Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13.01.2017 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
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| | Die Kläger begehren Flüchtlingsschutz. |
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| | Die Kläger sind eine aus Deir ez-Zor (Syrien) stammende Familie arabischer Volkszugehörigkeit. Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 sind verheiratet; die Klägerinnen zu 3 und 4 sind ihre Kinder. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nahm ihre Asylanträge am 22.06.2016 förmlich auf. Mit auf nahm es den Asylantrag des Sohnes X, der wie die Klägerin zu 3 am X geboren ist. Die Klägerin zu 4 wurde am X geboren. |
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| | Bei ihrer Anhörung am 06.09.2016 gaben die Kläger zu 1 und 2 an: Gewohnt hätten sie zuletzt in einem Dorf in der Provinz Deir ez-Zor. Der Kläger zu 1 sei im Juli 2014 allein in die Türkei gefahren, zwei Monate später sei die Klägerin zu 2 mit den Kindern nachgekommen. In der Türkei hätten sie über ein Jahr gelebt. In die Bundesrepublik Deutschland eingereist seien sie auf der sogenannten Balkan-Route kommend am 23.12.2015. Drei Schwestern des Klägers zu 1 und ein Bruder der Klägerin zu 2 lebten in der Türkei. Sie selbst seien dort illegal gewesen und hätten sich bei den Schwestern des Klägers zu 1 aufgehalten. Eine türkische Krankenversicherungskarte hätten sie gehabt. Ihr Ziel sei es gewesen, nach Deutschland weiter zu reisen. Die Brüder des Klägers zu 1, die in Saudi-Arabien und in den Arabischen Emiraten lebten, hätten sie finanziell unterstützt. Zwei Brüder des Klägers zu 1 lebten noch in Qamishli, eine Schwester der Klägerin zu 2 und ihre Großfamilie lebten weiter in Deir ez-Zor. Der Kläger zu 1 habe nach dem Abitur eine Ausbildung als X, die Klägerin zu 2 habe nach dem Abitur eine Ausbildung zur X abgeschlossen. Syrien verlassen hätten sie wegen des Kriegs. Sie hätten Angst um ihre Kinder gehabt, für die es keine Schule mehr gegeben habe. Ihr Haus sei zerstört worden. Sie hätten Bombardierungen erlebt. |
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| | Mit Bescheid vom 13.01.2017 erkannte das Bundesamt den Klägern und dem Sohn X den subsidiären Schutzstatus zu; im Übrigen lehnte es die Asylanträge ab. |
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| | Die Kläger und der Sohn X haben am 26.01.2017 Klage erhoben. |
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| | Am 21.09.2018 hat das Gericht das Verfahren des Sohnes X abgetrennt. Mit Urteil vom 27.09.2018 (A 4 K 5618/18) hat es die Beklagte verpflichtet, diesem die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 24.01.2019 (A 3 S 2457/18) abgelehnt. |
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| | Im Verfahren der Kläger hat das Gericht am 05.04.2019 mündlich verhandelt. Der Kläger zu 1 hat dabei angegeben: Bevor sie Syrien verlassen hätten, seien sie zunächst zu den Eltern seiner Frau gezogen. Diese hätten in der Nähe eines Zentrums für Sicherheitskräfte und Geheimdienst gewohnt. Die Schwester seine Frau habe immer wieder fotografiert, weshalb Sicherheitskräfte nach ihr gesucht hätten. Einmal sei er mitgenommen und vier Stunden lang vernommen worden. Man habe verlangt, dass er die Schwägerin herbeibringe. Bei der Vernehmung habe er die Schreie anderer Menschen gehört. Das sei im Jahr 2012 gewesen. Sie seien daraufhin von den Schwiegereltern weg in einen anderen Ort gezogen, wo es auch ein Krankenhaus gegeben habe, in dem er habe arbeiten können, und er habe sich von da an um Pässe bemüht. Auch dort hätten sie nicht bleiben können, weil der IS vorgedrungen sei. Weil er im Xbereich gearbeitet habe, sei er immer wieder von Sicherheitsstellen befragt worden. Geschehen sei ihm dabei aber nichts. Bei der Anhörung durch das Bundesamt habe er von diesen Dingen noch nichts erzählt. Landsleute hätten ihm geraten, nicht viel darüber zu reden, was sie in Syrien erlebt hätten. Die Klägerin zu 3 hat angegeben: In der Zwischenzeit habe sie, allerdings noch nicht standesamtlich, geheiratet. Sie hätten ein gemeinsames Kind. Ihr Mann habe an der Universität für die Opposition gearbeitet. Er sei als Flüchtling anerkannt. Dessen Bruder sei seit sechs Jahren in Syrien in Haft. Der Partner der Klägerin zu 3 hat bei seiner informatorischen Befragung angegeben: Sein Bruder sei am 06.06.2013 verhaftet worden, ferner auch ein Onkel; beide hätten sie Verletzten helfen wollen. Auch er habe versucht, Verletzte zu versorgen. Weil er keinen Militärdienst geleistet habe, sei auch nach ihm gesucht worden. |
