Beschluss vom Verwaltungsgericht Freiburg - 4 K 760/04

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Antragstellerin, der sachdienlich darauf gerichtet ist, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, sie zur Abschlussprüfung für ihre Ausbildung als Arzthelferin im Sommer 2004 zuzulassen, ist zulässig, aber nicht begründet, weil die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch, das heißt einen Anspruch auf Zulassung zu dieser Prüfung, nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zulassung zur Prüfung nach § 39 Abs. 1 BBiG werden von der Antragstellerin (unstreitig) nicht erfüllt, weil sie weder die (volle) Ausbildungszeit von drei Jahren (nach § 2 ArztHAusbV) zurückgelegt hat noch ihre Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet. Die Antragstellerin hat ihre Ausbildung nach eigenem Vorbringen erst nach Beginn des Oktober 2001 angetreten, wobei es im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung ist, ob man für den Ausbildungsbeginn auf den 08.10.2001, den Tag der Unterzeichnung des Berufsausbildungsvertrags, oder auf den 02.10.2001, den Tag der angeblichen Lehrstellenzusicherung, abstellt. Denn auch bei der für die Antragstellerin günstigsten Alternative wären die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Nr. 1 BBiG nicht erfüllt, da die Sommerprüfung am 03.07.2004 endet und die Ausbildungszeit der Antragstellerin somit noch mehr als zwei Monate nach Ende der Prüfung fortdauert. Soweit dem Beschluss des Berufsbildungsausschusses der Antragsgegnerin vom 11.10.2000 (im Umkehrschluss) zu entnehmen sein sollte, dass Auszubildende, die ihre Ausbildung vor dem 01.10. bzw. in Ausnahmefällen vor dem 04.10. eines Jahres begonnen haben, noch zur Sommerprüfung zugelassen werden sollen, mag diesem Beschluss ein anderes Datum der Sommerprüfung zugrunde gelegen haben; bei einem Ende der Sommerprüfung am 03.07. - wie in diesem Jahr - stünde eine solche (großzügige) Praxis in klarem Widerspruch zu der (bindenden) gesetzlichen Regelung in § 39 Abs. 1 Nr. 1 BBiG.
Auch die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 BBiG für eine Ermessensentscheidung auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung sind bei der Antragstellerin nicht gegeben. Denn ihre Leistungen rechtfertigen dies nicht. Das könnte nur dann angenommen werden, wenn die Leistungen der Antragstellerin wesentlich über dem Durchschnitt lägen bzw. im Durchschnitt der Leistungsfächer mit „gut“ benotet wären (VG Düsseldorf, Beschl. v. 15.11.1990 - 15 L 2080/90 -; Hess VGH, Beschl. v. 18.06.1971 - II TG 50/71 - und v. 04.06.1971 - II TG 42/71 -, ESVGH 21, 236; Wohlgemuth, BBiG, 2. Aufl. 1995, § 40 RdNr. 5 m.w.N.). Diesen Anforderungen werden die Leistungen der Antragstellerin nach dem letzten Halbjahreszeugnis nicht gerecht, was im Grunde auch von der Antragstellerin nicht bestritten wird.
Weitere Möglichkeiten der vorzeitigen Prüfungszulassung sieht das Gesetz nicht vor, so dass auch die Antragsgegnerin keine Befugnis hat, dem Antrag der Antragstellerin zu entsprechen. Daran ist auch das Gericht gebunden. Insbesondere lässt das Gesetz keinen Raum für allgemeine Billigkeitserwägungen, wie sie von der Antragstellerin in diesem Verfahren vorwiegend ins Feld geführt werden. Stichtagsregelungen, wie sie der Vorschrift in § 39 Abs. 1 Nr. 1 BBiG zugrunde liegen, bringen im Einzelfall naturgemäß Härten mit sich, die aber zur ordnungsgemäßen Regelung einer Vielzahl von unterschiedlichen Lebenssachverhalten gerade aus Gründen der Rechtssicherheit unvermeidbar sind (ständige Rechtspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. zuletzt Beschl. v. 13.01.2003 FamRZ 2003, 834 m.w.N.). Schon das Berufsbildungsgesetz kommt den Auszubildenden entgegen, indem sie - abstellend auf das Prüfungsende - schon zwei Monate vor Ende ihrer regulären Ausbildung zur Prüfung zugelassen werden können - bezogen auf den Prüfungsbeginn entspricht das regelmäßig einer Verkürzung um mehr als drei Monate. Darüber hinaus wird der zuständigen Stelle (hier die Antragsgegnerin, s. § 91 Abs. 1 BBiG) ein Ermessen auf vorzeitige Prüfungszulassung eingeräumt. Allerdings muss der Auszubildende dann seinerseits gewisse Anforderungen erfüllen, indem er überdurchschnittliche Leistungen nachweist. Damit hat es der Auszubildende selbst in der Hand, die Voraussetzungen hierfür zu schaffen. Nutzt er diese Möglichkeit nicht, kann er unter Berufung auf den allgemeinen Gerechtigkeitsgrundsatz weder vom Gesetzgeber noch von der Verwaltung weitere Ausnahmen zu seinen Gunsten verlangen.
Die Antragstellerin kann das von ihr gewünschte Ergebnis auch nicht dadurch erreichen, dass ihre Ausbildungszeit nach § 29 Abs. 2 BBiG gekürzt wird. Zwar hat die zuständige Stelle nach dieser Vorschrift auf Antrag die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht hat. Abgesehen davon, dass eine solche Ausbildungszeitverkürzung einen separaten, speziell hierauf gerichteten Antrag voraussetzen würde, liegen im vorliegenden Fall die materiellen Voraussetzungen für eine solche Entscheidung nicht vor. Zum einen verfügt die Antragstellerin (lediglich) über einen Hauptschulabschluss, bei dem eine Ausbildungszeitverkürzung in der Regel nicht in Betracht kommt (vgl. Wohlgemuth, a.a.O., § 29 RdNr. 9), und sie weist auch keine Leistungen nach, die eine Abweichung von dieser generellen Praxis rechtfertigten (siehe oben). Zum anderen kann eine Ausbildungszeitverkürzung in der Regel auch nicht mehr so unmittelbar vor der Abschlussprüfung erfolgen. Es muss vielmehr noch Raum sein für eine auf die Zukunft bezogene Prognose (Hess. VGH, Beschl. v. 18.06.1971, a.a.O.) und für eine Neueinteilung der Ausbildung hinsichtlich des prüfungsrelevanten Ausbildungsstoffs auf die verkürzte Ausbildungszeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 GKG.

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