgelegt (MUNLV, 2008). Diese Auslösewerte dienen dazu, die Handlungschwerpunkte aus dem untersuchten Straßennetz herauszufiltern. Überschreitungen dieser Werte werden bei der Lärmkartierung deutlich gemacht. Gemeinden können im Rahmen ihrer kommunalen Planung weitergehende Kriterien verfolgen. Das Umweltbundesamt nennt Auslösewerte von L DEN > 65 dB (A) und L NIGHT > 55 dB (A). …. Im Rahmen der jetzigen Lärmaktionsplanung für die Stadt X. gilt es in erster Linie die vorhandenen Spitzenbelastungen abzubauen. Hierzu sind die per Erlass vorgegebenen Auslösewerte für die Aktionsplanung gut geeignet. In den später folgenden, gesetzlich vorgeschriebenen Fortschreibungen der Lärmaktionsplanung sollten jedoch nach und nach niedrigere, sich noch weitergehender am Gesundheitsschutz bzw. der Vorsorge orientierende Auslösewerte herangezogen werden.“
17Aufgrund dieser Auslösewerte hat die Beklagte 172 Lärmbrennpunkte im innerstädtischen Straßennetz und zehn Lärmbrennpunkte entlang der Autobahnen identifiziert. Aufgrund der beschränkten finanziellen und personellen Ressourcen hat die Beklagte ausweislich des vorgenannten Abschlussberichts 63 Lärmbrennpunkte ausgewählt, für die Maßnahmen vorgeschlagen wurden. Dabei wurde für 58 Lärmbrennpunkte eine Prüfempfehlung auf Anordnung von Tempo 30 aus Lärmschutzgründen ausgesprochen. Bei 8 dieser 58 Lärmbrennpunkte bestünden ausweislich des Lärmaktionsplans voraussichtlich sehr gute Voraussetzungen für eine Umsetzung bestünden, da hier ein niedriger Abwägung – und Kompensationsaufwand bestehe. Die 8 betroffenen Straßen werden konkret benannt, wobei bei der Auswahl u.a. geprüft wurde, ob der Prüfabschluss bedeutend ist, Verlagerungseffekte in sensiblere Bereiche zu erwarten sind und der Prüfabschnitt weniger als 150 m lang ist.
18Am 26. Juli 2021 hat der Kläger Klage erhoben.
19Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Antragsverfahren und führt ergänzend aus, dass die Beklagte ihr Ermessen weder erkannt noch ausgeübt habe, so dass ein Ermessensausfall vorliege. Darüber hinaus könne sich die Beklagte nicht erfolgreich darauf berufen, mit der Erstellung der Lärmkartierung und dem Lärmaktionsplan eigene Parameter festgelegt zu haben, nach denen zu beurteilen sei, in welchen Bereichen der Lärm nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigungen mit sich bringe. Denn mit den Richtwerten der 16. BImSchV sei ein höherrangiges Regelwerk geschaffen worden, an das sich die Beklagte halten müsse. Schließlich sei nicht der bergabwärtsfahrende Verkehr das Problem und die Ursache des Lärms, sondern der bergaufwärtsfahrende Verkehr. Dieser Verkehr sei vorfahrtsberechtigt, so dass er keine Veranlassung habe, deutlich unterhalb der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h zu fahren.
