Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
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| | Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat. Denn hierauf ist in der fristgemäß erfolgten und ordnungsgemäß zugestellten Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). |
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| | Soweit der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, ist seine zulässige Klage unbegründet. Der Kläger hat Afghanistan unverfolgt verlassen, namentlich trifft die Bewertung des Bundesamts zu, dass in den von ihm geschilderten Fahrzeugkontrollen bei der Einreise in den Iran bzw. nach Pakistan keine Verfolgungshandlung in Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund gesehen werden kann. Insbesondere fehlt es insoweit an der notwendigen Zielgerichtetheit und Intensität. Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU kann der Kläger deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hält sich der Kläger ebenfalls nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes auf. Insbesondere werden Hazara schiitisch-muslimischen Glaubens in Afghanistan nicht allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihres Glaubens verfolgt (vgl. im Einzelnen unter Auswertung einer Vielzahl von Erkenntnismitteln und der Darstellung der insoweit einheitlichen Rechtsprechung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 - juris, Rn. 76-146). |
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| | Soweit der Kläger mit seinem ersten Hilfsantrag die Gewährung subsidiären Schutzes begehrt, ist seine zulässige Klage ebenfalls unbegründet. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, sind weder vorgebracht noch ersichtlich. |
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| | a) Dem Kläger droht - erstens - weder die Verhängung noch die Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), noch sind stichhaltige Gründe für die Annahme ersichtlich, dass ihm - zweitens - Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) durch einen hinreichend wirkmächtigen Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3, § 3c AsylG drohen könnten. |
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| | 1. Nach diesen Bestimmungen ist subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Das ist der Fall, wenn der bewaffnete Konflikt eine solche Gefahrendichte für Zivilpersonen mit sich bringt, dass alle Bewohner des maßgeblichen, betroffenen Gebiets ernsthaft individuell bedroht sind. Das Vorherrschen eines so hohen Niveaus willkürlicher Gewalt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land bzw. in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, bleibt aber außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind. Eine Individualisierung kann sich insbesondere aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen in der Person des Schutzsuchenden ergeben, die ihn von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffenen erscheinen lassen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 [Elgafaji v. The Netherlands] - NVwZ 2009, 705; Urteil vom 30.01.2014 - C-285/12 [Diakité v. Belgium] - NVwZ 2014, 573). Der für die Annahme einer individuellen Gefahr in diesem Sinne erforderliche Grad willkürlicher Gewalt wird daher umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende zu belegen vermag, dass er aufgrund solcher individueller gefahrerhöhender Umstände spezifisch betroffen ist. Solche persönlichen Umstände können sich z.B. aus dem Beruf des Schutzsuchenden etwa als Arzt oder Journalist ergeben, da diese regelmäßig gezwungen sind, sich nahe an einer Gefahrenquelle aufzuhalten. Ebenso können solche Umstände aber auch aus einer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit herrühren, aufgrund derer der Schutzsuchende zusätzlich der Gefahr gezielter Gewalttaten ausgesetzt ist. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) gegeben sein muss. So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454, Rn. 19 m.w.N.). Das besonders hohe Niveau kann nicht allein deshalb bejaht werden, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts festgestellt wird. Vielmehr erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau). Außerdem muss eine wertende Gesamtbetrachtung - etwa auch im Hinblick auf die medizinische Versorgungslage - erfolgen (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris, Rn. 23; Urteil vom 13.02.2014 - 10 C 6.13 - juris, Rn. 24). Das Bundesverwaltungsgericht hatte in den Urteilen vom 17. November 2011 (- 10 C 13.10 - Rn. 22, und - 10 C 11.10 - Rn. 20) bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres ein Risiko von 1:800 (0,125 %) bzw. 1:1.000 (0,1 %) verletzt oder getötet zu werden, als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt angesehen. |
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| | 2. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG ist die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird. Denn für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Der Begriff des „tatsächlichen Zielortes der Rückkehr“ im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 [Elgafaji v. The Netherlands] - NVwZ 2009, 705, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167) ist daher kein rein empirischer Begriff, bei dem auf die tatsächlich wahrscheinlichste oder subjektiv gewollte Rückkehrregion abzustellen ist. Da § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vor den Gefahren eines - nicht notwendig landesweiten - bewaffneten Konflikts im Heimatstaat schützt, kommt bei der Bestimmung des Ortes der (voraussichtlichen) tatsächlichen Rückkehr der Herkunft als Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal eine besondere Bedeutung zu. Ein Abweichen von der Herkunftsregion kann daher auch nicht damit begründet werden, dass der Ausländer infolge eines bewaffneten Konflikts den personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat. Auch eine nachlassende subjektive Bindung zur Herkunftsregion durch Umstände, die mittelbare Folgen des bewaffneten Konflikts sind (z.B. Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, nachhaltige Verschlechterung der Versorgungslage) ändert nichts daran, dass diese für die schutzrechtliche Betrachtung grundsätzlich ihre Relevanz behält. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 - juris, Rn. 204). |
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| | 3. Im Falle des Klägers kann letztlich offenbleiben, ob der Kläger durch seine freiwillige Ablösung von seiner Herkunftsregion, die vor allem dem Zusammenleben mit seiner Mutter im Iran geschuldet gewesen sein mag und deshalb konfliktunabhängig erfolgt ist, den Bezug zu seiner Heimatprovinz Sar-e Pul bereits verloren hatte. Denn sowohl in der Heimatprovinz des Klägers Sar-e Pul als auch in Kabul fehlt es - auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände - an der erforderlichen, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Bedrohung für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt. |
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| | 3.1 Für die Provinz Sar-e Pul ist sowohl nach quantitativer Betrachtung als auch in qualitativer Hinsicht die erforderliche Gefahrendichte nicht festzustellen (vgl. zu Fragen des Verhältnisses der quantitativen zur qualitativen Betrachtung: VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluss vom 29.11.2019 - A 11 S 2374/19 u.a. - juris, Rn. 10 ff., und dazu Stellungnahme von Generalanwalt Priit Pikamäe vom 11.02.2021 - C-901/19 -https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62019CN0901:DE:PDF). |
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| | In der Provinz Sar-e Pul wohnen etwa 621.000 Einwohner (vgl. hierzu und zum Folgenden EASO, Country Guidance Afghanistan, Dezember 2020, S. 146 und 147). Die wichtigste ethnische Gruppe in der Provinz sind Usbeken. Sar-e Pul befindet sich im nördlichen Teil Afghanistans und grenzt an Jawzjan, Balkh, Samangan, Bamyan, Ghor und Faryab. Sar-e Pul ist in sieben Distrikte unterteilt. Eine Autobahn von Shiberghan, Provinz Jawzjan, verbindet die Provinzhauptstadt Sar-e Pul mit dem Abschnitt Masar-e Sharif - Herat (Ringstraße - Highway One). Seit 2012 hat sich die Provinz Sar-e Pul zu einer "Taliban-Hochburg" entwickelt. Sie gilt als eine der am stärksten von den Taliban kontrollierten oder beeinflussten Provinzen in der Nordregion. Seit 2015 operieren Kämpfer der Islamischen Dschihad-Union an der Seite der Taliban. Fünf der sieben Distrikte gelten als umkämpft; der Distrikt Kohestanat steht unter Kontrolle der Taliban, der Distrikt Balkhab unter Kontrolle der Regierung. Im Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 30. Juni 2020 sind Daten zu 142 gewaltsamen Vorfällen (durchschnittlich zwei Vorfälle pro Woche) gesammelt worden, von denen 117 als "Kämpfe", 17 als "Explosionen/entfernte Gewalt" und acht als "Gewalt gegen Zivilisten" eingestuft wurden. Bei den meisten gewaltsamen Vorfällen in der Provinz handelte es sich um bewaffnete Zusammenstöße, wobei die Mehrheit der Angriffe der Taliban auf afghanische Sicherheitskräfte, auf deren Einrichtungen (Kontrollpunkte und Militärbasen) sowie Angriffe auf Konvois waren. Zuweilen führten diese Vorfälle zu Opfern unter der Zivilbevölkerung. Vorfälle von Explosionen/entfernter Gewalt, wie Vorfälle von Raketen- oder Mörserbeschuss, sowohl durch die Taliban als auch afghanische Sicherheitskräfte, Bombenanschläge am Straßenrand und die Explosion einer Raketengranate, führten ebenfalls zu Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es wurde auch von der Entführung und Freilassung eines Gesundheitsteams berichtet. Wahllokale wurden von den Taliban angegriffen, was zu Opfern unter der Zivilbevölkerung führte. UNAMA dokumentierte im Jahr 2019 217 zivile Opfer (48 Tote und 169 Verletzte) und damit etwa 35 Opfer pro 100.000 Einwohner. Diese Zahlen bedeuten einen Anstieg von 115 % im Vergleich zu 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe und Landminen. In den ersten beiden Quartalen des Jahres 2020 waren die Opferzahlen rückläufig. Im Zeitraum vom 1. März 2019 bis 30. Juni 2020 wurden 7. 357 Personen aus der Provinz Sar-e Pul vertrieben, davon 79 % innerhalb der Provinz selbst. Im April 2019 und Januar 2020 beherbergte die Provinz Sar-e Pul auch Binnenvertriebene aus Faryab und Jawzjan. Angesichts der vorstehenden Datengrundlage gelangt das European Asylum Support Office - EASO - zu der vom erkennenden Gericht geteilten Einschätzung, dass in der Provinz Sar-e Pul zwar willkürliche Gewalt stattfindet, allerdings nicht auf einem besonders hohen Niveau. Die Quantität der Anschläge und Opferzahlen reicht deshalb für die Gewährung subsidiären Schutzes zugunsten des Klägers nicht hin, zumal er nicht zu den Hauptzielgruppen der Anschläge rechnet. Besondere qualitative Umstände begründen ebenfalls keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Kläger, in dessen Person keine maßgeblich gefahrerhöhenden Umstände begründet sind, in der Provinz Sar-e Pul mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Eine besondere Gefährdung schiitischer Hazara in der Provinz Sar-e Pul lässt sich den Erkenntnismitteln nicht entnehmen. |
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| | 3.2 Bezogen auf den Zielort der Abschiebung Kabul ist sowohl nach quantitativer Betrachtung als auch in qualitativer Hinsicht die erforderliche Gefahrendichte ebenfalls nicht festzustellen (vgl. hierzu und zum Folgenden: EASO, Country Guidance Afghanistan, Dezember 2020, S. 129 ff.). Im Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 30. Juni 2020 sind 142 gewaltsamen Ereignisse in Kabul-Stadt (durchschnittlich zwei Vorfälle pro Woche) bekannt geworden. 49 von diesen wurden als „Kämpfe“, 71 als „Explosionen“ und 22 als „Gewalt gegen Zivilisten“ eingestuft. Die Angriffe richteten sich hauptsächlich gegen Zivilisten, einschließlich der zivilen Regierungsverwaltung, Gotteshäuser, Bildungseinrichtungen, Wahlkampfstätten und andere „weiche“ Ziele. Im dritten Quartal 2019 begleiteten die Taliban die Friedensverhandlungen mit der US-Regierung durch mehrere öffentlichkeitswirksame Anschläge. Einigen Quellen zufolge beschränken sich die Sicherheitsbedenken in Kabul zwischenzeitlich nicht mehr auf die Angriffe regierungsfeindlicher Kräfte. Es ist auch ein deutlicher Anstieg der Kriminalität zu verzeichnen. Mehrere Quellen berichten von einer ineffektiven Reaktion der Polizei auf die schnell wachsende kriminelle Szene in Kabul. Der tödlichste Einzelvorfall war ein im August 2019 dokumentierter, dem Islamischen Staat zugerechneter Selbstmordanschlag auf einen Hochzeitssaal. Die dort abgehaltene Zeremonie wurde hauptsächlich von schiitischen Muslimen besucht. Dieser Anschlag forderte 234 zivile Opfer, darunter auch einige Todesopfer. Die Taliban verübten ebenfalls Anschläge auf Zivilisten in Kabul. Im Juli 2019 kamen bei einem Angriff auf das Verteidigungsministerium, der große Auswirkungen auf die umliegenden Stadtteile hatte, 151 zivile Opfer zu Schaden. Nach einem Anstieg in der ersten Jahreshälfte 2018 ging die Zahl der größeren Selbstmordattentate und komplexen Anschläge in Kabul ab der zweiten Jahreshälfte 2018 und weiter im Jahr 2019 zurück. Nach Angaben des UN-Generalsekretärs ist dies auf erfolgreiche Verbotsmaßnahmen und verstärkte Sicherheitsmaßnahmen der afghanischen Sicherheitskräfte in der Hauptstadt zurückzuführen. Wie im Rest des Landes hat die Gewalt in Kabul im dritten Quartal 2019 zugenommen. Aufsehenerregende Anschläge wurden aber seltener, da sich die Aufständischen auf gezielte Tötungen verlegten. Im Gegensatz zu den Vorjahren dokumentierte UNAMA im Jahr 2019 einen Rückgang der zivilen Opfer von sektiererisch motivierten Anschlägen (die hauptsächlich dem Islamischen Staat zugeschrieben werden) um 35 %. Im Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 30. Juni 2020 wurde keine Vertreibung aus der Hauptstadt verzeichnet, während im selben Zeitraum 4.062 Personen in den Bezirk Kabul vertrieben wurden. Die Binnenvertriebenen, die in Kabul ankommen und sich dort aufhalten, erhöhen den Druck auf die Gemeinde, die Grundversorgung und die soziale Infrastruktur, was die Aufnahmekapazität der Stadt stark beeinträchtigt. |
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| | EASO gelangt in Würdigung dieser Umstände zu dem Schluss, dass in der Provinz Kabul und in Kabul-Stadt willkürliche Gewalt stattfindet, allerdings nicht auf einem hohen Niveau (EASO, Country Guidance Afghanistan, Dezember 2020, S. 131). Es sei deshalb ein höheres Maß an gefahrerhöhenden Elementen erforderlich, um stichhaltige Gründe für die Annahme zu liefern, dass eine Zivilperson, die in das Gebiet zurückkehrt, dem realen Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Solche gefahrerhöhenden Elemente sind in der Person des Klägers nicht ersichtlich, namentlich führt der Umstand, dass der Kläger schiitischer Hazara ist, nicht dazu, dass er in Kabul mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einen ernsthaften Schaden erleiden wird, nachdem Hazara in Kabul eine der drei wesentlichen ethnischen Gruppen darstellen (EASO, Afghanistan, Security Situation, September 2020, S. 163). |
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| | a) Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK liegen nicht vor. |
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| | 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 - EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK, dessen Voraussetzungen hier mit Blick auf § 60 Abs. 5 AufenthG allein in Betracht zu ziehen sind, darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (vgl. auch Art. 7 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte - IPBR). Die Bestimmung, der ein Stufenverhältnis innewohnt (BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 - BVerwGE 104, 265, Rn. 15), das sich nach der Intensität des Leidens bestimmt (vgl. Bank, in: Grote/Marauhn, EMRK/GG, Konkordanzkommentar, Kap. 11 Rn. 16 und 19 - auch zu Durchbrechungen des Schweregradkonzepts), schützt die physische und psychische Integrität des Einzelnen, verlangt aber eine Eingriffstiefe und Schwere, die eine Missachtung der Person in ihrem Menschsein zum Ausdruck bringt (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl., 2021, § 20 Rn. 42). Für das Tatbestandsmerkmal der Folter kann auf Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 - (Anti-)Folterkonvention - (BGBl. 1990 II S. 246) zurückgegriffen werden. Danach handelt es sich um Folter, wenn einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden (eindrücklich Borowsky, in: Meyer [Hrsg.], Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 4 Rn. 13: „geschundene Körper, zerrissene Seelen“). Auf der zweiten Stufe der Maßnahmen des Art. 3 EMRK folgt die unmenschliche Behandlung oder Strafe. Insoweit werden Verletzungen der Menschenwürde unterhalb der Schwelle der Folter erfasst, wobei der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Spruchpraxis auch auf das Element der Grausamkeit zurückgreift (vgl. z. B. EGMR, Urteil vom 18.01.1978 - 5310/71 [Ireland v. The United Kingdom] - EuGRZ 1979, 149, Rn. 167). Nach einer vielfach vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verwendeten Formel bedarf es einer vorsätzlichen Behandlung, die für mehrere Stunden am Stück angewandt wurde und entweder eine körperliche Verletzung oder intensives physisches oder psychisches Leiden verursacht hat (vgl. nur EGMR, Urteil vom 15.07.2002 - 47095/99 [Kalashnikov v. Russia] -, Rn. 95; Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 [M.S.S. v. Belgium and Greece] -, Rn. 220). Auf der dritten Stufe der von Art. 3 EMRK umfassten Maßnahmen steht die erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Bei ihr steht das Element der Demütigung oder Entwürdigung im Vordergrund (Urteil der Kammer vom 08.09.2020 - A 8 K 10988/17 - juris, Rn. 19 unter Hinweis auf Grabenwarter/Pabel, a.a.O., Rn. 49; vgl. nun auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris, Rn. 22). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hält es für ausreichend, wenn das Opfer in seinen Augen erniedrigt wird (EGMR, Urteil vom 18.01.1978 - 5310/71 [Ireland v. The United Kingdom] - EuGRZ 1979, 149, Rn. 167). Zwar wird das finale Element des Vorsatzes geprüft, es ist aber zur Tatbestandsverwirklichung insoweit nicht zwingend erforderlich (vgl. EGMR, Urteil vom 26.10.2000 - 30210/96 [Kudła v. Poland] -, Rn. 92; Urteil vom 29.04.2002 - 2346/02 [Pretty v. The United Kingdom] -, Rn. 52; Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 [M.S.S. v. Belgium and Greece] -, Rn. 220; Bank, in: Grote/Marauhn, EMRK/GG, Konkordanzkommentar, Kap. 11, Rn. 38; Borowsky, in: Meyer [Hrsg.], Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 4 Rn. 16). |
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| | Eine besondere Bedeutung für das Verständnis des Konventionsrechts als Völkervertragsrecht haben die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, weil sich in ihnen der aktuelle Entwicklungsstand der Konvention und ihrer Protokolle widerspiegelt (BVerfG, [Zweiter Senat], Beschluss vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 [Görgülü] - BVerfGE 111, 307, Rn. 38; s. auch EGMR, Urteil vom 04.02.2005 - 46827/99 und 46951/99 [Mamatkulov and Askarov v.Turkey] -, Rn. 121). Die Literatur leitet aus dem Erfordernis autonomer Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention und der auch insoweit herausgehobenen Stellung des Gerichtshofs eine besondere Aussagekraft und Dignität der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte her (vgl. nur Cremer, in: Grote/Marauhn, EMRK/GG, Konkordanzkommentar, Kap. 4, Rn. 5: Es ist geboten, die Perspektive des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu wählen; ebenso: Borowsky, in: Meyer [Hrsg.], Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 4 Rn. 3 und 14). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die spezifischen Auslegungsregeln für das Völkervertragsrecht, insbesondere bei der (autonomen) Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention, beachtet werden (vgl. hierzu: Cremer, a.a.O., Rn. 12 ff.) und dafür Sorge getragen wird, dass die auf Wahrung und Fortentwicklung der Menschenrechte (vgl. zum Erfordernis einer dynamischen Vertragsauslegung mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR: Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl., 2021, § 5 Rn. 15: „living instrument, which must be interpreted in the light of present day conditions“) angelegte Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention in den insgesamt 47 Vertragsstaaten möglichst einheitlich erfolgt. Die Weiterentwicklung der Gewährleistungen der EMRK mit möglichst einheitlicher und gleicher Geltung kann aber nur gelingen, wenn sie behutsam und innerhalb des Konsenses der Vertragsstaaten erfolgt (Frowein, in: Frowein/Peukert, EMRK, 3. Aufl., 2009, Einführung Rn. 12). Dem haben - neben dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - die zur Anwendung und Auslegung der EMRK berufenen innerstaatlichen Gerichte in besonderer Weise Rechnung zu tragen und sich zu vergewissern, ob über die von ihnen für geboten gehaltene Auslegung der Gewährleistungen der EMRK in den Vertragsstaaten (weitgehend) Konsens besteht, ob sie dem historischen Willen oder der daran anknüpfenden Weiterentwicklung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entspricht oder ob letztlich unter dem Deckmantel der Auslegung der Konvention Recht gesetzt oder in unzulässiger Weise Rechtsfortbildung betrieben wird. |
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| | In der von der erkennenden Kammer geteilten (vgl. ausführlich Urteil der Kammer vom 08.09.2020 - A 8 K 10988/17 - juris, Rn. 17 ff.) Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist geklärt, dass Art. 3 EMRK auch dann verletzt sein kann, wenn ein Vertragsstaat nicht selbst eine entsprechende „Behandlung“ vornimmt, aber eine Person durch Auslieferung oder Abschiebung sehenden Auges Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aussetzt (EGMR, Urteil vom 07.07.1989 - 14038/88 [Soering v. The United Kingdom] - NJW 1990, 2183; Urteil vom 20.03.1991 - 15576/89 [Cruz Varas and others v. Sweden] -, Rn. 69; Urteil vom 04.02.2005 - 46827/99 und 46951/99 [Mamatkulov and Askarov v. Turkey] -, Rn. 68). Zwar stellt in diesen Fällen nicht bereits die Abschiebung die erniedrigende Behandlung dar. Das hoheitliche Handeln des Vertragsstaats begründet aber dessen Verantwortlichkeit und die Pflicht zur Unterlassung, wenn dem Ausländer im Zielstaat eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung droht (vgl. EGMR, Urteil vom 07.07.1989, a.a.O., Rn. 90 f.; Urteil vom 28.02.2008 - 37201/06 [Saadi v. Italy] - NVwZ 2008, 1330; BVerwG, Urteil vom 07.12.2004 - 1 C 14.04 - juris, Rn. 17; Ress, in: Hailbronner [Hrsg.], Die allgemeinen Regeln des völkervertraglichen Fremdenrechts, 2000, S. 107 [118]). Ferner muss die dem Ausländer drohende Gefahr einer erniedrigenden Behandlung nicht notwendigerweise vom Staat oder quasistaatlichen Organisationen ausgehen (vgl. nur EGMR, Urteil vom 26.07.2005 - 38885/02 [N. v. Finland] -, Rn. 163 f.; Urteil vom 17.07.2008 - 25904/07 [NA v. The United Kingdom] -, Rn. 110). Schließlich kann Art. 3 EMRK in außergewöhnlichen Extremfällen auch allein aufgrund eines allgemein herrschenden Gewaltklimas (so z.B. angenommen in EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 [Sufi and Elmi v. The United Kingdom] -, Rn. 218, 249 f., für die allgemeine Situation in Mogadischu), bei schweren körperlichen oder psychischen Krankheiten (EGMR, Urteil vom 27.05.2008 - 26565/05 [N. v. The United Kingdom] -, Rn. 42; Urteil vom 13.10.2011 - 10611/09 [Husseini v. Sweden] -, Rn. 83) oder bei außergewöhnlich schlechten humanitären Verhältnissen verletzt sein (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 [Sufi and Elmi v. The United Kingdom] -, Rn. 282), wenn diese Umstände das Maß an Schwere erreichen, das in seiner Intensität den unmittelbar als Folge einer absichtlichen Handlung an Leib und Leben entstehenden Schäden gleichkommt (Hailbronner, Ausländerrecht, 114. Lfg., 2020, § 60 AufenthG Rn. 62). |
