Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 8037/18
Tenor
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des M. für C. und W. Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2017 und des Widerspruchbescheides vom 6. September 2018 verurteilt, der Klägerin rückwirkend für die Zeiten vom 1. Juli 2016 bis zum 28. August 2018, vom 1. Februar 2019 bis zum 28. April 2019, vom 28. August 2019 bis zum 31. Januar 2020 sowie vom 1. August 2021 bis zum 31. Januar 2022 Besoldung in Höhe der Differenz zwischen der vollen Fachleiterzulage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 LBesG NRW i.V.m. Anlage 15 LBesG NRW (in der jeweils geltenden Fassung) und der der Klägerin jeweils in gekürzter Höhe ausgezahlten Fachleiterzulage nachzuzahlen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt für Zeiten ab dem 1. Juli 2016, in denen sie sich in Teilzeitbeschäftigung befand, die Gewährung der sog. Fachleiterzulage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW) in voller Höhe.
3Die am 00.00.1974 geborene Klägerin steht als verbeamtete Lehrerin im Dienst des beklagten Landes und hat seit Mai 2010 ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 inne. In der Zeit ab dem 1. Juli 2016 war sie zunächst an der Realschule B. der G. – Schule der Sekundarstufe I – in H. tätig, bevor sie mit Wirkung vom 29. April 2019 an die Gesamtschule Y. -T. , Gesamtschule des Zweckverbandes Y. -T. – Sekundarstufen I und II – in Y. versetzt wurde. Seit dem 13. August 2009 ist die Klägerin zudem als Fachleiterin am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung in L. tätig, wofür sie seither eine Fachleiterzulage erhält.
4Der Arbeitsumfang der Klägerin seit dem 1. Juli 2016 stellt sich wie folgt dar:
5- 6
1. Juli 2016 – 23. August 2016: 16,00/28,00 Wochenstunden
- 7
24. August 2016 – 31. Januar 2018: 20,00/28,00 Wochenstunden
- 8
1. Februar 2018 – 28. August 2018: 22,00/28,00 Wochenstunden
- 9
29. August 2018 – 31. Januar 2019: 28,00/28,00 Wochenstunden
- 10
1. Februar 2019 – 28. April 2019: 26,00/28,00 Wochenstunden
- 11
29. April 2019 – 27. August 2019: 25,50/25,50 Wochenstunden
- 12
28. August 2019 – 31. Januar 2020: 23,50/25,50 Wochenstunden
- 13
1. Februar 2020 – 31. Juli 2021: 25,50/25,50 Wochenstunden
- 14
1. August 2021 – 31. Januar 2022: 22,00/25,50 Wochenstunden
- 15
Seit 1. Februar 2022: 25,50/25,50 Wochenstunden
Dabei entfielen – nach von der Beklagtenseite nicht bestrittenen Angaben der Klägerin –auf ihre Tätigkeit als Fachleiterin stets mehr als ein Viertel der bei Vollzeitbeschäftigung vorgesehenen Pflichtstundenanzahl von 28 bzw. 25,5 Wochenstunden. Bezogen auf ihren jeweiligen (Teilzeit-)Arbeitsumfang betrug der zeitliche Umfang ihrer Inanspruchnahme als Fachleiterin durchgehend mindestens 60 Prozent ihrer Arbeitsstunden; seit dem 1. Februar 2018 ist die Klägerin ausschließlich als Fachleiterin tätig.
17Mit E-Mail vom 7. Juni 2016 bat die Klägerin um Prüfung der Höhe der ihr aufgrund der Teilzeitbeschäftigung lediglich anteilig gewährten Fachleiterzulage und brachte vor, dass ihr die Zulage in voller Höhe zustehe. Das Landesamt für C. und W. Nordrhein-Westfalen (M1. NRW) reagierte auf diese Anfrage mit Schreiben vom 8. Juni 2016. Es teilte mit, dass gem. § 6 Abs. 1 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (ÜBesG NRW) die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt würden; zu den Dienstbezügen zähle auch die Fachleiterzulage, die mithin entsprechend der derzeitigen Teilzeitbeschäftigung einer Kürzung unterliege.
