Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - A 14 K 9391/17

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.10.2017 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 01.12.2015 über Pakistan und den Iran, die Türkei, Griechenland und die weitere Balkanroute auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein. Er gab an, xxxxxxx 1999 in Ghasni geborener afghanischer Staatsangehöriger vom Volk der Hasara und islamischen Glaubens schiitischer Prägung zu sein. Er stellte am 16.03.2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag.
Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 05.07.2017 gab der Kläger ausweislich des in den Akten befindlichen Protokolls an, Afghanistan am 04.10.2015 verlassen zu haben. Er habe mit seinen Eltern, seinen drei Schwestern und seinem Bruder in der Provinz Ghasni, und zwar in einem 20 Häuser umfassenden Dorf xxxxxxx im Bezirk Dschaguri gelebt. Sie hätten ein kleines Haus und ein kleines Grundstück mit fünf Schafen und zwei Kühen gehabt, seine Mutter habe auf den Feldern gearbeitet, sein Vater sei Taxifahrer gewesen. Er selbst sei acht Jahre lang zur Schule gegangen. In den Ferien seien sie immer nach Kabul gefahren und hätten dort Kurse belegt. Im Jahr 2011 sei er mit einem Bus von Kabul aus nach Ghasni zurückgefahren und dabei in einen Angriff der Taliban gegen die vor dem Bus fahrend amerikanische Kolonne geraten, ein Fahrgast sei getötet worden. Sie hätten sich unterhalb der Straße in Sicherheit gebracht, dabei ganz flach unterhalb der Straße liegend, um nicht getötet zu werden. Nach etwa einer Stunde hätten ihnen die Amerikaner gesagt, dass sie wieder in den Bus einsteigen und weiterfahren sollten, dann hätten sie den von einer Kugel getroffenen Fahrgast gefunden. Sie hätten Angst gehabt, dass die Taliban annehmen würden, dass die erschossene Person ein Spion gewesen sei und hätten seine Leiche in Ghasni einem Busunternehmer übergeben. Sie seien auch bei späteren Fahrten von Taliban kontrolliert worden, weil diese bestimmte Personen gesucht und auch eine Person von ihrer Liste gefunden hätten. Ihnen seien dabei Hände und Augen verbunden worden, man habe sie im Auto mitgenommen, geschlagen und mit dem Tode bedroht worden, wenn er nicht die Wahrheit sagen würde. Später habe man sie gehen lassen, nachdem sie verneint hätten, die von den Taliban gefundene Person zu kennen. Im Jahr 2013 sei sein Vater von einer Taxifahrt nicht mehr zurückgekehrt. Er habe zwar wie immer angerufen, als er die Fahrt angetreten habe, aber er sei nicht nach den üblichen 8-9 Stunden Fahrtzeit zu Hause angekommen. Das Reiseunternehmen habe ihnen gesagt, dass er losgefahren sei und einige Regierungsbeamte mitgenommen habe. Sie seien auch bei der Polizei gewesen, dort habe man ihnen gesagt, dass man nicht helfen könne. Sein Vater sei bis heute verschwunden.
Er habe zuletzt in Kabul gelebt, ein Jahr als Bäcker und vier bis fünf Monate als Elektriker gearbeitet. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, von der Taliban umgebracht zu werden, wenn sie erfahren würde, dass er nach Europa ausgereist sei.
Seine Mutter und seine minderjährigen Geschwister würden noch in ihrem Heimatdorf leben, auch zwei Tanten würden sich noch mit ihren Familien in Afghanistan befinden.
Mit Bescheid vom 17.10.2017, zugestellt laut Postzustellungsurkunde am 20.10.2017, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Nr. 3) als unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde ferner aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens zu verlassen; bei Nichteinhaltung der Frist wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
Am 27.10.2017 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Der Kläger nahm zur Begründung auf die beim Bundesamt gemachten Angaben Bezug.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,
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weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein nationales Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG) vorliegt
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und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.10.2017 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Beschluss vom 20.04.2021 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
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Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2021 angehört. Hinsichtlich des Inhalts seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
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Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Bundesamts vor. Diese Akten werden ebenso wie die Erkenntnismittel, die in der mit der Ladung mitgeteilten und auf der Homepage des VGH Mannheim veröffentlichten und jeweils aktualisierten Liste (Afghanistan, Quartal 3 - 2021) aufgeführt sind, sowie ergänzend die Briefing Notes des Bundesamts vom 16.08., 23.08., 30.08., 06.09., 13.09. und 20.09.2021 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
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Hierauf sowie auf die Gerichtsakte, die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 21.09.2021 wird wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Einzelrichterin durfte am 21.09.2021 verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht anwesend war, denn sie ist in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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I. Die zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag begründet. Der Kläger hat zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG; der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 17.10.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (GFK) zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
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Dabei kann die Verfolgung gem. § 3c AsylG sowohl vom Staat (Nr.1) als auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren auszugehen, sofern die in den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten (Nr. 3).
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Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).
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Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Eine Verfolgung setzt dabei eine dauerhafte oder systematische Verletzung grundlegender Menschenrechte voraus (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 3a AsylG Rn. 4). Es muss eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Das setzt nach Art. 9 Abs. 1 Qualifikations-Richtlinie (RL) voraus, dass die Eingriffshandlungen einer Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommen, von denen gem. Art. 15 Abs. 2 EMRK in keinem Fall abgewichen werden darf (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 – NVwZ 2013, 936). Ob eine Verletzung nach § 3a AsylG im konkreten Einzelfall schwerwiegend ist, bedarf einer wertenden, alle vorgebrachten und sonst ersichtlichen Umstände und Tatsachen einschließenden Gesamtbetrachtung im jeweiligen Einzelfall (Göbel-Zimmermann/ Eichhorn/Beichel-Bendetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 1. Auflage 2017, Teil 2, Rn. 178). Nicht jede Menschenrechtsverletzung oder die Menschenrechte beschränkende Maßnahme begründet einen Anspruch auf Flüchtlingsschutz (Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 30. Edition, Stand: 01.07.2021, § 3a AsylG Rn. 5). Bei der Frage, ob eine Handlung als Verfolgung zu werten ist, sind auch die individuelle Lage sowie die persönlichen Umstände des Ausländers zu bewerten, Art. 4 Abs. 3c QualifikationsRL.
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Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss zudem eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG).
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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen, wenn dem Schutzsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles eine Verfolgung aus einem der genannten Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23/12, Rn. 19 über juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 – A 11 S 241/17, Rn. 42 über juris). Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Schutzsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 – A 11 S 241/17, Rn. 42 über juris).
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Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab bleibt unverändert, auch wenn der Asylsuchende bereits Vorverfolgung oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat. Wer allerdings bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG - QuaIifikationsRL; dazu BVerwG, Urteil vom 07.09.2010 – 10 C 11.09; Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 – A 11 S 241/17, Rn. 47 ff. über juris; Urteil vom 09.11.2010 – A 4 S 703/10; Urteil vom 27.09.2010 – A 10 S 689/08). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.
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Interner Schutz schließt dabei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG.
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b) Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 - 10 C 6/13 - juris Rn. 18) und trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach dieser freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Gemäß § 25 Abs. 1 AsylG muss der Ausländer selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Es ist insoweit zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig und umfassend vorzutragen. Ob einem Ausländer in seinem Herkunftsland Gefahren im Sinne des § 3 AsylG drohen, kann nur anhand seiner Einlassungen bestimmt werden. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung aus den in § 3 AsylG genannten Gründen droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen wird. Für die richterliche Überzeugungsbildung ist dabei eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17, juris Rn. 50 ff). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.02.2014 - 1 A 1139/13.A, juris Rn. 35 m.w.N.).
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2. Nach diesen Grundsätzen ist anzunehmen, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner Flucht im Oktober 2015 nach Deutschland in seinem Herkunftsland Afghanistan die Verfolgung aus politischen und religiösen Gründen in Sinne von § 3 AsylG droht.
30 
Der Kläger hat vorgetragen, mehrfach in von Taliban vorgenommenen Kontrollen geraten und dabei geschlagen und bedroht worden zu sein, sein Vater sei von einer Taxifahrt mit Fahrgästen, die von Taliban als Gegner betrachtet werden, nicht mehr zurückgekehrt; geflohen sei er, weil es keine Sicherheit für sie gebe.
31 
a) Der Kläger ist zwar nicht bereits vorverfolgt ausgereist. Aus seinem Vorbringen ist nicht ersichtlich, dass er individuell vor seiner Ausreise wegen eines in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmals konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre.
32 
Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass aus den geschilderten Vorkommnissen im Falle einer Rückkehr des Klägers eine Verfolgungsgefahr die Taliban folgt. Der Kläger hat sich zwar mehrfach in bedrohlichen Situationen befunden, wie etwa einen Angriff der Taliban auf amerikanische Fahrzeuge, er war aber bis zu einer Ausreise nicht gezielt von Taliban aufgegriffen worden, sondern zufällig in Kontrollen oder andere gefährliche Lagen geraten. Auch aus dem Verschwinden seines Vaters folgt keine unmittelbare Verfolgungsgefahr für den Kläger. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich zwar ein zu vermutender Zusammenhang mit den letzten Fahrgästen seines Vaters, bei denen es sich um Soldaten oder Regierungsbeamte gehandelt haben solle, es ist jedoch kein Grund ersichtlich, warum die Angehörigen des Taxifahrers, der möglicherweise Opfer eines Kollateralschadens eines Angriffes auf seine Fahrgäste geworden ist, von den Taliban verfolgt werden sollte. Dies sieht auch der Kläger selbst so, er hat ausdrücklich angegeben, nicht wegen des Schicksals seines Vaters ausgereist zu sein.
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b) Das Gericht erachtet es aber als beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan unter dem Gesichtspunkt der sog. „Verwestlichung“ wegen einer tatsächlichen und zudem ihm von den Taliban zugeschriebenen religiösen und weltanschaulichen Haltung Verfolgungshandlungen in Form von körperlicher Gewalt und Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist.
34 
Nach dem persönlichen Eindruck vom Kläger in der mündlichen Verhandlung hat sich die Überzeugung herausgebildet, dass der Kläger aufgrund seines Verhaltens, seiner Wertvorstellungen und politischen Überzeugungen, seiner Sozialisierung im Ganzen und seines Erscheinungsbildes nicht in der Lage wäre, sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan an die dortigen Lebensverhältnisse so anzupassen, dass er nicht in den Verdacht geraten würde, westliche Verhaltensweisen und Wertvorstellungen übernommen zu haben und sich damit im Widerspruch zu den radikal-fanatischen religiösen Vorstellungen zu setzen, die das von den Taliban ausgerufene Islamische Emirat Afghanistan kennzeichnen.
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Dabei ist für den unter dem – ambivalenten und eher diffusen - Schlagwort „Verwestlichung“ zusammengefassten Prozess nicht vorrangig auf äußere, ggf. veränderliche Merkmale wie Kleidung, Frisur etc. abzustellen, sondern auf die Persönlichkeitsentwicklung des Klägers, die während eines mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland, zumal in der Phase des Erwachsenwerdens, eine Prägung durch ganz andere Wertvorstellungen und Weltanschauungen erfahren hat, als wenn er diese Jahre in seinem Heimatland verbracht hätte. Mit seinen so im westlichen Ausland geprägten persönlichen Vorstellungen und politischen Überzeugungen würde er sich gegen die in seinem Herkunftsland maßgeblichen religiösen und traditionellen Regeln stellen. Eine erzwungene Verleugnung dieses Teils seiner Persönlichkeit, um Verfolgungsakteure von einer gänzlich den dortigen Regeln entsprechenden islamischen Haltung in allen wesentlichen Lebensbereichen trotz seines langen Aufenthalts im Westen zu überzeugen, würde den Kern seiner Persönlichkeit betreffen und ihn damit in seiner Menschenwürde verletzen.
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aa) Im Falle des Klägers ist für die Gefahrenprognose auf seine Herkunftsregion im Bezirk Dschaguri abzustellen, wo auch seine Angehörigen leben. Eine flüchtlingsrelevante Verfolgungsgefahr ist vor dem Hintergrund der individuellen Lage des Klägers und der aktuellen Situation in Afghanistan allerdings landesweit festzustellen.