20Der Kläger beantragt,
21den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf lärmreduzierende Maßnahmen im Bereich des Grundstücks W.--------straße 00, 00000 X. , nach Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, dass das ihr in § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt worden sei. Mit der Erstellung der Lärmkartierung und dem daraus folgenden Lärmaktionsplan habe die Beklagte Parameter festgelegt, in welchen Bereichen der Lärmbeeinträchtigungen mit sich bringe, die jenseits dessen lägen, was ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden könne. Diese Festlegung werde fortlaufend überarbeitet, sodass die Beklagte bereits auf dieser Stufe ihr Ermessen ausreichend ausübe. Zum jetzigen Zeitpunkt liege danach keine durch Lärm im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO begründende Belastung in der W.--------straße vor. Eine weitere Lärmanalyse finde im Jahr 2022 statt, gegebenenfalls würden daraufhin weitere Maßnahmen entwickelt oder vorgeschlagen. Die Anspruchsvoraussetzungen für ein Einschreiten der Beklagten auf der Grundlage des § 45 StVO lägen nicht vor. Weder liege in der W.--------straße eine Unfallhäufung noch eine besondere Gefahrenlage (z.B. eine Kindertagesstätte oder Schule) vor. Die Grenzwerte, um einen besonderen Schutz vor Lärm und Abgasen im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO auszulösen, lägen nicht vor, da in der W.--------straße die gemessenen Immissionsspiegel unterhalb der gewählten Auslösewerte lägen. Da in dem fraglichen Bereich kein Bebauungsplan existiere, seien die Grenzwerte der 16. BImSchV nicht anwendbar.
25Mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 ist das Verfahren der Vorsitzenden zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden.
26In der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2022 haben die Vertreter der Beklagten umfangreich und detailliert zu dem Zustandekommen und den Inhalten des Lärmaktionsplans vorgetragen und die dort getroffenen Entscheidungen erläutert. Sie haben auch ausgeführt, dass im Zuge der Fortschreibung des Lärmaktionsplanes erwogen werde, die Auslösewerte abzusenken mit der Folge, dass in der Zukunft die W.--------straße eventuell auch als Lärmbrennpunkt identifiziert werden könne.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29Die als Verpflichtungsklage und als Anfechtungsklage hinsichtlich des Gebührenbescheides statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet.
30Die Klage ist zulässig. Insbesondere kann der Kläger auch geltend machen, durch die Ablehnung bzw. das Unterlassen der von ihm begehrten straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen in seinen Rechten im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO verletzt zu sein. Ein diesbezügliches subjektives öffentliches Recht des Klägers kann ihm aus § 45 Abs. 1 und Abs. 9 Straßenverkehrsordnung - StVO - zustehen. Danach können die Straßenverkehrsbehörden aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs oder zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen verkehrsbeschränkende Maßnahmen anordnen (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 StVO). Zwar sind diese Vorschriften grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet. Allerdings kann der Einzelne einen - auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten - Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten haben, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung umfasst die Grundrechte wie körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG). Dazu gehört ferner im Vorfeld der Grundrechte der Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen,
31vgl.: König, in: Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., 2021, § 45, Rdnr. 28d m.w.N..
32Der Kläger als Anlieger der hier in Rede stehenden Straße begehrt von der Beklagten, durch eine Neubescheidung seines Antrages auf die Durchführung verkehrsrechtlicher Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der Straßenlärm reduziert wird. Soweit der Kläger daher eine Gefahr für Leib und Leben für sich und seine Familienmitglieder geltend macht, ist eine Verletzung seiner durch § 45 StVO geschützten Individualinteressen jedenfalls möglich und daher die Klage als zulässig anzusehen.
33Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Neubescheidung seines Antrages auf lärmreduzierende Maßnahmen an der W.--------straße . Denn zum einen liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 45 Abs. 9 StVO nicht vor. Zum anderen sind keine Ermessensfehler der Beklagten erkennbar.
34Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder aus Gründen des Lärmschutzes beschränken oder verbieten. Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (vgl. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO).
35Vgl. König, in: Hentschel, a.a.O., § 45 Rdnr. 49e.
36Nach diesen Maßstäben steht dem Kläger jedoch kein Anspruch auf Neubescheidung im Hinblick auf verkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 StVO zu. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass aus Gründen der Sicherheit und Ordnung eine verkehrsrechtliche Anordnung getroffen werden muss, weil bereits eine das allgemeine Risiko erheblich überschreitende Gefahrenlage nicht festgestellt werden kann. Eine erhebliche Risikoüberschreitung setzt dabei nicht die Ermittlung einer konkreten Prozentzahl in Bezug auf die Unfallhäufigkeit voraus, vielmehr genügt die Feststellung einer gegenüber durchschnittlichen Verhältnissen deutlich erhöhten Zahl,
37vgl. König, in: Hentschel, a.a.O., § 45 Rndr. 49e.
