Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 4 K 419/05

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die teilweise Rückzahlung der von ihm an den Beklagten geleisteten Beiträge.
Der am ... 1958 geborene Kläger wurde am 04.08.1998 als Rechtsanwalt zugelassen. In der Folgezeit leistete er bis zum 31.10.2002 an den Beklagten den monatlichen Versorgungsbeitrag in Höhe des vollen (10/10) Regelpflichtbeitrags. Vom 01.11.2002 bis zum 28.02.2003 leistete der Kläger entsprechend der Beitragsfestsetzung des Beklagten lediglich den gekürzten (3/10) Regelpflichtbeitrag. Mit Bescheid vom 14.04.2003 widerrief die Rechtsanwaltskammer Freiburg die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft, nachdem er zuvor auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet hatte.
Ein an den Kläger adressiertes Schreiben des Beklagten vom 16.04.2003 enthielt den Hinweis, dass der Kläger aufgrund des Widerrufs seiner Zulassung als Rechtsanwalt auch aus dem Versorgungswerk ausscheide. Weiter wies der Beklagte darin auf folgende Handlungsmöglichkeiten hin:
1. Antrag auf Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft, § 10 Abs. 2 der Satzung;
2. Antrag auf zinslose Erstattung von 60 % der bisher geleisteten Beträge, sofern er 60 Mitgliedsmonate noch nicht erfüllt habe, § 18 Abs. 1 der Satzung;
3. Antrag auf Überleitung der geleisteten Beträge an das berufsständige Versorgungswerk, dem er jetzt angehöre und mit dem ein Überleitungsabkommen bestehe, § 18 Abs. 4 der Satzung.
Die entsprechenden Anträge müssten schriftlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft gestellt werden. Die Frist beginne mit der Zustellung der Rücknahmeverfügung der Rechtsanwaltskammer. Ohne Stellung eines der oben genannten Anträge bleibe die Rentenanwartschaft bestehen; es gelte aber § 22 Abs. 3 letzter Satz der Satzung.
Mit zwei Bescheiden vom 23.04.2003 wurde der monatliche Beitrag für den Kläger jeweils vom 01.11.2002 bis zum 31.12.2002 und vom 01.01.2003 bis zum 28.02.2003 als gekürzter (3/10) Regelpflichtbeitrag festgesetzt.
Laut einem in den Akten des Beklagten befindlichen Vermerk habe der Kläger am 30.08.2004 bei dem Beklagten angerufen und erklärt: Er wolle seine drei fehlenden Monate nachzahlen, habe aber die Zulassung zurückgegeben, da er in der Schweiz arbeite. Er wolle sich nun erneut zulassen. Daraufhin habe man ihm gesagt, dass er über 45 Jahre alt sei und deshalb nicht mehr Mitglied im Versorgungswerk werden könne. Weiter habe der Kläger erklärt: Er habe das Informationsschreiben vom 16.04.2003 nicht erhalten, weshalb es ihm jetzt an seine neue Adresse in W. nachgeschickt worden sei. Er wolle jetzt einen Antrag auf Erstattung von 60 % der geleisteten Beiträge stellen. Ihm sei gesagt worden, dass die Sechs-Monats-Frist dafür abgelaufen sei und er keine Chance habe, das Geld zu bekommen. Der Kläger habe aber gesagt, er wolle es aber trotzdem machen.
Mit Schreiben an den Beklagten vom 11.09.2004 teilte der Kläger mit, dass er erst jetzt eine Kopie des Schreibens vom 16.04.2003 erhalten habe. Das Originalschreiben habe er nicht erhalten. In seinen Unterlagen befinde sich ein Beitragsbescheid der Beklagten vom 23.04.2003, in dem bestätigt werde, dass er Mitglied der Beklagten sei. In diesem Bescheid sei eine Beitragsfestsetzung erfolgt. Bislang sei er davon ausgegangen, dass die Beiträge und die Folgebeiträge ordnungsgemäß an die Beklagte entrichtet worden seien. Denn es lägen keine Mahnungen oder Zahlungsaufforderungen vor. Falls das nicht der Fall sei, beantrage er die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft und im Fall einer Fristversäumnis insoweit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er sei gern bereit, etwaige Fehlbeträge aus privaten Mitteln nachzuzahlen. Nachweise über sein Bruttogehalt sei er bereit vorzulegen. Er bitte darum, dass ihm ein Weg aufgezeigt werde, wie die Situation positiv gelöst werden könne. Er wolle die Mitgliedschaft bei dem Beklagten aufrechterhalten, zumal er eine Neuzulassung als Rechtsanwalt in Baden-Württemberg plane.
Mit Bescheid vom 30.09.2004 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Weiterführung der Mitgliedschaft nach dem April 2003 ab. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt: Nach der Satzung der Beklagten schieden Mitglieder bei ihm aus, wenn sie einer Rechtsanwaltskammer nicht mehr angehörten. Die Zulassung des Klägers als Rechtsanwalt sei am 14.04.2003 widerrufen worden. Er habe damit zum 30.04.2003 seine Mitgliedschaft bei ihm verloren. Die Mitgliedschaft könne nur dann aufrechterhalten werden, wenn das Mitglied dies innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden beantrage. Einen solchen Antrag habe der Kläger bis zum 30.10.2003 nicht gestellt. Da es sich bei dieser Frist um eine Ausschlussfrist handle, sei ein späterer Antrag nicht mehr berücksichtigungsfähig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Berufung darauf, dass der Kläger das Schreiben vom 16.04.2003 nicht erhalten habe, komme nicht in Betracht. Denn der Kläger sei nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ihm habe bekannt sein müssen, dass die Mitgliedschaft im Versorgungswerk von der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft abhänge.
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Dagegen erhob der Kläger am 28.10.2004 Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Bescheid vom 30.09.2004 sei an seine alte Kanzleiadresse gesendet worden. Dass er ihn dennoch erhalten habe, zeige, dass seine frühere Kollegin auch heute noch Schreiben an ihn unmittelbar weiterleite, sofern sie dort tatsächlich zugestellt würden. Mit seinem Widerspruch wende er sich vor allem gegen die wirtschaftlichen Folgen der Entscheidung. Das würde bedeuten, dass er überschlägig 40.000,-- EUR verloren hätte. Auch eine erneute Zulassung als Rechtsanwalt könne nicht mehr dazu führen, dass er Mitglied beim Beklagten werde. Die Regelung über die Frist für die Erstattung von Beitragsleistungen betreffe Personen, die im Fall der Unterbrechung ihrer Berufstätigkeit als Rechtsanwalt später wieder ordnungsgemäß Mitglied bei der Beklagten werden könnten. Außerdem habe der Bescheid vom 23.04.2003 bei ihm die Vorstellung erweckt, dass seine Mitgliedschaft trotz gleichzeitiger Mitgliedschaft bei der BfA aufrechterhalten geblieben sei. Sollte eine Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht möglich sein, beantrage er hilfsweise, gegebenenfalls unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die unverzinsliche Erstattung von 60 % der eingezahlten Beiträge.
