Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
|
|
|
Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 AsylVfG durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
|
|
|
Der Antrag ist aus mehreren Gründen bereits unzulässig.
|
|
|
1.
Bei dem am 15.09.2010 gestellten (aktuellen) Antrag des Antragstellers handelt es sich, nachdem ein von ihm bereits am 10.03.2010 gestellter, auf dasselbe Ziel gerichteter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 08.04.2009 mit Beschluss des Gerichts vom 23.03.2010 - A 4 K 384/10 - abgelehnt wurde, der Sache nach um einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung des zuvor ergangenen Beschlusses gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Dass eine solche Sachlage gegeben ist, hat der Antragsteller verkannt und deshalb einen entsprechenden Änderungs- bzw. Aufhebungsantrag nicht gestellt. Dementsprechend hat er auch mit keinem Wort dargelegt, aufgrund welcher veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände eine Änderung oder Aufhebung des oben genannten Beschlusses vom 23.03.2010 geboten ist. Ohne dass der Antragsteller dies als Änderung eines Umstands bezeichnet hat, lässt sich dem Vorbringen im Antragsschriftsatz vom 15.09.2010 lediglich eine Neuigkeit entnehmen, nämlich dass der Antragsteller (in der JVA Mannheim) inzwischen eine ladungsfähige Anschrift hat. Die fehlende Anschrift war aber nur einer von mehreren (jeweils selbständig tragenden) Gründen für die Ablehnung des Antrags des Antragstellers im Beschluss vom 23.03.2010. Ein weiterer wesentlicher Grund für den ablehnenden Beschluss war, dass § 34a Abs. 2 AsylVfG der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs im vorliegenden Fall entgegensteht. Hierzu enthält das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren keine neuen (veränderten) Umstände, die der Antragsteller im ersten Verfahren nicht hätte geltend machen können bzw. die er ohne Verschulden nicht geltend gemacht hat. Das gilt sowohl für seinen Vortrag, dass die Antragsgegnerin durch (umfassende) Anhörung des Antragstellers von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch gemacht habe, dass er im Jahr 2008 von Slowenien aus nicht direkt ins Bundesgebiet weitergereist, sondern vorher in sein Heimatland zurückgekehrt und dass deshalb die Antragsgegnerin zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei sowie dass die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Überstellung seiner Person nach Slowenien nicht wie nach Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO vorgeschrieben nach sechs Monaten erfolgt sei. All diese Umstände und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen hätte der Antragsteller bzw. sein Prozessbevollmächtigter, dessen Prozesshandlungen dem Antragsteller nach Maßgabe von §§ 173 VwGO, 85 ZPO zuzurechnen sind, bereits im vorangegangenen Verfahren 4 K 384/10 geltend machen können. Dass er ohne Verschulden daran gehindert war, ist nicht erkennbar. Damit hat der Antragsteller schon aus prozessrechtlichen Gründen keinen Anspruch auf eine Änderung oder Aufhebung des Beschlusses vom 23.03.2010 (
vgl. u. a. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 80 RdNrn. 191 und 196 ff. m.w.N.
).
|
|
|
2.
Der Antrag ist aber auch ungeachtet der Vorschrift des § 80 Abs. 7 VwGO unzulässig, weil auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers im vorliegenden Verfahren kein Grund ersichtlich ist, der es geböte, von der gesetzlichen Regelung in § 34a Abs. 2 AsylVfG, wonach die Abschiebung nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO ausgesetzt werden darf, eine Ausnahme zu machen. Eine solche Ausnahme ist weder nach höherrangigem nationalen (Verfassungs-)Recht noch nach europäischem Gemeinschaftsrecht geboten.
|
|
|
Die Ausschlussklausel des § 34a Abs. 2 AsylVfG verstößt nicht gegen die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG, wie sich aus Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG ergibt (
vgl. hierzu Beschluss des Gerichts vom 23.03.2010 - 4 K 384/10 - m.w.N. insbes. Aus der Rspr. des BVerfG’s
).
