Der Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 16.04.2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 28.08.2014 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die beantragte Erlaubnis gem. § 21 Waffengesetz zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren war notwendig.
| | |
| | Der Kläger begehrt die Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis. |
|
| | Der am … geborene Kläger betreibt in M. das Einzelhandelsunternehmen … .Im Zuge der beabsichtigten Angliederung eines Jagdshops, in dem u. a. Waffen und Munition angeboten werden sollen, beantragte der Kläger am 13.12.2013 beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - Landratsamt - die Erteilung der Erlaubnis zum Waffenhandel gem. § 21 WaffG. |
|
| | Vom 14. bis 16.03.2014 und vom 21. bis 23.03.2014 nahm der Kläger an einem Lehrgang „Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung Waffenhandel“ an der Suhler Waffenschule (SWS) in 98529 Suhl/Thüringen teil. Am 25.03.2014 absolvierte der Kläger die „Fachkundeprüfung für den Handel mit Waffen und Munition“ vor der Industrie- und Handelskammer Südthüringen in Suhl mit Erfolg. |
|
| | Bereits zuvor, am 06.03.2014 hatte der Kläger bei der IHK Region Stuttgart die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Anerkennung des genannten Lehrgangs „Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung Waffenhandel“ sowie der anschließenden Fachkundeprüfung durch die IHK Südthüringen in Suhl beantragt. Am 13.03.2014 teilte das Regierungspräsidium Stuttgart dem Kläger mit, dass die Fachkundeprüfung für den Waffenhandel in Baden-Württemberg vor dem Prüfungsausschuss bei der IHK Region Stuttgart abzulegen sei. Das Waffengesetz treffe in § 49 Abs. 1 Nr. 2 eine örtliche Zuständigkeitsregelung für Erlaubnisse nach § 21 Abs. 1 WaffG. Dabei sei die Fachkunde nach § 22 Abs. 1 WaffG durch Prüfung vor der zuständigen Behörde nachzuweisen. Zuständige Behörde sei in Baden-Württemberg gem. § 4 Abs. 2 DVO WaffG das Regierungspräsidium Stuttgart. Eine abgelegte Fachkundeprüfung vor der IHK Südthüringen könne daher bei der Antragstellung auf Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis für Baden-Württemberg nicht anerkannt werden. |
|
| | Nachdem der Kläger beim Landratsamt das Zeugnis der IHK Südthüringen über seine erfolgreich abgelegte Fachkundeprüfung für den Handel mit Waffen und Munition eingereicht hatte, gewährte ihm das Landratsamt rechtliches Gehör vor der beabsichtigten Versagung der Erlaubnis zum Waffenhandel. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Fachkundeprüfung nur dann anerkannt werden könne, wenn sie vor dem Prüfungsausschuss der IHK Region Stuttgart erfolgreich abgelegt worden sei. Eine Ausnahmegenehmigung zur Anerkennung einer solchen Fachkundeprüfung könne auf Antrag durch den Antragsteller in besonderen Einzelfällen durch das Regierungspräsidium Stuttgart erteilt werden. Eine derartige Ausnahmegenehmigung sei jedoch nicht vorgelegt worden, weshalb der Antrag abgelehnt werden müsste. |
|
| | Unter dem 10.04.2014 zeigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Landratsamt dessen Vertretung an. Er wies darauf hin, dass seiner Ansicht nach eine Fachkundeprüfung bundesweit gelte, weshalb die Auslegung des § 4 Abs. 2 DVO WaffG durch die Behörden nicht zutreffend sei. |
|
| | Mit Bescheid vom 16.04.2014 lehnte das Landratsamt den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis ab. Die Erlaubnis sei zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Fachkunde nachweise. Die erforderliche Fachkunde werde durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde nachgewiesen. Die zuständige Behörde sei in Baden-Württemberg das Regierungspräsidium Stuttgart, die Geschäftsführung liege bei der IHK Region Stuttgart. Die Fachkundeprüfung könne daher nur dann anerkannt werden, wenn sie vor dem Prüfungsausschuss der IHK Region Stuttgart abgelegt worden sei. Ein Wahlrecht, die Fachkundeprüfung vor einem Prüfungsausschuss in einem anderen Bundesland abzulegen, bestehe nicht. Ausnahmen seien nur in besonderen Einzelfällen auf Antrag durch das Regierungspräsidium Stuttgart möglich. Hierauf habe das Innenministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 13.03.2014 nochmals ausdrücklich hingewiesen. Es stehe dem Kläger frei, nochmals einen entsprechenden Antrag auf Anerkennung der vor der IHK Südthüringen in Suhl abgelegten Fachkundeprüfung zu stellen. Da eine solche Ausnahmegenehmigung nicht vorliege und das Landratsamt an die Ausführungen des Erlasses des Innenministeriums vom 13.03.2014 rechtlich gebunden sei, müsse der Antrag auf Erteilung der Waffenhandelserlaubnis abgelehnt werden. |