38Nach dem vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entwickelten Maßstab setzt die Vorschrift nur – aber immerhin – eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts voraus. Erforderlich ist somit eine entsprechende konkrete Gefahr, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht.
39Vgl.: BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – 3 C 37/09 – NZV 2011, S. 156 ff..
40Eine derartige Gefahrenlage ist hier weder vorgetragen noch ersichtlich.
41Auch hat der Kläger keinen Anspruch auf Neubescheidung aus Gründen des Lärmschutzes. Dabei setzt ein Einschreiten zum Schutz vor Verkehrslärm nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 9 StVO nicht voraus, dass ein bestimmter Schallpegel überschritten wird. Denn die Grenze der zumutbaren Lärmbelastung ist nicht durch auf Rechtsetzung beruhende Grenzwerte festgelegt. Insbesondere können die Vorschriften der 16. BImSchV bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Belastung nicht unmittelbar angewendet werden, da sie nur für den Bau und die wesentliche Änderung unter anderem von öffentlichen Straßen gelten, wohingegen es im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO um straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen des Lärmschutzes für bestehende Straßen geht. Diese Immissionsgrenzwerte können lediglich als Orientierungshilfe für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze herangezogen werden,
42vgl.: OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2005 – 8 A 2350/04 - juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. September 2020 – 14 K 3555/16 – juris.
43Die zuständige Behörde darf jedoch selbst bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen absehen, wenn ihr dies mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint,
44vgl. VG Würzburg, Urteil vom 20. März 2019 – W 6 K 17.1463 – juris.
45Maßgeblich ist, ob der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und zugemutet werden muss. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist letztlich eine wertende Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände.
46OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. April 2019 – 7 A 11622/18 – juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. September 2020 – 14 K 3555/16 – juris.
47Nach diesen Maßstäben ist zwar festzustellen, dass der Kläger auf seinem Grundstück den oben angegebenen Verkehrslärmbelästigungen ausgesetzt ist, die detailliert durch die Lärmkartierung der Beklagten dokumentiert ist,
48vgl. www.umgebungslaerm-kartierung.nrw.de/1.
49Diese Werte übersteigen zwar die in der 16. BImSchV festgelegten Werte für ein Mischgebiet (64 dB (A) tags und 54 dB (A) nachts). Allerdings stellen diese Werte, wie oben dargelegt, lediglich eine Orientierungshilfe dar, so dass eine Überschreitung sich nicht automatisch zu einer Handlungspflicht der Beklagten im Rahmen des § 45 StVO verdichtet.
50Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, er habe an seinem Fenster Schallpegel von deutlich über 80 dB (A) gemessen, so ändert das an der Zumutbarkeit des Straßenlärms nichts. Denn Verkehrslärm ist grundsätzlich nicht durch örtliche Schallmessungen zu ermitteln, sondern nach genau festgelegten Methoden zu berechnen. Diese Berechnung trägt dem Umstand Rechnung, dass direkte Lärmmessungen vor Ort abhängig von der Witterungslage, den konkreten Verkehrsströmen und anderen Einflussfaktoren zu unterschiedlichen und nicht repräsentativen Ergebnissen führen. Insbesondere ist ein direkter Vergleich rechnerischer Werte mit gemessenen Werten nicht möglich,
51vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2003, a.a.O., mit umfassenden Ausführungen zu der Messung und Berechnung von Straßenlärm und mit zahlreichen weiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2018 – 8 A 1247/16 – juris.
