Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 11 L 566/23
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 1493/23 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2023 wird hinsichtlich der ausgesprochenen Nutzungsuntersagung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.069,75 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 2. März 2023 gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2023, Az.: 105.22 – 03609/22 und gegen den Gebührenbescheid vom 31. Januar 2023, Az.: 105.22 – 03609/22 wiederherzustellen,
4ist bei einer am erkennbaren Rechtsschutzziel orientierten Auslegung des Antrags (§§ 122, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) dahin auszulegen, dass der Antragsteller beantragt,
5die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 1493/23 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2023 hinsichtlich der Nutzungsuntersagung wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen sowie die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 1493/23 gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2023 anzuordnen.
6Der so verstandene Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat Erfolg, soweit er auf die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 31. Januar 2023 und die darin enthaltene Zwangsgeldandrohung gerichtet ist.
7Ohne Erfolg bleibt lediglich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Gebührenbescheid vom 31. Januar 2023. Dieser Antrag ist unzulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zwar statthaft, da der Klage gegen die Gebührenfestsetzung der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Allerdings ist nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO normiert eine Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Rechtshängigwerdens des Eilantrags bei Gericht erfüllt sein muss und nicht nachgeholt werden kann.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2012 – 9 B 818/12 –, juris, Rn. 2.
9Einen vorherigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde hat der Antragsteller – soweit ersichtlich – nicht gestellt.
10Im Übrigen ist der vorläufige Rechtsschutzantrag jedoch zulässig und begründet.
11Zwar hat die Antragsgegnerin das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 VwGO begründet. Sie hat insbesondere darauf abgestellt, dass das öffentliche Interesse an der Beachtung des formellen Baurechts bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren gegenüber den Individualinteressen des Antragstellers vorrangig sei und es aufgrund der Nutzungsänderung zu erheblichen Belästigungen der Angrenzer komme. Diese Erwägung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, zumal aus der Natur der Sache heraus die formelle Illegalität einer Nutzung nicht nur deren Untersagung, sondern auch die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung rechtfertigt, ohne dass an die Begründung weitreichende Anforderungen zu stellen wären. Ob die gewählte Begründung inhaltlich tragfähig ist, ist keine Frage des Formerfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
12Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2003 – 10 B 1617/02 –, juris, Rn. 3, vom 15. Februar 2018 – 10 B 1635/17 –, juris, Rn. 7, und vom 27. Mai 2021 – 2 B 1866/20 –, juris, Rn. 8.
13Der Antrag hat aber in materieller Hinsicht Erfolg.
14Das Gericht macht von der ihm durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt, dessen sofortige Vollziehbarkeit die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat (hier hinsichtlich der Nutzungsuntersagung) und der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) im Übrigen sofort vollziehbar ist (hier hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung), wiederherzustellen bzw. anzuordnen, Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei der Interessenabwägung spielt neben der gesetzgeberischen Grundentscheidung, soweit einschlägig, zum einen die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes eine Rolle. Zum anderen sind das sonstige Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung und das öffentliche Interesse an der umgehenden Durchsetzung der angefochtenen Maßnahme zu berücksichtigen. Diese Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus.
15Die Ordnungsverfügung vom 31. Januar 2023 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig.
16Rechtsgrundlage der Nutzungsuntersagung ist § 82 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgt, untersagen.
17Die formelle Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung unterliegt keinen Bedenken. Anhaltspunkte für solche Bedenken hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen.
18Die Nutzungsuntersagung ist jedoch materiell rechtswidrig.
19Zwar bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Bestimmtheit der Nutzungsuntersagung. Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.), wenn für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Dazu reicht es aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts.
20Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 7 VR 10/12 –, juris, Rn. 10.
21Die Untersagung, das Gebäude W.-straße 0 als „Veranstaltungsfläche“ zu nutzen oder anderen Personen für diese Nutzung zur Verfügung zu stellen, ist nach diesen Maßgaben hinreichend bestimmt. Für den Antragsteller wird aus der Tenorierung, der weiteren Begründung des Bescheides und dem vorherigen Verlauf des Verwaltungsverfahrens hinreichend deutlich, dass die Nutzungsuntersagung sein gesamtes Betriebskonzept, also sämtliche der derzeit von ihm angebotenen bzw. durchgeführten Veranstaltungen, umfassen soll. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin im Laufe des gerichtlichen Verfahrens zum Ausdruck gebracht hat, dass nach ihrer Ansicht zumindest Teile der derzeit stattfindenden Feierlichkeiten zwar nicht im Rahmen einer „Veranstaltungsnutzung“, sehr wohl aber im Rahmen eines Restaurantbetriebs legal stattfinden könnten, betrifft nicht die Bestimmtheit der Ordnungsverfügung, sondern die noch näher zu untersuchende Frage, wie weit die Variationsbreite der im Bestand genehmigten Nutzung reicht und ab wann eine ungenehmigte Nutzungsänderung vorliegt.
