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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Landratsamts vom 6.10.2005 ist mit allen ihren Regelungen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Regelungen in Nrn. 2, 3 und 6 kann umfänglich auf den Eilbeschluss der Kammer vom 9.1.2006 (dort Seite 5) verwiesen werden. Für die den zentralen Grundverwaltungsakt bildende Fahrerlaubnisentziehung in Nr. 1 der Entscheidung gilt dies ebenfalls, wobei vorliegend im Rahmen der Hauptsache auszuführen ist:
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Nach §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zwingend zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 i.V.m. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt.
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Diese Voraussetzungen lagen am 5.3.2005 vor, als der Kläger mit seinem PKW am Straßenverkehr teilnahm und dabei Cannabinoide im Blut hatte. Die 40 Minuten nach (unfreiwilliger, weil polizeilich veranlasster) Beendigung der Fahrt entnommene Blutprobe wies laut rechtsmedizinischem Gutachten vom 16.3.2005 des Instituts für Rechtsmedizin ... ... ... Konzentrationen im Blutserum in Höhe von 1,2 ng/ml THC (psychoaktiver Cannabiswirkstoff) und 12,0 ng/ml THC-COOH (inaktiver Metabolit) auf. Das fehlende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist gegeben, wenn eine THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml festgestellt wird. Da die THC-Konzentration im Anschluss an die kurz nach der Einnahme erreichte Maximalkonzentration kontinuierlich absinkt, kann davon ausgegangen werden, dass die Wirkstoffkonzentration im Blut des Klägers zum Zeitpunkt der Autofahrt, die um 23.55 Uhr beendet wurde, noch höher war als diejenige, die mit 1,2 ng/ml THC in der entnommenen Blutprobe festgestellt wurde (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. V. 30.1.2007 - 10 S 2985/06). Selbst wenn angenommen wird, dass THC im Blut eines Autofahrers unterhalb einer bestimmten Konzentration die fahreignungsrelevanten Eigenschaften des Konsumenten nicht beeinträchtigt, ist somit durch den - mit einer im unmittelbaren Anschluss an eine Autofahrt entnommenen Blutprobe erbrachten - Nachweis von THC im Blut das unzureichende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV auch dann als belegt anzusehen, wenn für THC eine geringere Konzentration als 2 ng/ml festgestellt wird. Denn das Zusatzelement des fehlenden Trennungsvermögens stellt auf den charakterlich-sittlichen Mangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers ab, der ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen. Der sichere Nachweis der Fahruntüchtigkeit des Betreffenden wird ebenso wenig vorausgesetzt wie seine Kenntnis oder Einschätzung (vgl. ausführlich (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.3.2006 - 10 S 2519/05 - NJW 2006, 2135; Beschl. v. 15.11.2005 - 10 S 2143/05 - und Beschl. v. 15.11.2004 - 10 S 2194/04, jeweils in VENSA und in Juris). Auch wenn infolge medizinisch-technischen Fortschritts jedenfalls bei THC die Annahme der Identität von Wirkungs- und Nachweiszeit nicht mehr zutrifft, gibt dies hier nichts zugunsten des Klägers her. Anders als im Straf- und Ordnungswidrigkeitsrecht ist die verwaltungsgerichtliche Praxis, die im Fahrerlaubnisrecht den Grenzwert von 1,0 ng/ml für die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zugrunde legt, nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349).
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Beim Kläger handelt es sich schließlich auch um einen zumindest gelegentlichen Cannabiskonsumenten. Nimmt ein Kraftfahrzeugführer unter der Einwirkung von Cannabis am Straßenverkehr teil, ist zur Verneinung seiner Fahreignung eine weitere Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit seines Konsums nur dann geboten, wenn er ausdrücklich behauptet und substantiiert darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen und sei somit weder ein gelegentlicher noch ein regelmäßiger Konsument. Denn im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle eher selten auftreten dürfte, bedarf es einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat (vgl. nunmehr ausdrücklich zu dieser Mitwirkungsobliegenheit: VGH Bad.-Württ. Urt. v. 21.2.2007 - 10 S 2302/06 - VENSA = VRS 112, Nr. 108 = Blutalkohol 44, 190; dies aus § 86 Abs. 1 Satz 1, erster Hs. VwGO herleitend: VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 26.6.2006 - 2 K 1761/01 - Juris [Kläger bestreitet trotz positiver Probe, Betäubungsmittel genommen zu haben, bleibt aber jeden substantiierten Vortrag schuldig]).