|
| | Gegen den am 22.04.2014 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 21.05.2014 Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 28.08.2014 - im Wesentlichen unter Hinweis auf die zitierte Erlasslage - zurückgewiesen. |
|
| | Auf den am 08.09.2014 zugestellten Widerspruchsbescheid hin hat der Kläger am 06.10.2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Er habe sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Waffenhandelserlaubnis nachgewiesen und damit einen Anspruch auf deren Erteilung. Dass er die Fachkundeprüfung nicht in Baden-Württemberg abgelegt habe, könne ihm nicht entgegengehalten werden. § 4 DVOWaffG bestimme die örtlich zuständige Behörde in Baden-Württemberg; eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit werde damit jedoch nicht begründet. Dies wäre auch mit den Grundsätzen der Gewerbefreiheit nicht vereinbar. Abgesehen von Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen werde von allen anderen Bundesländern die Fachkundeprüfung jedes anderen Bundeslandes problemlos anerkannt. Dies finde seine Bestätigung auch darin, dass in Suhl jährlich die siebenfache Zahl an Absolventen die Fachkundeprüfung ablege, als in/für Thüringen benötigt würden. Dazu dürfte auch die Tatsache beitragen, dass die Kosten der Prüfung dort nur ca. 50% der Prüfungsgebühren in Stuttgart ausmachten. |
|
|
|
| | den Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 16.04.2014 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 28.08.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Erlaubnis gem. § 21 Waffengesetz zu erteilen. |
|
|
|
| |
| | Zur Begründung trägt er vor: Gem. § 21 Abs. 3 Nr. 3 WaffG sei die Waffenhandelserlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Fachkunde nachweise. Diese werde nach § 22 Abs. 1 WaffG durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde nachgewiesen. § 4 Abs. 2 DVO WaffG bestimme, dass in Baden-Württemberg die zuständige Behörde gem. § 22 Abs. 1 WaffG das Regierungspräsidium Stuttgart sei. Die Geschäftsführung liege bei der IHK Region Stuttgart. Gemäß Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 13.03.2014 müssten sich Antragsteller auf Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis, deren gewerbliche Hauptniederlassung sich gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 WaffG in Baden-Württemberg befinde oder hier errichtet werden solle, an die landesrechtliche Zuständigkeit halten. Ein Wahlrecht bestehe insoweit nicht. Ausnahmen seien nur in besonderen Einzelfällen zulässig. Darüber entscheide das Regierungspräsidium Stuttgart. Die Fachkundeprüfung des Klägers durch die IHK Südthüringen Suhl habe nach allem vom Landratsamt nicht anerkannt werden können. Die Rechts- und Erlasslage sei für die Waffenbehörde bindend, weshalb eine andere Entscheidung nicht habe getroffen werden können. |
|
| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald (ein Heft) und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Freiburg (ein Heft) verwiesen. |
|
| | |
| | Die Klage ist zulässig und auch begründet. Der Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 16.04.2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 28.08.2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Waffenhandelserlaubnis, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. |
|
| | Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob der Kläger die erforderliche Fachkunde für den Handel mit Schusswaffen und Munition nachgewiesen hat; alle übrigen Voraussetzungen, die § 21 WaffG an die Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis knüpft, liegen unstreitig vor. |
|
