Urteil vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (1. Kammer) - 1 K 4861/10.F
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 31.03.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 03.12.2010 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Auf ihren Antrag bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Zuwendungsbescheid (Reservierung) vom 23.07.2009 eine Umweltprämie nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Der Bescheid enthält einen Widerrufsvorbehalt, wonach er u.a. widerrufen werden kann, wenn das Neufahrzeug nicht zum steuerlichen Privatvermögen der Antragstellerin gehört. Nach Vorlage der Verwendungsnachweise zahlte die Beklagte der Klägerin die Umweltprämie am 31.07.2009 (Zeitpunkt der Wertstellung) aus.
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Mit Schreiben vom 08.03.2010 teilte das Finanzamt D. der Beklagten mit, dass der Klägerin für das im Zusammenhang mit der Umweltprämie erworbene Neufahrzeug ein Vorsteuerabzug gewährt worden sei. Darauf hob die Beklagte den Zuwendungsbescheid mit Bescheid vom 31.03.2010 auf und forderte die Zuwendung in Höhe von 2.500 EUR zurück. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2010 zurück. Darin setzte sie die zu erstattenden Zinsen dem Grunde nach fest und der Höhe nach für den Zeitraum vom 31.07.2009 bis zum 06.12.2010 auf 173,24 EUR sowie für jeden weiteren Tag ab dem 01.07.2010 auf weitere 0,35 EUR.
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Am 27.12.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, dass der angeschaffte PKW zu ihrem Privatvermögen gehöre. Sie habe das Fahrzeug weder für einen Gewerbebetrieb noch freiberuflich erworben. Sie habe es aus ihrem Privatvermögen an die Fa. C. GmbH in A-Stadt umsatzsteuerpflichtig vermietet. Dabei handele es sich aber um eine private Vermietung und keine fremd- oder eigengewerbliche Vermietung. Das werde auch durch die beim Finanzamt D. eingereichte Einkommenssteuererklärung deutlich, weil diese Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung und nicht als solche aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erklärt worden seien. In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte der Klägerin erläutert, dass das Fahrzeug allein zu dem Zweck angeschafft worden sei, es an die Firma C. GmbH zu vermieten.
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Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 31.03.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 03.12.2010 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Sie beruft sich auf ihre ständige Verwaltungspraxis, wonach die Umweltprämie nur gewährt werde, wenn das Neufahrzeug zum steuerlichen Privatvermögen zähle, also am Tag der Zulassung ausschließlich dem Privatvermögen zugeordnet sei. Der Zuwendungsbescheid habe unter einem Widerrufsvorbehalt gestanden für den Fall, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt war. Die Kontrollmitteilung des Finanzamtes D. habe erwiesen, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Zulassung nicht dem Privatvermögen der Klägerin zugeordnet gewesen sei. Denn ein Vorsteuerabzug werde nach § 15 UStG nur Unternehmen gewährt. Die Klägerin könne nicht einerseits gegenüber dem Finanzamt als Unternehmerin auftreten und den Vorsteuerabzug für die Vermietung des PKW in Anspruch nehmen und andererseits gegenüber der Beklagten als Privatperson auftreten, die das Fahrzeug für ihr Privatvermögen reklamiere.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22.03.2011 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat einen Hefter Behördenakten beigezogen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte durfte den Zuwendungsbescheid nicht aufheben. Er mag zwar rechtswidrig sein. Die Klägerin genießt jedoch Vertrauensschutz. Deshalb kommt die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 48 VwVfG nicht in Betracht. Die Aufhebung kann auch nicht im Wege des Widerrufs nach § 49 VwVfG erfolgen.