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| | Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der erniedrigenden Behandlung - für die Gefahr der Folter des Klägers oder seiner unmenschlichen Behandlung bestehen hier von vornherein keinerlei Anhaltspunkte - voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss demnach eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 [Sufi and Elmi v. The United Kingdom] -, Rn. 212 ff., Urteil vom 27.05.2008 - 26565/05 [N. v. The United Kingdom], Rn. 34 ff.). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris, Rn. 6; Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris, Rn. 22). Es ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen (BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris, Rn. 6; Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris, Rn. 32). Ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, kann nicht verlangt werden (EGMR, Urteil vom 09.01.2018 - 36417/16 [X. v. Sweden] -, Rn. 50; BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris, Rn. 6). |
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| | Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris, Rn. 26 m.w.N.). Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen derartige Umstände vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris, Rn. 28; OVG Bremen, Urteil vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 - juris, Rn. 27; Urteil vom 22.09.2020 - 1 LB 258/20 - juris, Rn. 27). |
|
| | 2. Für den hier zu entscheidenden Fall stellt sich mit Blick auf § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK allein die Frage, ob der Kläger als leistungsfähiger, junger erwachsener Mann ohne Unterhaltspflichten infolge seiner Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit derart schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan ausgesetzt wäre, dass bereits seine Abschiebung mit Blick auf Art. 3 EMRK zu unterbleiben hat. Das ist nicht der Fall. |
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| | 2.1 Die in Afghanistan obwaltenden humanitären Verhältnisse sind keinem hinreichend wirkmächtigen Akteur zuzuordnen. Sie beruhen auf einer Vielzahl von Faktoren, darunter der allgemeinen wirtschaftlichen Lage und der Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum, Gesundheitsversorgung, Umweltbedingungen wie Klima und Naturkatastrophen sowie der Sicherheitslage. Es ist nicht festzustellen, dass der afghanische Staat, die in Afghanistan (noch) aktiven internationalen Streitkräfte oder ein sonstiger nichtstaatlicher Akteur die maßgebliche Verantwortung hierfür trügen, insbesondere, dass etwa die notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten würde (zutr. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris, Rn. 25 m.w.N. zur insoweit einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung). Deshalb kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbots wegen erniedrigender Behandlung im Hinblick auf die humanitären Bedingungen in Afghanistan nur in Betracht, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 [Sufi and Elmi v. The United Kingdom] -, Rn. 278 ff.; Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 [M.S.S. v. Belgium and Greece] -, Rn. 253 ff.; Urteil vom 27.05.2008 - 26565/05 [N. v. The United Kingdom] -, Rn. 42; BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris, Rn. 6; Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 15.12 - juris, Rn. 24 f.). Erforderlich ist ein sehr hohes Schädigungsniveau. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen („in the most extreme cases“) sprechen humanitäre Gründe mit Blick auf Art. 3 EMRK zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung (EGMR, Urteil vom 29.01.2013 - 60367/10 - [S.H.H. v. The United Kingdom] -, Rn. 92). |
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| | In seiner jüngeren Rechtsprechung zu Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 19.03.2019 - C-297/17 [Ibrahim] u.a. -, Rn. 89 ff., und - C-163/17 [Jawo] -, Rn. 91 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (diesen Maßstab aufnehmend: BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 - juris, Rn. 12; vgl. auch Bülow, ZAR 2020, 72 [73]: „folterähnliche Wirkung der Verelendung“). |
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| | 2.2 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die humanitären Verhältnisse in Afghanistan bislang in keinem Fall zum Anlass genommen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen (vgl. stattgebend: Urteil vom 20.07.2010 - 23505/09 [N. v. Sweden] - alleinstehende Frau, häusliche Gewalt, Ehrenmord; Urteil vom 11.06.2020 - 17189/11 [M.S. v. Slovakia and Ukraine] - Verletzung von Verfahrensrecht; vgl. demgegenüber sämtlich ablehnend: Urteil vom 13.10.2011 - 10611/09 [Husseini v. Sweden] - Mischehe, medizinische Versorgung; Urteil vom 20.12.2011 - 48839/09 [J.H. v. The United Kingdom] - Sicherheitslage, Unterstützung des kommunistischen Systems; Urteil vom 29.01.2013 - 60367/10 [S.H.H. v. The United Kingdom] - Behinderung, humanitäre Lage; Urteil vom 09.04.2013 - 70073/10 und 44539/11 [H. and B. v. The United Kingdom] - Kollaboration mit internationalen Kräften, ISAF, US-Army; Zumutbarkeit des Lebens in Kabul; Urteile vom 12.01.2016 - 39575/06 [S.S. v. The Netherlands], 8161/07 [S.D.M. v. The Netherlands], 46856/07 [M.R.A. and others v. The Netherlands], 13442/08 [A.G.R. v. The Netherlands], 25077/06 [A.W.Q. and D.H. v. The Netherlands] - Tätigkeit für KhAD und Unterstützung des kommunistischen Regimes, Tätigkeit als hoher Militär, Engagement gegen Mohnanbau, allgemeine Sicherheitslage; Urteil vom 05.07.2016 - 29094/09 [A.M. v. The Netherlands] - Unterstützung des kommunistischen Regimes, Hazara, Sicherheitslage; Urteile vom 11.07.2017 - 46051/13, 41509/12, 77691/11 und 72586/11 -). |
|
| | In einer im Februar 2020 ergangenen Entscheidung, die die Rückführung zweier aus Kabul stammender Familien nach Afghanistan betraf, hat der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte die vorstehenden Grundsätze bekräftigt (EGMR, Urteil vom 25.02.2020 - 68377/17 und 530-18 [A.S.N. and Others v. The Netherlands] -, Rn. 125 ff.) und in Anwendung derselben unter Würdigung der Situation in Kabul und der persönlichen Umstände der klagenden Familien (Angehörige der Gemeinschaft der Sikh und mithin einer extremen Minderheit, Mitversorgung von teils noch sehr jungen Kindern sowie einer 73-jährigen Großmutter, keinerlei persönliche Anknüpfungspunkte mehr in Afghanistan, kein soziales Netz) festgestellt, dass die hohe Schwelle für eine Verletzung von Art. 3 EMRK („severity threshold“) nicht erfüllt ist. Der Fall erwies sich in den Augen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht als so außergewöhnlich, dass die humanitären Gründe zwingend gegen eine Rückführung nach Afghanistan sprächen. In der jüngsten Afghanistan betreffenden Entscheidung (EGMR, Urteil vom 16.06.2020 - 42255/18 [M.H. v. Finland] -) gelangte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, ohne freilich auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Afghanistan einzugehen, ebenfalls nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK, obwohl der dortige Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht vulnerabel erschien. |
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| | Soweit die erkennende Kammer die Rechtsprechung in den Vertragsstaaten der EMRK übersehen kann, werden die Voraussetzungen des Art. 3 EMRK allein wegen der abschiebungsbedingten Gefahr der Verelendung in Afghanistan für leistungsfähige erwachsene Männer ohne Unterhaltspflichten ebenfalls nicht regelhaft angenommen, wenngleich neuere Rechtsprechung, die auch die Folgen der COVID-19-Pandemie berücksichtigt, rar ist (vgl. aber etwa Verwaltungsgerichtshof Österreich, Beschluss vom 20.01.2021 - Ra 2020/19/0381 - ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190381.L00, Rn. 15; Bundesverwaltungsgericht Österreich, Erkenntnis vom 10.10.2020 - W242 2176683-2 - ECLI:AT:BVWG:2020:W242.2176683.2.00). Allerdings mag der Umstand, dass die Konventionsstaaten weiterhin Abschiebungen nach Afghanistan vornehmen und sich der Medienberichterstattung nichts dafür entnehmen lässt, dass hiervon nur Personen betroffen sind, die über ein familiäres oder soziales Netzwerk in Afghanistan oder hinreichend Vermögen verfügen, darauf hindeuten, dass über das erforderliche hohe Schädigungsniveau bezogen auf die humanitären Verhältnisse in Afghanistan unter den Vertragsstaaten kein Konsens besteht (vgl. zu einer von Frontex organisierten Abschiebung von afghanischen Staatsangehörigen aus Österreich, Schweden, Bulgarien, Ungarn und Belgien am 24.02.2021: Der STANDARD vom 23.02.2021; österreichisches Bundesministerium Inneres, Pressemitteilung vom 24.02.2021; vgl. auch die Gemeinsame Erklärung zur Migrationszusammenarbeit zwischen Afghanistan und der EU vom 13.01.2021, https://www.statewatch.org/media/1801/eu-council-joint-declaration-afghanistan-5223-21-add1.pdf). |
|
| | Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. v.a. Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 15.12 - juris, Rn. 23), das freilich aus der revisionsrichterlichen Perspektive urteilt, und diejenige der deutschen Oberverwaltungsgerichte führte - die humanitäre Situation in Afghanistan in den Blick nehmend - bislang nicht darauf hin anzunehmen, dass im Falle leistungsfähiger, erwachsener Männer ohne Unterhaltsverpflichtungen bei der Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK erfüllt sind, sofern nicht besondere, individuell erschwerende Umstände festgestellt werden konnten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 - juris, Rn. 102; Urteil vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris, Rn. 106 ff.; Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris, Rn. 191 ff.; Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris, Rn. 392; Urteil vom 09.11.2017 - A 11 S 789/17 - juris, Rn. 244; OVG Bremen, Urteil vom 12.02.2020 - 1 LB 276/19 - juris, Rn. 55 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 06.02.2020 - 13a B 19.33510 - juris, Rn. 17 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2020 - 13 A 11356/19 - juris, Rn. 68; Hessischer VGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A - juris, Rn. 149 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A - juris, Rn. 198 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 18.03.2019 - 1 A 348/18.A - juris, Rn. 68 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 - juris, Rn. 55 f.). Nach der einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung kam es insbesondere nicht darauf an, ob die leistungsfähigen, erwachsenen jungen Männer ohne Unterhaltsverpflichtungen über ein familiäres oder sonstiges soziales Netzwerk verfügten. Die erkennende Kammer hatte sich dieser Auffassung in ständiger Rechtsprechung angeschlossen und an ihr auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Afghanistan festgehalten (Urteil der Kammer vom 08.09.2020 - A 8 K 10988/17 - juris, Rn. 35 ff.; Urteil vom 19.05.2020 - A 8 K 9604/17 - juris, Rn. 32 ff.; ebenso VG Freiburg, Urteil vom 25.06.2020 - A 7 K 10757/17 -; Urteil vom 18.06.2020 - A 5 K 2052/17 -; Urteil vom 15.07.2020 - A 15 K 9678/17 -, juris). |
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| | Zwischenzeitlich haben der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteile vom 26.10.2020 - 13a B 20.31087 - juris, Rn. 42 ff., und vom 01.10.2020 - 13a B 20.31004 - juris, Rn. 43 ff.) und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30.11.2020 - 13 A 11421/19 - juris, Rn. 136) ihre Auffassungen bekräftigt, das Oberverwaltungsgericht Bremen (Urteile vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 - juris, Rn. 28 ff., und vom 22.09.2020 - 1 LB 258/20 - juris, Rn. 41 ff.) hat seine frühere Rechtsprechung modifiziert und verfeinert. |
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| | Mit Urteil vom 17.12.2020 (- A 11 S 2042/20 - juris) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg seine frühere Rechtsprechung geändert und nimmt nunmehr - als bislang einziges Oberverwaltungsgericht - an, angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie seien auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK derzeit regelmäßig erfüllt, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorlägen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellt insoweit darauf ab, die Sicherung der eigenen Existenz sei ohne versorgendes Netzwerk, nachhaltige Zuwendungen Dritter oder ausreichendes eigenes oder sonstiges Vermögen in Afghanistan grundsätzlich nur durch die Erzielung eines Erwerbseinkommens möglich. Ohne finanzielle Mittel oder Unterstützung aus einem tragfähigen Netzwerk sei die Deckung der einfachsten Grundbedürfnisse auf niedrigem Niveau („Bett, Brot, Seife“) nicht gewährleistet (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020, a.a.O., juris, Rn. 106 ff.). Die finanziellen Hilfen, die ein freiwilliger Rückkehrer erhalten könne, würden seine Existenz im Falle eines fehlenden Netzwerks nicht nachhaltig sichern, sondern bestenfalls eine anfängliche Unterstützung bzw. eine nur vorübergehende Bedarfsdeckung schaffen können (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020, a.a.O., juris, Rn. 110 ff.). Die Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung begründet der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit der „gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie“ (vgl. den amtlichen Leitsatz sowie juris, Rn. 105). |
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| | 3. Die erkennende Kammer kann sich dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17.12.2020 (- A 11 S 2042/20 - juris) nicht anschließen und weicht hiervon insoweit ab, als darin der Rechtssatz aufgestellt wird, angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie seien auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK derzeit regelmäßig erfüllt, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorlägen. Dabei legt die Kammer weitgehend die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg festgestellte Sachlage zugrunde (vgl. nachstehend 3.1), die sich seither nicht wesentlich geändert hat (3.2), und kommt zu dem Schluss, dass leistungsfähige, erwachsene Männer ohne Unterhaltsverpflichtungen unter Berücksichtigung der ihnen zugänglichen Rückkehrhilfen (3.3) bei ihrer Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK derzeit regelmäßig auch dann nicht erfüllen, wenn in ihrer Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dieser Gruppe „alsbald“ beziehungsweise „schnell“ nach der Rückkehr (3.4) ein Zustand erniedrigender Behandlung durch Verelendung droht (3.5). |
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| | 3.1 Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Afghanistan macht sich die erkennende Kammer die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Wesentlichen zu eigen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2020 im Einzelnen überzeugend dargelegt und nachgewiesen, dass die COVID-19-Pandemie die wirtschaftliche Situation in Afghanistan massiv verschlechtert hat (juris Rn. 37 ff.). Zutreffend werden ferner verstärkte Migrationsbewegungen (juris Rn. 59 ff.), die schlechte Versorgungslage (juris Rn. 65 ff.) und eine volatile Sicherheitslage herausgearbeitet und belegt (juris Rn. 84 ff.). Vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 17. Dezember 2020 nur am Rande erwähnt wird die enorme Ausweitung der humanitären Hilfe infolge der COVID-19-Pandemie. Die erkennende Kammer hat hierauf bereits in ihrem Urteil vom 8. September 2020 hingewiesen (- A 8 K 10988/17 - juris Rn. 51 ff.). Im vorliegenden Fall wird es darauf nicht entscheidend ankommen. Allerdings dürfte der Umstand, dass es in Afghanistan bislang zu keiner (definitionsgemäßen) Hungersnot oder einer massenhaften Verelendung gekommen ist, maßgeblich auf die Ausweitung der humanitären Hilfe durch staatliche (Afghanistan ist beispielsweise weltweit der größte Empfänger von EU-Entwicklungshilfe) und nichtstaatliche Organisationen zurückzuführen sein. |
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| | 3.2 An den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat sich in tatsächlicher Hinsicht bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Kammer nichts Wesentliches geändert. Immer noch bewegen sich die Preise für Grundnahrungsmittel deutlich über dem Vorjahresniveau. Der durchschnittliche Weizenpreis und der Preis für Weizenmehl auf den afghanischen Märkten ist im Vergleich zum 14. März 2020 um 26 % bzw. 16 % gestiegen (vgl. hierzu und zum Folgenden WFP, Afghanistan Countrywide Weekly Market Price Bulletin vom 03.03.2021). Die durchschnittlichen Preise für Pflanzenöl stiegen allein zwischen Dezember 2020 und Januar 2021 um 8 % und liegen insgesamt 34 % über dem Vierjahresdurchschnitt. Die Preise für gemischte Bohnen liegen etwa 17 bis 19 % höher als vor einem Jahr und im Vierjahresdurchschnitt. Im Gegensatz dazu blieben die Preise für Reis, das zweitwichtigste Grundnahrungsmittel, im Jahr 2020 größtenteils stabil, vor allem aufgrund der überdurchschnittlichen inländischen Produktion und der relativen stabilen Importe aus Pakistan (FEWS, Afghanistan Food Security Outlook February to September 2021, S. 3). Insgesamt lagen die Kosten für einen minimalen Nahrungsmittelkorb (bestehend aus importiertem Weizenmehl, lokalem Reis, Pflanzenöl, gemischten Bohnen und Zucker) im Januar 2021 um 17 % über dem Vierjahresdurchschnitt (FEWS, Food Security Outlook, a.a.O., S. 3) und stellen sich - bezogen auf einen Monat und in Afghani - wie folgt dar: |
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| | Die Preisentwicklung der einzelnen Grundnahrungsmittel im Vierjahreszeitraum wird anhand des nachfolgenden Diagramms nachvollziehbar: |
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| | Im Wesentlichen stabil geblieben sind die Preise für Wohnraum, insbesondere auf dem Mietwohnungsmarkt. Kabul ist der einzige Ort, an dem die Miete von Wohnraum überwiegende Praxis ist (etwa 65 % der Haushalte in Kabul, vgl. EASO, Afghanistan Key socio-economic indicators, August 2020, S. 62). Nach einer in das Verfahren eingeführten Internetrecherche der Kammer (vgl. Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung) bewegen sich die Preise für ein Ein-Zimmer-Appartement in Kabul zwischen 70 und 150 USD pro Monat. Hierbei sind die Lage im Zentrum oder außerhalb sowie die Ausstattung wesentliche preisbildende Kriterien. Die Recherchen der Kammer sind mit den Erkenntnissen der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit einem Gutachten beauftragten Sachverständigen Schwörer in Einklang zu bringen. Sie gab die Kosten für eine einfache Wohnung ohne Heizung und Komfort, aber mit Zugang zu fließendem Wasser, sporadisch verfügbarer Elektrizität, einer einfachen Toilette und einer Kochgelegenheit in ihrem Gutachten mit 80 bis 100 USD an (Gutachten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30.11.2020, S. 22), hat diese Angabe in der mündlichen Verhandlung vor dem 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aber auf 130 bis 150 USD korrigiert (Protokoll der Anhörung S. 2). IOM hat die Kosten für ein Ein-Zimmer-Appartement mit Küche und Badezimmer in Kabul - abhängig von der genauen Lage - mit 160 bis 180 EUR beziffert (ZIRF/IOM/BAMF, Auskunft vom 09.05.2017). Andere Auskünfte beziehen sich auf größere Wohnungen, die erheblich teurer sind (ACCORD S. 327; IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan, 2020, S. 5: 200 USD bis zu 350 USD) und dem Umstand Rechnung tragen, dass ein afghanischer Durchschnittshaushalt aus 7,3 Personen besteht und durchschnittlich 3,2 Personen in einem Zimmer leben (Home Office, Country Background Note Afghanistan, December 2020, S. 12). |
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| | Die Nahrungsmittelsicherheit hat sich seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ebenfalls nicht gebessert. Das Famine Early Warning System Network - FEWS - stuft Kabul für den Zeitraum Februar bis Mai 2021 in Phase 2 („stressed“) der insgesamt fünf IPC-Stufen ein. Das bedeutet, dass mindestens 20 % der Haushalte in Kabul einen gerade noch ausreichenden Lebensmittelkonsum haben, sich aber einige wesentliche Ausgaben für andere Dinge als Lebensmittel nicht leisten können. FEWS erstreckt diese Prognose für Kabul auch über den Mai 2021 hinaus bis September 2021. Für die westlichen und südlichen Provinzen gelangt es mittelfristig zu der Einstufung „crisis“ (IPC-Phase 3). Definitionsgemäß haben dann mindestens 20 % der Haushalte in diesen Provinzen entweder Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in hoher oder überdurchschnittlicher akuter Unterernährung widerspiegeln, oder sie sind nur knapp in der Lage, den Mindestnahrungsbedarf zu decken, müssen hierfür aber beispielsweise lebensnotwendige Vermögenswerte aufzehren oder andere Krisenbewältigungsstrategien entwickeln. Als Grund für die prognostische Verschlechterung der Nahrungsmittelunsicherheit im Süden und Westen werden vor allem die zu geringen Niederschläge zwischen Oktober 2020 und Januar 2021 ausgemacht, die wiederum Rückwirkungen auf die Ernte haben werden. Die Nahrungsmittelsicherheit wird sich nach dieser Einschätzung im laufenden Jahr demnach eher verschlechtern als verbessern (vgl. FEWS, Food Security Outlook, a.a.O.). |
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| | Inzwischen sind die Löhne für Gelegenheitsarbeiter auf dem niedrigsten Stand der letzten vier Jahre. Im Januar 2021 waren die Löhne auf nationaler Ebene vier bis fünf Prozent niedriger als im Vierjahresdurchschnitt. Auch die Verfügbarkeit von Gelegenheitsarbeiten war nach den Daten des World Food Programs (WFP) um 20 bis 21 % niedriger als im letzten Jahr und im Fünfjahresdurchschnitt. Obwohl die Verfügbarkeit höher ist als während des Höhepunkts der COVID-19-Beschränkungen im Mai 2020 (als nur durchschnittlich 1,4 Tage Arbeit pro Woche verfügbar waren), ist das aktuelle Niveau von etwa 1,7 Tagen pro Woche (bei einem Durchschnittsverdienst von 301 Afghani, d.h. 3,89 USD/Tag) das zweitniedrigste seit Januar 2014. Die gestiegenen Preise für Grundnahrungsmittel in Verbindung mit der im Januar 2021 eingeschränkten Möglichkeit, als Tagelöhner herangezogen zu werden, haben zu einem landesweiten Absinken der Kaufkraft von Gelegenheitsarbeitern gegenüber dem Vierjahresdurchschnitt geführt, der landesweit, aber gerade auch bezogen auf Kabul, besonders gravierend ist und sich wie folgt darstellt (FEWS, a.a.O., S. 3): |