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| | die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13.01.2017 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. |
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| | Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. |
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| | Dem Gericht legt je eine pdf-Fassung der beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für die Kläger und den Sohn X sowie für den Partner der Klägerin zu 3 elektronisch geführten Akten vor. |
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| | Vom 18.02.2020 bis zum 14.07.2020 hat das Verfahren geruht. |
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| | Über die Klagen kann der Vorsitzende anstelle der Kammer verhandeln; denn damit haben sich die Beteiligten - ebenso wie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) - einverstanden erklärt (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO). |
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| | Die Klagen sind als Verpflichtungsklagen statthaft und auch sonst zulässig. Sie sind auch begründet. Denn den Klägern steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu; soweit der angefochtene Bescheid dies verneint, ist er rechtswidrig und verletzt die Kläger deshalb in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| | Die Kammer kann insoweit offenlassen, ob die Kläger jeweils in ihrer Person und die Klägerin zu 3 zudem wegen ihrer Partnerschaft mit dem Vater ihres Kindes, dem das Bundesamt mit Bescheid vom 16.03.2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, Flüchtlinge im Sinn von § 3 Abs. 1 AsylG sind. |
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| | Gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG sind die Vorschriften des § 26 Abs. 1 bis 4 AsylG über die Zuerkennung von Familienasyl auf Familienangehörige von internationalen Schutzberechtigten entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der Asylberechtigung die Flüchtlingseigenschaft (oder der subsidiäre Schutz) tritt. Anzuwenden ist deshalb hinsichtlich der Eltern § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Die dort in den Nummern 1 bis 5 geregelten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status (hier als Flüchtlinge) liegen vor. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den im Zeitpunkt des Asylantrags der Eltern noch minderjährigen Sohn X ist unanfechtbar. Die Familie hat schon in Syrien, dem Verfolgerstaat, bestanden. Die Eltern haben den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Sohn zu widerrufen oder zurückzunehmen wäre, sind nicht ersichtlich. Im Zeitpunkt seines Asylgesuchs hatten die Eltern auch die Personensorge für ihren damals noch minderjährigen Sohn inne. Hinsichtlich der Klägerinnen zu 3 und 4 gilt gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG das Gleiche. Auch sie waren im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung noch minderjährig. |
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| | Entgegen teilweise vertretener Auffassung ist insoweit nicht hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale gemäß § 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung abzustellen. Vielmehr kommt es für die Minderjährigkeit der Person, von der die Asylberechtigung bzw. die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet werden soll, sowie für das Innehaben der Personensorge (Nr. 5) des Elternteils auf einen früheren Zeitpunkt an, nämlich entweder den der Anbringung des Asylgesuchs oder den der förmlichen Asylantragstellung an; in jedem Fall war der Sohn des Klägers damals noch minderjährig (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt u.a. VG Karlsruhe, Urt. v. 08.02.2018 - A 2 K 7425/16 -, juris, Rn. 20 ff.; Eppel, in: GK Asylrecht, § 26, Rn. 62, und Hailbronner, Ausländerrecht, § 26 AsylG, Rn. 75 ff., jeweils mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung; vgl. auch die Erwägungen in BVerwG, EuGH-Vorlagebeschl. v. 15.08.2019 - 1 C 32.18 -, juris, Rn. 18 zur Ableitung der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft im Unterschied zur Ableitung des zuerkannten subsidiären Schutzes). |
