Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (13. Senat) - 13 A 11356/19

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 8. März 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren noch die Verpflichtung der Beklagten, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – festzustellen.

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Der nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung im Jahre 1990 in der Provinz Balkh/Afghanistan geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger vom Stamm der Hazara und durch Geburt muslimisch-schiitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 28. oder 29. Dezember 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte nach einem Zwischenaufenthalt in Schweden am 19. Dezember 2016 einen Asylantrag.

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Der Kläger wurde zu seinem Asylantrag durch die Ausländerbehörde am 19. Dezember 2016 und durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 16. Februar 2017 in der JVA K... angehört. Bei der Anhörung durch das Bundesamt gab er im Wesentlichen an, er habe Afghanistan mit seiner Familie im Alter von acht oder neun Jahren verlassen und sei in den Iran gegangen. Dort habe er das Abitur abgelegt und anschließend als Schneider und Verkäufer gearbeitet. Im Dezember 2015 seien sein Bruder und er aus dem Iran in Richtung Europa ausgereist, weil es ihnen wirtschaftlich schlecht gegangen sei; sie hätten kein Aufenthaltsrecht gehabt und er habe nicht arbeiten und sich weiterbilden dürfen. Eine Rückkehr nach Afghanistan habe ihr Vater verhindert, da er es wegen seiner früheren politischen Tätigkeit in Afghanistan für zu gefährlich gehalten habe. Bereits im Iran habe er, der Kläger, sich für den christlichen Glauben interessiert, zweimal eine (armenische) Kirche besucht und das Neue Testament auf Persisch gelesen. Nach der Flucht aus dem Iran habe er sich zwischenzeitlich in Schweden aufgehalten, wo er auch an (protestantischen) Gottesdiensten teilgenommen habe. In Deutschland besuche er ebenfalls Gottesdienste und plane, sich taufen zu lassen. Nach Afghanistan könne er nicht zurück, da er wegen des politischen Engagements seines Vaters Probleme bekommen werde und außerdem das geliehene Geld, das er für seine Ausreise benötigt habe, zurückzahlen müsse. Außerdem könne er dort seinen Glauben nicht ausleben.

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Durch Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. November 2016 – 2 KLs 2070 Js 26143/16 jug. – wurde der Kläger rechtskräftig wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Kläger befindet sich noch bis 2. Februar 2020 in Haft. Mit Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 31. Januar 2019 wurde eine Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung abgelehnt.

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Mit Bescheid vom 6. Februar 2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowohl den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch den Antrag auf Asylanerkennung sowie den Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab. Des Weiteren stellte die Beklagte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Gleichzeitig forderte sie den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte für den Fall der Nichteinhaltung eine Abschiebung nach Afghanistan an. Ferner befristete sie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 45 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

6

Mit Eingang vom 15. Februar 2018 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Gewährung subsidiären Schutzes und auf Feststellung von Abschiebungsverboten weiterverfolgt hat.

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Den zunächst gestellten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht Trier während des erstinstanzlichen Verfahrens mit Beschluss vom 16. April 2018 – 6 L 1482/18.TR – abgelehnt. Nach Stellung eines Abänderungsantrags und Vorlage der Taufbescheinigung durch den Kläger hat es mit Beschluss vom 29. Oktober 2019 – 10 L 1482/18.TR – die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsandrohung angeordnet.

8

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen darauf hingewiesen, dass er zwischenzeitlich am 21. Mai 2018 katholisch getauft worden sei und wegen seines Glaubens in Afghanistan Verfolgung befürchte.

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Der Kläger hat beantragt,

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ihm unter Aufhebung Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Februar 2018 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

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weiter hilfsweise festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Verwaltungsgericht Trier hat den Antrag des Klägers auf Verlegung des Verhandlungstermins abgelehnt und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende Kläger habe keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die Beklagte. Im vorliegenden Fall sei der Ausschlusstatbestand gemäß § 60 Abs. 8 S. 1, 2. Alt. AufenthG erfüllt. Danach entfalle der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn der Antragsteller aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeute, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sei. Auch der subsidiäre Schutzstatus sei dem Kläger nicht zuzuerkennen, da der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Asylgesetz – AsylG – gegeben sei. Nach dieser Vorschrift sei die Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigten, dass der Schutzsuchende eine schwere Straftat begangen habe. Dies sei durch die erfolgte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die das gesetzlich vorausgesetzte Mindeststrafmaß erfülle, ersichtlich der Fall. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Wegen des von ihm behaupteten Glaubensübertritts habe er in seinem Heimatland keine Verfolgungshandlungen zu befürchten. Trotz der positiven Indizwirkung seiner am 21. Mai 2018 erfolgten Taufe sei das Gericht nicht überzeugt, dass die Hinwendung des Klägers zum Christentum im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel basiere; auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Glaubenswechsel die religiöse Identität des Klägers präge. Hiergegen sprächen die vom Kläger begangene Straftat und der Umgang mit dieser; eine Auseinandersetzung mit der begangenen Tat im Sinne einer christlichen Reue sei im Verhalten des Klägers in keiner Weise zu erkennen. Er habe wesentliche Teile des Tathergangs nie eingeräumt und sich nie bewusst mit seiner Tat auseinandergesetzt. Außerdem sei der Kläger nicht in der Lage, deutlich zu machen, welche Werte ihn vom Christentum überzeugt und vom Islam abgebracht hätten. Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG seien nicht gegeben. Dem Kläger drohe keine extreme Gefahrenlage. Es handele sich bei ihm um einen jungen, männlichen afghanischen Staatsangehörigen, der arbeitsfähig sei, keine Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen habe und daher selbst dann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen existenziellen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn er keine Unterstützung durch Familien- oder Stammesangehörige erhielte.

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Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 6. September 2019 – 13 A 10710/19.OVG – zugelassen.

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Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus, er befürchte infolge seines Übertritts zum christlichen Glauben im Falle der Rückkehr in sein Heimatland Afghanistan erhebliche Gefahren für Leib und Leben. Der Abfall vom Glauben (sog. Apostasie) sei verboten und die Konversion könne mit dem Tode bestraft werden. Im Falle der Stattgabe seines Terminsverlegungsantrags hätte er im Rahmen einer mündlichen Verhandlung dem Gericht nachvollziehbar seine inneren Beweggründe für den erfolgten Glaubenswechsel sowie seine religiöse Überzeugung persönlich darlegen können, insbesondere, dass er sich dem Christentum ernsthaft und aus innerer Überzeugung zugewandt habe und dies nicht im Widerspruch zu der von ihm begangenen schweren Straftat stehe und auch nicht aus asyltaktischen Erwägungen erfolgt sei. Auch seien die Zeugen, eine Pastorin, einen Pastor und einen pastoralen Mitarbeiter zu vernehmen gewesen. Es sei zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich allein seelsorgerische Aufgabe der zuständigen Amtsträger bzw. Organe der Kirchen und Glaubensgemeinschaften sei zu prüfen, ob der Glaubenswechsel und die begehrte Taufe ernsthaft gewollt und nicht nur formal wegen des begehrten Asyl- oder Flüchtlingsstatus vorgenommen werden solle. Die Taufe, die nach evangelischen und katholischem Kirchenrecht ein Sakrament sei, gehöre als Aufnahmeakt in die christliche Gemeinschaft zum seelsorgerischen Kernbereich einer Religionsgesellschaft oder Kirche. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts, er könne in Afghanistan auf existenzsichernde Hilfe von Verwandten zurückgreifen, sei in seinem Falle sogar davon auszugehen, dass ihm infolge seines Glaubensübertritts seitens der eigenen Verwandtschaft gar eine lebensgefährdende Behandlung drohe. Ihm sei das Verheimlichen oder Leugnen des Abfalls vom islamischen Glauben auch nicht zumutbar, da es ihn in seinem Recht auf Praktizierung seiner religiösen Identität verletzen würde.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 8. März 2019 die Ziffern 4 bis 6 des Bescheides der Beklagten vom 6. Februar 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in seinem Falle Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verweist auf das Urteil des Verwaltungsgerichts und ihren Bescheid.