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| | Das Durchschnittsgehalt eines Gelegenheitsarbeiters im Januar 2021 würde gerade einmal dafür ausreichen, sich ein Drittel eines Monatspakets an Grundnahrungsmitteln zu Januarpreisen zu kaufen (FEWS, a.a.O., S. 3). Insgesamt stellt sich die Situation - gerade bezogen auf die Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung, Arbeit) - weiterhin als in gravierender Weise schlecht dar. Daran ändert auch das in der Zwischenzeit gestartete COVID-19-Hilfsprogramm der afghanischen Regierung nichts. Es richtet sich an Haushalte mit einem Einkommen von 2 USD pro Tag oder weniger und soll insgesamt 5.063.721 Haushalte - und damit etwa 90 % aller Haushalte - erreichen (FEWS, a.a.O., S. 6). Haushalte in ländlichen Gebieten erhalten in zwei Tranchen den Gegenwert von 50 USD an Grundnahrungsmitteln und Hygieneartikeln, während Haushalte in städtischen Gebieten eine Kombination aus Bargeld und Sachleistungen im Gegenwert von 100 USD erhalten. |
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| | 3.3 Freiwillig nach Afghanistan zurückkehrende afghanische Staatsangehörige können finanzielle Hilfe in Anspruch nehmen. Mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geht die erkennende Kammer davon aus, dass alleinstehende erwachsene Männer derzeit 3700,- EUR (4.450,- USD) an Rückkehrhilfen aus den Programmen REAG/GARP und Starthilfe Plus erhalten können und zwar verteilt über folgenden Zeitraum: 1.200,- EUR kurz vor Ausreise, weitere 1.000,- EUR acht Wochen nach Ausreise und weitere 1.500,- EUR sechs bis acht Monate nach Ausreise. Die ab Juli 2020 eingeführten Corona-Zusatzzahlungen von 1.200,- EUR wurden zwischenzeitlich über den 31.12.2020 hinaus verlängert und stehen auch derzeit noch zur Verfügung (vgl. Merkblatt von BMI/IOM von Januar 2021). Wegen der Einzelheiten der Rückkehrprogramme und der Auszahlungsmodalitäten kann auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2020 (a.a.O., juris, Rn. 91 ff.) Bezug genommen werden. |
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| | Auf die Inanspruchnahme finanzieller Hilfen im Falle der freiwilligen Rückkehr muss sich auch derjenige verweisen lassen, der eine freiwillige Ausreise nicht in Betracht zieht, sondern abgeschoben wird. Denn grundsätzlich bedarf derjenige keines Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland, der eine geltend gemachte Gefährdung in seinem Heimatland durch zumutbares eigenes Verhalten abwenden kann, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört (BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 - juris, Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris, Rn. 110). |
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| | Obgleich die Gewährung der Rückkehrhilfen nicht als formeller Rechtsanspruch ausgestaltet ist, können sie einer lebensnahen Rückkehrprognose zugrunde gelegt werden (allg. Auffassung, vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris, Rn. 26, 111; Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris, Rn. 349 ff.; Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 1729/17 - juris, Rn. 282 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2020 - 13 A 11421/19 - juris, Rn. 138). Denn die Verwaltungspraxis weist darauf hin, dass die Rückkehrhilfen - mit Ausnahme von Missbrauchsfällen und für aus dem Bundesgebiet ausgewiesene Ausländer (vgl. IOM, REAG/GARP-Programm 2017, S. 6; BAMF/IOM, StarthilfePlus-Programm 2017, S. 3; vgl. auch BT-Drs. 18/9648) - für afghanische Rückkehrer bewilligt worden sind und es deutet nichts darauf hin, dass dies künftig nicht mehr der Fall sein wird (vgl. näher auch Vernehmungsprotokoll der Sachverständigen Schwörer im Verfahren A 11 S 2042/20 vor dem VGH Baden-Württemberg, dort S. 22; ferner BT-Drs. 19/10559 S. 2 - Rückkehrhilfe für 1.390 afghanische Asylbewerber seit 2014; BT-Drs. 19/18201 S. 39: Rückkehrhilfe nach REAG/GARP 2018: 403 afghanische Staatsangehörige; Rückkehrhilfe nach REAG/GARP 2019: 325 afghanische Staatsangehörige). |
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| | 3.4 Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Gruppe der alleinstehenden erwachsenen gesunden Männer ohne Unterhaltspflichten „alsbald“ beziehungsweise „schnell“ nach der Rückkehr ein als erniedrigend empfundener, mit der menschlichen Würde unvereinbarer Zustand der Verelendung droht. Die zur Verfügung stehenden Rückkehrhilfen ermöglichen dieser Gruppe von Rückkehrern jedenfalls für die Dauer eines Jahres ein Leben am Rande des Existenzminimums in Afghanistan. |
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| | In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist hinreichend geklärt, dass die in Art. 3 EMRK bezeichnete Gefahr zum einen beachtlich wahrscheinlich sein muss und zum anderen schnell eintreten muss. Dies hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Entscheidung Paposhvili (Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 [Paposhvili v. Belgium] - NVwZ 2017, 1187 [1189]: „serious, rapid and irreversible“) herausgearbeitet, in der es um einen georgischen Staatsangehörigen ging, von dem aufgrund einer ärztlichen Bestätigung angenommen werden konnte, er werde bei einem Behandlungsabbruch das nächste halbe Jahr nicht überleben (Rn. 15). Diese durch die Große Kammer getroffene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte führte zu einer Anhebung des Schutzniveaus von Art. 3 EMRK im Hinblick auf die Fälle abschiebebedingter Gesundheitsverschlechterung (vgl. im Einzelnen: Berthou, FABL 2017-II, S. 1 ff.; Steinort, MRM 2017, S. 87 ff.), indem der Schutz des Art. 3 EMRK vor Abschiebung seither nicht mehr nur Sterbenden gewährt wird (vgl. etwa auch EGMR, Urteil vom 27.05.2008 - 26565/05 [N. v. The United Kingdom] - NVwZ 2008, 1334; Urteil vom 02.05.1997 - 146/1996/767/964 - NVwZ 1998, 161), sondern Art. 3 EMRK der Abschiebung auch dann entgegensteht, wenn im Herkunftsstaat die reale Gefahr einer schweren, raschen und unumkehrbaren Gesundheitsverschlechterung droht. |
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| | Die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte überträgt diesen Maßstab auf die Fälle, in denen die Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit nicht auf einer Vorerkrankung, sondern einer fehlenden Befriedigung der existenziellen Bedürfnisse, insbesondere Nahrung und Unterkunft, beruht (OVG Bremen, Urteil vom 12.02.2020 - 1 LB 276/19 - juris, Rn. 48; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2019 - A 11 S 2042/20 - juris, Rn. 25; Urteil vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris, Rn. 30; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A - juris, Rn. 106). |
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| | In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wird das Erfordernis der „konkreten Gefahr“, die bei § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in gleicher Weise vorausgesetzt ist wie bei § 60 Abs. 5 AufenthG (BVerwG, Beschluss vom 17.04.2008 - 10 B 28.08 - juris, Rn. 6; Möller/Stiegeler, in: NK-AuslR, § 60 Rn. 23), dahingehend verstanden, dass die wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung „alsbald nach der Rückkehr“ des Betroffenen einzutreten hat (BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 [387]; Urteil vom 22.03.2012 - 1 C 3.11 - juris, Rn. 34; Koch, in: Kluth/Heusch, Beck-OK-Ausländerrecht, § 60 Rn. 40). Hierbei wird in zeitlicher Hinsicht regelmäßig ein Prognosezeitraum von etwa einem Jahr nach der Einreise in den Zielstaat angesetzt, wobei sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ein abweichender Prognosezeitraum ergeben kann, insbesondere aus der Natur einer Erkrankung (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.11.2006 - 1 LB 116/06 - juris [BA S. 9]; VG Hannover, Urteil vom 26.10.2019 - 6 A 1342/17 - juris, Rn. 31; VG Oldenburg, Beschluss vom 27.01.2016 - 7 B 283/16 - juris, Rn. 11; VG des Saarlandes, Urteil vom 26.09.2018 - 6 K 810/17 - juris; vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 23.02.2006 - 7 UZ 269/06.A - NVwZ 2006, 1203; Bayerischer VGH, Urteil vom 06.03.2007 - 9 B 04.31031 - juris, Rn. 41; VG Karlsruhe, Urteil vom 06.02.2008 - A 11 K 503/17 - juris, Rn. 22; vgl. auch zur anhand der Opfer pro Jahr bemessenen Gefahrendichte: BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris, Rn. 22). |
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| | Soweit im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG allgemeine Gefahren im Hinblick auf die Lebensbedingungen angesprochen sind, kann Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise dann beansprucht werden, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr aufgrund dieser Lebensbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Für solche Fälle hält das Bundesverwaltungsgericht dafür, dies bedeute zwar nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müsse. Vielmehr bestehe eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert sein würde (BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 - juris, Rn. 23). Obwohl das Bundesverwaltungsgericht keine zeitliche Obergrenze formuliert, dürfte diese für Fallgestaltungen dieser Art deutlich unter einem Jahr liegen. In der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar hinreichend geklärt, dass dieser - strengere - Maßstab nicht auf die in § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK getroffene Regelung übertragbar ist (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 - juris, Rn. 13). Die erkennende Kammer hält im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 [Paposhvili v. Belgium] - NVwZ 2017, 1187 [1189]) und die dieser folgenden obergerichtlichen Entscheidungen (OVG Bremen, Urteil vom 12.02.2020 - 1 LB 276/19 - juris, Rn. 48; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris, Rn. 30; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A - juris, Rn. 106) aber dafür, dass eine erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Verhältnisse regelhaft nicht beachtlich wahrscheinlich ist, wenn innerhalb eines Jahres nach der Rückkehr prognostisch keine ernsthafte und irreversible Verschlechterung eintreten wird und eine die menschliche Würde berührende Verelendung deshalb zeitlich fernliegend ist. |
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| | Indem Art. 3 EMRK an die Abschiebung des Ausländers anknüpft, verlangt die Bestimmung einen Zurechnungszusammenhang zwischen dem dem Vertragsstaat vorwerfbaren Verhalten und dem Verletzungserfolg. Voraussetzung für die Zurechnung der „Auslandsfolge“ zur deutschen Staatsgewalt ist die objektive Vorhersehbarkeit der Auslandsfolge (vgl. Cremer, Der Schutz vor den Auslandsfolgen aufenthaltsbeendender Maßnahmen, Diss. 1994, S. 272). Insoweit reicht es nicht aus, dass die erzwungene Rückkehr eine Ursache setzt, die sich nicht hinwegdenken lässt, ohne dass der Erfolg entfällt. Erforderlich ist die objektive Zurechenbarkeit des Erfolgs. Die Abschiebung muss, ohne dass weitere Ursachen bestimmend werden, den Verletzungserfolg entscheidend bedingen. Das erfordert neben qualitativen Elementen eine zeitliche Nähe zwischen dem Art. 3 EMRK widersprechenden Verhalten und dem Erfolg. Indem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit dem Adjektiv „schnell“ darauf hinweist, dass in zeitlicher Ferne liegende Folgen nicht hinreichend sind, trägt er dem Zurechnungserfordernis Rechnung. |
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| | Besonders deutlich zeigt sich das Erfordernis der Begrenzung des Prognosezeitraums auf eine relativ kurze Zeit anhand der hier maßgeblichen Fallgruppe, in denen die humanitären Verhältnisse die Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung bewirken sollen. Während sich die Überlebensfähigkeit von Kranken und die gesundheitlichen Folgen eines Behandlungsabbruchs anhand ärztlichen Erfahrungswissens relativ gut prognostizieren lassen, stellt sich die Situation bei der Beurteilung humanitärer Verhältnisse abweichend dar. Die Erkrankung des Ausländers bildet regelmäßig eine Konstante, die eine verlässlichere Prognose ermöglicht. Die Auswirkungen der humanitären Rahmenbedingungen hängen aber von mehreren Variablen - dem Verhalten des Ausländers und der Entwicklung der allgemeinen Verhältnisse - ab. Das erschwert nicht nur die Prognose, sondern auch die Antwort auf die Frage der Zurechenbarkeit, nicht zuletzt deshalb, weil die Abschiebung mit zunehmender Zeit im Herkunftsland mehr und mehr überlagert wird durch die Zufälligkeiten des Alltäglichen und das allgemeine Lebensrisiko (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 27.01.2021 - A 9 K 2658/18 - UA S. 12). |
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| | So kann sich beispielsweise die Tatsache, dass der Ausländer im Zeitpunkt seiner Abschiebung kein tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk in Kabul oder Afghanistan hat, binnen überschaubarer Zeit ändern. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie sich ändert, ist nach der überzeugenden Einschätzung der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vernommenen Sachverständigen Schwörer umso höher, je länger sich der Rückkehrer mithilfe finanzieller Unterstützung in Kabul aufhält (Vernehmung der Sachverständigen Schwörer, S. 9 und 10). Mit ihrer überzeugenden Einschätzung knüpft die Sachverständige Schwörer an - letztlich auf der Hand liegende - Erkenntnisse aus der Netzwerkforschung an, wonach in einem Netzwerk die Beziehungsstärke der Akteure untereinander bestimmt wird durch die emotionale Intensität, den Grad des Vertrauens, die Wechselseitigkeit und die gemeinsam verbrachte Zeit. Letztlich kommt es insoweit maßgeblich auf die soziale Interaktion des Rückkehrers an, zu der umso mehr Gelegenheit besteht, je mehr Zeit hierfür aufgewendet werden kann. Schließlich spielen Umstände wie Nachbarschaft, Herkunft und Zugehörigkeit im Allgemeinen wie Besonderen eine Rolle. Dementsprechend gelangt die Sachverständige Schwörer zu der überzeugenden Einschätzung, dass die Wahrscheinlichkeit, dass das Land (erneut) verlassen wird, im ersten Monat am höchsten ist und mit zunehmender Zeit sinkt (ebenda S. 10). |
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| | Dies rechtfertigt und erfordert es zur Überzeugung der Kammer, den Prognosezeitraum gerade bei der hier interessierenden Fallgruppe auf eine überschaubare Zeit zu befristen. Die aus Rechtsgründen anzustellende Prognose, ein Ausländer werde „alsbald nach der Rückkehr“ verelenden bzw. die Verelendung müsse „erheblich sein, schnell eintreten und unumkehrbar sein“, kann in objektiv zurechenbarer Weise regelhaft nur binnen eines Jahres auf die Abschiebung zurückgeführt werden. Je näher die prognostizierte Verelendung am Zeitpunkt der Abschiebung liegt, desto eher ist sie auf diese zurückzuführen. Umgekehrt lässt sich eine erst in zeitlicher Ferne eintretende gravierende und mit der menschlichen Würde unvereinbare Mangelsituation regelhaft nicht mehr in objektiv zurechenbarer Weise auf die Abschiebung zurückführen, mag diese auch eine (erste) Ursache für den mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Zustand gesetzt haben. |
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| | Die Kammer sieht sich insoweit durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestätigt, der sich - auch mit Blick auf den Umstand, dass die Europäische Menschenrechtskonvention zunächst dem Schutz bürgerlicher und politischer Rechte dient - für die hier maßgebliche Fallgruppe Gegenteiliges nicht entnehmen lässt. Soweit in der Rechtsprechung teilweise anklingt, die Existenzsicherung müsse „nachhaltig sein“ (so etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris, Rn. 110; ähnlich auch OVG Bremen, Urteil vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 - juris, Rn. 46: Versorgung mit Lebensmitteln und Unterkunft durch Rückkehrhilfen „nicht nachhaltig gesichert“; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.12.2020 - 13a B 19.34211 - juris, Rn. 28: nicht dazu geeignet sind, auf Dauer eine menschenwürdige Existenz zu gewährleisten) oder - noch weitergehend - bemängelt wird, das Verwaltungsgericht setze sich „jedoch nicht damit auseinander, ob es dem Antragsteller unter den aktuellen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Bedingungen in Afghanistan (...) überhaupt möglich sein wird, sich dauerhaft durch eigene Arbeit ein Existenzminimum zu erwirtschaften“ (so BVerfG [Kammer], Beschluss vom 09.02.2021 - 2 BvQ 8/21 - juris, Rn. 8), wird der Maßstab des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 60 AufenthG zur Überzeugung der Kammer jedenfalls dann verfehlt, wenn damit eine mehrjährige Gewährleistungspflicht der Vertragsstaaten für die Existenzsicherung in Nicht-Vertragsstaaten statuiert und aus Art. 3 EMRK hergeleitet werden sollte. Für einen so verstandenen Anspruch auf „nachhaltige“ oder gar „dauerhafte“ Existenzsicherung in Nicht-Vertragsstaaten bzw. ein Abwehrrecht sachlich gleichen Inhalts lässt sich aus Art. 3 EMRK nichts entnehmen; auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergibt sich dafür nichts. |
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| | Inwieweit Behörden und Gerichte darüber hinaus zu berücksichtigen haben, welche Umstände über den Prognosezeitraum hinaus existenzsichernd wirken werden, ist eine offene Frage. Im Blick auf den zwar immer mehr in den Hintergrund tretenden, aber doch noch mitursächlichen Umstand der Abschiebung hält es die Kammer insoweit für angezeigt, sich über den Jahreszeitraum hinaus zu vergewissern, ob ein Leben des Ausländers am Rande des Existenzminimums danach unwahrscheinlich oder gar ausgeschlossen ist. Insbesondere erscheint ihr ein Fall nicht hinnehmbar, bei welchem das Überleben ohne wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung - etwa durch Rückkehrhilfen oder entsprechende individuelle Zusagen des Herkunftsstaates - „gerade so“ für die Dauer eines Jahres gesichert wird, um so dann alsbald danach mit hinreichender Gewissheit in einen Art. 3 EMRK widersprechenden Zustand umzuschlagen. Auch eine solche Fallgestaltung ließe den Rückkehrer gleichsam zum „Objekt“ degenerieren, das auf die Entwicklung seines Zustandes keinen oder nicht entscheidenden Einfluss nehmen kann. |
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| | Im Hinblick auf diese in zeitlicher Hinsicht „nachlaufende Betrachtung“ hält die Kammer nach erneuter Überprüfung an ihrer bisherigen Rechtsprechung (vgl. nur Urteil der Kammer vom 08.09.2020 - A 8 K 10988/17 - juris, Rn. 54; s. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.12.2020 - 13a B 19.34211 - juris, Rn. 19) fest, dass afghanische Familien angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK regelmäßig erfüllen, wenn bei ihnen keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen. Zwar können auch afghanische Familien Rückkehrhilfen und erhöhte „Corona-Zusatzzahlungen“ erhalten. Sobald diese aufgebraucht sind, deutet bei ihnen aber derzeit ganz Überwiegendes darauf hin, dass für sie ein Leben am Rande des Existenzminimums unwahrscheinlich ist. Aus Anlass des vorliegenden Falles bedarf dies aber keiner abschließenden Entscheidung. |
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| | 3.5 Unter Berücksichtigung der verfügbaren Rückkehrhilfen droht leistungsfähigen, gesunden und erwachsenen Männern ohne Unterhaltsverpflichtungen alsbald nach ihrer Rückkehr nach Afghanistan auch dann kein § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK widersprechender Zustand der Verelendung, wenn sie in Afghanistan kein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk haben, keine nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfahren und über kein ausreichendes Vermögen verfügen (a. A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris, Rn. 104 ff.). |
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| | 3.5.1 In seiner bisherigen Rechtsprechung hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Rechtssatz aufgestellt, es bedürfe - um von dem Schicksal anderer auf das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr für einen Einzelnen zu schließen - einerseits einer Gruppe von Personen, bei denen sich ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK bereits feststellen lasse, sowie andererseits der Überzeugung, dass der betroffene Einzelne mit diesen Personen die Merkmale teile, die für den Eintritt der Umstände, die zu einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung führen, maßgeblich waren (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris, Rn. 195; Urteil vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris, Rn. 52 [stRspr.]; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2020 - 13 A 11421/19 - juris, Rn. 111; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A - juris, Rn. 106). Der Sache nach wird damit der „Paposhvili-Maßstab“ des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aufgenommen, der aus dem Schicksal von „anderen Menschen in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage“ auf das Schicksal des Betroffenen schließt (EGMR, Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 [Paposhvili v. Belgium] - NVwZ 2017, 1187 [1189]). In seinem Urteil vom 17.12.2020 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg diesen Rechtssatz nicht erneut formuliert und in dieser Hinsicht auch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Andererseits hat er seine frühere ständige Rechtsprechung insoweit auch nicht ausdrücklich aufgegeben. |
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| | Die erkennende Kammer hatte sich der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg angeschlossen (Urteil vom 08.09.2020 - A 8 K 10988/17 - juris, Rn. 32) und hält daran fest. Soweit aus allgemeinen Verhältnissen auf eine individuelle Gefährdung geschlossen wird, erscheint es im Hinblick auf die Tragfähigkeit und damit auch auf die Rechtmäßigkeit von Prognoseentscheidungen geboten festzustellen, dass der Betroffene - soll er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht eines der ersten Opfer der Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung sein - mit anderen vergleichbar ist, die ihrerseits (rückkehrbedingt) bereits eine im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehende und gleich geartete Behandlung erfahren haben. |
