Urteil vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (5. Einzelrichter) - 5 K 2063/25.F

Leitsatz

1. Die Einwilligung in die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts als elektronishcer Verwaltungsakt mittels Abrufs über öffentlich zugängnliche Netze muss ausdrücklich erfolgen, bedarf aber wegen der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens keiner besonderen Form. Die bloße Benutzung elektronischer Kommunikation genügt mithin nicht.

2. Es ist nicht ersichtlich und wäre im Hinblick auf allgemein rechtsstaatliche Grundsätze auch problematisch, dass eine einmal getätigte Angabe einer eMail-Adresse unabhängig tatsächlicher Veränderungen die Fiktionswirkung eines Zugangs fürderhin fortbestehen ließe.

3. Besteht seitens der Bewilligungsstelle hinsichtlich einer Kostenposition der Schlussabrechnung weiterer Klärungsbedarf, muss dieser niach allgemeinverfahrensrechtlichen Grundsätzen den Beteiligten oder seine Bevollmächtigten erreichen, um wirksam zu werden und so die Möglichkeit zu eröffnen, dem Verlangen nachkommen zu könen.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt am Main, 13. November 2025, 5 K 2063/25.F

Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 17. Februar 2025 - Aktenzeichen … - wird insoweit, als mit ihm die Gewährung weiterer Überbrückungshilfe abgelehnt worden ist, aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin unter der Antragsnummer … unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Billigkeitsleistung anlässlich der Corona-Pandemie in Gestalt der Überbrückungshilfe III.

2

Die Klägerin ist Einzelunternehmerin und gehört zur Klasse der … a. n. g. (WZ 2008 Code …). Wegen der erstmalig am 25. März 2020 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite (vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) vom 25. März 2020, BTDrs. 19/18156 S. 5; BT-PlPr 19/154 S. 19169C), die am 18. November 2020 (vgl. Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 17. November 2020, BT-Drs. 19/24387; BT-PlPr 19/191 S. 24109C), 4. März 2021 (vgl. Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 2. März 2021, BT-Drs. 19/27196; BT-PlPr 19/215 S. 27052C; Bekanntmachung vom 26. März 2021, BGBl. I S. 397) und 11. Juni 2021 (vgl. Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 8. Juni 2021, BT-Drs. 19/30398; BT-PlPr 19/234, S. 30328 (C); Bekanntmachung vom 15. Juni 2021, BGBl. I S. 1824) und 25. August 2022 (Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 25. August 2021, BT-Drs. 19/32091; PlPr 19/238, S. 31076 (C); Bekanntmachung vom 31. August 2021, BGBl. I S. 4072) abermals festgestellt wurde, wurden zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 verschiedene Beschränkungen beschlossen, zu deren Ausgleich aus Mitteln des Bundes wie des Beklagten Billigkeitsleistungen zur Verfügung gestellt wurden.

3

Am 19. August 2021 beantragte die Klägerin Überbrückungshilfe III. Durch Bescheid über eine Billigkeitsleistung vom 1. September 2021 bewilligte das Regierungspräsidium Gießen der Klägerin eine Überbrückungshilfe in Höhe von 16 999,81 Euro. Mit ihrer Schlussabrechnung vom 24. September 2024 machte die Klägerin für Januar 2021 insgesamt 1 333,84 Euro, für Februar 2021 insgesamt 817,61 Euro und für März 2021 insgesamt 56 915,97 Euro geltend. Darunter befand sich für März 2021 die Position „03. Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen“ in Höhe von 34 583,33 Euro, die nicht im ursprünglichen Antrag oder einem Änderungsantrag geltend gemacht worden waren. Zur Begründung führte die Klägerin an:

Die Zinsen für die Rückzahlung des Darlehens wurden im März 2021 nicht gesondert gebucht, sondern in einem Betrag gegen Darlehen gebucht. Erst mit Erstellung des Jahresabschlusses 2021 erfolgte die Umbuchung auf das Konto Zinsen.