23

In seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2020 hat der Kläger ergänzende Ausführungen zu seiner religiösen Prägung gemacht und weiter vorgetragen, er habe Anfang 2019 seiner Schwester von seiner Konversion erzählt, dann seinem Bruder und anschließend seinen Eltern. Sein Vater habe mehrere Monate nicht mehr mit ihm sprechen wollen, er rede immer noch nicht viel mit ihm. Er habe in Afghanistan keine Verwandten mehr, eine Tante und ein Onkel seien vor eineinhalb und zwei Jahren gestorben, eine weitere Tante sei in den Iran gereist. Im Iran lebten weiterhin seine Geschwister und seine Eltern. Ein Bruder sei in Deutschland gewesen; wo er jetzt sei, wisse er nicht. Er habe keinen Kontakt zu ihm. Ein Neffe von ihm lebe in Schweden. Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Angaben des Klägers auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

24

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung von P..., H... und J..., pastoraler Mitarbeiter in der Gefängnisseelsorge, zur Frage der Konversion des Klägers. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten und der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze und Unterlagen, auf die Verwaltungsakten der Beklagten, sowie auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel – Stand: 21. Januar 2020 – verwiesen; sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

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26

A. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Begehren des Klägers, das auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG, welches sich als einheitlicher und damit unteilbarer Streitgegenstand darstellt (BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 – 10 C 14.10 –, juris Rn. 17), gerichtet ist. Mit seinem Antrag wendet er sich gleichzeitig gegen die diesbezüglich gegenteilige Feststellung in Nr. 4 des Bescheides der Beklagten vom 6. Februar 2018, sowie die darin unter Nr. 5 verfügte Abschiebungsandrohung und die in Nr. 6 erfolgte Festsetzung der Frist für das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG).

27

Mit seiner fristgemäß eingegangenen Berufungsbegründung nach der Zulassung der Berufung hat der Kl28;ger diese auf die Feststellung des Vorliegens nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschränkt. In dieser Beschränkung liegt weder eine teilweise Berufungs- oder Klagerücknahme, noch ist die Berufung mangels fristgemäß eingegangener Begründung als unzulässig zu verwerfen, soweit der Berufungsantrag hinter der Zulassung zurückbleibt. Ein Kläger bestimmt den Umfang der Berufung erst durch den Berufungsantrag. Nach dem auch im Asylverfahren geltenden § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 18. Juni 2019 &#8211; 13 A 3741/18.A –, juris Rn. 27 ff., unter Hinweis auf: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 – 9 C 6.98 –, juris Rn. 10 f.) darf der Kläger innerhalb der Berufungsbegr52;ndungsfrist entscheiden, welches – mit dem Antrag konkret zu bestimmende – Ziel er mit seinem Rechtsmittel verfolgen will. Im 0;brigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts mit dem Ablauf der Berufungsbegr&#252;ndungsfrist rechtskräftig (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 18. Juni 2019 – 13 A 3741/18.A –, juris Rn. 28 ff., und vom 8. März 2006 – 8 A 1117/05 –, juris Rn. 36; Seibert, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 97 f.; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 124a Rn. 69; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 26).

B. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2018 ist in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der allein noch im Streit stehenden Nummern 4 bis 6 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG (I.) und § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG (II.). Ebenso sind weder die Abschiebungsandrohung noch die Festsetzung des Zeitraumes des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) zu beanstanden (III.).

I. Dem Kläger steht kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu.

28

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) – (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

29

Ein Abschiebungsverbot nach dieser Vorschrift i.V.m. Art. 3 EMRK ist anzunehmen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme sprechen, dass der Betroffene im vorgesehenen Zielgebiet der Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Gefahr läuft („real risk“), einer Behandlung ausgesetzt zu sein, die dem in Art. 3 EMRK normierten menschenrechtlichen Mindeststandard widerspricht (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 – 9 C 34.99 –, juris Rn. 11). Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

30

Dabei erfasst der Begriff der unmenschlichen Behandlung die vorsätzliche und anhaltende Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids. Eine erniedrigende Behandlung zielt in erster Linie auf die Demütigung einer Person. Auch eine prekäre Sicherheitslage oder schlechte humanitäre Verhältnisse können eine der Regelung des Art. 3 EMRK widersprechende „Behandlung" darstellen. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn eine allgemeine Situation der Gewalt gegeben ist, die durch ein Vorgehen staatlicher Organe oder durch Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts verursacht werden und der Staat seiner Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bietet. Entsprechendes gilt, wenn durch ein solches Verhalten schwierige humanitäre Verhältnisse geschaffen werden (Hessischer VGH, Urteil vom 27. September 2019 – 7 A 1637/14.A – juris Rn. 77).

31

Zu den grundlegenden speziellen Menschenrechtsgarantien, die im Einzelfall ein Abschiebungsverbot begründen können, gehören das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK) und der Kernbereich des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK), der besonders bei drohender Todesstrafe betroffen ist. Auch der unveräußerliche Kern der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK), der für die personale Würde und Entfaltung eines jeden Menschen unverzichtbar ist, kann einer Abschiebung entgegenstehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3741/18.A –, juris Rn. 49 ff. m.w.N.).

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1. Hiervon ausgehend droht dem Kläger eine unmenschliche Behandlung in Afghanistan zunächst nicht aus religiösen Gründen.

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a) Eine offenkundige Verletzung des unveräußerlichen Kerns der Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK, welche die Abschiebung hindern könnte, droht, wenn der Betroffene im Zielstaat entweder aus religiösen Gründen Verfolgung erleiden wird oder wegen seiner Religionszugehörigkeit der tatsächlichen Gefahr des Todes, der ernsthaften Misshandlung, der offenkundigen Verweigerung eines fairen Verfahrens oder der willkürlichen Freiheitsentziehung ausgesetzt ist (vgl. EGMR, Beschluss vom 28. Februar 2006 – 27034/05 [Z. u. T./ Vereinigtes Königreich], S. 7).

34

Die erforderliche Schwere eines Eingriffs ist insbesondere dann erreicht, wenn dem Schutzsuchenden aufgrund seiner religiösen Überzeugung, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion oder der Religionsausübung die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Der Schutzbereich der Religionsfreiheit erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige als für sich verpflichtend empfindet. Dabei kann auch der unter dem Druck der genannten Konsequenzen erzwungene Verzicht auf eine Glaubensbetätigung einen hinreichend gravierenden Eingriff in die Religionsfreiheit darstellen. Maßgeblich ist, wie der Einzelne seinen Glauben lebt, ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und daher für ihn besonders wichtig und auch bei Rückkehr in den Herkunftsstaat unverzichtbar ist (Vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – C-71/11 u.a. –, juris Rn. 55, 56, 62, 67 ff., 70; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 24 ff., 29 f.).

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b) Dem Kläger droht aufgrund seiner Konversion zum Christentum keine offenkundige Verletzung des unveräußerlichen Kerns der Religionsfreiheit. Zwar sind Personen, die sich vom Islam abgewandt haben (Apostaten), darunter Personen, die vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert sind, in Afghanistan Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt, wenn ihre religiöse Überzeugung bekannt wird; im Einzelfall kann auch bereits der entsprechende Verdacht genügen (aa). Der Kläger hat sich aber nicht in einer Weise vom Islam ab- und zum Christentum hingewandt, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende unmenschliche Behandlung droht (bb).

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aa) Im Einzelnen stellt sich die Lage der Christen in Afghanistan wie folgt dar:

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Die Zahl afghanischer Christen kann nicht verlässlich angegeben werden. Nichtmuslimische Gruppierungen, zu denen auch Sikhs, Baha’i und Hindus gehören, machen jedenfalls weniger als 1 % der afghanischen Bevölkerung aus. Öffentlich zugängliche christliche Kirchen gibt es nicht. Lediglich auf dem Gelände der italienischen Botschaft befindet sich eine Kapelle, die ausländischen Christen zur Verfügung steht (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, vom 13. November 2019, S. 282.; Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan vom 2. September 2019, S. 12).

