Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 19 L 2030/24
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Die wörtlich gestellten Anträge,
31. der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, die mit Bewilligungsbescheid vom 25.06.2024 bewilligte Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendhilfe), betreffend die Grundleistung „Integrationshilfe durch Hilfskraft mit persönlicher Eignung“, bezogen auf den am 00.00.0000 geborenen Q. dahingehend zu ändern, dass die Grundleistung „Integrationshilfe durch Hilfskraft mit persönlicher Eignung“
4a) über den 31.08.2025 hinaus ohne zeitliche Befristung bewilligt wird, lediglich eine angemessene Bedarfskontrolle nach Ablauf eines Jahres vorgenommen wird,
5b) weiterhin 28 Fachleistungsstunden pro Woche bewilligt werden,
6c) keine „120 FLS im Kontingent“ aufgenommen werden sowie
7d) dass in dem zu ändernden Bewilligungsbescheid die voraussichtlichen Gesamtkosten, bezogen auf ein Schuljahr aufgenommen werden,
8sowie
92. der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, die mit Bewilligungsbescheid vom 25.06.2024 bewilligte Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendhilfe), betreffend die Grundleistung „autismusspezifische Therapie (60 Minuten direkte Leistungen“, bezogen auf den am 00.00.0000 geborenen Q. dahingehend zu ändern, dass die Grundleistung „autismusspezifische Therapie (60 Minuten direkte Leistungen)“
10a) über den 31.08.2025 hinaus ohne zeitliche Befristung bewilligt wird, lediglich eine angemessene Bedarfskontrolle nach Ablauf eines Jahres vorgenommen wird,
11b) die missverständliche Formulierung „8 Fachleistungsstunden im Kontingent“ gestrichen wird und
12c) dass in dem zu ändernden Bewilligungsbescheid die voraussichtlichen Gesamtkosten, bezogen auf ein Schuljahr aufgenommen werden,
13hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet.
14Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten des Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und dies für den Antragsteller zu unzumutbaren Folgen führen würde. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind in diesem Fall vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 3, 294 ZPO).
15Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht dargelegt und auch nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich, da die Antragsgegnerin die mit dem Eilantrag letztlich begehrten Hilfeleistungen (Schulbegleitung und Autismustherapie) bis zum 31. März 2025 bewilligt hat.
16Das Gericht erteilte der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 10. Januar 2025 folgenden Hinweis:
17„Es wird um kurzfristige Mitteilung gebeten, ob die Hilfen bis zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Hilfeplanung und einer darauf aufbauenden Entscheidung über die Bewilligung geeigneter und notwendiger Hilfen weiterbewilligt werden. Vor dem Hintergrund der faktischen Einstellung der Hilfen für den zweifelsohne einen erheblichen Hilfebedarf aufweisenden Antragsteller zum 30. September 2024 wird auf die zutreffende Entscheidung des VG München vom 30. August 2024 – M 18 E 24.4980 – hingewiesen, deren Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden dürften. Das Auslaufenlassen von Hilfen für ein Kind, das unstreitig einen weiteren jugendhilferechtlichen Bedarf aufweist, ohne durchgeführte Hilfeplanung unter Beteiligung auch der Personensorgeberechtigten mit konkreter Feststellung des seit dem 1. Oktober 2024 tatsächlich bestehenden Bedarfs dürfte rechtswidrig sein.“
18Auf diesen Hinweis bewilligte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 13. Januar 2025 die mit dem vorläufigen Rechtsschutzantrag geltend gemachten Leistungen einer Schulbegleitung im Umfang von 24 Fachleistungsstunden pro Woche und einer Autismustherapie im Umfang von 2 Fachleistungsstunden pro Woche bis zum 31. März 2025. Ferner erklärte die Antragsgegnerin, bis zum 31. März 2025 die weitere Hilfeplanung hinsichtlich Dauer und Umfang einer weiteren Hilfe durchzuführen. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wird der jugendhilferechtliche Bedarf des Antragstellers somit durch die Antragsgegnerin gedeckt, so dass ein Anordnungsgrund derzeit nicht besteht. Es wurde insbesondere vom Prozessbevollmächtigten auch nicht vorgetragen, dass und aus welchem Grund eine Schulbegleitung im Umfang von 24 Fachleistungsstunden pro Woche (im Gegensatz zu den beantragten 28 Fachleistungsstunden pro Woche) den Bedarf des Antragstellers aktuell nicht ausreichend deckt.
19Es kann entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten und Vaters des Antragstellers auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Bewilligung durch die Antragsgegnerin lediglich der Verzögerung einer gerichtlichen Entscheidung dient und damit ein Anordnungsgrund aktuell besteht. Auch ist nicht sicher, dass die Antragsgegnerin in dem verbleibenden Bewilligungszeitraum nicht eine ordnungsgemäße Hilfeplanung mit einer umfassenden Bedarfsermittlung durchführen und die für den Antragsteller geeigneten und erforderlichen Hilfen bewilligen wird.