18Mit Schreiben vom 20. August 2017 beantragte die Klägerin (erneut) die Gewährung der ungekürzten Fachleiterzulage trotz ihrer Teilzeittätigkeit, und zwar rückwirkend seit Inkrafttreten des § 55 LBesG NRW. Diese Regelung sehe vor, dass die Zulage in voller Höhe gewährt werde, wenn die Inanspruchnahme als Fachleiter mehr als ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit betrage, was bei ihr zutreffe. Das M1. NRW lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 12. Oktober 2017 ab. Die Klägerin erhalte zwar die Stellenzulage für Lehrkräfte gem. § 55 LBesG NRW in voller Höhe; gem. § 8 LBesG NRW werde die Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung aber im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, was unter Berücksichtigung des § 1 LBesG NRW auch für die Fachleiterzulage gelte.
19Daraufhin legte die Klägerin mit Schreiben vom 24. November 2017 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie mit Schreiben vom 31. Januar 2018 weiter vor, dass nach der eindeutigen gesetzlichen Wertung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 LBesG NRW die Höhe der Zulage vom Umfang der Inanspruchnahme der Lehrkraft als Fachleiter abhänge, wobei sich die Inanspruchnahme nach der für die Fachleitertätigkeit gewährten Pflichtstundenermäßigung bestimme. Dieses Verständnis ergebe sich auch aus der Wertung des § 8 Abs. 2 LBesG NRW. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2018 wies das M1. NRW den Widerspruch unter Wiederholung und Vertiefung seiner Begründung in den vorangegangenen Schreiben zurück.
20Am 4. Oktober 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie ergänzend zu ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen vor: Ihr sei trotz Teilzeitbeschäftigung die volle Fachleiterzulage zu gewähren, da auf ihre Tätigkeit als Fachleiterin unstreitig mehr als ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Lehrers entfielen. Bei der Fachleiterzulage handele es sich um eine solche, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagenfähigen Bereich oder die Ausübung der zulagenfähigen Tätigkeit sei, sodass die Zulage entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Fachleitertätigkeit zu gewähren sei. Ohne Erhalt einer ungekürzten Fachleiterzulage sei sie als teilzeitbeschäftige Lehrerin gegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrern, die als Fachleiter an einem Seminar bzw. Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung tätig seien, schlechter gestellt. Sie erbringe schließlich in vollem Umfang die dienstliche Leistung, die bei einem Vollzeitbeschäftigten eine volle Zulagengewährung auslöse. Mit Blick auf Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 handele es sich bei der hier gegenständlichen Kürzung der Fachleiterzulage um eine europarechtswidrige Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten.
21Ursprünglich hat die Klägerin den Antrag angekündigt,
22das beklagte Land unter Aufhebung der Verfügung des M1. NRW vom 12. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchbescheides des M1. NRW vom 6. September 2018 zu verpflichten, ihr rückwirkend die volle Fachleiterzulage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 LBesG NRW zu gewähren.
23Nach gerichtlichem Hinweis vom 29. Januar 2021 hat die Klägerin ihren Klageantrag entsprechend der gerichtlichen Anregung konkretisiert.
24Sie beantragt nunmehr schriftsätzlich – sinngemäß –,
25das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des M1. NRW vom 12. Oktober 2017 und des Widerspruchbescheides des M1. NRW vom 6. September 2018 zu verurteilen, ihr rückwirkend für Zeiten ab dem 1. Juli 2016, in denen sie sich in Teilzeitbeschäftigung befand, Besoldung in Höhe der Differenz zwischen der Fachleiterzulage, wie sie sich rechnerisch aus der Anwendung des § 55 Abs. 1 LBesG NRW ohne zusätzliche Anwendung der Kürzungsregelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LBesG NRW ergibt, und der ihr tatsächlich ausgezahlten Fachleiterzulage nachzuzahlen.
26Das beklagte Land beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Es nimmt auf die Begründung des Widerspruchbescheides Bezug.
29Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 8. Februar 2021 und 26. Februar 2021 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Besoldungsakte des M1. NRW sowie der beigezogenen Personalakte der Klägerin verwiesen.
31Entscheidungsgründe:
32Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
33Die zulässige Klage ist begründet.