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Die Beklagte bewilligt die Umweltprämie allein aufgrund des Titels 697 01 der Anlage zu § 3 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“ (Art. 6 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.2009 – BGBl I 416, 417) und der dazu ergangenen Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen (im Folgenden: RL). Das genannte Gesetz sieht vor, dass eine Umweltprämie in Höhe von 2.500,00 EUR gewährt werden kann, wenn ein näher definiertes Altfahrzeug verschrottet und gleichzeitig ein umweltfreundlicher Neu- oder Jahreswagen gekauft oder geleast und zugelassen wird. Die Einzelheiten sollten durch eine Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie geregelt werden. Dem ist das Ministerium durch die Richtlinie vom 20.02.2009 (BAnz 2009, 835, 1056) nachgekommen. Diese Richtlinie wurde unter dem 17.03.2009 erstmals geändert (BAnz 2009, 1114) und zuletzt mit Änderung vom 26.06.2009 in die endgültige Fassung gebracht (http://www.bafa.de/bafa/de/wirtschafts foerderung/umweltpraemie/dokumente/foederrichtlinie_umweltpraemie.pdf [18.03.2010]).
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Weder durch das Gesetz selbst noch durch die Richtlinie werden subjektive Rechte auf die Umweltprämie begründet. Das Gesetz sieht nämlich nur vor, dass und unter welchen Bedingungen Haushaltsmittel ausgegeben werden dürfen. Die Richtlinie soll nur die Einzelheiten der Förder fähigkeit festlegen, also ebenfalls nur die Bedingungen, unter denen Haushaltsmittel ausgegeben werden dürfen . Sie haben deshalb nur eine behördeninterne Bindungswirkung und stellen ihrer Rechtsnatur nach Verwaltungsvorschriften dar. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Zuwendung besteht deshalb nicht, was die Richtlinie in Nr. 1.2 auch ausdrücklich klarstellt.
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Die Antragsteller haben jedoch einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (§ 40 VwVfG). Die Beklagte darf in dem ihr gesetzten gesetzlichen Rahmen insbesondere keine Entscheidung treffen, die Rechtsvorschriften verletzt. Das einzige Recht, das hier in Betracht kommt, ist das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG). Eine behördliche Entscheidung kann rechtswidrig sein, weil sie einen Antragsteller gleichheitswidrig benachteiligt, aber auch dadurch, dass sie ihn gleichheitswidrig bevorzugt.
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So dürften die Dinge hier liegen. Nach ständiger Verwaltungspraxis fördert die Beklagte die Anschaffung eines Neuwagens mit der Umweltprämie nur dann, wenn das Fahrzeug zum
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Zeitpunkt seiner Zulassung zum steuerlichen Privatvermögen des Antragstellers gehört. Damit konkretisiert sie den in den gesetzlichen Erläuterungen zu dem o.g. Haushaltstitel genannten Begriff des „privaten Autohalters“. Obwohl es sich dabei um einen gesetzlichen Begriff handelt, unterliegt die Auslegung der Beklagten insoweit zunächst nicht der richterlichen Überprüfungsbefugnis. Denn selbst wenn der gesetzliche Begriff des „privaten Autohalters“ weiter sein sollte als der behördliche Begriff der Zugehörigkeit des Fahrzeugs zum steuerlichen Privatvermögen, hätte das nur zur Folge, dass die Beklagte die Umweltprämie unter strengeren Bedingungen gewährt als sie durch Gesetz zugelassen sind. Sie würde damit jedenfalls nicht die ihr durch das Haushaltsrecht gesetzten Grenzen überschreiten, sondern sich innerhalb derselben bewegen. Da der Haushaltstitel keine rechtliche Außenwirkung hat, könnten Rechte der Antragsteller dadurch nicht verletzt sein.
