Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 K 3821/22.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zu 1/6.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der am 00. Oktober 0000 geborene Kläger zu 1 und die am 00. September 0000 geborene Klägerin zu 2 sind die Eltern der minderjährigen Kläger zu 3 bis 6. Die Kläger sind irakische Staatsangehörige, kurdische Volkszugehörige und yezidischen Glaubens. Die Kläger reisten nach eigenen Angaben am 17. August 2014 aus dem Irak aus und nach einem längeren Aufenthalt in Griechenland, im Zuge dessen den Klägern seitens des griechischen Staates die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, am 31. Oktober 2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein.
3Am 6. November 2020 beantragten sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigte. Anlässlich der persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 13. Januar 2021 führten die Kläger zu 1 und 2 im Wesentlichen aus, sie stammten aus Shingal (Sindschar) in der Provinz Ninawa (Ninive) und hätten den Irak aus Furcht vor politischen und religiösen Konflikten verlassen. Als Yeziden seien sie im Irak nicht sicher, da ihnen in ihrer Herkunftsprovinz durch den Islamischen Staat (IS) Verfolgung drohe. Sie seien nicht aus finanziellen Gründen ausgereist, sondern um fern von politischen und religiösen Konflikten in Sicherheit leben zu können. Im Irak bestehe jederzeit die Möglichkeit angegriffen und getötet zu werden. In Shingal könne man nur leben, wenn man sich einer politischen Partei oder Miliz anschließe. Persönlich sei ihnen im Irak nie etwas zugestoßen, aber die Yeziden seien allgemein angegriffen worden. Politisch seien sie nicht aktiv gewesen. Im Falle der hypothetischen Rückkehr befürchteten sie aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit Probleme zu bekommen und umgebracht zu werden. Als der IS im Sommer 2014 in ihre Provinz eingefallen sei, sei ein Teil der Familie nach Zakho (Zaxo) geflohen, ein anderer Teil nach Suleimaniyya. Kurze Zeit später seien sie gemeinsam in die Türkei ausgereist. Die Klägerin zu 2 leide an einer Schilddrüsenerkrankung. Der Kläger zu 1 habe keine Schule besucht, allerdings Kenntnisse als Automechaniker und er habe zehn Jahre lang im Irak als Fahrer sowie als Fliesenleger gearbeitet. Die Klägerin zu 2 habe ebenfalls die Schule nicht besucht, allerdings in der Landwirtschaft gearbeitet und Gemüse angebaut. Ihre finanziellen Verhältnisse seien in Ordnung gewesen. Im Irak lebten derzeit die Eltern, die Geschwister sowie Onkel und Tanten der Klägerin zu 2 sowie Onkel und Tanten des Klägers zu 1. In Deutschland lebten die Geschwister des Klägers zu 1, die alle berufstätig seien.
4Mit Bescheid vom 26. April 2022 (mittels Einschreiben zugestellt am 4. Mai 2022) erkannte das Bundesamt den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.
5Mit weiterem Bescheid vom 8. Juli 2022 (mittels Einschreiben zugestellt am 14. Juli 2022) forderte das Bundesamt die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte ihnen die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 1). Das zugleich angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 2). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.
6Die Kläger haben am 18. Mai 2022 Klage gegen den Bescheid vom 26. April 2022 (Az.: 16 K 3821/22.A) und am 25. Juli 2022 Klage gegen den Bescheid vom 8. Juli 2022 (Az.: 16 K 5262/22.A) erhoben. Durch Beschluss vom 2. Mai 2025 hat das Gericht die Verfahren zwecks gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden (Az.: 16 K 3821/22.A).
7Zur Begründung nehmen die Kläger Bezug auf ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren.
8Die Kläger beantragen,
9die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1, 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 26. April 2022 und der Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 8. Juli 2022 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) zuzuerkennen,
10hilfsweise,
11die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 26. April 2022 und der Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 8. Juli 2022 zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,
12hilfsweise,
13die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 26. April 2022 und der Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 8. Juli 2022 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen.
14Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden des Bundesamtes.
17Mit Schreiben vom 2. Juni 2025 legte die Beklagte mehrere Dokumente nebst Übersetzung vor, die die griechischen Behörden bezogen auf das dortige Asylverfahren der Kläger übersandt hatten. Unter Bezugnahme darauf führt sie sinngemäß aus, sie halte an den streitgegenständlichen Bescheiden fest, da sich den Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen bzw. Gründe dafür erkennen ließen, die eine Abänderung der angegriffenen Bescheide rechtfertigten.
