Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - A 14 K 3413/20

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29.09.2020 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 19.01.2020 über die Türkei und Griechenland auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein. Er gab an, am x.1996 in x geborener irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens schiitischer Prägung zu sein. Er stellte am 29.01.2020 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag (Zweitantrag), nachdem er bereits in Finnland erfolglos einen Asylantrag gestellt hatte.
Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 31.01.2020 gab der Kläger ausweislich des in den Akten befindlichen Protokolls an, den Irak zunächst am x.2015 und dann ein zweites Mal am x.2019 verlassen zu haben. Er habe in Basra gelebt und sei dort zwölf Jahre zur Schule gegangen. 2015 habe er dann zum ersten Mal den Irak verlassen, nachdem er von Milizen angesprochen worden und aufgefordert worden sei, mitzumachen und das Land zu verteidigen, sein Vater aber nicht gewollt habe, dass er sich wie andere Jugendliche bewaffneten Gruppen anschließe. Sein Vater habe mit den dort stationierten Amerikanern gearbeitet, er habe für sie Dokumente erledigt. Er habe einen Asylantrag in Finnland gestellt, sei dort aber abgelehnt worden.
Nach seiner Rückkehr aus Finnland Ende 2016 habe er bis März 2018 in Basra keine Arbeit gefunden und war nur bei der Nationalmannschaft für Taekwondo. Mit Hilfe eines Freundes habe er einen Job bei der Zeitung x gefunden und sei dann als Journalist tätig gewesen. Anfangs habe er nur Fotos gemacht, bis ihm das Fotografieren zu langweilig geworden sei und er gelernt habe, wie man einen Zeitungsartikel schreibt. 2018 habe es einen Wasserskandal im Irak gegeben, das Wasser sei verseucht gewesen und viele seien deshalb krank geworden. Er habe darüber berichtet und im Juli 2018 sei es zu einer Demonstration gekommen. Internet sei abgestellt worden, auch der Strom, die Demonstrationen seien dann noch stärker geworden, dabei seien auch die Büros von Milizen zerstört worden, so dass die Polizei eingeschritten sei. Dabei habe die Polizei auf einige Demonstranten geschossen und er habe darüber berichtet. Am 25.09.2018 sei er mit einigen Arbeitskollegen auf der Straße beschossen worden, eine Kollegin sei dabei gestorben. Am 08.03.2019 sei er zu einer Demonstration gegangen, um darüber zu berichten. Wieder habe die Polizei eingegriffen und es habe Massenverhaftungen gegeben. Er sei auch verhaftet worden, er wurde gefesselt und die Augen wurden verbunden. Er sei fünf Monate in Haft gewesen, ohne dass jemand gewusst habe, wo er sei; dort sei er geschlagen und immer wieder gefragt worden, welcher Organisation er angehöre. Er habe gesagt, dass er Journalist sei, vor lauter Schmerzen habe er dann gesagt, er mache alles, was sie wollen. Im Gefängnis hätten sie ihm Fingerabdrücke auf einem leeren Blatt abgenommen und dann dem Richter vorgeführt. Das Blatt mit seinem Fingerabdruck als Geständnis sei weiter – ohne seine Mitwirkung - ausgefüllt worden. Das habe er gemerkt, als der Richter ihn gefragt habe, ob er die Beschuldigung gegen ihn akzeptiere. Diese Frage habe er zwar verneint, jedoch habe der Richter auch nicht gesagt, was ihm vorgeworfen werde. Der Richter habe dann die Sitzung vertagt und er sei wieder zum Gefängnis gebracht worden. Im Gefängnis hätte man ihn gefragt, warum er auf dem Gericht nichts akzeptiert habe und sei dann wieder geschlagen worden. Seine Mutter habe ihr Grundstück verkauft, um ihn aus dem Gefängnis rauszuholen. Die Offiziere seien alle korrupt, seine Mutter habe jemanden bezahlt, damit er freigelassen werde. Im August 2019 sei er aus der Haft entlassen worden. Er sei zehn Tage zu Hause geblieben und habe sich Gedanken gemacht, ob er wieder arbeiten gehen solle und dann getötet werde oder zu Hause bleibe. Er sei dann zu dem Entschluss gekommen, sein Heimatland zu verlassen. Er habe sich ein Visum für die Türkei besorgt und sei dann ausgereist.
Sein Vater sei 2016 verstorben, seine Mutter lebe zusammen mit seinen beiden jüngeren Brüdern noch in x.
Der Kläger legte dem Bundesamt jeweils einen Ausweis als Fotograf und als Journalist sowie einen Presseausweis vor. Im Nachgang zur Anhörung übermittelte er einen Arztbrief vom x.2020 vom Universitätsklinikum Heidelberg, Zentrum für Psychosoziale Medizin, Klinik für Allgemeine Psychiatrie. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger sich vom x.2020 zum dritten Mal in stationärer Behandlung befunden habe. Als Diagnose wird eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode sowie eine absichtliche Selbstschädigung diagnostiziert. Der Kläger sei nach einem Suizidversuch mit Tablettenintoxikation notfallmäßig aufgenommen worden. Ein ärztliches Attest vom 26.08.2020 von x für den Verein zur Unterstützung traumatisierter Migranten e.V. diagnostiziert ebenfalls eine rezidivierende depressive Störung, allerdings derzeit schwer, sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Aus der Anamnese ergibt sich, dass der Kläger zusammen mit seiner Familie bereits 2005 nach Syrien geflohen sei, nachdem sein Onkel bei den zunehmenden Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten getötet worden sei. Sie hätten zwei Jahre in Damaskus gelebt, allein ohne Verwandte und Freunde, und daher 2007 wieder zurückgekehrt. 2012 sei er traumatisiert worden, als er die Explosion einer Bombe in einem Café miterlebt habe, Gliedmaßen seien auf dem Boden gelegen – diese Bilder hätten ihn lange verfolgt. Als der IS stärker geworden sei, hätten auch IS-Leute in seinem Taekwondo-Verein mittrainiert und ihn angesprochen, um ihn anzuwerben. Daraufhin habe sein Vater ihm geraten, nach Finnland zu gehen. Nach zweimaliger Ablehnung seines Asylantrags und dem Tod seines Vaters aufgrund eines Herzinfarkts sei er in den Irak zurückgekehrt. Er habe in seinem Taekwondo-Verein als Trainer gearbeitet, dann einen Job als Fotograf erhalten und einen Journalistenkurs absolviert, so dass er bei der Zeitung als Lokalredakteur habe arbeiten können. Des Weiteren teilte er Einzelheiten über die Umstände seiner Festnahme bei der Demonstration am 08.03.2019 mit, er berichtete unter anderem, dass er auf dem Polizeirevier etwa vier Stunden verhört und dann etwa sechs Stunden in einer Art Hundekäfig eingesperrt worden sei, der viel zu klein gewesen sei. Danach habe er angeboten, alles zu unterschreiben, was sie nur wollten. In der Folge habe er wohl unterschrieben, dass er ein Terrorist sei, wisse das aber nicht sicher. Nach der Vorführung beim Richter sei er noch etwa drei Monate in Haft geblieben, weil er seine Aussage widerrufen habe. Auf der Flucht sei er in Griechenland noch auf dem Boot, mit dem er aus der Türkei gekommen sei, verhaftet worden. Die weitere monatelange Flucht durch Serbien und Ungarn im Winter sei noch schrecklicher gewesen, daran wolle er gar nicht mehr denken. Der Kläger legte dem Bundesamt jeweils einen Ausweis als Fotograf und als Journalist sowie einen Presseausweis vor.
Mit Mitteilung vom 05.06.2020 informierte die Polizeiwache im Ankunftszentrum BW die Ausländerbehörde des Regierungspräsidium Karlsruhe über einen Suizidversuch des Klägers am 05.06.2020 durch Einnahme von ca. 40 bis 50 Tabletten unterschiedlicher Art. Es sei zuvor schon einmal zu einem Suizidversuch gekommen.
Das Bundesamt stellte fest, dass der Kläger am 14.08.2015 in Finnland einen Asylantrag gestellt hatte, der am 03.03.2016 abgelehnt worden war. Mit Schreiben vom 15.09.2020 teilte das Amt für Immigration in Finnland, das „Finnisch Immigration Service“ dem Bundesamt mit, dass die Klage gegen den ablehnenden Bescheid am 12.09.2016 abgelehnt und damit das Verfahren am 26.10.2016 endgültig abgeschlossen wurde.