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Mit Bescheid vom 10.02.2005, dem Kläger zugestellt am 17.10.2005, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wiederholte der Beklagte im Wesentlichen die Gründe des Ausgangsbescheids. Ergänzend führte er aus: Die Fristen, die der Kläger versäumt habe, ergäben sich aus der Satzung, die ihm bei Beginn der Mitgliedschaft mit Schreiben vom 16.07.1998 übersandt worden sei. Dass er nach seinem Vortrag das Informationsschreiben vom 16.04.2003, in dem er nochmals über seine Antragsmöglichkeiten nach Ausscheiden unterrichtet worden sei, nicht erhalten habe, begründe keinen Wiedereinsetzungsgrund. Aus den Beitragsbescheiden vom 23.04.2003 habe er keinesfalls auf den Fortbestand seiner Mitgliedschaft schließen können. Diese Bescheide beträfen Beitragsfestsetzungen für Zeiträume, in denen er noch als Rechtsanwalt zugelassen gewesen sei. Insgesamt könne eine unverschuldete Fristversäumung nicht festgestellt werden.
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Am 15.03.2003 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Die Satzung der Beklagten führe im vorliegenden Fall zu einer den Normzwecken widersprechenden Enteignung. Auch die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verletze ihn in seinen Rechten. Er sei heute Inhaber einer wertlosen Anwartschaft, ohne die Möglichkeit zu haben, das Vollrecht zu erwerben. Der Gesetzgeber habe den Satzungsgeber nicht zu Regelungen ermächtigt, die zu einem solchen Ergebnis führten. Eine Ausschlussfrist für eine 60 %ige Erstattung der Beiträge wäre nur dann rechtmäßig, wenn zumindest eine Enteignung der eingezahlten Beiträge durch Erwerb einer Altersrente vermieden werde. Das sei auch in anderen Versorgungswerken für Rechtsanwälte so vorgesehen. Der Beklagte hätte diese wirtschaftlichen Folgen bei seiner Ermessensentscheidung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens berücksichtigen müssen. Abgesehen davon habe er die in der Satzung genannten Fristen ohne Verschulden versäumt, da er nicht davon ausgegangen sei und auch nicht davon habe ausgehen müssen, dass seine Mitgliedschaft beim Beklagten beendet sei. Am 04.04.2003 habe er auf seine Anwaltszulassung verzichtet. Kurz darauf habe der Beklagte den Beitragsbescheid vom 23.04.2003 mit der richtigen Anrede, nämlich mit "Assessor", erlassen. Gleichzeitig sei in diesem Bescheid festgestellt worden, dass die Mitgliedschaft im Versorgungswerk unter der Mitgliedsnummer 22300 bestehe. Demgegenüber sei er während seiner Zeit als Rechtsanwalt ordnungsgemäß als Rechtsanwalt tituliert worden. Damit habe der Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass für ihn nicht mehr als Rechtsanwalt, sondern als Assessor eine fortgesetzte Mitgliedschaft bestehe. Aufgrund dessen sei er sich sicher gewesen, dass in Bezug auf seine Rentenanwartschaft alles in Ordnung gewesen sei. Damit habe der Beklagte zu seinem Irrtum über den Bestand seiner Mitgliedschaft beigetragen. Es entspreche den Grundsätzen des fairen Verfahrens, ihm bei dieser Sachlage die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu verwehren. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, weshalb die unverzinsliche Auszahlung an Fristen gebunden sei. Denn dies mache nur in Satzungen von Versorgungswerken Sinn, die entweder keine Alterssperrfristen für eine erneute Mitgliedschaft hätten oder jedem eingezahlten Pflichtbeitrag einen Altersrentenwert beimäßen und keine Mindesteinzahlungsdauer vorsähen. Aus diesem Grunde erweise sich die Frist von sechs Monaten für die Antragstellung als nichtig. Das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz Baden-Württemberg habe den Satzungsgeber nicht ermächtigt, Regelungen zu treffen, die eine Erstattung von Beiträgen oder eine Übertragung der Beiträge bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft vereitelten. Gerade im Sozialbereich könne es nicht sein, dass die Satzung eines Versorgungswerks einen Teil der Altersversorgung eines Pflichtmitglieds wirtschaftlich ersatzlos vernichte. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei deshalb aus rechtsstaatlichen Prinzipien geboten. Das Schreiben der Beklagten vom 16.04.2003 habe er nicht erhalten. Erst im September 2004 habe er erstmals erfahren, dass der Beklagte ihn nicht mehr als Mitglied betrachte.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 60 % seiner geleisteten Versorgungsbeiträge zurückzuzahlen, und den Bescheid des Beklagten vom 30.09.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10.02.2005 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt der Beklagte aus: Es bestehe kein Zweifel, dass der Kläger den Antrag auf Erstattung von 60 % der eingezahlten Beiträge verspätet, das heißt nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft, beantragt habe. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne ihm nicht gewährt werden. Denn er habe die Frist nicht ohne Verschulden versäumt. Aus der Satzung des Versorgungswerks, die dem Kläger ebenso wie das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz zu Beginn seiner Mitgliedschaft übersandt worden sei, ergebe sich sowohl, dass ein Mitglied mit Verlust seiner Zulassung als Rechtsanwalt aus dem Versorgungswerk ausscheide, als auch, dass er seine Rechte auf Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft oder auf Beitragsrückerstattung innerhalb einer Frist von sechs Monaten beantragen müsse. Dass der Kläger diese rechtlichen Vorschriften nicht gekannt habe, könne die Fristversäumung nicht entschuldigen. Das gelte insbesondere für ihn als Rechtsanwalt. Auch aus den Beitragsbescheiden vom 23.04.2003 habe der Kläger nicht ableiten können, dass er weiterhin Mitglied des Versorgungswerks geblieben sei. Die Anrede mit "Assessor" habe darauf beruht, dass er am 14.04.2003 seine Zulassung zurückgegeben habe. Die Beitragsbescheide selbst hätten jedoch Zeiträume betroffen, in denen er noch als Rechtsanwalt zugelassen und damit Mitglied des Versorgungswerks gewesen sei. Im Übrigen habe im April 2003 noch die Möglichkeit bestanden, dass der Kläger Mitglied bleibe, weil die Frist hierfür noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Sechs-Monats-Frist für die Beantragung der Beitragsrückerstattung sei nicht nichtig. Sie beruhe auf § 17 Abs. 1 Nr. 7 RAVG. Die Satzungsregelung bewege sich innerhalb des vom Gesetzgeber eröffneten Spielraums. Die Fristenregelung in der Satzung vernichte auch keinen Erstattungsanspruch, wie der Kläger behaupte. Eine Befristung sei vielmehr im Interesse der Klarheit des Vermögensbestands des Beklagten erforderlich. Diese Frist trage den Interessen ausgeschiedener Mitglieder ausreichend Rechnung.