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Konvertiten zum Christentum droht ebenso wie Apostaten im Allgemeinen die Gefahr der Strafverfolgung durch den afghanischen Staat. Apostasie ist im afghanischen Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelt, gehört nach herrschender Rechtsauffassung aber zu den nicht ausdrücklich definierten „ungeheuerlichen Straftaten“, die nach der hanafitischen Lehre mit dem Tod oder mit bis zu lebenslanger Haft bestraft werden. Zudem müssen Konvertiten – auch schon bevor eine staatliche Verfolgung einsetzt – mit sozialer Ächtung und mit Gewalt bis hin zur Lynchjustiz durch Familienangehörige, andere Mitglieder der örtlichen Gemeinschaft sowie durch regierungsfeindliche Kräfte, insbesondere die Taliban, rechnen. Personen, die zum Christentum konvertiert sind, sind deshalb gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen und sich so zu verhalten, als wä;ren sie (weiterhin) Muslime. Dies setzt grundsätzlich die Teilnahme am religiös-kulturellen Leben, etwa den Besuch der Moschee und das Fasten während des Ramadan, voraus. Mit welcher Intensität die Religionsausübung erwartet wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Während der nicht regelmäßige Moscheebesuch, insbesondere, wenn er z.B. beruflich begründet werden kann, in den Großstädten nicht notwendig mit einem Verlust der Glaubwürdigkeit verbunden ist, ist der Gefährdungsgrad nicht regelmäßig praktizierender Muslime in ländlichen Gegenden erheblich höher. Rückkehrer aus dem westlichen Ausland können in besonderem Maße sozialem Druck ausgesetzt sein nachzuweisen, dass sie an religiösen Riten überzeugt teilnehmen (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, vom 13. November 2019, S. 281 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 12. September 2019, S. 14; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, vom 12. September 2018, S. 23; UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, vom 30. August 2018, S. 72 f.; ACCORD, Anfragebeantwortung: Lage von zum Christentum konvertierten Personen insbesondere in Kabul und Masar-e-Sharif, vom 7. August 2018; Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan, vom 2. September 2019, S. 11; Stahlmann, Gutachten für das VG Wiesbaden, vom 28. März 2018, S. 312 ff.; EASO, Afghanistan: Gezielte Gewalt gegen Individuen aufgrund gesellschaftlicher und rechtlicher Normen, Dezember 2017, S. 17 f., 24 ff.).

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39

Hiernach ist für Christen in Afghanistan bereits das „religiöse Existenzminimum“ bedroht, sodass dahingestellt bleiben kann, ob auch im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. § 9 EMRK das forum externum, also die Freiheit, seinen Glauben öffentlich zu leben, geschützt ist, wie im Bereich des Flüchtlingsschutzes (für eine Begrenzung auf ein „religiöses Existenzminimum“, welches im Wesentlichen dem forum internum entspricht: BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 – 9 C 34.99 –, juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Juni 2011 – 13 A 947/10.A –, juris Rn. 50 ff., 62).

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bb) Nach Maßgabe dieser Feststellungen ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger aufgrund seiner Konversion zum Christentum bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein wird. Der Kläger ist zwar getauft, der Senat ist aber auf der Grundlage des vom Kläger vermittelten Eindrucks in der mündlichen Verhandlung, der Beweisaufnahme und der vorliegenden Unterlagen nicht zu der Überzeugung gelangt, dass bei ihm die ernstliche Hinwendung zum christlichen Glauben vorliegt, die die religiöse Betätigung für ihn (auch) in Afghanistan unverzichtbar machen würde, um seine religiöse Identität zu wahren. Es ist deshalb weder zu erwarten, dass er in Afghanistan den christlichen Glauben praktizieren würde, noch, dass er durch ein solches Absehen von religiöser Betätigung in innere Konflikte geriete, die ihm nach Art. 3 EMRK nicht zumutbar wären.

41

Die religiöse Identität – gegebenenfalls nach Hinwendung zu der angenommenen Religion – sowie die innere Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Schutzsuchende zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist nur anhand seines Vorbringens und im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf seine innere Einstellung möglich. Dafür ist das religiöse Selbstverständnis des Betroffenen grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung. Beruft er sich auf eine Gefährdung wegen Konversion zu einem anderen Glauben, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall zudem erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 30 f., und Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 –, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Dezember 2017 – A 11 S 1144/17 –, juris Rn. 63; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930/18.A –, juris Rn. 72, und Beschlüsse vom 27. April 2016 – 13 A 854/16.A –, juris Rn. 10, und vom 10. September 2014 – 13 A 1171/14.A –, juris Rn. 7). Eine Bindung des Gerichts an die Beurteilung eines Amtsträgers einer christlichen Kirche, der Taufe des Betroffenen liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zugrunde, besteht nicht (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 –, juris Rn. 9 m.w.N.).

42

Hieran gemessen hat der Kläger hat zwar durchaus nachvollziehbar seine Kontaktaufnahme mit der katholischen Kirche in Deutschland und mit dem Zeugen P... im Speziellen geschildert, die in der durchgeführten Katechese und der am 21. Mai 2018 erfolgten Taufe mündete. Wie die Zeugen P... und J... bestätigt haben und wie sich auch aus den Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergibt, hat dieser sich eingehend mit den religiösen Grundlagen und der Praxis des katholischen Glaubens vertraut gemacht. Der Kläger hat – wie bei der Erwachsenentaufe üblich – auch schon die Eucharistie (erste heilige Kommunion) empfangen. Das Sakrament der Firmung soll erst in der Zeit nach der Haftentlassung (2. Februar 2020) im L...er Dom gespendet werden.

43

Eine Hinwendung des Klägers zum Christentum, die seine religiöse Identität derart prägt, dass für ihn die christlich-religiöse Betätigung unverzichtbar wäre, kann aber für den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden. Die Beweggründe für den Glaubenswechsel sind nicht ausreichend deutlich geworden und es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger den Glauben in einer als für sich verbindlich empfundenen Weise praktiziert.

44

Dabei nimmt der Senat dem Kläger durchaus ab, dass er an den christlichen Veranstaltungen in der JVA K... und ab 17. August 2017 in der JVA D... nahezu ausnahmslos teilgenommen und sich auch in deren Vorbereitung eingebracht hat (vgl. die Stellungnahme der evangelischen Pfarrerin E..., Bl. 266 GA und die Angaben der Zeugen P... und J... in der mündlichen Verhandlung). Zudem sind die Schilderungen über die Katechese und die weiteren religiösen Gespräche sowohl mit dem Zeugen P..., Pater des Pallottinerordens, der evangelischen Pfarrerin E... und dem Zeugen J..., pastoraler Mitarbeiter der JVA D..., durchaus nachvollziehbar und werden durch die Aussagen der Zeugen P... und J... in der mündlichen Verhandlung und der schriftlichen Stellungnahme der evangelischen Pfarrerin E... (Bl. 266 GA) bestätigt. Der Kläger hat auch glaubhaft dargelegt, dass er sich in gewissem Umfang mit dem christlichen und insbesondere dem katholischen Glauben auseinandergesetzt und an ihm Gefallen gefunden hat.