| | Gem. § 21 Abs. 3 Nr. 3 WaffG ist die Waffenhandelserlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Fachkunde nachweist. Gem. § 22 WaffG wird die Fachkunde durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde nachgewiesen. U.a. werden die Anforderungen an eine derartige Prüfung und die Regularien des Prüfungsverfahrens durch die aufgrund § 22 Abs. 2 WaffG erlassene Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2698) - AWaffV - bestimmt. |
|
| | Vorliegend besteht zur Überzeugung der Kammer kein ernstlicher Zweifel daran, dass der Kläger die für die Erlaubniserteilung erforderliche Fachkunde durch Vorlage der Prüfungsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer Südthüringen Suhl vom 25.03.2014 nachgewiesen hat. Denn die Prüfung erfolgte nach Maßgabe der einschlägigen Vorschrift des § 15 AWaffV und die IHK Südthüringen ist die zuständige Behörde, da ihr gem. § 3 der Thüringer Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 10. Dezember 2004 (GVBl. 2004, 896) die Geschäftsführung für die Abnahme der Fachkundeprüfung nach § 22 WaffG übertragen ist. |
|
| | Vom Beklagten selbst wird auch nicht behauptet, dass die Organisation und Durchführung der Fachkundeprüfung durch die IHK Südthüringen nicht den bundesrechtlichen Anforderungen des Waffengesetzes und der hierzu erlassenen Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung genügen würde. Die Annahme derartiger Irregularien erschiene auch offensichtlich fernliegend. |
|
| | Wenn gem. § 48 Abs. 1 WaffG, § 49 Abs. 1 Nr. 2 WaffG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG, § 1 Abs. 1 DVOWaffG, § 62 Abs. 3 PolG BW, § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG vorliegend das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald für die Erteilung der Waffenhandelserlaubnis zuständig ist und gem. § 48 Abs. 1 WaffG, § 49 Abs. 1 Nr. 2 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 DVOWaffG das Regierungspräsidium Stuttgart als für die Prüfung der Fachkunde zuständige Behörde gem. § 22 WaffG bestimmt wird, wobei gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 DVOWaffG die Geschäftsführung der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart übertragen wird, bedeutet dies nicht, dass der vor dem Landratsamt zu führende Fachkundenachweis nur durch eine vom Regierungspräsidium Stuttgart bzw. der IHK Region Stuttgart abgenommene Prüfung geführt werden könnte. § 4 Abs. 2 DVOWaffG kommt insoweit nur die - landesrechtliche - Bedeutung zu, dass derjenige, der die Prüfung in Baden-Württemberg ablegen will, sich an das Regierungspräsidium Stuttgart bzw. an die IHK Region Stuttgart als dafür allein zuständige Stelle zu wenden hat. |
|
| | Da die Fachkundeprüfung für den Handel mit Waffen und Munition gem. § 22 WaffG in allen Bundesländern in Vollziehung des Waffengesetzes und der dazu erlassenen Allgemeinen Waffenverordnung den gleichen Anforderungen unterliegt, würde die Möglichkeit einer landesrechtlichen Sperre der Führung des Fachkundenachweises durch Vorlage von Prüfungsbescheinigungen anderer Bundesländer durchgreifenden, im Hinblick auf Art. 31 GG auch verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. |
|
| | Es ist auch weder vom Beklagten vorgetragen noch aus den sonstigen Umständen ersichtlich, dass und warum der Fachkundenachweis vor der unteren Waffenrechtsbehörde nur durch die Vorlage einer Prüfungsbescheinigung der nach dem Landesrecht für die Abnahme der Fachkundeprüfung zuständigen Landesbehörde geführt werden könnte. Einer derartigen Annahme steht, wie ausgeführt, insbesondere entgegen, dass das Waffenrecht als Gegenstand der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes (Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG) durch alle Bundesländer übereinstimmend zu vollziehen ist. |
|
