Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
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| | Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 18.05.2018 ist – soweit er angefochten wurde – rechtmäßig, soweit er die Klägerin betrifft, und verletzt diese nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). |
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| | Die Klage ist nicht bereits deswegen unbegründet, weil der Asylantrag der Klägerin unzulässig ist. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.04.2019 - 1C 28.18 - juris) auch bei „Aufstockerklagen“, bei denen - wie hier - der Klägerin vom Bundesamt bereits subsidiärer Schutz gewährt wurde und darüber hinaus die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus begehrt wird, vorab zu prüfen, ob der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 AsylG unzulässig ist. Das könnte hier im Hinblick auf den mehrjährigen Aufenthalt der Klägerin in der Türkei in Betracht kommen. Insoweit ist zu prüfen, ob ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wiederaufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 AsylG zu betrachten ist. Voraussetzung für eine Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist, dass der Drittstaat (hier die Türkei) bereit ist, den Ausländer wiederaufzunehmen und diesem eine den Anforderungen des § 27 AsylG entsprechende Sicherheit zu gewährleisten. Von einer Aufnahmebereitschaft der Türkei kann derzeit nicht ausgegangen werden (so auch: SächsOVG, Urteil vom 21.08.2019 - 5 A 50/17.A -). Insoweit ist auf den Lagebericht Türkei des Auswärtigen Amts vom 24.08.2020 (S. 29) zu verweisen, in dem ausgeführt wird, dass das türkische Außenministerium 2018/19 auf entsprechende Anfrage die Rücknahme von Drittstaatern, die über einen früheren oder nach dem Dokument noch gültigen Aufenthaltsstatus in der Türkei verfügten, abgelehnt hat. Die deutsche Botschaft in Ankara stelle daher derzeit derartige Anfragen wegen der fehlenden Erfolgsaussicht nicht mehr. |
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| | Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus hat. |
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| | Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung des Familienflüchtlingsstatus. Nach § 26 Abs. 1 AsylG wird der Ehegatte eines Asylberechtigten auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, die Ehe schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, der Ehegatte vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist ist oder den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Gemäß § 26 Abs. 5 AsylG gilt das entsprechend für den Ehegatten eines anerkannten Flüchtlings. |
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| | Ein solcher Anspruch ist deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin den Asylantrag nicht unverzüglich nach der Einreise gestellt hat. Die Klägerin ist am 04.09.2016 mit einem Visum eingereist. Erst am 09.03.2018 und somit mehr als ein Jahr nach der Einreise wurde der förmliche Asylantrag gestellt. Das ist keine unverzügliche Asylantragstellung mehr. Eine unverzügliche Antragstellung liegt dann vor, wenn der Antrag ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 BGB) gestellt wird. Die Unverzüglichkeit ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen, wobei dem Familienangehörigen regelmäßig zwei Wochen zur Verfügung stehen dürften. Beim Vorliegen besonderer Umstände kann auch eine längere Frist gerechtfertigt sein (BVerwG, Urteil vom 13.05.1997 - 9 C 35.96 - BVerwGE 104, 362; Funke-Kaiser in GK AsylG § 26 Rn. 39). Dabei ist darauf abzustellen, ob der Antragsteller das getan hat, was man billigerweise von ihm verlangen kann. Unverzüglich kann es auch sein, wenn ein rechtsunkundiger Asylsuchender mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufnimmt, um sich von ihm beraten zu lassen. Das erklärt aber ein Zuwarten von mehr als einem Jahr seit der Einreise nicht. Es kann offenbleiben, ob irgendwelche außergewöhnlichen Umstände denkbar sind, die auch ein derart langes Zuwarten mit der Asylantragstellung als ohne schuldhaftes Zögern erfolgt erscheinen lassen. Dies erscheint eher zweifelhaft. Entsprechende Anhaltspunkte wurden jedenfalls weder geltend gemacht, noch sind sie ersichtlich. Die Tatsache, dass der syrische Reisepass der Klägerin zunächst weitergalt und sie erst nach längerer Zeit vor die Notwendigkeit gestellt war, die Verlängerung zu beantragen, hat sie nicht unverschuldet daran gehindert, einen Asylantrag zu stellen. |
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| | Vom Erfordernis der unverzüglichen Antragstellung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Anwendungsvorrangs des Europarechts abzusehen (vgl. zum Anwendungsvorrang: Nettesheim in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand: 71. EL August 2020, Art. 1 Rn. 79 ff.). Die Klägerin beruft sich auf Art. 23 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung); ABl. L 337 S. 9), wonach zu gewährleisten sei, dass sie einen Reiseausweis für Flüchtlinge gemäß Art. 25 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU ausgestellt bekommt. Dies werde durch das Fristerfordernis des § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylG in unzulässiger Weise vereitelt. |
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| | Gemäß Art. 23 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz anerkannt worden ist, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf die in den Art. 24 bis 35 genannten Leistungen haben, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist. |
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| | Insoweit ist zunächst darauf zu verweisen, dass Art. 23 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU nicht zwingend die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus erfordert, sondern lediglich die Gewährung bestimmter Rechte vorsieht. Allerdings trifft es zu, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, Art. 23 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU mit § 26 AsylG umgesetzt zu haben (BT-Drucksache 17/13063, S. 21). Die Gewährung des Flüchtlingsstatus an Angehörige ist im Hinblick auf Art. 3 Richtlinie 2011/95/EU zulässig, wonach Mitgliedstaaten günstigere Normen u.a. zur Entscheidung darüber, wer als Flüchtling gilt, erlassen oder beibehalten können, sofern diese mit der Richtlinie vereinbar sind. Die Gewährung des Flüchtlingsstatus an Angehörige ist mit der Richtlinie 2011/95/EU vereinbar, wenn die Angehörigen nicht unter einen der in Art. 12 der Richtlinie genannten Ausschlussgründe fallen und sofern ihre Situation wegen der Notwendigkeit, den Familienverband zu wahren, einen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweist (EuGH, Urteil vom 04.10.2018 - C-652/16 - juris Rn. 71 ff.). Dennoch geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass § 26 AsylG den durch Art. 23 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU gebotenen Familienschutz für Familienangehörige, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, in vom Unionsrecht so nicht gebotener Weise „überschießend“ umsetzt (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 18.12.2019 - 1 C 2.19 - juris Rn. 19). Dennoch könnte fraglich sein, ob nicht die Umsetzung der Verpflichtung aus Art. 23 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU zusätzlich auch durch flankierende ausländerrechtliche Bestimmungen ohne die Gewährung des Flüchtlingsstatus erfolgen könnte. |
