Beschluss vom Verwaltungsgericht Freiburg - A 14 K 2915/19

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage - A 14 K 2607/19 - gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.05.2019 wird angeordnet.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter.Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (A 14 K 2607/19) gegen den verfügten Widerruf der Flüchtlingseigenschaft durch den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.05.2019 ist gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.Der Antrag hat in der Sache Erfolg. Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung der gegenläufigen Interessen überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Suspendierung der Verfügung das öffentliche Interesse an ihrer kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG) bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit. Nach summarischer Prüfung bestehen durchgreifende Bedenken an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie (nach § 60 Abs. 1 AufenthG) nicht mehr vorliegen. Nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG kann von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
1. Das Gericht hat erhebliche Zweifel, dass die rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht Freiburg am 25.09.2018 (27 Ds 518 Js 37556/17) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG erfüllt. Die Norm setzt voraus, dass der Ausländer wegen einer oder mehrerer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Demgegenüber lag der Gesamtstrafenbildung des Amtsgerichts Freiburg 24 Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei bis sechs Monaten zugrunde (Körperverletzung in 18 Fällen, gefährliche Körperverletzung, Bedrohung, versuchte Erpressung, Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz in 3 Fällen).
a) Zwar dürfte es - im Gegensatz zu § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 17/12 - juris Rn. 13) - nicht bereits nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG ausgeschlossen sein, bei der geforderten Mindeststrafe auf eine Gesamtstrafe abzustellen (vgl. Zeitler, in: HTK-AuslR, § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG, Rn. 21). Nach einer völker- und europarechtskonformen Auslegung der Norm dürfte aber zu fordern sein, dass die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitstrafe durch eine Einzelstrafe erreicht wird.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zu § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG entschieden, dass eine Gesamtstrafe für die dort geforderte Mindeststrafe von drei Jahren nicht ausreicht, und dies wie folgt begründet (Urteil vom 31.01.2013, a.a.O., Rn. 14ff. m.w.N.):
„Diese Annahme wird durch den Zweck der Vorschrift bestätigt. Sie geht auf Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG zurück, der Art. 33 Abs. 2 GFK [Genfer Flüchtlingskonvention] und der darin normierten Ausnahme vom völkerrechtlichen Refoulement-Verbot nachgebildet ist: Sie soll Gefahren von dem Aufnahmestaat eines Flüchtlings abwehren, die durch dessen kriminelles Verhalten verursacht werden. Im Hinblick darauf, dass § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG und Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU darüberhinausgehend sogar die Möglichkeit eines Widerrufs der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung vorsehen, muss die Vorschrift jedoch restriktiv so ausgelegt werden, dass die Sicherungen insbesondere des völkerrechtlichen Flüchtlingsrechts gegen eine Abschiebung in den Verfolgerstaat nicht relativiert werden. Der Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsgewährung kann deshalb gegenüber kriminellen Flüchtlingen nur als ultima ratio in Betracht kommen, wenn ihr kriminelles Verhalten die Schwelle der besonders schweren Strafbarkeit überschreitet.
Aus diesen Gründen kommt es nach der Konzeption des deutschen Rechts für die Anwendung des § 60 Abs. 8 AufenthG unabhängig davon, dass die Umsetzung der Mindestgewährleistung des Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG in nationales Recht durch die Mitgliedstaaten eine erhebliche Bandbreite aufweist, im Übrigen auch nicht auf die abstrakte Strafdrohung, sondern auf die konkret verhängte Freiheitsstrafe an. Denn die Mindeststrafenregelung soll sicherstellen, dass der Entzug des Asyl- und Flüchtlingsstatus nur gegenüber besonders gefährlichen Tätern in Betracht kommt. Nur sie bedeuten eine Gefahr für die Allgemeinheit, die gegenüber dem Ziel des Flüchtlingsschutzes im Ausnahmefall überwiegen kann, nicht aber solche Täter, die sich zwar eines mit hoher Strafdrohung bewehrten Vergehens oder Verbrechens schuldig gemacht haben, dabei aber im unteren oder mittleren Bereich der Strafbarkeit geblieben sind, so dass sie eine Freiheitsstrafe von weniger als drei Jahren verwirkt haben. Ist ein Flüchtling rechtskräftig zu einer mindestens dreijährigen (Einzel-)Freiheitsstrafe verurteilt worden, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles weiter zu prüfen, ob diese Verurteilung die Annahme rechtfertigt, dass er tatsächlich eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG darstellt.