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Damit allein ist indessen nicht dargetan, dass der christliche Glaube für ihn identitätsprägend ist. Denn der Kläger hat die Beweggründe für seine Hinwendung zum Christentum nicht ausreichend plausibel machen können. Befragt zum Islam hat der Kläger immer wieder die strengen Regeln zum Beten und Fasten benannt, von denen er sich lösen möchte (Anhörung beim Bundesamt, BA Bl. 67). Die Verpflichtung zum regelmäßigen Beten und Fasten sei nichts für ihn (Gespräch am 23. Januar 2019 mit Polizeibeamtinnen, GA Bl. 127 R). Seine in diesem Zusammenhang getätigte Aussage, es gebe weniger Regeln im Christentum, dort sei dies freiwillig, erscheint aber nicht überzeugend, wenn man sich – wie der Kläger – für den Übertritt in die katholische Konfession entscheidet. Auch diese kennt die regelmäßige Pflicht u.a. zum Besuch der Sonn- und Feiertagsgottesdienste und zum Fasten an Bußtagen (vgl. Can. 1245 bis 1248 bzw. Can. 1250 bis 1253 des Codex Iuris Canonici, http://www.codex-iuris-canonici.de/), was ihm sicherlich in der Katechese nähergebracht wurde. Seine Antwort auf die Frage, was ihn in Schweden am Christentum besonders berührt habe, gibt keinen näheren Aufschluss über seine Motivation. Denn seine Erklärung, er habe mehr über das Christentum erfahren und einfach Christ werden wollen, deutet nicht darauf hin, dass er den christlichen Glauben als für sich verpflichtend betrachtet. Soweit er seine Abwendung vom Islam mit den Bildern einer Hinrichtung und den öffentlichen Selbstgeißelungen während der Trauermonate im Iran begründet, überzeugt dies nicht. Vielmehr weist er selbst darauf hin, dass die Hinrichtung dem Islam widerspreche, weil es dort heiße, man solle nicht töten. Von dem Kläger, der in der mündlichen Verhandlung einen intelligenten Eindruck gemacht und – nach seinen und den Angaben der Zeugen P... und J... – eine ausführliche Katechese genossen hat, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass seine Äußerungen zum christlichen Glauben in ihrem Kern mehr Inhalt hätten. Sie verbleiben jedoch im wesentlichen Kern bei der Aussage: „Zu Jesus habe ich eine besondere Beziehung und er gibt mir ein gutes Gefühl.“ Der Kläger konnte dem Senat nicht glaubhaft vermitteln, dass der christliche Glaube ihn tatsächlich im Alltag antreibt und leitet und zu mehr bewegt, als nur zur Wahrnehmung der christlichen Angebote in der JVA D.... Seine Bemühungen wirken eher wie eine Anpassung an die europäische Lebensweise (ebenso: psychologisches Gutachten des Dipl.-Psych. K... vom 13. November 2018, GA Bl. 135 ff., 150 ff.).

46

Der Kläger konnte auch nicht deutlich machen, welche Gründe für ihn bei seiner Wahl zwischen katholischer und evangelischer Konfession tatsächlich ausschlaggebend waren. Ungeachtet dessen, dass er zwischenzeitlich angekündigt hatte, sich evangelisch taufen zu lassen, und dass diese Taufe bereits auf Pfingsten 2018 terminiert war, hat der Kläger zur Zuwendung zur katholischen Kirche pauschal in den Vordergrund gestellt, dass er dort zu Anfang gewesen sei und mehr Kontakt gehabt habe. Er habe sich auch ein bisschen mit der katholischen Kirche beschäftigt. Sein weiterer Vortrag, die Art und Weise, die Form des Gottesdienstes gefalle ihm besser, es habe ihm imponiert, wie sie singen, wie sie sich kleiden und wie sie die Kirche mit Kerzen schmücken, reicht ebenfalls nicht aus, um auf eine innerliche Zuwendung zum katholischen Glauben schließen zu können. Gleiches gilt für die von ihm geäußerten Gründen für die Abkehr vom Islam, da gerade die katholische Kirche strenge formale Regeln zur Eucharistie, Buße und zum Fasten kennt und einfordert. Im Übrigen hatte der Kläger sowohl in der JVA K... als auch in der JVA D..., wie von den Zeugen und in der Stellungnahme der evangelischen Pfarrerin E... bestätigt, auch intensiven Kontakt zur der Evangelischen Kirche, wie auch schon zuvor in Schweden und in L..., sowie Berührungspunkte zu einer iranischen (wohl evangelischen oder evangelikalen) christlichen Kirche. Danach sind die Beweggründe für den Übertritt zum christlichen Glauben und insbesondere in die katholische Kirche nicht ausreichend plausibel geworden.

47

Hinzu kommt - maßgeblich für die fehlende Überzeugung des Senates von der religiösen Identität des Klägers als Christ - der nicht nur in mehreren Äußerungen gegenüber verschiedenen Stellen dokumentierte, sondern auch in der mündlichen Verhandlung offen zu Tage tretende Umgang des Klägers mit der von ihm begangenen schweren Gewaltstraftat. Mit Blick auf die für Christen aufgrund ihres Glaubens gebotenen Verhaltensweisen zeigt sich, dass der Kläger den christlichen Glauben nicht derart verinnerlicht hat, dass er es für sich als verpflichtend ansieht, ihn auch in Afghanistan auszuleben.

48

Letztlich entscheidend ist, dass der Kläger mit der von ihm begangenen Tat kaum mit der bei einem angestrebten christlichen Leben zu erwartenden – aktiven bzw. tätigen – Reue und Umkehr umgeht. Selbst noch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Beitrag zu der Straftat, wegen der er zu drei Jahren und neun Monaten Strafhaft verurteilt wurde, kleingeredet. Er bleibt – auch nach Hinweis des Senats auf seine Tatbeteiligung – in der passivischen Darstellungsweise, die Tat sei passiert, obwohl er nach der Schilderung im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. November 2016 – 2 KLs 2070 Js 26143/16 jug – (BA Bl. 88 ff.) maßgeblicher Haupttäter war, indem er die Tat initiierte und den gravierendsten Tatbeitrag beging. Nach seiner eigenen Aussage gegenüber dem Landgericht Koblenz und nach dessen Feststellungen war es der Kläger, der die ersten sexuellen Handlungen gegenüber dem Opfer beging. Im weiteren Verfahren erweckt der Kläger – wie auch in der mündlichen Verhandlung – den Eindruck, dass er seinen Tatbeitrag möglichst gering darstellen will. Es wird in den in der Akte enthaltenen Dokumenten nicht erkennbar, dass er seinen Beitrag zur Tat in vollem Umfang akzeptiert und hieraus Folgerungen zieht, auch nicht durch eine Hinwendung zu einem christlichen Leben (vgl. das psychologische Gutachten des Dipl.-Psych. K... vom 13. November 2018, GA Bl. 135 ff., 143 ff.). Lediglich die Aussage, dass er nichts mehr tun wolle, was ihn ins Gefängnis bringt, ist insoweit dokumentiert. Von einer Änderung der Lebenseinstellung in Anbetracht seiner Tat durch die Hinwendung zum christlichen Glauben spricht der Kläger in diesem Zusammenhang nicht, sie ist auch für den Senat nicht erkennbar. Der Kläger schildert zwar immer wieder, wie auch die Zeugen, seinen Drang danach, sich taufen zu lassen, sowohl in Schweden als auch in D.../L..., in der JVA K... und der JVA D.... Die Umsetzung der zunehmenden Kenntnisse über den christlich-katholischen Glauben und dessen Kern in seinem Leben betreibt er jedoch ersichtlich nicht mit gleicher Intensität.

49

Es finden sich beim Kläger – mit Ausnahme der Entschuldigung in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Koblenz – insbesondere auch keine Ansätze zu einer echten Entschuldigung aus eigenem Antrieb oder zu einem bewussten Umdenken im Hinblick auf das Opfer und gegebenenfalls auch auf die Mittäter, deren „Anführer“ er nach dem Urteil des Landgerichts Koblenz war. Einen Großteil der Verantwortung schiebt er dem Alkohol zu, zieht aber auch daraus aber keine Konsequenzen, indem er dies in irgendeiner Weise aufarbeitet. Nach den auf sachverständiger Grundlage getroffenen Feststellungen des Landgerichts Koblenz war der Kläger bei der Tat strafrechtlich uneingeschränkt verantwortlich, es lag keine relevante Beeinträchtigung durch den Alkoholkonsum vor (Urteilsabdruck S. 30 ff, BA Bl. 117 ff.).