22In der Sache hält die Nutzungsuntersagung jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
23Die Befugnis zur Nutzungsuntersagung besteht regelmäßig schon bei formeller Illegalität der Nutzung. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Untersagung einer Nutzung grundsätzlich gerechtfertigt, wenn diese genehmigungsbedürftig, aber nicht genehmigt ist.
24Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 2016 – 7 B 1118/16 –, vom 12. Januar 2015 – 7 A 1997/13 –, und vom 20. September 2010 – 7 B 985/10 –, alle juris.
25Nach § 60 Abs. 1 BauO NRW 2018 bedarf unter anderem die Nutzungsänderung einer Anlage der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63, 78 und 79 BauO NRW 2018 nichts anderes bestimmt ist. Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung liegt bereits vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen) dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen sein kann, d.h. schon dann, wenn die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften möglicherweise anders zu beurteilen ist.
26Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 24. September 2020 – 10 A 2167/20 – juris Rn. 6; vom 3. Dezember 2019 – 10 B 1487/19 – juris Rn. 7; und vom 16. Mai 2017 – 7 B 426/17 – juris Rn. 3.
27Welche Vorhaben bzw. Nutzungen baurechtlich im Bestand genehmigt sind, ist wiederum anhand der Baugenehmigung in Verbindung mit dem Genehmigungsantrag zu bestimmen, durch den der Bauherr grundsätzlich den Inhalt des Vorhabens festlegt. Es zählt der objektive Erklärungsinhalt der Genehmigung, der durch Auslegung zu ermitteln ist. Demgegenüber ist die Motivlage des Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde allein, soweit sie nicht im Bauschein ihren objektiven Ausdruck gefunden hat, unerheblich.
28Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 – 2 A 2809/11 –, juris, Rn. 42 ff.
29Das Gericht geht davon aus, dass für das Gebäude W.-straße 0 („I.“) eine Genehmigung zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft erteilt worden war, die auch die Durchführung von Feierlichkeiten umfasste. Zwar ist die Genehmigungslage nicht lückenlos seit der erstmaligen Betriebsaufnahme, die dem Antragsteller zufolge rund 120 Jahre zurückliegt, dokumentiert. Aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergibt sich aber, dass in den Jahren 1990 und 1996 jeweils Baugenehmigungen zur Erweiterung einer bereits bestehenden Gaststätte erteilt wurden, wobei jeweils keine Einwände gegen die Legalität des ursprünglichen Bestandes erhoben wurden. Die im Zuge dieser Erweiterungen errichteten Gesellschaftsräume wurden, wie sich aus den Genehmigungsakten unzweifelhaft ergibt, für Hochzeits-, Jubiläums- und Betriebsfeiern, Tagungen, Schulungen und Firmenbesprechungen genutzt (vgl. etwa Blatt 27 des Vorgangs 883/94, Beiakte Heft 5). Zwar wurde sodann im Rahmen des Genehmigungsvorgangs 3847/06 eine Nutzungsänderung dieser Gesellschaftsräume in Wohnräume vorgenommen. Der fortbestehende Gastronomiebetrieb, der seither nur noch im südöstlich der Erweiterungsbauten gelegenen Ursprungsgebäude vorhanden war, war jedoch weiterhin (auch) auf die Durchführung von Feierlichkeiten ausgerichtet. So wird in der grüngestempelten Betriebsbeschreibung zum Baugenehmigungsantrag vom 14. Januar 2020, der auf den Neubau einer Garagenanlage und die Erweiterung einer Außenterrasse für die vorhandene Gastronomie gerichtet war und von der Antragsgegnerin am 27. Mai 2020 genehmigt wurde, als Art des Betriebes ein „Veranstaltungsraum mit Gast und Speisewirtschaft“ angegeben.