52Gleichzeitig ist im Hinblick auf die besonderen örtlichen Einzelfallumstände der unbestritten gebliebene Vortrag der Beklagten zu berücksichtigen, dass auf dem streitgegenständlichen Abschnitt der W.--------straße eine vergleichsweise geringe Verkehrsbelastung vorliegt (Teilstück zwischen V. Straße und U.------------straße : 1.000 bis 2.500 Kfz/Tag; Abschnitt zwischen U.------------straße : und G.----straße 2.500 – 5.000 Kfz/Tag).
53Aufgrund der auch seitens der Beklagten festgestellten Lärmbelastung hat der Kläger zwar grundsätzlich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag. Vorliegend sind Ermessensfehler indes nicht erkennbar.
54Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO liegt es im Ermessen der Behörde, ob und welche Maßnahmen sie zur Abwehr einer Gefahr ergreift. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung muss die Behörde eine Gesamtbilanz der Folgen unter Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalls vornehmen. Zu prüfen ist etwa, ob die Verhältnisse nur um den Preis gebessert werden können, dass an anderer Stelle neue Unzuträglichkeiten auftreten. Bei der Entscheidung über die Anordnung von Maßnahmen zum Schutz von Anliegern hat die zuständige Behörde daher neben den Interessen der Betroffenen auch die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer sowie die Interessen der Anlieger anderer Straßen zu würdigen. Dabei kann von einer Maßnahme umso eher abgesehen werden, je geringer der zu beseitigende Missstand ist,
55vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2019 – 8 B 821/18 – juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. September 2020 – 14 K 3555/16 – juris.
56Die Ermessensentscheidung der Beklagten kann das Gericht nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten hat und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO). Das Gericht darf die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde angestellt hat. Tragen diese Erwägungen nicht, so ist die Entscheidung rechtswidrig und muss aufgehoben werden. Das Verwaltungsgericht ist hingegen nicht befugt, die behördliche Entscheidung aus Gründen, die für die Verwaltung nicht oder nicht allein ausschlaggebend waren, im Ergebnis aufrechtzuerhalten oder sich aus Erwägungen, welche die Behörde (noch) nicht angestellt hat, an die Stelle der Behörde setzen und das Ermessen selbst ausüben,
57vgl. OVG Berlin – Brandenburg, Beschluss vom 8. August 2019 – OVG 1 N 104.17 – juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. September 2020 – 14 K 3555/16 – juris.
58Dabei kann die Behörde ihre Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 S. 2 VwGO).
59Bei der Entscheidung über eine verkehrsregelnde Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO hat die zuständige Straßenverkehrsbehörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens sowohl die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer zu würdigen als auch die Interessen etwa betroffener Anlieger in Rechnung zu stellen. Dabei sind die Belange Einzelner nur insoweit zu berücksichtigen, soweit deren geschützte Individualinteressen berührt werden,
60vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2006 – 8 A 4840/05 – juris; König, in: Hentschel, a.a.O. § 42 Rdnr. 28d.
61Gemessen an diesen Maßstäben ist eine Rechtsverletzung des Klägers nicht zu erkennen. Die Beklagte hat das ihr nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO eingeräumte Ermessen, ob und welche Maßnahmen sie zur Beseitigung der Gefahrenlage ergreift, auch unter Berücksichtigung des Interesses des Klägers, von übermäßigem Lärm und Abgasen verschont zu bleiben, fehlerfrei ausgeübt. Es ist nicht feststellbar, dass die Beklagte sich von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen, wesentlichen Sachverhalt nicht aufgeklärt oder verkannt bzw. die Interessen des Klägers nicht erfasst oder nicht ausreichend abgewogen hätte.
