Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig weiterhin die Teilnahme
an der „Abiturklasse“ zu gestatten und ihn nicht von
der Teilnahme an der Abiturprüfung 2007 abzumelden.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
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Für den Antrag des Antragstellers, der bei sachdienlicher Auslegung darauf gerichtet ist, die Antragsgegnerin - die Freie Waldorfschule ... - im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihm vorläufig weiterhin die Teilnahme an der „Abiturklasse“ zu gestatten und ihn nicht von der Teilnahme an der Abiturprüfung 2007 abzumelden, ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, obwohl es sich bei der Antragsgegnerin um eine Privatschule handelt. Soweit es um Fragen der Versetzung - damit ist die Herabstufung von der „Abiturklasse“ in den „Mittlere-Reife-Kurs“ vergleichbar - oder der Anmeldung zum Abitur geht, handelt sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Befugnisse (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.10.1990, NVwZ-RR 1991, 330; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 40 Rn. 18). Die hier umstrittenen Fragen richten sich nicht lediglich nach dem zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Schulvertrag. Denn bei der Entscheidung über die Herabstufung von der „Abiturklasse“ in den „Mittlere-Reife-Kurs“ und die Abmeldung von der Abiturprüfung trifft die Antragsgegnerin Regelungen, die sich unmittelbar auf die Erfüllung des allgemeinen Bildungsanspruchs des Antragstellers aus Art. 7 Abs. 1 GG auswirken, und nimmt insoweit als Beliehene hoheitliche Aufgaben wahr (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht Bd. 1 Schulrecht, 3. Aufl. 2000 Rn. 627 und Bd. 2 Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004 Rn. 786). Insbesondere eine gegen den Willen des Antragstellers vorgenommene Abmeldung von der Teilnahme an der Abiturprüfung 2007 bedarf daher wohl einer öffentlich-rechtlichen Ermächtigung.
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Der Antrag ist zulässig und begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass einerseits ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), und dass andererseits die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund). Die hier begehrte Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist mit anderen Worten dann zu erlassen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Schule ernsthafte Bedenken bestehen und die begehrte vorläufige Maßnahme dringlich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
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1. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, denn ohne eine vorläufige Regelung wäre der Antragsteller faktisch rechtsschutzlos gestellt. Ein Zuwarten bis zur Entscheidung in einem eventuellen Hauptsacheverfahren wäre ihm unzumutbar, da er in diesem Fall den Anschluss an den Leistungsstand der „Abiturklasse“ verlieren würde. Dadurch sowie durch die unmittelbar bevorstehende Abmeldung würde das Absolvieren der Abiturprüfung für Waldorfschüler im Jahr 2007 vereitelt.
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2. Der Antragsteller hat auch glaubhaft gemacht, dass er voraussichtlich einen Anspruch auf die Aufrechterhaltung seiner Anmeldung zum Abitur (a) und den weiteren Besuch der „Abiturklasse“ (b) hat.
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a) Die unmittelbar bevorstehende Abmeldung des Antragstellers von der Abiturprüfung 2007 würde den Antragsteller voraussichtlich in seinen Rechten verletzen, da sie als hoheitlicher Akt wohl einer öffentlich-rechtlichen Ermächtigung bedarf, die hier nicht existiert, jedenfalls aber in der Sache nicht gegeben wäre.
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Nach § 2 Abs. 1, 1. Halbs. der Verordnung des Kultusministeriums über die Abiturprüfung für Schüler an Freien Waldorfschulen vom 13.3.2002 (GBl. S. 105) meldet die Schule dem „Oberschulamt“ - mittlerweile ist Regierungspräsidium Freiburg zuständig - bis zum 15. Oktober die Schüler, die voraussichtlich an der Abiturprüfung teilnehmen werden. Nach dem zweiten Halbsatz dieser Vorschrift kann die Schule einzelne Schüler bis zum 1. Februar des folgenden Jahres wieder abmelden. Für die eigentliche Zulassung ist - wohl entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht die Schule, sondern das „Oberschulamt“ zuständig (§ 2 Abs. 3 der Verordnung des Kultusministeriums über die Abiturprüfung für Schüler an Freien Waldorfschulen). Soweit dies aus der Antragsschrift, der nur wenige Zeilen umfassenden Antragserwiderung und den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen hervorgeht, ist der Antragsteller von der Antragsgegnerin zur Teilnahme an der Abiturprüfung angemeldet worden. Allerdings beabsichtigt die Antragsgegnerin wohl, ihn gemäß § 2 Abs. 1, 2. Halbs. der Verordnung des Kultusministeriums über die Abiturprüfung für Schüler an Freien Waldorfschulen alsbald abzumelden. Dies wäre indes mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig.