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| | Soweit dies von einem Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen anders gesehen wird (Urt. v. 13.03.2020 - 14 A 2778/17.A -, juris, Rn. 53 ff.), ist dem nicht folgen. Dessen Annahme, der Gesetzgeber habe dadurch, dass er - im Unterschied zu den Regelungen in § 26 Abs. 2 und 3 Satz 2 AsylG - in § 26 Abs. 3 AsylG gerade keine - von § 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG abweichende - Bestimmung zum maßgeblichen Zeitpunkt getroffen habe, im Wege eines „beredten Schweigen“ zum Ausdruck gebracht, dass beim Elternnachzug zum erwachsen werdenden Kind danach unterschieden werden solle, ob das Kind, von dem die Eltern ihre Rechtsstellung ableiten wollen, im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung noch minderjährig ist, berücksichtigt nicht hinreichend, dass es dem Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/13063) vor allem darum ging, die ihm in Art. 23 Abs. 1 und 2 RL 2011/95/EU aufgetragene Gleichstellung der Familienangehörigen mit dem Schutzberechtigten hinsichtlich der in Art. 24 bis 35 gewährten Leistungen dadurch zu bewirken, dass diesen der gleiche Rechtsstatus nach gleichen Regeln zu gewähren ist wie sie bis dahin für den abgeleiteten Schutz von Kindern galten. Dabei kann offenbleiben, ob der Gesetzgeber (zu Recht) der Auffassung war, dass schon Unionsrecht diese Gleichstellung gebietet. Denn jedenfalls galt es zu vermeiden, den begünstigten Personenkreis der abgeleitet Schutzberechtigten in einer Vielzahl von Einzelgesetzen den originär anerkannten Schutzberechtigten gleichstellen zu müssen (vgl. zu dieser Zielsetzung auch BVerwG, EuGH-Vorlagebeschl. v. 18.12.2019 - 1 C 2.19 -, juris, Rn. 19; dort wird auch dargelegt, dass die nationale Regelung über die Gewährung von Familienflüchtlingsschutz in aller Regel einen Zusammenhang mit dem Zweck des - unionsrechtlichen - internationalen Schutzes hat). Dieses Ziel hat sich mit der wörtlichen Bezugnahme auf Art. 2 Buchst. j der genannten Unionsrichtlinie auch im Wortlaut von § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG niedergeschlagen. Es ließe sich jedoch nicht vollständig erreichen und kann deshalb vom Gesetzgeber auch nicht gewollt sein, wenn ein Teil des nach Art. 23 Abs. 1 und 2 der genannten Richtlinie begünstigen Personenkreises schon über den abgeleiteten Flüchtlingsschutz in den Genuss der Rechte nach Art. 24 bis 35 der Richtlinie käme. Dass dabei hinsichtlich dieser Rechte unionsrechtlich auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf abgeleiteten Schutz (durch Anbringung des Asylgesuchs) abzustellen ist, erscheint nicht als zweifelhaft (vgl., in anderem Zusammenhang, EuGH, Urt. v. 12.04.2018 - C 550/16 -, juris, unter Hinweis auf den Erwägungsgrund 21 von RL 2011/95/EU, sowie BVerwG, EuGH-Vorlagebeschl. v. 15.08.2019 a.a.O., Rn. 18 und nunmehr auch, zur Familienzusammenführung gemäß RL 2003/86, EuGH, Urt. v. 16.07.2020 - C-133/19 u.a. -). |
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| | Über die Klagen kann der Vorsitzende anstelle der Kammer verhandeln; denn damit haben sich die Beteiligten - ebenso wie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) - einverstanden erklärt (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO). |
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| | Die Klagen sind als Verpflichtungsklagen statthaft und auch sonst zulässig. Sie sind auch begründet. Denn den Klägern steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu; soweit der angefochtene Bescheid dies verneint, ist er rechtswidrig und verletzt die Kläger deshalb in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| | Die Kammer kann insoweit offenlassen, ob die Kläger jeweils in ihrer Person und die Klägerin zu 3 zudem wegen ihrer Partnerschaft mit dem Vater ihres Kindes, dem das Bundesamt mit Bescheid vom 16.03.2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, Flüchtlinge im Sinn von § 3 Abs. 1 AsylG sind. |
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| | Gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG sind die Vorschriften des § 26 Abs. 1 bis 4 AsylG über die Zuerkennung von Familienasyl auf Familienangehörige von internationalen Schutzberechtigten entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der Asylberechtigung die Flüchtlingseigenschaft (oder der subsidiäre Schutz) tritt. Anzuwenden ist deshalb hinsichtlich der Eltern § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Die dort in den Nummern 1 bis 5 geregelten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status (hier als Flüchtlinge) liegen vor. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den im Zeitpunkt des Asylantrags der Eltern noch minderjährigen Sohn X ist unanfechtbar. Die Familie hat schon in Syrien, dem Verfolgerstaat, bestanden. Die Eltern haben den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Sohn zu widerrufen oder zurückzunehmen wäre, sind nicht ersichtlich. Im Zeitpunkt seines Asylgesuchs hatten die Eltern auch die Personensorge für ihren damals noch minderjährigen Sohn inne. Hinsichtlich der Klägerinnen zu 3 und 4 gilt gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG das Gleiche. Auch sie waren im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung noch minderjährig. |