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Nach dem Verständnis der Beklagten und der von ihr behaupteten, nach außen allerdings nicht erkennbaren Verwaltungspraxis gehört ein Fahrzeug dann zum steuerlichen Privatvermögen, wenn es ausschließlich für private Zwecke genutzt wird. Darunter versteht die Beklagte entweder eine rein konsumierende Nutzung wie etwa für Urlaubsreisen oder um die Kinder zum Sportplatz zu bringen, oder eine werbliche Nutzung von Arbeitnehmern, also die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Wird das Fahrzeug stattdessen als Investitionsgut genutzt, also als Mittel eingesetzt, um damit gewerbliches Einkommen zu generieren, dann gehört es nach dem Verständnis der Beklagten nicht zum steuerlichen Privatvermögen und ist damit nicht förderfähig. Das Fahrzeug der Klägerin hätte nach diesem Maßstab nicht gefördert werden dürfen, denn es wurde ausschließlich zu dem Zweck angeschafft, es an einen Dritten zu vermieten, um daraus Einkünfte zu generieren. Indem die Beklagte der Klägerin gleichwohl die Umweltprämie gewährt hat, hat sie sie entgegen ihrer ständigen Verwaltungspraxis gleichheitswidrig privilegiert. Der Zuwendungsbescheid war daher rechtswidrig.
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Die Rücknahme ist jedoch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ausgeschlossen (§ 48 Abs. 2 VwVfG). Der Vertrauensschutz ist nicht etwa schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin bei der Antragstellung falsche oder unvollständige Angaben gemacht hätte. Im Antragsformular ist sie in Bezug auf den Neuwagen nur aufgefordert worden, nähere Angaben zu der Zulassung zu machen, was sie auch wahrheitsgemäß getan hat. Aus den Richtlinien, deren Kenntnisnahme sie in dem Antrag bestätigt hat, ergibt sich nur, dass ausschließlich Privatpersonen antragsberechtigt sind und das Neufahrzeug auf sie als Privatperson zugelassen sein muss. Auch dies ist hier der Fall, denn das Fahrzeug ist auf die Klägerin persönlich und nicht etwa auf einen Gewerbebetrieb zugelassen. Anhaltspunkte dafür, dass es auf die Zugehörigkeit des Fahrzeugs zum steuerlichen Privatvermögen ankommt und was die Beklagte darunter versteht, ergeben sich aus den Richtlinien nicht. Sie konnten sich der Klägerin auch nicht aus den Gesamtumständen erschließen. Daher kann man ihr auch nicht die Unvollständigkeit ihrer Angaben entgegenhalten.
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Der Vertrauensschutz ist auch nicht einerseits durch die Klausel im Zuwendungsbescheid ausgeschlossen, wonach dieser widerrufen werden kann, wenn das Fahrzeug nicht zum steuerlichen Privatvermögen der Klägerin gehört, und durch den Hinweis im Antragsformular andererseits, wonach die Klägerin mit der Pflicht zur Rückzahlung der Umweltprämie nicht nur für den Fall rechnen musste, dass sie falsche oder unvollständige Angaben macht oder die Richtlinien nicht beachtet, sondern auch für den Fall, dass sie die Bundeszuschüsse zu Unrecht erhalten hat. Aus dem Widerrufsvorbehalt konnte sie zwar erkennen, dass sie die Umweltprämie auch dann zu Unrecht erhalten hat, wenn das Fahrzeug nicht zu ihrem steuerlichen Privatvermögen gehört, aber sie konnte nicht erkennen, was die Beklagte unter dem Begriff des steuerlichen Privatvermögens verstanden wissen wollte. Dieses behördliche Verständnis weicht nämlich von dem ab, was der Begriff bedeutet, wenn man ihn vom objektiven Empfängerhorizont aus zu verstehen sucht. Im Hinblick auf die Frage des Vertrauensschutzes ist hinsichtlich der Bedeutung des Ausdrucks „steuerliches Privatvermögen“ nicht mehr nur auf das Verständnis der Beklagten abzustellen. Der Zuwendungsbescheid ist nämlich nur mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wurde (§ 43 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Er hat also rechtliche Außenwirkung und ist damit ein Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Insbesondere ist bei seiner Auslegung nicht mehr nur auf das abzustellen, was sich die Beklagte dabei gedacht hat, sondern entscheidend auf den objektiven Empfängerhorizont, d.h. darauf, wie ein verständiger Bürger diesen Begriff verstehen musste (BVerwGE 74, 126).
