Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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Der im November 1972 in Kirkuk geborene Kläger ist nach eigenen Angaben irakischer Staatsangehöriger turkmenischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben im August 2002 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter.
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Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - am 07. Oktober 2002 gab der Kläger an, er sei Turkmene und gehöre zum Stamm Al Atraktschi. Papiere habe er keine dabei. Im Heimatland habe er außer seinen Eltern noch einen verheirateten Bruder sowie eine ledige Schwester und Onkel und Tanten, die in Kirkuk und Umgebung lebten. Von 1990 bis 1995 habe er eine Fachhochschule für Lehrerausbildung in Kirkuk besucht und abgeschlossen. Gearbeitet habe er in diesem Beruf allerdings nicht, bis zur Ausreise habe er als Taxifahrer gearbeitet. Er sei aus folgendem Grund ausgereist: Am 11. Juli 2002 habe er zwei türkische Lkw-Fahrer als Fahrgäste aufgenommen, deren Lkw eine Panne gehabt habe. Sie hätten dann einen Kfz-Meister im Industriegebiet gesucht. Einer der Meister habe sich bereit erklärt mitzukommen. Sie hätten ihm, dem Kläger, dann gesagt, dass sie auch selbst den Lkw reparieren könnten, falls sie entsprechende Werkzeuge hätten. Er habe ihnen dann sein Werkzeug zur Verfügung gestellt. Sie hätten aber noch Ersatzteile gebraucht, die sie aber erst am 13. Juli hätten kaufen können, weil am 12. Juli Freitag gewesen sei und die Betriebe geschlossen hätten. Nach der Reparatur des Lkw hätten sie gesagt, dass sie ihm als Dank für seine Hilfe einen Sas (Musikinstrument) schenken würden. Am 05. August habe ihm einer der Männer das Musikinstrument nach Hause gebracht. Am 08. August, dem Tag des großen Sieges, habe ihn dann der Geheimdienst gefragt, wo diese Ausländer seien. Er habe geleugnet, diese Männer zu kennen. Er habe nicht gewusst, dass der Geheimdienst ihr Haus beobachte. Am 13. August habe man ihm dann im Parteibüro vorgeworfen, weshalb er verschwiegen habe, dass er diese Leute kenne. Er sei dann vom 13. bis 15. August 2002 in Gewahrsam gehalten worden. Sie hätten ihm dann erklärt, dass er nur freigelassen würde, wenn er sich zur Zusammenarbeit entschließe. Sie hätten mehr Informationen über diese Leute wollen. Der Geheimdienstmann aus ihrem Viertel habe diese Türken zu ihm kommen sehen und da sei er verrückt geworden, weil er die Turkmenen nicht möge. Sie hätten dann gesagt, dass sie ihn freilassen würden, er aber in ein paar Tagen wieder kommen müsse, damit er Instruktionen erhalte. Am 15. August 2002 gegen 15.00 Uhr sei er dann freigelassen worden, am gleichen Tag sei er noch zu seinem Onkel nach Dibis gegangen. Sie hätten Bezug genommen auf einen Vorfall aus dem Jahr 1994, bei der Lieder gesungen worden seien, in denen zum Ausdruck komme, dass Kirkuk den Turkmenen gehöre. Bei einer Rückkehr müsste er mit einer Festnahme rechnen, weil er sich geweigert habe, mit ihnen zusammenzuarbeiten.
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Mit Bescheid vom 01. Dezember 2003 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter als unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zugleich forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, und drohte für den Fall, dass die Ausreisefrist nicht eingehalten werde, die Abschiebung an. Der Bescheid wurde am 02. Dezember 2003 zugestellt.
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Am 16. Dezember 2003 hat der Kläger Klage erhoben.
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den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 01. Dezember 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und - hilfsweise - des § 53 AuslG vorliegen.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellt keinen Antrag.
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Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Bundesamts vor. Hierauf wie auch auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend Bezug genommen.
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 01. Dezember 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Auch liegen weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 AuslG vor.