34Der Bescheid vom 12. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 6. September 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat auch für die Zeiten ab dem 1. Juli 2016, in denen sie sich in Teilzeitbeschäftigung befand, einen Anspruch auf Zahlung der Fachleiterzulage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 LBesG NRW in voller Höhe.
35Nach dem zum 1. Juli 2016 in Kraft getretenen § 55 Abs. 1 Nr. 1 LBesG NRW erhalten Lehrerinnen und Lehrer in der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt einschließlich Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen mit der Befähigung zu einem schulform- oder schulstufenbezogenen Lehramt, die neben der Unterrichtstätigkeit im Schuldienst Aufgaben als Fachleiterin oder Fachleiter an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung wahrnehmen, eine Stellenzulage (Satz 1). Studienrätinnen und Studienräte sowie Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte erhalten bei entsprechender Verwendung ebenfalls diese Stellenzulage unter der weiteren Voraussetzung, dass sie als Fachleiterinnen und Fachleiter allgemein auf Stellen der Besoldungsgruppe A 15 geführt werden (Satz 2). Beträgt die Inanspruchnahme als Fachleiterin oder Fachleiter mehr als ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, wird die Zulage in voller Höhe gewährt, ansonsten in Höhe von zwei Dritteln (Satz 3). Die Inanspruchnahme bemisst sich nach der Pflichtstundenermäßigung (Satz 4). Die Gewährung der Stellenzulage wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Einsatz als Fachleiterin oder Fachleiter aus zwingenden organisatorischen Gründen eine Unterrichtstätigkeit im Schuldienst nicht oder nur in geringem Umfang zulässt (Satz 5).
36Die Klägerin hat als Lehrerin in der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt in dem streitgegenständlichen Zeitraum stets (auch) Aufgaben als Fachleiterin am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung in L. wahrgenommen. Dass sie teilweise ausschließlich als Fachleiterin tätig war, ohne zudem einer Unterrichtstätigkeit im Schuldienst nachzugehen, steht dem Anspruch auf die Fachleiterzulage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 LBesG NRW ausdrücklich nicht im Wege.
37Die Klägerin hat aber nicht nur – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – einen Anspruch auf diese Stellenzulage dem Grunde nach, sondern ihr steht auch für die Zeiten in Teilzeitbeschäftigung die Zulage in voller Höhe zu.
38Dies ergibt sich aus § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 LBesG NRW, wonach die Zulage in voller Höhe gewährt wird, wenn die Inanspruchnahme als Fachleiter mehr als ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt. Wie sich aus §§ 60 Abs. 1, 63 Abs. 1 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) ergibt, ist unter der „regelmäßigen Arbeitszeit“ die volle Arbeitszeit ohne Berücksichtigung einer Teilzeitbeschäftigung zu verstehen. Die Klägerin war bemessen nach der jeweiligen Pflichtstundenermäßigung (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 LBesG NRW) während ihrer Zeit an der Realschule stets im Umfang von mehr als einem Viertel der für die Vollzeitbeschäftigung vorgegebenen Pflichtstundenanzahl von 28 Wochenstunden (vgl. § 93 Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – SchulG NRW – i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW – VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW –) und während ihrer Zeit an der Gesamtschule stets mit mehr als einem Viertel der bei Vollzeitbeschäftigung vorgesehenen 25,5 Wochenstunden (vgl. § 93 Abs. 2 SchulG NRW i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) als Fachleiterin tätig.
39Entgegen der Auffassung des beklagten Landes folgt eine Kürzung der Fachleiterzulage auch nicht aus § 8 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW. Nach dieser Vorschrift wird bei Teilzeitbeschäftigung die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
40Zwar entfaltet § 8 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW auch für Zulagen grundsätzlich Geltung, da diese mit Ausnahme der Leistungsprämien gem. § 1 Abs. 4 Nr. 4 LBesG NRW Besoldungsbestandteile sind. Auf § 55 Abs. 1 Nr. 1 LBesG NRW ist die Kürzungsregelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LBesG NRW allerdings nicht anzuwenden, da durch § 55 Abs. 1 Nr. 1 LBesG NRW „etwas anderes bestimmt ist“.