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| | Das kann jedoch letztlich offenbleiben. Es ist mit Art. 23 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU vereinbar, wenn für die Beantragung des Familienflüchtlingsstatus und damit die Gewährung der Rechte unter anderem auch aus Art. 25 Richtlinie 2011/95/EU eine Frist (hier: unverzüglich nach der Einreise) gesetzt wird. Dafür spricht bereits der Wortlaut des Art. 23 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU, wonach die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Familienangehörigen „gemäß den nationalen Verfahren“ Anspruch auf die genannten Rechte haben. Bereits das spricht dafür, dass ein Fristerfordernis als verfahrensrechtliche Anforderung nicht unzulässig ist. Aus Art. 23 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU ergibt sich, dass eine „Vollharmonisierung“ der Rechtsstellung von Familienangehörigen eines international Schutzberechtigten ungeachtet der Streichungen einiger Verweise auf nationales Recht und nationales Verfahren nicht beabsichtigt ist. Den Mitgliedstaaten steht bei der Ausgestaltung der Rechtsstellung der Familienangehörigen international Schutzberechtigter einschließlich der verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Geltendmachung der in der Richtlinie niedergelegten Rechte ein Regelungsspielraum offen (Hailbronner, Ausländerrecht, § 26 Rn. 34). |
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| | In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass Art. 23 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU in dem Verweis auf die Art. 24 bis 35 nicht festlegt, welche Rechte in den Fällen zu gewähren sind, in denen diese Bestimmungen zwischen Personen mit Flüchtlingsstatus und Personen, die subsidiären Schutz genießen, differenzieren. Das ist gerade bei Art. 25, aber auch bei Art. 29 Abs. 2, der Sozialhilfeleistungen betrifft, der Fall. Nach Art. 25 Abs. 2 erhalten subsidiär Schutzberechtigte Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebiets nur dann, wenn sie keinen nationalen Pass erhalten können, was im Falle syrischer Staatsangehöriger nicht der Fall ist, da die Auslandsvertretungen Syriens Pässe – wenn auch gegen hohe Gebühren – ausstellen, was die Klägerin selbst nicht bestreitet. Art. 23 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU sieht gerade nicht vor, dass die Familienangehörigen dieselben Rechte nach Art. 24 bis 35 haben, wie sie der Stammberechtigte hat. Insofern erscheint es zweifelhaft, dass die Umsetzung des Art. 23 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU gerade die Ausstellung von Flüchtlingsausweisen für die Angehörigen anerkannter Flüchtlinge gebietet. |
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| | Unabhängig davon ist die Zuerkennung des Familienflüchtlingsstatus als Umsetzung der Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU hier auch deswegen nicht geboten, weil eine entsprechende Verpflichtung lediglich gegenüber „Familienangehörigen“ einer Person besteht, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Der Begriff des „Familienangehörigen“ wird in Art. 2 j Richtlinie 2011/95/EU definiert. Danach sind Familienangehörige „die folgenden Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat“. In der Folge werden dann unter drei Spiegelstrichen die Angehörigen genannt, die „Familienangehörige“ im Sinne der Bestimmung sein können; hierzu zählen auch Ehegatten. |
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| | Art. 2 j Richtlinie 2011/95/EU benennt somit neben dem erforderlichen Verwandtschaftsgrad zwei weitere Voraussetzungen. Erstens, dass die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat, was hier zweifellos der Fall ist, und zweitens, dass sich die Angehörigen im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten. |
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| | Durch die Wahl des Begriffs „Familienangehörige“ verweist Art. 23 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU auf diese Einschränkungen des Art. 2 j der Richtlinie. In Abgrenzung dazu verpflichtet Art. 23 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann. Diese Formulierung ist weiter und verweist nicht auf die Definition in Art. 2 j der Richtlinie. Darauf wird in einer Kommentierung zur Richtlinie 2011/95/EU hingewiesen und ausgeführt, die Regelung in Art. 23 Abs. 1 sei relevant, wenn der Ehegatte oder das minderjährige Kind eines international Schutzberechtigten einreist, nachdem dieser den Status erhalten hat. In diesem Falle sei der Ehegatte oder das Kind kein Familienangehöriger im Sinne des Art. 2 j der Richtlinie, so dass Art. 23 Abs. 2 bis 5 nicht griffen (Battjes in Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Aufl. 2016, Art. 23 Richtlinie 2011/95/EU Rn. 14). § 26 AsylG gewährt darüber hinausgehend einen Anspruch auf Familienasyl auch an Ehegatten, die nach der Anerkennung des internationalen Schutzberechtigten eingereist sind. Mit der Voraussetzung, dass der Antrag unverzüglich nach der Einreise gestellt werden muss, wird ein - wenn auch nur sehr mittelbarer - Zusammenhang mit dem Asylverfahren des Stammberechtigten gefordert. Wenn wie im vorliegenden Fall ein Angehöriger, der unter einen der drei Spiegelstriche des Art. 2 j der Richtlinie 2011/95/EU fällt, sich zunächst für einen längeren Zeitraum aufgrund von Aufenthaltserlaubnissen im Bundesgebiet aufhält, entfällt der erforderliche „Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz“. Auch in diesem Falle greift zwar die Regelung in Art. 23 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU, aus dieser kann jedoch höchstens ein Anspruch auf die Aufrechterhaltung des Familienverbandes erhoben werden, die rein ausländerrechtlich nicht infrage steht und hier zudem dadurch gewahrt ist, dass die Klägerin selbst durch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes international Schutzberechtigte ist. |
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| | Die Klägerin ist auch kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Nach dieser Bestimmung ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. |
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| | Als Verfolgung in diesem Sinne gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 AsylG). Dabei können als Verfolgung in diesem Sinne unter anderem gelten die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, sowie unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (§ 3a Abs. 2 AsylG). |
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| | Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") drohen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 juris Rn. 19 und Beschluss vom 15.08.2017 - 1 B 120.17 - juris Rn. 8). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 juris Rn. 32 m.w.N.). Damit kommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 19 juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018, 1408 juris Rn. 14). |