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| | Die erkennende Kammer vermag derzeit nicht positiv festzustellen, dass eine Gruppe leistungsfähiger, erwachsener Männer ohne Unterhaltsverpflichtungen in Afghanistan und insbesondere in Kabul flucht- oder rückkehrbedingt verelendet wäre. Zwar trifft zu, dass viele der aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan abgeschobenen jungen Männer ihr Heimatland zwischenzeitlich wieder verlassen haben; manche von ihnen sind gar nach Deutschland zurückgekehrt, viele sind (wieder) in den Iran, die Türkei oder europäische Länder geflohen. Die Motive hierfür sind aber vielfältig und im Einzelnen unklar. Nach den wenigen hierzu bekannten Untersuchungen stand die Gefahr der Verelendung aber nicht im Vordergrund (vgl. dazu etwa VICD Global Dialogue, From Austria to Afghanistan - Forced return and a new migration cycle, Januar 2021; vgl. speziell zur Situation abgeschobener Rückkehrer: Stahlmann, Asylmagazin 2019, S. 276 ff. [insbes. 282]). Der erkennenden Kammer ist ferner bekannt, dass die Anzahl an Straftaten - gerade in Kabul (vgl. EASO, Country Guidance Afghanistan, Dezember 2020, S. 130) - deutlich zugenommen hat und über das gesamte Land hinweg mehr Kinderarbeit stattfindet; Zwangsverheiratungen finden in (noch) früherem Lebensalter der jungen Frauen statt. Damit sind einige Indikatoren genannt, die Hinweise auf eine zunehmende Verarmung und Verelendung der Bevölkerung geben können. Angesichts der großen Anzahl sowohl aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan abgeschobener Flüchtlinge, aber auch der Binnenvertriebenen und der Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan, sowie der immer noch großen internationalen Aufmerksamkeit liegt es aber nahe anzunehmen, dass die Verelendung einer größeren Gruppe junger, alleinstehender und leistungsfähiger Männer in Kabul ohne familiäres oder soziales Netzwerk durch Medien oder Hilfsorganisationen bekanntgeworden wäre (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 1729/17 - juris, Rn. 340). |
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| | 3.5.2 Ungeachtet des Schlusses von einer Gruppe („Menschen in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage“) auf den Einzelnen wegen eines gemeinsamen Merkmals droht leistungsfähigen gesunden und erwachsenen Männern regelhaft kein Art. 3 EMRK widersprechender Zustand der Verelendung, weil die anzustellende Rückkehrprognose ergibt, dass sie mit Blick auf die ihnen zur Verfügung stehenden Rückkehrhilfen jedenfalls für die Dauer eines Jahres und damit „auf absehbare Zeit“ in der Lage sein werden, in Kabul (jedenfalls) ein Auskommen am Rande des Existenzminimums zu finden und sie in dieser Zeit die Möglichkeit haben, die Weichen für ihr weiteres Auskommen zu stellen. |
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| | Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 4 GRCh, der im Hinblick auf die qualitativen Anforderungen an den Schutz vor Verelendung gleichwertig ist, darf sich der Kläger nach seiner Rückkehr nicht „unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befinden, „die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar“ ist (EuGH, Urteile vom 19.03.2019 - C-297/17 [Ibrahim] -, Rn. 89 ff., und - C-163/17 [Jawo] -, Rn. 90 ff.; BVerwG, Urteil vom 04.09.2019 - 1 C 45.18 - juris, Rn. 12). Die erkennende Kammer ist davon überzeugt, dass leistungsfähige gesunde und erwachsene Männern in „absehbarer Zeit“ nach ihrer Rückkehr, jedenfalls für die Dauer eines Jahres, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in einen solchen Zustand geraten werden. |
|
| | Die Kammer legt insoweit zunächst zugrunde, dass in Kabul ein Ein-Zimmer-Appartement mit Kochgelegenheit und Toilette zu finden sein wird, das für etwa 150 USD im Monat angemietet werden kann (vgl. umfassend zu Wohnungsgrößen und Mietpreisen UN-Habitat, Afghanistan Housing Profile, 2017, S. 44 ff.). Die in das Verfahren eingeführte Internetrecherche der Kammer weist auch auf günstigere Mieten für kleine und bescheiden ausgestattete Wohnungen in Kabul hin. Aus diesen günstigeren Vergleichspreisen schließt die Kammer aber zunächst nur, dass der Ansatz von 150 USD/Monat für eine kleine Wohnung realistisch ist. Andere Auskünfte beziehen sich auf größere Wohnungen, die teilweise erheblich teurer sind (vgl. näher oben 3.2). |
|
| | Die Kammer muss aus Anlass des vorliegenden Falles nicht der Frage nachgehen, ob die um Arbeit nachsuchende Gruppe der leistungsfähigen, gesunden und erwachsenen Männer - wie die Mehrheit der Bevölkerung Kabuls (etwa 70 %) - vor dem Hintergrund von Art. 3 EMRK auf ein Leben in informellen Siedlungen verwiesen werden kann, in denen die Mietpreise deutlich geringer, v.a. die sanitären Bedingungen aber deutlich schlechter sind. Hierfür mag sprechen, dass das in Art. 3 EMRK bei der erniedrigenden Behandlung verankerte Kriterium der Demütigung oder Entwürdigung umso seltener anzunehmen sein wird, je üblicher eine Erscheinungsform in der Bevölkerung ist. Es fehlt dann an dem mit der Demütigung verbundenen ausgrenzenden Charakter. Das spiegelt sich auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wider. |
|
| | Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugrunde zu legen scheint, es müssten zusätzlich bis zu sechs Monatsmieten Kaution bezahlt werden, sind damit ersichtlich Mietvorauszahlungen gemeint (so zutr. noch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 - juris, Rn. 485; Urteil vom 16.10.2017 - A 11 S 512/17 - juris, Rn. 307), die in Kabul üblich sind, soweit kein finanzkräftiger Bürge zur Verfügung steht. Von einer Kaution im eigentlichen Sinne (z.B. zur Absicherung von Schönheitsreparaturen) ist der erkennenden Kammer bezogen auf Kabul nichts bekannt. Ferner werden Rückkehrer von den ihnen zur Verfügung stehenden finanziellen Hilfen - soweit die Wohnung nicht über IOM vermittelt werden kann - voraussichtlich in moderatem Umfang Maklerkosten übernehmen können und zur Zahlung von Mietnebenkosten im Stande sein. Von den ihm an Rückkehrhilfen zur Verfügung stehenden etwa 4.450,- USD veranschlagt das Gericht für das hier zu prognostizierende erste Jahr an Unterkunftskosten einen Betrag von etwas mehr als 2.000,- USD, der um die Kosten für eine einfache Erstausstattung zu erhöhen ist. Es ist Sache des Rückkehrers, diesen Betrag dadurch zu reduzieren, indem er bspw. ein günstigeres Appartement in der Randlage Kabuls bezieht oder ein solches in Zentrumsnähe beispielsweise mit Mitbewohnern teilt. Es ist - was auch an den Modalitäten der Flüchtlingsunterbringung in Deutschland sichtbar wird und in Afghanistan nicht unüblich ist (vgl. neben den oben genannten Fakten etwa auch BFA, Sozioökonomische Fallstudie Masar-e Sharif, 2020, S. 21: Manchmal mieten drei oder fünf Personen gemeinsam ein Zimmer in einem Teehaus und bezahlen rund 1.000 AFN Miete pro Monat) - mit einem menschenwürdigen Leben durchaus vereinbar, sich ein Zimmer zeitweise zu teilen und sich damit schlechten humanitären Rahmenbedingungen anzupassen. |
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| | Mit dem Restbetrag von mehr als 2.000,- USD wird es dem Kläger möglich sein, eine mit Blick auf das Existenzminimum gerade noch auskömmliche Verpflegung zu bewerkstelligen und über ein geringfügiges finanzielles Polster für besondere Ausgaben zu verfügen. Soweit die Sachverständige Schwörer in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2020 mitgeteilt hat, insoweit seien pro Monat etwa 200,- USD anzusetzen (Protokoll der Vernehmung, dort S. 3), folgt die Kammer diesem Ansatz nicht. Er beruht auf der Annahme dreier außer Haus gekaufter Mahlzeiten pro Tag (pro Mahlzeit 150 Afghani, pro Tag 450 Afghani, d.h. etwa 6,- USD). Nach den Erkenntnissen des World Food Programs (vgl. im Einzelnen: WFP, Countrywide Weekly Market Price Bulletin vom 03.03.2021) können hingegen für weniger als insgesamt 100 Afghani je ein Kilogramm Zwiebeln, Tomaten und Kartoffeln gekauft werden. Ein Liter Speiseöl liegt bei etwa 120 Afghani, ein Kilogramm Zucker kostet 50 Afghani, ein Kilogramm Reis etwa 80 Afghani. Diese nur stellvertretend genannten Preise für Grundnahrungsmittel zeigen nachvollziehbar, dass eine alleinstehende Person mit etwa 70 bis 100 USD pro Monat für Nahrung in Afghanistan ein Leben am Rande des Existenzminimums führen kann. |
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| | Für die Tragfähigkeit dieser Prognose mag auch sprechen, dass in Afghanistan mehr als 90 % der Bevölkerung von weniger als 2 USD/Tag leben müssen (OCHA, Humanitarian Needs Overview, December 2020, S. 11; vgl. auch Gutachten Schwörer S. 13: Drei Viertel aller Afghanen leben von weniger als 1,90 USD/Tag und weniger als 60 USD/Monat) und das Durchschnittseinkommen bei zwischen 95 und 130 USD pro Monat liegt (IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan, 2020). |
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| | Selbst wenn ein Rückkehrer im ersten Jahr keinerlei Einkünfte durch eine Arbeit als Tagelöhner erzielen können oder keine Anstellung finden sollte, vermag die Kammer nicht festzustellen, dass er unter Berücksichtigung der Rückkehrhilfen unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not geraten würde. Dessen ungeachtet spricht Überwiegendes dafür, dass es Rückkehrern mit den oben beschriebenen Merkmalen innerhalb eines Jahres möglich sein wird, sich ein gewisses soziales Netzwerk aufzubauen, das es ihnen ermöglichen wird, in zunehmendem Maße Erwerbseinkommen zu erzielen. |
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| | Das gilt zur Überzeugung der Kammer gerade mit Blick auf die Hauptstadt Kabul. Deren Einwohnerzahl hat sich binnen der letzten zwanzig Jahre verzehnfacht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris, Rn. 35). Bei einer Verzehnfachung der Einwohnerzahl liegt auf der Hand und bedarf keiner Vertiefung, dass zwangsläufig ständig neue Beziehungen und Netzwerke begründet werden (müssen). Vorhandene Netzwerke spielen für die Überlebensfähigkeit sicherlich eine große Rolle, hierauf weisen sämtliche dem Gericht zugängliche Erkenntnismittel hin. Ein jährlicher Bevölkerungszuwachs von einer Viertelmillion Einwohnern erfolgt aber zwangsläufig auch unabhängig von Netzwerken und hinein in Nicht-Beziehungen, macht die Bevölkerungszusammensetzung heterogener und leistet einer zunehmenden Anonymisierung Vorschub. Zudem leben in Kabul seit jeher Menschen aus einer Vielzahl von Ethnien sowie mit unterschiedlichen Volks- und Religionszugehörigkeiten (vgl. wiederum VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020, a.a.O., juris, Rn. 35) und es bieten sich gerade deshalb wiederum vielfältige Anknüpfungspunkte für Kontakte. |
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| | Als Angehöriger der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gebildeten Gruppe verfügt beispielsweise der Kläger zwar derzeit über kein soziales oder familiäres Netzwerk in Kabul. Er gehört aber dem Volk der Hazara an. Im Südwesten der Stadt Kabul leben - vor allem in den Distrikten 5, 6 und 13 - sehr viele Hazara. Es wird geschätzt, dass sie mindestens 25 % der Bevölkerung in Kabul ausmachen (vgl. im Einzelnen: Finnish Immigration Service - Afghanistan: Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019 - Situation of Returnees in Kabul, S. 23-25; dem folgend VG Freiburg, Urteil vom 19.05.2020 - A 8 K 9604/17 - juris, Rn. 48). Die Hazara-Gemeinschaft zeichnet sich anerkanntermaßen durch einen hohen Zusammenhalt aus und neigt dazu, sich über eine Reihe von sozialen Netzwerken um Neuankömmlinge zu kümmern. Es wird vermutet, dass dieser hohe Grad an Zusammenhalt maßgeblich auf die kollektive Erfahrung von Diskriminierung und sektiererischer Gewalt zurückzuführen ist (Finnish Immigration Service - Afghanistan: Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019 - Situation of Returnees in Kabul, S. 25). Dieser Umstand mag verdeutlichen, dass soziale Netzwerke - auch in Abhängigkeit von Zeit und gemeinsamen Merkmalen - neu begründbar sind. Schließlich ist Kabul keine „geschlossene Stadt“. Eine Vielzahl von Arbeitskräften pendelt täglich oder wochenweise aus den Vororten in die Stadt (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 16.12.2020, S. 302). Der „Fremde von außerhalb“ ist deshalb in gewisser Weise Normalität. Endlich weist Kabul trotz des enormen Bevölkerungszuwachses eine vergleichsweise geringe Quote an Arbeitssuchenden, Selbstständigen und Familienarbeitern auf und bietet die besten Arbeitsmöglichkeiten für Junge (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 16.12.2020, S. 302). |
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| | Die Kammer sieht sich schließlich bestätigt durch die Einschätzung von EASO (vgl. EASO, Country Guidance Afghanistan, Dezember 2020, S. 171 ff.). Hinsichtlich der Frage, ob Kabul als Ort internen Schutzes in Betracht kommt, führt EASO aus, obwohl die Situation im Zusammenhang mit der Ansiedlung in den Städten Kabul, Herat und Masar-e Sharif gewisse Härten mit sich bringe, könne eine Niederlassung dort für alleinstehende, arbeitsfähige Männer unter Berücksichtigung ihrer individuellen Umstände zumutbar sein. |
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| | Nach alledem ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass leistungsfähige, gesunde und erwachsene Männer unter Berücksichtigung der Rückkehrhilfen innerhalb eines Jahres nach ihrer Rückkehr unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten. Der erkennenden Kammer erscheint es auch darüber hinaus möglich zu sein, dass Rückkehrer des oben beschriebenen Profils in Afghanistan, insbesondere in Kabul, Fuß fassen und ein Leben (jedenfalls) am Rande des Existenzminimums führen können. Unter Berücksichtigung des langjährigen Mittels an Verdienstmöglichkeiten einerseits und der Preise an Grundnahrungsmitteln andererseits, mit Blick auf die Hilfe durch die internationale Staatengemeinschaft und der zunehmenden Einbindung in soziale Netzwerke hält es die Kammer für unwahrscheinlich, dass eine dermaßen große Gruppe in Afghanistan verelenden wird. Auch derzeit gibt es zwar viele Anhaltspunkte für Hunger und Not in - vor allem - großen Familien, aber keine Hinweise dafür, dass junge, gesunde und arbeitsfähige Männer mit einiger Wahrscheinlichkeit verelenden. |
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| | 4. Der Kläger gehört zu der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gebildeten Gruppe der leistungsfähigen, erwachsenen Männer ohne Unterhaltsverpflichtungen, die bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland über kein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk, über keine nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte und nicht über ausreichendes Vermögen verfügen. |
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| | Der Kläger ist 24 Jahre alt, gesund und leistungsfähig. In der mündlichen Verhandlung hat er ausgeführt, er sei in den sechs Jahren in Deutschland etwa dreimal beim Arzt gewesen. Es habe sich dann um eine Erkältung oder einen Zahnarztbesuch gehandelt. Bis zur COVID-19-Pandemie hat der Kläger Fußball gespielt, derzeit fährt er gelegentlich Fahrrad. Auch äußerlich wirkt der Kläger, der auf Befragen des Gerichts angegeben hat, sich auch mental wohlzufühlen, physisch robust und durchaus in der Lage, sich auf dem Arbeitsmarkt durchzusetzen. |
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| | Der Kläger hat keine Unterhaltspflichten gegenüber Dritten. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Seiner Mutter schickt er anlässlich besonderer Gelegenheiten Geld in den Iran. Der Kläger hat insoweit hohe religiöse Feste und den Muttertag angeführt. Ferner hat er sie jüngst bei einer erforderlich gewordenen Augenoperation mit einem Geldbetrag unterstützt. Im Übrigen hat er in nachvollziehbarer Weise darauf hingewiesen, seine Ausbildungsvergütung reiche so gerade für den eigenen Lebensunterhalt. Wegen mangelnden Einkommens und Vermögens musste er vor einiger Zeit sogar den Erwerb des deutschen Führerscheins unterbrechen. |
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| | Nach der mündlichen Verhandlung ist die erkennende Kammer ferner davon überzeugt, dass der Kläger in Afghanistan derzeit über kein tragfähiges soziales oder familiäres Netzwerk verfügt (vgl. zur Überzeugungsbildung und Beweislastverteilung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris, Rn. 114 ff.). Zu seinem Vater, der neben der im Iran lebenden Mutter des Klägers weitere Ehefrauen hat, hat der Kläger keinerlei Kontakt. Seine Mutter und sein Stiefbruder sowie dessen Familie leben im Iran. Im Geburtsort des Klägers, in dem er groß geworden ist und auch nach der (ersten) Rückkehr aus dem Iran noch einmal gelebt hat, lebt zwar noch sein Onkel, der über Vieh und Ländereien verfügen und damit relativ begütert sein dürfte. Allerdings hat der Kläger zu seinem Onkel und dessen Söhnen seit einiger Zeit keinen Kontakt mehr. Zudem hat der Onkel seinerseits Probleme, weil er von Blutrache bedroht und deshalb in seiner Freiheit eingeschränkt ist. |
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| | Schließlich ist das erkennende Gericht davon überzeugt, dass der Kläger keine nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt. |
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| | Im Hinblick auf die von EASO (Country Guidance Afghanistan, 2020, S. 172 ff.) genannten Kriterien für einen internen Schutz in Kabul (Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, ethnischer und sprachlicher Hintergrund, Religion, Papiere, Ortskenntnis, beruflicher Hintergrund, Bildungsgrad, finanzielle Mittel und Unterstützungsnetzwerk) ist einerseits anzumerken, dass der Kläger zwar in Afghanistan geboren und aufgewachsen ist, sein Leben aber überwiegend im Iran verbracht hat. Andererseits kann er auf eine langjährige Erfahrung auf Baustellen verweisen (vgl. zu einzelnen begünstigenden Faktoren überzeugend OVG Bremen, Urteil vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 - juris, Rn. 55). Wegen der Qualität der von ihm geleisteten Arbeit hat er im Iran gut verdient und seine Reise nach Europa letztlich selbst finanziert. Darüber hinaus ist der Kläger in Deutschland zur Schule gegangen und steht kurz vor dem Abschluss einer Ausbildung als Konstruktionsmechaniker. In der mündlichen Verhandlung hat er den Eindruck einer durchaus belastbaren und durchsetzungsfähigen Persönlichkeit vermittelt. |
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| | Insgesamt droht dem Kläger unter Berücksichtigung der für ihn verfügbaren Rückkehrhilfen alsbald nach seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK widersprechender Zustand der Verelendung und es wird dem Kläger auch darüber hinaus mit hinreichender Wahrscheinlichkeit möglich sein, in Afghanistan ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen. Die Kammer hat sich der Richtigkeit des hier gefundenen Ergebnisses auch anhand der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte versichert. |
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| | b) Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. |
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| | 1. Zum einen besteht keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers aus individuellen Gründen (vgl. zu Erkrankungen BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -; Urteil vom 27.04.1998 - 9 C 13.97 -; Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 - und Urteil vom 22.03.2012 - 1 C 3.11 -; jeweils juris). Der Kläger ist jung und gesund. Er hat auch in den letzten Jahren an keiner Erkrankung gelitten, die nunmehr abschiebebedingt zu den in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezeichneten Folgen führen könnte. |
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| | 2. Zum anderen lässt sich auch mit dem allgemeinen Risiko, bei einer Rückkehr nach Afghanistan alsbald an dem SARS-CoV-2-Virus zu erkranken und infolge fehlender Behandlungsmöglichkeiten daran zu sterben, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht begründen. Insoweit greift hier die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ein, wonach Gefahren, die der Bevölkerung im Zielland allgemein drohen, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind, mithin Abschiebungsschutz grundsätzlich nur durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde gewährt wird. Insofern soll Raum für ausländerpolitische Entscheidungen sein, was die Anwendbarkeit von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG selbst dann grundsätzlich sperrt, wenn solche Gefahren den einzelnen Ausländer zugleich in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen (vgl. zum Ganzen grundlegend: BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 - juris, Leitsatz Nr. 3 zu § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG 1990; vgl. zur Einordnung des Risikos einer erstmaligen Malaria-Erkrankung im Zielstaat als allgemeine Gefahr: BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 - juris, Rn. 20 a.E. m.w.N.). |
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| | Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger noch im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Einreise nach Afghanistan mit hoher, nicht nur beachtlicher Wahrscheinlichkeit an COVID-19 erkranken, einen schweren Krankheitsverlauf erleiden und infolgedessen - auch wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten - mit ebenfalls hoher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Gesundheitsgefahr geraten könnte. Insoweit wird auf das Urteil der Kammer vom 8. September 2020 (- A 8 K 10988/17 - juris, Rn. 70) Bezug genommen. |
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| | 3. Schließlich führen die allgemeinen humanitären Verhältnisse in Afghanistan nicht hin zu der Annahme, der Kläger werde mit seiner Abschiebung sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Gesundheitsbeeinträchtigungen ausgeliefert. Insoweit kann auf die Ausführungen unter III. a) Bezug genommen werden. Gleichwohl bieten die derzeitigen schlechten humanitären Verhältnisse aus der Sicht der erkennenden Kammer hinreichenden Anlass für die oberste Landesbehörde, eine Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Erwägung zu ziehen. |
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| | Schließlich ist auch die unter Nr. 6 des Bescheides verfügte Regelung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtmäßig. Sie ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unionsrechtskonform als behördliche Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2017 - 1 C 10.17 - juris, Rn. 23 m.w.N.) und hat mit dem Geordnete-Rückkehr-Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294 ff.) in § 11 Abs. 1 AufenthG n. F. eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erhalten. Die im Ermessenswege gesetzte Frist von 30 Monaten hat der Kläger nicht angegriffen. Ohnehin begegnet die - im mittleren Bereich der ohne weitere Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zulässigen Dauer von bis zu fünf Jahren angesiedelte - Frist keinen rechtlichen Bedenken. |
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| | Die Zulassung der Berufung ist dem erkennenden Gericht verwehrt, obwohl es mit seiner Entscheidung von dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 - abweicht und das Urteil auf dieser Abweichung beruht. Die Zulassung der Berufung ist dem Verwaltungsgerichtshof vorbehalten (§ 78 Abs. 2 AsylG). |