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An solchen Darlegungen hat es der Kläger jedoch letztlich bereits fehlen lassen. Er hat weder im vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch im Rahmen des Hauptsacheverfahrens etwas dazu vorgetragen, wie es überhaupt zu einem einmaligen/erstmaligen Konsum gekommen sein soll. Insoweit hat er sich ferner aber auch betreffend den Zeitpunkt des Cannabiskonsums widersprochen. Während nämlich im Eilverfahren die Rede davon war, er habe „am 5.3.2005, erhebliche Zeit vor 23.55 Uhr, Cannabis konsumiert“, gab der Kläger ausdrücklich im Rahmen seiner ärztlichen Untersuchung vom 8.6.2006 an, er habe „3 Tage vor dem Vorfall am 5.3.2005 auf einer Feier erstmals Gras geraucht“. Bei der letztgenannten Version blieb der trotz Vorhalt einer fehlenden Nachvollziehbarkeit. Mit diesen Widersprüchen hat er sich auch im gerichtlichen Verfahren nicht auseinander gesetzt.
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Das Ergebnis ärztlichen Untersuchung vom 8.6.2006 - niedergelegt im schriftlichen Gutachten vom 5.7.2006 - geht vor diesem Hintergrund selbstredend nicht zugunsten des Klägers. Wenn nämlich konstatiert wird, dass nicht beurteilt werden könne, ob ein gelegentlicher oder gewohnheitsmäßige Cannabiskonsum vorliege, so beruht dies gerade auf den - so die Bewertung der Gutachterin - kaum nachvollziehbaren und stark anzuzweifelnden Angaben des Klägers. Die Gutachterin (vgl. Seite 6 ihres Gutachtens) führt hierzu näher aus, dass bei einem erstmaligem Cannabiskonsum infolge mangelnder Erfahrung eher wenig THC in den Blutkreislauf aufgenommen und ein Rauschzustand selten erlebt werde sondern lediglich Übelkeit. Der Kläger habe seinen Zustand nach erstmaligem Konsum jedoch dahin beschrieben, er habe sich „im Kopf blöd gefühlt“. Ferner liege die Nachweisbarkeit von THC im Blut in der Regel nur bei vier bis sechs Stunden, bei chronischen Konsumenten eventuell bis 12 Stunden. Beim Kläger seien noch angeblich 3 Tage nach dem ersten Rauchen 1,2 ng/ml THC im Blut nachgewiesen worden. Schließlich sei bei einem einmaligen Konsum kaum die Bildung des Speicherstoffes THC-COOH zu erwarten. Vor diesem gesamten Hintergrund fehlt es bereits an plausiblen bzw. schlüssigen und - auf einer zweiten Stufe - einer Glaubhaftigkeitsbewertung überhaupt erst zugänglichen Darlegungen bzw. Indizien aus der Sphäre des Klägers. Seine bereits von der Kammer im Eilbeschluss vom 9.1.2006 als dürftig bewerteten Angaben können deshalb nur als die Einnahme einer Verweigerungshaltung mit der Absicht der Tatsachenverdunkelung angesehen werden. Insoweit gewinnt durchaus auch die Feststellung im medizinischen Gutachten Bedeutung, dass der Kläger nicht offen gewirkt und auch einen erhöhten Blutdruck, unsichere Koordination und vegetative Zeichen (Fingertremor) gezeigt habe, die als Folge eines Drogenkonsums interpretiert werden könnten.
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Unter den vorliegenden Umständen fehlen schließlich auch Anhaltspunkte für Abweichungen vom Regelfall, die entsprechend Nr. 3 der Vorbemerkung von Anlage 4 zur FeV für eine ausnahmsweise doch vorhandene Fahreignung sprechen könnten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Gericht hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit des Urteils folgendes gilt:
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