18Die Kläger zu 1 und 2 sind bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2022 persönlich angehört worden. Bezüglich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
19Der Einzelrichter hat die Kläger zu 1 und 2 im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. November 2025 erneut persönlich angehört. Bezüglich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe
22A. Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
23B. Die zulässige Klage ist unbegründet.
24Die Bescheide des Bundesamtes vom 26. April 2022 und 8. Juli 2022 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
25Die Kläger haben in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Schließlich begegnen auch die Abschiebungsandrohung und die gegenüber den Klägern erlassene Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes und dessen Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung keinen rechtlichen Bedenken.
26Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und den im Wesentlichen zutreffenden Begründungen der Bescheide des Bundesamtes vom 26. April 2022 und 8. Juli 2022 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 3 AsylG).
27I. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht nicht, weil den Klägern im Irak keine an ein Verfolgungsmerkmal anknüpfende flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung droht.
281. Zunächst haben die Kläger keinen Anspruch darauf, dass der von den griechischen Behörden zuerkannte Schutzstatus (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) in eine hiesige Anerkennung übergeleitet wird, da es hierfür an einer rechtlichen Grundlage fehlt.
29In der hier gegebenen Konstellation, in welcher ein in einem anderen Mitgliedstaat anerkannter Flüchtling nicht in diesen schutzgewährenden Mitgliedstaat zurückkehren kann, weil er dort der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) ausgesetzt wäre, verpflichtet das Unionsrecht die anderen Mitgliedstaaten im Bereich des internationalen Schutzes nicht, die erlassenen Entscheidungen automatisch anzuerkennen. Stattdessen sind die Mitgliedstaaten insoweit allein zu einer individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände, die zur Zuerkennung des internationalen Schutzes in dem anderen Mitgliedstaat geführt haben, verpflichtet,
30vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C-753/22 –, juris Rn. 56 ff.; BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 – 1 C 6.24 –, juris Rn. 12 ff.; BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 – 1 C 5.24 –, juris Rn. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 – 1 C 7.24 –, juris Rn. 10 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2025 – 16 K 4607/22.A –, juris Rn. 31.
312. Auf Grundlage dieser neuerlichen vollständigen und aktualisierten Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände aus dem in Griechenland geführten Asylverfahren haben die Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung internationalen Schutzes in Gestalt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG.
32a. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG gelten zudem Handlungen als Verfolgung, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
33Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Asylsuchenden eine der in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG genannten Verfolgungshandlungen aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann und nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheint. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist,
34vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 –, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, juris Rn. 37.
35Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG).
36Der der Prognose zu Grunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG vorliegt. Vorverfolgten kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung,
37vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 22 f. m.w.N.
38Zwischen den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen.
39Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben,
40vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 –, juris Rn. 18.
41Es ist Sache des Asylsuchenden, seine Verfolgungsgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung flüchtlingsrelevante Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren,
42vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – 9 C 321.85 –, juris Rn. 9.
43Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden,
44vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, juris Rn. 3.
45b. Dies zu Grunde gelegt, kann auf der Grundlage der beim Bundesamt vorgetragenen Tatsachen und der ergänzenden Anhörung der Kläger zu 1 und 2 in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2025 zur Überzeugung des Gerichts nicht festgestellt werden (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass die Kläger vor ihrer Ausreise aus dem Irak eine flüchtlingsrelevante Verfolgung erlitten haben oder ihnen eine solche bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
46aa. Eine vor Ausreise erlittene oder nunmehr drohende Individualverfolgung ist nicht ersichtlich.
47Ausgehend von dem seitens der Kläger zu 1 und 2 geltend gemachten Verfolgungsschicksal, haben sie den Irak im Wesentlichen aus Furcht vor politischen und religiösen Konflikten verlassen, weil ihnen als Yeziden in ihrer Herkunftsprovinz Ninawa Verfolgung durch den IS drohe, obwohl sie selbst zu keinem Zeitpunkt von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren individuell bedroht oder verfolgt worden seien. Dies als wahr unterstellt, kommt ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG offenkundig nicht in Betracht, da die geschilderten Ausreisegründe – mangels individueller Verfolgung – an keines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 3, § 3b AsylG genannten Verfolgungsmerkmale Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfen.