18 
Der Kammer liegen die Akten des Beklagten über die Mitgliedschaft des Klägers bei ihm (ein Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist als Anfechtungsklage und, da die Beitragserstattung nach § 18 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg - im Folg.: RAVwS - nicht den Erlass eines Leistungsbescheids voraussetzt, zusätzlich als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm beantragte Rückerstattung von 60 % der von ihm in der Zeit von August 1998 bis März 2003 an den Beklagten gezahlten Versorgungsbeiträge (in Höhe von ca. 45.000,-- EUR). Zwar erfüllt der Kläger die Voraussetzungen der Anspruchsnorm ( 1. ), doch hat er diesen Anspruch nicht rechtzeitig innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Antragsfrist bei dem Beklagten geltend gemacht ( 2. ).
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1. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 RAVwS sind dem Mitglied sechzig vom Hundert seiner bisher geleisteten Beiträge auf Antrag zu erstatten, wenn die Mitgliedschaft im Versorgungswerk vor Ablauf von 60 Monaten endet, ohne dass das Mitglied das Recht zur Weiterversicherung (§ 10 Abs. 2 RAVwS) ausübt.
21 
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Fall des Klägers unstreitig erfüllt. Er war von August 1998, dem Monat seiner Zulassung als Rechtsanwalt, bis April 2003, dem Monat, in dem seine Rechtsanwaltszulassung (auf seinen Antrag hin) widerrufen wurde, und damit (nur) 57 Monate Mitglied bei dem Beklagten. Die Mitgliedschaft endete kraft Gesetzes aufgrund von § 10 Abs. 2 Satz 1 RAVwS. Danach scheiden Mitglieder aus dem Versorgungswerk aus, wenn sie einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg nicht mehr angehören. Zwar bleibt nach § 10 Abs. 2 Satz 2 RAVwS die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten aufrecht erhalten, wenn das Mitglied dies innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden beantragt. Dieses Recht zur Weiterversicherung hat der Kläger jedoch nicht ausgeübt, weil er nicht innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist, sondern frühestens im August 2004, als er sich erstmals und damit ca. 16 Monate nach dem Verlust seiner Rechtsanwaltszulassung bei der Beklagten (telefonisch) gemeldet hat, einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
22 
Gegen die Bestimmung der Frist in § 10 Abs. 2 Satz 2 RAVwS als Ausschlussfrist sind keine Bedenken aus höherrangigem Recht erkennbar, auch der Kläger hat solche Bedenken nicht geäußert. Sie entspricht im Wesentlichen der Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 2 des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes - im Folg.: RAVG -. Wegen der Bezeichnung dieser Frist als Ausschlussfrist ist hier für Überlegungen über eine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist kein Raum ( vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 31 RdNr. 9 und § 32 RdNr. 6 ). Umstände höherer Gewalt, die den Kläger an der rechtzeitigen Wahrnehmung seines Optionsrechts in den §§ 7 Abs. 2 RAVG und 10 Abs. 2 RAVwS gehindert haben könnten, sind nicht vorgetragen und nicht erkennbar.
23 
2. Dennoch hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung.
24 
2.1 Denn nach § 18 Abs. 5 Satz 1 RAVwS muss die Erstattung der Beiträge (ebenso wie ihre Überleitung auf ein anderes Versorgungswerk) binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft beantragt werden, was der Kläger - unstreitig - nicht getan hat. In welcher Form (schriftlich, mündlich oder gar fernmündlich) ein solcher Antrag gestellt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Kläger hat ein solches Begehren ebenfalls frühestens im August 2004 und damit ca. 16 Monate nach dem Ende seiner Mitgliedschaft bei dem Beklagten am Telefon erwähnt.
25 
Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Regelung in § 18 Abs. 5 Satz 1 RAVwS nicht gegen höherrangiges Recht.
26 
2.1.1 § 18 Abs. 5 Satz 1 RAVwS hat seine (einfach-)gesetzliche Grundlage in § 17 Abs. 1 RAVG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift werden die Verhältnisse des Versorgungswerks, soweit sie nicht durch das Gesetz geregelt sind, durch die Satzung geregelt. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 RAVG trifft die Satzung insbesondere Bestimmungen über die Erstattung und Übertragung der Beiträge bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft. Damit ist die Satzungsermächtigung nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt ( Art. 61 Abs. 1 LV und Art. 80 Abs. 1 GG analog ). Das Gesetz ermächtigt damit den Satzungsgeber zu einer Voll- oder Teilerstattung sowie auch zu einem völligen Ausschluss einer Beitragsrückerstattung ( VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.12.1991 - 9 S 915/90 - und vom 15.06.1989 - 9 S 3268/87 - ). Wenn der Satzungsgeber sich hiernach für eine Beitragserstattung zu 60 % entscheidet, diese Erstattung aber an eine Antragsfrist (von sechs Monaten) knüpft, liegt das innerhalb des Spektrums des ihm vom Gesetzgeber zugewiesenen Handlungsspielraums.