Mit Bescheid vom 29.09.2020, seinem Prozessbevollmächtigten am 16.10.2020 zugegangen, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Nr. 3) als unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde ferner aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens zu verlassen; bei Nichteinhaltung der Frist wurde ihm die Abschiebung in den Irak oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung führte das Bundesamt zunächst aus, dass zugunsten des Klägers eine Änderung der Sachlage unterstellt werde, die eine für den Kläger günstigere Entscheidung möglich erscheinen lasse und somit die Voraussetzungen des § 51 VwVfG erfüllt sind. Es sei aber mangels Glaubhaftigkeit nicht davon auszugehen, dass dem Kläger aus seiner Tätigkeit als Journalist flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe.
Am 27.10.2020 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Der Kläger nahm zur Begründung auf die beim Bundesamt gemachten Angaben Bezug und legte ergänzend einen detaillierten tabellarischen Lebenslauf sowie eine Übersicht über die Arztbriefe und ärztlichen Bescheinigungen vor, aus denen sich nach drei stationären Aufenthalten in der Klinik für allgemeine Psychiatrie des Universitätsklinikums Heidelberg nach Suizidankündigung bzw. einem Suizidversuch (Tablettenvergiftung) und zuletzt eine Zwangseinweisung in die geschlossene Abteilung der Klinik an der Lindenhöhe nach einem weiteren Suizidversuch an Bahngleisen ergibt, der durch einen zufälligen Passanten verhindert worden sei. Er sei auf dringenden eigenen Wunsch am 11.11.2020 entlassen worden. Aus dem Arztbrief der Klinik an der Lindenhöhe, Offenburg, Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, vom 11.11.2020 ergeben sich die Diagnosen Anpassungsstörungen und PTBS, insgesamt werden drei Suizidversuche festgehalten, und zwar 2019, im Juni 2020 sowie aktuell November 2020.
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Weiter wird darauf hingewiesen, dass der Kläger sich seit längerem in einem psychisch höchst problematischen Zustand befunden habe und er dadurch nicht in der Lage gewesen sei, gegenüber ihm völlig unbekannten Personen in der Anhörung detailliert seine Erlebnisse darzulegen. Ein in Zusammenarbeit mit einer Vertrauensperson des Klägers, die ihn intensiv betreue, erstellter Bericht über die Erlebnisse des Klägers wurde ergänzend vorgelegt. Hierin schildert der Kläger detailliert die Verhaftung anlässlich der Demonstration am 08.03.2019, die Verhöre bei der Polizei und insbesondere auch die ihm dort zugefügten qualvollen Behandlungen, die das Aufhängen kopfüber an der Zimmerdecke, Elektroschocks, auch an den Genitalien, und das Einsperren in eine kleine Kiste einschließen. Weiter berichtet der Kläger über die Verhandlung vor einem Richter und über die anschließende Haft mit den konkreten Bedingungen in allen Einzelheiten, sowie unter Wiedergabe konkreter Gesprächsinhalte.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen.
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Der Kläger beantragt zuletzt,
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die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
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hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,
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weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein nationales Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG) vorliegt
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und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29.09.2020 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2021 in Hinblick auf seinen umfangreichen Sachvortrag unter Vorlage von Nachweisen vor der mündlichen Verhandlung und aufgrund seines äußerst labilen Gesundheitszustands nicht mehr im Detail angehört. Hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
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Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Bundesamts vor. Diese Akten werden ebenso wie die Erkenntnismittel, die in der mit der Ladung mitgeteilten und auf der Homepage des VGH Mannheim veröffentlichten und jeweils aktualisierten Liste (Irak, Quartal 2 - 2021) aufgeführt sind, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
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Hierauf sowie auf die Gerichtsakte, die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 18.05.2021 wird wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Entscheidung erfolgt im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Berichterstatterin durfte am 18.05.2021 verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht anwesend war, denn sie ist in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
I.
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Die Klage ist zulässig. Die Frage, ob es sich um einen Zweitantrag i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a AsylG auch dann handelt, wenn der Erstantrag in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Finnland) gestellt worden war (hierzu Schlussanträge des Generalanwalts H. Saugmandsgaard Øe vom 18.03.2021 unter Darlegung des Standpunkts der Europäischen Kommission, in dem Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, L.R. gegen Bundesrepublik Deutschland, C-8/20, Rn. 53 ff.; durch den Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vorm 20.05.2021, C-8/20, nicht entschieden) kann dahinstehen. In jedem Fall sind die Voraussetzungen des § 51 VwVfG gegeben. Das hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend dargelegt. Hierauf wird zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen. Das von dem Kläger in seinem Antrag vom 29.01.2020 geltend gemachte Verfolgungsschicksal hat sich vollen Umfangs erst nach seiner Rückkehr aufgrund des in Finnland erfolglosen Asylverfahrens im Jahr 2015 in den Irak ereignet, damit hat sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht zugunsten des Klägers geändert.
II.
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Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Der Bescheid des Bundesamtes vom 29.09.2020 ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist daher aufzuheben, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
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1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung nicht nur vom Staat bzw. von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
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Die drohende Verfolgung muss an einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG anknüpfen. Ob die nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen einerseits und den drohenden Verfolgungshandlungen andererseits besteht, ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit festzustellen. Die Verknüpfung ist demnach anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den - ohnehin kaum feststellbaren - subjektiven Gründen oder Motiven des Verfolgungsakteurs (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 - juris Rn. 20).
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Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Verfolgte die in § 3b Abs. 1 AsylG aufgeführten Merkmale tatsächlich aufweist. Vielmehr reicht es aus, wenn ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG und Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) [ABl. L 337 S. 9]). Hierzu zählt auch der Fall, dass der Betreffende seitens des Verfolgers nur verdächtigt wird, ein solches Merkmal zu erfüllen und die Verfolgungsmaßnahme hier ansetzt, um eine entsprechende Feststellung zu treffen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 - A 11 S 710/17 - DVBl 2017, 1317 unter Verweis auf: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.10.2013 - A 11 S 2046/13 -, juris, m.w.N.). Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine (bestimmte) Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017, aaO).
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Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 19). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung erforderlich. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine Verfolgung gegeben ist. Ergeben die Gesamtumstände des Falls die tatsächliche Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, wird ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Dabei wird ein verständiger Betrachter bei der Abwägung aller Umstände auch die Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Insbesondere wenn bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann die Schwere des drohenden Eingriffs dazu führen, dass dem Betroffenen die Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar ist. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 42).
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Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG (Qualifikationsrichtlinie) ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung in Form einer widerlegbaren Vermutung. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - 10 C 5/09 - juris Rn. 22f.). Die einer bereits erlittenen Verfolgung gleichzustellende unmittelbar - also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt rechnen muss (BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24/08 - juris Rn. 14).
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2. Gemessen an diesen Grundsätzen besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Furcht des Klägers, im Falle einer Rückkehr in den Irak Opfer staatlicher Strafverfolgungsorgane oder mit diesen zusammenwirkenden Milizen zu werden und ihm eine menschenrechtswidrige Behandlung oder erneut Folter droht, die an eine - jedenfalls unterstellte - regimekritische Haltung anknüpft, i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG begründet ist. Diese Beurteilung bezieht sich auf den Ort, an den der Kläger typischerweise zurückkehren würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12, juris Rn. 13 f.; BVerwG, Beschluss vom 14.11.2012 – 10 B 22.12, juris Rn. 7). Im Hinblick auf den Kläger ist dies sein Heimatort Basra, wo bis heute seine Mutter und zwei jüngeren Brüder leben.
31 
a) Beim Kläger liegen nämlich individuelle risikoerhöhende Umstände vor, die seine Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen lassen. Der Kläger hat als Journalist in Basra gearbeitet und dabei auch über Demonstrationen und andere regierungskritische Themen wie bspw. die Problematik der gesundheitsschädlichen Wasserqualität berichtet. Für ihn streitet zunächst die tatsächliche Vermutung aus Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie.
