Beschluss vom Verwaltungsgericht Freiburg - 1 K 1228/21

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
1. Gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Erforderlich ist zudem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht ist regelmäßig auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs abzustellen (vgl. hierzu und zum Folgenden VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.03.2021 - 11 S 2721/20 -, juris, Rn. 3 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16.04.2019 - 1 BvR 2111/17 -, juris, Rn. 25), sodass Verzögerungen der gerichtlichen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht zu Lasten des Antragstellers gehen können. Nach Eintritt der Bewilligungsreife eingetretene Tatsachen, die die Erfolgsaussichten der Klage jedoch zugunsten des Antragstellers verändern, sind bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.02.2017 - 12 C 16.2159 -, juris, Rn. 13). Für die Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist mit Blick auf § 120a ZPO auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 166 Rn. 124; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.03.2021 - 11 S 2721/20 -, juris, Rn. 3).
Dabei gilt für die Verneinung der hinreichenden Erfolgsaussicht im Prozesskostenhilfeverfahren ein grundsätzlich anderer Maßstab, als er für das Verfahren in der Sache selbst zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.11.2017 - 2 BvR 902/17 -, juris, Rn. 12). Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe ist es nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg (annähernd) gewiss ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang also offen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 -, juris, Rn. 26, und vom 22.05.2012 - 2 BvR 820/11 -, juris, Rn. 10). Weder dürfen Beweiswürdigungen vorweggenommen noch sollen schwierige, höchstrichterlich bislang nicht entschiedene Rechtsfragen geklärt werden, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können. Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.02.2020 - 1 BvR 3182/15 -, juris, Rn. 15).
Prozesskostenhilfe braucht allerdings nicht gewährt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen aber nicht in diesem Sinn als „schwierig“ erscheint. Das gilt auch für abwägende Subsumtionsentscheidungen im Einzelfall, obwohl auch sie komplexe Fragen aufwerfen können. Auch wenn die Beurteilung der Erfolgsaussichten eine konkret abwägende Subsumtionsentscheidung erfordert, darf eine solche fachgerichtliche Voreinschätzung daher im Verfahren der Prozesskostenhilfe Berücksichtigung finden, soweit die generellen Maßstäbe dieser Abwägung hinreichend geklärt sind. Andernfalls wäre Prozesskostenhilfe in Rechtsbereichen, in denen die Entscheidung häufig von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängt, fast immer zu gewähren. Dies ist mit dem Verbot, „schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen“ im Prozesskostenhilfeverfahren zu entscheiden, nicht gemeint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.09.2020 - 2 BvR 1942/18 -, juris, Rn. 13).
Mit Blick auf den Lebenssachverhalt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren gründet, bemisst sich der dargestellte Wahrscheinlichkeitsmaßstab maßgeblich anhand des Vorbringens des Klägers und ggf. auf Grundlage eines angegriffenen Bescheids. Die durch das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz gebotene Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes verbietet nicht nur, die Anforderungen an die erforderliche Erfolgsaussicht zu überspannen. Sie impliziert auch, Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.10.2019 - 2 BvR 1813/18 -, juris, Rn. 24). Daraus folgt als Mindestvoraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung in einem Maße substantiiert begründet wird (vgl. § 166 Abs. 2 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO), das die Annahme zulässt, ein Erfolg des Begehrens sei zumindest möglich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Erfolgsaussicht nicht etwa bereits aus einem vorgelegten Bescheid ergibt, der Gegenstand des Verfahrens ist. Folgen die tatbestandlichen Voraussetzungen eines vom Kläger geltend gemachten Anspruchs aus seinen Angaben dagegen nicht einmal in groben Zügen, hat die Rechtsverfolgung in der Regel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.01.2021 - 2 BvR 2078/20 -, juris, Rn. 3, und vom 14.04.2010 - 1 BvR 362/10 -, juris, Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.03.2021 - 11 S 2721/20 -, juris, Rn. 6).
2. Es kann dahinstehen, ob bei der Klägerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorliegen. Denn der Antrag ist bereits deshalb abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nach den oben genannten Maßstäben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Klägerin begehrt mit der von ihr in Aussicht genommenen Klage die Verpflichtung des beklagten Landes, ihr die Approbation als psychologische Psychotherapeutin zu erteilen. Sie erfüllt die hierfür geltenden Voraussetzungen jedoch nach keiner denkbaren Betrachtungsweise.
a) Die Klägerin hat die Qualifikation, auf die sie ihren Anspruch stützt, in den Vereinigten Staaten von Amerika erworben, mithin außerhalb des Geltungsbereichs des Psychotherapeutengesetzes und außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vgl. § 1 Abs. 5 PsychThG). Es ist von der Klägerin weder behauptet noch sonst ersichtlich, dass die Vereinigten Staaten von Amerika zu den sogenannten gleichgestellten Staaten gehören, bei denen – wie etwa im Falle der Schweiz, die der Gesetzgeber im Blick hatte (vgl. BT-Drs. 19/9770, S. 46) – sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen aus dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ihrer Staatsangehöriger mit Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten
oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums ergibt (vgl. § 1 Abs. 6 PsychThG). Deshalb richtet sich eine mögliche Anerkennung ihrer in den Vereinigten Staaten von Amerika erworbenen Berufsqualifikation ausschließlich nach § 11 PsychThG, insbesondere kommt auch eine partielle Zulassung nach § 4 PsychThG, welche die Klägerin im Übrigen auch gar nicht erstrebt, von vornherein nicht in Betracht.