|
|
|
Eine Ausnahme von § 34a Abs. 2 AsylVfG ist auch nicht geboten aufgrund von europäischem Gemeinschaftsrecht, hier aufgrund von Vorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (
ABl. Nr. L 59/1 vom 25.02.2003, abgedr. in: Hailbronner,
Ausländerrecht, Stand: Aug. 2010, Band 5, D 12.5
) - Dublin-II-VO -. Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 Buchstabe e) Dublin-II-VO sehen ausdrücklich vor, dass Rechtsbehelfe gegen die Durchführung der Überstellung eines Asylbewerbers in den nach der Dublin-II-Verordnung für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat keine aufschiebende Wirkung haben müssen.
|
|
|
Im vorliegenden Fall ist Slowenien, das der Überstellung des Antragstellers mit Faxschreiben vom 08.04.2009 zugestimmt hat, nach Maßgabe der Art. 4 Abs. 5, 16 Abs. 1 Buchstabe a) und c), 19 Abs. 3 und 4 sowie 20 Abs. 1 Buchstabe e) und Abs. 2 zur Wiederaufnahme des Antragstellers verpflichtet und somit für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig.
|
|
|
2.1
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Antragsgegnerin nicht allein dadurch, dass sie den Antragsteller am 24.02.2009 zu seinem Reiseweg und (bei dieser Gelegenheit auch) zu den Asylgründen angehört hat, im Wege des so genannten Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zuständig geworden. Allein durch die Anhörung eines Asylantragstellers bringt das Bundesamt noch nicht zum Ausdruck, die Bundesrepublik Deutschland habe bereits den Entschluss gefasst, von ihrem Recht (
nach
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
) Gebrauch zu machen, das Asylverfahren abweichend vom Regelfall insgesamt in eigener Verantwortung durchzuführen, zumal dann nicht, wenn sich, wie das bei dem Antragsteller der Fall war, die Befragung zu den Gründen der Verfolgungsfurcht unmittelbar und nahtlos an die Befragung zu der Herkunft und den Modalitäten der Einreise anschließt und das Bundesamt den Vorgang im Anschluss an die Anhörung nicht sachlich weiter bearbeitet, sondern unmittelbar intern zur Bestimmung des nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaats weiterleitet (
so u. a. Bayer. VGH, Beschluss vom 03.03.2010 - 15 ZB 10.30005 -; VG Darmstadt, Beschluss vom 21.01.2010 - 4 L 36/10.A -;
VG München, Beschluss vom 25.05.2009 - M 4 S 09.60039
-;
VG Münster, Beschluss vom 04.03.2009 - 9 L 77/09 -
; VG Ansbach, Urteil vom 13.01.2009 - 3 K 08.30017 -;
VG Saarland, Urteil vom 24.09.2008 - 2 K 94/08 -, m.w.N.; VG Trier, Urteil vom 21.05.2008 - 2 K 48/08 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.03.2003 - A 5 K
12106/99 -; vgl.
ferner Hailbronner, a.a.O., Band 3, B 2, § 27a AsylVfG, RdNr. 64 m.w.N.; Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Stand: Juni 2010, Band 2, § 27a RdNr. 220 m.w.N.; a. A. VG Hamburg, Beschluss vom 20.08.2008 - 8 AE 356/08 - sowie - in einem besonders gelagerten Einzelfall - VG Wiesbaden, Urteil vom 10.03.2010 - 7 K 1389/09 -; die frühere a. A. des VG Darmstadt, Urteil vom 16.10.2008 - 4 E 1120/06.A -, ist von demselben Spruchkörper im Beschluss vom 21.01.2010, a.a.O., ausdrücklich aufgegeben worden
).