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aa) Der Kläger hat nach Überzeugung des Gerichts aufgrund der konkret vorgetragenen Einzelheiten und vorgelegten Nachweise glaubhaft dargelegt, dass er in Basra für die überregional vertriebene und gelesene Tageszeitung „x“ gearbeitet hat, wo er vorwiegend als Fotojournalist tätig war, dann aber auch Lokal-Reportagen gefertigt hat. Durch seine Berichterstattung über regierungskritische Demonstrationen und Themen, die sowohl das Regierungshandeln als auch die Rolle der Milizen in einem kritischen Licht zeigte, wird ihm zumindest in den Augen seiner Verfolger eine politische Haltung zugeschrieben, die von ihnen nicht toleriert wird.
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Der Umstand, dass ihm bereits nach kurzer Tätigkeit als Fotojournalist ein einmonatiger „Crashkurs“ zur Qualifizierung als Lokalreporter durch seinen Arbeitgeber ermöglicht wurde, macht seinen Vortrag nicht unglaubhaft. So ergibt sich etwa aus den Lageberichten des Auswärtigen Amtes, dass im Irak eine lebendige, aber wenig professionelle Medienlandschaft zu beobachten ist (Auswärtiges Amt [AA], Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 22.01.2021, S. 10). In Anbetracht der erheblichen Risiken, die Journalisten im Irak in Ausübung ihres Berufs eingehen, und der hohen Verluste, die diesen Personenkreis treffen (hierzu nachfolgend unter bb), ist es nachvollziehbar, dass auch Berufsanfänger verhältnismäßig schnell zum Einsatz als Lokalreporter gelangen.
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Es ist erkennbar, dass der Kläger wegen dieser beruflichen Tätigkeit von der allgemeinen Gewalt stärker als die sonstige Zivilbevölkerung betroffen ist. Schon aus seinem Vorbringen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Art seiner Tätigkeit es mit sich gebracht hatte, Aufmerksamkeit und Gegnerschaft von Regierungskräften und Milizen auf sich zu ziehen und zum Opfer eines gezielten Anschlags zu werden. Er war Betroffener eines Anschlags am 25.09.2018 vor dem Redaktionsbüro im Zentrum von Basra, zudem hat er von etlichen Mordanschlägen auf Berufskollegen berichtet, viele davon haben sich nach seiner Ausreise in den vergangenen Monaten ereignet. Das Vorbringen des Klägers zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, er sei im Rahmen einer Demonstration am 08.03.2019 in Basra festgenommen worden, hält die Berichterstatterin für glaubhaft. Die diesbezüglichen Angaben des Klägers sind plausibel und sehr substantiiert.
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Nach seinen detailreichen, konsistenten und insgesamt glaubhaften Angaben in seinen die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen war er vor seiner Ausreise von Polizisten anlässlich einer Demonstration, die er als Journalist begleitete, um über diese zu berichten, festgenommen worden und hatte dann fünf Monate in Haft verbringen müssen, wo er ständigen Folterungen unterzogen wurde. Die schriftlichen Schilderungen des Klägers waren bedrückend anschaulich, dabei von individuellen Wahrnehmungen gekennzeichnet, so dass diese unzweifelhaft auf eigenem Erleben des Klägers beruhen. Insgesamt handelt es sich bei den Darstellungen des Klägers um einen in sich stimmigen und plausiblen individuellen Lebenssachverhalt.
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Obwohl die Berichterstatterin mit Rücksicht auf den bereits aus den Akten ersichtlich schwer beeinträchtigten seelischen Gesundheitszustand des Klägers und seine manifestierte Suizidneigung von einer Schilderung der Erlebnisse in der mündlichen Verhandlung durch den Kläger absah, zeigte der Kläger schon bei der Erörterung der Rechtslage, in der Details seines Vortrags nicht thematisiert wurden, starke körperliche Reaktionen, die eine tiefgehende Verletzung seiner Psyche offenlegten. Sein Vortrag ist auch stimmig hinsichtlich des Hintergrunds seiner Entführung bzw. Verhaftung, der weiteren Abläufe einschließlich seiner Vorführung vor ein Gericht während seiner Haft und seiner Freilassung, die seine Mutter durch Bestechungsgelder erwirken konnte.
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bb) Die vorgetragenen Geschehnisse finden ihre Bestätigung in den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln. Journalisten im Irak zählen zu den besonders gefährdeten Berufsgruppen (Auswärtiges Amt [AA], Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 22.01.2021, S. 16). Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen ist der Irak für Journalisten eines der gefährlichsten Länder der Welt (AA, aaO, 22.01.2021, s. 10). Auf ihrem Index für Pressefreiheit kommt der Irak im Jahr 2020 auf Platz 162 von 180, das Land nimmt im Straflosigkeitsindex (Zeitraum 2007-2016) des „Committee to Protect Journalists“ zudem den weltweit drittletzten Platz in Bezug auf die Aufklärung von Morden an Journalisten ein. Demnach wurden in den letzten zehn Jahren (2010 – 2020) 21 Morde an Journalisten nicht aufgeklärt (AA, aaO, 22.01.2021, S. 10). Das „Gesetz zum Schutz von Journalisten“ von 2011 hält u. a. mehrere Kategorien des Straftatbestands der „Diffamierung“ aufrecht, die in ihrem Strafmaß z. T. unverhältnismäßig hoch sind. Die Anzahl der Gerichtsverfahren gegen Journalistinnen und Journalisten wegen Verleumdung, oft wegen Reportagen gegen Korruption, bleibt hoch (AA, aaO, 22.01.2021, S. 10).
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Journalisten sind häufig Opfer von bewaffneten Angriffen, Verhaftungen oder Einschüchterungen durch regierungsnahe Milizen und Sicherheitskräfte in allen Teilen des Landes. Morde an Journalisten bleiben ungestraft. Auch im vergangenen Jahr wird über eine wachsende Zahl von Entführungen, Folter und Tötungen von Protestierenden, Aktivistinnen und Aktivisten sowie Journalistinnen und Journalisten berichtet, die auf Einschüchterung und Beendigung der Proteste abzielen. Seit dem erneuten Ausbruch von Demonstrationen im Sommer 2020 soll es über 150 Fälle von in großen Teilen unaufgeklärten Entführungen und Ermordungen gegeben haben (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, Gesamtaktualisierung am 17.03.2020, S. 57).
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Auch ergibt sich aus den Erkenntnismitteln, dass keine klare Unterscheidung in Milizionäre und staatlich angestellte Polizisten getroffen werden kann. So ist bspw. die Badr-Miliz ist besonders einflussreich, weil sie die Kontrolle über das irakische Innenministerium und damit über die dem Innenministerium unterstellten Polizeikräfte besitzt. Ein Großteil der bewaffneten Kräfte der Badr-Organisation wurde ab 2005 in die irakische Polizei aufgenommen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation Irak, 17.03.2020, S.41 und 44).
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b) Die hieraus folgende tatsächliche Vermutung, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Basra Opfer einer Verfolgung werden würde, ist nicht widerlegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Gefahr für den Kläger nicht mehr besteht oder er der drohenden Verfolgung ausweichen kann, indem er sich in einer anderen Stadt in der Nähe seiner Heimatstadt niederlässt. Der Kläger muss vielmehr damit rechnen, im Falle einer Rückkehr erneut in das Blickfeld der staatlichen Sicherheitsorgane zu geraten als auch zum Ziel einer der zahlreichen auch in Basra agierenden Milizen zu werden.