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| | Im Gegensatz zum subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG kann gemäß § 3 Abs. 1 AsylG internationaler Flüchtlingsschutz nur gewährt werden, wenn eine Verletzung fundamentaler Rechte in diskriminierender Weise gegeben ist, weil individuelle Verfolgung bzw. Ausgrenzung im Sinne eines „single out“ im Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, gerade wegen der abschließenden fünf anerkannten Verfolgungsgründe des Refoulement-Verbots gemäß Art. 33 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. § 3 b AsylG, d.h. gerade wegen Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Gemäß § 3 a Abs. 3 AsylG muss deshalb zwischen einer Verfolgungshandlung und einem oder mehreren Verfolgungsgründen eine Verknüpfung bestehen. Es muss eine erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme gegeben sein, d.h. die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss gerade auf zumindest einem Verfolgungsgrund im Sinne von § 3b AsylG beruhen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 33). Die Maßnahme muss somit darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für eine derartige "Verknüpfung" reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den Anforderungen des § 3 a Abs. 3 AsylG (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 37.18 - juris Rn. 12 m.w.N.). |
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| | Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Verfolgte die in § 3 b Abs. 1 AsylG aufgeführten Merkmale tatsächlich aufweist. Vielmehr reicht es aus, wenn ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden (vgl. § 3 b Abs. 2 AsylG und Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU). Hierher rechnet auch der Fall, dass der Betreffende seitens des Verfolgers nur verdächtigt wird, ein solches Merkmal zu erfüllen und die Verfolgungsmaßnahme hier ansetzt, um eine entsprechende Feststellung zu treffen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.08.2017 - A 11 S 710/17 - DVBl 2017, 1317 unter Verweis auf: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.10.2013 - A 11 S 2046/13 - juris, m.w.N.). |
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| | Gemessen daran ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. |
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| | Die Klägerin ist nicht vorverfolgt im Sinne von Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU aus Syrien ausgereist. Ihrem Vortrag kann nicht entnommen werden, dass sie vor ihrer Ausreise bereits flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war bzw. solche ihr unmittelbar drohten. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt hat sie insbesondere geschildert, dass sie persönlich sowie ihre Familie durch das Bürgerkriegsgeschehen betroffen gewesen seien. Sie hat damit übereinstimmend auch in der mündlichen Verhandlung geschildert, dass das Haus ihrer Familie zwischen den Fronten gelegen sei und dass teilweise sogar Schüsse in das Haus eingedrungen seien. Sie hat insoweit glaubhaft und nachvollziehbar ihre Angst um sich und ihre Familie im Hinblick auf die in ihrer unmittelbaren Umgebung stattfindenden Kämpfe geltend gemacht. Die darin liegende unmittelbare Bedrohung durch den Bürgerkrieg in Syrien war gerade keine gegen ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal gerichtete individuelle Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG, sondern ein drohender ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 AsylG. |
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| | Soweit die Klägerin des Weiteren vorgetragen hat, sie habe beobachtet, wie Jugendliche vom Regime festgenommen worden seien, schilderte sie nur Beobachtungen, ohne selbst von diesen Festnahmen betroffen oder unmittelbar bedroht zu sein. Gegen sie persönlich gerichtete Verfolgungsmaßnahmen können ihrem Vortrag nicht entnommen werden. Vielmehr hat sie auf die Frage, ob sie persönlich Probleme mit den syrischen Sicherheitskräften oder der Armee gehabt habe, geantwortet, sie habe als Person keine Angriffe oder Bedrohungen erlitten. Sie habe das Haus nicht mehr verlassen wollen, nachdem der Krieg ausgebrochen sei. Sie habe Angst um ihr Leben gehabt. |
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| | Der Klägerin droht auch im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Es ist nicht ersichtlich, dass ihr Verfolgungsmaßnahmen durch den syrischen Staat in Anknüpfung an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal im Sinne des § 3 b Abs. 1 AsylG drohen. Sie kann insbesondere nicht im Hinblick auf ihre wohl illegale Ausreise, den mittlerweile langjährigen Aufenthalt im Ausland sowie die Asylantragstellung in Deutschland die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus beanspruchen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 21.08.2017 - A 11 S 513/17 -, vom 23.10.2018 - A 3 S 791/18 - und vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 -). Angesichts der sehr großen Zahl syrischer Staatsangehöriger, die seit dem Beginn des Bürgerkriegs ins Ausland geflüchtet sind, so hat der UNHCR insgesamt 5,6 Millionen Syrer als Flüchtlinge registriert (AA, Lagebericht Syrien vom 20.11.2019, Seite 5; US State Dept., Country of Origin Report on Human Rights Practices, 2019, executive summary), folgt die Kammer der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, wonach nicht davon ausgegangen werden kann, dass das syrische Regime bei allen ins Ausland Geflüchteten, oder auch nur allen ins westliche Ausland geflüchteten Personen eine regimefeindliche Einstellung vermutet. Ebenso haben Syrer in erheblicher Zahl ihre Asylanerkennung beantragt; so haben zwischen April 2011 und Juli 2017 über 970.000 Syrer in Europa Asylanträge gestellt (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. Aktualisierte Fassung vom Nov. 2017, S. 25 FN 114). |
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| | Als gefahrerhöhender Umstand in diesem Sinne genügt ebenfalls nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion oder Ethnie noch die Abstammung aus einem aktuell oder ehemals von der Opposition beherrschten Gebiet (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.03.2019, a.a.O. Rn. 41). Gefahrerhöhend ist somit nicht, dass die Klägerin sunnitische Muslima ist, wohingegen die Alawiten die Regierung stellen und die meisten politischen Ämter besetzen. Das gilt schon im Hinblick auf die Größe der betroffenen Gruppe der Sunniten, die rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung ausmacht. |
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| | Hinreichende individuell gefahrerhöhende Umstände, die dazu führen könnten, dass die Klägerin als oppositionell angesehen und damit im Hinblick auf eine (vermeintliche) politische Einstellung flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffen ausgesetzt sein wird, sind nicht dargetan oder ersichtlich. |
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| | Die Klägerin muss insbesondere nicht befürchten, dass ihr im Rahmen einer Sippenhaft eine tatsächliche oder vermeintliche regimefeindliche Einstellung ihres Ehemannes oder ihres älteren Sohnes zugerechnet wird. Der Ehemann der Klägerin wurde zwar als Flüchtling anerkannt, eine persönliche Anhörung erfolgte jedoch nicht, so dass sich den Akten individuelle Verfolgungsgründe nicht entnehmen lassen. Die Klägerin sowie ihr Sohn haben übereinstimmend vorgetragen, dass zunächst der ältere Sohn der Klägerin, der bereits wehrpflichtig gewesen sei, geflüchtet sei, um sich dem Wehrdienst zu entziehen. Danach sei auch ihr Ehemann sowohl von der syrischen Armee als auch von Milizen, die für das syrische Regime gekämpft hätten, unter Druck gesetzt worden, sich ihnen anzuschließen. |