62Zwar enthält der Bescheid vom 8. Juli 2021 selbst wenig Erwägungen. Aufgrund der Verweise auf den vorangegangenen Schriftverkehr ist ein Ermessensausfall indes nicht zu erkennen, sodass die ergänzenden Ausführungen und Erwägungen aus den Beklagtenschriftsätzen vom 25. August 2021, 30. November 2021 und 17. Januar 2022 sowie der Vortrag in der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen sind, weil bei der hier vorliegenden Verpflichtungsklage und auch bei verkehrsrechtlichen Anordnungen als Dauerverwaltungsakten die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung bzw. Entscheidung maßgeblich ist,
63vgl. insb. zur Zulässigkeit des Ergänzens von Ermessenserwägungen: OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 8 A 10/17 –, juris.
64Hier hat die Beklagte über die umfassende Lärmkartierung und die über Jahre andauernde Arbeit zur Erstellung des Lärmaktionsplans ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung umfassend den aufwändigen Abwägungsprozess und die Vielzahl der zu berücksichtigenden Belange dargelegt. Im Hinblick auf Maßnahmen zur Lärmreduzierung hat die Beklagte unter Abwägung dieser vielzährigen Belange eine Priorisierung vorgenommen, bei der sie sich – bezogen auf das gesamte Stadtgebiet – am Ausmaß der Pegelüberschreitung, der Schutzbedürftigkeit und Anzahl der betroffenen Personen und dem technischen, zeitlichen und finanziellen Aufwand orientiert hat. Dabei ist es auch nicht sachfremd, dass die Beklagte sich bei der Festlegung der Auslösewerte an dem Erlass des Umweltministeriums NRW orientiert hat. Jedenfalls sind die Erwägungen, die ausweislich der Ausführungen im Lärmaktionsplan dazu angestellt wurden, sachlich nachvollziehbar. Denn angesichts der Vielzahl der Lärmschwerpunkte im Ballungsraum X. erscheint es sachgerecht, die Werte in Bezug auf das gesamte Stadtgebiet so zu wählen, dass in einem angemessenen zeitlichen Rahmen eine realistische Chance besteht, überhaupt Maßnahmen für die Lärmbrennpunkte umzusetzen. Augenfällig wird dies angesichts des Umstandes, dass von den 58 Lärmbrennpunkten, für die eine Tempo 30 Zone in Betracht kommt, lediglich 8 Brennpunkte als solche ausgewählt wurden, für die eine gute Voraussetzung für eine Umsetzung der Maßnahmen prognostiziert wurde.
65Vor dem Hintergrund des Verfahrens der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Erstellung des Lärmaktionsplans ist auch das individuelle Interesse des Klägers an der Einrichtung einer Tempo-30-Zone an seinem Grundstück sachgerecht dahingehend abgewogen worden, dass dieses Individualinteresse in der Gesamtschau zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu berücksichtigen ist. Denn weder ergeben sich aus der Lärmaktionsplanung Schutzansprüche einzelner Immissionsbetroffener noch können einzelne Bürger und Betroffene parallel zu dieser Lärmaktionsplanung Ansprüche auf die Umsetzung von individuellen Maßnahmen geltend machen,
66vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. April 2017 – OVG 11 N 16.13 – juris.
67Dem Kläger bleibt es daher unbenommen, sich im Rahmen der nächsten Lärmaktionsplanung zu beteiligen und im Zuge der zu erwartenden Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechende Stellungnahmen einzureichen.
68Gegen die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 € sind Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich.
69Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
70Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
71Rechtsmittelbelehrung:
72Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
73Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
74Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
75Die Berufung ist nur zuzulassen,
761. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
772. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
783. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
794. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
805. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
81Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
82Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
83Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
84Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
85Beschluss:
86Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
87Gründe:
88Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.
89Rechtsmittelbelehrung:
90Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
91Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
92Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
93Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,– Euro nicht übersteigt.
94Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
95War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
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- BImSchG § 47d Lärmaktionspläne 1x
- § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO 3x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 42 1x
- § 45 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 StVO 2x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 9 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 9 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 67 1x
- 3 C 37/09 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 2350/04 1x (nicht zugeordnet)
- 14 K 3555/16 4x (nicht zugeordnet)
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- 8 A 4840/05 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 10/17 1x (nicht zugeordnet)