27 
2.1.2 § 18 Abs. 5 Satz 1 RAVwS verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob ein Anspruch oder eine Anwartschaft auf Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung überhaupt in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG fällt, im Ausgangspunkt zwar ausdrücklich offen gelassen ( BVerfG, Beschluss vom 24.11.1986, NJW 1988, 250 ). Im Ergebnis hat das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf eine Beitragsrückerstattung im Sozialversicherungsrecht jedoch festgestellt, dass jedenfalls der Gesetzgeber keinen Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verursacht, wenn er dem von ihm geschaffenen Recht durch gesetzliche Regelungen erst in konkreter Weise Inhalt und Gestalt verleiht und dabei u. a. auch Einschränkungen vorsieht. Denn es ist grundsätzlich Sache des (materiellen) Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des Eigentums und damit die Reichweite des Schutzes der grundrechtlich gewährleisteten Eigentumsgarantie zu bestimmen ( BVerfG, Urteile vom 28.02.1980, BVerfGE 53, 257 ff., 289 ff., 292, und vom 16.07.1985, BVerfGE 69, 272 ff., 305, sowie Beschluss vom 24.11.1986, a.a.O., zum Eigentumsschutz sozialversicherungsrechtlicher Rechtspositionen, insbes. auch zur Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen ). In diesem Sinne gehört § 18 RAVwS (einschließlich der Fristenregelung in § 18 Abs. 5 Satz 1 RAVwS) zu dem gesetzlichen Regelwerk (im materiellen Sinne), das den Erstattungsanspruch erst entstehen lässt und ihm Gestalt verleiht. In Ausführung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, dass die nähere Ausgestaltung der Bestimmungen über die Erstattung von Versorgungsbeiträgen im Versorgungswerk für Rechtsanwälte der autonomen Rechtsetzung des Satzungsgebers überlassen sei. Aus sonstigem höherrangigem Recht ergäben sich keine Bindungen hinsichtlich der Modalitäten der Erstattung. Bei der Beitragsrückerstattung handele es sich nicht um einen Rechtsanspruch, der ohne ausdrückliche Regelungen aus dem Versicherungsverhältnis selbst abgeleitet werden könnte, denn das Risiko, bei Nichterfüllung der zeitlichen oder sonstigen Voraussetzungen den Versicherungsschutz zu verlieren, gehöre zum Wesen der Versicherung. Die Beitragsregelung sei vielmehr eine besondere Billigkeitsregelung, die dem Versicherten das Gefühl ersparen solle, Beiträge umsonst geleistet zu haben. Für solche Billigkeitsregelungen stehe dem Satzungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Rechtlich zulässig sei daher grundsätzlich nicht nur eine Voll-, sondern auch eine Teilerstattung ebenso wie ihr völliger Ausschluss ( VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.12.1991 und vom 15.06.1989, jew. a.a.O., m.w.N. aus der Rspr. des BVerfG's; im Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 15.06.1989, a.a.O., wird die Beitragsrückerstattung in der Satzung der Beklagten sogar als "Rechtswohltat" bezeichnet ). Dem schließt sich die Kammer an, weil die berufsständische Pflichtversorgung in der Tat ein Teil des Gesamtsystems der Sozialversicherung (im weiteren Sinne) ist und diesem System im Grundsatz das Risiko immanent ist, den Versicherungsanspruch bei Nichterfüllung der zeitlichen und sonstigen Voraussetzungen ersatzlos zu verlieren ( BVerfG, Beschluss vom 28.11.1967, BVerfGE 22, 349 ff., 367; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.06.1989, a.a.O .). Auch die gesetzliche Rentenversicherung kennt den Verlust von Anwartschaften, die durch jahrelange Beitragszahlungen entstanden sind, ohne dass für die Versicherten (z. B. wegen Nichterfüllung der fünfjährigen Wartezeit nach § 50 SGB VI) die Chance besteht, dass die Anwartschaft zu einem Anspruch auf Altersrente erstarkt. Auch in dem System der gesetzlichen Rentenversicherung bietet sich ein Ausweg aus einer solchen Situation nur nach Stellung eines Härteantrags, der ebenfalls an eine Frist, nämlich an eine Frist von drei Monaten nach Wegfall des maßgeblichen Hinderungsgrunds für die Antragstellung, gebunden ist ( vgl. § 197 Abs. 3 und 4 SGB VI ).
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Angesichts dieser Qualifizierung der Beitragsrückerstattung als Billigkeitsregelung, auf die nach Maßgabe höherrangigen Rechts kein Anspruch besteht, können an die sachlichen Gründe für die Erforderlichkeit einer Fristenregelung zur Geltendmachung von Beitragsrückerstattungen von Rechts wegen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Als rechtliche Grenze kommt insoweit allein das allgemeine Willkürverbot in Betracht. Ein Verstoß dagegen ist jedoch letztlich nicht gegeben. Denn der Beklagte hat als "ratio" dieser Fristenregelung angegeben, sie diene der erforderlichen Feststellung und Klarheit seines Vermögensbestands. Dies stellt einen hinreichend tragfähigen sachlichen Grund für die Fristenregelung in § 18 Abs. 5 Satz 1 RAVwS dar. Denn der Beklagte ist zur Erfüllung seiner Aufgabe in der Tat darauf angewiesen, dass er mit einem für ihn in gewissen Zeitabständen feststellbaren sicheren Vermögensbestand "kalkulieren" kann.
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2.2 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in die Antragsfrist nach § 18 Abs. 5 Satz 1 RAVwS. Ein solcher Anspruch ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, weil die Antragsfrist in § 18 Abs. 5 Satz 1 RAVwS nicht wie z. B. in den §§ 7 Abs. 2 Satz 2 RAVG und 10 Abs. 2 Satz 2 RAVwS ( siehe oben ) ausdrücklich als Ausschlussfrist bezeichnet ist (auch insoweit bietet sich bei der Beitragsrückerstattung immerhin grundsätzlich die Möglichkeit, besonderen Härten bei unverschuldeter Versäumnis Rechnung zu tragen). Doch liegen im Fall des Klägers die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor. Dabei bedarf es hier keiner abschließenden Entscheidung, ob sich die Wiedereinsetzung hier nach § 32 LVwVfG, nach § 27 SGB X oder - wie wohl wahrscheinlich - nach den §§ 45, 3 Abs. 1 Nr. 3a KAG und 110 AO beurteilt ( zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der Abgabenordnung vgl. u. a. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.04.1992, VBlBW 1992, 480 ). Denn nach all diesen Vorschriften kann eine Wiedereinsetzung nur demjenigen gewährt werden, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Zu Recht hat der Beklagte jedoch angenommen, dass der Kläger die Frist des § 18 Abs. 5 Satz 1 RAVwS schuldhaft versäumt hat.
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Der Kläger selbst hat für seine Fristversäumung der Sache nach (nur) folgende zwei Gründe genannt: Zum einen habe er das (Informations-)Schreiben des Beklagten vom 16.04.2003 über seine (Antrags-)Rechte bei Ausscheiden aus dem Versorgungswerk infolge des Verlusts der Rechtsanwaltszulassung nicht erhalten und diese Rechte somit nicht gekannt ( 2.2.1 ). Zum anderen habe der Beklagte durch den Beitragsbescheid (richtig: die zwei Beitragsbescheide) vom 23.04.2003 bei ihm den Irrtum erzeugt, er sei auch ohne Zulassung als Rechtsanwalt weiterhin Mitglied im Versorgungswerk ( 2.2.2 ).
31 
Weitere eventuell denkbare Wiedereinsetzungsgründe kommen damit (mehr) nicht in Betracht, weil der Kläger solche nicht rechtzeitig, das heißt innerhalb der Frist von zwei Wochen ( §§ 32 Abs. 2 Satz 1 und 2 LVwVfG bzw. 27 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X ) oder auch einem Monat ( § 110 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO ), nachdem er von seiner Fristversäumung Kenntnis erlangt hat, vorgebracht hat.