|
|
|
2.2
Ein Vollzug der angegriffenen Abschiebungsanordnung verstößt auch nicht gegen die Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 2 Dublin-II-VO. Nach diesen Vorschriften geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist. Die Frist nach dieser Vorschrift ist im Fall des Antragstellers noch nicht abgelaufen. Da er nach Lage der Akten (spätestens) am 18.09.2009 und damit vor Ablauf von sechs Monaten seit der Übernahmeerklärung des Staates Slowenien vom 08.04.2009 untergetaucht und eine damals bereits angelaufene Abschiebung deshalb abgebrochen worden ist, gilt für ihn nach den Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 20 Abs. 2 Dublin-II-VO die Frist von 18 Monaten (ab dem 08.04.2009), die in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht abgelaufen ist. Aus dem Wortlaut der Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 20 Abs. 2 Dublin-II-VO ist allerdings zu schließen, dass im Hinblick auf eine Fristverlängerung eine einvernehmliche Regelung zwischen den jeweils betroffenen Mitgliedstaaten getroffen werden muss, um einen Fristablauf nach sechs Monaten zu verhindern. Ob die bloße Information des anderen Mitgliedstaats über den Grund der Verlängerung allein genügt, kann hier dahingestellt bleiben (
so u. a. VG Stuttgart, Urteil vom 05.07.2005 - A 15 K 11058/05 -; Hailbronner, a.a.O., Band 3, § 27a AsylVfG RdNr. 75
). Denn jedenfalls kann der andere Mitgliedstaat dem Verlängerungsersuchen auch konkludent zustimmen, was letztlich auch in der Form des Schweigens erfolgen kann. Besteht nämlich zwischen den jeweils betroffenen Mitgliedstaaten eine entsprechende Übung, die dahin geht, dass der jeweils zuständige Mitgliedstaat eine schriftliche Mitteilung über den Grund für die nicht fristgemäße Überstellung akzeptiert und dann auch noch nach Fristablauf die Übernahme vollzieht, so kann hierin eine konkludente Zustimmung erblickt werden, wenn diese Mitteilung vor Fristablauf bei ihm eingeht und der Mitgliedstaat regelmäßig dann, wenn er die Mitteilung nicht billigt, unverzüglich widerspricht (
so Funke-Kaiser, a.a.O., § 27a RdNrn. 261 f. m.w.N.; siehe auch Thür. OVG, Beschluss vom 28.12.2009 - 3 EO 469/09 - m.w.N.
).
|
|
|
Nach diesen Grundsätzen ist die Überstellungsfrist im Fall des Antragstellers wirksam auf 18 Monate verlängert worden. So ergibt sich aus den von der Antragsgegnerin übersandten Unterlagen, dass der slowenische Staat vom Bundesamt stets (in deutscher und englischer Sprache) über die Gründe für die ausbleibende Überstellung des Antragstellers in Kenntnis gesetzt worden ist, so mit Fax-Schreiben vom 21.09.2009, in dem ausgeführt ist, dass die bereits organisierte Überstellung vorübergehend ausgesetzt wurde, weil der Antragsteller untergetaucht ist. Nach dem Wiederauftauchen des Antragstellers im September 2010 hat das Bundesamt dies dem slowenischen Staat mit Faxschreiben vom 23.09.2010 mitgeteilt und gleichzeitig über die Absicht einer (kontrollierten) Überstellung des Antragstellers informiert. Dem hat der slowenischen Staat nicht widersprochen. Das bedeutet nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs im Rahmen der Dublin-II-Verordnung und insbesondere zwischen der Antragsgegnerin und Slowenien, dass eine Verlängerung der Überstellungsfrist im Sinne der Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 20 Abs. 2 Dublin-II-VO wirksam vereinbart worden ist.