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| | Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat. Denn hierauf ist in der fristgemäß erfolgten und ordnungsgemäß zugestellten Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). |
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| | Soweit der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, ist seine zulässige Klage unbegründet. Der Kläger hat Afghanistan unverfolgt verlassen, namentlich trifft die Bewertung des Bundesamts zu, dass in den von ihm geschilderten Fahrzeugkontrollen bei der Einreise in den Iran bzw. nach Pakistan keine Verfolgungshandlung in Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund gesehen werden kann. Insbesondere fehlt es insoweit an der notwendigen Zielgerichtetheit und Intensität. Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU kann der Kläger deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hält sich der Kläger ebenfalls nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes auf. Insbesondere werden Hazara schiitisch-muslimischen Glaubens in Afghanistan nicht allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihres Glaubens verfolgt (vgl. im Einzelnen unter Auswertung einer Vielzahl von Erkenntnismitteln und der Darstellung der insoweit einheitlichen Rechtsprechung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 - juris, Rn. 76-146). |
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| | Soweit der Kläger mit seinem ersten Hilfsantrag die Gewährung subsidiären Schutzes begehrt, ist seine zulässige Klage ebenfalls unbegründet. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, sind weder vorgebracht noch ersichtlich. |
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| | a) Dem Kläger droht - erstens - weder die Verhängung noch die Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), noch sind stichhaltige Gründe für die Annahme ersichtlich, dass ihm - zweitens - Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) durch einen hinreichend wirkmächtigen Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3, § 3c AsylG drohen könnten. |
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| | 1. Nach diesen Bestimmungen ist subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Das ist der Fall, wenn der bewaffnete Konflikt eine solche Gefahrendichte für Zivilpersonen mit sich bringt, dass alle Bewohner des maßgeblichen, betroffenen Gebiets ernsthaft individuell bedroht sind. Das Vorherrschen eines so hohen Niveaus willkürlicher Gewalt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land bzw. in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, bleibt aber außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind. Eine Individualisierung kann sich insbesondere aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen in der Person des Schutzsuchenden ergeben, die ihn von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffenen erscheinen lassen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 [Elgafaji v. The Netherlands] - NVwZ 2009, 705; Urteil vom 30.01.2014 - C-285/12 [Diakité v. Belgium] - NVwZ 2014, 573). Der für die Annahme einer individuellen Gefahr in diesem Sinne erforderliche Grad willkürlicher Gewalt wird daher umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende zu belegen vermag, dass er aufgrund solcher individueller gefahrerhöhender Umstände spezifisch betroffen ist. Solche persönlichen Umstände können sich z.B. aus dem Beruf des Schutzsuchenden etwa als Arzt oder Journalist ergeben, da diese regelmäßig gezwungen sind, sich nahe an einer Gefahrenquelle aufzuhalten. Ebenso können solche Umstände aber auch aus einer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit herrühren, aufgrund derer der Schutzsuchende zusätzlich der Gefahr gezielter Gewalttaten ausgesetzt ist. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) gegeben sein muss. So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454, Rn. 19 m.w.N.). Das besonders hohe Niveau kann nicht allein deshalb bejaht werden, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts festgestellt wird. Vielmehr erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau). Außerdem muss eine wertende Gesamtbetrachtung - etwa auch im Hinblick auf die medizinische Versorgungslage - erfolgen (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris, Rn. 23; Urteil vom 13.02.2014 - 10 C 6.13 - juris, Rn. 24). Das Bundesverwaltungsgericht hatte in den Urteilen vom 17. November 2011 (- 10 C 13.10 - Rn. 22, und - 10 C 11.10 - Rn. 20) bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres ein Risiko von 1:800 (0,125 %) bzw. 1:1.000 (0,1 %) verletzt oder getötet zu werden, als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt angesehen. |
|
| | 2. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG ist die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird. Denn für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Der Begriff des „tatsächlichen Zielortes der Rückkehr“ im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 [Elgafaji v. The Netherlands] - NVwZ 2009, 705, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167) ist daher kein rein empirischer Begriff, bei dem auf die tatsächlich wahrscheinlichste oder subjektiv gewollte Rückkehrregion abzustellen ist. Da § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vor den Gefahren eines - nicht notwendig landesweiten - bewaffneten Konflikts im Heimatstaat schützt, kommt bei der Bestimmung des Ortes der (voraussichtlichen) tatsächlichen Rückkehr der Herkunft als Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal eine besondere Bedeutung zu. Ein Abweichen von der Herkunftsregion kann daher auch nicht damit begründet werden, dass der Ausländer infolge eines bewaffneten Konflikts den personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat. Auch eine nachlassende subjektive Bindung zur Herkunftsregion durch Umstände, die mittelbare Folgen des bewaffneten Konflikts sind (z.B. Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, nachhaltige Verschlechterung der Versorgungslage) ändert nichts daran, dass diese für die schutzrechtliche Betrachtung grundsätzlich ihre Relevanz behält. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 - juris, Rn. 204). |
|
| | 3. Im Falle des Klägers kann letztlich offenbleiben, ob der Kläger durch seine freiwillige Ablösung von seiner Herkunftsregion, die vor allem dem Zusammenleben mit seiner Mutter im Iran geschuldet gewesen sein mag und deshalb konfliktunabhängig erfolgt ist, den Bezug zu seiner Heimatprovinz Sar-e Pul bereits verloren hatte. Denn sowohl in der Heimatprovinz des Klägers Sar-e Pul als auch in Kabul fehlt es - auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände - an der erforderlichen, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Bedrohung für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt. |
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| | 3.1 Für die Provinz Sar-e Pul ist sowohl nach quantitativer Betrachtung als auch in qualitativer Hinsicht die erforderliche Gefahrendichte nicht festzustellen (vgl. zu Fragen des Verhältnisses der quantitativen zur qualitativen Betrachtung: VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluss vom 29.11.2019 - A 11 S 2374/19 u.a. - juris, Rn. 10 ff., und dazu Stellungnahme von Generalanwalt Priit Pikamäe vom 11.02.2021 - C-901/19 -https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62019CN0901:DE:PDF). |
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| | In der Provinz Sar-e Pul wohnen etwa 621.000 Einwohner (vgl. hierzu und zum Folgenden EASO, Country Guidance Afghanistan, Dezember 2020, S. 146 und 147). Die wichtigste ethnische Gruppe in der Provinz sind Usbeken. Sar-e Pul befindet sich im nördlichen Teil Afghanistans und grenzt an Jawzjan, Balkh, Samangan, Bamyan, Ghor und Faryab. Sar-e Pul ist in sieben Distrikte unterteilt. Eine Autobahn von Shiberghan, Provinz Jawzjan, verbindet die Provinzhauptstadt Sar-e Pul mit dem Abschnitt Masar-e Sharif - Herat (Ringstraße - Highway One). Seit 2012 hat sich die Provinz Sar-e Pul zu einer "Taliban-Hochburg" entwickelt. Sie gilt als eine der am stärksten von den Taliban kontrollierten oder beeinflussten Provinzen in der Nordregion. Seit 2015 operieren Kämpfer der Islamischen Dschihad-Union an der Seite der Taliban. Fünf der sieben Distrikte gelten als umkämpft; der Distrikt Kohestanat steht unter Kontrolle der Taliban, der Distrikt Balkhab unter Kontrolle der Regierung. Im Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 30. Juni 2020 sind Daten zu 142 gewaltsamen Vorfällen (durchschnittlich zwei Vorfälle pro Woche) gesammelt worden, von denen 117 als "Kämpfe", 17 als "Explosionen/entfernte Gewalt" und acht als "Gewalt gegen Zivilisten" eingestuft wurden. Bei den meisten gewaltsamen Vorfällen in der Provinz handelte es sich um bewaffnete Zusammenstöße, wobei die Mehrheit der Angriffe der Taliban auf afghanische Sicherheitskräfte, auf deren Einrichtungen (Kontrollpunkte und Militärbasen) sowie Angriffe auf Konvois waren. Zuweilen führten diese Vorfälle zu Opfern unter der Zivilbevölkerung. Vorfälle von Explosionen/entfernter Gewalt, wie Vorfälle von Raketen- oder Mörserbeschuss, sowohl durch die Taliban als auch afghanische Sicherheitskräfte, Bombenanschläge am Straßenrand und die Explosion einer Raketengranate, führten ebenfalls zu Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es wurde auch von der Entführung und Freilassung eines Gesundheitsteams berichtet. Wahllokale wurden von den Taliban angegriffen, was zu Opfern unter der Zivilbevölkerung führte. UNAMA dokumentierte im Jahr 2019 217 zivile Opfer (48 Tote und 169 Verletzte) und damit etwa 35 Opfer pro 100.000 Einwohner. Diese Zahlen bedeuten einen Anstieg von 115 % im Vergleich zu 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe und Landminen. In den ersten beiden Quartalen des Jahres 2020 waren die Opferzahlen rückläufig. Im Zeitraum vom 1. März 2019 bis 30. Juni 2020 wurden 7. 357 Personen aus der Provinz Sar-e Pul vertrieben, davon 79 % innerhalb der Provinz selbst. Im April 2019 und Januar 2020 beherbergte die Provinz Sar-e Pul auch Binnenvertriebene aus Faryab und Jawzjan. Angesichts der vorstehenden Datengrundlage gelangt das European Asylum Support Office - EASO - zu der vom erkennenden Gericht geteilten Einschätzung, dass in der Provinz Sar-e Pul zwar willkürliche Gewalt stattfindet, allerdings nicht auf einem besonders hohen Niveau. Die Quantität der Anschläge und Opferzahlen reicht deshalb für die Gewährung subsidiären Schutzes zugunsten des Klägers nicht hin, zumal er nicht zu den Hauptzielgruppen der Anschläge rechnet. Besondere qualitative Umstände begründen ebenfalls keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Kläger, in dessen Person keine maßgeblich gefahrerhöhenden Umstände begründet sind, in der Provinz Sar-e Pul mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Eine besondere Gefährdung schiitischer Hazara in der Provinz Sar-e Pul lässt sich den Erkenntnismitteln nicht entnehmen. |
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| | 3.2 Bezogen auf den Zielort der Abschiebung Kabul ist sowohl nach quantitativer Betrachtung als auch in qualitativer Hinsicht die erforderliche Gefahrendichte ebenfalls nicht festzustellen (vgl. hierzu und zum Folgenden: EASO, Country Guidance Afghanistan, Dezember 2020, S. 129 ff.). Im Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 30. Juni 2020 sind 142 gewaltsamen Ereignisse in Kabul-Stadt (durchschnittlich zwei Vorfälle pro Woche) bekannt geworden. 49 von diesen wurden als „Kämpfe“, 71 als „Explosionen“ und 22 als „Gewalt gegen Zivilisten“ eingestuft. Die Angriffe richteten sich hauptsächlich gegen Zivilisten, einschließlich der zivilen Regierungsverwaltung, Gotteshäuser, Bildungseinrichtungen, Wahlkampfstätten und andere „weiche“ Ziele. Im dritten Quartal 2019 begleiteten die Taliban die Friedensverhandlungen mit der US-Regierung durch mehrere öffentlichkeitswirksame Anschläge. Einigen Quellen zufolge beschränken sich die Sicherheitsbedenken in Kabul zwischenzeitlich nicht mehr auf die Angriffe regierungsfeindlicher Kräfte. Es ist auch ein deutlicher Anstieg der Kriminalität zu verzeichnen. Mehrere Quellen berichten von einer ineffektiven Reaktion der Polizei auf die schnell wachsende kriminelle Szene in Kabul. Der tödlichste Einzelvorfall war ein im August 2019 dokumentierter, dem Islamischen Staat zugerechneter Selbstmordanschlag auf einen Hochzeitssaal. Die dort abgehaltene Zeremonie wurde hauptsächlich von schiitischen Muslimen besucht. Dieser Anschlag forderte 234 zivile Opfer, darunter auch einige Todesopfer. Die Taliban verübten ebenfalls Anschläge auf Zivilisten in Kabul. Im Juli 2019 kamen bei einem Angriff auf das Verteidigungsministerium, der große Auswirkungen auf die umliegenden Stadtteile hatte, 151 zivile Opfer zu Schaden. Nach einem Anstieg in der ersten Jahreshälfte 2018 ging die Zahl der größeren Selbstmordattentate und komplexen Anschläge in Kabul ab der zweiten Jahreshälfte 2018 und weiter im Jahr 2019 zurück. Nach Angaben des UN-Generalsekretärs ist dies auf erfolgreiche Verbotsmaßnahmen und verstärkte Sicherheitsmaßnahmen der afghanischen Sicherheitskräfte in der Hauptstadt zurückzuführen. Wie im Rest des Landes hat die Gewalt in Kabul im dritten Quartal 2019 zugenommen. Aufsehenerregende Anschläge wurden aber seltener, da sich die Aufständischen auf gezielte Tötungen verlegten. Im Gegensatz zu den Vorjahren dokumentierte UNAMA im Jahr 2019 einen Rückgang der zivilen Opfer von sektiererisch motivierten Anschlägen (die hauptsächlich dem Islamischen Staat zugeschrieben werden) um 35 %. Im Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 30. Juni 2020 wurde keine Vertreibung aus der Hauptstadt verzeichnet, während im selben Zeitraum 4.062 Personen in den Bezirk Kabul vertrieben wurden. Die Binnenvertriebenen, die in Kabul ankommen und sich dort aufhalten, erhöhen den Druck auf die Gemeinde, die Grundversorgung und die soziale Infrastruktur, was die Aufnahmekapazität der Stadt stark beeinträchtigt. |
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| | EASO gelangt in Würdigung dieser Umstände zu dem Schluss, dass in der Provinz Kabul und in Kabul-Stadt willkürliche Gewalt stattfindet, allerdings nicht auf einem hohen Niveau (EASO, Country Guidance Afghanistan, Dezember 2020, S. 131). Es sei deshalb ein höheres Maß an gefahrerhöhenden Elementen erforderlich, um stichhaltige Gründe für die Annahme zu liefern, dass eine Zivilperson, die in das Gebiet zurückkehrt, dem realen Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Solche gefahrerhöhenden Elemente sind in der Person des Klägers nicht ersichtlich, namentlich führt der Umstand, dass der Kläger schiitischer Hazara ist, nicht dazu, dass er in Kabul mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einen ernsthaften Schaden erleiden wird, nachdem Hazara in Kabul eine der drei wesentlichen ethnischen Gruppen darstellen (EASO, Afghanistan, Security Situation, September 2020, S. 163). |
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| | a) Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK liegen nicht vor. |
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| | 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 - EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK, dessen Voraussetzungen hier mit Blick auf § 60 Abs. 5 AufenthG allein in Betracht zu ziehen sind, darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (vgl. auch Art. 7 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte - IPBR). Die Bestimmung, der ein Stufenverhältnis innewohnt (BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 - BVerwGE 104, 265, Rn. 15), das sich nach der Intensität des Leidens bestimmt (vgl. Bank, in: Grote/Marauhn, EMRK/GG, Konkordanzkommentar, Kap. 11 Rn. 16 und 19 - auch zu Durchbrechungen des Schweregradkonzepts), schützt die physische und psychische Integrität des Einzelnen, verlangt aber eine Eingriffstiefe und Schwere, die eine Missachtung der Person in ihrem Menschsein zum Ausdruck bringt (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl., 2021, § 20 Rn. 42). Für das Tatbestandsmerkmal der Folter kann auf Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 - (Anti-)Folterkonvention - (BGBl. 1990 II S. 246) zurückgegriffen werden. Danach handelt es sich um Folter, wenn einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden (eindrücklich Borowsky, in: Meyer [Hrsg.], Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 4 Rn. 13: „geschundene Körper, zerrissene Seelen“). Auf der zweiten Stufe der Maßnahmen des Art. 3 EMRK folgt die unmenschliche Behandlung oder Strafe. Insoweit werden Verletzungen der Menschenwürde unterhalb der Schwelle der Folter erfasst, wobei der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Spruchpraxis auch auf das Element der Grausamkeit zurückgreift (vgl. z. B. EGMR, Urteil vom 18.01.1978 - 5310/71 [Ireland v. The United Kingdom] - EuGRZ 1979, 149, Rn. 167). Nach einer vielfach vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verwendeten Formel bedarf es einer vorsätzlichen Behandlung, die für mehrere Stunden am Stück angewandt wurde und entweder eine körperliche Verletzung oder intensives physisches oder psychisches Leiden verursacht hat (vgl. nur EGMR, Urteil vom 15.07.2002 - 47095/99 [Kalashnikov v. Russia] -, Rn. 95; Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 [M.S.S. v. Belgium and Greece] -, Rn. 220). Auf der dritten Stufe der von Art. 3 EMRK umfassten Maßnahmen steht die erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Bei ihr steht das Element der Demütigung oder Entwürdigung im Vordergrund (Urteil der Kammer vom 08.09.2020 - A 8 K 10988/17 - juris, Rn. 19 unter Hinweis auf Grabenwarter/Pabel, a.a.O., Rn. 49; vgl. nun auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris, Rn. 22). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hält es für ausreichend, wenn das Opfer in seinen Augen erniedrigt wird (EGMR, Urteil vom 18.01.1978 - 5310/71 [Ireland v. The United Kingdom] - EuGRZ 1979, 149, Rn. 167). Zwar wird das finale Element des Vorsatzes geprüft, es ist aber zur Tatbestandsverwirklichung insoweit nicht zwingend erforderlich (vgl. EGMR, Urteil vom 26.10.2000 - 30210/96 [Kudła v. Poland] -, Rn. 92; Urteil vom 29.04.2002 - 2346/02 [Pretty v. The United Kingdom] -, Rn. 52; Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 [M.S.S. v. Belgium and Greece] -, Rn. 220; Bank, in: Grote/Marauhn, EMRK/GG, Konkordanzkommentar, Kap. 11, Rn. 38; Borowsky, in: Meyer [Hrsg.], Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 4 Rn. 16). |
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| | Eine besondere Bedeutung für das Verständnis des Konventionsrechts als Völkervertragsrecht haben die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, weil sich in ihnen der aktuelle Entwicklungsstand der Konvention und ihrer Protokolle widerspiegelt (BVerfG, [Zweiter Senat], Beschluss vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 [Görgülü] - BVerfGE 111, 307, Rn. 38; s. auch EGMR, Urteil vom 04.02.2005 - 46827/99 und 46951/99 [Mamatkulov and Askarov v.Turkey] -, Rn. 121). Die Literatur leitet aus dem Erfordernis autonomer Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention und der auch insoweit herausgehobenen Stellung des Gerichtshofs eine besondere Aussagekraft und Dignität der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte her (vgl. nur Cremer, in: Grote/Marauhn, EMRK/GG, Konkordanzkommentar, Kap. 4, Rn. 5: Es ist geboten, die Perspektive des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu wählen; ebenso: Borowsky, in: Meyer [Hrsg.], Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 4 Rn. 3 und 14). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die spezifischen Auslegungsregeln für das Völkervertragsrecht, insbesondere bei der (autonomen) Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention, beachtet werden (vgl. hierzu: Cremer, a.a.O., Rn. 12 ff.) und dafür Sorge getragen wird, dass die auf Wahrung und Fortentwicklung der Menschenrechte (vgl. zum Erfordernis einer dynamischen Vertragsauslegung mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR: Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl., 2021, § 5 Rn. 15: „living instrument, which must be interpreted in the light of present day conditions“) angelegte Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention in den insgesamt 47 Vertragsstaaten möglichst einheitlich erfolgt. Die Weiterentwicklung der Gewährleistungen der EMRK mit möglichst einheitlicher und gleicher Geltung kann aber nur gelingen, wenn sie behutsam und innerhalb des Konsenses der Vertragsstaaten erfolgt (Frowein, in: Frowein/Peukert, EMRK, 3. Aufl., 2009, Einführung Rn. 12). Dem haben - neben dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - die zur Anwendung und Auslegung der EMRK berufenen innerstaatlichen Gerichte in besonderer Weise Rechnung zu tragen und sich zu vergewissern, ob über die von ihnen für geboten gehaltene Auslegung der Gewährleistungen der EMRK in den Vertragsstaaten (weitgehend) Konsens besteht, ob sie dem historischen Willen oder der daran anknüpfenden Weiterentwicklung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entspricht oder ob letztlich unter dem Deckmantel der Auslegung der Konvention Recht gesetzt oder in unzulässiger Weise Rechtsfortbildung betrieben wird. |
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| | In der von der erkennenden Kammer geteilten (vgl. ausführlich Urteil der Kammer vom 08.09.2020 - A 8 K 10988/17 - juris, Rn. 17 ff.) Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist geklärt, dass Art. 3 EMRK auch dann verletzt sein kann, wenn ein Vertragsstaat nicht selbst eine entsprechende „Behandlung“ vornimmt, aber eine Person durch Auslieferung oder Abschiebung sehenden Auges Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aussetzt (EGMR, Urteil vom 07.07.1989 - 14038/88 [Soering v. The United Kingdom] - NJW 1990, 2183; Urteil vom 20.03.1991 - 15576/89 [Cruz Varas and others v. Sweden] -, Rn. 69; Urteil vom 04.02.2005 - 46827/99 und 46951/99 [Mamatkulov and Askarov v. Turkey] -, Rn. 68). Zwar stellt in diesen Fällen nicht bereits die Abschiebung die erniedrigende Behandlung dar. Das hoheitliche Handeln des Vertragsstaats begründet aber dessen Verantwortlichkeit und die Pflicht zur Unterlassung, wenn dem Ausländer im Zielstaat eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung droht (vgl. EGMR, Urteil vom 07.07.1989, a.a.O., Rn. 90 f.; Urteil vom 28.02.2008 - 37201/06 [Saadi v. Italy] - NVwZ 2008, 1330; BVerwG, Urteil vom 07.12.2004 - 1 C 14.04 - juris, Rn. 17; Ress, in: Hailbronner [Hrsg.], Die allgemeinen Regeln des völkervertraglichen Fremdenrechts, 2000, S. 107 [118]). Ferner muss die dem Ausländer drohende Gefahr einer erniedrigenden Behandlung nicht notwendigerweise vom Staat oder quasistaatlichen Organisationen ausgehen (vgl. nur EGMR, Urteil vom 26.07.2005 - 38885/02 [N. v. Finland] -, Rn. 163 f.; Urteil vom 17.07.2008 - 25904/07 [NA v. The United Kingdom] -, Rn. 110). Schließlich kann Art. 3 EMRK in außergewöhnlichen Extremfällen auch allein aufgrund eines allgemein herrschenden Gewaltklimas (so z.B. angenommen in EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 [Sufi and Elmi v. The United Kingdom] -, Rn. 218, 249 f., für die allgemeine Situation in Mogadischu), bei schweren körperlichen oder psychischen Krankheiten (EGMR, Urteil vom 27.05.2008 - 26565/05 [N. v. The United Kingdom] -, Rn. 42; Urteil vom 13.10.2011 - 10611/09 [Husseini v. Sweden] -, Rn. 83) oder bei außergewöhnlich schlechten humanitären Verhältnissen verletzt sein (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 [Sufi and Elmi v. The United Kingdom] -, Rn. 282), wenn diese Umstände das Maß an Schwere erreichen, das in seiner Intensität den unmittelbar als Folge einer absichtlichen Handlung an Leib und Leben entstehenden Schäden gleichkommt (Hailbronner, Ausländerrecht, 114. Lfg., 2020, § 60 AufenthG Rn. 62). |