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Gemäß § 11 Abs. 1 tritt eine in einem solchen Drittstaat abgeschlossene Berufsqualifikation an die Stelle der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 PsychThG für eine Approbation genannten Voraussetzung eines erfolgreichen Studiums im Sinne des § 7 PsychThG sowie das Bestehen der psychotherapeutischen Prüfung nach § 10 PsychThG, wenn (1.) diese Berufsqualifikation in dem Staat, in dem sie erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten entsprechenden Beruf erforderlich ist und (2.) die Gleichwertigkeit der erworbenen Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten gegeben ist.
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Im Fall der Klägerin ist bereits die erste Voraussetzung offenkundig nicht erfüllt. Denn die Anerkennung einer sogenannten Drittstaatsausbildung setzt nicht nur voraus, dass die antragstellende Person über eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf verfügt, die in dem Land, in dem sie erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf erforderlich ist; das wäre bei der Klägerin mit Blick auf den reglementierten Beruf des „Licensed Marriage and Family Therapist“ der Fall. Vielmehr muss der Beruf dem im PsychThG geregelten Beruf einschließlich seiner Aufgabenstellung im System der Heilberufe entsprechen (vgl. BT-Drs. 19/9770, S. 57). Das trifft auf die Tätigkeit als „Licensed Marriage and Family Therapist“ erkennbar nicht zu. Denn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und 3 PsychThG werden unter der Ausübung von Psychotherapie nur Tätigkeiten zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, erfasst, nicht aber psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben.
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Die Approbation zum Psychotherapeuten erlaubt die Behandlung aller Störungen mit Krankheitswert mittels psychotherapeutischer Verfahren, ist also nicht auf bestimmte Problemstellungen oder Personengruppen beschränkt (vgl. den Umkehrschluss zu § 4 PsychThG). Die Ausbildung zum Psychotherapeuten zielt vor diesem Hintergrund darauf ab, psychotherapeutische Kompetenzen zu erwerben, die grundlegend alle Altersstufen sowie alle Patientengruppen einschließlich behinderter Menschen abdecken (vgl. BT-Drs. 19/9770, S. 35 f.). Dementsprechend umfassend sind die Inhalte, deren Vermittlung die Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) im Rahmen des Regelzugangswegs – Abschluss eines Studiums (§§ 7, 9 PsychThG) und nachfolgende psychotherapeutische Prüfung (§ 10 PsychThG) – verlangt. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten müssen danach in der Lage sein, Patienten in einer Vielzahl von Bereichen, nämlich der Psychiatrie, Psychosomatik, Neuropsychologie, Prävention, Rehabilitation oder Forensik beraten zu können (vgl. Anlage 2 Nr. 4 Satz 1 Buchstabe b PsychThApprO), ambulante Psychotherapie bei Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen, älteren Menschen und Menschen mit Behinderung zu leisten (Anlage 2 Nr. 4 Satz 2 Buchstabe b PsychThApprO) und auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft psychische und psychisch mitbedingte Erkrankungen im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter einschließlich des höheren Lebensalters zu erklären (vgl. Anlage 2 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe 5 PsychThApprO). Folgerichtig bildet die Paar- und Familientherapie nur eines von mehreren Settings, die abzudecken sind (vgl. Anlage 2 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe c PsychThApprO).
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Der Beruf des „Licensed Marriage and Family Therapist“ stellt sich daher bereits von seinem Gegenstand her nicht als dem Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten entsprechend dar. Darüber hinaus ist er auch nicht dem Bereich der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 PsychThG zuzuordnen, sondern zielt im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 3 PsychThG auf die Aufarbeitung und Überwindung sozialer – hier: familiärer und partnerschaftlicher – Konflikte außerhalb der Heilkunde mittels psychologischer Techniken.
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Das entspricht dem vom Regierungspräsidium herangezogenen Gutachten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der Kultusministerkonferenz vom 31.08.2017 (Bl. 30 der Verwaltungsakten), das allein den Beruf des „Licensed psychologist“ als Referenzberuf des hiesigen Psychotherapeuten ausweist. Substantiierte Einwendungen gegen die Richtigkeit des Gutachtens hat die Klägerin nicht erhoben, so dass allein der Umstand, dass sie insofern Sachverständigenbeweis angeboten bzw. für erforderlich erachtet hat, nicht ausreicht, um die Erfolgsaussichten ihrer beabsichtigten Klage als offen erscheinen zu lassen.