Die Zahlung der Zinsen erfolgte am 15.03.2021 über das Bankkonto.

4

Mit dem hier angegriffenen Schlussbescheid über eine Billigkeitsleistung vom 17. Februar 2025 billigte das Regierungspräsidium Gießen der Klägerin eine Überbrückungshilfe III in Höhe von 18 690,97 Euro zu, lehnte die darüberhinausgehende Schlussabrechnung ab, zog davon weiter die bereits ausgezahlten 16 999,81 Euro ab und kam so auf einen Restauszahlungsbetrag von 1 691,16 Euro. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium Gießen auszugsweise an:

Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe III vorliegend nicht vollständig gegeben sind.

Im Fördermonat März 2021 haben Sie unter Fixkostenposition 03 (Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen) einen Betrag von 34.583,33 € angegeben.

Sie wurden erstmals am 15.11.2024 darum gebeten, die von Ihnen angegebenen Zinsaufwendungen nachzuweisen. Leider erfolgte von Ihnen keine Rückmeldung, ebenso wenig auf die Erinnerung vom 11.12.2024 und 07.01.2025. Demnach kann der von Ihnen angegebene Betrag nicht geprüft und nachvollzogen werden, sodass der angegebene Betrag als nicht förderfähig anerkannt werden kann.

Demnach ergeht folgende Anpassung:

März 2021:

ursprünglicher Betrag: 34.583,33 €

berücksichtigungsfähiger Betrag: 0,00 €

5

Mit eMail-Nachrichten vom 17. Februar 2025, 27. Februar 2025 und 9. März 2025 an die – frühere – eMail-Adresse [email protected] der als prüfender Dritter bevollmächtigten der Klägerin teilte das Regierungspräsidium Gießen mit, dass die Schlussabrechnung zum Abruf bereitstehe. Da indes kein Abruf erfolgte, wurde mit eMail-Nachricht vom 19. März 2025 mitgeteilt, dass für die Überbrückungshilfe bereitgestellte/n Bescheid/e nun postalisch versendet würden.

6

Nach Einsichtnahme ihrer Hauptbevollmächtigten in das Portal am 10. April 2025 und Herunterladen des Schlussbescheids vom 17. Februar 2025 wurden mit eMail-Nachricht vom 2. Mai 2025 die fehlenden Unterlagen nachgereicht. Mit eMail-Nachricht vom 6. Mai 2025 lehnte das Regierungspräsidium Gießen einen Nachtragsbescheid auf dieser Grundlage ab und verwies darauf, dass das Verwaltungsverfahren bereits abgeschlossen sei und der Antrag nicht erneut geöffnet werde.