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| | Entgegen teilweise vertretener Auffassung ist insoweit nicht hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale gemäß § 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung abzustellen. Vielmehr kommt es für die Minderjährigkeit der Person, von der die Asylberechtigung bzw. die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet werden soll, sowie für das Innehaben der Personensorge (Nr. 5) des Elternteils auf einen früheren Zeitpunkt an, nämlich entweder den der Anbringung des Asylgesuchs oder den der förmlichen Asylantragstellung an; in jedem Fall war der Sohn des Klägers damals noch minderjährig (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt u.a. VG Karlsruhe, Urt. v. 08.02.2018 - A 2 K 7425/16 -, juris, Rn. 20 ff.; Eppel, in: GK Asylrecht, § 26, Rn. 62, und Hailbronner, Ausländerrecht, § 26 AsylG, Rn. 75 ff., jeweils mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung; vgl. auch die Erwägungen in BVerwG, EuGH-Vorlagebeschl. v. 15.08.2019 - 1 C 32.18 -, juris, Rn. 18 zur Ableitung der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft im Unterschied zur Ableitung des zuerkannten subsidiären Schutzes). |
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| | Soweit dies von einem Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen anders gesehen wird (Urt. v. 13.03.2020 - 14 A 2778/17.A -, juris, Rn. 53 ff.), ist dem nicht folgen. Dessen Annahme, der Gesetzgeber habe dadurch, dass er - im Unterschied zu den Regelungen in § 26 Abs. 2 und 3 Satz 2 AsylG - in § 26 Abs. 3 AsylG gerade keine - von § 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG abweichende - Bestimmung zum maßgeblichen Zeitpunkt getroffen habe, im Wege eines „beredten Schweigen“ zum Ausdruck gebracht, dass beim Elternnachzug zum erwachsen werdenden Kind danach unterschieden werden solle, ob das Kind, von dem die Eltern ihre Rechtsstellung ableiten wollen, im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung noch minderjährig ist, berücksichtigt nicht hinreichend, dass es dem Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/13063) vor allem darum ging, die ihm in Art. 23 Abs. 1 und 2 RL 2011/95/EU aufgetragene Gleichstellung der Familienangehörigen mit dem Schutzberechtigten hinsichtlich der in Art. 24 bis 35 gewährten Leistungen dadurch zu bewirken, dass diesen der gleiche Rechtsstatus nach gleichen Regeln zu gewähren ist wie sie bis dahin für den abgeleiteten Schutz von Kindern galten. Dabei kann offenbleiben, ob der Gesetzgeber (zu Recht) der Auffassung war, dass schon Unionsrecht diese Gleichstellung gebietet. Denn jedenfalls galt es zu vermeiden, den begünstigten Personenkreis der abgeleitet Schutzberechtigten in einer Vielzahl von Einzelgesetzen den originär anerkannten Schutzberechtigten gleichstellen zu müssen (vgl. zu dieser Zielsetzung auch BVerwG, EuGH-Vorlagebeschl. v. 18.12.2019 - 1 C 2.19 -, juris, Rn. 19; dort wird auch dargelegt, dass die nationale Regelung über die Gewährung von Familienflüchtlingsschutz in aller Regel einen Zusammenhang mit dem Zweck des - unionsrechtlichen - internationalen Schutzes hat). Dieses Ziel hat sich mit der wörtlichen Bezugnahme auf Art. 2 Buchst. j der genannten Unionsrichtlinie auch im Wortlaut von § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG niedergeschlagen. Es ließe sich jedoch nicht vollständig erreichen und kann deshalb vom Gesetzgeber auch nicht gewollt sein, wenn ein Teil des nach Art. 23 Abs. 1 und 2 der genannten Richtlinie begünstigen Personenkreises schon über den abgeleiteten Flüchtlingsschutz in den Genuss der Rechte nach Art. 24 bis 35 der Richtlinie käme. Dass dabei hinsichtlich dieser Rechte unionsrechtlich auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf abgeleiteten Schutz (durch Anbringung des Asylgesuchs) abzustellen ist, erscheint nicht als zweifelhaft (vgl., in anderem Zusammenhang, EuGH, Urt. v. 12.04.2018 - C 550/16 -, juris, unter Hinweis auf den Erwägungsgrund 21 von RL 2011/95/EU, sowie BVerwG, EuGH-Vorlagebeschl. v. 15.08.2019 a.a.O., Rn. 18 und nunmehr auch, zur Familienzusammenführung gemäß RL 2003/86, EuGH, Urt. v. 16.07.2020 - C-133/19 u.a. -). |
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