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bb) Diese Einschätzung ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den vorliegenden Erkenntnismitteln über die Situation vor der Machtübernahme durch die Taliban, wonach Rückkehrer aus dem westlichen Europa sowohl in der Bevölkerung als auch bei (damals) anti-staatlichen Kräften und auch bei den (damals) staatlichen Stellen in den Verdacht geraten, „verwestlicht“ zu sein (UK Home Office, Country Policy and Information Note Afghanistan: Afghans perceived as „Westernised“, Juni 2021, EASO, Afghan nationals perceived as „Westernised“, vom 02.09.2020; Stahlmann, Asylmagazin 8-9, 2019, S. 276 ff.; Studie von Friederike Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven abgeschobener Afghanen im Kontext aktueller politischer und wirtschaftlicher Entwicklungen Afghanistans, Juni 2021 – Stahlmann, Studie Juni 2021 -, S. 16; Save the Children, 16.10.2018, deutsche Version S. 12, vollständige Version (englisch): From Europe to Afghanistan - Experiences of child returnees; Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 32 ff.). Dieser Verdacht kann durch verschiedene Verhaltensweisen oder das Erscheinungsbild der betroffenen Person bestätigt werden: Haarschnitt, Kleidungsstil, Sprechen mit Akzent, Verwendung fremder Lehnwörter, Skype nutzen für Gesprächs ins Ausland, sich auf ein Gespräch einlassen, ohne angesprochen zu werden, eine entspannte Haltung in religiösen Fragen, Konsum von Alkohol (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier, SFH-Länderanalyse Afghanistan: Rückkehrgefährdung aufgrund von „Verwestlichung“, 26.03.2021 – SFH, Themenpapier „Verwestlichung“ 26.03.2021 – S. 5). Insbesondere Blickkontaktverhalten, Haltung und Gestik können dabei nicht ohne weiteres abgelegt werden (Stahlmann, Studie Juni 2021, S. 28), rückgeführte Personen aus westlichen Ländern werden daher auf Anhieb als solche erkannt (ACCORD, Afghanistan: Apostasie, Blasphemie, Konversion, Verstöße gegen islamische Verhaltensregeln, gesellschaftliche Wahrnehmung von RückkehrerInnen aus Europa, 15.06.2020, S. 18). Das Risiko, als „verwestlicht“ angesehen zu werden, ist umso größer, je länger sich die Person außerhalb Afghanistans aufgehalten und je weiter entfernt sie gewesen ist (SFH Themenpapier „Verwestlichung“ 26.03.2021 - S. 6, m.w.N.). Sogar das Auswärtige Amt konstatiert, dass Rückkehrer teils misstrauisch wahrgenommen werden (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 15.07.2021, S. 24). Dem Auswärtigen Amt seien jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden (ebenda). Letzteres besagt nicht viel, da der Kontakt zu Rückkehrern nicht zu den Aufgaben des Auswärtigen Amtes zählt und die Formulierung noch nicht einmal ausschließt, dass dem Auswärtigen Amt bzw. der konsularischen Vertretung in Afghanistan Gewaltakte gegen Rückkehrern bekannt sind. Es gibt demgegenüber zahlreiche Berichte, die entsprechende Gewalterfahrungen Betroffener dokumentieren, wie sich aus der nachfolgenden Auswertung der Erkenntnismittel ergibt.
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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ging in seiner Rechtsprechung schon vor der SARS-CoV-2-Pandemie davon aus, dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland - freiwillig Zurückgekehrte, aber auch Abgeschobene - zusätzlichen Risiken ausgesetzt sind (vgl. Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 321 ff.; siehe auch Hessischer VGH, Urteil vom 27.09.2019 - 7 A 1923/14.A - juris Rn. 130 ff.). Sie sehen sich dem generellen Verdacht gegenüber, ihr Land und ihre religiöse Pflicht verraten zu haben (vgl. Stahlmann, ZAR 2017, 189 (196); Stahlmann, Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 4, je m.w.N.; vgl. auch UNHCR-Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, vom 30.08.2018, S. 110, insb. Fn. 674). Ein Aufenthalt im westlichen Ausland wird vermehrt dahin wahrgenommen, der Zurückkehrende habe sich der europäischen Kultur und dem Lebensstil angepasst. Es herrscht die Erwartung, der Betroffene werde entsprechendes (Fehl-)Verhalten auch in Afghanistan weiter an den Tag legen, etwa außereheliche Beziehungen, Alkohol- und Drogenkonsum und alle möglichen Varianten von Apostasie (SFH, Themenpapier „Verwestlichung“ 26.03.2021, S. 6 f.). Schon entsprechende Gerüchte können ausreichen, um staatliche Verfolgung, jedenfalls aber Selbstjustiz bis hin zur Bestrafung mit dem Tod - auch durch Angehörige - wegen des vermeintlichen Bruchs kultureller und religiöser Normen auszulösen (vgl. Stahlmann, Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 7 ff. m.w.N., Stahlmann, Studie Juni 2021, S. 29; Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 29 ff. m.w.N.). Die ohnehin allgemein übliche Überprüfung der Biographie der Rückkehrer wird durch das neue soziale Umfeld noch sorgfältiger als üblich vorgenommen, da sie wegen ihrer Flucht grundsätzlich verdächtigt werden, sich persönlicher Verfolgung entzogen zu haben - sei es durch militante Gruppierungen oder Privatpersonen (vgl. Stahlmann, Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 5, m.w.N.; ähnlich Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 40 und 43 m.w.N. vgl. auch S. 35 m.w.N. zur Problematik der Diskriminierung/Entlassung bei Bekanntwerden eines vorangegangenen Aufenthalts im westlichen Ausland). Selbst wenn die betroffene Person sich in Afghanistan angepasst verhält und alle religiösen und sozialen Riten ohne Abweichungen einhält, können Gerüchte oder sogar Indizien den Verdacht eines Glaubensabfalls oder „Kulturverrats“ – scheinbar – bestätigen. Beispiele sind etwa Fotos auf Facebook, objektiv harmlose Berichte in Lokalzeitungen über gemeindliche Veranstaltungen oder Aktivitäten, Erzählungen Dritter oder schlicht Missverständnisse hinsichtlich der in Europa geltenden Regeln (SFH Themenpapier „Verwestlichung“ 26.03.2021, S. 7; Stahlmann, Studie Juni 2021, S. 29). Dabei hängt das Ausmaß dieses Misstrauens auch von der Herkunftsregion und der gesellschaftlichen Stellung Person ab – Rückkehrer aus einer gebildeten Familien, in denen bereits Familienmitglieder sich zu Studienzwecken im Westen aufgehalten haben, erleben seitens ihrer Familien zwangsläufig weniger Misstrauen als Personen aus dem bäuerlichen Milieu (SFH Themenpapier „Verwestlichung“ 26.03.2021, S. 7, unter Hinweis auf die Anthropologin Melissa Kerr Chiovenda).
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Zudem wird angesichts des übersteigert wahrgenommenen Reichtums in Europa in Afghanistan oft davon ausgegangen, dass Rückkehrer während ihrer Zeit im Westen zu Wohlstand gekommen sind. Sowohl sie selbst als auch ihre Familien laufen daher Gefahr, Opfer von Entführungen zu werden, die lebensbedrohlich sein können, insbesondere, wenn nicht gezahlt wird oder werden kann. Es ist allerdings auch das quasi konträre Stigma des selbstverschuldeten Versagens festzustellen. Nicht zuletzt aufgrund entsprechender Berichte westlicher Medien (EASO, Afghan nationals perceived as „Westernised“, 02.09.2020, S.5; Interview mit Friederike Stahlmann vom 10.02.2019, Abgeschoben in Afghanistan, https://www.frsh.de/fileadmin/schlepper/schl_92-93/schlepper_92_lang_Stahlmann.pdf) glauben viele Afghanen, dass Rückkehrer im Ausland ein Verbrechen begangen und haben und deshalb zurückgeführt werden (SFH Themenpapier „Verwestlichung“ 26.03.2021, S. 8). Schließlich berichten Rückkehrer von Problemen mit Behörden oder Sicherheitskräften, insbesondere, weil sie als anders aussehend wahrgenommen werden, weil sie keine Tazkira haben, aber auch, weil sie als Sicherheitsrisiko empfunden werden, da sie mangels Ausbildung und mangels Chancen auf Arbeit als potentielle Drogenhändler oder durch bewaffnete regierungsfeindliche Kräfte leicht zu rekrutierende Personen gesehen werden (vgl. Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 18.).
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Diese Aussagen werden in früheren Erkenntnismitteln als nicht verallgemeinerungsfähig angesehen (vgl. UK Home Office Country Policy and Information Note Afghanistan: Afghans perceived als „Westernised“, Januar 2018, Ziff. 2.3.4). Früheren Quellen konnte nicht entnommen werden, dass die Gefahr der Ausgrenzung, Entführung, Misshandlung und sogar Tötung als beachtlich wahrscheinlich anzunehmen wäre. Abweichenden Verhaltensweisen würden zudem im städtischen Raum und in gebildeten Milieus eher toleriert werden als im ländlichen Raum (vgl. EASO, Afghan nationals perceived als „Westernised“, vom 02.09.2020, S. 14). Einzelne Dinge, von denen man gemeinhin annehme, dass man sie nur bei einem Abfall vom Islam tun könne, seien außerdem weiter verbreitet, als man denke (vgl. hierzu und zu Folgendem ACCORD, Afghanistan, Dokumentation eines Expertengespräches mit Thomas Ruttig und Michael Daxner vom 04.05.2016, Juni 2016, S. 9). So habe es in Afghanistan schon immer eine säkulare Tradition gegeben, wenn auch stets in beschränktem Umfang (vgl. zur Ausrichtung der kommunistischen Demokratischen Volkspartei an der „atheistischen“ Sowjetunion in ihrer Regierungszeit von 1978 bis 1992 sowie die Situation ehemaliger Mitglieder und Führungspersönlichkeiten auch EASO, aaO, S. 30). Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass diese schon damals nur beschränkte Tradition vor dem Hintergrund der zunehmenden Islamisierung in den vergangenen Jahrzehnten seit dem Einmarsch der Sowjetunion 1979 heute keine Rolle mehr spielen dürfte.
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Während Friederike Stahlmann bereits 2017 auf das besondere Risiko für Rückkehrer hinwies, als ‚verwestlicht‘ angesehen zu werden und somit dem Vorwurf der Kollaboration mit dem Feind oder des Abfalls vom Glauben ausgesetzt zu werden (vgl. Stahlmann, Bedrohungen im sozialen Alltag Afghanistans, Asylmagazin 2017, 82 ff., 83), ging Thomas Ruttig - Diplom-Regionalwissenschaftler (Afghanistik) und Journalist, zu DDR-Zeiten Afghanistan-Referent, Kodirektor des unabhängigen Thinktanks Afghanistan Analysts Network - in dem genannten Expertengespräch davon aus, dass allein die Rückkehr aus dem Ausland den Vorwurf einer Konversion nicht tragen dürfte, sondern es eines weiteren Anlasses bedürfte (vgl. ACCORD, Afghanistan, Dokumentation eines Expertengespräches mit Thomas Ruttig und Michael Daxner vom 04.05.2016, Juni 2016, S. 11).