41 
Weder im Zentralirak noch im Südirak besteht grundsätzlich Schutz vor den Milizen der Volksmobilmachungskräfte (Al-Haschd asch-Schaʿbi bzw. Popular Mobilization Forces [PMF]), die eine quasi-staatliche Kontrolle ausüben (BFA, aaO, S. 74ff., 84ff.; EASO, Security Situation, aaO, S. 72ff.). Die PMF, zu der auch z.B. die Badr-Organisation zählt, sind zwar formal der Volksmobilmachungskommission und damit der irakischen Regierung unterstellt. Eine effektive staatliche Kontrolle findet aber nicht statt, die Milizen agieren außerhalb der staatlichen Kommando- und Kontrollstrukturen (EASO, Targeting of Individuals, März 2019, S.18). Zugleich sind sie auf allen Ebenen Teil der politischen und institutionellen Strukturen: Die ihnen nahestehende Parteien sind teilweise im Parlament und der Regierung vertreten (Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak, 12.01.2019, S. 7; EASO, Targeting of Individuals, aaO, 189ff.; EASO, Actors of Protection, November 2018, S. 18ff.). Die Volksmobilmachungskommission wurde faktisch von Abu Mahdi al-Muhandis geführt, dem Anführer der Miliz Kata'ib Hezbollah mit engen Verbindungen zu den iranischen Revolutionsgarden, der für zahlreiche terroristische Anschläge verantwortlich gemacht und international gesucht wurde (EASO, Actors of Protection, aaO, S. 41f.), bis zu seinem Tod am 03.01.2020 zusammen mit Qasem Soleimani durch einen Drohnenangriff der US-Armee. Die Badr-Organisation besitzt die Kontrolle über das irakische Innenministerium und damit über die Polizeikräfte sowie über die Provinz Diyala (BFA, aaO, S. 74). Einige der PMF-Milizen sind eng mit Einheiten der irakischen Armee verbunden (EASO, Actors of Protection, aaO, S. 43). Innerhalb Bagdads kommt es regelmäßig zur Zusammenarbeit mit den regulären Sicherheitskräften (FIS, aaO, S. 4). Allgemein können die PMF-Milizen in der Stadt frei operieren (EASO, Internal Mobility, Februar 2019, S. 26). Ihre Mitglieder verrichten dort quasi Polizeiarbeit: Sie errichten Straßensperren oder setzen eine vermeintlich religiöse Moral durch (EASO, Targeting of Individuals, aaO, S. 86). Dabei verhalten sie sich oft eher wie mafiöse Gruppen (BFA, aaO, S. 85). Durch ihre enge Verknüpfung mit dem Sicherheitsapparat haben sie Zugang zu den Informationen der irakischen Behörden, die aus dem Iran unterstützten Milizen haben zudem gute Verbindungen zum iranischen Geheimdienstes (UK Home Office, Sunni (Arab) Muslims, aaO, S. 18). Die PMF-Milizen verfügen damit über Macht und Informationen über den Großteil der irakischen Bevölkerung (EASO, Targeting of Individuals, aaO, S. 22). Insgesamt stellen die PMF-Milizen einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen dar, die sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik wiederspiegeln und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beitragen (Auswärtiges Amt, aaO S. 16). In Basra sind neben anderen insbesondere die Badr-Organisation, Asa‘ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Hezbollah und Saraya al Salaam von Bedeutung (EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Irak, Sicherheitslage, März 2019, S 174).
42 
Auch wenn die PMF damit als „Staat im Staat“ bezeichnet werden kann, handelt es sich nicht um eine homogene Organisation. Die einzelnen Gruppierungen haben eigene Kommandostrukturen und unterschiedliche politische Interessen. Dabei bilden die dem Iran nahestehenden Milizen (zu denen etwa die Badr-Organisation zählt) den größten und mächtigsten Block innerhalb der PMF (EASO, Targeting of Individuals, aaO, S. 18f.), die über informelle Befehlsstrukturen vor allem auch dem Willen Teherans gehorchen. Sie gelten als radikal und sind für sektiererische Gewalt gegen die sunnitische Minderheit bekannt (EASO, Actors of Protection, aaO, S. 41). Auch wenn gewaltsame Übergriffe auf die Zivilbevölkerung nicht Teil der offiziellen Agenda ist und kriminelle Aktivitäten ihrer Mitglieder von den Milizenführern als Einzelfälle abgetan werden (EASO, Targeting of Individuals, aaO, S. 20f.), werden die Milizen für eine Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht. Häufig handelt es sich dabei um „Reaktionen“ auf Anschläge des IS gegen vermeintliche IS-Kollaborateure, wobei Binnenflüchtlinge aus den vormals von dem IS besetzten Gebieten besonders gefährdet sind (UK Home Office, Sunni (Arab) Muslims, aaO, S. 18). In vielen Fällen stehen allerdings eher kriminelle Motive im Vordergrund (BFA, aaO, S. 80).
43 
Der Auskunftslage ist nicht zu entnehmen, in welchen Fällen die Milizen der Volksmobilmachungskräfte gezielt und systematisch gegen bestimmte Personen vorgehen. Auch ist nicht bekannt, inwiefern es innerhalb einer Miliz bzw. zwischen verschiedenen Gruppierungen zu einem Informationsaustausch über solche Personen kommt. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln lässt sich daher nicht klar sagen, ob jemand in der Situation des Klägers nicht nur von den konkret (lokal) handelnden Akteuren, sondern darüber hinaus auch von anderen Mitgliedern der Miliz, von der gesamten Organisation oder gar von anderen Milizen der Volksmobilmachungskräfte bedroht ist.
44 
Derartige Unsicherheiten bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts machen eine Prognose zwar weder unmöglich noch entbehrlich. Sie zwingen das Tatsachengericht aber tendenziell zu einer zurückhaltenden eigenen Überzeugungsbildung und im Zweifelsfalle eher zu der Beurteilung, dass eine bestimmte Tatsache nicht festgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.1997 - 9 C 11.97 - juris Rn. 18). Ob festgestellt werden kann, dass die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie widerlegt ist, weil die dem Kläger vor seiner Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung in Basra gegenwärtig nicht mehr besteht, hängt aus Sicht des Gerichts vom Grad der persönlichen Verstrickung des Betroffenen mit der Miliz ab. Während etwa bei einem einzelnen, folgenlosen Vorfall, bei dem der Betroffene nur zufällig in den Fokus einer Miliz geraten ist, nicht von einer hinreichenden persönlichen Verstrickung ausgegangen werden kann, stehen eine Mehrzahl einzelner Ereignisse oder eine starke Individualisierung auf den Betroffenen der Annahme entgegen, die vermutete Wiederholungsgefahr bestehe nicht (mehr).
45 
Im Fall des Klägers lässt sich diese Feststellung nicht treffen. Der Ausbruch der Proteste in der südlichen Region des Irak im Juli 2018 gegen die Regierung führte dazu, dass die führenden schiitischen Milizen, viele vom Iran unterstützt, sich verbündeten, um auf die gewaltsamen Proteste ihrerseits mit Gewalt zu reagieren. Berichten zufolge errichteten Gruppen maskierter Männer in Kampfanzügen Kontrollpunkte in der Innenstadt von Basra, dem Epizentrum der Proteste. Im Juli 2018 berichtete die International Crisis Group, dass die PMF im Laufe der Proteste „Demonstranten angriffen, um ihre politische Ordnung zu verteidigen“ (International Crisis Group, How to Cope with Iraq’s Summer Brushfire, 31.07.2018, S. 4-5; EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Irak, Sicherheitslage, März 2019, S 174).
46 
Nach den konkreten Umständen war der Kläger als Journalist gezielt Opfer einer langandauernden Verfolgungsmaßnahme durch Sicherheitsorgane, möglicherweise im Zusammenwirken mit Angehörigen einer der in Basra operierenden Milizen; die Intensität dieser Verfolgung war hoch. Die große Zahl möglicher Verfolger und ihre Zugehörigkeit bzw. enge Verbindung zu staatlichen Stellen macht die Situation für den Kläger besonders gefährlich.
47 
Darüber hinaus beeinträchtigen diese Erlebnisse den Kläger unzweifelhaft bis heute in überaus gravierender Weise. Aus den vorgelegten Arztbriefen und ärztlichen Bescheinigungen ergibt sich nachvollziehbar, dass der Kläger unter einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode mit rezidivierenden schweren suizidalen Krisen leidet. Dabei haben sich sowohl das Erlebnis der Bombenexplosion in einem Café, als auch in besonderem Maße die Erlebnisse während seiner Haft und die dort erlebten Folterungen und erniedrigenden Handlungen, traumatisierend ausgewirkt. Die therapeutische Behandlung des Klägers besteht derzeit sowohl aus einer medikamentösen als auch einer psychotherapeutischen Komponente, sie hat ersichtlich noch nicht zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands geführt. Sein psychischer Zustand ist äußerst fragil, zumal der Kläger immer wieder Nachrichten über den Tod von Freunden und Kollegen entgegennehmen und verarbeiten muss. Es sind drei ernsthafte Suizidversuche in jeweils unterschiedlicher Begehungsweise dokumentiert, der Kläger war mehrfach in stationärer psychiatrischer Behandlung und musste dabei z. T. sogar zwangsweise eingewiesen werden. Bei einer unfreiwilligen Rückkehr in den Irak wird eine Retraumatisierung mit der Folge eines erhöhten Risikos für einen vollendeten Suizid festgestellt. Diese Feststellungen insbesondere der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik vom 31.03.2021 werden vollen Umfangs durch den Eindruck bestätigt, den das Gericht von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat. Seine Traumatisierung bedingt gravierende physische Probleme und schränkt ihn in seiner Handlungsfreiheit in einer Weise ein, dass er nicht in der Lage sein würde, sich unauffällig außerhalb des Blickfelds bewaffneter Kräfte zu bewegen. Es besteht eine erhöhte Gefahr, bei einer Rückkehr nach Basra erneut in den Fokus der Strafverfolgungsorgane oder einer Miliz zu geraten. Damit ist die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie nicht widerlegt.