30Die von der Antragsgegnerin beanstandete Nutzung des Gebäudes durch den Antragsteller ist von der Variationsbreite der vorstehend beschriebenen Baugenehmigung(en) gedeckt. Bei den dort stattfindenden Feierlichkeiten geschlossener Gesellschaften (die Homepage des Antragstellers – www.I..de/events – benennt etwa Hochzeiten, Geburtstage, Meetings, Tagungen, Weihnachtsfeiern, Jubiläen, Taufen, Firmenevents; der Antragsteller gibt ferner die Durchführung von Kommunions- und Konfirmationsfeiern sowie von Trauerfeiern an) handelt es sich nicht um eine gegenüber der Genehmigung zusätzliche oder gar andere, neue Zweckbestimmung der Räumlichkeiten. Die Durchführung derartiger Feiern war bereits Bestandteil der in der Vergangenheit genehmigten bzw. den Genehmigungen zugrundeliegenden Betriebskonzepte und steht dem Vorliegen einer Schank- und Speisewirtschaft nicht entgegen.
31Unter den Begriff der Schank- und Speisewirtschaft fallen Gewerbebetriebe, in denen Getränke aller Art allein oder zusammen mit zubereiteten Speisen an Gäste zum Zwecke des Verzehrs in den Wirtschaftsräumen, ggf. auch im Freien, verabreicht werden.
32Vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn u.a., Baugesetzbuch, 148. EL 2022, § 4 BauNVO, Rn. 57.
33In Abgrenzung dazu sind Betriebe mit unterhaltungstypischen Elementen der Erlebnisgastronomie dann keine Schank- und Speisewirtschaft mehr, sondern eine Vergnügungsstätte, wenn das Unterhaltungsangebot den wesentlichen Anreiz für das beworbene Publikum darstellt, den Betrieb aufzusuchen, und dadurch letztlich das für die Gebietsverträglichkeit bestimmende typische Störpotenzial einer solchen Einrichtung maßgeblich geprägt wird.
34Vgl. Wahlhäuser, in: Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, 2. Auflage 2018, § 6, Rn. 72.
35Bezüglich der im Haus I. durchgeführten Feierlichkeiten ist nicht erkennbar, dass das Verabreichen von Speisen und Getränken gegenüber einem – wie auch immer gearteten – Unterhaltungsprogramm in den Hintergrund tritt. Dass dort (derzeit) kein klassischer Restaurantbetrieb mit regelmäßigen Öffnungszeiten, der allen Besuchern unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer Veranstaltungsgesellschaft offensteht, stattfindet, ist für das Vorliegen einer Schank- und Speisewirtschaft – auch und erst recht in der hier konkret genehmigten Form – nicht erforderlich.
36Vgl. zur Vereinbarkeit eines Gastronomiebetriebs, der fast ausschließlich größeren Gesellschaften zur Verfügung steht, mit dem Begriff der „Schank- und Speisewirtschaft“: BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 1995 – 4 NB 33/95 –, juris, Rn. 5.
37Auch im Rahmen der Nutzung durch geschlossene Gesellschaften ist den vom Antragsteller angebotenen – rein anlassbezogenen – Feierlichkeiten gemein, dass sie von dem für eine Schank- und Speisewirtschaft typischen geselligen Beisammensein und der Versorgung der Gäste durch den Antragsteller geprägt werden. Die verabreichten Speisen werden vor Ort zubereitet und serviert. Ein über diese Versorgung hinausgehendes, vom Antragsteller festgelegtes Unterhaltungsprogramm existiert – mit Ausnahme der „O.“-Veranstaltungen, die noch näher zu beleuchten sein werden – gerade nicht. Dementsprechend wird auch (mit der vorgenannten Ausnahme) kein Eintrittsgeld von den Gästen erhoben.
38Vor dem Hintergrund, dass Feierlichkeiten – als solche und losgelöst von der Frage der Betriebszeiten, auf die gesondert einzugehen sein wird, – seit jeher Teil der genehmigten bzw. den Genehmigungen zugrundeliegenden Nutzungskonzepte waren, führt der Umstand, dass durch sie nur ein Ausschnitt der genehmigten Variationsbreite abgedeckt wird, die ansonsten auch (ggf. zusätzlich) einen klassischen Restaurantbetrieb ermöglichen würde, nicht zu einer Nutzungsänderung.
39Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 11. März 2019 – AN 9 S 18.02370 –, juris, Rn. 49.