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Diese Gründe sind für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht geeignet.
33 
2.2.1 Selbst wenn man unterstellt, der Kläger habe das Informationsschreiben des Beklagten vom 16.04.2003 tatsächlich nicht erhalten, hätte er wissen müssen, dass der Verlust seiner Rechtsanwaltszulassung gemäß den §§ 7 Abs. 2 Satz 1 RAVG und 10 Abs. 2 Satz 1 RAVwS (ipso jure) die Beendigung seiner Mitgliedschaft bei dem Beklagten zur Folge hat und dass er im Fall des Ausscheidens aus dem Versorgungswerk verschiedene Rechte hat, die aber von der Einhaltung bestimmter Antragsfristen abhängen (vgl. §§ 7 Abs. 2 Satz 1 RAVG, 10 Abs. 2 Satz 2 und 18 Abs. 5 Satz 1 RAVwS). All das ergibt sich unmittelbar und ohne größere Auslegungsschwierigkeiten aus dem Gesetz und der Satzung des Beklagten, in die der Kläger jederzeit hätte Einblick nehmen können, da ihm die Satzung bei Beginn seiner Mitgliedschaft im Versorgungswerk zugeschickt worden ist und die Satzung darüber hinaus im Internet verfügbar ist. Außerdem hätte der Kläger sich bei Fragen an den Beklagten wenden können mit der Bitte, ihn über die versorgungsrechtlichen Folgen des Verlusts seiner Rechtsanwaltszulassung zu informieren. Diese ihm als (ehemaligem) Rechtsanwalt gegebenen naheliegenden Möglichkeiten hat der Kläger nicht genutzt, obwohl sich nach dem Verlust seiner Rechtsanwaltszulassung Fragen nach dem Stand seiner versorgungsrechtlichen Ansprüche geradezu aufgedrängt haben. Dass er stattdessen völlig untätig geblieben ist, stellt unter den gegebenen Umständen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar und muss zumindest als fahrlässig bewertet werden. Dieses Versäumnis kann damit nicht als unverschuldet im Sinne der §§ 32 Abs. 1 LVwVfG, 27 Abs. 1 SGB X oder 110 Abs. 1 AO angesehen werden ( Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 32 RdNr. 20 ). Allein die fehlende Kenntnis des Rechts stellt anerkanntermaßen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn für den Betreffenden - wie hier für den Kläger - die Möglichkeit bestand, sich diese Rechtskenntnis in geeigneter und zumutbarer Weise zu verschaffen. Gerade bei einem Rechtskundigen wie dem Kläger sind insoweit erhöhte Anforderungen zu stellen ( Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 32 RdNrn. 20 und 30 m.w.N. ).
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2.2.2 Auch aus dem Inhalt der an ihn adressierten Beitragsbescheide der Beklagten vom 23.04.2003 kann der Kläger nicht folgern, dadurch hätte die Beklagte bei ihm den (verständlichen) Irrtum erzeugt, er sei auch nach dem Verlust seiner Rechtsanwaltszulassung weiterhin Mitglied bei dem Beklagten geblieben. Denn zum einen betrafen diese Beitragsfestsetzungen, wie sich schon bei oberflächlicher Lektüre der Bescheide ergibt, vergangene Zeiträume, in denen der Kläger eindeutig noch Rechtsanwalt und unstreitig Mitglied bei dem Beklagten war. Demgegenüber war der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses dieser Bescheide nicht mehr Rechtsanwalt. Deshalb war es korrekt, dass die Beklage ihn in diesen Bescheiden insoweit nicht mehr mit "Rechtsanwalt", sondern mit "Assessor" angeredet hat. Bei einigem Bemühen hätten dem Kläger diese Zusammenhänge klar werden müssen. Er konnte deshalb aus diesen Regelungen und Formulierungen nicht schließen, seine Mitgliedschaft bei dem Beklagten werde auch nach April 2003 noch fortbestehen.
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Das gilt im Ergebnis auch für die Sätze am Ende der Bescheide des Beklagten vom 23.04.2003. Die dortigen Formulierungen "Die laufenden Beiträge sind zum 15. eines jeden Monats … fällig", "Durch die Erteilung eines Bankeinzugsermächtigung … ersparen Sie sich und uns erhebliche Kosten" sowie "Auf Ihre Auskunftspflicht über Veränderungen der für die Beitragsbemessung bedeutsamen Umstände dürfen wir hinweisen" ergeben zwar nur dann einen Sinn, wenn auch künftig noch Beiträge fällig werden, was bei einem endgültig ausscheidenden Mitglied jedoch nicht mehr der Fall sein kann. Dennoch hätte der Kläger erkennen können, dass es sich bei diesen Passagen um vorformulierte Sätze handelte, die ersichtlich für eine Vielzahl von Bescheiden verwendet werden und nur diejenigen Adressaten betreffen, die weiterhin Beiträge zahlen, zumal am Ende dieser Bescheide ausdrücklich auf ihre automatische Erstellung hingewiesen wurde. Personen, deren Mitgliedschaft bei dem Beklagten ab sofort endet, werden unschwer erkennen, dass diese Sätze sie nicht betreffen.
36 
Abgesehen davon waren diese Sätze auch in Bezug auf den Kläger nicht wirklich falsch. Denn im April 2003 bestand für den Kläger durchaus noch das an eine Sechs-Monats-Frist geknüpfte Recht, von der Option auf Fortsetzung der Mitgliedschaft Gebrauch zu machen. Hätte der Kläger dies getan, hätte für ihn auch eine weitere Beitragspflicht bestanden.
37 
Nach alledem waren diese hier zitierten Sätze in den Bescheiden des Beklagten vom 23.04.2003 zumindest nicht geeignet, dem Kläger, der wegen des Widerrufs seiner Rechtsanwaltszulassung begründeten Anlass hatte, sich über seine Versorgungsanwartschaft bei dem Beklagten Gedanken zu machen ( siehe vorstehender Absatz ), die notwendige Sicherheit über den Fortbestand seiner Mitgliedschaft bei dem Beklagten zu verschaffen. Allenfalls waren diese Sätze geeignet, Fragen über die weitere Mitgliedschaft und die weiteren Beitragzahlungen aufzuwerfen, denen der Kläger durch Einsicht in die Satzung und/oder durch persönliche Nachfragen bei dem Beklagten hätte nachgehen müssen. Keinesfalls konnte er sich allein aufgrund dieser Bescheide hinreichend sicher sein, er werde auch künftig noch Mitglied bei dem Beklagten sein und seine Versorgungsansprüche seien damit gesichert. Falls diese Bescheide deshalb tatsächlich bei ihm den Irrtum erzeugt oder ihn in dem Irrtum bestärkt haben sollten, der Beklagte behandle ihn auch nach dem Verlust seiner Rechtsanwaltszulassung weiterhin als Mitglied im Versorgungswerk, beruht auch das auf einem fahrlässigen Verhalten des Klägers.