41Für dieses Verständnis des Verhältnisses von § 55 Abs. 1 Nr. 1 LBesG NRW und § 8 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW zueinander streitet schon der Wortlaut des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 LBesG NRW. So enthält diese Vorschrift mit der Bezugnahme auf die „regelmäßige Arbeitszeit“, also die Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung, explizit einen eigenen Anknüpfungspunkt für die Frage, ob die Fachleiterzulage in voller oder gekürzter Höhe zu gewähren ist. Zugleich weicht dieser Anknüpfungspunkt von dem der an die Teilzeitbeschäftigung anknüpfenden Besoldungskürzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LBesG NRW ab.
42Darüber hinaus entspricht es dem Sinn und Zweck des § 55 Abs. 1 Nr. 1 LBesG NRW, die Höhe der Fachleiterzulage nicht davon abhängig zu machen, ob der Betroffene in Vollzeit oder in Teilzeit beschäftigt ist. Mit der Fachleiterzulage soll nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers spezifisch die Fachleitertätigkeit als solche honoriert werden. Der Arbeitsumfang eines Lehrers als Fachleiter an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung steht aber in keinem Zusammenhang mit dem Umstand einer Teil- oder Vollzeitbeschäftigung, was auch der Fall der Klägerin, die ihrer Fachleitertätigkeit in den streitgegenständlichen Zeiten der Teilzeitbeschäftigung mit einem auch im Vergleich zur regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung sehr hohen Stundenumfang nachging, zeigt. Bei Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LBesG NRW würde jedoch beispielsweise ein sich mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in Teilzeitbeschäftigung befindlicher Lehrer, der im exakt gleichen zeitlichen Umfang wie ein vollzeitbeschäftigter Lehrer als Fachleiter an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung tätig ist, anders als letzterer und trotz insoweit gleichen Arbeitsumfangs nur die Hälfte der Fachleiterzulage erhalten. Um – wie von der Klägerin zurecht angemerkt – derartige unbegründete Benachteiligungen von teilzeitbeschäftigten Lehrern zu vermeiden, hat der Gesetzgeber mithin bewusst eine Abhängigkeit der Höhe der Zulage (allein) von dem relativen Maß der Inanspruchnahme als Fachleiter im Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit und nicht (auch) von dem Ausübungsumfang der Gesamttätigkeit (Lehrertätigkeit einschließlich Fachleitertätigkeit) vorgesehen.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, § 709 Sätze 1, 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
44Die Berufung ist nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die vorliegend entscheidungserhebliche Frage nach dem Verhältnis von § 55 Abs. 1 Nr. 1 LBesG NRW und § 8 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW zueinander über den Einzelfall hinausreichende, allgemeine Bedeutung hat und noch nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich geklärt ist.
45Rechtsmittelbelehrung:
46Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
47Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
48Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
49Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
50Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
51Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
52Beschluss:
53Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 1.500,00 Euro festgesetzt.
54Gründe:
55Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG erfolgt. Dabei hat das Gericht für jeden Zeitraum ab dem 1. Juli 2016, in dem sich die Klägerin in Teilzeitbeschäftigung befand, die Differenz zwischen der Fachleiterzulage in voller Höhe, wie sie sich aus Anlage 15 des LBesG NRW in der jeweils geltenden Fassung ergibt, und der der Klägerin ausgezahlten, auf den jeweiligen Teilzeitbeschäftigungsanteil gekürzten Fachleiterzulage angesetzt und diese Beträge anschließend addiert.
56Rechtsmittelbelehrung:
57Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
58Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
59Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
60Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
61Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
62War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 LBesG 2x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 der VO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 1x
- VwGO § 67 1x
- § 8 Abs. 1 Satz 1 LBesG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 LBesG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 2 LBesG 1x (nicht zugeordnet)
- § 93 Abs. 2 SchulG 4x (nicht zugeordnet)
- § 55 Abs. 1 Nr. 1 LBesG 10x (nicht zugeordnet)
- § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 LBesG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 1x
- VwGO § 101 1x
- § 1 Abs. 4 Nr. 4 LBesG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 LBesG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LBesG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 55 LBesG 2x (nicht zugeordnet)
- § 8 LBesG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 1 Satz 1 LBesG 2x (nicht zugeordnet)