40An dieser Einordnung vermag auch die (etwaige) Durchführung einzelner Tanzveranstaltungen nichts zu ändern. Dabei kann offen bleiben, ob die Darstellung des Antragstellers zutrifft, die unter dem Namen „O.“ beworbene Veranstaltung, bei der es sich um ein Pauschalangebot mit Swing-Tanzkurs und Buffet handeln soll (www.C.), habe nie im Haus I. stattgefunden und die diesbezüglichen Angaben auf Flyern und dem Instagram-Account des Veranstalters seien fehlerhaft. Denn selbst wenn solche Veranstaltungen in der Vergangenheit dort durchgeführt worden sein sollten, ist nicht ersichtlich, dass dies in einer Häufigkeit erfolgt ist, die für die Beurteilung des Nutzungsschwerpunkts des Betriebs die Bewirtung der Gäste in den Hintergrund hätte treten lassen.
41Vgl. zu diesen Anforderungen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Oktober 1990 – 5 S 3063/89 –, BeckRS 1990, 4498; vgl. allgemein zur Unschädlichkeit gelegentlicher Tanzveranstaltungen: Stock, in: Ernst/Zinkahn u.a. Baugesetzbuch, 148. EL 2022, § 4 BauNVO, Rn. 61 m.w.N.
42Beworben wurden in der Vergangenheit ausweislich der im gerichtlichen Verfahren übersandten Screenshots und Flyer sowie des vom Gericht am 4. Juli 2023 aufgerufenen Facebook-Auftritts des „O.“ Veranstaltungen am 26. Oktober 2022 und am 19. März 2023; nach Angaben des Antragstellers wurden diese letztlich abgesagt bzw. an einen anderen Ort verlegt. Nunmehr ist unter dem Facebook-Auftritt des Veranstalters Werbung für eine „O.“-Veranstaltung am 20. August 2023 („Swinglunch“) – ohne Angabe eines genauen Veranstaltungsortes – zu finden. Selbst wenn man davon ausginge, dass die vergangenen Veranstaltungen zumindest teilweise aus rein verfahrensbezogenen Gründen nicht im Haus I. stattfanden, wären Tanzveranstaltungen in einer solchen zeitlichen Abfolge noch als „gelegentliche“ und damit unschädliche Abweichung vom sonstigen Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft anzusehen.
43Vgl. für einen Fall eines Überschreitens der genehmigten Variationsbreite durch regelmäßige Tanzveranstaltungen in dichterer Folge: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. März 2007 – 8 A 10066/07 –, juris.
44Unerheblich ist, ob die Nutzung des Gebäudes W.-straße 0 durch den Antragsteller – die Richtigkeit der Bewertung der Antragsgegnerin, dieses befinde sich in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet, unterstellt – im Widerspruch zu § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) steht. Zwar erscheint die Annahme, der Betrieb einer Gaststätte mit einer Gastraumfläche von 268 m² zuzüglich großzügiger Außengastronomie zur regelmäßigen Durchführung von Feierlichkeiten mit bis zu 120 Personen diene der Versorgung des Gebiets, mindestens zweifelhaft.
45Vgl. zur fehlenden Gebietsversorgungseigenschaft i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO einer auf Feierlichkeiten für geschlossene Gesellschaften ausgerichteten Gaststätte: OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2020 – 10 A 2111/15 –, juris, Rn. 45.
46Die Antragsgegnerin hat jedoch für sämtliche baulichen Änderungen am Betriebsgebäude und den Außenanlagen – bei früher noch größeren gastronomischen Nutzflächen, in Kenntnis der dort stattfindenden Feierlichkeiten sowie unter der zuletzt verwendeten Bezeichnung als „Veranstaltungsraum“ – stets Baugenehmigungen erteilt. Deren Legalisierungswirkung verhindert, dass die Nutzungsuntersagung auf die zumindest ernsthaft in Betracht kommende Unvereinbarkeit mit den planungsrechtlichen Vorschriften gestützt werden kann.
47Fehl geht allerdings die Ansicht des Antragstellers, von der Legalisierungswirkung der Baugenehmigungen seien auch Veranstaltungen nach 23 Uhr erfasst. Eine Baugenehmigung, die diese These stützt, hat er – obwohl insoweit darlegungsbelastet –nicht vorgelegt.
48Vgl. zur Darlegungslast: OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 2 B 1964/21 –, juris, Rn. 8.