| | Wenn im Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 13.03.2014 als alleinige Begründung für die dort vertretene Rechtsansicht geäußert wird, dass damit „insbesondere verhindert werden (soll), dass eine etwaige Sperrfrist für eine Wiederholungsprüfung nach § 16 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 5 AWaffV umgangen wird“, vermag dies weder die dort vertretene Rechtsansicht zu begründen noch sonst zu überzeugen. Denn die gem. § 16 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 5 Satz 2 AWaffV eingeräumte Ermächtigung des Prüfungsausschusses, die Möglichkeit der Wiederholung einer Prüfung bei Nichtbestehen erst nach Ablauf einer bestimmten Frist zuzulassen, dient offensichtlich nur dazu, den Prüfungsausschuss von voreiligen (= querulatorischen) oder aus sonstigen Gründen aussichtslos erscheinenden Wiederholungsprüfungen, die grundsätzlich unbeschränkt möglich sind, zu entlasten. Dem Antragsteller auf Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis könnte zur Zweckerreichung dieser Vorschrift unschwer aufgegeben werden, sich im Rahmen seiner Antragstellung zu früheren, erfolglos gebliebenen Prüfungen und dabei ausgesprochenen Karenzfristen zu erklären. Darüber hinaus ist - vor allem gefahrenabwehrrechtlich - in den Blick zu nehmen, dass aus einer erfolgreich, wenngleich unter Verstoß gegen eine Fristsetzung gem. § 16 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 5 Satz 2 AWaffV, abgelegten Prüfung keine besondere Gefährdung der Allgemeinheit erwachsen würde. Die Annahme, dass eine unter Verstoß gegen eine derartige Fristsetzung erfolgreich absolvierte Prüfung den Antragsteller für sich genommen charakterlich für die Erteilung der Waffenhandelserlaubnis disqualifizieren würde, erscheint fernliegend (vgl. § 21 Abs. 3 Nr. 1 WaffG i.V.m. §§ 5 und 6 WaffG). |
|
| |
| | Die Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren war auf den Antrag des Klägers hin für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), weil dessen Zuziehung vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Kläger nach Vorbildung, Erfahrung und den sonstigen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen. |
|
| | Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124 a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor. |
|
| | |
| | Die Klage ist zulässig und auch begründet. Der Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 16.04.2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 28.08.2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Waffenhandelserlaubnis, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. |
|
| | Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob der Kläger die erforderliche Fachkunde für den Handel mit Schusswaffen und Munition nachgewiesen hat; alle übrigen Voraussetzungen, die § 21 WaffG an die Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis knüpft, liegen unstreitig vor. |
|
| | Gem. § 21 Abs. 3 Nr. 3 WaffG ist die Waffenhandelserlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Fachkunde nachweist. Gem. § 22 WaffG wird die Fachkunde durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde nachgewiesen. U.a. werden die Anforderungen an eine derartige Prüfung und die Regularien des Prüfungsverfahrens durch die aufgrund § 22 Abs. 2 WaffG erlassene Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2698) - AWaffV - bestimmt. |
|
| | Vorliegend besteht zur Überzeugung der Kammer kein ernstlicher Zweifel daran, dass der Kläger die für die Erlaubniserteilung erforderliche Fachkunde durch Vorlage der Prüfungsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer Südthüringen Suhl vom 25.03.2014 nachgewiesen hat. Denn die Prüfung erfolgte nach Maßgabe der einschlägigen Vorschrift des § 15 AWaffV und die IHK Südthüringen ist die zuständige Behörde, da ihr gem. § 3 der Thüringer Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 10. Dezember 2004 (GVBl. 2004, 896) die Geschäftsführung für die Abnahme der Fachkundeprüfung nach § 22 WaffG übertragen ist. |
|
| | Vom Beklagten selbst wird auch nicht behauptet, dass die Organisation und Durchführung der Fachkundeprüfung durch die IHK Südthüringen nicht den bundesrechtlichen Anforderungen des Waffengesetzes und der hierzu erlassenen Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung genügen würde. Die Annahme derartiger Irregularien erschiene auch offensichtlich fernliegend. |
|