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, diese für vorläufig vollstreckbar zu erklären ( vgl. § 167 Abs. 2 VwGO ).
39 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
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Die Klage ist als Anfechtungsklage und, da die Beitragserstattung nach § 18 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg - im Folg.: RAVwS - nicht den Erlass eines Leistungsbescheids voraussetzt, zusätzlich als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm beantragte Rückerstattung von 60 % der von ihm in der Zeit von August 1998 bis März 2003 an den Beklagten gezahlten Versorgungsbeiträge (in Höhe von ca. 45.000,-- EUR). Zwar erfüllt der Kläger die Voraussetzungen der Anspruchsnorm ( 1. ), doch hat er diesen Anspruch nicht rechtzeitig innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Antragsfrist bei dem Beklagten geltend gemacht ( 2. ).
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1. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 RAVwS sind dem Mitglied sechzig vom Hundert seiner bisher geleisteten Beiträge auf Antrag zu erstatten, wenn die Mitgliedschaft im Versorgungswerk vor Ablauf von 60 Monaten endet, ohne dass das Mitglied das Recht zur Weiterversicherung (§ 10 Abs. 2 RAVwS) ausübt.
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Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Fall des Klägers unstreitig erfüllt. Er war von August 1998, dem Monat seiner Zulassung als Rechtsanwalt, bis April 2003, dem Monat, in dem seine Rechtsanwaltszulassung (auf seinen Antrag hin) widerrufen wurde, und damit (nur) 57 Monate Mitglied bei dem Beklagten. Die Mitgliedschaft endete kraft Gesetzes aufgrund von § 10 Abs. 2 Satz 1 RAVwS. Danach scheiden Mitglieder aus dem Versorgungswerk aus, wenn sie einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg nicht mehr angehören. Zwar bleibt nach § 10 Abs. 2 Satz 2 RAVwS die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten aufrecht erhalten, wenn das Mitglied dies innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden beantragt. Dieses Recht zur Weiterversicherung hat der Kläger jedoch nicht ausgeübt, weil er nicht innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist, sondern frühestens im August 2004, als er sich erstmals und damit ca. 16 Monate nach dem Verlust seiner Rechtsanwaltszulassung bei der Beklagten (telefonisch) gemeldet hat, einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
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Gegen die Bestimmung der Frist in § 10 Abs. 2 Satz 2 RAVwS als Ausschlussfrist sind keine Bedenken aus höherrangigem Recht erkennbar, auch der Kläger hat solche Bedenken nicht geäußert. Sie entspricht im Wesentlichen der Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 2 des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes - im Folg.: RAVG -. Wegen der Bezeichnung dieser Frist als Ausschlussfrist ist hier für Überlegungen über eine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist kein Raum ( vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 31 RdNr. 9 und § 32 RdNr. 6 ). Umstände höherer Gewalt, die den Kläger an der rechtzeitigen Wahrnehmung seines Optionsrechts in den §§ 7 Abs. 2 RAVG und 10 Abs. 2 RAVwS gehindert haben könnten, sind nicht vorgetragen und nicht erkennbar.
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2. Dennoch hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung.
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2.1 Denn nach § 18 Abs. 5 Satz 1 RAVwS muss die Erstattung der Beiträge (ebenso wie ihre Überleitung auf ein anderes Versorgungswerk) binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft beantragt werden, was der Kläger - unstreitig - nicht getan hat. In welcher Form (schriftlich, mündlich oder gar fernmündlich) ein solcher Antrag gestellt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Kläger hat ein solches Begehren ebenfalls frühestens im August 2004 und damit ca. 16 Monate nach dem Ende seiner Mitgliedschaft bei dem Beklagten am Telefon erwähnt.
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Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Regelung in § 18 Abs. 5 Satz 1 RAVwS nicht gegen höherrangiges Recht.
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2.1.1 § 18 Abs. 5 Satz 1 RAVwS hat seine (einfach-)gesetzliche Grundlage in § 17 Abs. 1 RAVG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift werden die Verhältnisse des Versorgungswerks, soweit sie nicht durch das Gesetz geregelt sind, durch die Satzung geregelt. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 RAVG trifft die Satzung insbesondere Bestimmungen über die Erstattung und Übertragung der Beiträge bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft. Damit ist die Satzungsermächtigung nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt ( Art. 61 Abs. 1 LV und Art. 80 Abs. 1 GG analog ). Das Gesetz ermächtigt damit den Satzungsgeber zu einer Voll- oder Teilerstattung sowie auch zu einem völligen Ausschluss einer Beitragsrückerstattung ( VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.12.1991 - 9 S 915/90 - und vom 15.06.1989 - 9 S 3268/87 - ). Wenn der Satzungsgeber sich hiernach für eine Beitragserstattung zu 60 % entscheidet, diese Erstattung aber an eine Antragsfrist (von sechs Monaten) knüpft, liegt das innerhalb des Spektrums des ihm vom Gesetzgeber zugewiesenen Handlungsspielraums.
