PAuswG § 29 Sicherstellung und Einziehung

Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

(1) Ein nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 ungültiger Ausweis kann eingezogen werden.

(2) Ein Ausweis kann sichergestellt werden, wenn

1.
eine Person ihn unberechtigt besitzt oder
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Absatz 1 vorliegen, oder
3.
eine Entziehung im Sinne des § 6a Absatz 2 ergangen ist oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Entziehungsgrund im Sinne des § 6a Absatz 2 vorliegt.

(3) Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (9. Kammer) - 9 B 18/21
2. Juli 2021
9 B 18/21 2. Juli 2021
Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (9. Kammer) - 9 E 1523/14
21. Mai 2014
9 E 1523/14 21. Mai 2014