Beschluss vom Verwaltungsgericht Freiburg - 4 K 3712/21

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes dagegen, dass die Antragsgegnerin den monatlichen Elternbeitrag für eine Schülerkernzeitbetreuung (drei Tage pro Woche) ihrer siebenjährigen Tochter in einer kommunalen Betreuungseinrichtung nicht ermäßigt. Die Antragsteller haben zwei weitere Kinder im Alter von drei und fünf Jahren. Die Familie ist in der an das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin angrenzenden Gemeinde X wohnhaft.
II.
Bei verständiger Würdigung ihres Begehrens (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) beantragen die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage (4 K 3554/21) gegen den Bescheid vom 31.08.2021 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.11.2021), soweit darin ein Beitrag von mehr als 34,-EUR je Monat für die Kernzeitbetreuung ihrer Tochter festgesetzt wurde; dieser Betrag entspricht dem Regelbeitrag für eine „3-Kind-Familie“ nach der tabellarischen Beitragsübersicht in der Anlage zu § 4 Abs. 1 der Satzung der Antragsgegnerin „über die Erhebung von Beiträgen für die Kinderbetreuung“ (im Folgenden: Beitragssatzung) in der Fassung vom 28.09.2020 (in Kraft getreten am 01.01.2021) und in der (rückwirkend zum 01.01.2022) geänderten Fassung der Satzung vom 22.02.2022. Hingegen wenden sich die Antragsteller nicht gegen die in dem angefochtenen Bescheid gesondert festgesetzte monatliche Kostenbeitragspauschale von 52,- EUR für die Essensverpflegung während der Kernzeitbetreuung.
I. Dieser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zwar zulässig.
Insbesondere geht die Kammer mit der (wohl) überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass der mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 SGB VIII (in Verbindung mit §§ 2, 19 KAG und der Beitragssatzung der Antragsgegnerin) festgesetzte monatliche Kostenbeitrag von 66,- EUR für die Kernzeitbetreuung der Tochter der Antragsteller im Hinblick auf die primäre Finanzierungsfunktion des Beitrags zu den öffentlichen Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zählt, so dass der Klage der Antragsteller gegen den Kostenbeitragsbescheid von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt und ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO mithin statthaft ist (vgl. statt vieler OVG Schl.-Holst., Beschl. v. 08.06.2015 - 3 MB 14/15 -, juris Rn. 7; Krome, in: jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., Stand: 02/2022, § 92, Rn. 69 ff. m.w.N., auch zur Gegenauffassung).
Als Adressaten des angefochtenen Kostenbeitragsbescheids vom 31.08.2021 sind die Antragsteller entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt.
Vor Antragstellung beim Verwaltungsgericht haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 10.12.2021 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Kostenbeitragsbescheids nach § 80 Abs. 4 VwGO bei der Antragsgegnerin gestellt, den diese mit Bescheid vom 23.12.2021 abgelehnt hat (vgl. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO).
Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass die Antragsteller die einmonatige Widerspruchsfrist (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) womöglich versäumt haben. Ihr Widerspruch gegen den Kostenbeitragsbescheid vom 31.08.2021 ging erst am 18.10.2021 bei der Antragsgegnerin ein. Der vorgelegten Verwaltungsakte lässt sich allerdings nicht entnehmen, wann den Antragstellern der Bescheid bekannt gegeben wurde, so dass im Zweifel ohnehin von einer fristgerechten Widerspruchseinlegung auszugehen ist. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin den Widerspruch in der Sache beschieden, so dass eine etwaige Verfristung jedenfalls unbeachtlich wäre (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1979 - 6 C 10.78 -, juris Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.03.2001 - 8 S 1989/00 -, juris Rn. 26; a.A. Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. Lfg. Juli 2020, § 70 Rn. 36 ff. m.w.N.). Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 18.11.2021, deren aufschiebende Wirkung die Antragsteller im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes begehren, wurde bereits am 09.12.2021 und damit fristgerecht erhoben (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
II. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist aber unbegründet, weil es an ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des festgesetzten Kostenbeitrags fehlt und Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Bescheids eine unbillige Härte für die Antragsteller darstellen könnte, weder vorgetragen worden noch ersichtlich sind.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im zuvor genannten Sinne sind nach herrschender Auffassung mit überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache gleichzusetzen (vgl. Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 80 Rn. 99 mit kritischer Haltung). Nur offene Erfolgsaussichten reichen dementsprechend bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten regelmäßig nicht aus, um im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung dem privaten Aussetzungsinteresse Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse einzuräumen.