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Entscheidend ist insofern das Adjektiv „steuerlich“. Es bedeutet hinreichend eindeutig, dass es auf den Begriff des Privatvermögens im Sinne des Steuerrechts ankommen soll. Da die Umweltprämie eine rein nationale Subvention ist und keinerlei Umsetzung von Unionsrecht darstellt, kann es sich dabei nur um eine Bezugnahme auf das nationale deutsche Steuerrecht handeln. Nun fällt zunächst auf, dass der Begriff des Privatvermögens in den deutschen Steuergesetzen nicht vorkommt. Allerdings gehören zum deutschen Steuerrecht nicht nur die deutschen Steuergesetze, sondern auch die dazu ergangene Rechtsprechung und die steuerrechtliche Dogmatik. Dort begegnet man auch dem Begriff des Privatvermögens. Der Begriff bezeichnet in der steuerrechtlichen Dogmatik den Inbegriff all jener Vermögensgegenstände, die nicht zum Betriebsvermögen gehören. Privatvermögen ist also eigentlich sonstiges Vermögen und sonstiges Vermögen ist all das, was nicht Betriebsvermögen ist (Tipke/Lang, Steuerrecht, 14. Aufl. 1994, § 9 Rn 361; § 12, Rn 19).
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Der Begriff des Betriebsvermögens ist ein gesetzlicher Rechtsbegriff. Er begegnet in § 4 Einkommenssteuergesetz (EStG), wo es um die Berechnung des Gewinns bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit geht, und im Zusammenhang mit jenen Steuerarten, bei denen die Besteuerung an das Vermögen selbst anknüpft, dessen Wert nach dem Bewertungsgesetz (BewG) zu berechnen ist (Vermögenssteuer, Gewerbesteuer, Grundsteuer, Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer). Der Begriff des Betriebsvermögens im Sinne des Bewertungsgesetzes knüpft an die Regelungen im Einkommenssteuergesetz an (§ 95 BewG), so dass nicht nur der steuerliche Begriff des Betriebsvermögens sondern auch der Gegenbegriff des steuerlichen Privatvermögens nach Maßgabe des Einkommenssteuerrechts zu klären ist.
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Im Einkommenssteuerrecht spielt der Begriff des Betriebsvermögens (bis auf eine noch zu erwähnende Ausnahme) nur bei jenen Einkommensarten eine Rolle, bei denen die Steuer nicht auf den Überschuss, d.h. die Differenz von Einnahmen und Werbungskosten erhoben wird, sondern auf den Gewinn, wobei der Gewinn – etwas vereinfacht dargestellt – der Differenz zwischen dem Wert des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Wert des Betriebsvermögens am Schluss des vorausgegangenen Wirtschaftsjahres entspricht (§ 4 Abs. 1 EStG). Wirtschaftsgüter gehören dann zum Betriebsvermögen, wenn sie nicht dem persönlichen Konsum des Besitzers dienen, sondern zur Gewinnerzielung im Rahmen eines Gewerbebetriebes im Sinne des § 15 EStG eingesetzt werden (Tipke/Lang, Steuerrecht, 14. Aufl. 1994, § 9 Rn 358ff.). Keine Rolle spielt der Begriff des Betriebsvermögens bei Einkünften aus der Überlassung von Vermögen oder einzelnen Vermögensgegenständen an Dritte. Denn diese Einkünfte unterliegen der Besteuerung des Überschusses, also der Differenz von Einnahmen und Werbungskosten. Eine Rolle spielt der Begriff des Betriebsvermögens hierbei nur, wenn es sich um die Vermietung oder Verpachtung von Sachinbegriffen handelt, insbesondere nämlich von beweglichem Betriebsvermögen (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Einkünfte, die aus der Vermietung eines einzelnen beweglichen Gegenstandes generiert werden, fallen hierunter nicht. Ihre Besteuerung ergibt sich vielmehr aus § 22 Nr. 3 EStG als ein Fall sonstiger Einkünfte, die der Besteuerung unterliegen. Diese Spezialregelung zeigt, dass die Vermietung einer einzelnen beweglichen Sache keine gewerbebetriebliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG ist. Denn der Besteuerung unterliegt hier nicht der Gewinn, der sich aus der Differenz der Betriebsvermögen errechnet, sondern der Überschuss zwischen Einnahmen und Werbungskosten. Einzelne bewegliche Gegenstände, die vermietet werden, werden daher steuerrechtlich keinem Betriebsvermögen, sondern – dogmatisch – dem Privatvermögen zugerechnet (Tipke/Lange, Steuerrecht, 14. Aufl. 1994, § 9 Rn 9). Im einkommenssteuerrechtlichen Sinne ändert die Vermietung des Fahrzeugs der Klägerin an einen Dritten also nichts daran, dass dieses Fahrzeug ihrem Privatvermögen angehört.