42 
Aus der bereits zitierten aktuellen Studie von Friederike Stahlmann über die Erfahrungen und Perspektiven abgeschobener Afghanen anhand des Schicksals von 113 der insgesamt 908 zwischen Dezember 2016 und März 2020 abgeschobenen Afghanen ergibt sich hingegen, dass faktisch alle Rückkehrer einschließlich derjenigen, die über Unterstützung und dadurch die günstigsten Rückkehrbedingungen verfügen, mit Stigmatisierung als Rückkehrer und mit Gewalterfahrungen konfrontiert warten. Bei dieser Studie handelt es sich nach Einschätzung des Gerichts um die umfassendste und auf einer überzeugenden methodischen Grundlage beruhende Erhebung über die Erfahrungen, die Afghanen durch ihre Abschiebung aus Deutschland in ihr Heimatland gemacht haben. Die Verfasserin ist als Anthropologin mit Tätigkeit am Max-Planck-Institut in Halle (Saale) für ethnologische Forschung und assoziierte Forscherin am Institut für Sozialanthropologie der Universität Bern seit 2002 auf soziale, religiöse und rechtliche Fragen in Afghanistan spezialisiert und wird als Sachverständige von deutschen und österreichischen Gerichten herangezogen. Die methodischen Grundlagen der Datenerhebung und –auswertung werden ebenso ausführlich dargelegt wie die Bedeutung der langen Dauer der Erhebung von Dezember 2016 bis März 2020, um durch regelmäßige Nachfragen Entwicklungen und Veränderungen im Leben der Betroffenen nachvollziehen zu können. Mit Blick auf das Sicherheitsrisiko, das eine direkte Kontaktaufnahme für die Abgeschobenen ggf. bedeuten könnte, erfolgte die Kontaktaufnahme über Unterstützungsgruppen, bei öffentlichen Veranstaltungen per Schneeballsystem, über Anwälte, die afghanische NGO Afghanistan Migrants Advice and Support Organization (AMASO) sowie über Abgeschobene, zu denen bereits Kontakt bestand, unter Einsatz eines gezielt entwickelten standardisierten Fragebogens. Mit 292 Abgeschobenen bzw. deren Kontaktpersonen wurden Gespräche geführt, in regelmäßigen Abständen, persönlich oder telefonisch, per Skype, Telegram, Signal oder WhatsApp auf Deutsch, Englisch und Dari. Die Einholung von Informationen über verschiedene Kontaktpersonen diente der Überprüfung der Aussagen auf mögliche Verzerrungen. Weiter floss die Beobachtung der Ankunft des 33. Abschiebeflugs am 12.03.2020 am Flughafen Kabul in die Studie ein, sowie Gespräche, die sie bei dieser Gelegenheit mit den Abgeschobenen führen konnte.
43 
Die gewählte Form des Zugangs zu den Betroffenen und Beschränkung der Auswertung der erhaltenen Informationen auf Abgeschobene, die mindestens zwei Monate in Afghanistan geblieben sind, hat zur Folge, dass in größerem Umfang die Fälle dokumentiert werden konnten, in denen die Abgeschobenen über Hilfe von unterstützenden Personen verfügten, oft den Kontaktpersonen, über die der Zugang hergestellt werden konnte (S. 11-14 der Studie), zu stärker gefährdeten Personen hingegen von vornherein kein Kontakt möglich gewesen sein dürfte. Zudem stellt die Anthropologin fest, dass Gewalterfahrungen vielfach verschwiegen oder verharmlost werden. Demgegenüber könne der entgegengesetzte Effekt, wie bspw. eine unwahre Schilderung von Gewalterfahrungen aus strategischen Gründen bei einer geplanten erneuten Asylantragstellung in Europa als gering eingeschätzt werde, da die Betroffene daraus auch Nachteile befürchten müssten. Als kritisch angesehene Schilderungen wurden in zwei Fällen nicht berücksichtigt, um derartige Verzerrungen zu vermeiden (hierzu S. 36-39 der Studie). Hieraus ergibt sich, dass die Ergebnisse der Studie nur einen Teil der tatsächlichen Gewalterfahrungen des betroffenen Personenkreises beinhalten, und somit hinsichtlich eines Mindestmaßes an Gefährdungen Abgeschobener generalisierbar ist.
44 
Zusammengefasst wird dort festgestellt, dass über 90 % der Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr Gewalterfahrungen gemacht haben (S. 3 der Studie), wobei Frau Stahlmann - denklogisch nachvollziehbar - darauf hinweist, dass schwere Gewalterfahrungen oft nicht dokumentierbar sind, weil der Kontakt abbricht. Bei über 50 % der Betroffenen knüpft die Gewalterfahrung an ihren Aufenthalt in Europa an, bei den weiteren Gewalterfahrungen beruht diese auf allgemeinen Kampfhandlungen, Zwangsrekrutierung, Kriminalität und Weiterverfolgung in Fällen von Vorverfolgung. Zwei der Betroffenen starben durch Suizid, nahezu alle der interviewten Personen hatten das Land zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Studie wieder verlassen oder planten eine erneute Flucht.
45 
Von den Taliban wird die Auswanderung nach Europa als ein Akt des politischen Widerstands gesehen (S. 16, 21-23 der Studie), als eine Form des Überlaufens. Der Aufenthalt in Europa reicht daher als Verfolgungsmotiv für die Taliban (S. 16 der Studie).
46 
Viele der Befragten sei aufgrund ihrer Flucht nach Europa Verrat, „Verwestlichung“, unmoralisches Verhalten oder die Abkehr vom Islam vorgeworfen worden; ihre Familien seien dadurch ebenfalls gefährdet. Besonders kritisch ist dabei der Vorwurf, vom Islam abgefallen bzw. konvertiert zu sein (Studie S. 28; auch Thomas Ruttig, ACCORD, Dokumentation eines Expertengesprächs mit Thomas Ruttig und Michael Daxner vom 04.05.2016, S. 10 f.).
47 
Dies wird von anderen Erkenntnisquellen gestützt. Der UNHCR berichtet, dass vermutlich „verwestlichte“ Rückkehrer als „Ausländer“ oder Spione von regierungsfeindlichen Gruppen (Stand vor dem 15.08.2021) bedroht, gefoltert oder getötet werden, insbesondere in Gebieten, die unter Kontrolle der Taliban stehen (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.08.2018, S. 52 f., S. 90). Die Kinderschutzorganisation „Save the Children“ hat in einem Forschungsprojekt 2018 die Erfahrungen von 57 Kindern bzw. Jugendlichen, die aus Europa nach Afghanistan zurückgekehrt sind, untersucht. Die Kinder und Jugendlichen trafen teilweise mit ihren Familien in Afghanistan ein, teilweise handelte es sich um unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Mehr als die Hälfte der Befragten berichtete über Gewalterfahrungen (Save the Children, From Europe to Afghanistan - Experiences of child returnees, deutsche Kurzfassung: Rückkehr ins Ungewisse, Oktober 2018, S. 5), sie sahen sich mit dem Vorwurf konfrontiert, vom Islam abgefallen und zu „Ungläubigen“ geworden zu sein (Save the Children, aaO, S. 12). Auch Amnesty international berichtet von Drohungen und Gewalthandlungen gegenüber Rückkehrern (AI, Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 – Afghanistan, ecoi.net #2023861).
48 
Schon vor ihrer Machtübernahme war ein zunehmender Einfluss der Taliban auf die gesellschaftlichen Verhältnisse und die Machtsituation in Afghanistan zu notieren. Zahlreiche Erkenntnismittel machen Ausführungen zu den sich weiter verschärfenden Machtkämpfen und der mit voranschreitendem Rückzug der internationalen Kräfte zunehmend fragileren Situation der afghanischen Regierungstruppen (vgl. nur UNSC, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 12.03.2021; HRW, Afghanistan: Targeted Killings of Civilians Escalate, 16.03.2021; AAN, Civilian Casualties Worsened as Intra-Afghan Talks Began, says UNAMA’s 2020 report on the Protection of Civilians, 28.02.2021; ACCORD, Themendossier zu Afghanistan: Überblick über die Sicherheitslage in Afghanistan, 27.01.2021). Dabei konnte bereits seit längerem festgestellt werden, dass die Taliban in den von ihnen kontrollierten Regionen eine ernstzunehmenden Parallelregierung organisiert und durchgesetzt haben, mit ihrem eigenen Rechtssystem und einem Einfluss, der so weit reicht, dass Regierungsprojekte in diesen – Stand November 2020 – rund 400 Distrikten nur mit Zustimmung und Kooperation der Taliban umsetzen konnte (Thomas Ruttig, Die Parallelregierung, 21.11.2020, https://taz.de/Truppenabzug-aus-Afghanistan/!5727714/). In den ersten Monaten des Jahres 2021 wurde im Zuge dieser Entwicklung eine noch nie dagewesene Zahl an Zivilisten getötet und verletzt und mindestens 560.000 Menschen vertrieben, darin eingeschlossen ca. 120.000 Personen, die vor dem Vormarsch der Taliban nach Kabul geflohen sind und zu Tausenden in Kabul im Freien schlafen. Frauen und Kinder machen etwa 80 Prozent der Geflohenen aus. Diese Zahlen machen diesen Zeitraum zum schlimmsten dieses Konflikts, der seit Jahren der weltweit tödlichste ist (ACCORD, Themendossier zu Afghanistan: Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, 16.09.2021, S. 2).
49 
cc) Die Gefahr einer Verfolgung ergibt sich für den Kläger verschärft nach dem erfolgten Machtwechsel am 15.08.2021. Der mit dem Abschluss des Abkommens zwischen den USA und den Taliban – ohne Beteiligung der afghanischen Regierung - am 29.02.2020 in Gang gesetzte Prozess (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 14.01.2021, S. 16; EASO, Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, Dezember 2020, S. 58), in dessen Verlauf die Taliban gegenüber der afghanischen Regierung an Stärke und Macht gewannen, hat sich in den vergangenen Wochen in dem Maße beschleunigt, wie die alliierten Streitkräfte sich aus Afghanistan zurückzogen. Nachdem in den beiden ersten Augustwochen in immer kürzeren Abständen die Provinzhauptstädte an die Taliban gefallen waren, floh Präsident Ghani im Laufe des 15.08.2021 ins Ausland, die Taliban nahmen Kabul daraufhin kampflos ein (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Sonderkurzinformation der Staatendokumentation, a) Aktuelle Lage in Afghanistan, b) Hinweise für die Benützung der aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan; Der Tagesspiegel, Präsident flieht aus Afghanistan – Deutsche Botschaft geräumt, 15.08.2021; Briefing Notes des Bundesamts vom 16.08.2021). Sie fanden verlassene Polizeistationen und Ministerien vor, auch die afghanischen Streitkräfte waren geflohen. Bis auf wenige Ausnahmen (insbesondere Russland, China, Pakistan) wurden die Botschaften überstürzt geräumt und das Botschaftspersonal zum militärischen Teil des Flughafens Kabul verlegt (Der Tagesspiegel, aaO). In den folgenden zwei Wochen wurden unter Führung der amerikanischen Streitkräfte durch zahlreiche westliche Staaten unter chaotischen Umständen rund um den Kabuler Flughafen ungefähr 120.000 Menschen evakuiert (davon ca. 4.500 durch die Bundeswehr), Staatsangehörige der beteiligten Nationen sowie afghanische Staatsangehörige, die sich vor den neuen Machthabern in Sicherheit bringen wollten (Süddeutsche Zeitung, https://www.sueddeutsche.de/politik/afghanistan-news-taliban-deutschland-1.5396664?print=true, Meldung vom 31.08.2021, abgerufen am 05.09.2021). Nach derzeitigen Angaben des Auswärtigen Amts gehe man von mehr als 40.000 zur Ausreise nach Deutschland berechtigten Afghanen, sog. Ortskräfte und ihre engsten Angehörigen, aus, die in Afghanistan zurückgeblieben sind (Erklärungen des Auswärtigen Amts in der Regierungspressekonferenz vom 30.08.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/regierungspressekonferenz/2478940).
50 
Trotz einiger offizieller Verlautbarungen der Taliban, die eine gegenüber der ersten Herrschaft der Taliban gemäßigte Vorgehensweise ankündigen (siehe hierzu Deutschlandfunk Kultur, https://www.deutschlandfunkkultur.de/afghanistans-zukunft-taliban-predigen-emirat-light.979.de.html?dram:article_id=501891, 19.08.2021), gab es bereits kurz nach der Machtübernahme Meldungen seitens des UNHCR und Human Rights Watch, dass es trotz der von den Taliban verkündeten Amnestie in verschiedenen Landesteilen zu Massenhinrichtungen von früheren afghanischen Regierungsmitarbeitern und ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte gekommen sei (so die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, Statement vom 24.08.2021, S. 1). Außerdem sei laut UNHCR der Bewegungsspielraum von Frauen in manchen Regionen eingeschränkt worden, Mädchen dürften teilweise nicht mehr zur Schule gehen (Briefing Notes des Bundesamts vom 30.08.2021). Mehr Aussagekraft als Pressemitteilungen der Taliban in diesen Wochen, in denen das Interesse der Weltöffentlichkeit auf Kabul gerichtet ist, dürften die Verhältnisse in den Regionen aufweisen, die bereits seit längerem von den Taliban beherrscht werden (Emran Feroz, Journalist und Afghanistan-Experte, Deutschlandfunk Kultur, Afghanistans Zukunft, Taliban predigen Emirat light, 19.08.2021, https://www.deutschlandfunkkultur.de/afghanistans-zukunft-taliban-predigen-emirat-light.979.de.html?dram:article_id=501891).