48bb. Eine relevante Gruppenverfolgung mit Blick auf die yezidische Religionszugehörigkeit ist ebenfalls nicht ersichtlich.
49Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Die Verfolgungshandlungen müssen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, das heißt wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind prinzipiell auch auf die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar,
50vgl. zu den Voraussetzungen der Gruppenverfolgung: BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 –, juris Rn. 13.
51An diesen Maßstäben gemessen ergäbe sich selbst dann keine zum jetzigen Zeitpunkt noch relevante Vorverfolgung, wenn man zu Gunsten der Kläger von einer religionsbezogenen Vorverfolgung seitens des Islamischen Staates (IS) ausginge. Denn mittlerweile liegen stichhaltige Gründe vor, welche die mit einer vorverfolgten Ausreise in Ansehung einer religionsbezogenen Gruppenverfolgung von Yeziden durch den IS im Sindschargebiet/in Ninawa (und daher erstrecht in Tel Kaif/Al-Qosh/Khatare) einhergehende Vermutung aus Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie widerlegen. Auch findet eine staatliche Verfolgung von Yeziden wegen ihrer Religionszugehörigkeit im Irak nicht statt. Yeziden droht im Sindschargebiet/in Ninawa (und daher erstrecht in Tel Kaif/Al-Qosh/Khatare) derzeit zudem keine Gruppenverfolgung durch andere nichtstaatliche Akteure ([schiitische] Milizen, muslimische Bevölkerung). Etwaige Luftangriffe des türkischen Militärs richteten sich ohnehin nicht gezielt gegen die Kläger persönlich oder die Gruppe der (zivilen bzw. nicht PKK-/YPG-angehörigen) Yeziden,
52vgl. zum Sindschargebiet/Ninawa im Ganzen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juni 2025 – 9 A 1380/25.A –, juris Rn. 7 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 45 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2023 – 9 A 1249/20.A –, juris Rn. 44 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 – 9 A 570/20.A –, juris Rn. 49 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 – 9 A 1489/20.A –, juris Rn. 49 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Juni 2021 – 9 A 4554/19.A –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juli 2021 – 9 A 4306/18.A –, juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Oktober 2021 – 9 A 2152/20.A –, juris Rn. 43 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Dezember 2022 – 9 A 1740/20.A –, juris Rn. 42 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 30. Juli 2019 – 9 LB 133/19 –, juris Rn. 60 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. September 2019 – 9 LB 136/19 –, juris Rn. 46; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 2021 – A 10 S 2189/21 –, juris Rn 20 ff.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8. November 2021 – 2 A 255/21 –, juris Rn. 11.
53Eine religionsbezogene Gruppenverfolgung von Yeziden findet des Weiteren trotz allgemein schwieriger Lebensbedingungen und humanitärer Verhältnisse auch in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) nicht statt,
54vgl. zur Autonomen Region Kurdistan allgemein: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Mai 2025 – 9 A 879/25.A –, juris Rn. 8 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Februar 2022 – 9 A 322/19.A –, juris Rn. 48 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 – 9 A 570/20.A –, juris Rn. 345 ff. m.w.N.
55II. Die Kläger haben – auf der Grundlage einer neuerlichen vollständigen und aktualisierten Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände aus dem in Griechenland geführten Asylverfahren – auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG.
561. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
57Nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG muss der drohende ernsthafte Schaden ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor ernsthaftem Schaden zu bieten (Nr. 3.).
58Der Asylsuchende hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor dem Eintritt eines ernsthaften Schadens begründet ist, sodass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren.
592. Nach diesen Grundsätzen droht den Klägern kein ernsthafter Schaden durch nichtstaatliche oder staatliche Verfolgung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG.
60a. Den Klägern droht bei einer Rückkehr in den Irak nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG).
61b. Den Klägern droht im Irak auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) durch einen Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG.
62aa. Bei der Auslegung des unionsrechtlichen Abschiebungsverbotes des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, der die Vorgaben des – an Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) orientierten – Art. 15 Buchst. b der Qualifikationsrichtlinie in das nationale Recht umsetzt, ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu berücksichtigen,
63vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 117.
64Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK ist unter einer unmenschlichen Behandlung die vorsätzliche Zufügung entweder körperlicher Verletzungen oder intensiven physischen oder psychischen Leids zu verstehen. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie geeignet ist, das Opfer zu demütigen, zu erniedrigen oder zu entwürdigen,
65vgl. etwa EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09, M.S.S. / Belgien und Griechenland –, Rn. 220 m.w.N. (Entscheidungen des EGMR jeweils, auch im Folgenden, abrufbar unter: https://hudoc.echr.coe.int/); OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 119.