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2.1.2 § 18 Abs. 5 Satz 1 RAVwS verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob ein Anspruch oder eine Anwartschaft auf Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung überhaupt in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG fällt, im Ausgangspunkt zwar ausdrücklich offen gelassen ( BVerfG, Beschluss vom 24.11.1986, NJW 1988, 250 ). Im Ergebnis hat das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf eine Beitragsrückerstattung im Sozialversicherungsrecht jedoch festgestellt, dass jedenfalls der Gesetzgeber keinen Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verursacht, wenn er dem von ihm geschaffenen Recht durch gesetzliche Regelungen erst in konkreter Weise Inhalt und Gestalt verleiht und dabei u. a. auch Einschränkungen vorsieht. Denn es ist grundsätzlich Sache des (materiellen) Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des Eigentums und damit die Reichweite des Schutzes der grundrechtlich gewährleisteten Eigentumsgarantie zu bestimmen ( BVerfG, Urteile vom 28.02.1980, BVerfGE 53, 257 ff., 289 ff., 292, und vom 16.07.1985, BVerfGE 69, 272 ff., 305, sowie Beschluss vom 24.11.1986, a.a.O., zum Eigentumsschutz sozialversicherungsrechtlicher Rechtspositionen, insbes. auch zur Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen ). In diesem Sinne gehört § 18 RAVwS (einschließlich der Fristenregelung in § 18 Abs. 5 Satz 1 RAVwS) zu dem gesetzlichen Regelwerk (im materiellen Sinne), das den Erstattungsanspruch erst entstehen lässt und ihm Gestalt verleiht. In Ausführung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, dass die nähere Ausgestaltung der Bestimmungen über die Erstattung von Versorgungsbeiträgen im Versorgungswerk für Rechtsanwälte der autonomen Rechtsetzung des Satzungsgebers überlassen sei. Aus sonstigem höherrangigem Recht ergäben sich keine Bindungen hinsichtlich der Modalitäten der Erstattung. Bei der Beitragsrückerstattung handele es sich nicht um einen Rechtsanspruch, der ohne ausdrückliche Regelungen aus dem Versicherungsverhältnis selbst abgeleitet werden könnte, denn das Risiko, bei Nichterfüllung der zeitlichen oder sonstigen Voraussetzungen den Versicherungsschutz zu verlieren, gehöre zum Wesen der Versicherung. Die Beitragsregelung sei vielmehr eine besondere Billigkeitsregelung, die dem Versicherten das Gefühl ersparen solle, Beiträge umsonst geleistet zu haben. Für solche Billigkeitsregelungen stehe dem Satzungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Rechtlich zulässig sei daher grundsätzlich nicht nur eine Voll-, sondern auch eine Teilerstattung ebenso wie ihr völliger Ausschluss ( VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.12.1991 und vom 15.06.1989, jew. a.a.O., m.w.N. aus der Rspr. des BVerfG's; im Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 15.06.1989, a.a.O., wird die Beitragsrückerstattung in der Satzung der Beklagten sogar als "Rechtswohltat" bezeichnet ). Dem schließt sich die Kammer an, weil die berufsständische Pflichtversorgung in der Tat ein Teil des Gesamtsystems der Sozialversicherung (im weiteren Sinne) ist und diesem System im Grundsatz das Risiko immanent ist, den Versicherungsanspruch bei Nichterfüllung der zeitlichen und sonstigen Voraussetzungen ersatzlos zu verlieren ( BVerfG, Beschluss vom 28.11.1967, BVerfGE 22, 349 ff., 367; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.06.1989, a.a.O .). Auch die gesetzliche Rentenversicherung kennt den Verlust von Anwartschaften, die durch jahrelange Beitragszahlungen entstanden sind, ohne dass für die Versicherten (z. B. wegen Nichterfüllung der fünfjährigen Wartezeit nach § 50 SGB VI) die Chance besteht, dass die Anwartschaft zu einem Anspruch auf Altersrente erstarkt. Auch in dem System der gesetzlichen Rentenversicherung bietet sich ein Ausweg aus einer solchen Situation nur nach Stellung eines Härteantrags, der ebenfalls an eine Frist, nämlich an eine Frist von drei Monaten nach Wegfall des maßgeblichen Hinderungsgrunds für die Antragstellung, gebunden ist ( vgl. § 197 Abs. 3 und 4 SGB VI ).
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Angesichts dieser Qualifizierung der Beitragsrückerstattung als Billigkeitsregelung, auf die nach Maßgabe höherrangigen Rechts kein Anspruch besteht, können an die sachlichen Gründe für die Erforderlichkeit einer Fristenregelung zur Geltendmachung von Beitragsrückerstattungen von Rechts wegen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Als rechtliche Grenze kommt insoweit allein das allgemeine Willkürverbot in Betracht. Ein Verstoß dagegen ist jedoch letztlich nicht gegeben. Denn der Beklagte hat als "ratio" dieser Fristenregelung angegeben, sie diene der erforderlichen Feststellung und Klarheit seines Vermögensbestands. Dies stellt einen hinreichend tragfähigen sachlichen Grund für die Fristenregelung in § 18 Abs. 5 Satz 1 RAVwS dar. Denn der Beklagte ist zur Erfüllung seiner Aufgabe in der Tat darauf angewiesen, dass er mit einem für ihn in gewissen Zeitabständen feststellbaren sicheren Vermögensbestand "kalkulieren" kann.
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2.2 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in die Antragsfrist nach § 18 Abs. 5 Satz 1 RAVwS. Ein solcher Anspruch ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, weil die Antragsfrist in § 18 Abs. 5 Satz 1 RAVwS nicht wie z. B. in den §§ 7 Abs. 2 Satz 2 RAVG und 10 Abs. 2 Satz 2 RAVwS ( siehe oben ) ausdrücklich als Ausschlussfrist bezeichnet ist (auch insoweit bietet sich bei der Beitragsrückerstattung immerhin grundsätzlich die Möglichkeit, besonderen Härten bei unverschuldeter Versäumnis Rechnung zu tragen). Doch liegen im Fall des Klägers die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor. Dabei bedarf es hier keiner abschließenden Entscheidung, ob sich die Wiedereinsetzung hier nach § 32 LVwVfG, nach § 27 SGB X oder - wie wohl wahrscheinlich - nach den §§ 45, 3 Abs. 1 Nr. 3a KAG und 110 AO beurteilt ( zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der Abgabenordnung vgl. u. a. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.04.1992, VBlBW 1992, 480 ). Denn nach all diesen Vorschriften kann eine Wiedereinsetzung nur demjenigen gewährt werden, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Zu Recht hat der Beklagte jedoch angenommen, dass der Kläger die Frist des § 18 Abs. 5 Satz 1 RAVwS schuldhaft versäumt hat.
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Der Kläger selbst hat für seine Fristversäumung der Sache nach (nur) folgende zwei Gründe genannt: Zum einen habe er das (Informations-)Schreiben des Beklagten vom 16.04.2003 über seine (Antrags-)Rechte bei Ausscheiden aus dem Versorgungswerk infolge des Verlusts der Rechtsanwaltszulassung nicht erhalten und diese Rechte somit nicht gekannt ( 2.2.1 ). Zum anderen habe der Beklagte durch den Beitragsbescheid (richtig: die zwei Beitragsbescheide) vom 23.04.2003 bei ihm den Irrtum erzeugt, er sei auch ohne Zulassung als Rechtsanwalt weiterhin Mitglied im Versorgungswerk ( 2.2.2 ).
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Weitere eventuell denkbare Wiedereinsetzungsgründe kommen damit (mehr) nicht in Betracht, weil der Kläger solche nicht rechtzeitig, das heißt innerhalb der Frist von zwei Wochen ( §§ 32 Abs. 2 Satz 1 und 2 LVwVfG bzw. 27 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X ) oder auch einem Monat ( § 110 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO ), nachdem er von seiner Fristversäumung Kenntnis erlangt hat, vorgebracht hat.
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Diese Gründe sind für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht geeignet.