50

Zu den dargestellten Verhaltensweisen passt die von ihm dargelegte Einschätzung der Gebote des Christentums, die er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen in den 10 Geboten (Mose) sieht und unter diesen keine Reihung vornehmen will. Dass Jesus im Neuen Testament die Gebote der Nächstenliebe und der Gottesliebe in das Zentrum gerückt hat (Markus 12, 29 ff., Einheitsübersetzung 2016: vgl. https://www.bibleserver.com/EU/Markus12), erwähnt der Kläger nicht, es spielt angesichts der begangenen Straftat und seines Umgangs mit dieser ersichtlich auch keine große Rolle für ihn. Seine Aussage, dass er anderen Mithäftlingen, die weniger hätten als er, ab und zu etwas abgebe (in Form von Almosen), zeugt nicht ohne Weiteres von einer genuin christlichen Einstellung, da die Gabe von Almosen nach seinem Vermögen auch zu den Fünf Säulen des Islam gehört (vgl. das Kapitel „Nächstenliebe“, www.wikipedia.de).

51

Gegen eine von innerer Überzeugung getragene Hinwendung zu Christentum spricht zudem, dass der Kläger selbst nicht aktiv auf die Entfernung des Gebetsteppichs aus seiner Haftzelle hingewirkt hat. Vielmehr wurde der Teppich erst bei einer Haftraumkontrolle am 3. September 2018 eingezogen, mehr als drei Monate nach der Taufe am 21. Mai 2018. Wie die Zeugin H... nachvollziehbar und überzeugend bekundete, wäre es dem Kläger – entgegen seiner Angabe – jederzeit möglich gewesen, den Teppich schon weit vorher abzugeben. Auch der Wechsel von der religiösen Austauschkost hin zur „Normalkost“ wurde vom Kläger erst knapp ein Jahr nach der Taufe und zudem erst nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils vollzogen, in dem darauf hingewiesen wurde, dass der Kläger weiterhin religiöse Austauschkost in Anspruch nehme. Seine Angabe am 23. Januar 2019 (GA Bl. 127R) gegenüber den Polizeibeamtinnen KHK’in V... und PHK’in W..., die religiöse Austauschkost würde er noch in Anspruch nehmen, weil ihm kein Schweinefleisch schmecke, hat er in dieser Form gegenüber dem Senat in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt und ist hierauf auch nicht eingegangen. Vielmehr hat er lediglich bestätigt, dass er seit April/Mai 2019 keine religiöse Austauschkost mehr erhält. Dass ihm Schweinefleisch nicht schmeckt, hat er nicht angegeben. Darin bestärkt sich der Eindruck, dass Veränderungen weg von dem gegenüber Mitgefangenen aufrecht erhaltenen Anschein, er sei noch Moslem, mehr auf Einwirkungen der Gefängnisleitung im Hinblick auf die bekannte Taufe beruhen, denn auf eigenen Antrieb des Klägers erfolgt sind. Ein anderes hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht bekundet.

52

Im Übrigen zeigen auch ansonsten die Äußerungen des Klägers gegenüber verschiedenen Institutionen im Laufe des Verfahrens des Öfteren eine auf den Adressaten/Zuhörer gezielte Anpassung der Inhalte. So schwankt die Angabe zu seinem Geburtsjahr zwischen 1990 (Anhörung durch die Ausländerbehörde, BA Bl. 6 und in der mündlichen Verhandlung), 1993 (Aliasname bei der ersten Einreise, siehe BA Bl. 6) und 1994 (gegenüber dem Landgericht Koblenz, vgl. BA Bl. 88). Das Alter im Zeitpunkt der Ausreise von Afghanistan in den Iran gibt er mit 5-6 Jahren (in der mündlichen Verhandlung), 7-8 Jahren (gegenüber der Zentralstelle für Rückführungsfragen, GA Bl. 123) oder 8 oder 9 Jahre (bei den Anhörungen der Ausländerbehörde und des Bundesamtes, BA Bl. 27 und Bl. 61; gegenüber dem Landgericht Koblenz, BA Bl. 88) an. Auch die von ihm absolvieren Bildungsabschnitte werden unterschiedlich dargestellt. So hat er in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, er habe Abitur und vier Semester Wirtschaft studiert, während er gegenüber anderen Stellen andere Angaben gemacht hat. Vor dem Landgericht Koblenz führte er aus (Strafurteil vom 21. November 2016, UA S. 4, BA Bl. 88, 91), er habe nach elf Jahren Schule letztlich die Voraussetzungen für die Erlangung des Abiturs erfüllt, habe jedoch kein entsprechendes Zeugnis erhalten, er habe im Iran weder offiziell arbeiten noch eine Ausbildung absolvieren dürfen. Bei den Anhörungen im Asylverfahren hat er angegeben, er habe zwölf Jahr die Schule besucht und Abitur (BA Bl. 28 und Bl. 62). Trotz der gestellten Frage zum Universitätsbesuch machte er insoweit keine Angaben (BA Bl. 28) oder sagte, er hätte nicht studiert, studieren sei nur gegen Geldzahlung möglich gewesen (BA Bl. 62), studieren im Iran sei sehr teuer und das hätte sich die Familie nicht leisten können (psychologisches Gutachten des Dipl.-Psych. K... vom 13. November 2018, S. 13, GA Bl. 135 ff., 140R). Zu den Mitteln für die Reise gab der Kläger gegenüber dem Strafgericht an, er habe 4.000 € gehabt (Strafurteil vom 21. November 2016, S. 1, BA Bl. 88, 91), gegenüber dem Bundesamt gab er die Summe von ungefähr 5.000,- € an (BA Bl. 62). Weiterhin macht er auch hinsichtlich des Kirchenbesuchs in Schweden unterschiedliche Angaben. So hat er bei der Anhörung durch das Bundesamt angegeben, er sei in T... sieben- bis achtmal in eine protestantische Kirche gegangen (BA Bl. 66). In der mündlichen Verhandlung beschrieb er den Gottesdienst in Schweden in der Nähe der Flüchtlingsunterkunft als einen katholischen Gottesdienst in einer Halle, den er fast jeden Sonntag dort besucht habe, bevor er nach Malmö zur Vorbereitung seiner Ausreise nach Deutschland gegangen sei. Wäre die Version beim Bundesamt zutreffend, so könnte die Angabe, er sei zuerst mit der katholischen vor der evangelischen Kirche in Kontakt gekommen, nicht zutreffen. Dies würde auch gelten, wenn nur auf den Aufenthalt in Deutschland abzustellen wäre, denn dazu gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, er sei in D... zunächst in einen evangelischen Gottesdienst gegangen.

53

Wie schon im psychologischen Gutachten des Dipl.-Psych. K... vom 13. November 2018 dargelegt (S. 25, GA Bl. 135, 146R), hat der Kläger auch dem Senat in der mündlichen Verhandlung den Eindruck vermittelt, sehr kalkulierend bei seinen Angaben auf die gestellten Fragen zu sein. So gibt es bis heute keine klaren Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan nach dem Iran (schwankt zwischen etwa 1996 und 2002) und zu den politischen Aktivitäten bzw. der Widerstandstätigkeit des Vaters in Afghanistan. Nicht einmal eine ungefähre Einordnung (pro oder contra Taliban, Name oder Einordnung der Widerstandsgruppe/Partei) kann der Kläger trotz Nachfrage angeben, obwohl er spätestens seit Dezember 2016 von der Bedeutung dieser Frage weiß und immer noch im Kontakt mit der im Iran lebenden Familie steht, sodass er jedenfalls seine älteren Geschwister telefonisch oder per Post hätte befragen können. Zudem ist er mit seinem Bruder aus dem Iran ausgereist ist und bis nach Deutschland gelangt und war wochenlang mit ihm zusammen. Es erscheint fernliegend, dass er auf dieser Reise nichts Näheres über die von ihm in der Anhörung berichtete besondere Gefährdung in Afghanistan auch im Hinblick auf die Tätigkeit des Vaters erfahren hätte, die den Bruder nach einem Telefongespräch mit seiner Tante in Afghanistan dazu bewogen haben, statt nach Afghanistan nach Europa zu reisen, selbst wenn der Vater im Iran dem Kläger nichts dazu gesagt haben sollte. Der Kläger erscheint intelligent, er ist auch ansonsten erkennbar durchaus in der Lage, für ihn notwendige Informationen zu sammeln und entsprechende Gespräche mit unterschiedlichen Personen angemessen zu führen.