49Für die Ansicht des Antragstellers ist auch sonst aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen nichts ersichtlich. Ließ sich das grundsätzliche Vorhandensein einer legalen Schank- und Speisewirtschaft (einschließlich der Durchführung von Feierlichkeiten) aus den früheren Genehmigungsakten noch ersehen, geben die Vorgänge für die Annahme genehmigter nächtlicher Betriebszeiten nichts her. Soweit im Genehmigungsvorgang 883/94 unter anderem von Hochzeitsfeiern die Rede ist und diese erfahrungsgemäß bis nach 23 Uhr andauern, so bezog sich dies auf die „Veranstaltungsräume“ in dem 1990 genehmigten Anbau, deren Nutzung wieder aufgegeben wurde. Für die hier streitgegenständlichen Räumlichkeiten im südöstlichen Ursprungsgebäude fehlt es hingegen an Anhaltspunkten für einen genehmigten nächtlichen Betrieb. Die jüngsten Genehmigungsvorgänge 1816/16 und 549/20 enthalten sogar Betriebsbeschreibungen für den Betrieb eines „Restaurant[s]“ bis spätestens 22:00 Uhr werktags (1816/16) bzw. eines „Veranstaltungsraum[s] mit Gast und Speisewirtschaft“ bis spätestens 23:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen (549/20). Diese Genehmigungsvorgänge beziehen sich zwar, worauf der Antragsteller im Ansatz zutreffend hinweist, jeweils auf Vorhaben, die die Außenanlagen des Gebäudes betreffen. Das ändert jedoch nichts daran, dass die in diesem Zusammenhang erfolgten (und zum Bestandteil der jeweiligen Baugenehmigung gemachten) Betriebsbeschreibungen zumindest für Rückschlüsse auf den Umfang des genehmigten Betriebs im Ursprungsgebäude herangezogen werden können, wenn sonst diesbezüglich keine Genehmigungsunterlagen vorliegen. Die letztgenannte Betriebsbeschreibung aus dem Jahr 2020 weist sogar den Antragsteller selbst als Betriebsinhaber aus. Soweit der Antragsteller meint, dass sich die angegebenen Betriebszeiten nur auf die Außengastronomie bezogen, übersieht er, dass dafür jeweils eigene Nutzungszeiten unabhängig von den vorgenannten Betriebszeiten angegeben wurden.
50Aus dem Umstand, dass der Antragsteller ohne entsprechende Baugenehmigung Feierlichkeiten durchführt, die bis nach 23 Uhr andauern, folgt jedoch nicht, dass die hier angegriffene Nutzungsuntersagung zumindest teilweise rechtmäßig wäre. Der Antragsgegnerin ging es ersichtlich darum, die nach ihrer Ansicht ungenehmigte Betriebsform vollständig zu unterbinden. Nachbarbeschwerden über nächtliche Ruhestörungen mögen zwar der Anlass für die Einleitung des bauordnungsrechtlichen Verfahrens gewesen sein. Die dann ausgesprochene Nutzungsuntersagung erfolgte indessen ausdrücklich vor dem Hintergrund der – aus Sicht der Antragsgegnerin ungenehmigten – reinen Veranstaltungsnutzung (vgl. Blatt 2 der Bescheidbegründung sowie E-Mail der Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin vom 11. Oktober 2022, Blatt 104 des Verwaltungsvorgangs, Beiakte Heft 1). Für eine Untersagung (dann konsequenterweise: jeglicher) betrieblicher Nutzungen nach 23 Uhr wegen des Überschreitens der genehmigten Betriebszeiten hat sie keine Ermessenserwägungen angestellt.
51Die Androhung eines Zwangsgeldes ist ebenfalls rechtswidrig, da es infolge der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nutzungsuntersagung an einem vollziehbaren Verwaltungsakt i.S.d. § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) fehlt.
52Lediglich der Vollständigkeit halber und ohne, dass es im vorliegenden Verfahren noch darauf ankommt, merkt das Gericht wegen der diesbezüglich divergierenden Ansichten der Beteiligten ergänzend an, dass gegen die Höhe der Zwangsgeldandrohung von 10.000,-- Euro mit Blick auf den damit verfolgten Beugezweck – gerade auch in Anbetracht der Angaben des Antragstellers zu den zu erwartenden Umsätzen – für sich betrachtet keine Bedenken bestanden hätten.
53Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
54Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht berücksichtigt dabei gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Nutzungsuntersagung mit der Hälfte des nach Ziffer 1.7.2 in der Hauptsache festgesetzten Streitwerts (5.000,-- Euro) und den Gebührenbescheid mit 1/4 des Streitwerts in der Hauptsache (69,75 Euro).
55Rechtsmittelbelehrung:
56-
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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
59Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
60Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
61Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
62Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
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64
Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
66Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
67Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
68Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
69War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und
70die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
71Zitiert von
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Referenzen
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- § 60 Abs. 1 BauO NRW 1x (nicht zugeordnet)
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- 9 S 18.02 1x (nicht zugeordnet)
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- ZPO § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll 1x