66bb. Ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG folgt – selbst unter Berücksichtigung einer unterstellten vorgeschädigten Ausreise – mangels hinreichender individueller Gefährdungslage weder aus der derzeitigen allgemeinen Sicherheitslage noch aus der gegenwärtigen humanitären Situation in der Provinz Ninawa.
67Eine – extreme – allgemeine Situation der Gewalt, in der eine individuelle Betroffenheit der Kläger anzunehmen wäre,
68vgl. zum Maßstab für die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 123,
69liegt hier nicht vor.
70(1) Hinsichtlich etwaiger Übergriffe durch den IS oder die muslimische Bevölkerung ist eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen der – wie vorstehend unter B. I. 2. b. bb. dargelegt – nicht gegebenen Gruppenverfolgung von Yeziden nicht beachtlich wahrscheinlich.
71(2) Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch nicht durch die in der Provinz Ninawa allgemein und im Sindschargebiet im besonderen agierenden PMF (Volksmobilisierungskräfte) oder die PKK, weil jedenfalls trotz weiterhin stattfindender Übergriffe, insbesondere von PMF-Milizen, gegen die Zivilbevölkerung, keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sich diese Vorfälle in einem solchen Ausmaß ereignen, dass für die Kläger die Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung beachtlich wahrscheinlich wäre,
72vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 127 ff., 137 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2023 – 9 A 1249/20.A –, juris Rn. 148 ff. m.w.N.
73(3) Ein Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen schlechter humanitärer Bedingungen in der Provinz Ninawa einschließlich des Distrikts Sindschar kommt bereits mangels Zurechenbarkeit zu einem Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG nicht in Betracht,
74vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 138 ff., 145.
75c. Es besteht keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Kläger infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG).
76Es kann dahinstehen, ob die anhaltenden Sicherheitsprobleme einen bewaffneten Konflikt im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Jedenfalls mangelt es an einer individuellen Gefährdung der Kläger. Der Schutz des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG entspricht dem Schutz vor ernsthaftem Schaden gemäß Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie. Dieser ist in gleicher Weise für individuelle Bedrohungen vorgesehen. Erwägung 35 der Qualifikationsrichtlinie belegt, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sind, grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Richtlinie darstellen. Allerdings erfasst die Vorschrift den Fall einer außergewöhnlichen Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person der Gefahr individuell ausgesetzt wäre,
77vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris Rn. 35.
78Der Grad der willkürlichen Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist umso geringer, je mehr er belegen kann, dass er aufgrund der seine persönliche Situation prägenden Umstände spezifisch betroffen ist,
79vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris Rn. 39.
80Die Lage im Irak, insbesondere in Ninawa/Tel Kaif/Al-Qosh/Khatare ist nach den dem Gericht vorliegenden Auskünften nicht von einer so hohen Unsicherheit geprägt, dass jeder Rückkehrer unmittelbar konkret an Leib und Leben gefährdet wäre,
81vgl. hierzu unter Auswertung aktueller Erkenntnisse in Bezug auf die Provinz Ninawa eingehend: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 148 ff. m.w.N.
82Diesbezüglich gilt letztlich das vorstehend im Rahmen der Prüfung von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 EMRK Ausgeführte entsprechend.
83Individuelle persönliche Umstände, insbesondere die Religionszugehörigkeit, die eine Gefährdung der Kläger im obigen Sinne gleichwohl begründen könnten, lassen sich nicht feststellen.
84III. Die Kläger haben ferner keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Irak.
851. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG.
86a. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, insbesondere dem Ausländer im Falle einer Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.
87Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Daher scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig – so auch hier – aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus,
88vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, juris Rn. 25.
89Nichts Anderes ergibt sich jedoch auch mit Blick auf Fragen der Existenzsicherung.
90Wegen zu befürchtender unmenschlicher Behandlung durch die schlechte wirtschaftliche Lage im Zielstaat kommt ein Abschiebungsverbot nur ausnahmsweise in Betracht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht davon aus, dass Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen können, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen,
91vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 – 26565/05, N./Vereinigtes Königreich –, NVwZ 2008, 1334 Rn. 42.
92Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein Verfolgungsakteur (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe, die gegen die Abschiebung streiten, mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung „zwingend“ sind. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere (minimum level of severity) aufweisen. Dieses kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) – ihm folgt die ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung – darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“,
93vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 – Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich –, NVwZ 2008, 1334 Rn. 42; EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien –, Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU – C.K. u.a., juris Rn. 68; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. – Ibrahim, juris Rn. 89 ff.; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – Jawo, juris Rn. 90 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, juris Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 –, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 219 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2018 – 13 A 341/18.A –, juris Rn. 19 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 176 f.; VGH Bayern, Urteil vom 21. November 2018 – 13a B 18.30632 –, juris Rn. 26 f.
94b. Dies zu Grunde gelegt, begründen die Lebensbedingungen und humanitären Verhältnisse in der Provinz Ninawa – der Herkunftsregion der Kläger – nicht für jeden zurückkehrenden Yeziden losgelöst von den Umständen des Einzelfalls eine Verletzung von Art. 3 EMRK,
95vgl. hierzu eingehend: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 229 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2023 – 9 A 1249/20.A –, juris Rn. 241 ff. m.w.N.
96Das Gericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass eine Situation extremer materieller Not im vorgenannten Sinne zu prognostizieren wäre.
97Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger nach einer Rückkehr ihre elementaren Grundbedürfnisse nicht werden decken können. Es ist davon auszugehen, dass die jungen, gesunden und arbeitsfähigen Kläger zu 1 und 2, die in der Vergangenheit bereits als Fahrer bzw. Fliesenleger (Kläger zu 1) und in der Landwirtschaft (Klägerin zu 2) gearbeitet haben, in der Lage sein werden, den Lebensunterhalt – wie schon vor der Ausreise – aus eigener Kraft/Erwerbstätigkeit jedenfalls durch die Ausübung von Gelegenheitsarbeiten sicherzustellen. Insbesondere ist auch die Klägerin zu 2 arbeitsfähig, weil sie eine relevante Erkrankung, die sie an der Erwirtschaftung des existentiellen Lebensunterhaltes hindern würde, nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG glaubhaft gemacht hat. Für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG enthält das Gesetz zwar – anders als § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der seit dem 21. August 2019 geltenden Fassung – keine Bestimmung über eine entsprechende Anwendung des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG. Gleichwohl ist auch im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG der Maßstab des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG für qualifizierte ärztliche Bescheinigungen anzuwenden, wenn sich der Ausländer auf eine Erkrankung beruft, aufgrund derer er im Zielstaat seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern könne,
98vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13. März 2020 – 9 LA 46/20 –, juris Rn. 14; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2025 – 16 K 4064/22.A –, juris Rn. 92; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2023 – 5 K 320/21.A –, juris Rn. 27.
99Dessen ungeachtet verfügen die Kläger zu 1 und 2 nach ihren Angaben im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und in der mündlichen Verhandlung noch über ein sozial-familiäres Netzwerk im Irak, da die Eltern, die Geschwister (sechs Schwestern und fünf Brüder) sowie Onkel und Tanten der Klägerin zu 2 sowie Onkel und Tanten des Klägers zu 1 nach wie vor im Irak in der Nähe von Zakho (Zaxo) bzw. in der Nähe von Dohuk in verschiedenen Flüchtlingscamps leben.
100Zudem ist davon auszugehen, dass die Kläger finanzielle Unterstützung zumindest in für hiesige Verhältnisse bescheidenem Umfang auch von den in Deutschland lebenden Geschwistern des Klägers zu 1 (drei Brüder und zwei Schwestern), die teilweise bereits in der Bundesrepublik Deutschland eingebürgert sowie allesamt berufstätig sind und die Kläger auch schon in der Vergangenheit finanziell unterstützt haben, erhalten können.
101Darüber hinaus können die Kläger im Falle einer freiwilligen Rückkehr in den Irak bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rückkehrhilfen der Programme „Reintegration and Emigration for Asylum-Seekers in Germany“ (REAG) und „Government Assisted Repatriation Programme“ (GARP) in Anspruch nehmen. Danach organisiert und betreut die Internationale Organisation für Migration (IOM) die Ausreise. Diese Programme werden ergänzt durch das Programm StarthilfePlus, das explizit auch für den Irak gilt und eine ergänzende Reintegrationsunterstützung enthält. Sämtliche Programme dürften eine Rückkehr erleichtern,
102vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 25; vgl. zum REAG- und zum GARP-Programm: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/rueckkehrpolitik/freiwillige-rueckkehr/freiwillige-rueckkehr-node.html; vgl. zum Programm StarthilfePlus: https://www.bamf.de/DE/Themen/Rueckkehr/StarthilfePlus/starthilfeplus-node.html.