|
|
|
2.3
Das Vorliegen der für die Anwendung von § 34a AsylVfG erforderlichen Voraussetzung einer Zuständigkeit Sloweniens zur Durchführung des Asylverfahrens nach § 27a AsylVfG und der Dublin-II-Verordnung kann der Antragsteller auch nicht mit der Behauptung in Zweifel ziehen, er sei nach seiner Asylantragstellung in Slowenien im Jahr 2008 nicht gleich nach Deutschland weitergereist, sondern zunächst in seine Heimat, die Türkei, zurückgekehrt und erst im Januar 2009 erneut nach Deutschland gereist. Denn diese Behauptung vermag das Gericht ihm nicht abzunehmen. Der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers ist in keiner Weise glaubhaft, weil von elementaren Widersprüchen gekennzeichnet. So hat er gegenüber dem Bundesamt am 24.09.2009 zunächst angegeben, er habe sich im Jahr 2008 überhaupt nur durchgehend in der Türkei aufgehalten. Zu einem späteren Zeitpunkt räumte er zunächst ein, Anfang des Jahres 2008 in der Tschechischen Republik gewesen, dort einen Asylantrag gestellt und sich 28 Tage dort aufgehalten zu haben. Noch später musste er auf ausdrücklichen Vorhalt einräumen, anschließend und zwar in der Zeit ab dem 29.04.2008 darüber hinaus auch in Slowenien gewesen zu sein und von dort erst wieder nach drei Monaten ausgereist zu sein. Wiederum später behauptete er, im Jahr 2008 habe er an verschiedenen Veranstaltungen in der Türkei, u. a. an den 1.-Mai-Feierlichkeiten 2008 sowie an anderen Ereignissen in der Zeit von Mai bis August 2008, teilgenommen und dort Probleme mit den türkischen Sicherheitskräften gehabt zu haben. Das wiederum steht in völligem Widerspruch zu seiner Angabe, er sei vom 29.04.2008 an etwa drei Monate lang in Slowenien gewesen. Der Vortrag des Antragstellers zu seinen Aufenthalten und Reisewegen ab 2008 ist danach in einem Maße offensichtlich widersprüchlich und deshalb unglaubhaft, wie es das Gericht - auch in Asylverfahren - selten erlebt hat. Vor diesem Hintergrund ist auch die Behauptung des Antragstellers, er habe in Slowenien keinen Asylantrag stellen können und er sei deshalb zunächst in Türkei zurückgekehrt und erst im Januar 2009 (wieder) nach Deutschland ausgereist, wenig glaubhaft. Denn abgesehen davon, dass eine freiwillige Rückkehr in die Türkei und damit in den Staat, aus dem er angeblich aus (asylrechtlich relevanter) Furcht vor politischer Verfolgung geflohen sei, dafür spräche, dass der eigentliche Grund für das Verlassen der Türkei nicht die Furcht vor Verfolgung gewesen sein kann, erklärt dieser Vortrag nicht die Widersprüche, die sich aus dem Vortrag des Antragstellers an anderer Stelle ergeben, indem er dort nämlich behauptete, er sei nach dem 29.04.2008 drei Monate in Ljubljana (Slowenien) geblieben. Auch zeigt der Umstand, dass der Antragsteller, wie das vorliegende Verfahren zeigt, in dem Slowenien im Rahmen des Verfahrens nach der Dublin-II-Verordnung seine Bereitschaft zur Übernahme des Antragstellers erklärt hat, in Slowenien durchaus als Asylantragsteller registriert (worden) ist. Vielmehr mag der Grund dafür, dass der Antragteller Slowenien verlassen hat, ohne den Abschluss des Asylverfahrens abzuwarten, darin liegen, dass er einerseits seine Erfolgschancen in dem dortigen Asylverfahren als gering eingeschätzt hatte und dass er andererseits, wie er selbst mehrfach eingeräumt hatte, ohnehin seit jeher nur das Ziel verfolgt hat, nach Deutschland und in kein anderes Land der EU zu reisen. Auch die von ihm vorgelegte Immatrikulationsbescheinigung der Anadolu Universität sowie der Ausdruck einer Überweisung der Studiengebühren für die Studienjahre 2008-2009 gibt für die angebliche Rückkehr des Antragstellers im Jahr 2008 in die Türkei nichts her. Denn zum einen handelt es sich bei dem Studium des Antragstellers, wie er selbst gesagt hat, um ein Fernstudium, das man also auch vom Ausland aus betreiben kann. Außerdem besagt eine Immatrikulation nichts über die tatsächliche Anwesenheit der immatrikulierten Person am Studienort. Immerhin war der Antragsteller trotz seiner Immatrikulation an der Anadolu Universität in den Jahren 2008 und 2009 in jenen Jahren nachweislich jeweils für längere Zeiträume in Tschechien und Slowenien sowie zumindest seit dem 09.01.2009 auch in Deutschland. Die mit Datum vom 26.12.2008 erfolgte Überweisung der Studiengebühren kann durchaus entweder durch einen von ihm beauftragten Dritten erfolgt oder von ihm selbst vom Ausland aus veranlasst worden sein; der Vermerk „Internet 7/24“ auf dem Überweisungsausdruck könnte dafür sprechen, dass es sich dabei um den nachträglich Beleg einer zuvor „online“ getätigten Transaktion handelt.
