Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 5 K 6171/22
Tenor
Der Bescheid vom 1. August 2022 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der im Jahre 1970 geborene Kläger war ursprünglich türkischer Staatsbürger und wurde am 30. August 1999 nach Entlassung aus der türkischen Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung deutscher Staatsangehöriger.
3Ausweislich der in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindlichen Kopie der durch das türkische Generalkonsulat D. beglaubigten Übersetzung der türkischen Ausbürgerungsurkunde vom 24. September 1999 wurde dem Kläger laut Ministerratssitzung vom 23.11.1998, Beschluss-Nr. 00/000000, die Erlaubnis erteilt, aus der türkischen Staatsangehörigkeit auszuscheiden (Blatt 6 Beiakte).
4Im Jahre 2015 wurde der Beklagten die Kopie eines vom 22. Dezember 2010 datierenden „Nüfus Kayit Örnegi“ (= Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister) zugeleitet (vgl. Bl. 3 Beiakte). Darin waren u.a. aufgeführt:
5- unter dem Eintragungsdatum des 4. April 2000, das die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit betraf, die oben genannten Daten und Aktenzeichen zur Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit
6und
7- unter dem Eintragungsdatum 8. November 2000, das die Eintragung zur Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband betraf, das Datum 21. Juni 2000 und das Aktenzeichen 000.
8Unter Bezugnahme auf diese Kopie teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 (Bl. 2 Beiakte) ihre Auffassung mit, dass der Kläger am 8. November 2020 die türkische Staatsangehörigkeit wieder erworben habe. In dem Schreiben führte sie weiter aus: Bei der Vorsprache vom 22. Oktober 2015 habe der Kläger gegenüber der Beklagten angegeben, die türkische Staatsangehörigkeit vor dem Jahre 2000 wieder erworben zu haben. Zwecks Prüfung, ob ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten sei, bat die Beklagte den Kläger unter Fristsetzung erfolglos um Vorlage eines neu ausgestellten „Nüfus Kayit Örnegi“.
9Auf Anfrage bei dem Auswärtigen Amt – Botschaft B. – wurde der Beklagten per elektronischer Post vom 14. Dezember 2015 mitgeteilt, dass die Botschaft davon ausgehe, dass es sich um eine „echte Personenstandsregisterbescheinigung“ handele (Bl. 4 Beiakte).
10Mit Schreiben vom 15. Januar 2016 (Bl. 9 f. Beiakte) forderte die Beklagte den Kläger auf, ihr seinen deutschen Reisepass Nr. X0XX00XX00 und den Personalausweis Nr. 0000000000 unverzüglich vorzulegen und drohte ihm für den Fall, dass die Dokumente nicht bis spätestens 16. Februar 2016 vorgelegt würden, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro an. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger die türkische Staatsangehörigkeit am 21. Juni 2000 auf Antrag wieder erworben habe und damit die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe.
11Daraufhin legte der Kläger der Beklagten einen die Staatsangehörigkeitsfrage betreffenden Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vor, der am 22. Januar 2016 von dem Generalkonsul in E. ausgefertigt und bestätigt worden war (Bl. 10, Übersetzung Bl. 11 Beiakte). In dem Auszug war angegeben, dass in das türkische Personenstandsregister
12- am 4. April 2000 die oben genannte Genehmigung zur Entlassung aus dem türkischen Staatsverband mit dem bereits oben genannten Datum und Aktenzeichen des Kabinetts-/ Ministerratsbeschlusses
13und
14- am 8. November 2000 die Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband laut dem Kabinettsbeschluss vom 23.11.1999
15eingetragen worden ist. Zu dem Kabinettsbeschluss der Wiedereinbürgerung ist kein Aktenzeichen genannt.
16Aufgrund dessen ging die Beklagte zunächst davon aus, dass der Kläger die türkische Staatsangehörigkeit bereits im November 1999 mit der Folge wieder erworben habe, dass der Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit wegen des damals noch geltenden „Inlandsvorbehalts“ keinen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach sich gezogen habe (vgl. Vermerk vom 26. Januar 2016 – Bl. 12 Beiakte).