| | Wenn gem. § 48 Abs. 1 WaffG, § 49 Abs. 1 Nr. 2 WaffG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG, § 1 Abs. 1 DVOWaffG, § 62 Abs. 3 PolG BW, § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG vorliegend das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald für die Erteilung der Waffenhandelserlaubnis zuständig ist und gem. § 48 Abs. 1 WaffG, § 49 Abs. 1 Nr. 2 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 DVOWaffG das Regierungspräsidium Stuttgart als für die Prüfung der Fachkunde zuständige Behörde gem. § 22 WaffG bestimmt wird, wobei gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 DVOWaffG die Geschäftsführung der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart übertragen wird, bedeutet dies nicht, dass der vor dem Landratsamt zu führende Fachkundenachweis nur durch eine vom Regierungspräsidium Stuttgart bzw. der IHK Region Stuttgart abgenommene Prüfung geführt werden könnte. § 4 Abs. 2 DVOWaffG kommt insoweit nur die - landesrechtliche - Bedeutung zu, dass derjenige, der die Prüfung in Baden-Württemberg ablegen will, sich an das Regierungspräsidium Stuttgart bzw. an die IHK Region Stuttgart als dafür allein zuständige Stelle zu wenden hat. |
|
| | Da die Fachkundeprüfung für den Handel mit Waffen und Munition gem. § 22 WaffG in allen Bundesländern in Vollziehung des Waffengesetzes und der dazu erlassenen Allgemeinen Waffenverordnung den gleichen Anforderungen unterliegt, würde die Möglichkeit einer landesrechtlichen Sperre der Führung des Fachkundenachweises durch Vorlage von Prüfungsbescheinigungen anderer Bundesländer durchgreifenden, im Hinblick auf Art. 31 GG auch verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. |
|
| | Es ist auch weder vom Beklagten vorgetragen noch aus den sonstigen Umständen ersichtlich, dass und warum der Fachkundenachweis vor der unteren Waffenrechtsbehörde nur durch die Vorlage einer Prüfungsbescheinigung der nach dem Landesrecht für die Abnahme der Fachkundeprüfung zuständigen Landesbehörde geführt werden könnte. Einer derartigen Annahme steht, wie ausgeführt, insbesondere entgegen, dass das Waffenrecht als Gegenstand der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes (Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG) durch alle Bundesländer übereinstimmend zu vollziehen ist. |
|
| | Wenn im Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 13.03.2014 als alleinige Begründung für die dort vertretene Rechtsansicht geäußert wird, dass damit „insbesondere verhindert werden (soll), dass eine etwaige Sperrfrist für eine Wiederholungsprüfung nach § 16 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 5 AWaffV umgangen wird“, vermag dies weder die dort vertretene Rechtsansicht zu begründen noch sonst zu überzeugen. Denn die gem. § 16 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 5 Satz 2 AWaffV eingeräumte Ermächtigung des Prüfungsausschusses, die Möglichkeit der Wiederholung einer Prüfung bei Nichtbestehen erst nach Ablauf einer bestimmten Frist zuzulassen, dient offensichtlich nur dazu, den Prüfungsausschuss von voreiligen (= querulatorischen) oder aus sonstigen Gründen aussichtslos erscheinenden Wiederholungsprüfungen, die grundsätzlich unbeschränkt möglich sind, zu entlasten. Dem Antragsteller auf Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis könnte zur Zweckerreichung dieser Vorschrift unschwer aufgegeben werden, sich im Rahmen seiner Antragstellung zu früheren, erfolglos gebliebenen Prüfungen und dabei ausgesprochenen Karenzfristen zu erklären. Darüber hinaus ist - vor allem gefahrenabwehrrechtlich - in den Blick zu nehmen, dass aus einer erfolgreich, wenngleich unter Verstoß gegen eine Fristsetzung gem. § 16 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 5 Satz 2 AWaffV, abgelegten Prüfung keine besondere Gefährdung der Allgemeinheit erwachsen würde. Die Annahme, dass eine unter Verstoß gegen eine derartige Fristsetzung erfolgreich absolvierte Prüfung den Antragsteller für sich genommen charakterlich für die Erteilung der Waffenhandelserlaubnis disqualifizieren würde, erscheint fernliegend (vgl. § 21 Abs. 3 Nr. 1 WaffG i.V.m. §§ 5 und 6 WaffG). |
|
| |
| | Die Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren war auf den Antrag des Klägers hin für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), weil dessen Zuziehung vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Kläger nach Vorbildung, Erfahrung und den sonstigen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen. |
|
| | Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124 a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor. |
|