1032. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
104a. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
105b. Für eine derartige individuelle Gefahrensituation ist im Fall der Kläger nichts ersichtlich.
106Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich vorliegend insbesondere auch nicht ausnahmsweise aufgrund allgemeiner (extremer) Gefahren. Insoweit gilt, dass § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG an die Gefahr einer aufgrund allgemeiner Umstände im Zielstaat drohenden Rechtsgutsverletzung jedenfalls keine geringeren Anforderungen als § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK stellt,
107vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 – 1 B 42.18 –, juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 286.
108Derartige Gefahren sind nach den vorstehenden Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK für die Provinz Ninawa nicht anzunehmen.
109c. Der Klägerin zu 2 droht auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben aus gesundheitlichen Gründen.
110aa. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Das heißt, es muss aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers drohen,
111vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11, 10 B 13.11, 10 PKH 11.11 –, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 –, juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –, juris Rn. 40.
112Es ist nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Asylbewerber muss sich daher grundsätzlich auf den Behandlungs‑, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht,
113vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. August 2004 – 13 A 2160/04.A –, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 – 17 K 2897/14.A –, juris Rn. 91 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –, juris Rn. 42.
114Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.
115Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG).
116bb. Hiervon ausgehend ist eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben der Klägerin zu 2 aus gesundheitlichen Gründen nicht feststellbar, weil sie keinerlei ärztliche Atteste zu der von ihr behaupteten Schilddrüsenerkrankung vorgelegt hat, die die vorstehend dargelegten Mindestanforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG erfüllten. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass es sich bei den behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen um lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen handelte, die sich durch die Abschiebung alsbald nach der Rückkehr wesentlich verschlechtern würden.
117IV. Der Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden, da zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erfüllt sind, § 34, § 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG.
1181. Es begründen insbesondere weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand der Kläger im Streitfall ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG).
119In Bezug auf die Klägerin zu 2 ist in eine relevante Erkrankung schon nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG glaubhaft gemacht.
120Die Ausreisefrist von 30 Tagen entspricht der gesetzlichen Regelung in § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG.
1212. Im Übrigen stehen dem Erlass der Abschiebungsandrohung in der gegebenen Konstellation im Ergebnis weder das europäische Recht noch die Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen.
122a. Einer Abschiebung in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt Schutzberechtigter in den Herkunftsstaat steht europäisches Recht nicht entgegen, wenn diese – wie hier – in einem zweiten Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragt haben, dieser den Antrag nicht als unzulässig ablehnen konnte, weil im ersten Mitgliedstaat die Gefahr einer Art. 4 GRCh widersprechenden Behandlung bestand und die Prüfung des Antrags durch den zweiten Mitgliedstaat unter voller Berücksichtigung der Entscheidung des ersten Mitgliedstaates ergeben hat, dass ein Anspruch auf internationalen Schutz nicht besteht.
123Wie vorstehend ausgeführt, verpflichtet das Unionsrecht die anderen Mitgliedstaaten im Bereich des internationalen Schutzes nicht, die Entscheidungen eines anderen Mitgliedstaates automatisch anzuerkennen, sondern gebietet einen Informationsaustausch unter den Mitgliedstaaten und die volle Berücksichtigung der vorangegangenen Entscheidung über die Gewährung internationalen Schutzes,
124vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C-753/22 –, juris Rn. 56 ff.; BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 – 1 C 6.24 –, juris Rn. 12 ff.; BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 – 1 C 5.24 –, juris Rn. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 – 1 C 7.24 –, juris Rn. 10 ff.
125Kommt der zweite Mitgliedstaat bei dieser Prüfung zu dem Ergebnis, dass kein Anspruch auf internationalen Schutz besteht, ist keine Norm europäischen Rechts ersichtlich, die wegen der Anerkennung als Flüchtling im ersten Mitgliedstaat einer Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegensteht. Insbesondere stehen die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der loyalen Zusammenarbeit nicht entgegen,
126vgl. VG Hamburg, Urteil vom 29. November 2024 – 8 A 2694/23 –, juris Rn. 91 ff. m.w.N.
127b. Auch § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG steht einer Abschiebung der Kläger in ihr Herkunftsland nicht entgegen.