17Ausweislich eines Aktenvermerks vom 8. April 2020 (Bl. 13 Beiakte) fiel einem Mitarbeiter der Beklagten anlässlich einer Recherche der (Staatsangehörigkeits-) Feststellungsvorgang des Klägers und dabei insbesondere der Umstand auf, dass der Personenstandsregisterauszug hinsichtlich des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit der Beschlussnummer mit der Folge ermangele, dass nach der aktuellen Erlasslage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einem manipulierten Registerauszug auszugehen sei.
18Mit Schreiben vom 4. Juli 2022 (Bl. 16 Beiakte) hörte die Beklagte den Kläger zu ihrer Absicht an, den Personalausweis Nr. X0000XXXX0 und den Reisepass Nr. X0XX0X0XX0, die dem Kläger am 1. August 2019 neu ausgestellt worden waren, sicherzustellen.
19Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 1. August 2022, zugestellt am 8. August 2022 (Bl. 17 ff. Beiakte), ordnete die Beklagte
20- 21
1. die Sicherstellung des deutschen Personalausweises des Klägers Nr. X0000XXXX0
und
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2. die Sicherstellung des deutschen Reisepasses des Klägers Nr. X0XX0X0XX0
an und forderte
26- 27
3. die unverzügliche Herausgabe dieser Dokumente, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Ordnungsverfügung.
Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass ein Personalausweis bzw. Pass nach den dort zitierten Regelungen des Personalausweisgesetzes bzw. Passgesetzes sichergestellt werden könne, wenn eine der gesetzlich erforderlichen Eintragungen unzutreffend sei. Hier bestehe die begründete Annahme, dass die Eintragung der Staatsangehörigkeit „deutsch“ in dem Personalausweis bzw. dem Pass unzutreffend sei, weil der Kläger mit dem Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe. Gemäß §§ 17 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) verliere ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag, wenn ihm nicht vorher die schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 2 StAG erteilt worden sei. Aus einem in der Vergangenheit bei der Beklagten eingegangenen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister, der vom 22. Dezember 2010 datiere, habe der Kläger auf eigenen Antrag am 21. Juni 2020 mit Ministerratsbeschluss Nr. 000 die türkische Staatsbürgerschaft wieder erworben. Hinweise auf eine etwa erteilte Beibehaltungsgenehmigung seien nicht vorhanden.
29Nach Aktenlage ergäben sich auch keine Tatsachen, die eine anderslautende Entscheidung rechtfertigen könnten. Zwar habe der Kläger einen weiteren türkischen Personenstandsregisterauszug vorgelegt, der vom 22. Januar 2016 stamme. Wenngleich diesem Registerauszug ein vermeintlich unschädlicher Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit bereits am 23. November 1999 zu entnehmen sei, so ermangele es diesem Registerauszug aufgrund der fehlenden Angabe der Beschlussnummer an der Beweiseignung.
30Des Weiteren führte die Beklagte in dem Bescheid aus, die Sicherstellung erfolge unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens unter Abwägung einerseits der Gefahr des Missbrauchs von Ausweisdokumenten mit unzutreffenden Angaben sowie dem öffentlichen Interesse daran, dass die Funktion solcher Ausweisdokumente als Grenzübertritts- und Legitimationspapiere nicht beeinträchtigt werde, mit den möglichen rechtlichen Interessen des Klägers andererseits am Besitz des Personalausweises und der damit verbundenen jederzeitigen Einreisemöglichkeit des Klägers nach Deutschland. Weiterhin werde berücksichtigt, dass deutsche Ausweisdokumente nur an deutsche Staatsangehörige ausgestellt werden dürften und im Umkehrschluss auf Seiten eines Angehörigen eines anderen Staates kein rechtliches Interesse daran bestehe, weiterhin – zusätzlich – über ein deutsches Ausweisdokument zu verfügen. Darüber hinaus bestünde die Gefahr, dass bei Gebrauch des Dokuments gegenüber Dritten der – falsche – Eindruck erweckt werden könnte, dass die deutsche Staatsangehörigkeit unzweifelhaft auch weiterhin bestünde. Das öffentliche Interesse daran, dies zu verhindern, sei von großem Gewicht. Hinzu komme, dass auf der anderen Seite dem Kläger keine erheblichen Nachteile dadurch entstünden, wenn er bis zu einer etwaigen rechtskonstitutiven Feststellung der Staatsangehörigkeit nicht über ein deutsches Ausweisdokument verfügen könne. Vor diesem Hintergrund überwiege das entgegenstehende öffentliche Interesse daran, dass ein voraussichtlich ungütiges Dokument nicht genutzt werde, erst recht. Diesem Interesse sei der Vorrang einzuräumen.