20Für die Durchführung der weiteren Hilfeplanung wird auf Folgendes hingewiesen:
21Zwar äußerte die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 10. September 2024 die Auffassung, der Einsatz der Integrationshilfe sei grundsätzlich nicht als dauerkompensatorischer Einsatz zu verstehen. Das Ziel sei, dass der Antragssteller möglichst eigenständig werde und seinen Schulalltag in weiten oder gar allen Bereichen selbständig erledige. Diesem Ansatz ist zwar im Grundsatz und für den Idealfall zuzustimmen. Dieser Idealfall stellt allerdings nicht die Regel dar und entbindet die Antragsgegnerin nicht davon, den konkreten Bedarf des Antragstellers im Rahmen des Hilfeplanverfahrens gemeinsam mit den Eltern des Antragstellers festzustellen und (dem Grunde und dem Umfang nach) bedarfsdeckende und erforderliche Hilfen zu installieren. Erwähnt sei, dass genügend Fälle bekannt sind, in denen die Schulbegleitung aufgrund des jugendhilferechtlichen Bedarfs des Kindes durchaus als dauerkompensatorische Maßnahme erforderlich ist, um dem seelisch behinderten Kind eine umfassende Teilhabe an Schulbildung zu ermöglichen.
22Ihrer Verpflichtung zur weiteren Hilfeplanung und Bedarfsermittlung ist die Antragsgegnerin nach Auslaufenlassen der Hilfen zum 30. September 2024 nicht nachgekommen, so dass dies nunmehr zeitnah nachzuholen sein wird. In diesem Zusammenhang wird – rein vorsorglich – darauf hingewiesen, dass die Prüfung des Hilfebedarfs ergebnisoffen stattzufinden haben wird. Vor dem Hintergrund der vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen der Frau Dr. F., zuletzt vom 9. Juli 2024, und der Stellungnahmen der Frau W., zuletzt vom 10. Juni 2024, dürfte jedenfalls eine umfassende Einstellung der Schulbegleitung angesichts des weiterhin bestehenden Bedarfs des Antragstellers derzeit nicht in Betracht kommen. Inwiefern eine Stundenreduzierung der Schulbegleitung in Betracht kommen könnte und für welche Stunden, wäre mit dem Antragsteller, seinen Eltern und den sonstigen Beteiligten (Lehrer, Integrationshelfer, Frau W.) in einem auf Augenhöhe stattfindenden Hilfeplangespräch gemeinsam abzuklären. Sofern der Bedarf des Antragstellers – wie zwischen der Mutter des Antragstellers und der Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin besprochen und auch von Frau Dr. F. bescheinigt – durch den Besuch einer Privatschule in C. am besten gedeckt werden sollte, so wird darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin in diesem Fall nicht nur die Schulkosten zu übernehmen hätte, sondern auch die Fahrkosten des Antragstellers zur Schule. Insofern dürfte die Bewilligung einer solchen Hilfe, sofern sie als geeignet und erforderlich anerkannt würde, nicht daran scheitern, dass die Mutter des Antragstellers diesen nicht täglich zur Schule bringen und wieder abholen kann.
23Soweit die Antragsgegnerin auf Seite 6 des Schriftsatzes vom 10. September 2024 die Auffassung vertritt, hinsichtlich der Autismustherapie werde i.d.R. ein Therapieraum von ca. zwei Jahren als sinnvoll angesehen, um danach dem jungen Menschen erst einmal die Möglichkeit zu geben, dass in der Theorie Erlernte anzuwenden und abzurufen; hier betrage die Dauer bereits gut fünfeinhalb Jahre und werde vorerst bis zum bewilligten Zeitraum (30. September 2024, Anm. der Kammer) fortgeführt; im Rahmen des Hilfeplanverfahrens werde dann entschieden, ob und in welchem Umfang die Hilfe fortgeführt werde, so ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin auch insofern ihrer Verpflichtung zur Hilfeplanung nicht nachgekommen ist, sondern die Hilfe ohne weitere Hilfeplanung trotz grundsätzlich bestehendem Bedarf hat auslaufen lassen. Auch hinsichtlich der Eignung und Notwendigkeit sowie des zeitlichen Umfangs einer weiteren Autismustherapie wird die Antragsgegnerin im Rahmen der Hilfeplanung unter Einbeziehung aller Beteiligten nach umfassender Bedarfsermittlung zu entscheiden haben.
24Die Antragsgegnerin kann sich für die Einstellung ihrer Hilfe zum 30. September 2024 auch nicht auf die Bestandskraft der Bescheide vom 25. Juni 2024 berufen. Unabhängig von der Frage, ob die Widersprüche gegen die Bescheide der Antragsgegnerin tatsächlich zugegangen sind, dürfte das außergerichtlich und gerichtlich geltend gemachte Begehren des Antragstellers auf Fortsetzung der Hilfe zumindest als neuer Antrag zu bewerten sein, über den die Antragsgegnerin zu entscheiden hat.
25Sollte die Antragsgegnerin vor Ablauf des Bewilligungszeitraums keine umfassende und ordnungsgemäße Hilfeplanung durchgeführt und keine Entscheidung über bedarfsdeckende Anschlusshilfemaßnahmen für den Antragsteller getroffen haben, so stünde dem Antragsteller erneut der Weg offen, das erkennende Gericht um vorläufigen Rechtsschutz anzurufen.
26Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
27Rechtsmittelbelehrung:
28Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
29Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
30Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
31Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
32Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
33Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 188 1x
- VwGO § 123 1x
- VwGO § 67 1x
- 18 E 24.49 1x (nicht zugeordnet)