51 
Wenige Tage nach Ausrufung des Islamischen Emirats Afghanistan wurde berichtet, dass die Taliban in Kabul und anderen Städten von Haus zu Haus gehen und gezielt nach Personen suchen würden, die mit westlichen Staaten zusammengearbeitet oder zentrale Positionen im afghanischen Militär, der Polizei und den Ermittlungsbehörden innegehabt hätten. Auch Familienmitglieder dieser Personen sollen in Haft genommen worden sein (Briefing Notes des Bundesamts vom 23.08.2021 unter Berufung auf den Bericht des Norwegian Center for Global Analyses im Auftrag der UN vom 18.08.2021; Zeit online, Das Geld wird knapp, die Verstecke auch, 08.09.2021, https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-09/afghanistan-evakuierung-abschluss-taliban-bevoelkerung-lage-protokolle; The Danish Immigration Service, Brief report, Afghanistan, REscent developments in the security situation, impact on civilians and targeted individuals, September 2021, S. 17). Daraufhin habe man die Räumung der sog. Safe Houses ehemaliger Mitarbeiter veranlasst, ehe diese zur Falle für die betroffenen Personen wurden (Tagesschau 16.08.2021, 350 Ortskräfte verlassen "Safe Houses", https://www.tagesschau.de/ausland/asien/safehouses-afghanistan-101.html), bestätigt durch einen für die UN, demzufolge die Taliban die Suche nach "Kollaborateuren" verstärken (BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation: Aktuelle Entwicklungen und Informationen in Afghanistan, Stand: 20.08.2021, S. 2). Es kann bezweifelt werden, dass die Taliban ihre religiös begründeten Werte aufgeben werden (AAN, Thomas Ruttig, Have The Taliban Changed? 29.03.2021, https://www.afghanistan-analysts.org/en/other-publications/external-publications/have-the-taliban-changed/). Insbesondere Frauen und Mädchen gehören zu den am meisten gefährdeten Gruppen, es wird vielfach von begründeten Befürchtungen von Gräueltaten gegen Frauen und Mädchen wie in der Zeit der ersten Taliban-Herrschaft berichtet, wenn diese extrem weitgehende Einschränkungen wie eine Vollverhüllung in der Öffentlichkeit und den Verzicht auf Bildung und Erwerbstätigkeit nicht akzeptieren (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Sonderkurzinformation der Staatendokumentation, a) Aktuelle Lage in Afghanistan, b) Hinweise für die Benützung der aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan, 17.08.2021, S. 3). Frauen trauen sich daher selbst in Kabul nur noch in Ausnahmefällen auf die Straße (AAN, Martine van Bijlert, The Taleban leadership converges on Kabul as remnants of the republic reposition themselves, 17.08.2021), selbst Bilder unverschleierter Frauen auf Plakaten wurden umgehend nach dem Einrücken der Taliban in Kabul als Ausdruck des Gehorsams und großer Furcht vor den Taliban entfernt bzw. übermalt (BFA, Sonderkurzinformation, 17.08.2021, aaO, S. 3). Amnesty International trägt in einer aktuellen Studie Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach der Machtübernahme zusammen, wie gezielte Tötungen von Zivilisten und sich ergebenden Soldaten sowie die Blockade humanitärer Hilfslieferungen im Pandschir-Tal, die Einschränkung der Rechte von Frauen, der Meinungsfreiheit und der Zivilgesellschaft (Amnesty-Briefing "The fate of thousands hanging in the balance: Afghanistans's fall into the hands of the Taliban", 21.09.2021).
52 
Ein vernünftig denkender besonnener Mensch wird in dieser Situation den offiziellen Verlautbarungen der Taliban nicht trauen, zumal die Präsentation der neuen Regierungsmannschaft am 07.09.2021 nicht Anlass zur Hoffnung gibt, sondern Befürchtungen zusätzlich nährt. Das Kabinett besteht ausschließlich aus Männern, einige davon auf der Fahndungsliste der US-Ermittlungsbehörde FBI als Terroristen geführt (Zeit online, USA beunruhigt über Kabinett der Taliban, Süddeutsche Zeitung, Männer, Mullahs, Extremisten, 08.09.2021, https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-09/afghanistan-usa-sorge-taliban-kabinett-al-kaida-blinken).
53 
Vor diesem Hintergrund ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass rückkehrende Afghanen in Abhängigkeit von ihrer individuellen Situation und der sonstigen Umstände ihres Einzelfalles, insbesondere bei Fehlen einer hinreichenden Sozialisierung in ihrem Heimatland und eines familiären Rückhalts, der im speziell gelagerten Fällen einen ausreichenden Schutzraum gewähren könnte, wegen eines nicht an die Erwartungen der regierenden Taliban angepassten Verhaltens verfolgt werden können.
54 
dd) Das Gericht hat aufgrund des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks keinen Zweifel daran, dass der Kläger sich nach fast sechs Jahren in Deutschland vollständig an europäische Verhaltensweisen angepasst hat und in seinem äußeren Erscheinungsbild und Auftreten sich nicht von anderen jungen Männern seines Alters in Europa unterscheidet. Der Kläger hat zwar seine Kindheit und Jugend in seinem Heimatdorf bei seiner Familie verbracht, hat dann aber die für die Herausbildung der Persönlichkeit und Entwicklung der Wertvorstellungen besonders prägenden Zeit von seinem 16. bis zum 22. Lebensjahr in Deutschland verbracht.
55 
Zudem ist damit zu rechnen, dass er als Schiit und Hasara in besonderem Maß die Aufmerksamkeit der Taliban auf sich ziehen würde.
56 
Die Volksgruppe der Hasara wurde während der früheren Taliban-Herrschaft besonders verfolgt und ihre Angehörigen werden auch heute noch verhältnismäßig häufiger als diejenigen anderer Ethnien Opfer von insbesondere religiös motivierten Anschlägen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, in der Fassung vom 14.01.2021, S. 8; vgl. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, 25.06.2021, S. 306 f.). Außerdem sind sie in der öffentlichen Verwaltung – noch vor der nunmehrigen Machtergreifung durch die Taliban – unterrepräsentiert, werden auf dem Arbeitsmarkt und auch in anderen Bereichen diskriminiert und so auch leichter Opfer von Erpressungen, Zwangsarbeit, Misshandlungen und Inhaftierungen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, 25.06.2021, S. 306). Sie stellt etwa 10 % der Bevölkerung Afghanistans dar (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, 25.06.2021, S. 306). Dabei sind Hasara nicht nur durch Taliban bedroht, denn auch der IS-Khorasan führt gezielte Angriffe gegen die Minderheit der Hasara aus (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile - Update der SFH-Länderanalyse, 30.09.2020, S. 13, unter Hinweis auf UNAMA, Annual Report 2019, 22.02.2020, S. 7 f., 44, 47 f.). Aktuelle Meldungen über ein brutales Massaker zwischen dem 04.07. und 06.07.2021 an Männern, die den Hasara angehören, zeigen das Ausmaß der Gefahr für diese Minderheit. Die tatsächliche Zahl der Vorfälle und der Opfer könnte noch weitaus höher anzusetzen sein, da die Taliban in den von ihnen eroberten Gebieten vielfach den Handyempfang unterbrochen haben und dadurch Fotos und Videos nicht unkontrolliert an den Taliban vorbei in der Öffentlichkeit verbreitet werden können (Amnesty International, Taliban verantwortlich für brutales Massaker an Hazara-Männern, 20.08.2021, https://www.amnesty.ch/de/laender/asien-pazifik/afghanistan/dok/2021/taliban-verantwortlich-fuer-brutales-massaker-an-hazara-maennern).
57 
In Deutschland macht der Kläger eine Ausbildung als Elektriker und führt ein selbstbestimmtes Leben, das sich nicht in Äußerlichkeiten wie Kleidung und Frisur erschöpft, sondern in seiner Lebensweise im Ganzen einschließlich seiner persönlichen Überzeugungen seinen Ausdruck findet. Es kann nicht von ihm erwartet werden, dass er diese Verhaltensweisen bei einer Rückkehr nach Afghanistan ablegt und sich den dortigen Lebensverhältnissen insbesondere seiner Heimatgegend anpasst. Selbst wenn der Kläger sich äußerlich anpassen, regelmäßig in die Moschee gehen und beten würde, wäre er mit seinem veränderten Auftreten, Blickkontrakt- und Gesprächsverhalten, das von ihm nicht vollständig kontrollierbar ist, als Rückkehrer aus dem Westen auf Anhieb identifizierbar. Daraus ergibt sich die unmittelbare Folge der Stigmatisierung und des damit einhergehenden Verdachts insbesondere des Verrats und der Apostasie, aus der sich eine beachtliche Wahrscheinlichkeit gravierender Verfolgungshandlungen, unter Einschluss einer möglichen Tötung, ergibt. Bei einer Rückkehr des Klägers nach Afghanistan ist daher aufgrund seines langfristigen Aufenthalts im westlichen Ausland seine körperliche Unversehrtheit wegen seiner (tatsächlichen oder jedenfalls vermeintlichen) politischen Überzeugung bedroht. Im Falle des Klägers kommt hinzu, dass er äußerlich als Hasara zu erkennen ist. Er hat zwar nach eigenem Bekunden bis zu seiner Ausreise keine Verfolgungshandlungen als Angehöriger der Minderheit der Hasara erlebt, sondern kennt solche nur aus Berichten anderer. Daraus folgt jedoch nicht, dass ihn bei einer Rückkehr nicht ein erhöhtes Risiko treffen würde, als Hasara erkannt und dadurch von Taliban aufgegriffen zu werden.
58 
ee) Die drohenden Maßnahmen – insbesondere Festnahme durch Taliban und Folter bis hin zu einer Tötung – sind als Verfolgungshandlungen i.S. von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu qualifizieren.
59 
ff) Diese Verfolgungshandlungen werden zudem auf eine dem Kläger durch die Taliban zumindest zugeschriebene politische und religiöse Anschauung im Sinne des § 3 Abs..1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG gestützt. Dies stimmt auch mit der in Erkenntnisquellen aufgrund einer Auswertung der vorhandenen Informationen geäußerten Einschätzung überein (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, Dezember 2020, S. 59). Die Taliban sehen ihr Ziel in der Errichtung eines ihren religiösen Auffassungen entsprechend geleiteten staatlichen Gemeinwesens, dem sich Personen widersetzen, die sich von verhassten „westlichen“ Vorstellungen und dem entsprechenden Lebensstil leiten lassen, weshalb ihnen eine demensprechende politische Überzeugung zugeschrieben wird.
60 
gg) Die demnach drohenden Verfolgungsmaßnahmen sind auch einem Verfolgungsakteur im Sinne von § 3c AsylG zuzurechnen.
61 
Die – damals - regierungsfeindlichen Gruppierungen der Taliban waren im Zeitpunkt der Bedrohung nichtstaatliche Akteure im Sinne von § 3c Nr. 3 oder Nr. 2 AsylG, mit dem Zusammenbruch der bisherigen Regierung, Flucht der Regierungsspitze und Übernahme der Regierungsgewalt durch die Taliban am 15.08.2021 und Ausrufung des Islamischen Emirats Afghanistan sowie der Vorstellung neuen Regierung am 07.09.2021 sind sie nunmehr als staatlicher Akteur im Sinne von § 3c Nr. 1 AsylG anzusehen. Infolge der sich im Zuge der Übergabe der Sicherheitsverantwortung der internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte verschlechternden Sicherheitslage in allen Regionen Afghanistans bei gleichzeitigem Erstarken der regierungsfeindlichen Kräfte hätte der Kläger schon damals keinen wirksamen Schutz von staatlichen Sicherheitskräften oder internationalen Organisationen erhalten können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017, A 11 S 512/17, juris, Rn. 63ff.) und wird dies erst recht vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen im Falle einer Rückkehr nicht können. Es sind weder schutzbereite noch schutzwillige Akteure vorhanden.