31Ferner sei es auch angemessen, dass die sich im Besitz des Klägers befindlichen Dokumente unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt herausgegeben und bei der im Briefkopf genannten Dienststelle in behördliche Verwahrung genommen würden.
32Am 1. September 2022 hat der Kläger Klage gegen die Ordnungsverfügung erhoben.
33Der Kläger beantragt,
34den Bescheid vom 1. August 2022 aufzuheben.
35Die Beklagte beantragt,
36die Klage abzuweisen.
37Zur Begründung wiederholt und vertieft die Beklagte ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren.
38Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dabei genug bezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
39Entscheidungsgründe:
40Die Klage ist begründet, denn der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten [§ 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)].
41Als Rechtsgrundlage für die angefochtene Anordnung der Sicherstellung des Passes und Pewrsonalausweises des Klägers – und die daraus resultierende Herausgabeforderung – kommen zwar die beklagtenseits herangezogenen Regelungen des Passgesetzes bzw. des Personalausweisgesetzes in Betracht.
42Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 Passgesetz (PassG) kann ein Pass unter anderem dann sichergestellt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Einziehungsgrund nach § 12 vorliegt, d. h. wenn ein Pass nach § 11 ungültig ist. Nach der hier allein in Betracht kommenden Alternative des § 11 Abs. 1 Nr. 2 PassG ist ein Pass ungültig, wenn Eintragungen nach dem Gesetz unzutreffend sind; zu den insoweit richtigskeitsrelevanten Eintragungen gehört die hier in Frage stehende (deutsche) Staatsangehörigkeit des Klägers (vgl. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 PassG).
43Und nach § 29 Abs. 2 Nr. 2 Personalausweisgesetz (PAuswG) kann ein Ausweis u.a. dann sichergestellt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung nach § 29 Abs. 1 PAuswG vorliegen, d. h. wenn ein Ausweis nach § 28 Abs. 1 oder 2 PAuswG ungültig ist. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 PAuswG ist ein Ausweis ungültig, wenn Eintragungen nach diesem Gesetz unzutreffend sind; zu den insoweit richtigskeitsrelevanten Eintragungen gehört die hier in Frage stehende (deutsche) Staatsangehörigkeit des Klägers. (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 10 PAuswG).
44Auch bei Vorliegen der genannten Tatbestandsvoraussetzungen hat die Sicherstellungsanordnung aber nicht zwingend zu erfolgen, sie steht vielmehr im pflichtgemäß auszuübenden (Entschließungs-)Ermessen der Behörde („Der Ausweis …“ bzw. „Der Pass kann sichergestellt werden“ – Hervorhebung durch den Unterzeichner).
45Daran ändern auch das beklagtenseits im Termin zur mündlichen Verhandlung angesprochene Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 26. August 2019 (Betreff: Antragsverfahren für deutsche hoheitliche Identitätsdokumente, hier: Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit nach dem 01.01.2000; Aktenzeichen DGI2-20105/20#135) und die Information des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2019 über Antworten des BMI auf diesbezügliche Fragen nichts. Das erstgenannte Rundschreiben des Bundesinnenministeriums befasst sich ohnehin unmittelbar nur mit der Frage der Ausstellung von deutschen Identitätsdokumenten an Personen, bei denen die deutsche Staatsangehörigkeit wegen einer möglichen Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit nach dem 31. Dezember 1999 zweifelhaft ist. Soweit das Bundesministerium des Innern in der zweitgenannten Information, die diesen Personenkreis betrifft,
46- unter der Antwort zu Frage 1 unter anderem ausgeführt hat, dass für den Fall, dass die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelhaft und die Gültigkeitsdauer der deutschen Ausweisdokumente noch nicht abgelaufen sei, deren Sicherstellung nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 PassG / § 29 Abs. 2 Personalausweis Gesetz vorzunehmen sei („ist“), verbunden mit der Aufforderung, einen Nachweis (z.B. einen Personenstandsregisterauszug mit Nummer des Wiedereinbürgerungsbeschlusses des türkischen Ministerrats) vorzulegen, aus dem sich zweifelsfrei ergebe, wann die türkische Staatsangehörigkeit tatsächlich wieder erworben worden sei,
47und
48- unter der Antwort zu Frage 2 für den Fall, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht eindeutig feststehe, weil sie zweifelhaft sei, ausgeführt hat, dass das deutsche Identitätsdokument nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 PassG / § 29 Abs. 2 Personalausweisgesetz sicherzustellen sei („ist“), bis der Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit erbracht sei,
49entbindet dies nicht von einer ordnungsgemäßen Ausübung des Ermessens. Die gesetzgeberische Entscheidung, eine Sicherstellung in das Ermessen der Behörde zu stellen, die Ansprüche Betroffener auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens nach sich zieht, kann nämlich nicht dadurch unterlaufen werden, dass in untergesetzlichen „ermessensleitenden“ behördlichen „Erlassen“ eine ausnahmslos zwingende Sicherstellungspflicht vorgesehen wird.
50Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Sicherstellungsanordnung hat das Gericht daher neben den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Sicherstellung zu prüfen, ob die Beklagte auch ihr Ermessen in rechtmäßiger Weise ausgeübt hat. Insoweit kann das Gericht die behördliche Entscheidung nach § 114 VwGO nur eingeschränkt daraufhin prüfen, ob die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen erkannt (Ermessensnichtgebrauch), von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (Ermessensfehlgebrauch) und ob sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten hat (Ermessensüberschreitung).
51Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat die Beklagte das ihr bezüglich der Frage, ob die Ausweispapiere des Klägers sichergestellt werden sollen, zukommende (Entschließungs-) Ermessen hier nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Der angefochtene Bescheid leidet nämlich an einem Ermessensfehlgebrauch in der Form des Ermessensdefizits, weil die Beklagte bei ihrer Entscheidung über das „Für und Wider“ einer ausweis- bzw. passrechtlichen Sicherstellung nicht alle nach dem gesetzlichen Entscheidungsprogramm maßgeblichen Gesichtspunkte einbezogen hat. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
52Dreh- und Angelpunkt der Sicherstellungsentscheidung ist hier die Frage des (Fort-) Bestandes der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers mit Blick auf den Verlusttatbestand des § 25 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) und den zwischen den Beteiligten streitigen, für die Frage des Fortbestandes oder des Verlustes maßgeblichen Zeitpunkt des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit durch den Kläger. Mithin ist bei der ausweis- bzw. passrechtlichen Entscheidung über das „Für und Wider“ einer Einziehung auch der Rechtsrahmen des Staatsangehörigkeitsgesetzes und die dort getroffenen gesetzgeberischen Entscheidungen zu berücksichtigen. Dies ist hier in nicht ausreichender Weise geschehen.
53Im Staatsangehörigkeitsrecht hat der Gesetzgeber nämlich für den Fall, dass das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit zweifelhaft ist, in § 30 StAG ein besonderes Feststellungsinstrument geschaffen. In der genannten Vorschrift ist bestimmt, dass das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt wird (§ 30 Abs. 1 S. 1 StAG) und die Feststellung in allen Angelegenheiten verbindlich ist, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist (§ 30 Abs. 1 S. 2 StAG). Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen (§ 30 Abs. 1 S. 3 StAG).
54Der Gesetzgeber hat mit § 30 StAG in der jetzt geltenden Fassung im Jahre 2007 das besondere Verfahren zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit eingeführt, um für den Bereich der Staatsangehörigkeit eine bis dahin fehlende (allgemein-)verbindliche und rechtssichere behördliche Feststellungsmöglichkeit zu schaffen, die insbesondere der in der Praxis aufgetretenen Gefahr unterschiedlicher Bewertungen des Status durch unterschiedliche Behörden begegnen soll. Das Verfahren ist auf den Erlass eines Feststellungsbescheides zur Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit einer Person gerichtet; die dabei getroffenen Feststellungen werden nach dem Gesetz als in allen Angelegenheiten verbindlich bewertet, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist.
55Vgl. Marx in Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Bd. 2, zu § 30 StAG, Rn. 1 ff. (Stand: Oktober 2021).