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| | Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der erniedrigenden Behandlung - für die Gefahr der Folter des Klägers oder seiner unmenschlichen Behandlung bestehen hier von vornherein keinerlei Anhaltspunkte - voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss demnach eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 [Sufi and Elmi v. The United Kingdom] -, Rn. 212 ff., Urteil vom 27.05.2008 - 26565/05 [N. v. The United Kingdom], Rn. 34 ff.). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris, Rn. 6; Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris, Rn. 22). Es ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen (BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris, Rn. 6; Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris, Rn. 32). Ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, kann nicht verlangt werden (EGMR, Urteil vom 09.01.2018 - 36417/16 [X. v. Sweden] -, Rn. 50; BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris, Rn. 6). |
|
| | Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris, Rn. 26 m.w.N.). Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen derartige Umstände vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris, Rn. 28; OVG Bremen, Urteil vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 - juris, Rn. 27; Urteil vom 22.09.2020 - 1 LB 258/20 - juris, Rn. 27). |
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| | 2. Für den hier zu entscheidenden Fall stellt sich mit Blick auf § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK allein die Frage, ob der Kläger als leistungsfähiger, junger erwachsener Mann ohne Unterhaltspflichten infolge seiner Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit derart schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan ausgesetzt wäre, dass bereits seine Abschiebung mit Blick auf Art. 3 EMRK zu unterbleiben hat. Das ist nicht der Fall. |
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| | 2.1 Die in Afghanistan obwaltenden humanitären Verhältnisse sind keinem hinreichend wirkmächtigen Akteur zuzuordnen. Sie beruhen auf einer Vielzahl von Faktoren, darunter der allgemeinen wirtschaftlichen Lage und der Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum, Gesundheitsversorgung, Umweltbedingungen wie Klima und Naturkatastrophen sowie der Sicherheitslage. Es ist nicht festzustellen, dass der afghanische Staat, die in Afghanistan (noch) aktiven internationalen Streitkräfte oder ein sonstiger nichtstaatlicher Akteur die maßgebliche Verantwortung hierfür trügen, insbesondere, dass etwa die notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten würde (zutr. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris, Rn. 25 m.w.N. zur insoweit einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung). Deshalb kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbots wegen erniedrigender Behandlung im Hinblick auf die humanitären Bedingungen in Afghanistan nur in Betracht, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 [Sufi and Elmi v. The United Kingdom] -, Rn. 278 ff.; Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 [M.S.S. v. Belgium and Greece] -, Rn. 253 ff.; Urteil vom 27.05.2008 - 26565/05 [N. v. The United Kingdom] -, Rn. 42; BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris, Rn. 6; Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 15.12 - juris, Rn. 24 f.). Erforderlich ist ein sehr hohes Schädigungsniveau. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen („in the most extreme cases“) sprechen humanitäre Gründe mit Blick auf Art. 3 EMRK zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung (EGMR, Urteil vom 29.01.2013 - 60367/10 - [S.H.H. v. The United Kingdom] -, Rn. 92). |
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| | In seiner jüngeren Rechtsprechung zu Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 19.03.2019 - C-297/17 [Ibrahim] u.a. -, Rn. 89 ff., und - C-163/17 [Jawo] -, Rn. 91 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (diesen Maßstab aufnehmend: BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 - juris, Rn. 12; vgl. auch Bülow, ZAR 2020, 72 [73]: „folterähnliche Wirkung der Verelendung“). |
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| | 2.2 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die humanitären Verhältnisse in Afghanistan bislang in keinem Fall zum Anlass genommen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen (vgl. stattgebend: Urteil vom 20.07.2010 - 23505/09 [N. v. Sweden] - alleinstehende Frau, häusliche Gewalt, Ehrenmord; Urteil vom 11.06.2020 - 17189/11 [M.S. v. Slovakia and Ukraine] - Verletzung von Verfahrensrecht; vgl. demgegenüber sämtlich ablehnend: Urteil vom 13.10.2011 - 10611/09 [Husseini v. Sweden] - Mischehe, medizinische Versorgung; Urteil vom 20.12.2011 - 48839/09 [J.H. v. The United Kingdom] - Sicherheitslage, Unterstützung des kommunistischen Systems; Urteil vom 29.01.2013 - 60367/10 [S.H.H. v. The United Kingdom] - Behinderung, humanitäre Lage; Urteil vom 09.04.2013 - 70073/10 und 44539/11 [H. and B. v. The United Kingdom] - Kollaboration mit internationalen Kräften, ISAF, US-Army; Zumutbarkeit des Lebens in Kabul; Urteile vom 12.01.2016 - 39575/06 [S.S. v. The Netherlands], 8161/07 [S.D.M. v. The Netherlands], 46856/07 [M.R.A. and others v. The Netherlands], 13442/08 [A.G.R. v. The Netherlands], 25077/06 [A.W.Q. and D.H. v. The Netherlands] - Tätigkeit für KhAD und Unterstützung des kommunistischen Regimes, Tätigkeit als hoher Militär, Engagement gegen Mohnanbau, allgemeine Sicherheitslage; Urteil vom 05.07.2016 - 29094/09 [A.M. v. The Netherlands] - Unterstützung des kommunistischen Regimes, Hazara, Sicherheitslage; Urteile vom 11.07.2017 - 46051/13, 41509/12, 77691/11 und 72586/11 -). |
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| | In einer im Februar 2020 ergangenen Entscheidung, die die Rückführung zweier aus Kabul stammender Familien nach Afghanistan betraf, hat der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte die vorstehenden Grundsätze bekräftigt (EGMR, Urteil vom 25.02.2020 - 68377/17 und 530-18 [A.S.N. and Others v. The Netherlands] -, Rn. 125 ff.) und in Anwendung derselben unter Würdigung der Situation in Kabul und der persönlichen Umstände der klagenden Familien (Angehörige der Gemeinschaft der Sikh und mithin einer extremen Minderheit, Mitversorgung von teils noch sehr jungen Kindern sowie einer 73-jährigen Großmutter, keinerlei persönliche Anknüpfungspunkte mehr in Afghanistan, kein soziales Netz) festgestellt, dass die hohe Schwelle für eine Verletzung von Art. 3 EMRK („severity threshold“) nicht erfüllt ist. Der Fall erwies sich in den Augen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht als so außergewöhnlich, dass die humanitären Gründe zwingend gegen eine Rückführung nach Afghanistan sprächen. In der jüngsten Afghanistan betreffenden Entscheidung (EGMR, Urteil vom 16.06.2020 - 42255/18 [M.H. v. Finland] -) gelangte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, ohne freilich auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Afghanistan einzugehen, ebenfalls nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK, obwohl der dortige Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht vulnerabel erschien. |
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| | Soweit die erkennende Kammer die Rechtsprechung in den Vertragsstaaten der EMRK übersehen kann, werden die Voraussetzungen des Art. 3 EMRK allein wegen der abschiebungsbedingten Gefahr der Verelendung in Afghanistan für leistungsfähige erwachsene Männer ohne Unterhaltspflichten ebenfalls nicht regelhaft angenommen, wenngleich neuere Rechtsprechung, die auch die Folgen der COVID-19-Pandemie berücksichtigt, rar ist (vgl. aber etwa Verwaltungsgerichtshof Österreich, Beschluss vom 20.01.2021 - Ra 2020/19/0381 - ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190381.L00, Rn. 15; Bundesverwaltungsgericht Österreich, Erkenntnis vom 10.10.2020 - W242 2176683-2 - ECLI:AT:BVWG:2020:W242.2176683.2.00). Allerdings mag der Umstand, dass die Konventionsstaaten weiterhin Abschiebungen nach Afghanistan vornehmen und sich der Medienberichterstattung nichts dafür entnehmen lässt, dass hiervon nur Personen betroffen sind, die über ein familiäres oder soziales Netzwerk in Afghanistan oder hinreichend Vermögen verfügen, darauf hindeuten, dass über das erforderliche hohe Schädigungsniveau bezogen auf die humanitären Verhältnisse in Afghanistan unter den Vertragsstaaten kein Konsens besteht (vgl. zu einer von Frontex organisierten Abschiebung von afghanischen Staatsangehörigen aus Österreich, Schweden, Bulgarien, Ungarn und Belgien am 24.02.2021: Der STANDARD vom 23.02.2021; österreichisches Bundesministerium Inneres, Pressemitteilung vom 24.02.2021; vgl. auch die Gemeinsame Erklärung zur Migrationszusammenarbeit zwischen Afghanistan und der EU vom 13.01.2021, https://www.statewatch.org/media/1801/eu-council-joint-declaration-afghanistan-5223-21-add1.pdf). |
|
| | Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. v.a. Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 15.12 - juris, Rn. 23), das freilich aus der revisionsrichterlichen Perspektive urteilt, und diejenige der deutschen Oberverwaltungsgerichte führte - die humanitäre Situation in Afghanistan in den Blick nehmend - bislang nicht darauf hin anzunehmen, dass im Falle leistungsfähiger, erwachsener Männer ohne Unterhaltsverpflichtungen bei der Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK erfüllt sind, sofern nicht besondere, individuell erschwerende Umstände festgestellt werden konnten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 - juris, Rn. 102; Urteil vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris, Rn. 106 ff.; Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris, Rn. 191 ff.; Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris, Rn. 392; Urteil vom 09.11.2017 - A 11 S 789/17 - juris, Rn. 244; OVG Bremen, Urteil vom 12.02.2020 - 1 LB 276/19 - juris, Rn. 55 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 06.02.2020 - 13a B 19.33510 - juris, Rn. 17 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2020 - 13 A 11356/19 - juris, Rn. 68; Hessischer VGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A - juris, Rn. 149 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A - juris, Rn. 198 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 18.03.2019 - 1 A 348/18.A - juris, Rn. 68 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 - juris, Rn. 55 f.). Nach der einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung kam es insbesondere nicht darauf an, ob die leistungsfähigen, erwachsenen jungen Männer ohne Unterhaltsverpflichtungen über ein familiäres oder sonstiges soziales Netzwerk verfügten. Die erkennende Kammer hatte sich dieser Auffassung in ständiger Rechtsprechung angeschlossen und an ihr auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Afghanistan festgehalten (Urteil der Kammer vom 08.09.2020 - A 8 K 10988/17 - juris, Rn. 35 ff.; Urteil vom 19.05.2020 - A 8 K 9604/17 - juris, Rn. 32 ff.; ebenso VG Freiburg, Urteil vom 25.06.2020 - A 7 K 10757/17 -; Urteil vom 18.06.2020 - A 5 K 2052/17 -; Urteil vom 15.07.2020 - A 15 K 9678/17 -, juris). |
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| | Zwischenzeitlich haben der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteile vom 26.10.2020 - 13a B 20.31087 - juris, Rn. 42 ff., und vom 01.10.2020 - 13a B 20.31004 - juris, Rn. 43 ff.) und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30.11.2020 - 13 A 11421/19 - juris, Rn. 136) ihre Auffassungen bekräftigt, das Oberverwaltungsgericht Bremen (Urteile vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 - juris, Rn. 28 ff., und vom 22.09.2020 - 1 LB 258/20 - juris, Rn. 41 ff.) hat seine frühere Rechtsprechung modifiziert und verfeinert. |
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| | Mit Urteil vom 17.12.2020 (- A 11 S 2042/20 - juris) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg seine frühere Rechtsprechung geändert und nimmt nunmehr - als bislang einziges Oberverwaltungsgericht - an, angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie seien auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK derzeit regelmäßig erfüllt, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorlägen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellt insoweit darauf ab, die Sicherung der eigenen Existenz sei ohne versorgendes Netzwerk, nachhaltige Zuwendungen Dritter oder ausreichendes eigenes oder sonstiges Vermögen in Afghanistan grundsätzlich nur durch die Erzielung eines Erwerbseinkommens möglich. Ohne finanzielle Mittel oder Unterstützung aus einem tragfähigen Netzwerk sei die Deckung der einfachsten Grundbedürfnisse auf niedrigem Niveau („Bett, Brot, Seife“) nicht gewährleistet (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020, a.a.O., juris, Rn. 106 ff.). Die finanziellen Hilfen, die ein freiwilliger Rückkehrer erhalten könne, würden seine Existenz im Falle eines fehlenden Netzwerks nicht nachhaltig sichern, sondern bestenfalls eine anfängliche Unterstützung bzw. eine nur vorübergehende Bedarfsdeckung schaffen können (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020, a.a.O., juris, Rn. 110 ff.). Die Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung begründet der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit der „gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie“ (vgl. den amtlichen Leitsatz sowie juris, Rn. 105). |
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| | 3. Die erkennende Kammer kann sich dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17.12.2020 (- A 11 S 2042/20 - juris) nicht anschließen und weicht hiervon insoweit ab, als darin der Rechtssatz aufgestellt wird, angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie seien auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK derzeit regelmäßig erfüllt, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorlägen. Dabei legt die Kammer weitgehend die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg festgestellte Sachlage zugrunde (vgl. nachstehend 3.1), die sich seither nicht wesentlich geändert hat (3.2), und kommt zu dem Schluss, dass leistungsfähige, erwachsene Männer ohne Unterhaltsverpflichtungen unter Berücksichtigung der ihnen zugänglichen Rückkehrhilfen (3.3) bei ihrer Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK derzeit regelmäßig auch dann nicht erfüllen, wenn in ihrer Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dieser Gruppe „alsbald“ beziehungsweise „schnell“ nach der Rückkehr (3.4) ein Zustand erniedrigender Behandlung durch Verelendung droht (3.5). |
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| | 3.1 Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Afghanistan macht sich die erkennende Kammer die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Wesentlichen zu eigen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2020 im Einzelnen überzeugend dargelegt und nachgewiesen, dass die COVID-19-Pandemie die wirtschaftliche Situation in Afghanistan massiv verschlechtert hat (juris Rn. 37 ff.). Zutreffend werden ferner verstärkte Migrationsbewegungen (juris Rn. 59 ff.), die schlechte Versorgungslage (juris Rn. 65 ff.) und eine volatile Sicherheitslage herausgearbeitet und belegt (juris Rn. 84 ff.). Vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 17. Dezember 2020 nur am Rande erwähnt wird die enorme Ausweitung der humanitären Hilfe infolge der COVID-19-Pandemie. Die erkennende Kammer hat hierauf bereits in ihrem Urteil vom 8. September 2020 hingewiesen (- A 8 K 10988/17 - juris Rn. 51 ff.). Im vorliegenden Fall wird es darauf nicht entscheidend ankommen. Allerdings dürfte der Umstand, dass es in Afghanistan bislang zu keiner (definitionsgemäßen) Hungersnot oder einer massenhaften Verelendung gekommen ist, maßgeblich auf die Ausweitung der humanitären Hilfe durch staatliche (Afghanistan ist beispielsweise weltweit der größte Empfänger von EU-Entwicklungshilfe) und nichtstaatliche Organisationen zurückzuführen sein. |
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| | 3.2 An den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat sich in tatsächlicher Hinsicht bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Kammer nichts Wesentliches geändert. Immer noch bewegen sich die Preise für Grundnahrungsmittel deutlich über dem Vorjahresniveau. Der durchschnittliche Weizenpreis und der Preis für Weizenmehl auf den afghanischen Märkten ist im Vergleich zum 14. März 2020 um 26 % bzw. 16 % gestiegen (vgl. hierzu und zum Folgenden WFP, Afghanistan Countrywide Weekly Market Price Bulletin vom 03.03.2021). Die durchschnittlichen Preise für Pflanzenöl stiegen allein zwischen Dezember 2020 und Januar 2021 um 8 % und liegen insgesamt 34 % über dem Vierjahresdurchschnitt. Die Preise für gemischte Bohnen liegen etwa 17 bis 19 % höher als vor einem Jahr und im Vierjahresdurchschnitt. Im Gegensatz dazu blieben die Preise für Reis, das zweitwichtigste Grundnahrungsmittel, im Jahr 2020 größtenteils stabil, vor allem aufgrund der überdurchschnittlichen inländischen Produktion und der relativen stabilen Importe aus Pakistan (FEWS, Afghanistan Food Security Outlook February to September 2021, S. 3). Insgesamt lagen die Kosten für einen minimalen Nahrungsmittelkorb (bestehend aus importiertem Weizenmehl, lokalem Reis, Pflanzenöl, gemischten Bohnen und Zucker) im Januar 2021 um 17 % über dem Vierjahresdurchschnitt (FEWS, Food Security Outlook, a.a.O., S. 3) und stellen sich - bezogen auf einen Monat und in Afghani - wie folgt dar: |
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| | Die Preisentwicklung der einzelnen Grundnahrungsmittel im Vierjahreszeitraum wird anhand des nachfolgenden Diagramms nachvollziehbar: |
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| | Im Wesentlichen stabil geblieben sind die Preise für Wohnraum, insbesondere auf dem Mietwohnungsmarkt. Kabul ist der einzige Ort, an dem die Miete von Wohnraum überwiegende Praxis ist (etwa 65 % der Haushalte in Kabul, vgl. EASO, Afghanistan Key socio-economic indicators, August 2020, S. 62). Nach einer in das Verfahren eingeführten Internetrecherche der Kammer (vgl. Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung) bewegen sich die Preise für ein Ein-Zimmer-Appartement in Kabul zwischen 70 und 150 USD pro Monat. Hierbei sind die Lage im Zentrum oder außerhalb sowie die Ausstattung wesentliche preisbildende Kriterien. Die Recherchen der Kammer sind mit den Erkenntnissen der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit einem Gutachten beauftragten Sachverständigen Schwörer in Einklang zu bringen. Sie gab die Kosten für eine einfache Wohnung ohne Heizung und Komfort, aber mit Zugang zu fließendem Wasser, sporadisch verfügbarer Elektrizität, einer einfachen Toilette und einer Kochgelegenheit in ihrem Gutachten mit 80 bis 100 USD an (Gutachten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30.11.2020, S. 22), hat diese Angabe in der mündlichen Verhandlung vor dem 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aber auf 130 bis 150 USD korrigiert (Protokoll der Anhörung S. 2). IOM hat die Kosten für ein Ein-Zimmer-Appartement mit Küche und Badezimmer in Kabul - abhängig von der genauen Lage - mit 160 bis 180 EUR beziffert (ZIRF/IOM/BAMF, Auskunft vom 09.05.2017). Andere Auskünfte beziehen sich auf größere Wohnungen, die erheblich teurer sind (ACCORD S. 327; IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan, 2020, S. 5: 200 USD bis zu 350 USD) und dem Umstand Rechnung tragen, dass ein afghanischer Durchschnittshaushalt aus 7,3 Personen besteht und durchschnittlich 3,2 Personen in einem Zimmer leben (Home Office, Country Background Note Afghanistan, December 2020, S. 12). |
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| | Die Nahrungsmittelsicherheit hat sich seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ebenfalls nicht gebessert. Das Famine Early Warning System Network - FEWS - stuft Kabul für den Zeitraum Februar bis Mai 2021 in Phase 2 („stressed“) der insgesamt fünf IPC-Stufen ein. Das bedeutet, dass mindestens 20 % der Haushalte in Kabul einen gerade noch ausreichenden Lebensmittelkonsum haben, sich aber einige wesentliche Ausgaben für andere Dinge als Lebensmittel nicht leisten können. FEWS erstreckt diese Prognose für Kabul auch über den Mai 2021 hinaus bis September 2021. Für die westlichen und südlichen Provinzen gelangt es mittelfristig zu der Einstufung „crisis“ (IPC-Phase 3). Definitionsgemäß haben dann mindestens 20 % der Haushalte in diesen Provinzen entweder Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in hoher oder überdurchschnittlicher akuter Unterernährung widerspiegeln, oder sie sind nur knapp in der Lage, den Mindestnahrungsbedarf zu decken, müssen hierfür aber beispielsweise lebensnotwendige Vermögenswerte aufzehren oder andere Krisenbewältigungsstrategien entwickeln. Als Grund für die prognostische Verschlechterung der Nahrungsmittelunsicherheit im Süden und Westen werden vor allem die zu geringen Niederschläge zwischen Oktober 2020 und Januar 2021 ausgemacht, die wiederum Rückwirkungen auf die Ernte haben werden. Die Nahrungsmittelsicherheit wird sich nach dieser Einschätzung im laufenden Jahr demnach eher verschlechtern als verbessern (vgl. FEWS, Food Security Outlook, a.a.O.). |
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| | Inzwischen sind die Löhne für Gelegenheitsarbeiter auf dem niedrigsten Stand der letzten vier Jahre. Im Januar 2021 waren die Löhne auf nationaler Ebene vier bis fünf Prozent niedriger als im Vierjahresdurchschnitt. Auch die Verfügbarkeit von Gelegenheitsarbeiten war nach den Daten des World Food Programs (WFP) um 20 bis 21 % niedriger als im letzten Jahr und im Fünfjahresdurchschnitt. Obwohl die Verfügbarkeit höher ist als während des Höhepunkts der COVID-19-Beschränkungen im Mai 2020 (als nur durchschnittlich 1,4 Tage Arbeit pro Woche verfügbar waren), ist das aktuelle Niveau von etwa 1,7 Tagen pro Woche (bei einem Durchschnittsverdienst von 301 Afghani, d.h. 3,89 USD/Tag) das zweitniedrigste seit Januar 2014. Die gestiegenen Preise für Grundnahrungsmittel in Verbindung mit der im Januar 2021 eingeschränkten Möglichkeit, als Tagelöhner herangezogen zu werden, haben zu einem landesweiten Absinken der Kaufkraft von Gelegenheitsarbeitern gegenüber dem Vierjahresdurchschnitt geführt, der landesweit, aber gerade auch bezogen auf Kabul, besonders gravierend ist und sich wie folgt darstellt (FEWS, a.a.O., S. 3): |