Aus demselben Grund reicht es nicht aus, wenn ein Täter nur deshalb zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, weil mehrere von ihm begangene Taten geringeren oder mittleren Gewichts im Rahmen eines einzigen Strafverfahrens oder - wenn eine frühere Strafe noch nicht vollstreckt ist - im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung abgeurteilt worden sind. Die von der Beklagten für richtig gehaltene Auslegung des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG würde hingegen dazu führen, dass die von rein verfahrenspraktischen Aspekten, nicht aber von der Gefährlichkeit des Täters abhängige Frage, ob eine Straftat in einem Strafverfahren für sich genommen oder zusammen mit anderen Straftaten abgeurteilt wird, ausschlaggebend dafür werden könnte, ob der Täter die Voraussetzungen für einen Widerruf seines Asyl- oder Flüchtlingsstatus erfüllt oder nicht.
Auch die Entstehungsgeschichte der Genfer Flüchtlingskonvention bestätigt die Erforderlichkeit einer restriktiven Auslegung des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG. Während im ursprünglichen Textentwurf eine Einschränkung des Refoulement-Verbots noch nicht vorgesehen war, setzte sich der Gedanke, dass Staaten zur Hinnahme von Gefahren für ihre Sicherheit oder für die Allgemeinheit nicht unbeschränkt gezwungen sein dürften, erst nach einer intensiven Debatte über die Grenzen des Refoulement-Schutzes durch. Der schließlich verabschiedeten Textfassung lag die Einschätzung zu Grunde, dass die Abschiebung eines Flüchtlings nur ausnahmsweise und als Reaktion auf besonders schwerwiegendes kriminelles Verhalten des Flüchtlings zulässig sei, wenn eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder der Allgemeinheit bestehe. Die Auffassung des Vertreters des Bundesinteresses, auch in derartigen Fällen könne über die Merkmale einer Gefahr für die Allgemeinheit oder der Wiederholungsgefahr im Rahmen einer Einzelfallwürdigung eine Unterschreitung des völker- und unionsrechtlich gebotenen Mindeststandards verhindert werden, wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Denn sie verschiebt die untere Grenze für die Möglichkeit eines Widerrufs der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung in einen Bereich, der bereits die durch eine Mehrzahl von Taten der mittleren Kriminalität ausgelösten Gefahren erfasst und sich damit gerade nicht auf Fälle besonders schwerer Verbrechen (Art. 14 Abs. 4 Buchst. b Richtlinie 2011/95/EU) beschränkt.“
Diese überzeugenden Ausführungen dürften auch für den Widerrufstatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG uneingeschränkt Geltung beanspruchen. Neben den teleologischen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts kommt hinzu, dass auch Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU sowie Art. 33 Abs. 2 GFK nur den Singular verwenden und eine besonders schwere Straftat fordern („a particular serious crime“). Dass der Gesetzgeber mit § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG insoweit eine Erweiterung der Widerrufsmöglichkeiten schaffen wollte, ist der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/7537, S. 8f.) nicht zu entnehmen. Vielmehr dürfte aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf Art. 33 Abs. 2 GFK zu folgern sein, dass die dort verbindlich vereinbarte hohe Schwelle für eine Relativierung des Flüchtlingsschutzes nicht angetastet werden sollte.
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Aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 13.08.2018 - C-369/17 - juris Rn. 53) ist eine Tat, für die das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren vorsieht, nicht automatisch eine „schwere Straftat“ nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU, der den Widerruf des subsidiären Schutzstatus ermöglicht. Für das Vorliegen einer „besonders schweren Straftat“ i.S.d. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU dürfte eine Einzelfreiheitsstrafe von weniger als einem Jahr daher kaum genügen.
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b) Hinzu kommt, dass von den 24 abgeurteilten Einzeltaten jedenfalls fünf Taten (Bedrohung, versuchte Erpressung und Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz in drei Fällen) nicht die deliktischen Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG erfüllen dürften. Auch aus diesem Grund ist der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft tatbestandlich aller Voraussicht nach ausgeschlossen. Wenn man eine Gesamtstrafe grundsätzlich ausreichen lassen würde, dürfte zusätzlich zu fordern sein, dass alle der Gesamtstrafenbildung zugrundeliegende Delikte von § 68 Abs. 8 Satz 3 AufenthG erfasst sind. Denn andere als die dort genannten Straftatbestände dürften zur Begründung des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft nicht herangezogen werden können. Eine eigenständige „verwaltungsrechtliche“ Gesamtstrafenbildung nur aus den Einzelstrafen für tatbestandlich erfasste Delikte dürfte nicht nur nach dem Wortlaut der Norm ausgeschlossen sein.