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Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Klägerin umsatzsteuerpflichtig ist und deshalb den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann. Denn der Umsatzsteuer unterliegen grundsätzlich alle Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Auch die Überlassung eines (beweglichen) Gegenstandes gegen Mietzahlung ist eine Leistung in diesem Sinne, wie sich im Umkehrschluss aus § 4 Nr. 12a UStG ergibt, wo die Vermietung von Grundstücken ausdrücklich von der Umsatzbesteuerung ausgenommen wird.
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Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche (d.h. selbstständige) Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (§ 2 UStG). Die gewerbliche, d.h. nachhaltige und auf Gewinn zielende Lieferung eines beweglichen Gegenstandes gegen Entgelt, die nicht unter einen der Befreiungstatbestände des § 4 UStG fällt, löst zwar die Umsatzsteuerpflicht aus, führt aber nicht schon dazu, dass der Unternehmer über Betriebsvermögen verfügen muss und der Gegenstand, den er liefert, nur dem Betriebsvermögen entnommen sein kann, bzw. diesem zugerechnet werden muss. Das Umsatzsteuergesetz kennt vielmehr den Begriff des Betriebsvermögens nicht. Er spielt für die Berechnung der Umsatzsteuer keine Rolle. Der Begriff Betriebsvermögen ist vielmehr ein einkommenssteuerrechtlicher Begriff. Das gilt folglich auch für den dogmatischen Gegenbegriff des steuerlichen Privatvermögens . Aus dem Umstand, dass die Klägerin das Fahrzeug zum Zwecke der Vermietung an einen Dritten angeschafft hat und hinsichtlich der dadurch erzielten Einnahmen, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, den Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt, folgt also nicht, dass das Fahrzeug nicht ihrem steuerlichen Privatvermögen angehört. Die Beklagte hat weder in dem Bewilligungsverfahren noch in dem Zuwendungsbescheid darauf hingewiesen, dass sie unter dem Begriff des steuerlichen Privatvermögens etwas anderes verstehen will. Die Klägerin genießt deshalb Vertrauensschutz, so dass die Rücknahme des Zuwendungsbescheides nach § 48 VwVfG ausgeschlossen ist.
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Der Widerruf des Zuwendungsbescheides nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG scheitert nicht nur daran, dass dies nur für die Zukunft möglich wäre und in der Vergangenheit gezahlte Zuwendungen daher auf dieser Grundlage nicht abgewickelt werden könnten, sondern auch daran, dass der Tatbestand des Widerrufsvorbehalts nicht erfüllt ist. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zum Begriff des steuerlichen Privatvermögens verwiesen werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- UStG 1980 § 15 Vorsteuerabzug 1x
- VwVfG § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes 3x
- VwVfG § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes 2x
- VwVfG § 40 Ermessen 1x
- GG Art 3 1x
- VwVfG § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes 1x
- BVerwGE 74, 126 1x (nicht zugeordnet)
- BewG § 95 Begriff des Betriebsvermögens 1x
- EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen 1x
- EStG § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2x
- EStG § 21 1x
- EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte 1x
- UStG 1980 § 1 Steuerbare Umsätze 1x
- UStG 1980 § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen 2x
- UStG 1980 § 2 Unternehmer, Unternehmen 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- VwGO § 124 1x
- VwGO § 124a 1x