48 
c) Dem Kläger steht kein interner Schutz im Sinne des § 3e AsylG zur Verfügung.
49 
Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
50 
aa) Außer der Kurdischen Autonomieregion kann kein Landesteil als für den Kläger hinreichend sicher angesehen werden. Denn mit Ausnahme dieser Region sind die Milizen landesweit aktiv (BFA, aaO, S. 75ff.; EASO, Targeting of Individuals, aaO, S. 23ff.). Bei den Volksmobilmachungskräften handelt es sich um eine Organisation i.S.d. § 3c Nr. 2 AsylG, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrscht (vgl. VG Hannover, Urteil vom 11.06.2018 - 6 A 7435/16 - juris Rn. 54). Nach Erwägungsgrund 27 der Qualifikationsrichtlinie besteht in diesem Fall eine Vermutung dafür, dass dem Betroffenen kein wirksamer Schutz zur Verfügung steht. Der Kläger muss in seiner besonderen Situation auch damit rechnen, erneut von staatlichen Verfolgungsorganen, die mit den PMF-Kräften wie oben skizziert verflochten sind, aufgegriffen zu werden.
51 
bb) Hinzu kommt, dass die Bewegungsfreiheit im Irak stark eingeschränkt ist. In verschiedenen Regionen existieren weiterhin Zugangsbeschränkungen, wobei die jeweiligen Voraussetzungen weiterhin undurchsichtig sind und scheinbar auch von der ethnischen und religiösen Zugehörigkeit des Betroffenen abhängen (UK Home Office, Internal relocation, civil documentation and returns, Februar 2019, S. 45ff., 59ff.). So ist etwa der dauerhafte Aufenthalt in den südlichen, weit überwiegend schiitischen Provinzen nur mit einem Sponsor möglich. Ob der Kläger sich in der Kurdischen Autonomieregion niederlassen kann, ist ebenfalls nicht sicher (EASO, Internal Mobility, aaO, S. 30ff., S. 36ff.).
52 
cc) Unabhängig von der Frage, ob der Kläger in der Kurdischen Autonomieregion überhaupt aufgenommen wird, kann vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass sich der Kläger dort niederlassen wird.
53 
Hierfür ist insbesondere auch der Umstand von Bedeutung, ob bzw. inwieweit am Ort des internen Schutzes die Existenzsicherung des Betroffenen gewährleistet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017 - A 11 S 512/17 - juris Rn. 80ff.). Diese Voraussetzung verhindert, dass der Betroffene sich letztlich gezwungen sieht, doch wieder seine Herkunftsregion aufzusuchen und sich damit gerade den Gefährdungen auszusetzen, wegen derer er zuvor auf die Möglichkeit internen Schutzes verwiesen worden war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017, aaO, Rn. 89). Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, muss es dem Betroffenen möglich sein, im betreffenden Ausweichgebiet nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (vgl. Verwaltungsgerichtshof der Republik Österreich, Urteil vom 23.01.2018 - Ra 2018/18/0001 - Rn. 23f.).
54 
Nach diesen Grundsätzen kann im Hinblick auf die große Zahl der Binnenvertriebenen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 12.01.2019) in der kurdischen Autonomieregion bzw. deren humanitäre Lage (Danish Immigration Service, Landinfo: Northern Iraq, November 2018, S. 25ff.) vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass sich der Kläger, der die kurdische Sprache nicht spricht und dort über keinerlei familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte verfügt, dort niederlässt, zumal er durch seine schwerwiegende psychische Erkrankung in erheblichem Maße beeinträchtigt ist.
55 
Der grundlegend traumatisierte und verstörte Kläger liefe Gefahr, erneut in Situationen völliger Hilflosigkeit gegenüber Personen, die ihm gegenüber Gewalt ausüben können, zu geraten, bspw. an Checkpoints der irakischen Sicherheitskräfte oder solchen der zahlreichen Milizen. Es liegt nahe, dass dies seine traumatischen Erfahrungen aufleben lassen und er bereits innerhalb weniger Wochen und Monate eine ernsthafte Verschlechterung seiner Gesundheitslage erleiden würde. Aufgrund der persönlichen Situation des Klägers geht das Gericht zudem davon aus, dass der Kläger jedenfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage wäre, bei einer Rückkehr in den Irak die somit notwendige psychotherapeutische Behandlung und Medikation erlangen zu können, insbesondere aus finanziellen Gründen. Der Kläger wäre im Irak auf sich allein gestellt, ihm würde es aufgrund seiner psychischen Erkrankungen nicht möglich sein, eine privatärztliche Behandlung und ggf. medikamentöse Behandlung zu finanzieren, um der zu erwartenden Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes entgegenzuwirken. Das Gericht ist darüber hinaus gehend davon überzeugt, dass der Kläger in seiner besonderen psychischen Situation im Irak nicht überlebensfähig wäre, auch wäre die Gefahr eines erfolgreichen Suizids real.
III.
56 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83b AsylG. Dem Kläger sind die Kosten des Verfahrens nicht gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO anteilig aufzuerlegen, denn der Klagrücknahme hinsichtlich seines Begehrens, als Asylberechtigter anerkannt zu werden, kommt angesichts der Tatsache, dass sich die Rechtsstellung eines Asylberechtigten von der eines Inhabers der Flüchtlingseigenschaft kaum unterscheidet, nur eine geringe Bedeutung im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu.

Gründe

 
22 
Die Entscheidung erfolgt im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Berichterstatterin durfte am 18.05.2021 verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht anwesend war, denn sie ist in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
I.
23 
Die Klage ist zulässig. Die Frage, ob es sich um einen Zweitantrag i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a AsylG auch dann handelt, wenn der Erstantrag in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Finnland) gestellt worden war (hierzu Schlussanträge des Generalanwalts H. Saugmandsgaard Øe vom 18.03.2021 unter Darlegung des Standpunkts der Europäischen Kommission, in dem Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, L.R. gegen Bundesrepublik Deutschland, C-8/20, Rn. 53 ff.; durch den Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vorm 20.05.2021, C-8/20, nicht entschieden) kann dahinstehen. In jedem Fall sind die Voraussetzungen des § 51 VwVfG gegeben. Das hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend dargelegt. Hierauf wird zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen. Das von dem Kläger in seinem Antrag vom 29.01.2020 geltend gemachte Verfolgungsschicksal hat sich vollen Umfangs erst nach seiner Rückkehr aufgrund des in Finnland erfolglosen Asylverfahrens im Jahr 2015 in den Irak ereignet, damit hat sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht zugunsten des Klägers geändert.
II.
24 
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Der Bescheid des Bundesamtes vom 29.09.2020 ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist daher aufzuheben, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
25 
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung nicht nur vom Staat bzw. von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
26 
Die drohende Verfolgung muss an einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG anknüpfen. Ob die nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen einerseits und den drohenden Verfolgungshandlungen andererseits besteht, ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit festzustellen. Die Verknüpfung ist demnach anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den - ohnehin kaum feststellbaren - subjektiven Gründen oder Motiven des Verfolgungsakteurs (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 - juris Rn. 20).
27 
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Verfolgte die in § 3b Abs. 1 AsylG aufgeführten Merkmale tatsächlich aufweist. Vielmehr reicht es aus, wenn ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG und Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) [ABl. L 337 S. 9]). Hierzu zählt auch der Fall, dass der Betreffende seitens des Verfolgers nur verdächtigt wird, ein solches Merkmal zu erfüllen und die Verfolgungsmaßnahme hier ansetzt, um eine entsprechende Feststellung zu treffen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 - A 11 S 710/17 - DVBl 2017, 1317 unter Verweis auf: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.10.2013 - A 11 S 2046/13 -, juris, m.w.N.). Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine (bestimmte) Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017, aaO).
