Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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| Der Kläger begehrt infolge einer ihm auferlegten Absonderungspflicht - über eine bereits gewährte Verdienstausfallentschädigung hinaus - den Ersatz von Betriebskosten nach dem Infektionsschutzgesetz. |
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| Nachdem der Kläger am 14.10.2020 in Kontakt mit einer am Coronavirus (Covid-19 bzw. SARS-CoV-2) erkrankten Personen gestanden hatte, ordnete die Stadt XXX ihm gegenüber mit Bescheid vom 22.10.2020 die häusliche Isolation in seiner Wohnung für den Zeitraum vom 19.10.2020 bis 28.10.2020 an, soweit bezogen auf die akute Covid-19-Erkrankung Symptomfreiheit bestehe. |
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| Am 28.10.2020 beantragte der als selbständiger Arzt tätige Kläger beim Regierungspräsidium Freiburg gemäß § 56 Abs. 1 IfSG den Ausgleich des Verdienstausfalls. Den Einkommensausfall infolge des Tätigkeitsverbots bzw. der Absonderung bezifferte er auf 5.500 EUR brutto. Er fügte unter anderem seinen Einkommensteuerbescheid für 2019, eine Aufstellung der Praxiseinnahmen für das Vorjahresquartal 4/2019 sowie drei Berechnungsmodelle bei. Nach Modell 3 schätzte er seine aktuellen Praxiseinnahmen auf 660 EUR pro Arbeitstag (6 Behandlungssitzungen zu je 110 EUR). |
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| Mit Bescheid vom 10.11.2020 gewährte das Regierungspräsidium Freiburg dem Kläger für den Zeitraum vom 19.10.2020 bis 28.10.2020 eine Entschädigung i.H.v. 1.738,26 EUR zuzüglich Beiträge zur sozialen Sicherung i.H.v. 188,02 EUR, mithin insgesamt 1.926,28 EUR. |
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| Mit Bescheid vom 03.12.2020 - dem Kläger am 16.01.2021 zugegangen - änderte das Regierungspräsidium Freiburg seinen Bescheid vom 10.11.2020 ab und setzte die Entschädigungssumme neu fest. Es gewährte für den o. g. Zeitraum eine Entschädigung i.H.v. 2.121,36 EUR zuzüglich Beiträge zur sozialen Sicherung i.H.v. 170,97 EUR, mithin insgesamt 2.292,33 EUR. Aus dem Kläger zuvor zugesandten E-Mails ergibt sich, dass das Regierungspräsidium Freiburg (ebenfalls) von Honorareinkünften des Klägers i.H.v. 660 EUR pro Arbeitstag ausging, mithin von 5.280 EUR für die acht Werktage im Absonderungszeitraum. Hiervon setzte es auf diesen Betrag zu entrichtende Steuer sowie Betriebsausgaben i.H.v. 1.621 EUR (= 30,71 %) ab. |
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| Der Kläger hat am 15.02.2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er habe als Selbstständiger gemäß § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG neben dem Verdienstausfall im engeren Sinn auch einen Anspruch auf Ersatz seiner während des Tätigkeitsverbots weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben. Entgegen der Auffassung des Beklagten setze der Anspruch keine Existenzgefährdung voraus. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Vielmehr sei die Voraussetzung der Existenzgefährdung allein auf den Ersatz von Mehraufwendungen nach § 56 Abs. 4 Satz 1 IfSG und zwar von allen Entschädigungsberechtigten - also Arbeitnehmern und Selbstständigen gleichermaßen - bezogen. Auch eine Auslegung nach Systematik ergebe, dass die Existenzgefährdung ausschließlich bei Entschädigungsberechtigten mit Mehraufwendungen vorliegen müsse. Mehraufwendungen seien keine laufenden Betriebsausgaben. Letztere seien aber nicht gemeint, da diese separat in Satz 2 aufgeführt seien. Dass § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG ein „Mehr“ zu den Kernansprüchen darstellen solle, ergebe allein nicht das Erfordernis der Existenzgefährdung. Vor allem sollten nach dem Sinn und Zweck der Erstattungsnorm Selbständige nicht schlechter gestellt werden als Arbeitnehmer. Dies wäre aber der Fall, wenn die Existenzgefährdung Voraussetzung für den Anspruch bei Selbständigen sei. Denn Arbeitnehmer bekämen ihren Verdienstausfall stets ersetzt und würden damit so gestellt, wie sie ohne die Anordnung verdient hätten. Wenn Selbständigen die Betriebsausgaben nicht ersetzt würden, fehlte ihnen ihr Einkommen für ihren Lebensunterhalt, da