56Ein solches Feststellungsverfahren ist zudem nicht nur auf Antrag des Betroffenen durchzuführen, sondern es kann bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses auch von Amts wegen eingeleitet werden. Dabei ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, die sich aus den Gesetzesmaterialien zur Einführung des Feststellungsverfahrens ergeben, eine „amtliche Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit auch ohne Antrag dann geboten, wenn Verlusttatbestände (z.B. Rückerwerb der früheren Staatsangehörigkeit ohne deutsche Beibehaltungsgenehmigung gemäß § 25 Abs. 2) verwirklicht sind“ [vgl. Bundestagsdrucksache 16/5095, Seite 231 – zitiert, allerdings mit falscher Seitenangabe der Fundstelle, auch in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Bd. 2, zu § 30 StAG, S. 5].
57Sachlich zuständig für ein derartiges Feststellungsverfahren ist die Beklagte selbst als Ordnungsbehörde einer kreisfreien Stadt [s. § 1 Abs. 1 der „Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten“ vom 3. Juni 2008 (GV.NRW. S. 468)]; die Beklagte ist dafür auch örtlich zuständig, da der Kläger seinen dauernden Aufenthalt im Bereich der Beklagten hat [s. § 27 i.V.m. § 17 des 1. Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit v. 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 85), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S.1618), in Verbindung mit dem Runderlass des Innenministeriums vom 23.04.1959 – I B 3/13 – 11.10, Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitssachen; vgl. aber auch § 4 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG)].
58Vor dem hier zu berücksichtigenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Hintergrund, dass eine einheitlich-verbindliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit etwa für das davon abhängende Wahlrecht oder die Ausstellung von Personaldokumenten von hoher Bedeutung ist,
59vgl. in diesem Sinne: Bundestagsdrucksache 16/5095, Seite 231 – zitiert, allerdings mit falscher Seitenangabe zur Fundstelle, auch in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Bd. 2, zu § 30 StAG, S. 5,
60dass der Gesetzgeber gerade für diese einheitlich-verbindliche Feststellung ein besonderes Verfahren vorgesehen hat und dass dem Gesetzgeber nach den soeben zitierten Gesetzesmaterialien insbesondere für einen Fall wie dem vorliegenden, in dem es um die Frage geht, ob ein Verlust der Staatsangehörigkeit nach § 25 StAG eingetreten ist oder nicht, die Notwendigkeit der Durchführung eines Feststellungsverfahrens von Amts wegen vorgeschwebt hat, ist es als ermessensdefizitär zu bewerten, dass die Beklagte hier ersichtlich nicht einmal erwogen hat, vor Erlass der Sicherstellungsanordnung, die mit erheblichen Eingriffen in die, insbesondere die Ausreisefreiheit betreffende, ausweis- und passrechtliche Rechtsstellung des Klägers verbunden ist, von Amts wegen ein – von ihr sogar selbst entscheidbares (!) – Feststellungsverfahren nach § 30 StAG durchzuführen und damit das Bestehen bzw. Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit zuvor in dem für staatsangehörigkeitsrechtliche Zweifelsfälle vom Gesetzgeber eigens vorgesehenen Verfahren verbindlich zu klären.
61Zwar mag im Hinblick darauf, dass ein Pass bzw. Personalausweis in einem Fall wie dem vorliegenden nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 12 und § 11 Abs. 1 Nr. 2 PassG bzw. § 29 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 2 PAuswG bereits als ungültiges Ausweisdokument sichergestellt werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Angabe zur deutschen Staatsangehörigkeit in dem Ausweisdokument unrichtig ist, eine Sicherstellung im Fall einer erkennbaren Eilbedürftigkeit ermessensgerecht sein, auch ohne dass eigens weitere Ermessenserwägungen zu der Frage angestellt werden, ob nicht ein (zweifellos zeitaufwendiges) Feststellungsverfahren vorgeschaltet werden soll. Dass hier aber eine Sicherstellung besonders eilbedürftig gewesen wäre, ist nicht zu erkennen. Da sich die Beklagte seit dem „Wiederaufgreifen“ des Verfahrens im April 2020 (vgl. Aktenvermerk Bl. 13 Beiakte) mit der Anhörung des Klägers bis Juli 2022 und bis zu dem Erlass des Sicherstellungsbescheides bis August 2022 und damit mehr als zwei Jahre Zeit gelassen hat, kann von einer besonderen Eilbedürftigkeit der Sicherstellung keine Rede sein.