28 
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 19). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung erforderlich. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine Verfolgung gegeben ist. Ergeben die Gesamtumstände des Falls die tatsächliche Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, wird ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Dabei wird ein verständiger Betrachter bei der Abwägung aller Umstände auch die Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Insbesondere wenn bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann die Schwere des drohenden Eingriffs dazu führen, dass dem Betroffenen die Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar ist. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 42).
29 
Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG (Qualifikationsrichtlinie) ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung in Form einer widerlegbaren Vermutung. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - 10 C 5/09 - juris Rn. 22f.). Die einer bereits erlittenen Verfolgung gleichzustellende unmittelbar - also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt rechnen muss (BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24/08 - juris Rn. 14).
30 
2. Gemessen an diesen Grundsätzen besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Furcht des Klägers, im Falle einer Rückkehr in den Irak Opfer staatlicher Strafverfolgungsorgane oder mit diesen zusammenwirkenden Milizen zu werden und ihm eine menschenrechtswidrige Behandlung oder erneut Folter droht, die an eine - jedenfalls unterstellte - regimekritische Haltung anknüpft, i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG begründet ist. Diese Beurteilung bezieht sich auf den Ort, an den der Kläger typischerweise zurückkehren würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12, juris Rn. 13 f.; BVerwG, Beschluss vom 14.11.2012 – 10 B 22.12, juris Rn. 7). Im Hinblick auf den Kläger ist dies sein Heimatort Basra, wo bis heute seine Mutter und zwei jüngeren Brüder leben.
31 
a) Beim Kläger liegen nämlich individuelle risikoerhöhende Umstände vor, die seine Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen lassen. Der Kläger hat als Journalist in Basra gearbeitet und dabei auch über Demonstrationen und andere regierungskritische Themen wie bspw. die Problematik der gesundheitsschädlichen Wasserqualität berichtet. Für ihn streitet zunächst die tatsächliche Vermutung aus Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie.
32 
aa) Der Kläger hat nach Überzeugung des Gerichts aufgrund der konkret vorgetragenen Einzelheiten und vorgelegten Nachweise glaubhaft dargelegt, dass er in Basra für die überregional vertriebene und gelesene Tageszeitung „x“ gearbeitet hat, wo er vorwiegend als Fotojournalist tätig war, dann aber auch Lokal-Reportagen gefertigt hat. Durch seine Berichterstattung über regierungskritische Demonstrationen und Themen, die sowohl das Regierungshandeln als auch die Rolle der Milizen in einem kritischen Licht zeigte, wird ihm zumindest in den Augen seiner Verfolger eine politische Haltung zugeschrieben, die von ihnen nicht toleriert wird.
33 
Der Umstand, dass ihm bereits nach kurzer Tätigkeit als Fotojournalist ein einmonatiger „Crashkurs“ zur Qualifizierung als Lokalreporter durch seinen Arbeitgeber ermöglicht wurde, macht seinen Vortrag nicht unglaubhaft. So ergibt sich etwa aus den Lageberichten des Auswärtigen Amtes, dass im Irak eine lebendige, aber wenig professionelle Medienlandschaft zu beobachten ist (Auswärtiges Amt [AA], Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 22.01.2021, S. 10). In Anbetracht der erheblichen Risiken, die Journalisten im Irak in Ausübung ihres Berufs eingehen, und der hohen Verluste, die diesen Personenkreis treffen (hierzu nachfolgend unter bb), ist es nachvollziehbar, dass auch Berufsanfänger verhältnismäßig schnell zum Einsatz als Lokalreporter gelangen.
34 
Es ist erkennbar, dass der Kläger wegen dieser beruflichen Tätigkeit von der allgemeinen Gewalt stärker als die sonstige Zivilbevölkerung betroffen ist. Schon aus seinem Vorbringen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Art seiner Tätigkeit es mit sich gebracht hatte, Aufmerksamkeit und Gegnerschaft von Regierungskräften und Milizen auf sich zu ziehen und zum Opfer eines gezielten Anschlags zu werden. Er war Betroffener eines Anschlags am 25.09.2018 vor dem Redaktionsbüro im Zentrum von Basra, zudem hat er von etlichen Mordanschlägen auf Berufskollegen berichtet, viele davon haben sich nach seiner Ausreise in den vergangenen Monaten ereignet. Das Vorbringen des Klägers zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, er sei im Rahmen einer Demonstration am 08.03.2019 in Basra festgenommen worden, hält die Berichterstatterin für glaubhaft. Die diesbezüglichen Angaben des Klägers sind plausibel und sehr substantiiert.
35 
Nach seinen detailreichen, konsistenten und insgesamt glaubhaften Angaben in seinen die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen war er vor seiner Ausreise von Polizisten anlässlich einer Demonstration, die er als Journalist begleitete, um über diese zu berichten, festgenommen worden und hatte dann fünf Monate in Haft verbringen müssen, wo er ständigen Folterungen unterzogen wurde. Die schriftlichen Schilderungen des Klägers waren bedrückend anschaulich, dabei von individuellen Wahrnehmungen gekennzeichnet, so dass diese unzweifelhaft auf eigenem Erleben des Klägers beruhen. Insgesamt handelt es sich bei den Darstellungen des Klägers um einen in sich stimmigen und plausiblen individuellen Lebenssachverhalt.
36 
Obwohl die Berichterstatterin mit Rücksicht auf den bereits aus den Akten ersichtlich schwer beeinträchtigten seelischen Gesundheitszustand des Klägers und seine manifestierte Suizidneigung von einer Schilderung der Erlebnisse in der mündlichen Verhandlung durch den Kläger absah, zeigte der Kläger schon bei der Erörterung der Rechtslage, in der Details seines Vortrags nicht thematisiert wurden, starke körperliche Reaktionen, die eine tiefgehende Verletzung seiner Psyche offenlegten. Sein Vortrag ist auch stimmig hinsichtlich des Hintergrunds seiner Entführung bzw. Verhaftung, der weiteren Abläufe einschließlich seiner Vorführung vor ein Gericht während seiner Haft und seiner Freilassung, die seine Mutter durch Bestechungsgelder erwirken konnte.
37 
bb) Die vorgetragenen Geschehnisse finden ihre Bestätigung in den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln. Journalisten im Irak zählen zu den besonders gefährdeten Berufsgruppen (Auswärtiges Amt [AA], Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 22.01.2021, S. 16). Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen ist der Irak für Journalisten eines der gefährlichsten Länder der Welt (AA, aaO, 22.01.2021, s. 10). Auf ihrem Index für Pressefreiheit kommt der Irak im Jahr 2020 auf Platz 162 von 180, das Land nimmt im Straflosigkeitsindex (Zeitraum 2007-2016) des „Committee to Protect Journalists“ zudem den weltweit drittletzten Platz in Bezug auf die Aufklärung von Morden an Journalisten ein. Demnach wurden in den letzten zehn Jahren (2010 – 2020) 21 Morde an Journalisten nicht aufgeklärt (AA, aaO, 22.01.2021, S. 10). Das „Gesetz zum Schutz von Journalisten“ von 2011 hält u. a. mehrere Kategorien des Straftatbestands der „Diffamierung“ aufrecht, die in ihrem Strafmaß z. T. unverhältnismäßig hoch sind. Die Anzahl der Gerichtsverfahren gegen Journalistinnen und Journalisten wegen Verleumdung, oft wegen Reportagen gegen Korruption, bleibt hoch (AA, aaO, 22.01.2021, S. 10).
38 
Journalisten sind häufig Opfer von bewaffneten Angriffen, Verhaftungen oder Einschüchterungen durch regierungsnahe Milizen und Sicherheitskräfte in allen Teilen des Landes. Morde an Journalisten bleiben ungestraft. Auch im vergangenen Jahr wird über eine wachsende Zahl von Entführungen, Folter und Tötungen von Protestierenden, Aktivistinnen und Aktivisten sowie Journalistinnen und Journalisten berichtet, die auf Einschüchterung und Beendigung der Proteste abzielen. Seit dem erneuten Ausbruch von Demonstrationen im Sommer 2020 soll es über 150 Fälle von in großen Teilen unaufgeklärten Entführungen und Ermordungen gegeben haben (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, Gesamtaktualisierung am 17.03.2020, S. 57).