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2.2.1 Selbst wenn man unterstellt, der Kläger habe das Informationsschreiben des Beklagten vom 16.04.2003 tatsächlich nicht erhalten, hätte er wissen müssen, dass der Verlust seiner Rechtsanwaltszulassung gemäß den §§ 7 Abs. 2 Satz 1 RAVG und 10 Abs. 2 Satz 1 RAVwS (ipso jure) die Beendigung seiner Mitgliedschaft bei dem Beklagten zur Folge hat und dass er im Fall des Ausscheidens aus dem Versorgungswerk verschiedene Rechte hat, die aber von der Einhaltung bestimmter Antragsfristen abhängen (vgl. §§ 7 Abs. 2 Satz 1 RAVG, 10 Abs. 2 Satz 2 und 18 Abs. 5 Satz 1 RAVwS). All das ergibt sich unmittelbar und ohne größere Auslegungsschwierigkeiten aus dem Gesetz und der Satzung des Beklagten, in die der Kläger jederzeit hätte Einblick nehmen können, da ihm die Satzung bei Beginn seiner Mitgliedschaft im Versorgungswerk zugeschickt worden ist und die Satzung darüber hinaus im Internet verfügbar ist. Außerdem hätte der Kläger sich bei Fragen an den Beklagten wenden können mit der Bitte, ihn über die versorgungsrechtlichen Folgen des Verlusts seiner Rechtsanwaltszulassung zu informieren. Diese ihm als (ehemaligem) Rechtsanwalt gegebenen naheliegenden Möglichkeiten hat der Kläger nicht genutzt, obwohl sich nach dem Verlust seiner Rechtsanwaltszulassung Fragen nach dem Stand seiner versorgungsrechtlichen Ansprüche geradezu aufgedrängt haben. Dass er stattdessen völlig untätig geblieben ist, stellt unter den gegebenen Umständen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar und muss zumindest als fahrlässig bewertet werden. Dieses Versäumnis kann damit nicht als unverschuldet im Sinne der §§ 32 Abs. 1 LVwVfG, 27 Abs. 1 SGB X oder 110 Abs. 1 AO angesehen werden ( Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 32 RdNr. 20 ). Allein die fehlende Kenntnis des Rechts stellt anerkanntermaßen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn für den Betreffenden - wie hier für den Kläger - die Möglichkeit bestand, sich diese Rechtskenntnis in geeigneter und zumutbarer Weise zu verschaffen. Gerade bei einem Rechtskundigen wie dem Kläger sind insoweit erhöhte Anforderungen zu stellen ( Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 32 RdNrn. 20 und 30 m.w.N. ).
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2.2.2 Auch aus dem Inhalt der an ihn adressierten Beitragsbescheide der Beklagten vom 23.04.2003 kann der Kläger nicht folgern, dadurch hätte die Beklagte bei ihm den (verständlichen) Irrtum erzeugt, er sei auch nach dem Verlust seiner Rechtsanwaltszulassung weiterhin Mitglied bei dem Beklagten geblieben. Denn zum einen betrafen diese Beitragsfestsetzungen, wie sich schon bei oberflächlicher Lektüre der Bescheide ergibt, vergangene Zeiträume, in denen der Kläger eindeutig noch Rechtsanwalt und unstreitig Mitglied bei dem Beklagten war. Demgegenüber war der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses dieser Bescheide nicht mehr Rechtsanwalt. Deshalb war es korrekt, dass die Beklage ihn in diesen Bescheiden insoweit nicht mehr mit "Rechtsanwalt", sondern mit "Assessor" angeredet hat. Bei einigem Bemühen hätten dem Kläger diese Zusammenhänge klar werden müssen. Er konnte deshalb aus diesen Regelungen und Formulierungen nicht schließen, seine Mitgliedschaft bei dem Beklagten werde auch nach April 2003 noch fortbestehen.
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Das gilt im Ergebnis auch für die Sätze am Ende der Bescheide des Beklagten vom 23.04.2003. Die dortigen Formulierungen "Die laufenden Beiträge sind zum 15. eines jeden Monats … fällig", "Durch die Erteilung eines Bankeinzugsermächtigung … ersparen Sie sich und uns erhebliche Kosten" sowie "Auf Ihre Auskunftspflicht über Veränderungen der für die Beitragsbemessung bedeutsamen Umstände dürfen wir hinweisen" ergeben zwar nur dann einen Sinn, wenn auch künftig noch Beiträge fällig werden, was bei einem endgültig ausscheidenden Mitglied jedoch nicht mehr der Fall sein kann. Dennoch hätte der Kläger erkennen können, dass es sich bei diesen Passagen um vorformulierte Sätze handelte, die ersichtlich für eine Vielzahl von Bescheiden verwendet werden und nur diejenigen Adressaten betreffen, die weiterhin Beiträge zahlen, zumal am Ende dieser Bescheide ausdrücklich auf ihre automatische Erstellung hingewiesen wurde. Personen, deren Mitgliedschaft bei dem Beklagten ab sofort endet, werden unschwer erkennen, dass diese Sätze sie nicht betreffen.
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Abgesehen davon waren diese Sätze auch in Bezug auf den Kläger nicht wirklich falsch. Denn im April 2003 bestand für den Kläger durchaus noch das an eine Sechs-Monats-Frist geknüpfte Recht, von der Option auf Fortsetzung der Mitgliedschaft Gebrauch zu machen. Hätte der Kläger dies getan, hätte für ihn auch eine weitere Beitragspflicht bestanden.
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Nach alledem waren diese hier zitierten Sätze in den Bescheiden des Beklagten vom 23.04.2003 zumindest nicht geeignet, dem Kläger, der wegen des Widerrufs seiner Rechtsanwaltszulassung begründeten Anlass hatte, sich über seine Versorgungsanwartschaft bei dem Beklagten Gedanken zu machen ( siehe vorstehender Absatz ), die notwendige Sicherheit über den Fortbestand seiner Mitgliedschaft bei dem Beklagten zu verschaffen. Allenfalls waren diese Sätze geeignet, Fragen über die weitere Mitgliedschaft und die weiteren Beitragzahlungen aufzuwerfen, denen der Kläger durch Einsicht in die Satzung und/oder durch persönliche Nachfragen bei dem Beklagten hätte nachgehen müssen. Keinesfalls konnte er sich allein aufgrund dieser Bescheide hinreichend sicher sein, er werde auch künftig noch Mitglied bei dem Beklagten sein und seine Versorgungsansprüche seien damit gesichert. Falls diese Bescheide deshalb tatsächlich bei ihm den Irrtum erzeugt oder ihn in dem Irrtum bestärkt haben sollten, der Beklagte behandle ihn auch nach dem Verlust seiner Rechtsanwaltszulassung weiterhin als Mitglied im Versorgungswerk, beruht auch das auf einem fahrlässigen Verhalten des Klägers.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, diese für vorläufig vollstreckbar zu erklären ( vgl. § 167 Abs. 2 VwGO ).
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Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

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