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| | Allein die Verwandtschaft zu Personen, die sich ihrer Wehrpflicht entzogen haben, führt jedoch nicht zur Gefahr einer Sippenhaft. Die Klägerin kann aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2020 (C-238/19) nichts für sich herleiten, da dieses nur Personen betrifft, die sich ihrer Wehrpflicht in Syrien (gegebenenfalls durch Ausreise) entzogen haben, jedoch keine Aussage zu Angehörigen solcher Personen macht. Die Kammer folgt insoweit weiterhin der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 09.08.2017 - A 11 S 710/17 -), wonach Angehörigen eines Wehrflüchtigen (im dort entschiedenen Fall einem Vater) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung droht. Anderes ergibt sich auch nicht aus neueren Erkenntnissen. Insoweit kann auf den bereits oben zitierten Bericht des DIS „Syria – Military Service vom Mai 2020“ (S. 36 f.) verwiesen werden. Dort wird ausgeführt, dass Familienangehörige von Wehrdienstflüchtigen wegen der Wehrdienstentziehung eines Familienmitglieds nach den meisten der ausgewerteten Quellen keine Konsequenzen zu befürchten hätten. Nach einer Quelle drohte der gesamten Familie früher eine Verfolgung, die Streitkräfte seien jedoch weniger streng, da es eine sehr große Zahl von Personen gebe, die sich dem Wehrdienst entzogen hätten, und in jeder Familie in Syrien ein Mitglied sich dem Wehrdienst entzogen habe. Einige der in dem genannten Bericht ausgewerteten Quellen berichteten von Hausdurchsuchungen, bei denen Druck oder Einschüchterung auf die Angehörigen ausgeübt würden. Soweit Weitergehendes berichtet wurde, handelte es sich bei den Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen hatten, um solche, die sich regimefeindlichen Gruppen angeschlossen haben. Soweit eine der zitierten Quellen die Vermutung geäußert hat, es könnten Familienangehörige „verschwinden“, so weist diese Quelle ausdrücklich darauf hin, dass man keine gesicherten Informationen über die Arbeit der syrischen Geheimdienste erhalten könne und dass neben dem zuständigen Offizier die konkrete Familie sowie weitere Vorwürfe gegen den Gesuchten einen Einfluss auf die Behandlung des Falles hätten. Angesichts dieser Auskunft geht die Kammer weiterhin davon aus, dass ohne das Hinzutreten weiterer Verdachtsmomente die bloße Wehrdienstentziehung eines Angehörigen nicht dazu führt, dass einer Person durch die syrischen Sicherheitskräfte eine regimefeindliche Einstellung unterstellt wird. Solche Verdachtsmomente - insbesondere der, dass sich der Vater bzw. der Bruder des Klägers bewaffneten oppositionellen Gruppen angeschlossen hat - sind hier nicht vorgetragen oder ersichtlich. |
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| | Irgendwelche Aktivitäten, die gegen das Regime gerichtet waren, haben nach dem Vortrag der Klägerin und ihres jüngeren Sohnes x weder der Ehemann der Klägerin noch ihr älterer Sohn entfaltet, noch sind sie in den Verdacht geraten, dies zu tun. Anderes kann auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin sowie ihres jüngeren Sohnes in der mündlichen Verhandlung geschlossen werden, wonach die syrische Armee das Haus der Familie habe erwerben wollen, um dort Raketen aufzustellen. |
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| | Dabei begegnet dieser Vortrag bereits Zweifeln, da die Klägerin bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt davon abweichend vorgetragen hat, die Kämpfe in ihrer Umgebung seien so eskaliert, dass die syrische Armee Scharfschützen auf ihrem Dach positioniert habe. Nach dem Vortrag beim Bundesamt hatte die syrische Armee somit bereits - wenn auch bezüglich anderer Waffen - Tatsachen geschaffen und das Dach des Familienhauses genutzt. Von Bestrebungen oder gar Druck des syrischen Regimes, das Haus zu erwerben, hat die Klägerin bei ihrer Anhörung durch das Bundesamts nichts berichtet. Zudem steht ihre Schilderung, wonach das syrische Regime viel Geld für das Haus geboten habe, was sie jedoch abgelehnt hätten, weil sie nicht gewollt hätten, dass es als Plattform für Raketen benutzt werde, in Widerspruch zu dem, wie das syrische Regime ausweislich der vorliegenden Erkenntnismittel agiert. So hat das Regime im Bürgerkrieg Fassbomben gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt, gezielt Bildungs- und medizinische Einrichtungen angegriffen, Giftgas eingesetzt und die Bevölkerung bei Belagerungen ausgehungert (ai, Left to die under siege, 12.08.2015, S. 7; AA, Lagebericht Syrien vom 13.11.2018, S. 6; Christoph Kozak, An Army in all Corners, April 2015, S. 11; britisches Home Office, a.a.O. S. 15, EASO, Syria: Security Situation, November 2015, S. 31 f). Es erscheint als wenig naheliegend, dass für den Fall, dass ein strategisches Interesse an einem Haus besteht, lediglich ein Kaufangebot gemacht und dessen Ablehnung akzeptiert und nicht einfach das ganze Anwesen requiriert wird. Das geradezu zivile und rechtsstaatliche Verhalten, das die Klägerin in diesem Zusammenhang schildert, steht auch im krassen Widerspruch zu dem von ihr und ihrem Sohn behaupteten Verhalten gegenüber Rückkehrern aus der Türkei sowie Deserteuren. Der Sohn der Klägerin hat das Interesse der syrischen Armee an seinem Elternhaus erst in der mündlichen Verhandlung eher beiläufig erwähnt, ohne dass er das weiter substantiiert oder in Bezug zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr gesetzt hat. |
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| | Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit kann dem Vortrag der Klägerin nicht entnommen werden, dass eine - unterstellte - Weigerung, das Haus an die syrischen Streitkräfte zu veräußern, zu einem massiven Vorgehen der syrischen Armee gegen die Familie geführt hat. Auch sie hat letztlich nur von dem Druck auf ihren Ehemann berichtet, sich dem Kampf des Regimes anzuschließen. Insgesamt kann die Kammer somit nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Klägerin und ihre Familie im Hinblick auf eine Weigerung, ihr Haus an die syrische Armee zu veräußern, als Regimefeinde betrachtet werden. |
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| | Soweit die Klägerin und ihr jüngerer Sohn in der mündlichen Verhandlung von der Tötung bzw. Inhaftierung von Rückkehrern aus der Türkei berichteten, beruhen diese Angaben auf Mitteilungen von Verwandten bzw. Bewohnern ihres Heimatortes, die die Vorfälle selbst jeweils nicht beobachtet haben. Auch wenn man, was angesichts des Charakters des syrischen Regimes naheliegt, davon ausgeht, dass es jeweils zu den vorgetragenen Tötungen gekommen ist, so bleiben deren Hintergründe unaufklärbar. Sie lassen weder den Schluss zu, dass alle Personen, die sich im westlichen Ausland bzw. der Türkei aufgehalten haben, als Regimefeinde betrachtet werden, noch, dass jedenfalls die Bewohner eines bestimmten Camps in der Türkei alle bekannt sind und als oppositionell angesehen werden. |
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| | Auch bei der gebotenen Gesamtschau aller erörterten Gesichtspunkte hält die Kammer die Zuschreibung eines flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals durch die syrischen Behörden im Falle einer - hypothetischen - Rückkehr der Klägerin nach Syrien für nicht beachtlich wahrscheinlich. |