39 
Auch ergibt sich aus den Erkenntnismitteln, dass keine klare Unterscheidung in Milizionäre und staatlich angestellte Polizisten getroffen werden kann. So ist bspw. die Badr-Miliz ist besonders einflussreich, weil sie die Kontrolle über das irakische Innenministerium und damit über die dem Innenministerium unterstellten Polizeikräfte besitzt. Ein Großteil der bewaffneten Kräfte der Badr-Organisation wurde ab 2005 in die irakische Polizei aufgenommen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation Irak, 17.03.2020, S.41 und 44).
40 
b) Die hieraus folgende tatsächliche Vermutung, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Basra Opfer einer Verfolgung werden würde, ist nicht widerlegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Gefahr für den Kläger nicht mehr besteht oder er der drohenden Verfolgung ausweichen kann, indem er sich in einer anderen Stadt in der Nähe seiner Heimatstadt niederlässt. Der Kläger muss vielmehr damit rechnen, im Falle einer Rückkehr erneut in das Blickfeld der staatlichen Sicherheitsorgane zu geraten als auch zum Ziel einer der zahlreichen auch in Basra agierenden Milizen zu werden.
41 
Weder im Zentralirak noch im Südirak besteht grundsätzlich Schutz vor den Milizen der Volksmobilmachungskräfte (Al-Haschd asch-Schaʿbi bzw. Popular Mobilization Forces [PMF]), die eine quasi-staatliche Kontrolle ausüben (BFA, aaO, S. 74ff., 84ff.; EASO, Security Situation, aaO, S. 72ff.). Die PMF, zu der auch z.B. die Badr-Organisation zählt, sind zwar formal der Volksmobilmachungskommission und damit der irakischen Regierung unterstellt. Eine effektive staatliche Kontrolle findet aber nicht statt, die Milizen agieren außerhalb der staatlichen Kommando- und Kontrollstrukturen (EASO, Targeting of Individuals, März 2019, S.18). Zugleich sind sie auf allen Ebenen Teil der politischen und institutionellen Strukturen: Die ihnen nahestehende Parteien sind teilweise im Parlament und der Regierung vertreten (Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak, 12.01.2019, S. 7; EASO, Targeting of Individuals, aaO, 189ff.; EASO, Actors of Protection, November 2018, S. 18ff.). Die Volksmobilmachungskommission wurde faktisch von Abu Mahdi al-Muhandis geführt, dem Anführer der Miliz Kata'ib Hezbollah mit engen Verbindungen zu den iranischen Revolutionsgarden, der für zahlreiche terroristische Anschläge verantwortlich gemacht und international gesucht wurde (EASO, Actors of Protection, aaO, S. 41f.), bis zu seinem Tod am 03.01.2020 zusammen mit Qasem Soleimani durch einen Drohnenangriff der US-Armee. Die Badr-Organisation besitzt die Kontrolle über das irakische Innenministerium und damit über die Polizeikräfte sowie über die Provinz Diyala (BFA, aaO, S. 74). Einige der PMF-Milizen sind eng mit Einheiten der irakischen Armee verbunden (EASO, Actors of Protection, aaO, S. 43). Innerhalb Bagdads kommt es regelmäßig zur Zusammenarbeit mit den regulären Sicherheitskräften (FIS, aaO, S. 4). Allgemein können die PMF-Milizen in der Stadt frei operieren (EASO, Internal Mobility, Februar 2019, S. 26). Ihre Mitglieder verrichten dort quasi Polizeiarbeit: Sie errichten Straßensperren oder setzen eine vermeintlich religiöse Moral durch (EASO, Targeting of Individuals, aaO, S. 86). Dabei verhalten sie sich oft eher wie mafiöse Gruppen (BFA, aaO, S. 85). Durch ihre enge Verknüpfung mit dem Sicherheitsapparat haben sie Zugang zu den Informationen der irakischen Behörden, die aus dem Iran unterstützten Milizen haben zudem gute Verbindungen zum iranischen Geheimdienstes (UK Home Office, Sunni (Arab) Muslims, aaO, S. 18). Die PMF-Milizen verfügen damit über Macht und Informationen über den Großteil der irakischen Bevölkerung (EASO, Targeting of Individuals, aaO, S. 22). Insgesamt stellen die PMF-Milizen einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen dar, die sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik wiederspiegeln und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beitragen (Auswärtiges Amt, aaO S. 16). In Basra sind neben anderen insbesondere die Badr-Organisation, Asa‘ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Hezbollah und Saraya al Salaam von Bedeutung (EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Irak, Sicherheitslage, März 2019, S 174).
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Auch wenn die PMF damit als „Staat im Staat“ bezeichnet werden kann, handelt es sich nicht um eine homogene Organisation. Die einzelnen Gruppierungen haben eigene Kommandostrukturen und unterschiedliche politische Interessen. Dabei bilden die dem Iran nahestehenden Milizen (zu denen etwa die Badr-Organisation zählt) den größten und mächtigsten Block innerhalb der PMF (EASO, Targeting of Individuals, aaO, S. 18f.), die über informelle Befehlsstrukturen vor allem auch dem Willen Teherans gehorchen. Sie gelten als radikal und sind für sektiererische Gewalt gegen die sunnitische Minderheit bekannt (EASO, Actors of Protection, aaO, S. 41). Auch wenn gewaltsame Übergriffe auf die Zivilbevölkerung nicht Teil der offiziellen Agenda ist und kriminelle Aktivitäten ihrer Mitglieder von den Milizenführern als Einzelfälle abgetan werden (EASO, Targeting of Individuals, aaO, S. 20f.), werden die Milizen für eine Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht. Häufig handelt es sich dabei um „Reaktionen“ auf Anschläge des IS gegen vermeintliche IS-Kollaborateure, wobei Binnenflüchtlinge aus den vormals von dem IS besetzten Gebieten besonders gefährdet sind (UK Home Office, Sunni (Arab) Muslims, aaO, S. 18). In vielen Fällen stehen allerdings eher kriminelle Motive im Vordergrund (BFA, aaO, S. 80).
43 
Der Auskunftslage ist nicht zu entnehmen, in welchen Fällen die Milizen der Volksmobilmachungskräfte gezielt und systematisch gegen bestimmte Personen vorgehen. Auch ist nicht bekannt, inwiefern es innerhalb einer Miliz bzw. zwischen verschiedenen Gruppierungen zu einem Informationsaustausch über solche Personen kommt. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln lässt sich daher nicht klar sagen, ob jemand in der Situation des Klägers nicht nur von den konkret (lokal) handelnden Akteuren, sondern darüber hinaus auch von anderen Mitgliedern der Miliz, von der gesamten Organisation oder gar von anderen Milizen der Volksmobilmachungskräfte bedroht ist.
44 
Derartige Unsicherheiten bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts machen eine Prognose zwar weder unmöglich noch entbehrlich. Sie zwingen das Tatsachengericht aber tendenziell zu einer zurückhaltenden eigenen Überzeugungsbildung und im Zweifelsfalle eher zu der Beurteilung, dass eine bestimmte Tatsache nicht festgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.1997 - 9 C 11.97 - juris Rn. 18). Ob festgestellt werden kann, dass die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie widerlegt ist, weil die dem Kläger vor seiner Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung in Basra gegenwärtig nicht mehr besteht, hängt aus Sicht des Gerichts vom Grad der persönlichen Verstrickung des Betroffenen mit der Miliz ab. Während etwa bei einem einzelnen, folgenlosen Vorfall, bei dem der Betroffene nur zufällig in den Fokus einer Miliz geraten ist, nicht von einer hinreichenden persönlichen Verstrickung ausgegangen werden kann, stehen eine Mehrzahl einzelner Ereignisse oder eine starke Individualisierung auf den Betroffenen der Annahme entgegen, die vermutete Wiederholungsgefahr bestehe nicht (mehr).