|
|
|
2.4
Der Antragsteller wäre aber auch ungeachtet der vorstehenden Ausführungen (
unter 2.1 - 2.3
) im Fall einer Verletzung einzelner Vorschriften der Dublin-II-Verordnung nicht in seinen Rechten verletzt. Denn die Rechtsstellung des Einzelnen wird durch das Zuständigkeitssystem der Dublin-II-Verordnung lediglich insoweit geschützt, als jedenfalls ein zuständiger Vertragsstaat für die Prüfung des Asylbegehrens eines Drittstaatsangehörigen gewährleistet sein muss. Demgemäß sind die im Dubliner Übereinkommen (und dementsprechend in der Dublin-II-Verordnung) niedergelegten Zuständigkeitsregeln an die Mitgliedstaaten adressiert und sehen Rechte und Pflichten für die EU-Mitgliedstaaten vor. Ein subjektives Recht auf Durchführung des Asylverfahrens im zuständigen Mitgliedstaat besteht daher grundsätzlich nicht (
vgl. hierzu Hailbronner, a.a.O., Band 3, § 27a AsylVfG RdNrn. 26
ff.
m.w.N. zur ganz überwiegenden Auffassung in Lit. und Rspr.; siehe insbes. auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 27a RdNrn. 25 ff., 123 ff. und 263; ebenso - zum Dubliner Übereinkommen - VG Freiburg, Urteil vom 07.05.2002, AuAS 2003, 11, und Beschluss vom 15.08.2001,
NVwZ-RR 2002, 227
). Ausnahmen gelten allenfalls im Hinblick auf einzelne Vorschriften, die z. B. den Schutz (unbegleiteter) Minderjähriger oder die Einheit der Familie betreffen (
vgl. hierzu im Einzelnen Funke-Kaiser, a.a.O., § 27a RdNrn. 123 ff.
), im Fall des Antragsteller aber nicht von Bedeutung sind.
|
|
|
Und schließlich soll nicht unerwähnt bleiben, dass der Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren weiterhin nichts dagegen eingewandt hat, dass das Gericht im vorangegangenen Beschluss vom 23.03.2010 - wenngleich hilfsweise und nicht entscheidungstragend - davon ausgegangen ist, dass der angegriffene Bescheid des Bundesamts vom 08.04.2009 bereits deshalb in Bestandskraft erwachsen und die dagegen erhobene Klage 4 K 383/09 verspätet und damit unzulässig sein könnte, weil dieser mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nach Lage der Akten bereits mit Begleitschreiben sowohl vom 21.08.2009 als auch vom 23.02.2010 zugestellt worden ist. In diesem Fall könnte auch der vorliegende Eilantrag - ungeachtet der vorstehenden Gründe - in der Sache keinen Erfolg (mehr) haben.
|
|
|
|
|
|