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Dies zugrunde gelegt, besteht hier kein Grund, den gesetzlich angeordneten Sofortvollzug des angegriffenen Kostenbeitragsbescheids außer Kraft zu setzen.
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Einwände gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht erkennbar. Sollte die erforderliche Anhörung der Antragsteller vor Erlass des belastenden Bescheids unterblieben sein (vgl. § 28 Abs. 1 LVwVfG), wäre dieser Verfahrensfehler durch das durchlaufene Widerspruchsverfahren jedenfalls geheilt worden (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG).
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Auch an der materiellen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids bestehen keine ernstlichen Zweifel.
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Rechtsgrundlage für die Festsetzung des pauschalierten Kostenbeitrags in Höhe von monatlich 66,- EUR für die Kernzeitbetreuung der Tochter der Antragsteller ist § 90 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 2, § 19 KAG und der Beitragssatzung der Antragsgegnerin.
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Gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt werden. Hierbei handelt es sich um eine unmittelbare Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von entsprechenden Angeboten (Krome, in: jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., Stand: 10/2021, § 90, Rn. 30 unter Verweis auf die BVerwG-Rspr.). Als Kostenschuldner kommen insbesondere die Eltern in Betracht (vgl. § 90 Abs. 2 und 3 SGB VIII; hierzu Krome, a.a.O., § 90 SGB VIII, Rn. 38 m.w.N.).
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Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden, § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Die Vorschrift bezieht sich auf außerschulische Einrichtungen. Bei der Betreuung von Schulkindern ist daher zu differenzieren: Ein Betreuungsangebot, das in die Gesamtschulorganisation eingebunden ist und rein schulergänzenden Zwecken dient, fällt nicht unter § 22 SGB VIII mit der Folge, dass Beiträge nicht von § 90 SGB VIII erfasst sind. Dementsprechend ist eine Hausaufgabenbetreuung unter Aufsicht der Schule nicht als kostenbeitragspflichtige Maßnahme einzustufen. Erforderlich hierfür ist vielmehr, dass die angebotene Betreuung über schulische Belange hinausgeht und z.B. eine Steigerung der sozialen Kompetenz des Schülers bezweckt (vgl. zum Ganzen Krome, a.a.O., § 90 SGB VIII, Rn. 32 m.w.N. aus der Rspr.).
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Die Kammer geht mit den Beteiligten davon aus, dass die siebenjährige Tochter der Antragsteller in einer Tageseinrichtung im Sinne von § 22 SGB VIII betreut wird und der Anwendungsbereich des § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII demnach eröffnet ist.
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Die Antragsteller beanstanden vor diesem Hintergrund auch nicht die Erhebung eines Kostenbeitrags an sich, sondern allein die Höhe des festgesetzten Betrags.
18 
Die Antragsgegnerin hat unter Rückgriff auf § 4 Abs. 1 ihrer Beitragssatzung für die Kernzeitbetreuung der Tochter der Antragsteller einen monatlichen Pauschalbetrag von 66,-EUR festgesetzt; dies entspricht nach der tabellarischen Beitragsübersicht in der Anlage zur Satzung dem Regelbeitrag für eine „1-Kind-Familie“. Hintergrund dieser Einstufung ist, dass Beitragsermäßigungen für Familien, in denen mehr als ein Kind unter 18 Jahren im Haushalt lebt, nach Ziffer 2 der Anlage zur Satzung „X Familien“ vorbehalten sind. Die Beteiligten verstehen diese Formulierung übereinstimmend dahingehend, dass auswärtige Familien von der sogenannten Geschwisterkindermäßigung (vgl. § 4 Abs. 1 der Beitragssatzung in den nahezu wortgleichen, hier maßgeblichen Fassungen vom 28.09.2020 und 22.02.2022) ausgeschlossen sind.