7

Am 9. Mai 2025 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie an, ihr stehe ein Anspruch auf Bewilligung und Auszahlung der beantragten Überbrückungshilfe III hinsichtlich der Fixkosten (Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen) sowie Personalaufwendungen und Eigenkapitalzuschüsse in Höhe von insgesamt 55 333,33 Euro zu, da es sich um unstreitig förderfähige Fixkosten im Sinne der FAQ zur Überbrückungshilfe III Tz. 2.4 handele, deren Anfall die Klägerin nachgewiesen habe. Tatsächlich habe die Bevollmächtigte der Klägerin von diesen Nachfragen durch das Regierungspräsidium überhaupt keine Kenntnis gehabt, was auf IT-Probleme nach einer größeren Umstellung des EDV-Systems in ihrer Kanzlei zurückzuführen gewesen sei. Die Hauptbevollmächtigte habe dadurch keine Benachrichtigungen darüber erhalten, dass in dem Portal Nachrichten für sie bereitstünden. Erst mit Einsicht in das Portal am 10. April 2025 habe die Hauptbevollmächtigte Kenntnis von den Rückfragen und dem Bescheid vom 17. Februar 2025 erlangt und die maßgeblichen Unterlagen heruntergeladen. Die Schlussentscheidung dürfe erst getroffen werden, wenn sichergestellt sei, dass die Rückfragen auch tatsächlich der Bevollmächtigten zugegangen seien und daraufhin keine Reaktion erfolgte. Dass die Bevollmächtigte die Rückfragen der Bewilligungsstelle nicht erhalten habe, hätte das Regierungspräsidium Gießen jedoch auch ohne Weiteres erkennen können, da eMail-Nachrichten an die Adresse [email protected] der Bevollmächtigen in dieser Zeit mit einer Fehlermeldung zurückgekommen seien, dass die Nachricht unzustellbar sei. Die Bekanntgabefiktion nach § 3b des Hessischen E-Government-Gesetzes (HEGovG), nach der nichtabgerufene Bescheide am dritten Tag als bekanntgegeben gelte, sei vorliegend nicht anwendbar. Eine pauschale Einwilligung zu dieser Art der Bekanntgabe bestehe nicht. Vielmehr würden die Bescheide vorliegend erst mit Download und der damit verbundenen Einwilligung im Portal bekanntgegeben. Die Anwendung der in der Rechtsprechung in den vergangenen Jahrzehnten für Subventionen entwickelten hyperstrengen Maßstäbe hinsichtlich etwaiger Mitwirkungspflichten bedürften hinsichtlich der Corona-Hilfen einer Modifikation, was bereits aus dem völlig unterschiedlichen Wesen der jeweils gewährten staatlichen Zahlungen folge. Schließlich verstoße das Vorgehen der Bewilligungsstelle gegen das Willkürverbot. Wenn verlangt würde, sich auf Rückfragen zu melden, die aufgrund unverschuldeter technischer Probleme der Bevollmächtigten offensichtlich nicht zugegangen seien, würden überzogene und realitätsfremde Anforderungen an deren Mitwirkungspflicht gestellt.

8

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Gießen vom 17. Februar 2025, Aktenzeichen …, insoweit, als mit ihm die Gewährung weiterer Überbrückungshilfe abgelehnt worden ist, zu verpflichten, der Klägerin wie von ihr unter der Antragsnummer … beantragt, Überbrückungshilfe III in Höhe von weiteren 55 333,33 Euro zu bewilligen und auszuzahlen.

9

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Zur Begründung führt der Beklagte an, die Unterlagen, die nun im Klageverfahren vorgelegt würden, seien nun nach Bescheiderlass nicht mehr berücksichtigungsfähig. Es liege im Pflichtenkreis des jeweiligen Antragstellers, die Voraussetzungen für die Billigkeitsleistung bis zum maßgeblichen Zeitpunkt darzulegen. Der maßgebliche Zeitpunkt sei vorliegend der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Trotz mehrfacher Nachfrage, konkret am 15. November 2024, 11. Dezember 2024 sowie am 7. Januar 2025, habe die Klägerin die Unterlagen nicht vorgelegt. In diesem Zusammenhang sei die Klägerin zudem darauf hingewiesen worden, dass die entsprechenden Fixkosten ohne Vorlage der angeforderten Unterlagen keine Berücksichtigung finden könnten. Die Erwägungen der Klägerin belegten ein fehlerhaftes Verständnis der geltenden Vollzugshinweise und formellen wie materiellen Fördervoraussetzungen sowie die Bindung des Beklagten an seine Verwaltungspraxis gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Maßgeblich sei allein die einheitliche und verbindliche Verwaltungspraxis des Beklagten. Diese sei im vorliegenden Fall rechtmäßig und folgerichtig zur Anwendung gebracht worden. Der Beklagte habe sich darauf verlassen dürfen, dass die von der Klägerin im Antragsverfahren angegebenen Kommunikationsdaten zutreffend und funktionsfähig seien. Es obliege nicht dem Beklagten, von sich aus nach möglichen Änderungen der Bevollmächtigung oder Erreichbarkeit zu forschen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich den der elektronisch übermittelten Behördenakten „Handakte“ (Bl. 1 bis 127) und „Handakte“ (Bl. 1 bis 57), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

12

Das Gericht kann nach § 87a Abs. 2 VwGO durch den berichterstattenden Vorsitzenden entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (Bl. 61 d.A. seitens der Klägerin, Bl. 70 d.A. seitens des Beklagten).