128Nach Satz 1 des § 60 Abs. 1 AufenthG darf in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden: GFK) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG gilt dies auch für Ausländer, die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach der GFK als Flüchtlinge anerkannt sind.
129Die Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG ist indes in Fällen nicht anwendbar, in denen – wie hier – entgegen § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in Deutschland ein neues Asylverfahren durchgeführt wurde, weil eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Flüchtling anerkannte Person in Deutschland einen Zweitantrag gestellt hat und dieser nicht als unzulässig abgelehnt werden durfte, weil die Aufnahmebedingungen im ersten Mitgliedstaat nicht Art. 4 GRCh entsprachen,
130vgl. VG Hamburg, Urteil vom 29. November 2024 – 8 A 2694/23 –, juris Rn. 101 ff., mit Verweisen auf VG Düsseldorf, Urteil vom 4. August 2021 – 16 K 1148/21.A –, juris Rn. 98 ff., VG Stuttgart, Urteil vom 18. Februar 2022 – A 7 K 3174/21 –, juris Rn. 44, VG Aachen, Urteil vom 3. Juni 2022 – 10 K 2844/20.A –, juris Rn. 99 ff., VG Trier, Urteil vom 19. August 2022 – 5 K 2104/22.TR – juris Rn. 54 ff., VG Regensburg, Urteil vom 5. Februar 2024 – RO 13 K 22.30883 – juris Rn. 60 ff. und (offenlassend) BVerwG, Beschluss vom 7. September 2022 – 1 C 26.21 –, juris Rn. 15.
131Hierbei kann dahinstehen, ob diese Nichtanwendung des § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG rechtsdogmatisch einen Fall der teleologischen Reduktion darstellt, oder bereits aus dem Vorrang des Asylverfahrens folgt, wie er sich aus § 60 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 AufenthG ergibt,
132vgl. zum zweitgenannten Ansatz: VG Trier, Urteil vom 19. August 2022 – 5 K 2104/22.TR –, juris Rn. 55 f.
133Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG stellt, wenn ein Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG beruft, das Bundesamt außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Hieraus ist im Umkehrschluss zu entnehmen, dass in den Fällen des Satzes 2 kein Asylverfahren in Deutschland durchzuführen ist. In diesen Fällen ist im deutschen nationalen Recht vielmehr vorgesehen, dass ein Asylantrag, wenn ein solcher gestellt wird, gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wird.
134Die hier gegebene Konstellation, dass der Asylantrag aufgrund europäischen Rechts nicht als unzulässig abgelehnt werden darf und deshalb ein erneutes Asylverfahren durchzuführen ist, ist im deutschen Recht nicht geregelt und wird deshalb von der Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG nicht erfasst.
135Die Vorschrift geht auf § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG 1990 zurück, welche ausweislich der Gesetzesbegründung dazu diente, die Ausländerbehörden von der Prüfung des Vorliegens politischer Verfolgung zu entlasten und durch die Konzentration der Feststellung politischer Verfolgung auf das Asylverfahren zugleich die Gleichbehandlung der Antragsteller zu stärken,
136vgl. VG Hamburg, Urteil vom 29. November 2024 – 8 A 2694/23 –, juris Rn. 103 f. mit Verweis auf BT-Drs. 11/6321, S. 74 und VG Trier, Urteil vom 19. August 2022 – 5 K 2104/22.TR –, juris Rn. 55 f.
137Offenbar entsprach es nicht der Vorstellung des Gesetzgebers, dass es Fälle geben könnte, in denen bei außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge anerkannten Personen in Deutschland eine Vollprüfung durchzuführen wäre. Dass der Gesetzgeber für solche Fälle ein Verbot der Abschiebung ins Herkunftsland gewollt hätte, insbesondere wenn eine Rückführung in den anerkennenden Staat unmöglich ist, liegt fern. Nichts spricht dafür, dass § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG isoliert bestehen bleiben sollte, wenn das europäische Recht die damit verknüpften § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG verdrängt,
138vgl. VG Hamburg, Urteil vom 29. November 2024 – 8 A 2694/23 –, juris Rn. 104.
139V. Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes und dessen Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
140C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
141D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
142Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
143Rechtsmittelbelehrung
144Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
145Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
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- 1 C 7.24 2x (nicht zugeordnet)
- 16 K 4607/22 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 118.90 1x (nicht zugeordnet)
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- 9 B 239.89 1x (nicht zugeordnet)
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