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aa) Anders als die Antragsgegnerin wohl meint, stellt § 2 Abs. 1, 2. Halbs. der Verordnung des Kultusministeriums über die Abiturprüfung für Schüler an Freien Waldorfschulen wohl schon keine Rechtsgrundlage dar, die es ihr erlauben würde, einen Schüler gegen seinen Willen wegen angeblich schlechter Leistungen wieder von der Abiturprüfung abzumelden. Die Vorschrift selbst enthält keine Regelung der Voraussetzungen einer solchen Abmeldung. Da es sich hierbei um einen Eingriff in den allgemeinen Bildungsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 GG handelt, wenn die Abmeldung gegen den Willen des Schülers vorgenommen werden soll, wäre hierfür aber eine Rechtsgrundlage erforderlich. Die erforderliche Ermächtigung kann auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang oder aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift im Wege der Auslegung herausgelesen werden. Vielmehr obliegt die Entscheidung über die Zulassung zur Abiturprüfung allein dem „Oberschulamt“ (§ 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Abiturprüfung für Schüler an Freien Waldorfschulen). Zu den Zulassungsvoraussetzungen gehören keine bestimmten Leistungsanforderungen. Dies ist auch sachgerecht, denn allein durch die Abiturprüfung selbst wird festgestellt, ob jemand die allgemeine Hochschulreife besitzt; eine Art Vorprüfung durch die anmeldende Waldorfschule ist nicht vorgesehen. Hätte der Verordnungsgeber die Anmeldung oder die Zulassung zur Prüfung an bestimmte Leistungsanforderungen knüpfen wollen, hätte er dies entsprechend regeln müssen. An einer solchen öffentlich-rechtlichen Regelung fehlt es aber soweit ersichtlich. Demzufolge ist die Zulassung allein an eher formale Kriterien wie den Besuch einer Jahrgangsstufe 13 einer Freien Waldorfschule (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Abiturprüfung für Schüler an Freien Waldorfschulen) geknüpft, nicht aber an einen bestimmten Leistungsstand. Allein der Wunsch einer Schule, dass die eigenen Schüler bei der Abiturprüfung möglichst gut abschneiden, kann daher eine Abmeldung von der Teilnahme an der Abiturprüfung gegen den Willen des betroffenen Schülers nicht rechtfertigen.
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bb) Selbst wenn man in der Verwendung des Wortes
„kann“
in § 2 Abs. 1, 2. Halbs. der Verordnung des Kultusministeriums über die Abiturprüfung für Schüler an Freien Waldorfschulen eine Ermächtigung sehen wollte, aus pädagogischen Gründen einzelne schwächere Schüler von der Teilnahme an der Abiturprüfung gegen ihren Willen wieder abzumelden, wäre hier die Abmeldung des Antragstellers von der Teilnahme an der Abiturprüfung 2007 voraussichtlich rechtswidrig.
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Wie aus der Antragserwiderung der Antragsgegnerin hervorgeht, stützt sich diese darauf, dass der Antragsteller in vorbereitenden Übungsklausuren eine Mindestpunktzahl von 200 Punkten für eine Zulassung zum Abitur nicht erreicht und an einer maßgeblichen Klausur nicht teilgenommen habe. Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, woraus sich diese konkreten Voraussetzungen für die Anmeldung oder Zulassung zur Abiturprüfung ergeben könnten, müsste eine solche Vorprüfung durch die Schule, bei deren Misserfolg eine Abmeldung von der Teilnahme an der Abiturprüfung erfolgt, ihrerseits rechtstaatlichen Mindeststandards genügen. Denn durch die Abmeldung eines Schülers beeinträchtigt die Schule dessen Bildungschancen und verhindert, dass ein Schüler sein Abitur nach den sonst für Waldorfschüler geltenden Regelungen der Verordnung des Kultusministeriums über die Abiturprüfung für Schüler an Freien Waldorfschulen absolvieren kann.
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Soll das Ergebnis von oder die Teilnahme an Übungsklausuren zur Grundlage der An- oder Abmeldung zum Abitur gemacht werden, gehört es zu den rechtstaatlichen Mindestanforderungen an ein transparentes Prüfungsverfahren, dass dies dem Prüfling vorab mitgeteilt wird. Hier ist nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragstellers mündlich kein entsprechender Hinweis erfolgt. Aber auch aus dem ihm überreichten Merkblatt
„Hinweise zum Abitur 2007“
ergibt sich nicht, dass die Teilnahme an Übungsklausuren verpflichtend war und deren Ergebnis Einfluss auf die Anmeldung zum Abitur haben kann. Insoweit heißt es lediglich:
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„Zur Feststellung des Leistungsstandes und zur kontinuierlichen Übung werden samstags Klausuren unter Originalbedingungen geschrieben (laut Plan), deren Ergebnisse zwar nicht in die Prüfungsleistung einfließen (für die meisten Abiturienten ein wesentlicher Vorteil, da die Ergebnisse sich steigern!), aber eine wichtige Übungsmöglichkeit darstellen und nicht versäumt werden sollten.“
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Nach dem Horizont eines verständigen Empfängers lässt sich aus diesen Hinweisen nicht ersehen, dass das Ergebnis dieser Klausuren Einfluss auf die Anmeldung zum Abitur haben könnte. Vielmehr lässt sich der Wortlaut der Hinweise nur so zu verstehen, dass es sich um (freiwillige) Übungsmöglichkeiten handelt, an denen aus pädagogischen Gründen teilgenommen werden sollte. Dass es sich hierbei nach dem Verständnis der Antragsgegnerin um eine Art Anmeldungs- oder Zulassungsvoraussetzung zum Abitur handeln soll, deren Nichtbestehen eine zwangsweise Abmeldung von der Prüfung zur Folge hat, wird hingegen nicht erwähnt.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG, wobei für dieses Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Streitwerts einer entsprechenden Hauptsache angesetzt worden ist.
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