I.

13
1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und zulässigerweise, insbesondere fristgerecht, erhoben worden.
14

Eine Bekanntgabe des Schlussbescheids des Regierungspräsidiums Gießen über eine Billigkeitsleistung vom 17. Februar 2025 hat nicht vor dem 10. April 2025 stattgefunden. Eine Einwilligung der Klägerin nach § 41 Abs. 2a Satz 1 HVwVfG oder dem – mit Wirkung vom 28. Februar 2023 durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Hessischen E-Government-Gesetzes und weiterer Vorschriften vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 78) eingefügten und nach § 1 Abs. 1 HVwVfG vorrangigen – § 3b Satz 1 HEGovG, dass der Schlussbescheid als elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden kann, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird, ist weder den im PDF/A-Standard übermittelten Behördenakten noch dem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren ersichtlich. Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen, bedarf aber keiner besonderen Form, was aus der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens nach § 10 Satz 1 HVwVfG folgt (vgl. BeckOK VwVfG/Tiedemann, 69. Ed. 1.10.2025, VwVfG § 41 Rn. 82b; siehe auch BeckOK InfoMedienR/Zäper, 49. Ed. 1.8.2025, OZG § 9 Rn. 5). Die Behörde darf den Verwaltungsakt nur durch Bereitstellung zum Abruf im elektronischen Postfach dieses Nutzerkontos bekanntgeben, wenn die oder der Nutzende zuvor in diese Form der Bekanntgabe eingewilligt hat (LTDrs. 20/9427 S. 14). Die bloße Benutzung elektronischer Kommunikation, wie sie vorliegend stattgefunden hat, genügt mithin nicht.

15

Unabhängig davon folgt auch aus § 3b Satz 3 HEGovG nichts anderes. Hintergrund dieser Bekanntgabefiktion ist, dass die Erfassung und Protokollierung des tatsächlichen Abrufs und damit eine beweissichere Feststellung des tatsächlichen Zugangs durch die am Portalverbund beteiligten Behörden gegenwärtig technisch zu aufwendig und auf absehbare Zeit nicht durchgängig gewährleistet sind (LTDrs. 20/9427 S. 14). Es handelt sich also um eine Verwaltungsentlastung zulasten Beteiligter, die allein durch deren Einwilligung gerechtfertigt wird (vgl. LTDrs. 20/9427 S. 14 und den allgemeinen Rechtsgrundsatz volenti non fit iniuria). Soweit der Verwaltungsakt „am dritten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekanntgegeben“ gilt und so der Zugang – in Anlehnung an die Regeln zur Bekanntgabe durch Versendung – fingiert wird, ist zu beachten, dass nach § 3b Satz 5 HEGovG „[d]ie Nutzenden oder Bevollmächtigten ... spätestens am Tag der Bereitstellung zum Abruf über die zu diesem Zweck von ihnen angegebene E-Mail-Adresse über die Möglichkeit des Abrufs benachrichtigt“ werden. Unwiderlegt, wenn auch in den vorliegenden Behördenakten nicht festzustellen, hätte bei einer Mitteilung an die – frühere – eMail-Adresse [email protected] der prüfenden Dritten aber eine Fehlermeldung „Mail Delivery Failure Report“ erfolgt sein müssen, so dass erkennbar gewesen wäre, dass über diese eMail-Adresse eine elektronische Kommunikation nicht – mehr – möglich ist und sich einer anderen Zugangsmöglichkeit, etwa über die ebenfalls hinterlegte eMail-Adresse [email protected], hätte bedient werden müssen. Ob in der nicht erfolgten Aktualisierung der eMail-Adresse [email protected] eine (eventuell gar berufsrechtlich relevante) Obliegenheitsverletzung liegt, kann dahingestellt bleiben, denn jedenfalls ist nicht ersichtlich und wäre im Hinblick auf allgemein rechtsstaatliche Grundsätze auch problematisch, dass eine einmal getätigte Angabe unabhängig tatsächlicher Veränderungen die Fiktionswirkung fürderhin fortbestehen ließe. Denn regelmäßig werden die Berechtigten erst aufgrund der Benachrichtigung hier nach § 3b Satz 5 HEGevG das Postfach kontrollieren und den Verwaltungsakt abrufen (BeckOK InfoMedienR/Zäper, 49. Ed. 1.8.2025, OZG § 9 Rn. 9).