45 
Im Fall des Klägers lässt sich diese Feststellung nicht treffen. Der Ausbruch der Proteste in der südlichen Region des Irak im Juli 2018 gegen die Regierung führte dazu, dass die führenden schiitischen Milizen, viele vom Iran unterstützt, sich verbündeten, um auf die gewaltsamen Proteste ihrerseits mit Gewalt zu reagieren. Berichten zufolge errichteten Gruppen maskierter Männer in Kampfanzügen Kontrollpunkte in der Innenstadt von Basra, dem Epizentrum der Proteste. Im Juli 2018 berichtete die International Crisis Group, dass die PMF im Laufe der Proteste „Demonstranten angriffen, um ihre politische Ordnung zu verteidigen“ (International Crisis Group, How to Cope with Iraq’s Summer Brushfire, 31.07.2018, S. 4-5; EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Irak, Sicherheitslage, März 2019, S 174).
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Nach den konkreten Umständen war der Kläger als Journalist gezielt Opfer einer langandauernden Verfolgungsmaßnahme durch Sicherheitsorgane, möglicherweise im Zusammenwirken mit Angehörigen einer der in Basra operierenden Milizen; die Intensität dieser Verfolgung war hoch. Die große Zahl möglicher Verfolger und ihre Zugehörigkeit bzw. enge Verbindung zu staatlichen Stellen macht die Situation für den Kläger besonders gefährlich.
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Darüber hinaus beeinträchtigen diese Erlebnisse den Kläger unzweifelhaft bis heute in überaus gravierender Weise. Aus den vorgelegten Arztbriefen und ärztlichen Bescheinigungen ergibt sich nachvollziehbar, dass der Kläger unter einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode mit rezidivierenden schweren suizidalen Krisen leidet. Dabei haben sich sowohl das Erlebnis der Bombenexplosion in einem Café, als auch in besonderem Maße die Erlebnisse während seiner Haft und die dort erlebten Folterungen und erniedrigenden Handlungen, traumatisierend ausgewirkt. Die therapeutische Behandlung des Klägers besteht derzeit sowohl aus einer medikamentösen als auch einer psychotherapeutischen Komponente, sie hat ersichtlich noch nicht zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands geführt. Sein psychischer Zustand ist äußerst fragil, zumal der Kläger immer wieder Nachrichten über den Tod von Freunden und Kollegen entgegennehmen und verarbeiten muss. Es sind drei ernsthafte Suizidversuche in jeweils unterschiedlicher Begehungsweise dokumentiert, der Kläger war mehrfach in stationärer psychiatrischer Behandlung und musste dabei z. T. sogar zwangsweise eingewiesen werden. Bei einer unfreiwilligen Rückkehr in den Irak wird eine Retraumatisierung mit der Folge eines erhöhten Risikos für einen vollendeten Suizid festgestellt. Diese Feststellungen insbesondere der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik vom 31.03.2021 werden vollen Umfangs durch den Eindruck bestätigt, den das Gericht von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat. Seine Traumatisierung bedingt gravierende physische Probleme und schränkt ihn in seiner Handlungsfreiheit in einer Weise ein, dass er nicht in der Lage sein würde, sich unauffällig außerhalb des Blickfelds bewaffneter Kräfte zu bewegen. Es besteht eine erhöhte Gefahr, bei einer Rückkehr nach Basra erneut in den Fokus der Strafverfolgungsorgane oder einer Miliz zu geraten. Damit ist die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie nicht widerlegt.
48 
c) Dem Kläger steht kein interner Schutz im Sinne des § 3e AsylG zur Verfügung.
49 
Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
50 
aa) Außer der Kurdischen Autonomieregion kann kein Landesteil als für den Kläger hinreichend sicher angesehen werden. Denn mit Ausnahme dieser Region sind die Milizen landesweit aktiv (BFA, aaO, S. 75ff.; EASO, Targeting of Individuals, aaO, S. 23ff.). Bei den Volksmobilmachungskräften handelt es sich um eine Organisation i.S.d. § 3c Nr. 2 AsylG, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrscht (vgl. VG Hannover, Urteil vom 11.06.2018 - 6 A 7435/16 - juris Rn. 54). Nach Erwägungsgrund 27 der Qualifikationsrichtlinie besteht in diesem Fall eine Vermutung dafür, dass dem Betroffenen kein wirksamer Schutz zur Verfügung steht. Der Kläger muss in seiner besonderen Situation auch damit rechnen, erneut von staatlichen Verfolgungsorganen, die mit den PMF-Kräften wie oben skizziert verflochten sind, aufgegriffen zu werden.
51 
bb) Hinzu kommt, dass die Bewegungsfreiheit im Irak stark eingeschränkt ist. In verschiedenen Regionen existieren weiterhin Zugangsbeschränkungen, wobei die jeweiligen Voraussetzungen weiterhin undurchsichtig sind und scheinbar auch von der ethnischen und religiösen Zugehörigkeit des Betroffenen abhängen (UK Home Office, Internal relocation, civil documentation and returns, Februar 2019, S. 45ff., 59ff.). So ist etwa der dauerhafte Aufenthalt in den südlichen, weit überwiegend schiitischen Provinzen nur mit einem Sponsor möglich. Ob der Kläger sich in der Kurdischen Autonomieregion niederlassen kann, ist ebenfalls nicht sicher (EASO, Internal Mobility, aaO, S. 30ff., S. 36ff.).
52 
cc) Unabhängig von der Frage, ob der Kläger in der Kurdischen Autonomieregion überhaupt aufgenommen wird, kann vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass sich der Kläger dort niederlassen wird.
53 
Hierfür ist insbesondere auch der Umstand von Bedeutung, ob bzw. inwieweit am Ort des internen Schutzes die Existenzsicherung des Betroffenen gewährleistet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017 - A 11 S 512/17 - juris Rn. 80ff.). Diese Voraussetzung verhindert, dass der Betroffene sich letztlich gezwungen sieht, doch wieder seine Herkunftsregion aufzusuchen und sich damit gerade den Gefährdungen auszusetzen, wegen derer er zuvor auf die Möglichkeit internen Schutzes verwiesen worden war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017, aaO, Rn. 89). Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, muss es dem Betroffenen möglich sein, im betreffenden Ausweichgebiet nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (vgl. Verwaltungsgerichtshof der Republik Österreich, Urteil vom 23.01.2018 - Ra 2018/18/0001 - Rn. 23f.).
54 
Nach diesen Grundsätzen kann im Hinblick auf die große Zahl der Binnenvertriebenen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 12.01.2019) in der kurdischen Autonomieregion bzw. deren humanitäre Lage (Danish Immigration Service, Landinfo: Northern Iraq, November 2018, S. 25ff.) vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass sich der Kläger, der die kurdische Sprache nicht spricht und dort über keinerlei familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte verfügt, dort niederlässt, zumal er durch seine schwerwiegende psychische Erkrankung in erheblichem Maße beeinträchtigt ist.
55 
Der grundlegend traumatisierte und verstörte Kläger liefe Gefahr, erneut in Situationen völliger Hilflosigkeit gegenüber Personen, die ihm gegenüber Gewalt ausüben können, zu geraten, bspw. an Checkpoints der irakischen Sicherheitskräfte oder solchen der zahlreichen Milizen. Es liegt nahe, dass dies seine traumatischen Erfahrungen aufleben lassen und er bereits innerhalb weniger Wochen und Monate eine ernsthafte Verschlechterung seiner Gesundheitslage erleiden würde. Aufgrund der persönlichen Situation des Klägers geht das Gericht zudem davon aus, dass der Kläger jedenfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage wäre, bei einer Rückkehr in den Irak die somit notwendige psychotherapeutische Behandlung und Medikation erlangen zu können, insbesondere aus finanziellen Gründen. Der Kläger wäre im Irak auf sich allein gestellt, ihm würde es aufgrund seiner psychischen Erkrankungen nicht möglich sein, eine privatärztliche Behandlung und ggf. medikamentöse Behandlung zu finanzieren, um der zu erwartenden Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes entgegenzuwirken. Das Gericht ist darüber hinaus gehend davon überzeugt, dass der Kläger in seiner besonderen psychischen Situation im Irak nicht überlebensfähig wäre, auch wäre die Gefahr eines erfolgreichen Suizids real.
III.
56 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83b AsylG. Dem Kläger sind die Kosten des Verfahrens nicht gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO anteilig aufzuerlegen, denn der Klagrücknahme hinsichtlich seines Begehrens, als Asylberechtigter anerkannt zu werden, kommt angesichts der Tatsache, dass sich die Rechtsstellung eines Asylberechtigten von der eines Inhabers der Flüchtlingseigenschaft kaum unterscheidet, nur eine geringe Bedeutung im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu.

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