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| | Das Durchschnittsgehalt eines Gelegenheitsarbeiters im Januar 2021 würde gerade einmal dafür ausreichen, sich ein Drittel eines Monatspakets an Grundnahrungsmitteln zu Januarpreisen zu kaufen (FEWS, a.a.O., S. 3). Insgesamt stellt sich die Situation - gerade bezogen auf die Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung, Arbeit) - weiterhin als in gravierender Weise schlecht dar. Daran ändert auch das in der Zwischenzeit gestartete COVID-19-Hilfsprogramm der afghanischen Regierung nichts. Es richtet sich an Haushalte mit einem Einkommen von 2 USD pro Tag oder weniger und soll insgesamt 5.063.721 Haushalte - und damit etwa 90 % aller Haushalte - erreichen (FEWS, a.a.O., S. 6). Haushalte in ländlichen Gebieten erhalten in zwei Tranchen den Gegenwert von 50 USD an Grundnahrungsmitteln und Hygieneartikeln, während Haushalte in städtischen Gebieten eine Kombination aus Bargeld und Sachleistungen im Gegenwert von 100 USD erhalten. |
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| | 3.3 Freiwillig nach Afghanistan zurückkehrende afghanische Staatsangehörige können finanzielle Hilfe in Anspruch nehmen. Mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geht die erkennende Kammer davon aus, dass alleinstehende erwachsene Männer derzeit 3700,- EUR (4.450,- USD) an Rückkehrhilfen aus den Programmen REAG/GARP und Starthilfe Plus erhalten können und zwar verteilt über folgenden Zeitraum: 1.200,- EUR kurz vor Ausreise, weitere 1.000,- EUR acht Wochen nach Ausreise und weitere 1.500,- EUR sechs bis acht Monate nach Ausreise. Die ab Juli 2020 eingeführten Corona-Zusatzzahlungen von 1.200,- EUR wurden zwischenzeitlich über den 31.12.2020 hinaus verlängert und stehen auch derzeit noch zur Verfügung (vgl. Merkblatt von BMI/IOM von Januar 2021). Wegen der Einzelheiten der Rückkehrprogramme und der Auszahlungsmodalitäten kann auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2020 (a.a.O., juris, Rn. 91 ff.) Bezug genommen werden. |
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| | Auf die Inanspruchnahme finanzieller Hilfen im Falle der freiwilligen Rückkehr muss sich auch derjenige verweisen lassen, der eine freiwillige Ausreise nicht in Betracht zieht, sondern abgeschoben wird. Denn grundsätzlich bedarf derjenige keines Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland, der eine geltend gemachte Gefährdung in seinem Heimatland durch zumutbares eigenes Verhalten abwenden kann, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört (BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 - juris, Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris, Rn. 110). |
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| | Obgleich die Gewährung der Rückkehrhilfen nicht als formeller Rechtsanspruch ausgestaltet ist, können sie einer lebensnahen Rückkehrprognose zugrunde gelegt werden (allg. Auffassung, vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris, Rn. 26, 111; Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris, Rn. 349 ff.; Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 1729/17 - juris, Rn. 282 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2020 - 13 A 11421/19 - juris, Rn. 138). Denn die Verwaltungspraxis weist darauf hin, dass die Rückkehrhilfen - mit Ausnahme von Missbrauchsfällen und für aus dem Bundesgebiet ausgewiesene Ausländer (vgl. IOM, REAG/GARP-Programm 2017, S. 6; BAMF/IOM, StarthilfePlus-Programm 2017, S. 3; vgl. auch BT-Drs. 18/9648) - für afghanische Rückkehrer bewilligt worden sind und es deutet nichts darauf hin, dass dies künftig nicht mehr der Fall sein wird (vgl. näher auch Vernehmungsprotokoll der Sachverständigen Schwörer im Verfahren A 11 S 2042/20 vor dem VGH Baden-Württemberg, dort S. 22; ferner BT-Drs. 19/10559 S. 2 - Rückkehrhilfe für 1.390 afghanische Asylbewerber seit 2014; BT-Drs. 19/18201 S. 39: Rückkehrhilfe nach REAG/GARP 2018: 403 afghanische Staatsangehörige; Rückkehrhilfe nach REAG/GARP 2019: 325 afghanische Staatsangehörige). |
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| | 3.4 Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Gruppe der alleinstehenden erwachsenen gesunden Männer ohne Unterhaltspflichten „alsbald“ beziehungsweise „schnell“ nach der Rückkehr ein als erniedrigend empfundener, mit der menschlichen Würde unvereinbarer Zustand der Verelendung droht. Die zur Verfügung stehenden Rückkehrhilfen ermöglichen dieser Gruppe von Rückkehrern jedenfalls für die Dauer eines Jahres ein Leben am Rande des Existenzminimums in Afghanistan. |
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| | In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist hinreichend geklärt, dass die in Art. 3 EMRK bezeichnete Gefahr zum einen beachtlich wahrscheinlich sein muss und zum anderen schnell eintreten muss. Dies hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Entscheidung Paposhvili (Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 [Paposhvili v. Belgium] - NVwZ 2017, 1187 [1189]: „serious, rapid and irreversible“) herausgearbeitet, in der es um einen georgischen Staatsangehörigen ging, von dem aufgrund einer ärztlichen Bestätigung angenommen werden konnte, er werde bei einem Behandlungsabbruch das nächste halbe Jahr nicht überleben (Rn. 15). Diese durch die Große Kammer getroffene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte führte zu einer Anhebung des Schutzniveaus von Art. 3 EMRK im Hinblick auf die Fälle abschiebebedingter Gesundheitsverschlechterung (vgl. im Einzelnen: Berthou, FABL 2017-II, S. 1 ff.; Steinort, MRM 2017, S. 87 ff.), indem der Schutz des Art. 3 EMRK vor Abschiebung seither nicht mehr nur Sterbenden gewährt wird (vgl. etwa auch EGMR, Urteil vom 27.05.2008 - 26565/05 [N. v. The United Kingdom] - NVwZ 2008, 1334; Urteil vom 02.05.1997 - 146/1996/767/964 - NVwZ 1998, 161), sondern Art. 3 EMRK der Abschiebung auch dann entgegensteht, wenn im Herkunftsstaat die reale Gefahr einer schweren, raschen und unumkehrbaren Gesundheitsverschlechterung droht. |
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| | Die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte überträgt diesen Maßstab auf die Fälle, in denen die Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit nicht auf einer Vorerkrankung, sondern einer fehlenden Befriedigung der existenziellen Bedürfnisse, insbesondere Nahrung und Unterkunft, beruht (OVG Bremen, Urteil vom 12.02.2020 - 1 LB 276/19 - juris, Rn. 48; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2019 - A 11 S 2042/20 - juris, Rn. 25; Urteil vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris, Rn. 30; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A - juris, Rn. 106). |
|
| | In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wird das Erfordernis der „konkreten Gefahr“, die bei § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in gleicher Weise vorausgesetzt ist wie bei § 60 Abs. 5 AufenthG (BVerwG, Beschluss vom 17.04.2008 - 10 B 28.08 - juris, Rn. 6; Möller/Stiegeler, in: NK-AuslR, § 60 Rn. 23), dahingehend verstanden, dass die wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung „alsbald nach der Rückkehr“ des Betroffenen einzutreten hat (BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 [387]; Urteil vom 22.03.2012 - 1 C 3.11 - juris, Rn. 34; Koch, in: Kluth/Heusch, Beck-OK-Ausländerrecht, § 60 Rn. 40). Hierbei wird in zeitlicher Hinsicht regelmäßig ein Prognosezeitraum von etwa einem Jahr nach der Einreise in den Zielstaat angesetzt, wobei sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ein abweichender Prognosezeitraum ergeben kann, insbesondere aus der Natur einer Erkrankung (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.11.2006 - 1 LB 116/06 - juris [BA S. 9]; VG Hannover, Urteil vom 26.10.2019 - 6 A 1342/17 - juris, Rn. 31; VG Oldenburg, Beschluss vom 27.01.2016 - 7 B 283/16 - juris, Rn. 11; VG des Saarlandes, Urteil vom 26.09.2018 - 6 K 810/17 - juris; vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 23.02.2006 - 7 UZ 269/06.A - NVwZ 2006, 1203; Bayerischer VGH, Urteil vom 06.03.2007 - 9 B 04.31031 - juris, Rn. 41; VG Karlsruhe, Urteil vom 06.02.2008 - A 11 K 503/17 - juris, Rn. 22; vgl. auch zur anhand der Opfer pro Jahr bemessenen Gefahrendichte: BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris, Rn. 22). |
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| | Soweit im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG allgemeine Gefahren im Hinblick auf die Lebensbedingungen angesprochen sind, kann Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise dann beansprucht werden, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr aufgrund dieser Lebensbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Für solche Fälle hält das Bundesverwaltungsgericht dafür, dies bedeute zwar nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müsse. Vielmehr bestehe eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert sein würde (BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 - juris, Rn. 23). Obwohl das Bundesverwaltungsgericht keine zeitliche Obergrenze formuliert, dürfte diese für Fallgestaltungen dieser Art deutlich unter einem Jahr liegen. In der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar hinreichend geklärt, dass dieser - strengere - Maßstab nicht auf die in § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK getroffene Regelung übertragbar ist (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 - juris, Rn. 13). Die erkennende Kammer hält im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 [Paposhvili v. Belgium] - NVwZ 2017, 1187 [1189]) und die dieser folgenden obergerichtlichen Entscheidungen (OVG Bremen, Urteil vom 12.02.2020 - 1 LB 276/19 - juris, Rn. 48; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris, Rn. 30; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A - juris, Rn. 106) aber dafür, dass eine erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Verhältnisse regelhaft nicht beachtlich wahrscheinlich ist, wenn innerhalb eines Jahres nach der Rückkehr prognostisch keine ernsthafte und irreversible Verschlechterung eintreten wird und eine die menschliche Würde berührende Verelendung deshalb zeitlich fernliegend ist. |
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| | Indem Art. 3 EMRK an die Abschiebung des Ausländers anknüpft, verlangt die Bestimmung einen Zurechnungszusammenhang zwischen dem dem Vertragsstaat vorwerfbaren Verhalten und dem Verletzungserfolg. Voraussetzung für die Zurechnung der „Auslandsfolge“ zur deutschen Staatsgewalt ist die objektive Vorhersehbarkeit der Auslandsfolge (vgl. Cremer, Der Schutz vor den Auslandsfolgen aufenthaltsbeendender Maßnahmen, Diss. 1994, S. 272). Insoweit reicht es nicht aus, dass die erzwungene Rückkehr eine Ursache setzt, die sich nicht hinwegdenken lässt, ohne dass der Erfolg entfällt. Erforderlich ist die objektive Zurechenbarkeit des Erfolgs. Die Abschiebung muss, ohne dass weitere Ursachen bestimmend werden, den Verletzungserfolg entscheidend bedingen. Das erfordert neben qualitativen Elementen eine zeitliche Nähe zwischen dem Art. 3 EMRK widersprechenden Verhalten und dem Erfolg. Indem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit dem Adjektiv „schnell“ darauf hinweist, dass in zeitlicher Ferne liegende Folgen nicht hinreichend sind, trägt er dem Zurechnungserfordernis Rechnung. |
|
| | Besonders deutlich zeigt sich das Erfordernis der Begrenzung des Prognosezeitraums auf eine relativ kurze Zeit anhand der hier maßgeblichen Fallgruppe, in denen die humanitären Verhältnisse die Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung bewirken sollen. Während sich die Überlebensfähigkeit von Kranken und die gesundheitlichen Folgen eines Behandlungsabbruchs anhand ärztlichen Erfahrungswissens relativ gut prognostizieren lassen, stellt sich die Situation bei der Beurteilung humanitärer Verhältnisse abweichend dar. Die Erkrankung des Ausländers bildet regelmäßig eine Konstante, die eine verlässlichere Prognose ermöglicht. Die Auswirkungen der humanitären Rahmenbedingungen hängen aber von mehreren Variablen - dem Verhalten des Ausländers und der Entwicklung der allgemeinen Verhältnisse - ab. Das erschwert nicht nur die Prognose, sondern auch die Antwort auf die Frage der Zurechenbarkeit, nicht zuletzt deshalb, weil die Abschiebung mit zunehmender Zeit im Herkunftsland mehr und mehr überlagert wird durch die Zufälligkeiten des Alltäglichen und das allgemeine Lebensrisiko (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 27.01.2021 - A 9 K 2658/18 - UA S. 12). |
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| | So kann sich beispielsweise die Tatsache, dass der Ausländer im Zeitpunkt seiner Abschiebung kein tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk in Kabul oder Afghanistan hat, binnen überschaubarer Zeit ändern. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie sich ändert, ist nach der überzeugenden Einschätzung der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vernommenen Sachverständigen Schwörer umso höher, je länger sich der Rückkehrer mithilfe finanzieller Unterstützung in Kabul aufhält (Vernehmung der Sachverständigen Schwörer, S. 9 und 10). Mit ihrer überzeugenden Einschätzung knüpft die Sachverständige Schwörer an - letztlich auf der Hand liegende - Erkenntnisse aus der Netzwerkforschung an, wonach in einem Netzwerk die Beziehungsstärke der Akteure untereinander bestimmt wird durch die emotionale Intensität, den Grad des Vertrauens, die Wechselseitigkeit und die gemeinsam verbrachte Zeit. Letztlich kommt es insoweit maßgeblich auf die soziale Interaktion des Rückkehrers an, zu der umso mehr Gelegenheit besteht, je mehr Zeit hierfür aufgewendet werden kann. Schließlich spielen Umstände wie Nachbarschaft, Herkunft und Zugehörigkeit im Allgemeinen wie Besonderen eine Rolle. Dementsprechend gelangt die Sachverständige Schwörer zu der überzeugenden Einschätzung, dass die Wahrscheinlichkeit, dass das Land (erneut) verlassen wird, im ersten Monat am höchsten ist und mit zunehmender Zeit sinkt (ebenda S. 10). |
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| | Dies rechtfertigt und erfordert es zur Überzeugung der Kammer, den Prognosezeitraum gerade bei der hier interessierenden Fallgruppe auf eine überschaubare Zeit zu befristen. Die aus Rechtsgründen anzustellende Prognose, ein Ausländer werde „alsbald nach der Rückkehr“ verelenden bzw. die Verelendung müsse „erheblich sein, schnell eintreten und unumkehrbar sein“, kann in objektiv zurechenbarer Weise regelhaft nur binnen eines Jahres auf die Abschiebung zurückgeführt werden. Je näher die prognostizierte Verelendung am Zeitpunkt der Abschiebung liegt, desto eher ist sie auf diese zurückzuführen. Umgekehrt lässt sich eine erst in zeitlicher Ferne eintretende gravierende und mit der menschlichen Würde unvereinbare Mangelsituation regelhaft nicht mehr in objektiv zurechenbarer Weise auf die Abschiebung zurückführen, mag diese auch eine (erste) Ursache für den mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Zustand gesetzt haben. |
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| | Die Kammer sieht sich insoweit durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestätigt, der sich - auch mit Blick auf den Umstand, dass die Europäische Menschenrechtskonvention zunächst dem Schutz bürgerlicher und politischer Rechte dient - für die hier maßgebliche Fallgruppe Gegenteiliges nicht entnehmen lässt. Soweit in der Rechtsprechung teilweise anklingt, die Existenzsicherung müsse „nachhaltig sein“ (so etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris, Rn. 110; ähnlich auch OVG Bremen, Urteil vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 - juris, Rn. 46: Versorgung mit Lebensmitteln und Unterkunft durch Rückkehrhilfen „nicht nachhaltig gesichert“; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.12.2020 - 13a B 19.34211 - juris, Rn. 28: nicht dazu geeignet sind, auf Dauer eine menschenwürdige Existenz zu gewährleisten) oder - noch weitergehend - bemängelt wird, das Verwaltungsgericht setze sich „jedoch nicht damit auseinander, ob es dem Antragsteller unter den aktuellen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Bedingungen in Afghanistan (...) überhaupt möglich sein wird, sich dauerhaft durch eigene Arbeit ein Existenzminimum zu erwirtschaften“ (so BVerfG [Kammer], Beschluss vom 09.02.2021 - 2 BvQ 8/21 - juris, Rn. 8), wird der Maßstab des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 60 AufenthG zur Überzeugung der Kammer jedenfalls dann verfehlt, wenn damit eine mehrjährige Gewährleistungspflicht der Vertragsstaaten für die Existenzsicherung in Nicht-Vertragsstaaten statuiert und aus Art. 3 EMRK hergeleitet werden sollte. Für einen so verstandenen Anspruch auf „nachhaltige“ oder gar „dauerhafte“ Existenzsicherung in Nicht-Vertragsstaaten bzw. ein Abwehrrecht sachlich gleichen Inhalts lässt sich aus Art. 3 EMRK nichts entnehmen; auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergibt sich dafür nichts. |
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| | Inwieweit Behörden und Gerichte darüber hinaus zu berücksichtigen haben, welche Umstände über den Prognosezeitraum hinaus existenzsichernd wirken werden, ist eine offene Frage. Im Blick auf den zwar immer mehr in den Hintergrund tretenden, aber doch noch mitursächlichen Umstand der Abschiebung hält es die Kammer insoweit für angezeigt, sich über den Jahreszeitraum hinaus zu vergewissern, ob ein Leben des Ausländers am Rande des Existenzminimums danach unwahrscheinlich oder gar ausgeschlossen ist. Insbesondere erscheint ihr ein Fall nicht hinnehmbar, bei welchem das Überleben ohne wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung - etwa durch Rückkehrhilfen oder entsprechende individuelle Zusagen des Herkunftsstaates - „gerade so“ für die Dauer eines Jahres gesichert wird, um so dann alsbald danach mit hinreichender Gewissheit in einen Art. 3 EMRK widersprechenden Zustand umzuschlagen. Auch eine solche Fallgestaltung ließe den Rückkehrer gleichsam zum „Objekt“ degenerieren, das auf die Entwicklung seines Zustandes keinen oder nicht entscheidenden Einfluss nehmen kann. |
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| | Im Hinblick auf diese in zeitlicher Hinsicht „nachlaufende Betrachtung“ hält die Kammer nach erneuter Überprüfung an ihrer bisherigen Rechtsprechung (vgl. nur Urteil der Kammer vom 08.09.2020 - A 8 K 10988/17 - juris, Rn. 54; s. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.12.2020 - 13a B 19.34211 - juris, Rn. 19) fest, dass afghanische Familien angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK regelmäßig erfüllen, wenn bei ihnen keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen. Zwar können auch afghanische Familien Rückkehrhilfen und erhöhte „Corona-Zusatzzahlungen“ erhalten. Sobald diese aufgebraucht sind, deutet bei ihnen aber derzeit ganz Überwiegendes darauf hin, dass für sie ein Leben am Rande des Existenzminimums unwahrscheinlich ist. Aus Anlass des vorliegenden Falles bedarf dies aber keiner abschließenden Entscheidung. |
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| | 3.5 Unter Berücksichtigung der verfügbaren Rückkehrhilfen droht leistungsfähigen, gesunden und erwachsenen Männern ohne Unterhaltsverpflichtungen alsbald nach ihrer Rückkehr nach Afghanistan auch dann kein § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK widersprechender Zustand der Verelendung, wenn sie in Afghanistan kein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk haben, keine nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfahren und über kein ausreichendes Vermögen verfügen (a. A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris, Rn. 104 ff.). |
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| | 3.5.1 In seiner bisherigen Rechtsprechung hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Rechtssatz aufgestellt, es bedürfe - um von dem Schicksal anderer auf das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr für einen Einzelnen zu schließen - einerseits einer Gruppe von Personen, bei denen sich ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK bereits feststellen lasse, sowie andererseits der Überzeugung, dass der betroffene Einzelne mit diesen Personen die Merkmale teile, die für den Eintritt der Umstände, die zu einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung führen, maßgeblich waren (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris, Rn. 195; Urteil vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris, Rn. 52 [stRspr.]; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2020 - 13 A 11421/19 - juris, Rn. 111; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A - juris, Rn. 106). Der Sache nach wird damit der „Paposhvili-Maßstab“ des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aufgenommen, der aus dem Schicksal von „anderen Menschen in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage“ auf das Schicksal des Betroffenen schließt (EGMR, Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 [Paposhvili v. Belgium] - NVwZ 2017, 1187 [1189]). In seinem Urteil vom 17.12.2020 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg diesen Rechtssatz nicht erneut formuliert und in dieser Hinsicht auch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Andererseits hat er seine frühere ständige Rechtsprechung insoweit auch nicht ausdrücklich aufgegeben. |
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| | Die erkennende Kammer hatte sich der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg angeschlossen (Urteil vom 08.09.2020 - A 8 K 10988/17 - juris, Rn. 32) und hält daran fest. Soweit aus allgemeinen Verhältnissen auf eine individuelle Gefährdung geschlossen wird, erscheint es im Hinblick auf die Tragfähigkeit und damit auch auf die Rechtmäßigkeit von Prognoseentscheidungen geboten festzustellen, dass der Betroffene - soll er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht eines der ersten Opfer der Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung sein - mit anderen vergleichbar ist, die ihrerseits (rückkehrbedingt) bereits eine im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehende und gleich geartete Behandlung erfahren haben. |