ja die Betriebsausgaben weiterliefen. Es überzeuge nicht, soweit der Beklagte ihn - den Kläger - mit einem Arbeitgeber vergleiche, der im Falle einer Quarantäne seines Arbeitnehmers nur den vorgeleisteten Verdienstausfall und nicht seine Betriebsausgaben erstattet bekomme. Denn der Betrieb eines Arbeitgebers könne bei einzelnem Wegfall eines Arbeitnehmers weiterlaufen, sein eigener hingegen nicht. Es sei nicht darauf abzustellen, ob die weiterlaufenden Betriebsausgaben durch die Einnahmen des gesamten Jahres gedeckt seien, sondern durch das in der Zeit der Schließung Erwirtschaftete. Auch der Gesetzesbegründung anlässlich der Begründung des Anspruchs ab 01.01.1998 lasse sich nicht entnehmen, dass eine Existenzgefährdung als Voraussetzung für den Anspruch auf Ersatz der Betriebsausgaben gewollt gewesen sei. Der Beklagte habe kein Ermessen, da § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG eine gebundene Norm darstelle. Die Betriebsausgaben für die acht Arbeitstage im Zeitraum vom 19.10.2020 bis 28.10.2020 hätten sich auf 1.621 EUR belaufen. Vom Kläger sei als Berechnungsgrundlage nicht sein Vorjahreseinkommen, sondern der von ihm geschätzte - tatsächliche - Einnahmeausfall (abgesagte Therapiesitzungen multipliziert mit der durchschnittlichen Vergütung pro Sitzung) angesetzt worden. |
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| Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.12.2020 verpflichtet, ihm neben der im Bescheid bewilligten Entschädigung weitere 1.621 EUR zu zahlen. |
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| Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.12.2020 verpflichtet, ihm neben der bewilligten Entschädigung Ersatz seiner in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang zu zahlen. |
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| Der Kläger habe keinen Anspruch auf Ersatz der nicht gedeckten Betriebsausgaben. Zwar erwähne § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG anders als Satz 1 eine Existenzgefährdung nicht ausdrücklich. Allerdings spreche die Auslegung nach Systematik, Sinn und Zweck sowie Entstehung der Norm für das Erfordernis einer Existenzgefährdung. § 56 Abs. 4 IfSG enthalte zwei zusätzliche Anspruchsgrundlagen, die neben den Entschädigungsanspruch, der sich gemäß § 56 Abs. 2, 3 IfSG nach dem Verdienstausfall bemesse, treten könnten. Beiden sei gemein, dass sie an die Entschädigungsberechtigung anknüpften. Es handele sich um Erweiterungen der Kernansprüche nach Abs. 1 und Abs. 1a, nicht aber um von diesen losgelöste Ansprüche. Hätte es dem Willen des Gesetzgebers entsprochen, dass die laufenden Betriebskosten regelmäßig vom Entschädigungsanspruch umfasst sein sollten, hätte er dies in § 56 Abs. 3 IfSG eingefügt. Auch eine Auslegung nach Sinn und Zweck der Norm spreche für das Tatbestandsmerkmal der Existenzgefährdung. Bei der Entschädigung gehe es um eine Maßnahme der sozialen Sicherung, die sich auf das vom Gesetzgeber für notwendig Erachtete beschränke und keinen vollen Schadensausgleich gewähre. Dies werde auch durch eine historische Auslegung der Norm gestützt. Aus der Gesetzesbegründung zu § 49 BSeuchG ergebe sich, dass die Betriebsausgaben nur in einer Härtefallklausel bei Existenzgefährdung berücksichtigt werden sollten. Zunächst sei auf die Erstattung der laufenden Betriebsausgaben sogar gänzlich verzichtet worden. Selbständige würden durch das Tatbestandsmerkmal der Existenzgefährdung auch nicht schlechter gestellt als Arbeitnehmer. Bei Selbständigen erfolge die Berechnung aufgrund einer Bescheinigung des Finanzamts über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens. Arbeitgeber bekämen im Falle der Quarantäne eines Arbeitsnehmers ebenfalls nur den vorgeleisteten Verdienstausfall ersetzt, nicht jedoch laufende Kosten. Für einen Selbständigen, der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer Person vereine, könne vom Gesetzgeber kein anderes Ergebnis gewollt sein. Es sei nicht Sinn und Zweck der Entschädigung, zu vermeiden, dass Selbständige auf Rücklagen zurückgreifen müssten, wenn die Entschädigung als solche nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausreiche, zumal es vorliegend um einen Absonderungszeitraum von nur acht Arbeitstagen bei einem jährlichen Arbeitseinkommen von über 100.000 EUR gehe. Unabhängig von der Frage, ob eine Existenzgefährdung Voraussetzung für den Anspruch sei, handele sich angesichts des jährlichen regulären Arbeitseinkommens von 136.152 EUR vorliegend schon nicht um laufende Betriebsausgaben, die nicht gedeckt wären. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass es sich bei den prozentual berechneten Betriebskosten allesamt um laufende oder auch einmalige Betriebskosten handele. Einmalige Betriebskosten seien eindeutig nicht mehr von einem Anspruch nach § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG erfasst. |
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| Dem Gericht liegt die einschlägige Akte des Regierungspräsidiums Freiburg vor. |
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| Die Kammer konnte mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. |
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| Die Kammer legt die - mit dem Hauptantrag erhobene - Klage sachdienlich dahin aus (§ 88 VwGO), dass der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung von Betriebskosten in Höhe von 1.621 EUR neben der gewährten Verdienstausfallentschädigung begehrt sowie die Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.12.2020, soweit er dem entgegensteht. Die so verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat über den bereits mit Bescheid vom 03.12.2020 zuerkannten Betrag hinaus keinen Anspruch auf Ersatz ungedeckter Betriebsausgaben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 56 IfSG. Dabei ist auf die während des Zeitraums der Absonderung gültige Fassung des Gesetzes vom 19.06.2020 (BGBl. I, S. 1385) abzustellen, da es sich um einen zeitgebundenen Anspruch handelt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 129) und nichts dafür ersichtlich ist, dass die nachfolgenden Änderungen des § 56 IfSG, was die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen angeht, rückwirkend zu einer Änderung der Anspruchsvoraussetzungen führen sollten (vgl. auch VG Bayreuth, Urteil vom 18.10.2021 - B 7 K 21.292 -, juris Rn. 21 sowie Urteil vom 21.06.2021 - B 7 K 21.110 -, juris Rn. 22 ff, wonach § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG in der Fassung des Gesetzes vom 19.06.2020 keine Rückwirkung entfalte; ebenso VG Würzburg, Urteil vom 15.11.2021 - W 8 K 21.864 -, juris Rn. 22; VG Karlsruhe, Urteil vom 10.05.2021 - 9 K 67/21 -, juris Rn. 57; a. A. noch Urteil der Kammer vom 02.07.2021 - 10 K 547/21 -, juris Rn. 15; vgl. auch VG Frankfurt, Urteil vom 13.04.2021 - 5 K 109/21.F -, juris Rn. 11). Abgesehen davon dürfte eine für den vorliegenden Fall maßgebliche Änderung der Rechtslage inzwischen ohnehin nicht eingetreten sein. |
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| Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG erhält eine Entschädigung in Geld, wer aufgrund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Das Gleiche gilt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Die Entschädigung bemisst sich gem. § 56 Abs. 2 und 3 IfSG grundsätzlich nach dem Verdienstausfall, bei Selbstständigen gem. § 56 Abs. 3 Satz 4 IfSG mit der Maßgabe, dass ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist. Daneben können gem. § 56 Abs. 4 Satz 1 IfSG bei einer Existenzgefährdung den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Nach Satz 2 erhalten Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Abs. 1 ruht, auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. |