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Die Antragsteller halten diese Reduzierung der Elternbeiträge nur für ortsansässige Familien mit mehreren Kindern und die damit für sie als „Auswärtige“ einhergehende Einstufung in einer höheren Beitragsgruppe mit höherrangigem Recht, insbesondere mit der ab dem 01.08.2019 gültigen Neufassung des § 90 Abs. 3 SGB VIII, für unvereinbar. Dem vermag die Kammer aus den nachstehenden Gründen nicht zu folgen:
20 
Richtig ist, dass die Neufassung des § 90 Abs. 3 SGB VIII (eingeführt durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 19.12.2018, BGBl. I 2018, S. 2696 ff., „Gute-Kita-Gesetz“) abweichend zur früheren Rechtslage eine bundesweite Pflicht zur sozialen Staffelung von pauschalierten Kostenbeiträgen vorsieht, wenn die Beiträge – wie hier – für die Inanspruchnahme einer Betreuungsleistung nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII erhoben werden. Die nach alter Rechtslage bestehende Möglichkeit, aufgrund landesrechtlicher Vorschriften von einer Staffelung abzusehen (vgl. § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in der bis zum 31.07.2019 gültigen Fassung vom 11.09.2012), wurde gestrichen (vgl., auch zum Folgenden, BT-Drs. 19/4947, S. 30; Krome, a.a.O., § 90 SGB VIII, Rn. 50 f.). Die Ausgestaltung der Kostenbeiträge für die frühkindliche Förderung nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII („Elternbeiträge“) ist Sache der Länder.
21 
Eine Satzung, die keine Regelung zur Staffelung von Elternbeiträgen enthält, ist im Hinblick auf die Neuregelung unwirksam. Kriterien für die Staffelung sind in § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII benannt, nämlich das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes. Insoweit hat sich an der Gesetzesformulierung im Vergleich zur alten Rechtslage (vgl. § 90 Abs. 1 Satz 3 a.F.) nichts geändert. Wie bisher können die Länder daher auch weitere oder andere als die im Gesetz benannten Kriterien für eine soziale Staffelung festlegen. Dass es sich bei den vom Gesetzgeber in § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII genannten drei Staffelungskriterien lediglich um eine beispielhafte Aufzählung handelt, geht aus dem klaren Wortlaut der Norm hervor („können insbesondere…berücksichtigt werden“). Die Systematik unterstreicht diesen Befund. Denn nach Satz 3 der Vorschrift hat das Baukindergeld des Bundes außer Betracht zu bleiben, wenn der Kostenbeitrag nach dem Einkommen berechnet wird, was zeigt, dass es sich bei dem zur Verfügung stehenden Einkommen der Eltern nicht um ein zwingendes Staffelungskriterium handeln kann. Satz 4 der Vorschrift sieht außerdem vor, dass „weitere“ Kriterien berücksichtigt werden können.
22 
Soweit die Antragsteller auf die abweichende Gesetzesbegründung zum neugefassten § 90 Abs. 3 SGB VIII verweisen, folgt daraus für den vorliegenden Fall nichts Anderes. Dort heißt es (BT-Drs. 19/4947, S. 30): „Die sozialen Kriterien zur Ausgestaltung der Staffelungen bleiben bestehen. Das zur Verfügung stehende Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit sind stets zu berücksichtigen. Darüber hinaus können weitere Kriterien für Staffelungen festgelegt werden, soweit durch diese nicht die stets zu berücksichtigenden Kriterien unterlaufen werden. Insbesondere ist bei der Festlegung von Kriterien zur sozialen Staffelung darauf zu achten, dass Familien mit kleinen und mittleren Einkommen nur proportional zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit belastet werden“. Der darin womöglich zum Ausdruck kommende Wunsch des Gesetzgebers, unter anderem die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder als zwingendes Staffelungskriterium vorzusehen, hat in dem beschlossenen und – wie gezeigt – eindeutigen Gesetzeswortlaut allerdings keinen Niederschlag gefunden. Dementsprechend führt auch die Argumentation der Antragsteller, der von der Antragsgegnerin vorgenommene Ausschluss auswärtiger Familien von der sozialen Beitragsstaffelung nach der Anzahl der Kinder unterlaufe dieses zwingende Kriterium, ins Leere.