54

Ebenso sind die Angaben zu seinem Interesse für das Christentum zu den Zeiten seines Aufenthalts im Iran nicht kohärent. Dabei bedarf es keiner Festlegung, ob die Schilderungen so nicht zugetroffen haben können (so bei der Anhörung durch das BAMF von den Anhörenden zu den damaligen Darlegungen geäußert; vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Iran vom 12. Januar 2019, S. 13; Johannes-Gutenberg-Universität Mainz – Kompetenzzentrum Orient Okzident Mainz – Gutachten an VG Mainz vom 29. Februar 2008 und Gutachten vom 22. September 2008 an den Hessischen VGH; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 15. Oktober 2008 an den Hessischen VGH). Sie sind jedenfalls wechselnd. So werden bei der Anhörung zwei Kirchenbesuche berichtet (BA Bl. 65 f.), in der mündlichen Verhandlung berichtet der Kläger auf die explizite Frage, ob er den Gottesdienst in Mashad nur einmal besucht habe, nur von einem einzigen Kirchenbesuch. Auch der Zeitraum der Überzeugungsarbeit für seinen armenischen Freund gegenüber der Wachperson wird unterschiedlich geschildert, bei der Anhörung mit fünf Minuten (BA Bl. 65 f.), in der mündlichen Verhandlung mit zehn oder 15 oder 20 Minuten. Die Beschreibungen zu der Bücherei und den Umständen der Ausleihe der persischen Bibel weichen ebenfalls voneinander ab. In der mündlichen Verhandlung berichtet er davon, dass er das Neue Testament für fünf Tage ausgeliehen habe. Eine derartig kurze Zeit wird in der Anhörung nicht geschildert, dort berichtet der Kläger, er habe das Neue Testament komplett durchgelesen (BA Bl. 66).

55

Im Ergebnis ist der Senat nicht davon überzeugt, dass das Christentum die religiöse Identität des Klägers im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung prägt. Er konnte nicht deutlich machen, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines angenommenen christlichen Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren. Letztlich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung dem Senat den Eindruck vermittelt, dass er in Deutschland gern Christ ist, weil es zum Leben in Deutschland passt und er sich so gut aufgehoben fühlt. Eine Verinnerlichung des Glaubens und eine persönliche Prägung durch das Christentum vermag der Senat aber nicht festzustellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger in einem muslimischen Land wie Afghanistan wieder als Moslem leben wird. Danach drohen ihm in Afghanistan keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.

56

Auch allein der formale Akt der Taufe und die damit begründete Zugehörigkeit zur katholischen Kirche führen nicht zu einem Abschiebungsverbot auf der Grundlage des Art. 9 EMRK. Es fehlt insoweit an Anhaltspunkten, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren aufgrund des formalen Beitritts zur katholischen Kirche drohen, insbesondere, dass er dort bekannt und zudem als ernsthaft angesehen wird. Im Hinblick auf den vom Kläger schon mehrfach gezeigten Umgang mit der Darstellung des von ihm Erlebten ist der Senat davon überzeugt, dass er auch bezüglich der erfolgten Taufe, so er überhaupt darauf angesprochen würde, eine in islamischen Augen glaubwürdige Darstellung zu seinem Interesse, noch länger in Deutschland bleiben zu können, um ggf. seine Familie unterstützen zu können, vorbringen könnte. Die insbesondere im schiitischen Bereich auch religiös durchaus akzeptierte Verstellung beim Aufenthalt in einem nichtislamischen Land (taqīya; vgl. www.wikipedia.de) würde ihm die religiöse Rechtfertigung erleichtern. Auch in seinen Äußerungen gegenüber den verschiedenen Stellen stehen die befürchteten Strafen oder Anfeindungen für die Konversion bei einer R52;ckkehr nach Afghanistan nicht im Vordergrund, vielmehr die Schulden insbesondere bei Verwandten (Gespräch mit der Zentralstelle für Rückführungsfragen am 19. Oktober 2018, GA Bl. 122, 125; psychologisches Gutachten des Dipl.-Psych. K... vom 13. November 2018, GA Bl. 135 ff., 145 R).

57

Gefahren drohen dem Kläger ersichtlich auch nicht von seiner Familie, da er weiterhin mit ihr Kontakt hat und nach seinen eigenen Angaben selbst sein sehr religiöser Vater sich nicht vollständig von ihm abgewandt habe, sondern nach einigen Monaten des Schweigens wieder kurz mit ihm gesprochen hat. Danach ist nicht zu erwarten, dass die Familie den formalen Akt der Taufe publik machen wird, um dem Kläger zu schaden. Da eine ernsthafte Hinwendung des Klägers zum christlichen Glauben nicht festgestellt werden konnte, ist nicht anzunehmen, dass der Klä;ger in Afghanistan von sich aus von der Taufe berichten wird. Dass die Taufe ohne seine Mitwirkung bekannt wird, ist nach dem Tod bzw. der Ausreise seiner Verwandten aus Afghanistan nicht beachtlich wahrscheinlich.

58

2. Die schlechten allgemeinen Lebensverhältnisse in Afghanistan führen ebenfalls nicht zu einem Abschiebungsverbot.

59

a) In ganz außergewöhnlichen Fällen können schlechte allgemeine Lebensverhältnisse in einem Land oder in einem Landesteil dazu führen, dass eine vorgesehene Abschiebung mit § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK unvereinbar ist, selbst wenn es an einem – ansonsten auch in Rahmen des Art. 3 EMRK erforderlichen –; maßgeblich verantwortlichen Akteur fehlt (BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 – 1 B 42.18 –, juris Rn. 9 und Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, juris Rn. 25). Ein solch außergewöhnlicher Fall kann nur dann angenommen werden, wenn ein sehr hohes Schädigungsniveau für Leib oder Leben gegeben ist. Nur dann stehen humanitäre Gründe ausnahmsweise einer Abschiebung zwingend entgegen (EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 – 8319/07 [Sufi und Elmi / Vereinigtes Königreich] –, Rn. 278 und vom 13. Oktober 2011 – 10611/09 [Husseini / S.] –, Rn. 84, 94; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 181).

60

Es ist hier zwar keine extreme Gefahr wie im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Voraussetzung. Die im Zielstaat drohenden Gefahren müssen aber eine besondere Intensität aufweisen. Dies erfordert, dass die Sicherheitslage im Zielstaat durch eine extreme allgemeine Gewalt geprägt ist, die durch die Vielzahl der Kampfhandlungen, Anschläge oder sonstigen Gewaltakte sowie durch deren schwerwiegende Folgen geschaffen wird. Sie kann auch dann gegeben sein, wenn im Zielstaat der Betroffene seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden und keinen Zugang zu einer lebensnotwendigen medizinischen Behandlung erhalten kann (Bayerischer VGH, Urteil vom 8. November 2018 – 13a B 17.31918 –, juris Rn. 20). Die Gefahr muss nach Rückkehr auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, Beschluss vom 17. April 2008 – 10 B 28.08 –, juris Rn. 6; Sächsisches OVG, Urteil vom 3. Juli 2018 – 1 A 215/18.A –, juris Rn. 28). Bei der Prüfung, ob solche außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die weder in die unmittelbare Verantwortung des Zielstaats noch in die Verantwortung nichtstaatlicher Akteure fallen, ist grundsätzlich auf das gesamte Staatsgebiet abzustellen. Dabei ist zunächst in den Blick zu nehmen, ob eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung an dem Ort droht, an dem die beabsichtigte Abschiebung enden soll. Sofern der Kläger vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland nicht an diesem Zielort gelebt hat, sind des Weiteren die landesweiten Verhältnisse und die Situation in der Herkunftsregion des Klägers, in die er voraussichtlich zurückkehren wird, maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 26; Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 5 ZB 18.33041 –, juris Rn. 19; Sächsisches OVG, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 5 A 51/16.A –, juris Rn. 44, 46, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17-, juris Rn. 200, 204).