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Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale (politische Überzeugung, religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen) gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, BVerfGE 80, S. 315 [335]; vgl. im Einzelnen, insbesondere zu Fragen der Gruppenverfolgung, der inländischen Fluchtalternative und von Nachfluchttatbeständen die ausführliche Darstellung in VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2. Dezember 1996 - A 12 S 3481/95 -).
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Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Politische Verfolgung im Sinne des Artikel 16 a Abs. 1 GG ist nur staatliche Verfolgung oder solche durch eine Organisation mit staatsähnlicher Herrschaftsgewalt. Politische Verfolgung in diesem Sinne droht dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak nicht. Dabei kann dahin stehen, ob dort gegenwärtig überhaupt eine zu politischer Verfolgung im o. g. Sinne erforderliche Staatsgewalt oder staatsähnliche Gebietsgewalt besteht. Jedenfalls hat sich die politische Situation im Irak durch die am 20. März 2003 begonnenen und am 02. Mai 2003 weitgehenden beendeten Militäraktionen einer Koalition unter Führung der USA grundsätzlich verändert. Das Regime Saddam Husseins hat seine politische und militärische Macht über den Irak verloren. Die Militäraktionen führten zur Auflösung der staatstragenden Organisationen und Institutionen dieses Regimes wie beispielsweise der Baath-Partei, der Republikanischen Garde, der Armee und der Geheimdienste. Saddam Hussein, seine Söhne Udai und Kusai sowie viele Angehörige der früheren Staatsführung sind, wenn nicht getötet, so durch Verhaftung seitens der Besatzungsmächte unschädlich gemacht worden. Damit ist der weitaus größte Teil der früheren Regierungsmitglieder und der maßgebenden Träger staatlicher Gewalt aktionsunfähig.
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Wie allgemein bekannt, steht der Irak derzeit landesweit unter Besatzungsrecht und wird von einer „Zivilverwaltung“ (Coalition Provisional Authority - CPA -) regiert, die sich auf Truppenkontingente v.a. aus den USA und Großbritannien stützen kann. Der Neuaufbau der Verwaltungsstrukturen wird maßgebend vom Leiter der CPA bestimmt. Demgegenüber erscheint es insbesondere nach der Verhaftung Saddam Husseins und dem Tod seiner Söhne Udai und Kusai mehr denn je unmöglich, dass er oder Angehörige seines früheren Regimes in der Lage sein könnten, sich neu zu formieren und staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu veranlassen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 09. Februar 2004 - 8 A 10266/03.OVG -, m. w. N.).
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Der Stand der politischen Veränderungen im Irak lässt es darüber hinaus aber auch ausgeschlossen erscheinen, dass in absehbarer Zukunft eine neue irakische Staatsgewalt entsteht, die an die Traditionen des Saddam-Regimes anknüpft und diesem Regime verdächtig gewesene Staatsbürger (erneut) verfolgt. Wie immer eine künftige irakische Regierung zusammengesetzt sein mag, wird sie aller Voraussicht nach keine Ähnlichkeit mit dem bisherigen Regime haben. Damit fehlt jede Grundlage für die Prognose einer politischen Verfolgung wegen der vom Kläger behaupteten Vorkommnisse oder als Reaktion auf Verhaltensweisen, die - wie die Asylantragstellung und der unerlaubte Auslandsaufenthalt des Klägers - tatsächlich oder möglicherweise als Infragestellen des Machtanspruchs der seinerzeit herrschenden Clique gewertet wurden bzw. werden konnten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 09. Februar 2004, a.a.O.; VGH München, Urt. v. 13. November 2003 - 15 B 0231751 -, AuAS 2004, 43). Ob das Vorbringen des Klägers überhaupt glaubhaft ist, kann mithin offen bleiben.
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Im Übrigen kann dem Anerkennungsbegehren auch wegen § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht entsprochen werden. Der Kläger ist aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG und des § 26a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage I in die Bundesrepublik eingereist.
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Bei dieser Sachlage sind auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht gegeben.
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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Dieser würde voraussetzen, dass für ihn im Irak eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für die Annahme einer solchen Gefahr genügt indes nicht die bloße theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die vorgenannten Rechtsgüter zu werden. Gefordert ist vielmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines derartigen Eingriffs. Das Element der Konkretheit der Gefahr setzt eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation voraus (BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324). Hieran fehlt es vorliegend.