62Abgesehen davon: Eine Erwägung dazu, ob nicht vorrangig ein Feststellungsverfahren nach § 30 StAG durchgeführt werden soll, hätte hier in besonderer Weise nahe gelegen, weil die Beklagte gegenüber dem Kläger eine besondere „Vertrauenslage“ geschaffen hat. Die vorliegenden Auszüge aus dem türkischen Personenstandsregister bzw. deren Kopien waren von der Beklagten nämlich schon einmal in den Jahren 2015/2016 (!) zum Gegenstand einer Überprüfung der Frage, ob der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit verloren hat, gemacht worden, ohne dass die Beklagte seinerzeit zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass ein Staatsangehörigkeitsverlust eingetreten ist. Vielmehr hat sie das damalige Überprüfungsverfahren, in das der Kläger durch die Forderung einbezogen worden war, zur Prüfung der Staatsangehörigkeitsfrage einen neu ausgestellten Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister einzureichen, mit einem internen Vermerk vom 26. Januar 2016 beendet, in dem die Auffassung vertreten wurde, dass ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht eingetreten sei (vgl. Bl. 12 der Beiakte). Damit hatte die Beklagte zwar keine verbindliche Feststellung zum Bestand der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des § 30 StAG getroffen, so dass sie in einem erneuten Überprüfungsverfahren auch zu einem anderen Ergebnis kommen kann. In Kombination mit der Tatsache, dass sie dem Kläger im Jahre 2019 sogar einen neuen Personalausweis und einen neuen Pass ausgestellt hat, hätte sich der Beklagten bei der Ausübung ihres Entschließungsermessens angesichts der klägerseits durch ihr Vorverhalten beförderten „Vertrauenslage“ in den Bestand seiner deutschen Staatsbürgerschaft die ermessensrelevante Frage geradezu aufdrängen müssen, ob eine mit dem Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit begründete Sicherstellung der Ausweisdokumente jedenfalls hier nicht erst nach Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 30 StAG ins Auge gefasst werden sollte.
63Soweit sich die Beklagte nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung an die oben angesprochenen „Erlasse“ in dem Sinne gebunden sieht, dass in allen Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund eines möglichen Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit nach dem 31. Dezember 1999 zweifelhaft ist, (ohne weiteres) zwingend sicherzustellen ist und sie hier dementsprechend gehandelt hat, dürfte im Übrigen sogar der Ermessensfehler eines Ermessensausfalls vorliegen. Denn eigenes Ermessen hätte die Beklagte in Befolgung der „Erlasslage“ nicht ausgeübt; aber auch den „Erlassen“ selbst, in denen Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund eines möglichen Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit nach dem 31. Dezember 1999 zwingend und ausnahmslos mit der Rechtsfolge einer Sicherstellung verknüpft werden, lässt sich aufgrund der apodiktischen Verknüpfung derartiger Zweifel mit dem Sicherstellungsgebot nicht entnehmen, dass in ihnen das gesetzgeberisch eingeräumte Sicherstellungsermessen jedenfalls sachgerecht ausgeübt wäre.
64Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
65Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).
66Rechtsmittelbelehrung (2022):
67Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
68Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
69Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
70Die Berufung ist nur zuzulassen,
711. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
722. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
733. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
744. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
755. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
76Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
77Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
78Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
79Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
80Beschluss:
81Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
82Gründe:
83Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt und beruht auf der Erwägung, dass sich der Streitwert einer Anfechtungsklage gegen die Sicherstellung eines Ausweisdokumentes regelmäßig nach dem Regelstreitwert von 5.000,- Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) bemisst und es hier um die Sicherstellung von zwei unterschiedlichen Ausweisdokumenten (Pass und Personalausweis) geht.
84Rechtsmittelbelehrung:
85Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
86Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
87Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
88Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
89Die Beschwerdeschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
90War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
- VwGO § 114 1x
- § 30 StAG 9x (nicht zugeordnet)
- § 25 StAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 2 StAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 Nr. 2 PassG 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 PassG 1x (nicht zugeordnet)
- PAuswG § 29 Sicherstellung und Einziehung 1x
- PAuswG § 28 Ungültigkeit 3x
- PAuswG § 5 Ausweismuster; gespeicherte Daten 1x
- § 13 Abs. 1 Nr. 3 PassG 2x (nicht zugeordnet)
- § 30 Abs. 1 S. 1 StAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 30 Abs. 1 S. 2 StAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 30 Abs. 1 S. 3 StAG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 67 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung 2x (nicht zugeordnet)
- § 129a der Zivilprozessordnung 1x (nicht zugeordnet)
- I B 3/13 1x (nicht zugeordnet)