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| | Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 18.05.2018 ist – soweit er angefochten wurde – rechtmäßig, soweit er die Klägerin betrifft, und verletzt diese nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). |
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| | Die Klage ist nicht bereits deswegen unbegründet, weil der Asylantrag der Klägerin unzulässig ist. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.04.2019 - 1C 28.18 - juris) auch bei „Aufstockerklagen“, bei denen - wie hier - der Klägerin vom Bundesamt bereits subsidiärer Schutz gewährt wurde und darüber hinaus die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus begehrt wird, vorab zu prüfen, ob der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 AsylG unzulässig ist. Das könnte hier im Hinblick auf den mehrjährigen Aufenthalt der Klägerin in der Türkei in Betracht kommen. Insoweit ist zu prüfen, ob ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wiederaufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 AsylG zu betrachten ist. Voraussetzung für eine Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist, dass der Drittstaat (hier die Türkei) bereit ist, den Ausländer wiederaufzunehmen und diesem eine den Anforderungen des § 27 AsylG entsprechende Sicherheit zu gewährleisten. Von einer Aufnahmebereitschaft der Türkei kann derzeit nicht ausgegangen werden (so auch: SächsOVG, Urteil vom 21.08.2019 - 5 A 50/17.A -). Insoweit ist auf den Lagebericht Türkei des Auswärtigen Amts vom 24.08.2020 (S. 29) zu verweisen, in dem ausgeführt wird, dass das türkische Außenministerium 2018/19 auf entsprechende Anfrage die Rücknahme von Drittstaatern, die über einen früheren oder nach dem Dokument noch gültigen Aufenthaltsstatus in der Türkei verfügten, abgelehnt hat. Die deutsche Botschaft in Ankara stelle daher derzeit derartige Anfragen wegen der fehlenden Erfolgsaussicht nicht mehr. |
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| | Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus hat. |
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| | Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung des Familienflüchtlingsstatus. Nach § 26 Abs. 1 AsylG wird der Ehegatte eines Asylberechtigten auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, die Ehe schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, der Ehegatte vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist ist oder den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Gemäß § 26 Abs. 5 AsylG gilt das entsprechend für den Ehegatten eines anerkannten Flüchtlings. |
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| | Ein solcher Anspruch ist deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin den Asylantrag nicht unverzüglich nach der Einreise gestellt hat. Die Klägerin ist am 04.09.2016 mit einem Visum eingereist. Erst am 09.03.2018 und somit mehr als ein Jahr nach der Einreise wurde der förmliche Asylantrag gestellt. Das ist keine unverzügliche Asylantragstellung mehr. Eine unverzügliche Antragstellung liegt dann vor, wenn der Antrag ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 BGB) gestellt wird. Die Unverzüglichkeit ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen, wobei dem Familienangehörigen regelmäßig zwei Wochen zur Verfügung stehen dürften. Beim Vorliegen besonderer Umstände kann auch eine längere Frist gerechtfertigt sein (BVerwG, Urteil vom 13.05.1997 - 9 C 35.96 - BVerwGE 104, 362; Funke-Kaiser in GK AsylG § 26 Rn. 39). Dabei ist darauf abzustellen, ob der Antragsteller das getan hat, was man billigerweise von ihm verlangen kann. Unverzüglich kann es auch sein, wenn ein rechtsunkundiger Asylsuchender mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufnimmt, um sich von ihm beraten zu lassen. Das erklärt aber ein Zuwarten von mehr als einem Jahr seit der Einreise nicht. Es kann offenbleiben, ob irgendwelche außergewöhnlichen Umstände denkbar sind, die auch ein derart langes Zuwarten mit der Asylantragstellung als ohne schuldhaftes Zögern erfolgt erscheinen lassen. Dies erscheint eher zweifelhaft. Entsprechende Anhaltspunkte wurden jedenfalls weder geltend gemacht, noch sind sie ersichtlich. Die Tatsache, dass der syrische Reisepass der Klägerin zunächst weitergalt und sie erst nach längerer Zeit vor die Notwendigkeit gestellt war, die Verlängerung zu beantragen, hat sie nicht unverschuldet daran gehindert, einen Asylantrag zu stellen. |
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| | Vom Erfordernis der unverzüglichen Antragstellung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Anwendungsvorrangs des Europarechts abzusehen (vgl. zum Anwendungsvorrang: Nettesheim in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand: 71. EL August 2020, Art. 1 Rn. 79 ff.). Die Klägerin beruft sich auf Art. 23 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung); ABl. L 337 S. 9), wonach zu gewährleisten sei, dass sie einen Reiseausweis für Flüchtlinge gemäß Art. 25 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU ausgestellt bekommt. Dies werde durch das Fristerfordernis des § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylG in unzulässiger Weise vereitelt. |
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| | Gemäß Art. 23 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz anerkannt worden ist, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf die in den Art. 24 bis 35 genannten Leistungen haben, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist. |
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| | Insoweit ist zunächst darauf zu verweisen, dass Art. 23 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU nicht zwingend die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus erfordert, sondern lediglich die Gewährung bestimmter Rechte vorsieht. Allerdings trifft es zu, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, Art. 23 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU mit § 26 AsylG umgesetzt zu haben (BT-Drucksache 17/13063, S. 21). Die Gewährung des Flüchtlingsstatus an Angehörige ist im Hinblick auf Art. 3 Richtlinie 2011/95/EU zulässig, wonach Mitgliedstaaten günstigere Normen u.a. zur Entscheidung darüber, wer als Flüchtling gilt, erlassen oder beibehalten können, sofern diese mit der Richtlinie vereinbar sind. Die Gewährung des Flüchtlingsstatus an Angehörige ist mit der Richtlinie 2011/95/EU vereinbar, wenn die Angehörigen nicht unter einen der in Art. 12 der Richtlinie genannten Ausschlussgründe fallen und sofern ihre Situation wegen der Notwendigkeit, den Familienverband zu wahren, einen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweist (EuGH, Urteil vom 04.10.2018 - C-652/16 - juris Rn. 71 ff.). Dennoch geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass § 26 AsylG den durch Art. 23 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU gebotenen Familienschutz für Familienangehörige, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, in vom Unionsrecht so nicht gebotener Weise „überschießend“ umsetzt (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 18.12.2019 - 1 C 2.19 - juris Rn. 19). Dennoch könnte fraglich sein, ob nicht die Umsetzung der Verpflichtung aus Art. 23 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU zusätzlich auch durch flankierende ausländerrechtliche Bestimmungen ohne die Gewährung des Flüchtlingsstatus erfolgen könnte. |