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Auch die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Irak begründet keine konkrete, individuell bestimmte Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Es handelt sich bei aus dieser folgenden Gefahren nämlich um allgemeine Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, denen die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist und die im Grundsatz nur aufgrund einer Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG zur Aussetzung der Abschiebung führen können. Eine andere Beurteilung wäre nur geboten, wenn eine extreme allgemeine Gefahrenlage bestünde, die eine entsprechende Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gebietet. Bei einer derartigen Gefahrenlage ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nämlich wegen der verfassungsrechtlichen Garantien aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungskonform auszulegen: Die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG greift in diesem Fall nicht; es darf wegen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht abgeschoben werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995, a.a.O.). Das ist der Fall, wenn es die obersten Landesbehörden unterlassen haben, von ihrer Ermächtigung aus § 54 AuslG Gebrauch zu machen, obwohl der einzelne Ausländer im Falle seiner Abschiebung wegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde (BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995, a.a.O.).
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Lebensbedrohliche Gefährdungen treten im Irak aber nur punktuell an Orten auf, die potenzielle Ziele für terroristische Anschläge bieten. Gefährdet sind nach dem derzeitigen Stand in erster Linie Einheiten der Besatzungstruppen, mit ihnen zusammenarbeitende Politiker und ausländische oder internationale Organisationen. Die Besatzungstruppen bemühen sich zudem intensiv um eine Verbesserung der Lage. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass gleichsam jeder Iraker einer im dargelegten Sinn extremen Gefährdung durch terroristische Anschläge ausgesetzt ist. Auch die allgemeine Versorgungslage ist nicht so kritisch, dass ein Rückkehrer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren (Hunger-)Tod ausgeliefert werden würde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 26. Februar 2004 - 8 A 10334/04 -; VGH München, Urt. v. 13. November 2003, a.a.O.).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 01. Dezember 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Auch liegen weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 AuslG vor.
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Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale (politische Überzeugung, religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen) gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, BVerfGE 80, S. 315 [335]; vgl. im Einzelnen, insbesondere zu Fragen der Gruppenverfolgung, der inländischen Fluchtalternative und von Nachfluchttatbeständen die ausführliche Darstellung in VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2. Dezember 1996 - A 12 S 3481/95 -).
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Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Politische Verfolgung im Sinne des Artikel 16 a Abs. 1 GG ist nur staatliche Verfolgung oder solche durch eine Organisation mit staatsähnlicher Herrschaftsgewalt. Politische Verfolgung in diesem Sinne droht dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak nicht. Dabei kann dahin stehen, ob dort gegenwärtig überhaupt eine zu politischer Verfolgung im o. g. Sinne erforderliche Staatsgewalt oder staatsähnliche Gebietsgewalt besteht. Jedenfalls hat sich die politische Situation im Irak durch die am 20. März 2003 begonnenen und am 02. Mai 2003 weitgehenden beendeten Militäraktionen einer Koalition unter Führung der USA grundsätzlich verändert. Das Regime Saddam Husseins hat seine politische und militärische Macht über den Irak verloren. Die Militäraktionen führten zur Auflösung der staatstragenden Organisationen und Institutionen dieses Regimes wie beispielsweise der Baath-Partei, der Republikanischen Garde, der Armee und der Geheimdienste. Saddam Hussein, seine Söhne Udai und Kusai sowie viele Angehörige der früheren Staatsführung sind, wenn nicht getötet, so durch Verhaftung seitens der Besatzungsmächte unschädlich gemacht worden. Damit ist der weitaus größte Teil der früheren Regierungsmitglieder und der maßgebenden Träger staatlicher Gewalt aktionsunfähig.