62 
3. Eine interne Fluchtalternative besteht für den Kläger vor diesem Hintergrund nicht. Vom Kläger kann vor dem Hintergrund seiner individuellen Situation nicht vernünftigerweise erwartet werden, sich in einer der afghanischen Großstädte oder einem anderen Ort außerhalb seiner Ursprungsregion niederzulassen. Hinzu kommt nämlich, dass der Kläger tatsächlich – wovon das Gericht überzeugt ist – den Taliban auch in Kabul oder einem sonstigen Ort als Heimkehrer aus dem Westen auffallen würde. Eine anonyme Rückkehr nach Afghanistan ist angesichts des hohen Maßes an sozialer Kontrolle selbst in Großstädten wie Kabul nicht möglich, auch in Großstädten erfolgt die Ansiedlung in der Regel in entsprechend ethnisch geprägten Wohnbezirken. Ein neuer Bewohner wird auf seine Herkunft und Vorgeschichte hin überprüft (siehe etwa Staatssekretariat für Migration (SEM), Schweiz, Notiz Afghanistan, Alltag in Kabul, Referat von Thomas Ruttig (AAN) am 12. April 2017, S. 16; sogar das Auswärtige Amt stellt dies in seinem letzten Lagebericht vom 15.07.2021 fest, aaO, S. 16).
63 
II. Mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entbehren auch die Ziffern 3 bis 6 des Bescheids ihrer Grundlage (vgl. §§ 31 Abs. 2 Satz 1, 34 Abs. 1 AsylG, § 75 Nr. 12 AufenthG; näher BVerwG, Urteil vom 14.12.2016, 1 C 4.16, BVerwGE 157, 18, sowie Urteil vom 25.07.2017, 1 C 10.17, juris, Rn. 23) und unterliegen der Aufhebung, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
64 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei gemäß § 83b AsylG.

Gründe

 
18 
Die Einzelrichterin durfte am 21.09.2021 verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht anwesend war, denn sie ist in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
19 
I. Die zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag begründet. Der Kläger hat zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG; der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 17.10.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
20 
1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (GFK) zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
21 
Dabei kann die Verfolgung gem. § 3c AsylG sowohl vom Staat (Nr.1) als auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren auszugehen, sofern die in den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten (Nr. 3).
22 
Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).
23 
Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Eine Verfolgung setzt dabei eine dauerhafte oder systematische Verletzung grundlegender Menschenrechte voraus (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 3a AsylG Rn. 4). Es muss eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Das setzt nach Art. 9 Abs. 1 Qualifikations-Richtlinie (RL) voraus, dass die Eingriffshandlungen einer Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommen, von denen gem. Art. 15 Abs. 2 EMRK in keinem Fall abgewichen werden darf (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 – NVwZ 2013, 936). Ob eine Verletzung nach § 3a AsylG im konkreten Einzelfall schwerwiegend ist, bedarf einer wertenden, alle vorgebrachten und sonst ersichtlichen Umstände und Tatsachen einschließenden Gesamtbetrachtung im jeweiligen Einzelfall (Göbel-Zimmermann/ Eichhorn/Beichel-Bendetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 1. Auflage 2017, Teil 2, Rn. 178). Nicht jede Menschenrechtsverletzung oder die Menschenrechte beschränkende Maßnahme begründet einen Anspruch auf Flüchtlingsschutz (Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 30. Edition, Stand: 01.07.2021, § 3a AsylG Rn. 5). Bei der Frage, ob eine Handlung als Verfolgung zu werten ist, sind auch die individuelle Lage sowie die persönlichen Umstände des Ausländers zu bewerten, Art. 4 Abs. 3c QualifikationsRL.
24 
Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss zudem eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG).
25 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen, wenn dem Schutzsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles eine Verfolgung aus einem der genannten Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23/12, Rn. 19 über juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 – A 11 S 241/17, Rn. 42 über juris). Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Schutzsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 – A 11 S 241/17, Rn. 42 über juris).
26 
Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab bleibt unverändert, auch wenn der Asylsuchende bereits Vorverfolgung oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat. Wer allerdings bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG - QuaIifikationsRL; dazu BVerwG, Urteil vom 07.09.2010 – 10 C 11.09; Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 – A 11 S 241/17, Rn. 47 ff. über juris; Urteil vom 09.11.2010 – A 4 S 703/10; Urteil vom 27.09.2010 – A 10 S 689/08). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.
27 
Interner Schutz schließt dabei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG.
28 
b) Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 - 10 C 6/13 - juris Rn. 18) und trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach dieser freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Gemäß § 25 Abs. 1 AsylG muss der Ausländer selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Es ist insoweit zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig und umfassend vorzutragen. Ob einem Ausländer in seinem Herkunftsland Gefahren im Sinne des § 3 AsylG drohen, kann nur anhand seiner Einlassungen bestimmt werden. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung aus den in § 3 AsylG genannten Gründen droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen wird. Für die richterliche Überzeugungsbildung ist dabei eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17, juris Rn. 50 ff). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.02.2014 - 1 A 1139/13.A, juris Rn. 35 m.w.N.).
29 
2. Nach diesen Grundsätzen ist anzunehmen, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner Flucht im Oktober 2015 nach Deutschland in seinem Herkunftsland Afghanistan die Verfolgung aus politischen und religiösen Gründen in Sinne von § 3 AsylG droht.
30 
Der Kläger hat vorgetragen, mehrfach in von Taliban vorgenommenen Kontrollen geraten und dabei geschlagen und bedroht worden zu sein, sein Vater sei von einer Taxifahrt mit Fahrgästen, die von Taliban als Gegner betrachtet werden, nicht mehr zurückgekehrt; geflohen sei er, weil es keine Sicherheit für sie gebe.
31 
a) Der Kläger ist zwar nicht bereits vorverfolgt ausgereist. Aus seinem Vorbringen ist nicht ersichtlich, dass er individuell vor seiner Ausreise wegen eines in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmals konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre.
32 
Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass aus den geschilderten Vorkommnissen im Falle einer Rückkehr des Klägers eine Verfolgungsgefahr die Taliban folgt. Der Kläger hat sich zwar mehrfach in bedrohlichen Situationen befunden, wie etwa einen Angriff der Taliban auf amerikanische Fahrzeuge, er war aber bis zu einer Ausreise nicht gezielt von Taliban aufgegriffen worden, sondern zufällig in Kontrollen oder andere gefährliche Lagen geraten. Auch aus dem Verschwinden seines Vaters folgt keine unmittelbare Verfolgungsgefahr für den Kläger. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich zwar ein zu vermutender Zusammenhang mit den letzten Fahrgästen seines Vaters, bei denen es sich um Soldaten oder Regierungsbeamte gehandelt haben solle, es ist jedoch kein Grund ersichtlich, warum die Angehörigen des Taxifahrers, der möglicherweise Opfer eines Kollateralschadens eines Angriffes auf seine Fahrgäste geworden ist, von den Taliban verfolgt werden sollte. Dies sieht auch der Kläger selbst so, er hat ausdrücklich angegeben, nicht wegen des Schicksals seines Vaters ausgereist zu sein.
33 
b) Das Gericht erachtet es aber als beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan unter dem Gesichtspunkt der sog. „Verwestlichung“ wegen einer tatsächlichen und zudem ihm von den Taliban zugeschriebenen religiösen und weltanschaulichen Haltung Verfolgungshandlungen in Form von körperlicher Gewalt und Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist.
34 
Nach dem persönlichen Eindruck vom Kläger in der mündlichen Verhandlung hat sich die Überzeugung herausgebildet, dass der Kläger aufgrund seines Verhaltens, seiner Wertvorstellungen und politischen Überzeugungen, seiner Sozialisierung im Ganzen und seines Erscheinungsbildes nicht in der Lage wäre, sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan an die dortigen Lebensverhältnisse so anzupassen, dass er nicht in den Verdacht geraten würde, westliche Verhaltensweisen und Wertvorstellungen übernommen zu haben und sich damit im Widerspruch zu den radikal-fanatischen religiösen Vorstellungen zu setzen, die das von den Taliban ausgerufene Islamische Emirat Afghanistan kennzeichnen.
35 
Dabei ist für den unter dem – ambivalenten und eher diffusen - Schlagwort „Verwestlichung“ zusammengefassten Prozess nicht vorrangig auf äußere, ggf. veränderliche Merkmale wie Kleidung, Frisur etc. abzustellen, sondern auf die Persönlichkeitsentwicklung des Klägers, die während eines mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland, zumal in der Phase des Erwachsenwerdens, eine Prägung durch ganz andere Wertvorstellungen und Weltanschauungen erfahren hat, als wenn er diese Jahre in seinem Heimatland verbracht hätte. Mit seinen so im westlichen Ausland geprägten persönlichen Vorstellungen und politischen Überzeugungen würde er sich gegen die in seinem Herkunftsland maßgeblichen religiösen und traditionellen Regeln stellen. Eine erzwungene Verleugnung dieses Teils seiner Persönlichkeit, um Verfolgungsakteure von einer gänzlich den dortigen Regeln entsprechenden islamischen Haltung in allen wesentlichen Lebensbereichen trotz seines langen Aufenthalts im Westen zu überzeugen, würde den Kern seiner Persönlichkeit betreffen und ihn damit in seiner Menschenwürde verletzen.
36 
aa) Im Falle des Klägers ist für die Gefahrenprognose auf seine Herkunftsregion im Bezirk Dschaguri abzustellen, wo auch seine Angehörigen leben. Eine flüchtlingsrelevante Verfolgungsgefahr ist vor dem Hintergrund der individuellen Lage des Klägers und der aktuellen Situation in Afghanistan allerdings landesweit festzustellen.
37 
bb) Diese Einschätzung ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den vorliegenden Erkenntnismitteln über die Situation vor der Machtübernahme durch die Taliban, wonach Rückkehrer aus dem westlichen Europa sowohl in der Bevölkerung als auch bei (damals) anti-staatlichen Kräften und auch bei den (damals) staatlichen Stellen in den Verdacht geraten, „verwestlicht“ zu sein (UK Home Office, Country Policy and Information Note Afghanistan: Afghans perceived as „Westernised“, Juni 2021, EASO, Afghan nationals perceived as „Westernised“, vom 02.09.2020; Stahlmann, Asylmagazin 8-9, 2019, S. 276 ff.; Studie von Friederike Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven abgeschobener Afghanen im Kontext aktueller politischer und wirtschaftlicher Entwicklungen Afghanistans, Juni 2021 – Stahlmann, Studie Juni 2021 -, S. 16; Save the Children, 16.10.2018, deutsche Version S. 12, vollständige Version (englisch): From Europe to Afghanistan - Experiences of child returnees; Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 32 ff.). Dieser Verdacht kann durch verschiedene Verhaltensweisen oder das Erscheinungsbild der betroffenen Person bestätigt werden: Haarschnitt, Kleidungsstil, Sprechen mit Akzent, Verwendung fremder Lehnwörter, Skype nutzen für Gesprächs ins Ausland, sich auf ein Gespräch einlassen, ohne angesprochen zu werden, eine entspannte Haltung in religiösen Fragen, Konsum von Alkohol (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier, SFH-Länderanalyse Afghanistan: Rückkehrgefährdung aufgrund von „Verwestlichung“, 26.03.2021 – SFH, Themenpapier „Verwestlichung“ 26.03.2021 – S. 5). Insbesondere Blickkontaktverhalten, Haltung und Gestik können dabei nicht ohne weiteres abgelegt werden (Stahlmann, Studie Juni 2021, S. 28), rückgeführte Personen aus westlichen Ländern werden daher auf Anhieb als solche erkannt (ACCORD, Afghanistan: Apostasie, Blasphemie, Konversion, Verstöße gegen islamische Verhaltensregeln, gesellschaftliche Wahrnehmung von RückkehrerInnen aus Europa, 15.06.2020, S. 18). Das Risiko, als „verwestlicht“ angesehen zu werden, ist umso größer, je länger sich die Person außerhalb Afghanistans aufgehalten und je weiter entfernt sie gewesen ist (SFH Themenpapier „Verwestlichung“ 26.03.2021 - S. 6, m.w.N.). Sogar das Auswärtige Amt konstatiert, dass Rückkehrer teils misstrauisch wahrgenommen werden (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 15.07.2021, S. 24). Dem Auswärtigen Amt seien jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden (ebenda). Letzteres besagt nicht viel, da der Kontakt zu Rückkehrern nicht zu den Aufgaben des Auswärtigen Amtes zählt und die Formulierung noch nicht einmal ausschließt, dass dem Auswärtigen Amt bzw. der konsularischen Vertretung in Afghanistan Gewaltakte gegen Rückkehrern bekannt sind. Es gibt demgegenüber zahlreiche Berichte, die entsprechende Gewalterfahrungen Betroffener dokumentieren, wie sich aus der nachfolgenden Auswertung der Erkenntnismittel ergibt.