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| | Das kann jedoch letztlich offenbleiben. Es ist mit Art. 23 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU vereinbar, wenn für die Beantragung des Familienflüchtlingsstatus und damit die Gewährung der Rechte unter anderem auch aus Art. 25 Richtlinie 2011/95/EU eine Frist (hier: unverzüglich nach der Einreise) gesetzt wird. Dafür spricht bereits der Wortlaut des Art. 23 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU, wonach die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Familienangehörigen „gemäß den nationalen Verfahren“ Anspruch auf die genannten Rechte haben. Bereits das spricht dafür, dass ein Fristerfordernis als verfahrensrechtliche Anforderung nicht unzulässig ist. Aus Art. 23 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU ergibt sich, dass eine „Vollharmonisierung“ der Rechtsstellung von Familienangehörigen eines international Schutzberechtigten ungeachtet der Streichungen einiger Verweise auf nationales Recht und nationales Verfahren nicht beabsichtigt ist. Den Mitgliedstaaten steht bei der Ausgestaltung der Rechtsstellung der Familienangehörigen international Schutzberechtigter einschließlich der verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Geltendmachung der in der Richtlinie niedergelegten Rechte ein Regelungsspielraum offen (Hailbronner, Ausländerrecht, § 26 Rn. 34). |
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| | In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass Art. 23 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU in dem Verweis auf die Art. 24 bis 35 nicht festlegt, welche Rechte in den Fällen zu gewähren sind, in denen diese Bestimmungen zwischen Personen mit Flüchtlingsstatus und Personen, die subsidiären Schutz genießen, differenzieren. Das ist gerade bei Art. 25, aber auch bei Art. 29 Abs. 2, der Sozialhilfeleistungen betrifft, der Fall. Nach Art. 25 Abs. 2 erhalten subsidiär Schutzberechtigte Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebiets nur dann, wenn sie keinen nationalen Pass erhalten können, was im Falle syrischer Staatsangehöriger nicht der Fall ist, da die Auslandsvertretungen Syriens Pässe – wenn auch gegen hohe Gebühren – ausstellen, was die Klägerin selbst nicht bestreitet. Art. 23 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU sieht gerade nicht vor, dass die Familienangehörigen dieselben Rechte nach Art. 24 bis 35 haben, wie sie der Stammberechtigte hat. Insofern erscheint es zweifelhaft, dass die Umsetzung des Art. 23 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU gerade die Ausstellung von Flüchtlingsausweisen für die Angehörigen anerkannter Flüchtlinge gebietet. |
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| | Unabhängig davon ist die Zuerkennung des Familienflüchtlingsstatus als Umsetzung der Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU hier auch deswegen nicht geboten, weil eine entsprechende Verpflichtung lediglich gegenüber „Familienangehörigen“ einer Person besteht, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Der Begriff des „Familienangehörigen“ wird in Art. 2 j Richtlinie 2011/95/EU definiert. Danach sind Familienangehörige „die folgenden Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat“. In der Folge werden dann unter drei Spiegelstrichen die Angehörigen genannt, die „Familienangehörige“ im Sinne der Bestimmung sein können; hierzu zählen auch Ehegatten. |
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| | Art. 2 j Richtlinie 2011/95/EU benennt somit neben dem erforderlichen Verwandtschaftsgrad zwei weitere Voraussetzungen. Erstens, dass die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat, was hier zweifellos der Fall ist, und zweitens, dass sich die Angehörigen im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten. |
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| | Durch die Wahl des Begriffs „Familienangehörige“ verweist Art. 23 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU auf diese Einschränkungen des Art. 2 j der Richtlinie. In Abgrenzung dazu verpflichtet Art. 23 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann. Diese Formulierung ist weiter und verweist nicht auf die Definition in Art. 2 j der Richtlinie. Darauf wird in einer Kommentierung zur Richtlinie 2011/95/EU hingewiesen und ausgeführt, die Regelung in Art. 23 Abs. 1 sei relevant, wenn der Ehegatte oder das minderjährige Kind eines international Schutzberechtigten einreist, nachdem dieser den Status erhalten hat. In diesem Falle sei der Ehegatte oder das Kind kein Familienangehöriger im Sinne des Art. 2 j der Richtlinie, so dass Art. 23 Abs. 2 bis 5 nicht griffen (Battjes in Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Aufl. 2016, Art. 23 Richtlinie 2011/95/EU Rn. 14). § 26 AsylG gewährt darüber hinausgehend einen Anspruch auf Familienasyl auch an Ehegatten, die nach der Anerkennung des internationalen Schutzberechtigten eingereist sind. Mit der Voraussetzung, dass der Antrag unverzüglich nach der Einreise gestellt werden muss, wird ein - wenn auch nur sehr mittelbarer - Zusammenhang mit dem Asylverfahren des Stammberechtigten gefordert. Wenn wie im vorliegenden Fall ein Angehöriger, der unter einen der drei Spiegelstriche des Art. 2 j der Richtlinie 2011/95/EU fällt, sich zunächst für einen längeren Zeitraum aufgrund von Aufenthaltserlaubnissen im Bundesgebiet aufhält, entfällt der erforderliche „Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz“. Auch in diesem Falle greift zwar die Regelung in Art. 23 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU, aus dieser kann jedoch höchstens ein Anspruch auf die Aufrechterhaltung des Familienverbandes erhoben werden, die rein ausländerrechtlich nicht infrage steht und hier zudem dadurch gewahrt ist, dass die Klägerin selbst durch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes international Schutzberechtigte ist. |
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| | Die Klägerin ist auch kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Nach dieser Bestimmung ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. |
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| | Als Verfolgung in diesem Sinne gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 AsylG). Dabei können als Verfolgung in diesem Sinne unter anderem gelten die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, sowie unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (§ 3a Abs. 2 AsylG). |
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| | Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") drohen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 juris Rn. 19 und Beschluss vom 15.08.2017 - 1 B 120.17 - juris Rn. 8). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 juris Rn. 32 m.w.N.). Damit kommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 19 juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018, 1408 juris Rn. 14). |