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b) Es kann dahinstehen, ob im Fall der Klägerin, die ihren Antrag bereits am 26.09.2017 gestellt hat, eine Approbation weiterhin gemäß § 2 Abs. 3 PsychThG in der bis zum 31.08.2020 geltenden Fassung (nachfolgend a.F.) möglich wäre, wie das Regierungspräsidium unter Verweis auf § 27 PsychThG annimmt. Denn auch auf dieser Grundlage sind die Erfolgsaussichten der Klägerin nicht günstiger zu bewerten.
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Nach § 2 Abs. 3 PsychThG a. F. ist, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 PsychThG a. F. – dass der Antragsteller die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat – nicht erfüllt ist, Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut verfügen, der in einem anderen als den in § 2 Abs. 2 Satz 1 PsychThG a. F. genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.
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Auch diese Vorschrift gibt eine zweigliedrige Prüfung vor: Zunächst ist festzustellen, ob der Antragsteller über einen „Ausbildungsnachweis als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ verfügt. Der Beruf, zu dem der im Drittstaat erworbene Nachweis dort befähigt, muss also ebenfalls zumindest im Ausgangspunkt demjenigen eines psychologischen Psychotherapeuten entsprechen.
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Dabei kann wiederum dahinstehen, ob auf die Berufszulassung (hier: Licensed Marriage and Family Therapist) oder wegen des Begriffs „Ausbildungsnachweis“ auf den akademischen Befähigungsnachweis (hier: Master of Arts in Counseling Psychology) abzustellen ist. Denn im Fall der Klägerin bleiben beide so deutlich hinter dem Berufsbild des psychologischen Psychotherapeuten bzw. den für die Verleihung der Berufsbezeichnung vorausgesetzten Anforderungen zurück, dass nicht mehr von einem lediglich auf Teilbereiche beschränkten Zurückbleiben hinter dem geforderten Ausbildungsstand gesprochen werden kann, bei dem die fehlende Gleichwertigkeit im Wege eines ergänzenden Verfahrens (§ 2 Abs. 3 Satz 2 bis 4, Abs. 2 Satz 5 bis 8 PsychThG a. F.) behoben werden könnte.
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Der Gesetzgeber hatte auch an den Beruf des psychologischen Psychotherapeuten nach altem Recht hohe Anforderungen gestellt. Das zeigt sich bereits daran, dass trotz der veränderten Berufsbezeichnung die Umschreibung des Berufsbildes unverändert übernommen worden ist (vgl. BT-Drs. 19/9770, S. 46). Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 und 3 PsychThG a. F. wurden nur die psychotherapeutische Behandlung pathologischer Störungen, nicht aber psychologische Tätigkeiten außerhalb der Heilkunde erfasst.
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In der gemäß § 5 Abs. 1 PsychThG a. F. (i.V.m. § 27 Abs. 2 PsychThG) an das Psychologiestudium anschließenden mindestens dreijährigen Ausbildung spielen zwar auch intra- und interpersonelle Aspekte psychischer und psychisch mitbedingter Störungen in Paarbeziehungen, Familien und Gruppen sowie Behandlungsverfahren bei Paaren, Familien und Gruppen eine Rolle (Anlage 1 Buchstabe A Nr. 6 und Buchstabe B Nr. 8 der Psychotherapeuten-Ausbildungsverordnung in der zuletzt gültigen Fassung vom 07.12.2007 [PsychTh-APrV]). Sie ist jedoch deutlich breiter angelegt und unter anderem auch darauf gerichtet, besondere entwicklungs- und geschlechtsspezifische Aspekte der Persönlichkeit, der Psychopathologie und der Methodik der Psychotherapie verschiedener Altersgruppen (Anlage 1 Buchstabe A Nr. 5 PsychTh-APrV) zu beleuchten, medizinische und pharmakologische Grundkenntnisse für Psychotherapeuten (Anlage 1 Buchstabe A Nr. 8 PsychTh-APrV) zu vermitteln und eine Einführung in Behandlungsverfahren bei Kindern und Jugendlichen zu geben (Anlage 1 Buchstabe B Nr. 7 PsychTh-APrV).
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Die von der Klägerin absolvierte Ausbildung deckt nur einen so kleinen Ausschnitt dieser Ausbildungsinhalte ab, dass es an der erforderlichen Basis fehlt, um einen Ausgleich der bestehenden Ausbildungsunterschiede durch eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang zu erreichen. Abgesehen davon fehlt – wie bereits dargelegt – der auch nach altem Recht erforderliche Bezug des „Licensed Marriage and Family Therapist“ zur psychotherapeutischen Heilkunde.

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