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Wie allgemein bekannt, steht der Irak derzeit landesweit unter Besatzungsrecht und wird von einer „Zivilverwaltung“ (Coalition Provisional Authority - CPA -) regiert, die sich auf Truppenkontingente v.a. aus den USA und Großbritannien stützen kann. Der Neuaufbau der Verwaltungsstrukturen wird maßgebend vom Leiter der CPA bestimmt. Demgegenüber erscheint es insbesondere nach der Verhaftung Saddam Husseins und dem Tod seiner Söhne Udai und Kusai mehr denn je unmöglich, dass er oder Angehörige seines früheren Regimes in der Lage sein könnten, sich neu zu formieren und staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu veranlassen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 09. Februar 2004 - 8 A 10266/03.OVG -, m. w. N.).
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Der Stand der politischen Veränderungen im Irak lässt es darüber hinaus aber auch ausgeschlossen erscheinen, dass in absehbarer Zukunft eine neue irakische Staatsgewalt entsteht, die an die Traditionen des Saddam-Regimes anknüpft und diesem Regime verdächtig gewesene Staatsbürger (erneut) verfolgt. Wie immer eine künftige irakische Regierung zusammengesetzt sein mag, wird sie aller Voraussicht nach keine Ähnlichkeit mit dem bisherigen Regime haben. Damit fehlt jede Grundlage für die Prognose einer politischen Verfolgung wegen der vom Kläger behaupteten Vorkommnisse oder als Reaktion auf Verhaltensweisen, die - wie die Asylantragstellung und der unerlaubte Auslandsaufenthalt des Klägers - tatsächlich oder möglicherweise als Infragestellen des Machtanspruchs der seinerzeit herrschenden Clique gewertet wurden bzw. werden konnten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 09. Februar 2004, a.a.O.; VGH München, Urt. v. 13. November 2003 - 15 B 0231751 -, AuAS 2004, 43). Ob das Vorbringen des Klägers überhaupt glaubhaft ist, kann mithin offen bleiben.
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Im Übrigen kann dem Anerkennungsbegehren auch wegen § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht entsprochen werden. Der Kläger ist aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG und des § 26a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage I in die Bundesrepublik eingereist.
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Bei dieser Sachlage sind auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht gegeben.
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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Dieser würde voraussetzen, dass für ihn im Irak eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für die Annahme einer solchen Gefahr genügt indes nicht die bloße theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die vorgenannten Rechtsgüter zu werden. Gefordert ist vielmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines derartigen Eingriffs. Das Element der Konkretheit der Gefahr setzt eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation voraus (BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324). Hieran fehlt es vorliegend.
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Auch die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Irak begründet keine konkrete, individuell bestimmte Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Es handelt sich bei aus dieser folgenden Gefahren nämlich um allgemeine Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, denen die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist und die im Grundsatz nur aufgrund einer Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG zur Aussetzung der Abschiebung führen können. Eine andere Beurteilung wäre nur geboten, wenn eine extreme allgemeine Gefahrenlage bestünde, die eine entsprechende Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gebietet. Bei einer derartigen Gefahrenlage ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nämlich wegen der verfassungsrechtlichen Garantien aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungskonform auszulegen: Die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG greift in diesem Fall nicht; es darf wegen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht abgeschoben werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995, a.a.O.). Das ist der Fall, wenn es die obersten Landesbehörden unterlassen haben, von ihrer Ermächtigung aus § 54 AuslG Gebrauch zu machen, obwohl der einzelne Ausländer im Falle seiner Abschiebung wegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde (BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995, a.a.O.).
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Lebensbedrohliche Gefährdungen treten im Irak aber nur punktuell an Orten auf, die potenzielle Ziele für terroristische Anschläge bieten. Gefährdet sind nach dem derzeitigen Stand in erster Linie Einheiten der Besatzungstruppen, mit ihnen zusammenarbeitende Politiker und ausländische oder internationale Organisationen. Die Besatzungstruppen bemühen sich zudem intensiv um eine Verbesserung der Lage. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass gleichsam jeder Iraker einer im dargelegten Sinn extremen Gefährdung durch terroristische Anschläge ausgesetzt ist. Auch die allgemeine Versorgungslage ist nicht so kritisch, dass ein Rückkehrer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren (Hunger-)Tod ausgeliefert werden würde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 26. Februar 2004 - 8 A 10334/04 -; VGH München, Urt. v. 13. November 2003, a.a.O.).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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