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| | Im Gegensatz zum subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG kann gemäß § 3 Abs. 1 AsylG internationaler Flüchtlingsschutz nur gewährt werden, wenn eine Verletzung fundamentaler Rechte in diskriminierender Weise gegeben ist, weil individuelle Verfolgung bzw. Ausgrenzung im Sinne eines „single out“ im Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, gerade wegen der abschließenden fünf anerkannten Verfolgungsgründe des Refoulement-Verbots gemäß Art. 33 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. § 3 b AsylG, d.h. gerade wegen Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Gemäß § 3 a Abs. 3 AsylG muss deshalb zwischen einer Verfolgungshandlung und einem oder mehreren Verfolgungsgründen eine Verknüpfung bestehen. Es muss eine erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme gegeben sein, d.h. die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss gerade auf zumindest einem Verfolgungsgrund im Sinne von § 3b AsylG beruhen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 33). Die Maßnahme muss somit darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für eine derartige "Verknüpfung" reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den Anforderungen des § 3 a Abs. 3 AsylG (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 37.18 - juris Rn. 12 m.w.N.). |
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| | Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Verfolgte die in § 3 b Abs. 1 AsylG aufgeführten Merkmale tatsächlich aufweist. Vielmehr reicht es aus, wenn ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden (vgl. § 3 b Abs. 2 AsylG und Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU). Hierher rechnet auch der Fall, dass der Betreffende seitens des Verfolgers nur verdächtigt wird, ein solches Merkmal zu erfüllen und die Verfolgungsmaßnahme hier ansetzt, um eine entsprechende Feststellung zu treffen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.08.2017 - A 11 S 710/17 - DVBl 2017, 1317 unter Verweis auf: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.10.2013 - A 11 S 2046/13 - juris, m.w.N.). |
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| | Gemessen daran ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. |
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| | Die Klägerin ist nicht vorverfolgt im Sinne von Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU aus Syrien ausgereist. Ihrem Vortrag kann nicht entnommen werden, dass sie vor ihrer Ausreise bereits flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war bzw. solche ihr unmittelbar drohten. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt hat sie insbesondere geschildert, dass sie persönlich sowie ihre Familie durch das Bürgerkriegsgeschehen betroffen gewesen seien. Sie hat damit übereinstimmend auch in der mündlichen Verhandlung geschildert, dass das Haus ihrer Familie zwischen den Fronten gelegen sei und dass teilweise sogar Schüsse in das Haus eingedrungen seien. Sie hat insoweit glaubhaft und nachvollziehbar ihre Angst um sich und ihre Familie im Hinblick auf die in ihrer unmittelbaren Umgebung stattfindenden Kämpfe geltend gemacht. Die darin liegende unmittelbare Bedrohung durch den Bürgerkrieg in Syrien war gerade keine gegen ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal gerichtete individuelle Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG, sondern ein drohender ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 AsylG. |
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| | Soweit die Klägerin des Weiteren vorgetragen hat, sie habe beobachtet, wie Jugendliche vom Regime festgenommen worden seien, schilderte sie nur Beobachtungen, ohne selbst von diesen Festnahmen betroffen oder unmittelbar bedroht zu sein. Gegen sie persönlich gerichtete Verfolgungsmaßnahmen können ihrem Vortrag nicht entnommen werden. Vielmehr hat sie auf die Frage, ob sie persönlich Probleme mit den syrischen Sicherheitskräften oder der Armee gehabt habe, geantwortet, sie habe als Person keine Angriffe oder Bedrohungen erlitten. Sie habe das Haus nicht mehr verlassen wollen, nachdem der Krieg ausgebrochen sei. Sie habe Angst um ihr Leben gehabt. |
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| | Der Klägerin droht auch im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Es ist nicht ersichtlich, dass ihr Verfolgungsmaßnahmen durch den syrischen Staat in Anknüpfung an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal im Sinne des § 3 b Abs. 1 AsylG drohen. Sie kann insbesondere nicht im Hinblick auf ihre wohl illegale Ausreise, den mittlerweile langjährigen Aufenthalt im Ausland sowie die Asylantragstellung in Deutschland die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus beanspruchen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 21.08.2017 - A 11 S 513/17 -, vom 23.10.2018 - A 3 S 791/18 - und vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 -). Angesichts der sehr großen Zahl syrischer Staatsangehöriger, die seit dem Beginn des Bürgerkriegs ins Ausland geflüchtet sind, so hat der UNHCR insgesamt 5,6 Millionen Syrer als Flüchtlinge registriert (AA, Lagebericht Syrien vom 20.11.2019, Seite 5; US State Dept., Country of Origin Report on Human Rights Practices, 2019, executive summary), folgt die Kammer der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, wonach nicht davon ausgegangen werden kann, dass das syrische Regime bei allen ins Ausland Geflüchteten, oder auch nur allen ins westliche Ausland geflüchteten Personen eine regimefeindliche Einstellung vermutet. Ebenso haben Syrer in erheblicher Zahl ihre Asylanerkennung beantragt; so haben zwischen April 2011 und Juli 2017 über 970.000 Syrer in Europa Asylanträge gestellt (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. Aktualisierte Fassung vom Nov. 2017, S. 25 FN 114). |
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| | Als gefahrerhöhender Umstand in diesem Sinne genügt ebenfalls nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion oder Ethnie noch die Abstammung aus einem aktuell oder ehemals von der Opposition beherrschten Gebiet (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.03.2019, a.a.O. Rn. 41). Gefahrerhöhend ist somit nicht, dass die Klägerin sunnitische Muslima ist, wohingegen die Alawiten die Regierung stellen und die meisten politischen Ämter besetzen. Das gilt schon im Hinblick auf die Größe der betroffenen Gruppe der Sunniten, die rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung ausmacht. |
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| | Hinreichende individuell gefahrerhöhende Umstände, die dazu führen könnten, dass die Klägerin als oppositionell angesehen und damit im Hinblick auf eine (vermeintliche) politische Einstellung flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffen ausgesetzt sein wird, sind nicht dargetan oder ersichtlich. |
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| | Die Klägerin muss insbesondere nicht befürchten, dass ihr im Rahmen einer Sippenhaft eine tatsächliche oder vermeintliche regimefeindliche Einstellung ihres Ehemannes oder ihres älteren Sohnes zugerechnet wird. Der Ehemann der Klägerin wurde zwar als Flüchtling anerkannt, eine persönliche Anhörung erfolgte jedoch nicht, so dass sich den Akten individuelle Verfolgungsgründe nicht entnehmen lassen. Die Klägerin sowie ihr Sohn haben übereinstimmend vorgetragen, dass zunächst der ältere Sohn der Klägerin, der bereits wehrpflichtig gewesen sei, geflüchtet sei, um sich dem Wehrdienst zu entziehen. Danach sei auch ihr Ehemann sowohl von der syrischen Armee als auch von Milizen, die für das syrische Regime gekämpft hätten, unter Druck gesetzt worden, sich ihnen anzuschließen. |