16

Ausgehend vom tatsächlichen Abruf des Schlussbescheid über eine Billigkeitsleistung vom 17. Februar 2025 am 10. April 2025 hat die Klage die Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gewahrt. Ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO, §§ 79 f. HVwVfG war nach § 16a Abs. 2 HessAGVwGO nicht durchzuführen.

17
2. Die Klage ist auch im tenorierten Umfang begründet, denn der Klägerin steht ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung über die unter der Antragsnummer … beantragte Überbrückungshilfe III zu; ein weitergehender Verpflichtungsanspruch darauf, den Beklagten zu verurteilen, die Überbrückungshilfe III in Höhe von weiteren 55 333,33 Euro zu bewilligen und auszuzahlen, besteht dagegen aus der Natur des Rechtsverhältnisses nicht.
18

Zwar dürfen nach § 53 BHO Leistungen aus Gründen der Billigkeit nur gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind; dem entspricht § 53 LHO, wonach Leistungen aus Billigkeit nur gewährt werden dürfen, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind. Ziel der Überbrückungshilfen war es, kleinen und mittelständischen Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie hohe Umsatzeinbußen zu verzeichnen hatten, für die jeweiligen Zeiträume eine weitergehende Liquiditätshilfe zu gewähren und sie so in der Existenz zu sichern. Der Bund stellte hierfür vorbehaltlich der Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat über die Länder Haushaltsmittel aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung. Rechtsgrundlage für die Billigkeitsleistung sind somit neben dem haushälterischen Bereitstellen der Mittel die „Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Hessen über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für ‚Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen‘“ vom 30. Juni 2020 (StAnz. 34/2020 S. 852) mit den anliegenden „Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die Ergänzenden Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Hessen über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für ‚Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen‘“ (StAnz. 7/2021 S. 242) sowie der „Ergänzende Verwaltungsvereinbarung ‚erweiterte Novemberhilfe‘, ‚erweitere Dezemberhilfe‘ und ‚Überbrückungshilfe III‘ zwischen dem Bund und dem Land Hessen über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für kleine und mittelständische Unternehmen“ (StAnz. 25/2021 S. 791). Rechtfertigen aber letztlich keine Rechtsnormen, sondern bloße Verwaltungsvorschriften, die über den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG Außenwirkung entfalten und grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation unterliegen (hierzu grundsätzlich: BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 –, BVerwGE 58, 45 = NJW 1979, 2059), eine Auszahlung, so verbleibt dem Gericht nur eine bloße Willkürkontrolle, die sich hinsichtlich der Vorgabe(n) an den absoluten Differenzierungsverboten aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und hinsichtlich der Praxis an der tatsächlichen Handhabung auszurichten hat.

19

Unter diesen Prämissen stellt sich das Verfahren aber im Fall der Klägerin als objektiv willkürlich dar.