61

F&#252;r die Prognose des dargestellten hohen Schädigungsniveaus für den jeweiligen Kläger ist zum einen erforderlich, dass sich im maßgeblichen Gebiet für eine Gruppe von Personen bereits eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende „Behandlung" durch die allgemeinen Lebensverhältnisse feststellen lässt. Zum anderen muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass der betroffene Kläger mit diesen Personen die Merkmale teilt, die für die Umstände maßgeblich sind, die zu einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung führen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 199).

62

b) Im Falle des Klägers gelten für die von ihm begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK die vorstehend genannten hohen Anforderungen. Denn die schwierigen allgemeinen Lebensverhältnisse in Afghanistan können keinem bestimmten Akteur zugeordnet werden. Sie beruhen vielmehr auf einer Vielzahl von Faktoren. Hierzu zählt zum einen die instabile Sicherheitslage, die durch eine Vielzahl von Anschlägen geprägt ist. Zum anderen wirkt sich auf das tägliche Leben die schlechte allgemeine wirtschaftliche Lage aus. Daraus folgen eine schwierige Versorgungslage in Bezug auf Wohnraum, Lebensmittel, Trinkwasser, sanitäre Einrichtungen und medizinische Basisbehandlungen sowie begrenzte Möglichkeiten, durch Arbeit das eigene Auskommen zu sichern (EGMR, Urteil vom 29. Januar 2013 – 60367/10 [S.H.H. / Vereinigtes Königreich] –, Rn. 89; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 174, 199).

63

Maßgeblich für die Beurteilung sind in erster Linie die Verhältnisse in der Hauptstadt Kabul. Die Stadt Kabul ist der voraussichtliche Zielort einer Abschiebung. Vor der Ausreise hat der Kläger in der Provinz Balkh und zeitweise auch in deren Hauptstadt Masar-e Sharif gelebt, so dass auch diese Stadt als möglicher Zielpunkt der Rückreise des Klägers in die Beurteilung einzubeziehen ist. Allerdings sind auch die landesweiten Verhältnisse ergänzend in den Blick zu nehmen, soweit sie Auswirkungen auf die Lebensbedingungen in der Stadt Kabul oder in Masar-e Sharif haben.

64

Hiervon ausgehend hat der Grad willkürlicher Gewalt durch den innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Afghanistan kein so hohes Niveau erreicht, dass für jede dorthin zurückkehrende Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit insbesondere in Kabul oder in Masar-e Sharif eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit besteht. Von dieser Lage einer jedenfalls nicht landesweit bestehenden Bedrohung geht die obergerichtliche Rechtsprechung in Deutschland aus (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 57 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29. Oktober 2019 – A 11 S 1203/19 –, juris Rn. 33 ff., vom 12. Dezember 2018 – A 11 S 1923/17 –, juris Rn. 225 ff., und vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 302 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 8. November 2018 – 13a B 17.31960 –, juris Rn. 43 ff., Hessischer VGH, Urteile vom 23. August 2019 – 7 A 2750/15.A –, juris Rn. 50 ff., und 27. September 2019 – 7 A 1637/14.A – Rn. 65 ff., juris Rn. vom OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 18. Juni 2019 – 13 A 3741/18.A – und – 13 A 3930/18.A – juris, jeweils m.w.N. aus. Diese Einschätzung teilt auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteile vom 11. Juli 2017 – 46051/13 [S. M. A. ./. Niederlande] –, Rn. 53, – 41509/12 [Soleimankheel u.a. ./. Niederlande] –, Rn. 51, – 77691/11 [G. R. S. ./. Niederlande] –, Rn. 39, – Nr. 72586/11 [E. K. ./. Niederlande] –, Rn. 67, – 43538/11 und 63104/11 [E. P. und A. R. ./. Niederlande] –, Rn. 80, vom 16. Mai 2017 – 15993/09 [M. M. ./. Niederlande] –, Rn. 120, vom 5. Juli 2016 – 29094/09 [A. M. ./. Niederlande] –, Rn. 87, vom 12. Januar 2016 – 13442/08 [A. G. R. ./. Niederlande] –, Rn. 59, und vom 9. April 2013 – 70073/10 und 44539/11 [H. und B. ./. Vereinigtes Königreich] –, Rn. 92 f.). Diese Bewertung teilt der Senat auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen, auf die er die Beteiligten hingewiesen und die er zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung gemacht hat.

65

Die sich aus diesen vorliegenden Unterlagen ergebende Sicherheitslage sowie auch die humanitären Verhältnisse in Afghanistan hat das OVG Nordrhein-Westfalen in den beiden Urteilen vom 18. Juni 2019 – 13 A 3741/18.A – (juris Rn. 101 ff.) und – 13 A 3930/18.A – (juris Rn. 123 ff.) eingehend dargestellt. Auf diese Ausführungen und die dort erfolgte Berechnung der Gefahrenschwelle, die Bewertung der Methodik ihrer Berechnung, die wertende Gesamtbetrachtung im Lichte der Kriterien des EGMR, die Auseinandersetzung mit der Einschätzung des UNHCR in dessen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 sowie der Darstellung und Bewertung der humanitären Lage im Hinblick auf Art. 3 EMRK einschließlich der geschilderten Rückkehrhilfen, denen sich der Senat anschließt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

66

Eine grundlegende Änderung oder beachtliche Verschlechterung der Verhältnisse in Afghanistan allgemein und insbesondere in Kabul hat sich auch in der Zwischenzeit bis zur mündlichen Verhandlung nicht ergeben. Insoweit ist für die Zeit von Mitte Juni 2019 bis zur mündlichen Verhandlung des Senats wie folgt zu ergänzen:

67

Im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2019 dokumentierte die UNAMA 8.239 zivile Opfer (2.563 Tote und 5.676 Verletzte). Diese Zahlen sind denen im gleichen Zeitraum 2018 vergleichbar (ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Überblick über die Sicherheitslage in Afghanistan, 15. Januar 2020). Trotz der damit für Zivilpersonen anhaltend bedrohlichen Sicherheitslage ist eine landesweit hinreichend beachtliche Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für Zivilpersonen weiterhin nicht festzustellen. Das Schädigungsrisiko hat sich nicht wesentlich verändert, die Zahlen liegen etwa so hoch wie 2018. Selbst wenn der Trend des dritten Quartals sich im vierten Quartal 2019 weiter fortsetzen würde, lägen die Zahlen nicht über denen des Jahres 2016. Auch die Sicherheitslage in Kabul schließt die Stadt als interne Schutzalternative weiterhin nicht aus (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan vom 2. September 2019, Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13. November 2019, S. 36 ff. und S. 353 ff.). Eine erhebliche Änderung der humanitären Verhältnisse ist ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile – Justizsystem, Menschenrechte, Gefährdung einzelner Gruppen, humanitäre, sozioökonomische und medizinische Lage vom 12. September 2019, S. 16ff.; Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan vom 2. September 2019, S. 27 ff., Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13. November 2019, S. 333 ff.).

68

c) In Anwendung der oben dargestellten Grundsätze und im Hinblick auf die geschilderten Verhältnisse in Kabul und Afghanistan kann der Senat bei der hier gebotenen Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles nicht feststellen, dass für den Kläger wegen der humantitären Verhätnisse das für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erforderliche hohe Schädigungsniveau gegeben ist. Junge, männliche afghanische Staatsangehörige, die keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufweisen, sind bei einer Rückkehr in den Raum Kabul regelmäßig nicht von einem solchen hohen Schädigungsniveau bedroht (Fortführung der Rechtsprechung, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 – 8 A 11050/10.OVG – amtlicher Leitsatz, beck-online, BeckRS 2012, 49887; vgl. auch Hessischer VGH, Urteil vom 23. August 2019 – 7 A 2750/10.OVG ̵1; juris Rn 148, zu besonderen Umständen).

