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BImSchG § 47d Lärmaktionspläne

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

(1) Die zuständigen Behörden stellen bis zum 18. Juli 2008 Lärmaktionspläne auf, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden für

1.
Orte in der Nähe der Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, der Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60 000 Zügen pro Jahr und der Großflughäfen,
2.
Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern.
Gleiches gilt bis zum 18. Juli 2013 für sämtliche Ballungsräume sowie für sämtliche Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken. Die Festlegung von Maßnahmen in den Plänen ist in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt, sollte aber auch unter Berücksichtigung der Belastung durch mehrere Lärmquellen insbesondere auf die Prioritäten eingehen, die sich gegebenenfalls aus der Überschreitung relevanter Grenzwerte oder aufgrund anderer Kriterien ergeben, und insbesondere für die wichtigsten Bereiche gelten, wie sie in den Lärmkarten ausgewiesen werden.

(2) Die Lärmaktionspläne haben den Mindestanforderungen des Anhangs V der Richtlinie 2002/49/EG zu entsprechen und die nach Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG an die Kommission zu übermittelnden Daten zu enthalten. Ziel dieser Pläne soll es auch sein, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen.

(2a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, an der Aufstellung von Lärmaktionsplänen für Orte in der Nähe der Haupteisenbahnstrecken und für Ballungsräume mit Eisenbahnverkehr mitzuwirken.

(3) Die Öffentlichkeit wird zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört. Sie erhält rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen. Die Öffentlichkeit ist über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten. Es sind angemessene Fristen mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der Beteiligung vorzusehen.

(4) § 47c Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Lärmaktionspläne werden bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet. Ist ein Lärmaktionsplan nach Satz 1 im Kalenderjahr 2023 zu überprüfen und zu überarbeiten, dann hat dies bis zum Ablauf des 18. Juli 2024 zu erfolgen.

(6) § 47 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 6 gilt entsprechend.

(7) Die zuständigen Behörden teilen Informationen aus den Lärmaktionsplänen, die in der Rechtsverordnung nach § 47f bezeichnet werden, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder einer von ihm benannten Stelle mit.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Freiburg (6. Kammer) - 6 K 5723/25
5. Januar 2026
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Urteil vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 Bf 220/21
17. Juli 2025
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 B 964/24
19. Dezember 2024
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 9 L 1338/24
25. September 2024
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Senat) - 5 KM 20/22 OVG
12. September 2024
5 KM 20/22 OVG 12. September 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 K 8594/22
12. März 2024
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 B 688/23
27. Oktober 2023
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 L 161/23
30. Mai 2023
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 B 661/22
18. August 2022
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 L 1011/22
16. Mai 2022
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