38 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ging in seiner Rechtsprechung schon vor der SARS-CoV-2-Pandemie davon aus, dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland - freiwillig Zurückgekehrte, aber auch Abgeschobene - zusätzlichen Risiken ausgesetzt sind (vgl. Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 321 ff.; siehe auch Hessischer VGH, Urteil vom 27.09.2019 - 7 A 1923/14.A - juris Rn. 130 ff.). Sie sehen sich dem generellen Verdacht gegenüber, ihr Land und ihre religiöse Pflicht verraten zu haben (vgl. Stahlmann, ZAR 2017, 189 (196); Stahlmann, Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 4, je m.w.N.; vgl. auch UNHCR-Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, vom 30.08.2018, S. 110, insb. Fn. 674). Ein Aufenthalt im westlichen Ausland wird vermehrt dahin wahrgenommen, der Zurückkehrende habe sich der europäischen Kultur und dem Lebensstil angepasst. Es herrscht die Erwartung, der Betroffene werde entsprechendes (Fehl-)Verhalten auch in Afghanistan weiter an den Tag legen, etwa außereheliche Beziehungen, Alkohol- und Drogenkonsum und alle möglichen Varianten von Apostasie (SFH, Themenpapier „Verwestlichung“ 26.03.2021, S. 6 f.). Schon entsprechende Gerüchte können ausreichen, um staatliche Verfolgung, jedenfalls aber Selbstjustiz bis hin zur Bestrafung mit dem Tod - auch durch Angehörige - wegen des vermeintlichen Bruchs kultureller und religiöser Normen auszulösen (vgl. Stahlmann, Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 7 ff. m.w.N., Stahlmann, Studie Juni 2021, S. 29; Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 29 ff. m.w.N.). Die ohnehin allgemein übliche Überprüfung der Biographie der Rückkehrer wird durch das neue soziale Umfeld noch sorgfältiger als üblich vorgenommen, da sie wegen ihrer Flucht grundsätzlich verdächtigt werden, sich persönlicher Verfolgung entzogen zu haben - sei es durch militante Gruppierungen oder Privatpersonen (vgl. Stahlmann, Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 5, m.w.N.; ähnlich Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 40 und 43 m.w.N. vgl. auch S. 35 m.w.N. zur Problematik der Diskriminierung/Entlassung bei Bekanntwerden eines vorangegangenen Aufenthalts im westlichen Ausland). Selbst wenn die betroffene Person sich in Afghanistan angepasst verhält und alle religiösen und sozialen Riten ohne Abweichungen einhält, können Gerüchte oder sogar Indizien den Verdacht eines Glaubensabfalls oder „Kulturverrats“ – scheinbar – bestätigen. Beispiele sind etwa Fotos auf Facebook, objektiv harmlose Berichte in Lokalzeitungen über gemeindliche Veranstaltungen oder Aktivitäten, Erzählungen Dritter oder schlicht Missverständnisse hinsichtlich der in Europa geltenden Regeln (SFH Themenpapier „Verwestlichung“ 26.03.2021, S. 7; Stahlmann, Studie Juni 2021, S. 29). Dabei hängt das Ausmaß dieses Misstrauens auch von der Herkunftsregion und der gesellschaftlichen Stellung Person ab – Rückkehrer aus einer gebildeten Familien, in denen bereits Familienmitglieder sich zu Studienzwecken im Westen aufgehalten haben, erleben seitens ihrer Familien zwangsläufig weniger Misstrauen als Personen aus dem bäuerlichen Milieu (SFH Themenpapier „Verwestlichung“ 26.03.2021, S. 7, unter Hinweis auf die Anthropologin Melissa Kerr Chiovenda).
39 
Zudem wird angesichts des übersteigert wahrgenommenen Reichtums in Europa in Afghanistan oft davon ausgegangen, dass Rückkehrer während ihrer Zeit im Westen zu Wohlstand gekommen sind. Sowohl sie selbst als auch ihre Familien laufen daher Gefahr, Opfer von Entführungen zu werden, die lebensbedrohlich sein können, insbesondere, wenn nicht gezahlt wird oder werden kann. Es ist allerdings auch das quasi konträre Stigma des selbstverschuldeten Versagens festzustellen. Nicht zuletzt aufgrund entsprechender Berichte westlicher Medien (EASO, Afghan nationals perceived as „Westernised“, 02.09.2020, S.5; Interview mit Friederike Stahlmann vom 10.02.2019, Abgeschoben in Afghanistan, https://www.frsh.de/fileadmin/schlepper/schl_92-93/schlepper_92_lang_Stahlmann.pdf) glauben viele Afghanen, dass Rückkehrer im Ausland ein Verbrechen begangen und haben und deshalb zurückgeführt werden (SFH Themenpapier „Verwestlichung“ 26.03.2021, S. 8). Schließlich berichten Rückkehrer von Problemen mit Behörden oder Sicherheitskräften, insbesondere, weil sie als anders aussehend wahrgenommen werden, weil sie keine Tazkira haben, aber auch, weil sie als Sicherheitsrisiko empfunden werden, da sie mangels Ausbildung und mangels Chancen auf Arbeit als potentielle Drogenhändler oder durch bewaffnete regierungsfeindliche Kräfte leicht zu rekrutierende Personen gesehen werden (vgl. Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 18.).
40 
Diese Aussagen werden in früheren Erkenntnismitteln als nicht verallgemeinerungsfähig angesehen (vgl. UK Home Office Country Policy and Information Note Afghanistan: Afghans perceived als „Westernised“, Januar 2018, Ziff. 2.3.4). Früheren Quellen konnte nicht entnommen werden, dass die Gefahr der Ausgrenzung, Entführung, Misshandlung und sogar Tötung als beachtlich wahrscheinlich anzunehmen wäre. Abweichenden Verhaltensweisen würden zudem im städtischen Raum und in gebildeten Milieus eher toleriert werden als im ländlichen Raum (vgl. EASO, Afghan nationals perceived als „Westernised“, vom 02.09.2020, S. 14). Einzelne Dinge, von denen man gemeinhin annehme, dass man sie nur bei einem Abfall vom Islam tun könne, seien außerdem weiter verbreitet, als man denke (vgl. hierzu und zu Folgendem ACCORD, Afghanistan, Dokumentation eines Expertengespräches mit Thomas Ruttig und Michael Daxner vom 04.05.2016, Juni 2016, S. 9). So habe es in Afghanistan schon immer eine säkulare Tradition gegeben, wenn auch stets in beschränktem Umfang (vgl. zur Ausrichtung der kommunistischen Demokratischen Volkspartei an der „atheistischen“ Sowjetunion in ihrer Regierungszeit von 1978 bis 1992 sowie die Situation ehemaliger Mitglieder und Führungspersönlichkeiten auch EASO, aaO, S. 30). Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass diese schon damals nur beschränkte Tradition vor dem Hintergrund der zunehmenden Islamisierung in den vergangenen Jahrzehnten seit dem Einmarsch der Sowjetunion 1979 heute keine Rolle mehr spielen dürfte.
41 
Während Friederike Stahlmann bereits 2017 auf das besondere Risiko für Rückkehrer hinwies, als ‚verwestlicht‘ angesehen zu werden und somit dem Vorwurf der Kollaboration mit dem Feind oder des Abfalls vom Glauben ausgesetzt zu werden (vgl. Stahlmann, Bedrohungen im sozialen Alltag Afghanistans, Asylmagazin 2017, 82 ff., 83), ging Thomas Ruttig - Diplom-Regionalwissenschaftler (Afghanistik) und Journalist, zu DDR-Zeiten Afghanistan-Referent, Kodirektor des unabhängigen Thinktanks Afghanistan Analysts Network - in dem genannten Expertengespräch davon aus, dass allein die Rückkehr aus dem Ausland den Vorwurf einer Konversion nicht tragen dürfte, sondern es eines weiteren Anlasses bedürfte (vgl. ACCORD, Afghanistan, Dokumentation eines Expertengespräches mit Thomas Ruttig und Michael Daxner vom 04.05.2016, Juni 2016, S. 11).
42 
Aus der bereits zitierten aktuellen Studie von Friederike Stahlmann über die Erfahrungen und Perspektiven abgeschobener Afghanen anhand des Schicksals von 113 der insgesamt 908 zwischen Dezember 2016 und März 2020 abgeschobenen Afghanen ergibt sich hingegen, dass faktisch alle Rückkehrer einschließlich derjenigen, die über Unterstützung und dadurch die günstigsten Rückkehrbedingungen verfügen, mit Stigmatisierung als Rückkehrer und mit Gewalterfahrungen konfrontiert warten. Bei dieser Studie handelt es sich nach Einschätzung des Gerichts um die umfassendste und auf einer überzeugenden methodischen Grundlage beruhende Erhebung über die Erfahrungen, die Afghanen durch ihre Abschiebung aus Deutschland in ihr Heimatland gemacht haben. Die Verfasserin ist als Anthropologin mit Tätigkeit am Max-Planck-Institut in Halle (Saale) für ethnologische Forschung und assoziierte Forscherin am Institut für Sozialanthropologie der Universität Bern seit 2002 auf soziale, religiöse und rechtliche Fragen in Afghanistan spezialisiert und wird als Sachverständige von deutschen und österreichischen Gerichten herangezogen. Die methodischen Grundlagen der Datenerhebung und –auswertung werden ebenso ausführlich dargelegt wie die Bedeutung der langen Dauer der Erhebung von Dezember 2016 bis März 2020, um durch regelmäßige Nachfragen Entwicklungen und Veränderungen im Leben der Betroffenen nachvollziehen zu können. Mit Blick auf das Sicherheitsrisiko, das eine direkte Kontaktaufnahme für die Abgeschobenen ggf. bedeuten könnte, erfolgte die Kontaktaufnahme über Unterstützungsgruppen, bei öffentlichen Veranstaltungen per Schneeballsystem, über Anwälte, die afghanische NGO Afghanistan Migrants Advice and Support Organization (AMASO) sowie über Abgeschobene, zu denen bereits Kontakt bestand, unter Einsatz eines gezielt entwickelten standardisierten Fragebogens. Mit 292 Abgeschobenen bzw. deren Kontaktpersonen wurden Gespräche geführt, in regelmäßigen Abständen, persönlich oder telefonisch, per Skype, Telegram, Signal oder WhatsApp auf Deutsch, Englisch und Dari. Die Einholung von Informationen über verschiedene Kontaktpersonen diente der Überprüfung der Aussagen auf mögliche Verzerrungen. Weiter floss die Beobachtung der Ankunft des 33. Abschiebeflugs am 12.03.2020 am Flughafen Kabul in die Studie ein, sowie Gespräche, die sie bei dieser Gelegenheit mit den Abgeschobenen führen konnte.