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Besonderen Umstände, die ausnahmsweise zur Gewährung von Abschiebungsschutz führen könnten, liegen im Falle des Klägers nicht vor. Denn der Kläger gehört mit 28 Jahren zu der vorgenannten Gruppe der jungen und gesunden männlichen Afghanen, spricht nachweislich Dari (vgl. BA Bl. 6 und 60, GA Bl. 123 und nach der Angabe in der mündlichen Verhandlung), er ist in einer afghanischen Familie aufgewachsen, so dass er mit den besonderen Gebräuchen in Afghanistan noch vertraut ist. Im Übrigen ist er sprachlich begabt (Dari, Farsi, Englisch, Deutsch) und im Vergleich zu vielen Analphabeten auf dem Arbeitsmarkt hochgebildet und weiß sich an neue Situationen anzupassen (im Iran, in Deutschland und auch in den JVA K... und D...); dies hat auch der Eindruck bei verschiedenen Befragungen ausweislich der vorliegenden Unterlagen best&#228;tigt. Zudem hat er bereits als Schuhmacher und Schneider sowie als Verkäufer im Bazar gearbeitet und in der JVA in der Wäscherei und der Druckerei Erfahrungen gesammelt. Darüber hinaus kann er Rückkehr- und Reintegrationshilfen in Anspruch nehmen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan vom 2. September 2019, S. 30 f.; Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13. November 2019, S. 291 ff., S. 353 ff.; vgl. auch https://www.returningfromgermany.de/ mit Hinweisen auch zu den Programmen und Informationen der IOM – Internationale Organisation für Migration, s.a. https://www.germany.iom.int/). Damit kommt es nicht darauf an, dass ihn die im Iran lebenden Familienmitglieder in der Startphase auch noch unterstützen könnten. Soweit darauf abgestellt wird, dass der Kläger der Minderheit der überwiegend schiitischen Hazara angehört und schon mit 6 - 8 Jahren in den Iran ausgereist und dort beschult wurde und aufgewachsen ist, führt dies nicht dazu, ihn als besonders vulnerabel anzusehen. So gehört Kabul noch zum traditionellen Siedlungsgebiet der schiitischen Hazara mit einem erheblichen Bevölkerungsanteil und ist zudem eines der Ziele der Rückwanderung aus dem Iran (vgl. Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13. November 2019, S. 291 ff., S. 353 ff.). Da der Kläger hierzu keine weiteren Umstände vorgetragen und auch keine eigenen Bedenken geäußert hat, wird insoweit auf die Ausführungen des Niedersächsischen OVG im Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93.18 – (juris Rn. 83 ff.), denen sich der Senat anschließt, verwiesen.

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d) Der Kläger kann darüber hinaus auch in die Heimatregion seiner Familie und dort in die Stadt Masar-e Sharif, in der er vor der Ausreise in den Iran gewohnt hat, weiterreisen, ohne dort eine im Sinne des Art. 3 EMRK beachtliche Gefährdung befürchten zu müssen. Zwar wohnen dort nach den Angaben des Klägers keine Onkel oder Tanten mehr, jedoch dürften ihm die Verhältnisse dort durch die Herkunft der Familie bzw. des Clans bekannt sein. Im Hinblick darauf, dass der Kläger trotz der Hinweise des Gerichts, auf welche Regionen in Afghanistan es im Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK besonders ankommen werde, keinerlei Ausführungen gemacht hat, wird insoweit im Hinblick auf die Lage in Masar-e Sharif (Sicherheit, Versorgung, Medizinische Betreuung, Humanitäre Lage) auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2019 – A 11 S 1203/19 – (juris Rn. 33 ff. insbesondere Rn. 66 ff. zu Masar-e Sharif als inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG) verwiesen. Die dem Senat vorliegenden Unterlagen bestä;tigen die Einsch8;tzung auch über den Zeitpunkt der vorgenannten Entscheidung hinaus. Weder hat sich die Sicherheits- und die Versorgungslage seitdem erheblich verschlechtert noch wird von einer kritischen Nahrungsmittelversorgung für die Stadt Masar-e Sharif oder die Provinz Balkh berichtet (ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Sharif, veröffentlicht 15. Januar 2020). Ob der Kläger dort auch noch Unterstützung durch sich möglicherweise noch in Afghanistan aufhaltende Mitglieder seiner Großfamilie (Cousins bzw. Cousinen etc.) erhalten würde, ist unerheblich, erscheint jedoch nicht ausgeschlossen.

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e) Letztlich war das Verfahren auch nicht im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse des VGH Baden-Württemberg vom 29. November 2019 – A 11 S 2374/19 – und – A 11 S 2375/19 – (juris) auszusetzen, da die dort dem Europäischen Gerichtshof vorgelegten Fragen sich allein auf den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG beziehen, der hier nicht streitgegenständlich ist. Die in dem vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Fragen des Art. 3 EMRK werden bereits in dem vom VGH Baden-Württemberg angestrebten Sinne ausgelegt, denn dieser nimmt als Beleg für die Bedenken an der Auslegung des auf Unionsrecht beruhenden § 4 AsylG gerade den nach seiner Auffassung vom EuGH angestrebten vergleichbaren Schutz durch Art. 3 EMRK und Art. 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU. Die entsprechende Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK wendet der Senat, wie dargelegt, hier an.

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II. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach dem Wortlaut sind dies ausschließlich existenzielle Gefahren, die dem Rechtsschutzsuchenden individuell drohen. Dabei ist auch die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und die Bedeutung des gefährdeten Rechtsguts maßgeblich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17-, juris Rn. 447).

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Daneben können ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen auch die allgemein herrschenden Lebensbedingungen im Zielstaat ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. Zwar sind allgemeine Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen, wonach die oberste Landesbehörde unter anderem aus humanitären Gründen anordnen kann, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten für längstens 3 Monate ausgesetzt wird. Die Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet in diesen Fällen grundsätzlich kein nationales Abschiebungsverbot. In verfassungskonformer Anwendung greift sie jedoch dann ein, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. In diesen Fällen gebieten Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz, dem Betroffenen trotz Fehlens einer politischen Leitentscheidung Abschiebungsschutz zu gewähren.

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Wann dies der Fall ist, hängt wesentlich von den konkreten Umständen der allgemeinen Lage ab. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit strengeren Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen; erst dann erscheint die Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar. Dies ist dann gegeben, wenn der im Falle einer Abschiebung „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, juris Rn. 4). Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde (BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 23.10 –, juris Rn. 22).

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Nach dem zuvor Ausgeführten stellt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG an die Gefahr einer aufgrund allgemeiner Umstände im Zielstaat drohenden Rechtsgutverletzung jedenfalls keine geringeren Anforderungen als § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Liegen – wie oben unter 1. dargelegt – die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht vor, scheidet eine nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante Extremgefahr ebenfalls aus. In der Person des Klägers liegende individuelle Gefahren in diesem Sinne hat der Kläger nicht vorgetragen.

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III. Die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Beklagten beruht auf §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG und ist rechtlich nicht zu beanstanden.

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Die Ausreisefrist hat sich nach § 38 Abs. 1 AsylG durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 29. Oktober 2018 – 10 L 1482/18.TR – kraft Gesetzes auf 30 Tage nach Bestandskraft des Bescheides der Beklagten verlängert. Die im Bescheid angeordnete Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots beruht auf § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG. Ermessensfehler sind vom Kläger nicht gerügt worden und auch sonst nicht ersichtlich.

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C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gemäß § 83b AsylVfG werden Gerichtskosten nicht erhoben.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

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Gründe, die eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

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