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| | Allein die Verwandtschaft zu Personen, die sich ihrer Wehrpflicht entzogen haben, führt jedoch nicht zur Gefahr einer Sippenhaft. Die Klägerin kann aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2020 (C-238/19) nichts für sich herleiten, da dieses nur Personen betrifft, die sich ihrer Wehrpflicht in Syrien (gegebenenfalls durch Ausreise) entzogen haben, jedoch keine Aussage zu Angehörigen solcher Personen macht. Die Kammer folgt insoweit weiterhin der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 09.08.2017 - A 11 S 710/17 -), wonach Angehörigen eines Wehrflüchtigen (im dort entschiedenen Fall einem Vater) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung droht. Anderes ergibt sich auch nicht aus neueren Erkenntnissen. Insoweit kann auf den bereits oben zitierten Bericht des DIS „Syria – Military Service vom Mai 2020“ (S. 36 f.) verwiesen werden. Dort wird ausgeführt, dass Familienangehörige von Wehrdienstflüchtigen wegen der Wehrdienstentziehung eines Familienmitglieds nach den meisten der ausgewerteten Quellen keine Konsequenzen zu befürchten hätten. Nach einer Quelle drohte der gesamten Familie früher eine Verfolgung, die Streitkräfte seien jedoch weniger streng, da es eine sehr große Zahl von Personen gebe, die sich dem Wehrdienst entzogen hätten, und in jeder Familie in Syrien ein Mitglied sich dem Wehrdienst entzogen habe. Einige der in dem genannten Bericht ausgewerteten Quellen berichteten von Hausdurchsuchungen, bei denen Druck oder Einschüchterung auf die Angehörigen ausgeübt würden. Soweit Weitergehendes berichtet wurde, handelte es sich bei den Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen hatten, um solche, die sich regimefeindlichen Gruppen angeschlossen haben. Soweit eine der zitierten Quellen die Vermutung geäußert hat, es könnten Familienangehörige „verschwinden“, so weist diese Quelle ausdrücklich darauf hin, dass man keine gesicherten Informationen über die Arbeit der syrischen Geheimdienste erhalten könne und dass neben dem zuständigen Offizier die konkrete Familie sowie weitere Vorwürfe gegen den Gesuchten einen Einfluss auf die Behandlung des Falles hätten. Angesichts dieser Auskunft geht die Kammer weiterhin davon aus, dass ohne das Hinzutreten weiterer Verdachtsmomente die bloße Wehrdienstentziehung eines Angehörigen nicht dazu führt, dass einer Person durch die syrischen Sicherheitskräfte eine regimefeindliche Einstellung unterstellt wird. Solche Verdachtsmomente - insbesondere der, dass sich der Vater bzw. der Bruder des Klägers bewaffneten oppositionellen Gruppen angeschlossen hat - sind hier nicht vorgetragen oder ersichtlich. |
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| | Irgendwelche Aktivitäten, die gegen das Regime gerichtet waren, haben nach dem Vortrag der Klägerin und ihres jüngeren Sohnes x weder der Ehemann der Klägerin noch ihr älterer Sohn entfaltet, noch sind sie in den Verdacht geraten, dies zu tun. Anderes kann auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin sowie ihres jüngeren Sohnes in der mündlichen Verhandlung geschlossen werden, wonach die syrische Armee das Haus der Familie habe erwerben wollen, um dort Raketen aufzustellen. |
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| | Dabei begegnet dieser Vortrag bereits Zweifeln, da die Klägerin bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt davon abweichend vorgetragen hat, die Kämpfe in ihrer Umgebung seien so eskaliert, dass die syrische Armee Scharfschützen auf ihrem Dach positioniert habe. Nach dem Vortrag beim Bundesamt hatte die syrische Armee somit bereits - wenn auch bezüglich anderer Waffen - Tatsachen geschaffen und das Dach des Familienhauses genutzt. Von Bestrebungen oder gar Druck des syrischen Regimes, das Haus zu erwerben, hat die Klägerin bei ihrer Anhörung durch das Bundesamts nichts berichtet. Zudem steht ihre Schilderung, wonach das syrische Regime viel Geld für das Haus geboten habe, was sie jedoch abgelehnt hätten, weil sie nicht gewollt hätten, dass es als Plattform für Raketen benutzt werde, in Widerspruch zu dem, wie das syrische Regime ausweislich der vorliegenden Erkenntnismittel agiert. So hat das Regime im Bürgerkrieg Fassbomben gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt, gezielt Bildungs- und medizinische Einrichtungen angegriffen, Giftgas eingesetzt und die Bevölkerung bei Belagerungen ausgehungert (ai, Left to die under siege, 12.08.2015, S. 7; AA, Lagebericht Syrien vom 13.11.2018, S. 6; Christoph Kozak, An Army in all Corners, April 2015, S. 11; britisches Home Office, a.a.O. S. 15, EASO, Syria: Security Situation, November 2015, S. 31 f). Es erscheint als wenig naheliegend, dass für den Fall, dass ein strategisches Interesse an einem Haus besteht, lediglich ein Kaufangebot gemacht und dessen Ablehnung akzeptiert und nicht einfach das ganze Anwesen requiriert wird. Das geradezu zivile und rechtsstaatliche Verhalten, das die Klägerin in diesem Zusammenhang schildert, steht auch im krassen Widerspruch zu dem von ihr und ihrem Sohn behaupteten Verhalten gegenüber Rückkehrern aus der Türkei sowie Deserteuren. Der Sohn der Klägerin hat das Interesse der syrischen Armee an seinem Elternhaus erst in der mündlichen Verhandlung eher beiläufig erwähnt, ohne dass er das weiter substantiiert oder in Bezug zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr gesetzt hat. |
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| | Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit kann dem Vortrag der Klägerin nicht entnommen werden, dass eine - unterstellte - Weigerung, das Haus an die syrischen Streitkräfte zu veräußern, zu einem massiven Vorgehen der syrischen Armee gegen die Familie geführt hat. Auch sie hat letztlich nur von dem Druck auf ihren Ehemann berichtet, sich dem Kampf des Regimes anzuschließen. Insgesamt kann die Kammer somit nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Klägerin und ihre Familie im Hinblick auf eine Weigerung, ihr Haus an die syrische Armee zu veräußern, als Regimefeinde betrachtet werden. |
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| | Soweit die Klägerin und ihr jüngerer Sohn in der mündlichen Verhandlung von der Tötung bzw. Inhaftierung von Rückkehrern aus der Türkei berichteten, beruhen diese Angaben auf Mitteilungen von Verwandten bzw. Bewohnern ihres Heimatortes, die die Vorfälle selbst jeweils nicht beobachtet haben. Auch wenn man, was angesichts des Charakters des syrischen Regimes naheliegt, davon ausgeht, dass es jeweils zu den vorgetragenen Tötungen gekommen ist, so bleiben deren Hintergründe unaufklärbar. Sie lassen weder den Schluss zu, dass alle Personen, die sich im westlichen Ausland bzw. der Türkei aufgehalten haben, als Regimefeinde betrachtet werden, noch, dass jedenfalls die Bewohner eines bestimmten Camps in der Türkei alle bekannt sind und als oppositionell angesehen werden. |
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| | Auch bei der gebotenen Gesamtschau aller erörterten Gesichtspunkte hält die Kammer die Zuschreibung eines flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals durch die syrischen Behörden im Falle einer - hypothetischen - Rückkehr der Klägerin nach Syrien für nicht beachtlich wahrscheinlich. |
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