Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 L 2005/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 10. September 2021 bei Gericht gestellte Antrag,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache eine weitere Wiederholungsmöglichkeit im Modul HS 2.5 (Berufspraktisches Training) - Teilmodul 5 (Körperliche Leistungsfähigkeit/Hindernisparcours) - zu gewähren und ihr die Fortsetzung ihrer Ausbildung im Bachelor-Studiengang Polizeivollzugsdienst zu gestatten,
4hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts der Antragstellerin nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierzu sind die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen einer solchen Rechtsposition (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).
6Die Antragstellerin begehrt mit der Fortsetzung ihrer Ausbildung und der Einräumung einer weiteren Wiederholungsprüfung vorliegend eine einstweilige Anordnung, die ihr gerade die Rechtsposition vermitteln soll, die sie in der Sache auch mit ihrem Hauptsachenrechtsbehelf (Widerspruch) anstrebt. Ein derartiges Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes und kommt nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für die Antragstellerin schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss die Antragstellerin – im Rahmen des Anordnungsgrundes – glaubhaft machen, dass ihr ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
7Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. Mai 2019 – 6 B 204/19 –, juris, Rn. 8 m.w.N.
8Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Die Antragstellerin hat schon einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht davon auszugehen, dass klar erkennbare, überwiegende Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens in der Hauptsache bestehen.
9Die Antragstellerin hat die Wiederholungsprüfung im Modul HS 2.5 am 2. August 2021 und damit die Bachelorprüfung insgesamt nicht bestanden.
101. Ein Anspruch auf eine weitere Wiederholungsprüfung folgt nicht aus ihrem Vorbringen, es fehle bereits an einer verfassungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage, um im Rahmen der StudO-BA prüfungsrechtliche Regelungen für verbeamtete Studierende im Studiengang Polizeivollzugsdienst zu treffen. Insoweit wird auf die den Beteiligten bekannte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2022, 6 B 1352/21, Bezug genommen, der sich die Kammer anschließt.
112. Die Rüge der Antragstellerin, pandemiebedingt sei eine ordnungsgemäße und zureichende Prüfungsvorbereitung schier unmöglich gewesen, hat keinen Erfolg. Auf etwaige Mängel in der Prüfungsvorbereitung kann sich die Antragstellerin nicht mehr berufen.
12Der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen möglichst unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Dieser Grundsatz verlangt aber nicht, die Sorge für einen ordnungsgemäßen Ablauf allein der Prüfungsbehörde und den Prüfern aufzuerlegen. Aus dem zwischen dem Prüfling und der Prüfungsbehörde begründeten Rechtsverhältnis ergibt sich für den Kandidaten nach dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Mitwirkungspflicht, die auch die Pflicht zur rechtzeitigen Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens beinhaltet. Denn es stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, einerseits Rechte nicht voll in Anspruch zu nehmen und sich andererseits darauf zu berufen, sie seien nicht im erforderlichen Umfang gewährt worden. Der Prüfling ist daher nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß § 242 BGB aufgrund seiner Mitwirkungsobliegenheit verpflichtet, Verfahrensmängel unverzüglich geltend zu machen, wenn er hieraus rechtliche Konsequenzen ziehen will. Diese Obliegenheit dient der Wahrung der Chancengleichheit in zweierlei Hinsicht: Sie soll zum einen verhindern, dass der Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche – ihm nicht zustehende – Prüfungschance verschafft. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation ermöglicht werden.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2017 – 19 A 1451/15 –, juris, Rnrn. 9 f. m.w.N.; Urteil der Kammer vom 20. November 2018 – 2 K 3180/18 –, juris, Rn. 24.
14Unterlässt der Prüfling eine rechtzeitige Rüge, kann er sich nach Abschluss der Prüfung auf denselben Mangel nicht mehr berufen.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2016 – 6 E 302/16 –, juris, Rn. 4.
16So liegt der Fall hier. Der Antragstellerin oblag es nach den oben dargestellten Grundsätzen, den von ihr als solchen empfundenen Mangel, dass es pandemiebedingt nicht möglich gewesen sei, sich ordnungsgemäß auf die Wiederholungsprüfung vorzubereiten, jedenfalls vor Ablegen der Prüfung (Hindernisparcours) am 2. August 2021 gegenüber der Prüfungsbehörde (nochmals) zu rügen. Dies hat sie indes unterlassen.
17Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie habe die unzureichenden Möglichkeiten zur Prüfungsvorbereitung unverzüglich gerügt und insoweit auf eine E-Mail vom 26. August 2020 (Hervorhebung durch die Kammer) verweist, dringt sie mit ihrem Vorbringen nicht durch. Im Kern ging es der Antragstellerin, die am 19. August 2020 ihren Erstversuch nicht bestanden hatte, in dieser E-Mail darum, sich auf die zunächst für den 31. August 2020 vorgesehene Wiederholungsprüfung ordnungsgemäß vorzubereiten. Ihr Begehren war insoweit auf eine Verlegung dieses Prüfungstermins gerichtet. Dem ist der Antragsgegner nachgekommen, indem er mit Verfügung vom 27. August 2020 die Wiederholungsprüfung zunächst auf den 26. Februar 2021 verlegt hat. Soweit die Antragstellerin weiter vorträgt, sie habe auch mit E-Mail vom 22. Februar 2021 die unzureichende Prüfungsvorbereitung gerügt, bleibt festzustellen, dass sie diesbezüglich geltend gemacht hat, sie habe sich auf die Ende Februar 2021 anstehende Wiederholungsprüfung (ebenfalls) nicht ordnungsgemäß vorbereiten können. Auch diesen Termin hat der Antragsgegner indes verlegt, und zwar auf den 2. August 2021. Dieser Prüfung, auf die sich die Antragstellerin seit dem Nichtbestehen ihres Erstversuchs nahezu ein Jahr vorbereiten konnte, hat sie sich schließlich rügelos gestellt.
18Davon abgesehen war es dem Grunde nach auch zu „Pandemiezeiten“ möglich, ein privates Hindernis- und Lauftraining zu absolvieren. Der Antragstellerin stand hierfür nahezu ein Jahr - und zwar die Zeit vom 19. August 2020 (Nichtbestehen des Erstversuchs im dritten „Anlauf“) bis zum 2. August 2021 (Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung) - zur Verfügung. Ausweislich des Bewertungsbogens zur „Körperlichen Leistungsfähigkeit/Punktuelle Leistungsüberprüfung (Stand: 22. März 2013)“ war im Hindernisparcours ein „Überklettern, Grätschen, Überwinden, Balancieren, dreimaliges Durchkriechen, Übersprung, (nochmaliges) Durchkriechen, Transport (von Medizinbällen) sowie ein Rücklauf“ gefordert. Im Kern besteht die Leistungsanforderung mithin darin, in einer vorgegebenen Zeit mehrere Grunddisziplinen (Klettern, Springen, Laufen, Kriechen und Tragen von Ballast) zu absolvieren. Eine Vorbereitung hierauf ist auch im privaten Raum und Umfeld möglich. Dass im Übrigen Sporthallen während des gesamten einjährigen Zeitraums, der ihr für die Prüfungsvorbereitung zur Verfügung stand, geschlossen waren, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon sind der Antragstellerin mehrere Trainingsmöglichkeiten eingeräumt worden, um die auch von ihr selbst erkannten sportlichen Defizite auszuräumen. So hat die Sportbeauftragte des Polizeipräsidiums E. , Frau D. C. , ihr und zwei weiteren Anwärterinnen die Möglichkeit eingeräumt, dass sie in einer eigens zur Prüfungsvorbereitung angemieteten Dreifachsporthalle in E. -X. am 14. Juni 2021 trainieren können. Auch bei diesem Training habe sich indessen gezeigt, dass die Antragstellerin (weiterhin) erhebliche Schwächen im Bereich der Koordination, Kraft und Ausdauer habe (vgl. Antragserwiderung vom 22. September 2021). Zudem habe sie sich mit der Sportbeauftragten im Vorfeld nicht abgestimmt, in welchen konkreten Bereichen sie Förderungsmöglichkeiten wahrnehmen möchte. Ein weiteres Training ist mit der Antragstellerin am 30. Juni 2021 absolviert worden. Darüber hinausgehende Trainingsangebote hat die Antragstellerin mit dem Hinweis abgelehnt, über anderweitige Trainingsmöglichkeiten zu verfügen. Nach Aktenlage ist die Antragstellerin mehrfach auf ihre unzureichende Fitness und Ausdauer hingewiesen worden, so bereits am 5. Februar 2019 (Stellungnahme des Antragsgegners vom 15. September 2021). Darüber hinaus sind ihr mehrere freiwillige Leistungsabnahmen angeboten worden, die sie sämtlich nicht bestanden hat. Wenn es der Antragstellerin über einen Zeitraum von 2½ Jahren nicht gelingt, unter anderem ihre Ausdauer nennenswert zu verbessern, ist dies nicht dem Antragsgegner zuzurechnen.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
20Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Von einer Halbierung des Auffangwertes sieht die Kammer ab, weil das Antragsbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (vgl. Ziff. 1.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
21Rechtsmittelbelehrung:
22(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
23Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
24Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
25Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
26Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
27Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
28(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
29Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
30Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
31Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
32Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
33War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
- 2 K 3180/18 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 123 2x
- 6 E 302/16 1x (nicht zugeordnet)
- 19 A 1451/15 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 1352/21 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 204/19 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 67 1x
- § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 2x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x