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Die vorliegende Konstellation verdeutlicht, dass es auch aus systematischen Gründen für die geforderte Mindeststrafe nicht auf die gebildete Gesamtfreiheitsstrafe, sondern nur auf die zugrundeliegenden Einzelfreiheitsstrafen ankommen können dürfte.
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2. Selbst wenn die gegen den Antragsteller verhängte Gesamtfreiheitsstrafe den Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG genügen sollte, setzt der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft tatbestandlich weiter voraus, dass der Ausländer in Zukunft eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet. Dies ist voraussichtlich nicht der Fall.
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§ 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG ist verfassungskonform eng auszulegen. Die Prüfung hat streng am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Auch im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GFK ist die Vorschrift restriktiv anzuwenden, weil es um eine Ausnahme von dem fundamentalen Grundsatz der Nichtzurückweisung des Flüchtlings in den Verfolgerstaat geht (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 29.10.2018 - W 8 K 18.31774 - juris). Es ist zu prüfen, ob eine echte Gefahr für die Allgemeinheit besteht. Dabei bedarf es in jedem Fall einer individuellen Prognose der Wiederholungsgefahr.
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Zwar kommt es nach der Gesetzesbegründung nicht darauf an, ob die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist (vgl. BT-Drs 18/7537 S. 9). Denn anders als bei einer strafrechtlichen Sozialprognose, die keine weitgehende Gewissheit einer erfolgreichen Bewährung voraussetzt, sondern auch bei einem gewissen Restrisiko getroffen werden kann, sind für eine ausländerrechtliche Einschätzung andere Kriterien maßgebend. Hier stehen nicht nur Resozialisierungsaspekte, sondern in erster Linie ordnungsbehördliche Überlegungen im Vordergrund, in deren Mittelpunkt der Schutz der Gesellschaft vor weiteren Straftaten steht (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 13.12.2016 - W 4 K 16.31038 - juris). Der strafgerichtlichen Prognose kommt aber „wesentliche Bedeutung“ zu, von ihr darf nur bei Vorliegen überzeugender Gründe abgewichen werden, insbesondere dann, wenn die Strafgerichte im Strengbeweisverfahren auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden und aussagekräftig prognostiziert haben (so für das neue Ausweisungsrecht Bauer/Beichel-Benedetti, NVwZ 2016, 416, 419). Eine Aussetzung zur Bewährung spricht daher zunächst klar gegen die Anwendung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG (vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, 12. Auflage 2018, § 60 AufenthG, Rn. 31; Thym, NVwZ 2016, 409, 415).Die Freiheitsstrafe des Antragstellers wurde gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Das Amtsgericht führte hierzu aus, es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig keine Straftaten begehen wird. Der Angeklagte sei nicht vorbestraft und lebe in geordneten Verhältnissen. Die positive Sozialprognose wurde auch darauf gestützt, dass der Antragsteller inzwischen von der Geschädigten getrennt lebt und die Sorge für seinen eineinhalbjährigen Sohn trägt. Es ist weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich, dass die Strafaussetzung zwischenzeitlich widerrufen worden wäre.
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Vor diesem Hintergrund kann voraussichtlich nicht angenommen werden, dass von dem Antragsteller in Zukunft eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin in dem angegriffenen Bescheid dürften die begangenen Taten allein diese Annahme nicht rechtfertigen, zumal sich die Beziehungssituation des Antragstellers nach den Feststellungen des Amtsgerichts mittlerweile verändert hat. Die - nicht weiter begründete - Einschätzung der Antragsgegnerin, das Vorbringen der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers im Anhörungsverfahren ließe erkennen, dass sich dieser auch weiterhin uneinsichtig hinsichtlich seiner eigenen Verantwortung beim Tatgeschehen zeige und sein Tatverhalten nicht aktiv aufgearbeitet habe, teilt das Gericht nicht.
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3. Überdies handelt es sich bei dem Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG um eine Ermessensentscheidung. Die Beklagte hat das Interesse des Ausländers am Verbleib gegen das öffentliche Interesse an der Ausreise abzuwägen. Dabei sind sämtliche besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.08.2018, a.a.O., Rn. 49ff.).
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Bei ihren Ermessenserwägungen ist die Antragsgegnerin voraussichtlich nicht konkret auf die individuellen Umstände des Antragsstellers eingegangen, sondern hat ihr Ermessen nur formelhaft ausgeübt und dabei allgemeine Erwägungen der Gesetzesbegründung wiedergegeben. Dies dürfte ermessensfehlerhaft gewesen sein. Die Belange des Antragstellers dürften - auch vor dem Hintergrund der europa- und völkerrechtlichen Vorgaben - nicht angemessen berücksichtigt worden sein.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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