20

Unbeschadet des Umstands, dass sich im hier maßgeblichen Verwaltungsinnenrecht, insbesondere unter „G. Überbrückungshilfe Dritte Phase, von November 2020 bis Juni 20212 (StAnz. 25/2021 S. 806), keine Vorgaben dazu finden, dass ein Schlussbescheid über eine Billigkeitsleistung nicht korrekturfähig sei, folgt diese Wirkung auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen. Das Verwaltungsverfahren ist nach § 10 Satz 1 HVwVfG an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Das Subventionsgesetz gibt hierzu nichts vor. Nach Maßgabe der §§ 48, 49 HVwVfG kann sogar ein bestandskräftiger Verwaltungsakt ganz oder teilweise aufgehoben werden und nach § 51 HVwVfG kommt im Rahmen des Wiederaufgreifens des Verfahrens die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes in Betracht. Dem § 46 HVwVfG kann eine Ausgerichtetheit des Verwaltungsverfahrens auf das materiell richtige Ergebnis entnommen werden. Entscheidend zu berücksichtigen ist, dass im Verfahren der Überbrückungshilfe III eine Schlussabrechnung zu erstellen war, in deren Rahmen „auf der Grundlage der vorgelegten Bestätigung der/des Steuerberaters/-beraterin, Wirtschaftsprüfers/-prüferin, vereidigten Buchprüfers/-prüferin oder Rechtsanwalts/-anwältin das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe und Dauer der Billigkeitsleistung nach Buchstabe G Ziffer 5 sowie eine etwaige Überkompensation nach Buchstabe G Ziffer 9“ (G XIX 8 Abs. 3) zu überprüfen waren; dieser Verpflichtung war die Klägerin mit ihrer Erklärung vom 24. September 2024 nachgekommen. Sofern – gerade vor dem Hintergrund, dass die Position „03. Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen“ mit der Schlussabrechnung nachgereicht worden ist – seitens der Bewilligungsstelle weiterer Klärungsbedarf bestand, hätte dieser aber nach allgemeinverfahrensrechtlichen Grundsätzen die Klägerin oder ihre Bevollmächtigte erreichen müssen, um wirksam zu werden und die Möglichkeit zur eröffnen, dem Verlangen nachkommen zu können. Das ist, wie oben bereits ausgeführt, im Wege der elektronischen Kommunikation gerade nicht der Fall gewesen; eine Benachrichtigung hätte – unabhängig einer möglichen Nutzung der eMail-Adresse [email protected] – auch auf andere, insbesondere nichtelektronische Weise erfolgen können (vgl. BeckOK InfoMedienR/Zäper, 49. Ed. 1.8.2025, OZG § 9 Rn. 9), doch wurde dieser Weg, womöglich im Hinblick auf das Massengeschäft der Coronahilfen, jedenfalls nicht erkennbar eingeschlagen. Hierin liegt ein entscheidender Unterschied zu Fallkonstellationen, in denen, insbesondere nach wirksamer Fristsetzung, Belege oder andere Urkunden nicht vorgelegt wurden und so bei einer Sachentscheidung infolge unterbliebener Mitwirkung nicht berücksichtigt werden konnten. Eine ständige Verwaltungspraxis mit daraus folgender bindender Wirkung, ins Leere gehende eMail-Adressen zu kontaktieren, vermag das Gericht nicht festzustellen; sie wäre auch nicht zu akzeptieren. Inwieweit darüber hinaus allgemeine Praktiken der Subventionierung, die auf eine Wirtschaftsförderung oder auch auf andere Zielsetzungen gerichtet sind, auf die Coronahilfen, mit denen es zentral um das Aufrechterhalten der Wirtschaft durch Liquiditätshilfen zur Existenzsicherung ging, eins zu eins übertragen werden können, kann so dahingestellt bleiben.

II.

21

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu tragen. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Das ist aus Sicht des Gerichts hier der Fall.

III.

22

Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 55 333,33 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. Danach ist dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend.


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