43 
Die gewählte Form des Zugangs zu den Betroffenen und Beschränkung der Auswertung der erhaltenen Informationen auf Abgeschobene, die mindestens zwei Monate in Afghanistan geblieben sind, hat zur Folge, dass in größerem Umfang die Fälle dokumentiert werden konnten, in denen die Abgeschobenen über Hilfe von unterstützenden Personen verfügten, oft den Kontaktpersonen, über die der Zugang hergestellt werden konnte (S. 11-14 der Studie), zu stärker gefährdeten Personen hingegen von vornherein kein Kontakt möglich gewesen sein dürfte. Zudem stellt die Anthropologin fest, dass Gewalterfahrungen vielfach verschwiegen oder verharmlost werden. Demgegenüber könne der entgegengesetzte Effekt, wie bspw. eine unwahre Schilderung von Gewalterfahrungen aus strategischen Gründen bei einer geplanten erneuten Asylantragstellung in Europa als gering eingeschätzt werde, da die Betroffene daraus auch Nachteile befürchten müssten. Als kritisch angesehene Schilderungen wurden in zwei Fällen nicht berücksichtigt, um derartige Verzerrungen zu vermeiden (hierzu S. 36-39 der Studie). Hieraus ergibt sich, dass die Ergebnisse der Studie nur einen Teil der tatsächlichen Gewalterfahrungen des betroffenen Personenkreises beinhalten, und somit hinsichtlich eines Mindestmaßes an Gefährdungen Abgeschobener generalisierbar ist.
44 
Zusammengefasst wird dort festgestellt, dass über 90 % der Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr Gewalterfahrungen gemacht haben (S. 3 der Studie), wobei Frau Stahlmann - denklogisch nachvollziehbar - darauf hinweist, dass schwere Gewalterfahrungen oft nicht dokumentierbar sind, weil der Kontakt abbricht. Bei über 50 % der Betroffenen knüpft die Gewalterfahrung an ihren Aufenthalt in Europa an, bei den weiteren Gewalterfahrungen beruht diese auf allgemeinen Kampfhandlungen, Zwangsrekrutierung, Kriminalität und Weiterverfolgung in Fällen von Vorverfolgung. Zwei der Betroffenen starben durch Suizid, nahezu alle der interviewten Personen hatten das Land zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Studie wieder verlassen oder planten eine erneute Flucht.
45 
Von den Taliban wird die Auswanderung nach Europa als ein Akt des politischen Widerstands gesehen (S. 16, 21-23 der Studie), als eine Form des Überlaufens. Der Aufenthalt in Europa reicht daher als Verfolgungsmotiv für die Taliban (S. 16 der Studie).
46 
Viele der Befragten sei aufgrund ihrer Flucht nach Europa Verrat, „Verwestlichung“, unmoralisches Verhalten oder die Abkehr vom Islam vorgeworfen worden; ihre Familien seien dadurch ebenfalls gefährdet. Besonders kritisch ist dabei der Vorwurf, vom Islam abgefallen bzw. konvertiert zu sein (Studie S. 28; auch Thomas Ruttig, ACCORD, Dokumentation eines Expertengesprächs mit Thomas Ruttig und Michael Daxner vom 04.05.2016, S. 10 f.).
47 
Dies wird von anderen Erkenntnisquellen gestützt. Der UNHCR berichtet, dass vermutlich „verwestlichte“ Rückkehrer als „Ausländer“ oder Spione von regierungsfeindlichen Gruppen (Stand vor dem 15.08.2021) bedroht, gefoltert oder getötet werden, insbesondere in Gebieten, die unter Kontrolle der Taliban stehen (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.08.2018, S. 52 f., S. 90). Die Kinderschutzorganisation „Save the Children“ hat in einem Forschungsprojekt 2018 die Erfahrungen von 57 Kindern bzw. Jugendlichen, die aus Europa nach Afghanistan zurückgekehrt sind, untersucht. Die Kinder und Jugendlichen trafen teilweise mit ihren Familien in Afghanistan ein, teilweise handelte es sich um unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Mehr als die Hälfte der Befragten berichtete über Gewalterfahrungen (Save the Children, From Europe to Afghanistan - Experiences of child returnees, deutsche Kurzfassung: Rückkehr ins Ungewisse, Oktober 2018, S. 5), sie sahen sich mit dem Vorwurf konfrontiert, vom Islam abgefallen und zu „Ungläubigen“ geworden zu sein (Save the Children, aaO, S. 12). Auch Amnesty international berichtet von Drohungen und Gewalthandlungen gegenüber Rückkehrern (AI, Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 – Afghanistan, ecoi.net #2023861).
48 
Schon vor ihrer Machtübernahme war ein zunehmender Einfluss der Taliban auf die gesellschaftlichen Verhältnisse und die Machtsituation in Afghanistan zu notieren. Zahlreiche Erkenntnismittel machen Ausführungen zu den sich weiter verschärfenden Machtkämpfen und der mit voranschreitendem Rückzug der internationalen Kräfte zunehmend fragileren Situation der afghanischen Regierungstruppen (vgl. nur UNSC, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 12.03.2021; HRW, Afghanistan: Targeted Killings of Civilians Escalate, 16.03.2021; AAN, Civilian Casualties Worsened as Intra-Afghan Talks Began, says UNAMA’s 2020 report on the Protection of Civilians, 28.02.2021; ACCORD, Themendossier zu Afghanistan: Überblick über die Sicherheitslage in Afghanistan, 27.01.2021). Dabei konnte bereits seit längerem festgestellt werden, dass die Taliban in den von ihnen kontrollierten Regionen eine ernstzunehmenden Parallelregierung organisiert und durchgesetzt haben, mit ihrem eigenen Rechtssystem und einem Einfluss, der so weit reicht, dass Regierungsprojekte in diesen – Stand November 2020 – rund 400 Distrikten nur mit Zustimmung und Kooperation der Taliban umsetzen konnte (Thomas Ruttig, Die Parallelregierung, 21.11.2020, https://taz.de/Truppenabzug-aus-Afghanistan/!5727714/). In den ersten Monaten des Jahres 2021 wurde im Zuge dieser Entwicklung eine noch nie dagewesene Zahl an Zivilisten getötet und verletzt und mindestens 560.000 Menschen vertrieben, darin eingeschlossen ca. 120.000 Personen, die vor dem Vormarsch der Taliban nach Kabul geflohen sind und zu Tausenden in Kabul im Freien schlafen. Frauen und Kinder machen etwa 80 Prozent der Geflohenen aus. Diese Zahlen machen diesen Zeitraum zum schlimmsten dieses Konflikts, der seit Jahren der weltweit tödlichste ist (ACCORD, Themendossier zu Afghanistan: Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, 16.09.2021, S. 2).
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cc) Die Gefahr einer Verfolgung ergibt sich für den Kläger verschärft nach dem erfolgten Machtwechsel am 15.08.2021. Der mit dem Abschluss des Abkommens zwischen den USA und den Taliban – ohne Beteiligung der afghanischen Regierung - am 29.02.2020 in Gang gesetzte Prozess (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 14.01.2021, S. 16; EASO, Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, Dezember 2020, S. 58), in dessen Verlauf die Taliban gegenüber der afghanischen Regierung an Stärke und Macht gewannen, hat sich in den vergangenen Wochen in dem Maße beschleunigt, wie die alliierten Streitkräfte sich aus Afghanistan zurückzogen. Nachdem in den beiden ersten Augustwochen in immer kürzeren Abständen die Provinzhauptstädte an die Taliban gefallen waren, floh Präsident Ghani im Laufe des 15.08.2021 ins Ausland, die Taliban nahmen Kabul daraufhin kampflos ein (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Sonderkurzinformation der Staatendokumentation, a) Aktuelle Lage in Afghanistan, b) Hinweise für die Benützung der aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan; Der Tagesspiegel, Präsident flieht aus Afghanistan – Deutsche Botschaft geräumt, 15.08.2021; Briefing Notes des Bundesamts vom 16.08.2021). Sie fanden verlassene Polizeistationen und Ministerien vor, auch die afghanischen Streitkräfte waren geflohen. Bis auf wenige Ausnahmen (insbesondere Russland, China, Pakistan) wurden die Botschaften überstürzt geräumt und das Botschaftspersonal zum militärischen Teil des Flughafens Kabul verlegt (Der Tagesspiegel, aaO). In den folgenden zwei Wochen wurden unter Führung der amerikanischen Streitkräfte durch zahlreiche westliche Staaten unter chaotischen Umständen rund um den Kabuler Flughafen ungefähr 120.000 Menschen evakuiert (davon ca. 4.500 durch die Bundeswehr), Staatsangehörige der beteiligten Nationen sowie afghanische Staatsangehörige, die sich vor den neuen Machthabern in Sicherheit bringen wollten (Süddeutsche Zeitung, https://www.sueddeutsche.de/politik/afghanistan-news-taliban-deutschland-1.5396664?print=true, Meldung vom 31.08.2021, abgerufen am 05.09.2021). Nach derzeitigen Angaben des Auswärtigen Amts gehe man von mehr als 40.000 zur Ausreise nach Deutschland berechtigten Afghanen, sog. Ortskräfte und ihre engsten Angehörigen, aus, die in Afghanistan zurückgeblieben sind (Erklärungen des Auswärtigen Amts in der Regierungspressekonferenz vom 30.08.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/regierungspressekonferenz/2478940).
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Trotz einiger offizieller Verlautbarungen der Taliban, die eine gegenüber der ersten Herrschaft der Taliban gemäßigte Vorgehensweise ankündigen (siehe hierzu Deutschlandfunk Kultur, https://www.deutschlandfunkkultur.de/afghanistans-zukunft-taliban-predigen-emirat-light.979.de.html?dram:article_id=501891, 19.08.2021), gab es bereits kurz nach der Machtübernahme Meldungen seitens des UNHCR und Human Rights Watch, dass es trotz der von den Taliban verkündeten Amnestie in verschiedenen Landesteilen zu Massenhinrichtungen von früheren afghanischen Regierungsmitarbeitern und ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte gekommen sei (so die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, Statement vom 24.08.2021, S. 1). Außerdem sei laut UNHCR der Bewegungsspielraum von Frauen in manchen Regionen eingeschränkt worden, Mädchen dürften teilweise nicht mehr zur Schule gehen (Briefing Notes des Bundesamts vom 30.08.2021). Mehr Aussagekraft als Pressemitteilungen der Taliban in diesen Wochen, in denen das Interesse der Weltöffentlichkeit auf Kabul gerichtet ist, dürften die Verhältnisse in den Regionen aufweisen, die bereits seit längerem von den Taliban beherrscht werden (Emran Feroz, Journalist und Afghanistan-Experte, Deutschlandfunk Kultur, Afghanistans Zukunft, Taliban predigen Emirat light, 19.08.2021, https://www.deutschlandfunkkultur.de/afghanistans-zukunft-taliban-predigen-emirat-light.979.de.html?dram:article_id=501891).