23 
Da § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII den Ländern in Bezug auf die Staffelungskriterien vielmehr Ermessen einräumt („können“) und der baden-württembergische Landesgesetzgeber insoweit nichts Abweichendes geregelt hat (vgl. § 19 KAG und § 6 Satz 2 KiTaG), kommt dem kommunalen Satzungsgeber (vgl. § 2 KAG) – hier mithin der Antragsgegnerin – bei der konkrete Ausgestaltung der Kostenbeitragsstaffelung (dem „Wie“) ein weiter Gestaltungsspielraum zu (so zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen unter Geltung von § 90 SGB VIII a.F. auch VG Köln, Urt. v. 26.09.2014 - 19 K 4997/13 -, juris Rn. 16 und VG Aachen, Urt. v. 10.04.2015 - 8 K 154/15 -, juris Rn. 38.).
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Die von den Antragstellern beanstandete Regelung zur Geschwisterkindermäßigung in § 4 Abs. 1 der Beitragssatzung der Antragsgegnerin i.V.m. Ziffer 2 der Anlage zur Satzung überschreitet diesen Gestaltungsspielraum aller Voraussicht nach nicht.
25 
Zum einen begründet auch der neugefasste § 90 Abs. 3 SGB VIII keine Pflicht, überhaupt eine Geschwisterkindermäßigung vorzusehen (zur alten Rechtslage eingehend VG Aachen, Urt. v. 10.04.2015 - 8 K 154/15 -, juris Rn. 37; ebenso OVG NRW, Beschl. v. 18.04.2016 - 12 A 1106/15 -, juris Rn. 6; zustimmend Krome, a.a.O., § 90 SGB VIII, Rn. 53). Zum anderen begegnet es voraussichtlich auch im Hinblick auf den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG keinen rechtlichen Bedenken, zwar eine Geschwisterkindermäßigung vorzusehen, diese aber auf ortsansässige Familien zu beschränken. Denn die damit verbundene Schlechterstellung von kinderreichen „auswärtigen“ Familien dürfte gerechtfertigt und damit verfassungsrechtlich zulässig sein. Die Antragsgegnerin weist insoweit zu Recht darauf hin, dass Familien, die – wie die Antragsteller – nicht in X wohnen, sich nicht an den Gemeinlasten der Gemeinde beteiligen; auch die Last von finanziellen Defiziten trifft die Einwohner der Gemeinde unmittelbarer als Auswärtige (vgl. zu diesem Gesichtspunkt VG Braunschweig, Urt. v. 28.05.2009 - 3 A 79/09 -, juris Rn. 32 ff.: Reduzierung des Elternbeitrags für den Besuch einer Kindertagesstätte nur für ortsansässige Familien ist zulässig; vgl. ferner VG Köln, Urt. v. 26.09.2014 - 19 K 4997/13 -, juris Rn. 15 ff.: Begrenzung der Geschwisterfreistellung auf Kinder, die Einrichtungen im Zuständigkeitsbereichs des Trägers der jeweiligen Einrichtung besuchen, ist zulässig). Die Antragsgegnerin macht weiter geltend, dass eine Gleichbehandlung von Einwohnern unterschiedlicher Gemeinden hinsichtlich einer Reduzierung des Elternbeitrags für kinderreiche Familien auch praktisch schwer umsetzbar sei, da es keinen Zugriff auf die Meldeportale anderer Gemeinden gebe; die Angaben der Eltern zu der Anzahl ihrer weiteren Kinder könne daher nicht unabhängig überprüft werden. Auch dieses Argument ist nicht von der Hand zu weisen. Das Merkmal der Ortsansässigkeit stellt sich somit als sachliches und nachvollziehbares Unterscheidungskriterium dar, das eine Ungleichbehandlung von ortansässigen und auswärtigen Familien bei der Geschwisterkindermäßigung erlauben dürfte.
26 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 2 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei; denn die Regelung erfasst auch Streitigkeiten über Elternbeiträge für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege im Sinne des § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.03.2019 - 5 CN 1.18 -, juris Ls. 2, Rn. 22 m.w.N. auch zur a.A.).

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