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| | Die erkennende Kammer vermag derzeit nicht positiv festzustellen, dass eine Gruppe leistungsfähiger, erwachsener Männer ohne Unterhaltsverpflichtungen in Afghanistan und insbesondere in Kabul flucht- oder rückkehrbedingt verelendet wäre. Zwar trifft zu, dass viele der aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan abgeschobenen jungen Männer ihr Heimatland zwischenzeitlich wieder verlassen haben; manche von ihnen sind gar nach Deutschland zurückgekehrt, viele sind (wieder) in den Iran, die Türkei oder europäische Länder geflohen. Die Motive hierfür sind aber vielfältig und im Einzelnen unklar. Nach den wenigen hierzu bekannten Untersuchungen stand die Gefahr der Verelendung aber nicht im Vordergrund (vgl. dazu etwa VICD Global Dialogue, From Austria to Afghanistan - Forced return and a new migration cycle, Januar 2021; vgl. speziell zur Situation abgeschobener Rückkehrer: Stahlmann, Asylmagazin 2019, S. 276 ff. [insbes. 282]). Der erkennenden Kammer ist ferner bekannt, dass die Anzahl an Straftaten - gerade in Kabul (vgl. EASO, Country Guidance Afghanistan, Dezember 2020, S. 130) - deutlich zugenommen hat und über das gesamte Land hinweg mehr Kinderarbeit stattfindet; Zwangsverheiratungen finden in (noch) früherem Lebensalter der jungen Frauen statt. Damit sind einige Indikatoren genannt, die Hinweise auf eine zunehmende Verarmung und Verelendung der Bevölkerung geben können. Angesichts der großen Anzahl sowohl aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan abgeschobener Flüchtlinge, aber auch der Binnenvertriebenen und der Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan, sowie der immer noch großen internationalen Aufmerksamkeit liegt es aber nahe anzunehmen, dass die Verelendung einer größeren Gruppe junger, alleinstehender und leistungsfähiger Männer in Kabul ohne familiäres oder soziales Netzwerk durch Medien oder Hilfsorganisationen bekanntgeworden wäre (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 1729/17 - juris, Rn. 340). |
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| | 3.5.2 Ungeachtet des Schlusses von einer Gruppe („Menschen in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage“) auf den Einzelnen wegen eines gemeinsamen Merkmals droht leistungsfähigen gesunden und erwachsenen Männern regelhaft kein Art. 3 EMRK widersprechender Zustand der Verelendung, weil die anzustellende Rückkehrprognose ergibt, dass sie mit Blick auf die ihnen zur Verfügung stehenden Rückkehrhilfen jedenfalls für die Dauer eines Jahres und damit „auf absehbare Zeit“ in der Lage sein werden, in Kabul (jedenfalls) ein Auskommen am Rande des Existenzminimums zu finden und sie in dieser Zeit die Möglichkeit haben, die Weichen für ihr weiteres Auskommen zu stellen. |
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| | Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 4 GRCh, der im Hinblick auf die qualitativen Anforderungen an den Schutz vor Verelendung gleichwertig ist, darf sich der Kläger nach seiner Rückkehr nicht „unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befinden, „die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar“ ist (EuGH, Urteile vom 19.03.2019 - C-297/17 [Ibrahim] -, Rn. 89 ff., und - C-163/17 [Jawo] -, Rn. 90 ff.; BVerwG, Urteil vom 04.09.2019 - 1 C 45.18 - juris, Rn. 12). Die erkennende Kammer ist davon überzeugt, dass leistungsfähige gesunde und erwachsene Männern in „absehbarer Zeit“ nach ihrer Rückkehr, jedenfalls für die Dauer eines Jahres, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in einen solchen Zustand geraten werden. |
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| | Die Kammer legt insoweit zunächst zugrunde, dass in Kabul ein Ein-Zimmer-Appartement mit Kochgelegenheit und Toilette zu finden sein wird, das für etwa 150 USD im Monat angemietet werden kann (vgl. umfassend zu Wohnungsgrößen und Mietpreisen UN-Habitat, Afghanistan Housing Profile, 2017, S. 44 ff.). Die in das Verfahren eingeführte Internetrecherche der Kammer weist auch auf günstigere Mieten für kleine und bescheiden ausgestattete Wohnungen in Kabul hin. Aus diesen günstigeren Vergleichspreisen schließt die Kammer aber zunächst nur, dass der Ansatz von 150 USD/Monat für eine kleine Wohnung realistisch ist. Andere Auskünfte beziehen sich auf größere Wohnungen, die teilweise erheblich teurer sind (vgl. näher oben 3.2). |
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| | Die Kammer muss aus Anlass des vorliegenden Falles nicht der Frage nachgehen, ob die um Arbeit nachsuchende Gruppe der leistungsfähigen, gesunden und erwachsenen Männer - wie die Mehrheit der Bevölkerung Kabuls (etwa 70 %) - vor dem Hintergrund von Art. 3 EMRK auf ein Leben in informellen Siedlungen verwiesen werden kann, in denen die Mietpreise deutlich geringer, v.a. die sanitären Bedingungen aber deutlich schlechter sind. Hierfür mag sprechen, dass das in Art. 3 EMRK bei der erniedrigenden Behandlung verankerte Kriterium der Demütigung oder Entwürdigung umso seltener anzunehmen sein wird, je üblicher eine Erscheinungsform in der Bevölkerung ist. Es fehlt dann an dem mit der Demütigung verbundenen ausgrenzenden Charakter. Das spiegelt sich auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wider. |
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| | Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugrunde zu legen scheint, es müssten zusätzlich bis zu sechs Monatsmieten Kaution bezahlt werden, sind damit ersichtlich Mietvorauszahlungen gemeint (so zutr. noch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 - juris, Rn. 485; Urteil vom 16.10.2017 - A 11 S 512/17 - juris, Rn. 307), die in Kabul üblich sind, soweit kein finanzkräftiger Bürge zur Verfügung steht. Von einer Kaution im eigentlichen Sinne (z.B. zur Absicherung von Schönheitsreparaturen) ist der erkennenden Kammer bezogen auf Kabul nichts bekannt. Ferner werden Rückkehrer von den ihnen zur Verfügung stehenden finanziellen Hilfen - soweit die Wohnung nicht über IOM vermittelt werden kann - voraussichtlich in moderatem Umfang Maklerkosten übernehmen können und zur Zahlung von Mietnebenkosten im Stande sein. Von den ihm an Rückkehrhilfen zur Verfügung stehenden etwa 4.450,- USD veranschlagt das Gericht für das hier zu prognostizierende erste Jahr an Unterkunftskosten einen Betrag von etwas mehr als 2.000,- USD, der um die Kosten für eine einfache Erstausstattung zu erhöhen ist. Es ist Sache des Rückkehrers, diesen Betrag dadurch zu reduzieren, indem er bspw. ein günstigeres Appartement in der Randlage Kabuls bezieht oder ein solches in Zentrumsnähe beispielsweise mit Mitbewohnern teilt. Es ist - was auch an den Modalitäten der Flüchtlingsunterbringung in Deutschland sichtbar wird und in Afghanistan nicht unüblich ist (vgl. neben den oben genannten Fakten etwa auch BFA, Sozioökonomische Fallstudie Masar-e Sharif, 2020, S. 21: Manchmal mieten drei oder fünf Personen gemeinsam ein Zimmer in einem Teehaus und bezahlen rund 1.000 AFN Miete pro Monat) - mit einem menschenwürdigen Leben durchaus vereinbar, sich ein Zimmer zeitweise zu teilen und sich damit schlechten humanitären Rahmenbedingungen anzupassen. |
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| | Mit dem Restbetrag von mehr als 2.000,- USD wird es dem Kläger möglich sein, eine mit Blick auf das Existenzminimum gerade noch auskömmliche Verpflegung zu bewerkstelligen und über ein geringfügiges finanzielles Polster für besondere Ausgaben zu verfügen. Soweit die Sachverständige Schwörer in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2020 mitgeteilt hat, insoweit seien pro Monat etwa 200,- USD anzusetzen (Protokoll der Vernehmung, dort S. 3), folgt die Kammer diesem Ansatz nicht. Er beruht auf der Annahme dreier außer Haus gekaufter Mahlzeiten pro Tag (pro Mahlzeit 150 Afghani, pro Tag 450 Afghani, d.h. etwa 6,- USD). Nach den Erkenntnissen des World Food Programs (vgl. im Einzelnen: WFP, Countrywide Weekly Market Price Bulletin vom 03.03.2021) können hingegen für weniger als insgesamt 100 Afghani je ein Kilogramm Zwiebeln, Tomaten und Kartoffeln gekauft werden. Ein Liter Speiseöl liegt bei etwa 120 Afghani, ein Kilogramm Zucker kostet 50 Afghani, ein Kilogramm Reis etwa 80 Afghani. Diese nur stellvertretend genannten Preise für Grundnahrungsmittel zeigen nachvollziehbar, dass eine alleinstehende Person mit etwa 70 bis 100 USD pro Monat für Nahrung in Afghanistan ein Leben am Rande des Existenzminimums führen kann. |
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| | Für die Tragfähigkeit dieser Prognose mag auch sprechen, dass in Afghanistan mehr als 90 % der Bevölkerung von weniger als 2 USD/Tag leben müssen (OCHA, Humanitarian Needs Overview, December 2020, S. 11; vgl. auch Gutachten Schwörer S. 13: Drei Viertel aller Afghanen leben von weniger als 1,90 USD/Tag und weniger als 60 USD/Monat) und das Durchschnittseinkommen bei zwischen 95 und 130 USD pro Monat liegt (IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan, 2020). |
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| | Selbst wenn ein Rückkehrer im ersten Jahr keinerlei Einkünfte durch eine Arbeit als Tagelöhner erzielen können oder keine Anstellung finden sollte, vermag die Kammer nicht festzustellen, dass er unter Berücksichtigung der Rückkehrhilfen unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not geraten würde. Dessen ungeachtet spricht Überwiegendes dafür, dass es Rückkehrern mit den oben beschriebenen Merkmalen innerhalb eines Jahres möglich sein wird, sich ein gewisses soziales Netzwerk aufzubauen, das es ihnen ermöglichen wird, in zunehmendem Maße Erwerbseinkommen zu erzielen. |
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| | Das gilt zur Überzeugung der Kammer gerade mit Blick auf die Hauptstadt Kabul. Deren Einwohnerzahl hat sich binnen der letzten zwanzig Jahre verzehnfacht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris, Rn. 35). Bei einer Verzehnfachung der Einwohnerzahl liegt auf der Hand und bedarf keiner Vertiefung, dass zwangsläufig ständig neue Beziehungen und Netzwerke begründet werden (müssen). Vorhandene Netzwerke spielen für die Überlebensfähigkeit sicherlich eine große Rolle, hierauf weisen sämtliche dem Gericht zugängliche Erkenntnismittel hin. Ein jährlicher Bevölkerungszuwachs von einer Viertelmillion Einwohnern erfolgt aber zwangsläufig auch unabhängig von Netzwerken und hinein in Nicht-Beziehungen, macht die Bevölkerungszusammensetzung heterogener und leistet einer zunehmenden Anonymisierung Vorschub. Zudem leben in Kabul seit jeher Menschen aus einer Vielzahl von Ethnien sowie mit unterschiedlichen Volks- und Religionszugehörigkeiten (vgl. wiederum VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020, a.a.O., juris, Rn. 35) und es bieten sich gerade deshalb wiederum vielfältige Anknüpfungspunkte für Kontakte. |
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| | Als Angehöriger der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gebildeten Gruppe verfügt beispielsweise der Kläger zwar derzeit über kein soziales oder familiäres Netzwerk in Kabul. Er gehört aber dem Volk der Hazara an. Im Südwesten der Stadt Kabul leben - vor allem in den Distrikten 5, 6 und 13 - sehr viele Hazara. Es wird geschätzt, dass sie mindestens 25 % der Bevölkerung in Kabul ausmachen (vgl. im Einzelnen: Finnish Immigration Service - Afghanistan: Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019 - Situation of Returnees in Kabul, S. 23-25; dem folgend VG Freiburg, Urteil vom 19.05.2020 - A 8 K 9604/17 - juris, Rn. 48). Die Hazara-Gemeinschaft zeichnet sich anerkanntermaßen durch einen hohen Zusammenhalt aus und neigt dazu, sich über eine Reihe von sozialen Netzwerken um Neuankömmlinge zu kümmern. Es wird vermutet, dass dieser hohe Grad an Zusammenhalt maßgeblich auf die kollektive Erfahrung von Diskriminierung und sektiererischer Gewalt zurückzuführen ist (Finnish Immigration Service - Afghanistan: Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019 - Situation of Returnees in Kabul, S. 25). Dieser Umstand mag verdeutlichen, dass soziale Netzwerke - auch in Abhängigkeit von Zeit und gemeinsamen Merkmalen - neu begründbar sind. Schließlich ist Kabul keine „geschlossene Stadt“. Eine Vielzahl von Arbeitskräften pendelt täglich oder wochenweise aus den Vororten in die Stadt (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 16.12.2020, S. 302). Der „Fremde von außerhalb“ ist deshalb in gewisser Weise Normalität. Endlich weist Kabul trotz des enormen Bevölkerungszuwachses eine vergleichsweise geringe Quote an Arbeitssuchenden, Selbstständigen und Familienarbeitern auf und bietet die besten Arbeitsmöglichkeiten für Junge (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 16.12.2020, S. 302). |
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| | Die Kammer sieht sich schließlich bestätigt durch die Einschätzung von EASO (vgl. EASO, Country Guidance Afghanistan, Dezember 2020, S. 171 ff.). Hinsichtlich der Frage, ob Kabul als Ort internen Schutzes in Betracht kommt, führt EASO aus, obwohl die Situation im Zusammenhang mit der Ansiedlung in den Städten Kabul, Herat und Masar-e Sharif gewisse Härten mit sich bringe, könne eine Niederlassung dort für alleinstehende, arbeitsfähige Männer unter Berücksichtigung ihrer individuellen Umstände zumutbar sein. |
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| | Nach alledem ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass leistungsfähige, gesunde und erwachsene Männer unter Berücksichtigung der Rückkehrhilfen innerhalb eines Jahres nach ihrer Rückkehr unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten. Der erkennenden Kammer erscheint es auch darüber hinaus möglich zu sein, dass Rückkehrer des oben beschriebenen Profils in Afghanistan, insbesondere in Kabul, Fuß fassen und ein Leben (jedenfalls) am Rande des Existenzminimums führen können. Unter Berücksichtigung des langjährigen Mittels an Verdienstmöglichkeiten einerseits und der Preise an Grundnahrungsmitteln andererseits, mit Blick auf die Hilfe durch die internationale Staatengemeinschaft und der zunehmenden Einbindung in soziale Netzwerke hält es die Kammer für unwahrscheinlich, dass eine dermaßen große Gruppe in Afghanistan verelenden wird. Auch derzeit gibt es zwar viele Anhaltspunkte für Hunger und Not in - vor allem - großen Familien, aber keine Hinweise dafür, dass junge, gesunde und arbeitsfähige Männer mit einiger Wahrscheinlichkeit verelenden. |
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| | 4. Der Kläger gehört zu der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gebildeten Gruppe der leistungsfähigen, erwachsenen Männer ohne Unterhaltsverpflichtungen, die bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland über kein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk, über keine nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte und nicht über ausreichendes Vermögen verfügen. |
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| | Der Kläger ist 24 Jahre alt, gesund und leistungsfähig. In der mündlichen Verhandlung hat er ausgeführt, er sei in den sechs Jahren in Deutschland etwa dreimal beim Arzt gewesen. Es habe sich dann um eine Erkältung oder einen Zahnarztbesuch gehandelt. Bis zur COVID-19-Pandemie hat der Kläger Fußball gespielt, derzeit fährt er gelegentlich Fahrrad. Auch äußerlich wirkt der Kläger, der auf Befragen des Gerichts angegeben hat, sich auch mental wohlzufühlen, physisch robust und durchaus in der Lage, sich auf dem Arbeitsmarkt durchzusetzen. |
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| | Der Kläger hat keine Unterhaltspflichten gegenüber Dritten. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Seiner Mutter schickt er anlässlich besonderer Gelegenheiten Geld in den Iran. Der Kläger hat insoweit hohe religiöse Feste und den Muttertag angeführt. Ferner hat er sie jüngst bei einer erforderlich gewordenen Augenoperation mit einem Geldbetrag unterstützt. Im Übrigen hat er in nachvollziehbarer Weise darauf hingewiesen, seine Ausbildungsvergütung reiche so gerade für den eigenen Lebensunterhalt. Wegen mangelnden Einkommens und Vermögens musste er vor einiger Zeit sogar den Erwerb des deutschen Führerscheins unterbrechen. |
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| | Nach der mündlichen Verhandlung ist die erkennende Kammer ferner davon überzeugt, dass der Kläger in Afghanistan derzeit über kein tragfähiges soziales oder familiäres Netzwerk verfügt (vgl. zur Überzeugungsbildung und Beweislastverteilung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris, Rn. 114 ff.). Zu seinem Vater, der neben der im Iran lebenden Mutter des Klägers weitere Ehefrauen hat, hat der Kläger keinerlei Kontakt. Seine Mutter und sein Stiefbruder sowie dessen Familie leben im Iran. Im Geburtsort des Klägers, in dem er groß geworden ist und auch nach der (ersten) Rückkehr aus dem Iran noch einmal gelebt hat, lebt zwar noch sein Onkel, der über Vieh und Ländereien verfügen und damit relativ begütert sein dürfte. Allerdings hat der Kläger zu seinem Onkel und dessen Söhnen seit einiger Zeit keinen Kontakt mehr. Zudem hat der Onkel seinerseits Probleme, weil er von Blutrache bedroht und deshalb in seiner Freiheit eingeschränkt ist. |
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| | Schließlich ist das erkennende Gericht davon überzeugt, dass der Kläger keine nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt. |
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| | Im Hinblick auf die von EASO (Country Guidance Afghanistan, 2020, S. 172 ff.) genannten Kriterien für einen internen Schutz in Kabul (Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, ethnischer und sprachlicher Hintergrund, Religion, Papiere, Ortskenntnis, beruflicher Hintergrund, Bildungsgrad, finanzielle Mittel und Unterstützungsnetzwerk) ist einerseits anzumerken, dass der Kläger zwar in Afghanistan geboren und aufgewachsen ist, sein Leben aber überwiegend im Iran verbracht hat. Andererseits kann er auf eine langjährige Erfahrung auf Baustellen verweisen (vgl. zu einzelnen begünstigenden Faktoren überzeugend OVG Bremen, Urteil vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 - juris, Rn. 55). Wegen der Qualität der von ihm geleisteten Arbeit hat er im Iran gut verdient und seine Reise nach Europa letztlich selbst finanziert. Darüber hinaus ist der Kläger in Deutschland zur Schule gegangen und steht kurz vor dem Abschluss einer Ausbildung als Konstruktionsmechaniker. In der mündlichen Verhandlung hat er den Eindruck einer durchaus belastbaren und durchsetzungsfähigen Persönlichkeit vermittelt. |
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| | Insgesamt droht dem Kläger unter Berücksichtigung der für ihn verfügbaren Rückkehrhilfen alsbald nach seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK widersprechender Zustand der Verelendung und es wird dem Kläger auch darüber hinaus mit hinreichender Wahrscheinlichkeit möglich sein, in Afghanistan ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen. Die Kammer hat sich der Richtigkeit des hier gefundenen Ergebnisses auch anhand der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte versichert. |
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| | b) Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. |
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| | 1. Zum einen besteht keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers aus individuellen Gründen (vgl. zu Erkrankungen BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -; Urteil vom 27.04.1998 - 9 C 13.97 -; Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 - und Urteil vom 22.03.2012 - 1 C 3.11 -; jeweils juris). Der Kläger ist jung und gesund. Er hat auch in den letzten Jahren an keiner Erkrankung gelitten, die nunmehr abschiebebedingt zu den in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezeichneten Folgen führen könnte. |
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| | 2. Zum anderen lässt sich auch mit dem allgemeinen Risiko, bei einer Rückkehr nach Afghanistan alsbald an dem SARS-CoV-2-Virus zu erkranken und infolge fehlender Behandlungsmöglichkeiten daran zu sterben, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht begründen. Insoweit greift hier die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ein, wonach Gefahren, die der Bevölkerung im Zielland allgemein drohen, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind, mithin Abschiebungsschutz grundsätzlich nur durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde gewährt wird. Insofern soll Raum für ausländerpolitische Entscheidungen sein, was die Anwendbarkeit von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG selbst dann grundsätzlich sperrt, wenn solche Gefahren den einzelnen Ausländer zugleich in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen (vgl. zum Ganzen grundlegend: BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 - juris, Leitsatz Nr. 3 zu § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG 1990; vgl. zur Einordnung des Risikos einer erstmaligen Malaria-Erkrankung im Zielstaat als allgemeine Gefahr: BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 - juris, Rn. 20 a.E. m.w.N.). |
|
| | Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger noch im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Einreise nach Afghanistan mit hoher, nicht nur beachtlicher Wahrscheinlichkeit an COVID-19 erkranken, einen schweren Krankheitsverlauf erleiden und infolgedessen - auch wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten - mit ebenfalls hoher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Gesundheitsgefahr geraten könnte. Insoweit wird auf das Urteil der Kammer vom 8. September 2020 (- A 8 K 10988/17 - juris, Rn. 70) Bezug genommen. |
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| | 3. Schließlich führen die allgemeinen humanitären Verhältnisse in Afghanistan nicht hin zu der Annahme, der Kläger werde mit seiner Abschiebung sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Gesundheitsbeeinträchtigungen ausgeliefert. Insoweit kann auf die Ausführungen unter III. a) Bezug genommen werden. Gleichwohl bieten die derzeitigen schlechten humanitären Verhältnisse aus der Sicht der erkennenden Kammer hinreichenden Anlass für die oberste Landesbehörde, eine Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Erwägung zu ziehen. |
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| | Schließlich ist auch die unter Nr. 6 des Bescheides verfügte Regelung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtmäßig. Sie ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unionsrechtskonform als behördliche Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2017 - 1 C 10.17 - juris, Rn. 23 m.w.N.) und hat mit dem Geordnete-Rückkehr-Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294 ff.) in § 11 Abs. 1 AufenthG n. F. eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erhalten. Die im Ermessenswege gesetzte Frist von 30 Monaten hat der Kläger nicht angegriffen. Ohnehin begegnet die - im mittleren Bereich der ohne weitere Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zulässigen Dauer von bis zu fünf Jahren angesiedelte - Frist keinen rechtlichen Bedenken. |
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| | Die Zulassung der Berufung ist dem erkennenden Gericht verwehrt, obwohl es mit seiner Entscheidung von dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 - abweicht und das Urteil auf dieser Abweichung beruht. Die Zulassung der Berufung ist dem Verwaltungsgerichtshof vorbehalten (§ 78 Abs. 2 AsylG). |
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