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Wenige Tage nach Ausrufung des Islamischen Emirats Afghanistan wurde berichtet, dass die Taliban in Kabul und anderen Städten von Haus zu Haus gehen und gezielt nach Personen suchen würden, die mit westlichen Staaten zusammengearbeitet oder zentrale Positionen im afghanischen Militär, der Polizei und den Ermittlungsbehörden innegehabt hätten. Auch Familienmitglieder dieser Personen sollen in Haft genommen worden sein (Briefing Notes des Bundesamts vom 23.08.2021 unter Berufung auf den Bericht des Norwegian Center for Global Analyses im Auftrag der UN vom 18.08.2021; Zeit online, Das Geld wird knapp, die Verstecke auch, 08.09.2021, https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-09/afghanistan-evakuierung-abschluss-taliban-bevoelkerung-lage-protokolle; The Danish Immigration Service, Brief report, Afghanistan, REscent developments in the security situation, impact on civilians and targeted individuals, September 2021, S. 17). Daraufhin habe man die Räumung der sog. Safe Houses ehemaliger Mitarbeiter veranlasst, ehe diese zur Falle für die betroffenen Personen wurden (Tagesschau 16.08.2021, 350 Ortskräfte verlassen "Safe Houses", https://www.tagesschau.de/ausland/asien/safehouses-afghanistan-101.html), bestätigt durch einen für die UN, demzufolge die Taliban die Suche nach "Kollaborateuren" verstärken (BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation: Aktuelle Entwicklungen und Informationen in Afghanistan, Stand: 20.08.2021, S. 2). Es kann bezweifelt werden, dass die Taliban ihre religiös begründeten Werte aufgeben werden (AAN, Thomas Ruttig, Have The Taliban Changed? 29.03.2021, https://www.afghanistan-analysts.org/en/other-publications/external-publications/have-the-taliban-changed/). Insbesondere Frauen und Mädchen gehören zu den am meisten gefährdeten Gruppen, es wird vielfach von begründeten Befürchtungen von Gräueltaten gegen Frauen und Mädchen wie in der Zeit der ersten Taliban-Herrschaft berichtet, wenn diese extrem weitgehende Einschränkungen wie eine Vollverhüllung in der Öffentlichkeit und den Verzicht auf Bildung und Erwerbstätigkeit nicht akzeptieren (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Sonderkurzinformation der Staatendokumentation, a) Aktuelle Lage in Afghanistan, b) Hinweise für die Benützung der aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan, 17.08.2021, S. 3). Frauen trauen sich daher selbst in Kabul nur noch in Ausnahmefällen auf die Straße (AAN, Martine van Bijlert, The Taleban leadership converges on Kabul as remnants of the republic reposition themselves, 17.08.2021), selbst Bilder unverschleierter Frauen auf Plakaten wurden umgehend nach dem Einrücken der Taliban in Kabul als Ausdruck des Gehorsams und großer Furcht vor den Taliban entfernt bzw. übermalt (BFA, Sonderkurzinformation, 17.08.2021, aaO, S. 3). Amnesty International trägt in einer aktuellen Studie Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach der Machtübernahme zusammen, wie gezielte Tötungen von Zivilisten und sich ergebenden Soldaten sowie die Blockade humanitärer Hilfslieferungen im Pandschir-Tal, die Einschränkung der Rechte von Frauen, der Meinungsfreiheit und der Zivilgesellschaft (Amnesty-Briefing "The fate of thousands hanging in the balance: Afghanistans's fall into the hands of the Taliban", 21.09.2021).
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Ein vernünftig denkender besonnener Mensch wird in dieser Situation den offiziellen Verlautbarungen der Taliban nicht trauen, zumal die Präsentation der neuen Regierungsmannschaft am 07.09.2021 nicht Anlass zur Hoffnung gibt, sondern Befürchtungen zusätzlich nährt. Das Kabinett besteht ausschließlich aus Männern, einige davon auf der Fahndungsliste der US-Ermittlungsbehörde FBI als Terroristen geführt (Zeit online, USA beunruhigt über Kabinett der Taliban, Süddeutsche Zeitung, Männer, Mullahs, Extremisten, 08.09.2021, https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-09/afghanistan-usa-sorge-taliban-kabinett-al-kaida-blinken).
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Vor diesem Hintergrund ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass rückkehrende Afghanen in Abhängigkeit von ihrer individuellen Situation und der sonstigen Umstände ihres Einzelfalles, insbesondere bei Fehlen einer hinreichenden Sozialisierung in ihrem Heimatland und eines familiären Rückhalts, der im speziell gelagerten Fällen einen ausreichenden Schutzraum gewähren könnte, wegen eines nicht an die Erwartungen der regierenden Taliban angepassten Verhaltens verfolgt werden können.
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dd) Das Gericht hat aufgrund des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks keinen Zweifel daran, dass der Kläger sich nach fast sechs Jahren in Deutschland vollständig an europäische Verhaltensweisen angepasst hat und in seinem äußeren Erscheinungsbild und Auftreten sich nicht von anderen jungen Männern seines Alters in Europa unterscheidet. Der Kläger hat zwar seine Kindheit und Jugend in seinem Heimatdorf bei seiner Familie verbracht, hat dann aber die für die Herausbildung der Persönlichkeit und Entwicklung der Wertvorstellungen besonders prägenden Zeit von seinem 16. bis zum 22. Lebensjahr in Deutschland verbracht.
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Zudem ist damit zu rechnen, dass er als Schiit und Hasara in besonderem Maß die Aufmerksamkeit der Taliban auf sich ziehen würde.
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Die Volksgruppe der Hasara wurde während der früheren Taliban-Herrschaft besonders verfolgt und ihre Angehörigen werden auch heute noch verhältnismäßig häufiger als diejenigen anderer Ethnien Opfer von insbesondere religiös motivierten Anschlägen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, in der Fassung vom 14.01.2021, S. 8; vgl. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, 25.06.2021, S. 306 f.). Außerdem sind sie in der öffentlichen Verwaltung – noch vor der nunmehrigen Machtergreifung durch die Taliban – unterrepräsentiert, werden auf dem Arbeitsmarkt und auch in anderen Bereichen diskriminiert und so auch leichter Opfer von Erpressungen, Zwangsarbeit, Misshandlungen und Inhaftierungen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, 25.06.2021, S. 306). Sie stellt etwa 10 % der Bevölkerung Afghanistans dar (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, 25.06.2021, S. 306). Dabei sind Hasara nicht nur durch Taliban bedroht, denn auch der IS-Khorasan führt gezielte Angriffe gegen die Minderheit der Hasara aus (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile - Update der SFH-Länderanalyse, 30.09.2020, S. 13, unter Hinweis auf UNAMA, Annual Report 2019, 22.02.2020, S. 7 f., 44, 47 f.). Aktuelle Meldungen über ein brutales Massaker zwischen dem 04.07. und 06.07.2021 an Männern, die den Hasara angehören, zeigen das Ausmaß der Gefahr für diese Minderheit. Die tatsächliche Zahl der Vorfälle und der Opfer könnte noch weitaus höher anzusetzen sein, da die Taliban in den von ihnen eroberten Gebieten vielfach den Handyempfang unterbrochen haben und dadurch Fotos und Videos nicht unkontrolliert an den Taliban vorbei in der Öffentlichkeit verbreitet werden können (Amnesty International, Taliban verantwortlich für brutales Massaker an Hazara-Männern, 20.08.2021, https://www.amnesty.ch/de/laender/asien-pazifik/afghanistan/dok/2021/taliban-verantwortlich-fuer-brutales-massaker-an-hazara-maennern).
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In Deutschland macht der Kläger eine Ausbildung als Elektriker und führt ein selbstbestimmtes Leben, das sich nicht in Äußerlichkeiten wie Kleidung und Frisur erschöpft, sondern in seiner Lebensweise im Ganzen einschließlich seiner persönlichen Überzeugungen seinen Ausdruck findet. Es kann nicht von ihm erwartet werden, dass er diese Verhaltensweisen bei einer Rückkehr nach Afghanistan ablegt und sich den dortigen Lebensverhältnissen insbesondere seiner Heimatgegend anpasst. Selbst wenn der Kläger sich äußerlich anpassen, regelmäßig in die Moschee gehen und beten würde, wäre er mit seinem veränderten Auftreten, Blickkontrakt- und Gesprächsverhalten, das von ihm nicht vollständig kontrollierbar ist, als Rückkehrer aus dem Westen auf Anhieb identifizierbar. Daraus ergibt sich die unmittelbare Folge der Stigmatisierung und des damit einhergehenden Verdachts insbesondere des Verrats und der Apostasie, aus der sich eine beachtliche Wahrscheinlichkeit gravierender Verfolgungshandlungen, unter Einschluss einer möglichen Tötung, ergibt. Bei einer Rückkehr des Klägers nach Afghanistan ist daher aufgrund seines langfristigen Aufenthalts im westlichen Ausland seine körperliche Unversehrtheit wegen seiner (tatsächlichen oder jedenfalls vermeintlichen) politischen Überzeugung bedroht. Im Falle des Klägers kommt hinzu, dass er äußerlich als Hasara zu erkennen ist. Er hat zwar nach eigenem Bekunden bis zu seiner Ausreise keine Verfolgungshandlungen als Angehöriger der Minderheit der Hasara erlebt, sondern kennt solche nur aus Berichten anderer. Daraus folgt jedoch nicht, dass ihn bei einer Rückkehr nicht ein erhöhtes Risiko treffen würde, als Hasara erkannt und dadurch von Taliban aufgegriffen zu werden.
58 
ee) Die drohenden Maßnahmen – insbesondere Festnahme durch Taliban und Folter bis hin zu einer Tötung – sind als Verfolgungshandlungen i.S. von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu qualifizieren.
59 
ff) Diese Verfolgungshandlungen werden zudem auf eine dem Kläger durch die Taliban zumindest zugeschriebene politische und religiöse Anschauung im Sinne des § 3 Abs..1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG gestützt. Dies stimmt auch mit der in Erkenntnisquellen aufgrund einer Auswertung der vorhandenen Informationen geäußerten Einschätzung überein (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, Dezember 2020, S. 59). Die Taliban sehen ihr Ziel in der Errichtung eines ihren religiösen Auffassungen entsprechend geleiteten staatlichen Gemeinwesens, dem sich Personen widersetzen, die sich von verhassten „westlichen“ Vorstellungen und dem entsprechenden Lebensstil leiten lassen, weshalb ihnen eine demensprechende politische Überzeugung zugeschrieben wird.
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gg) Die demnach drohenden Verfolgungsmaßnahmen sind auch einem Verfolgungsakteur im Sinne von § 3c AsylG zuzurechnen.
61 
Die – damals - regierungsfeindlichen Gruppierungen der Taliban waren im Zeitpunkt der Bedrohung nichtstaatliche Akteure im Sinne von § 3c Nr. 3 oder Nr. 2 AsylG, mit dem Zusammenbruch der bisherigen Regierung, Flucht der Regierungsspitze und Übernahme der Regierungsgewalt durch die Taliban am 15.08.2021 und Ausrufung des Islamischen Emirats Afghanistan sowie der Vorstellung neuen Regierung am 07.09.2021 sind sie nunmehr als staatlicher Akteur im Sinne von § 3c Nr. 1 AsylG anzusehen. Infolge der sich im Zuge der Übergabe der Sicherheitsverantwortung der internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte verschlechternden Sicherheitslage in allen Regionen Afghanistans bei gleichzeitigem Erstarken der regierungsfeindlichen Kräfte hätte der Kläger schon damals keinen wirksamen Schutz von staatlichen Sicherheitskräften oder internationalen Organisationen erhalten können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017, A 11 S 512/17, juris, Rn. 63ff.) und wird dies erst recht vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen im Falle einer Rückkehr nicht können. Es sind weder schutzbereite noch schutzwillige Akteure vorhanden.
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3. Eine interne Fluchtalternative besteht für den Kläger vor diesem Hintergrund nicht. Vom Kläger kann vor dem Hintergrund seiner individuellen Situation nicht vernünftigerweise erwartet werden, sich in einer der afghanischen Großstädte oder einem anderen Ort außerhalb seiner Ursprungsregion niederzulassen. Hinzu kommt nämlich, dass der Kläger tatsächlich – wovon das Gericht überzeugt ist – den Taliban auch in Kabul oder einem sonstigen Ort als Heimkehrer aus dem Westen auffallen würde. Eine anonyme Rückkehr nach Afghanistan ist angesichts des hohen Maßes an sozialer Kontrolle selbst in Großstädten wie Kabul nicht möglich, auch in Großstädten erfolgt die Ansiedlung in der Regel in entsprechend ethnisch geprägten Wohnbezirken. Ein neuer Bewohner wird auf seine Herkunft und Vorgeschichte hin überprüft (siehe etwa Staatssekretariat für Migration (SEM), Schweiz, Notiz Afghanistan, Alltag in Kabul, Referat von Thomas Ruttig (AAN) am 12. April 2017, S. 16; sogar das Auswärtige Amt stellt dies in seinem letzten Lagebericht vom 15.07.2021 fest, aaO, S. 16).
63 
II. Mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entbehren auch die Ziffern 3 bis 6 des Bescheids ihrer Grundlage (vgl. §§ 31 Abs. 2 Satz 1, 34 Abs. 1 AsylG, § 75 Nr. 12 AufenthG; näher BVerwG, Urteil vom 14.12.2016, 1 C 4.16, BVerwGE 157, 18, sowie Urteil vom 25.07.2017, 1 C 10.17, juris, Rn. 23) und unterliegen der Aufhebung, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
64 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei gemäß § 83b AsylG.

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