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| Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 IfSG sind im vorliegenden Fall unstreitig erfüllt. Dementsprechend hat der Beklagte bereits eine Entschädigung für den dem Kläger entstandenen Verdienstausfall gewährt. Insoweit greift dieser den angefochtene Bescheid auch nicht an. Der von ihm allein geltend gemachte Anspruch auf Ersatz weiterlaufender, nicht gedeckter Betriebsausgaben nach § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG besteht indes nicht. Denn unabhängig von der Frage, ob die Betriebsausgaben des Klägers „ungedeckt“ im Sinne der Norm gewesen sind, scheidet der Anspruch bereits deshalb aus, weil weder ersichtlich ist noch vom Kläger geltend gemacht wird, dass in seinem Fall aufgrund nicht gedeckter Betriebsausgaben während des Quarantänezeitraums eine Existenzgefährdung eingetreten wäre. Eine Existenzgefährdung ist aber für § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG tatbestandlich erforderlich (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 18.10.2021 - B 7 K 21.292 -, juris). |
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| § 56 Abs. 4 Satz 1 IfSG knüpft die Erstattung von Mehraufwendungen ausdrücklich an die Voraussetzung einer Existenzgefährdung an. Satz 2 wiederholt diese Voraussetzung zwar nicht explizit. Dies allein rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass es für die Erfüllung des darin geregelten Anspruchs keiner Existenzgefährdung bedarf. § 56 Abs. 4 Satz 1 IfSG regelt hinsichtlich aller Entschädigungsberechtigten den „Bei einer Existenzgefährdung“ in Betracht kommenden Anspruch auf Mehraufwendungen in angemessenem Umfang. Dass die Worte „Bei einer Existenzgefährdung“ dem gesamten Absatz (§ 56 Abs. 4 IfSG) vorangestellt sind, deutet darauf hin, dass auch für den bezüglich Selbständiger - einer Untergruppe aller Entschädigungsberechtigten - in § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG begründeten Anspruch auf Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben diese tatbestandliche Voraussetzung erfüllt sein muss. Jedenfalls ergibt sich dies aus dem Wortlaut der Norm im Übrigen, der Systematik der Norm und ihrem Sinn und Zweck, wie er aus der Entstehungsgeschichte des Abs. 4 und der Gesamtkonzeption des Verdienstausfallentschädigungsanspruchs ersichtlich wird. Dabei ist auch die Entstehungsgeschichte des § 49 BSeuchG in den Blick zu nehmen, da diese Regelung im Wesentlichen mit § 56 IfSG übereinstimmt und nach dem Willen des Gesetzgebers übernommen werden sollte (vgl. BT-Drs. 14/2530, S. 88). |
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| Das VG Bayreuth führt hierzu in seinem Urteil vom 18.10.2021 - B 7 K 21.292 - (juris) überzeugend aus: |
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| „(1) So spricht zunächst die Zusammenfassung von Satz 1 und Satz 2 zu einem gemeinsamen Abs. 4 des § 56 IfSG für die Existenzgefährdung als gemeinsame Voraussetzung. Denn die Gliederung des § 56 IfSG erfolgt dergestalt, dass die Absätze jeweils durch einen inneren Zusammenhang gekennzeichnet sind. So enthält z.B. Abs. 1 die Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs bei Tätigkeitsverboten oder Absonderung, Abs. 1a diejenigen des Anspruchs wegen Kinderbetreuung, Abs. 2 die Bemessungs- und Abs. 3 die Berechnungsgrundlagen. In Fortführung dessen enthält Abs. 4 nicht etwa zwei voneinander vollkommen unabhängige, weitere Anspruchsgrundlagen, sondern zwei Regelungen für den Härtefall – nämlich denjenigen einer Existenzgefährdung, die dem Absatz wortwörtlich vorausgestellt wird. Wäre § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG nicht als Härtefallregelung aufzufassen, sondern als allgemeine Erweiterung des Anspruchsumfangs für Selbstständige, so wäre er systematisch als den Inhalt des Entschädigungsanspruchs näher bestimmende Vorschrift bei Abs. 3 anzufügen (so auch Eckart/Kruse in: BeckOK InfektionsschutzR, Stand 01.05.2021, § 56 IfSG Rn. 71). |
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| (2) Der Wortlaut des § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG beinhaltet zwar nicht ausdrücklich das Kriterium einer Existenzgefährdung im konkreten Einzelfall. Er bietet jedoch – gerade in Abgrenzung zur Inhaltsbestimmung des Verdienstausfallentschädigungsanspruchs in § 56 Abs. 3 Satz 4 IfSG – deutliche Ansatzpunkte dafür, dass er eine Ausnahmeregelung beinhaltet. Denn während die Verdienstausfallentschädigung sich grundlegend pauschaliert nach einem Zwölftel des Jahresgewinns als monatlich anzusetzendem Betrag richtet, stellt Abs. 4 Satz 2 auf ganz konkrete Zeiträume ab: Um Betriebsausgaben hiernach ersetzt zu bekommen, müssen diese „in dieser Zeit“ weiterlaufen und ungedeckt sein. Es kommt also auf eine ganz konkrete Betrachtung im Einzelfall an, die den jeweiligen Umständen „in angemessenem Umfang“ Rechnung trägt. Dass dieses Regelungsregime einen völlig anderen, weil stark einzelfallbezogenen, Anknüpfungspunkt als der Ersatz des Verdienstausfalls hat, erklärt sich schlüssig nur dadurch, dass die Norm in ihrer Anwendbarkeit eben auf Härtefälle der Existenzgefährdung beschränkt ist. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers führt nur in diesen Einzelfällen die grundsätzlich pauschalierende Vorgehensweise nach § 56 Abs. 3 IfSG zu unbilligen Ergebnissen. |
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| (3) Dass § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG zur Regelung eines Härtefalls dient, ergibt sich nämlich auch in Anbetracht der Genese dieser Vorschrift. § 56 Abs. 4 IfSG entspricht inhaltlich dem § 49 Abs. 3a des Bundes-Seuchengesetzes (BSeuchG). Dieser wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes vom 25.08.1971 (BGBl. I S. 1401) in das BSeuchG eingefügt. |
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| Im ersten Entwurf dieses Gesetzes (BT-Drs. VI/1562), eingebracht von der CDU/CSU-Fraktion, war dazu eine Neufassung des damaligen Abs. 2 des § 49 BSeuchG vorgesehen, wonach die Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls erfolge und sich nach dem Netto-Einkommen bestimme. Deren letzter Satz lautete: „Das gleiche gilt für die Berechnung des Verdienstausfalls bei Selbstständigen entsprechend mit der Maßgabe, daß auch die während der Verdienstausfallzeiten weiterlaufenden Betriebsausgaben oder die aus demselben Grund entstehenden Mehrkosten erstattet werden“. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass anstelle des bis dahin vorgesehenen Höchstbetrages eine Regelung treten solle, die eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls für die gesamte Dauer der Maßnahme nach dem BSeuchG vorsehe. Dadurch solle gewährleistet werden, dass den Betroffenen während dieser Zeit keine finanziellen Nachteile entstünden. |
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| In dieser Fassung war die Erstattung von Betriebsausgaben also Teil einer Regelung, die inhaltlich dem § 56 Abs. 3 IfSG vergleichbar ist und den Inhalt des Verdienstausfallentschädigungsanspruchs zum Gegenstand hatte. In dieser Form wäre die Erstattung von Betriebsausgaben und Mehrkosten systematisch wie auch nach dem Wortlaut nicht auf den Härtefall begrenzt gewesen, sondern allgemeiner Teil des Anspruchsinhalts. |
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| Hierbei blieb es jedoch nicht. Im schriftlichen Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes (BT-Drs. VI/2176) wurde vielmehr ausgeführt, dass der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung dem federführenden Ausschuss empfohlen habe, „für den Fall, daß durch die angeordneten Maßnahmen (Berufsverbot oder Absonderung) die wirtschaftliche Existenz gefährdet wird, in einer Härteklausel Ersatz der Betriebsausgaben oder Werbungskosten in angemessenem Umfang vorzusehen“. Auch der federführende Ausschuss sei dem Antrag, neben der Verdienstausfallentschädigung auch Mehraufwendungen zu ersetzen, mit der Einschränkung gefolgt, dass dies nur bei Existenzgefährdung erfolgen solle, wobei auch Finanzierungsbedenken eine Rolle spielten (ebd., S. 2). Der Ausschuss schlug daher vor § 49 BSeuchG dergestalt zu ändern, dass in einem Abs. 2 die Bemessung der Entschädigung nach dem Verdienstausfall geregelt werde, in einem Abs. 3 die Berechnung des Verdienstausfalls nach dem Arbeitsentgelt, wie es auch im Krankheitsfalle fortzuzahlen sei, und folgender Abs. 3a eingefügt werde: „Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden“ (ebd, S. 7). |
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| Hierin zeigt sich eine grundlegende Abänderung des ursprünglichen Entwurfs, der dadurch überholt wurde. Die Parallelen der vom Ausschuss vorgeschlagenen Absatzstruktur zu derjenigen des § 56 IfSG sind augenfällig. Der Ausschuss nahm dieselbe, nach Sinneinheiten gegliederte, systematische Trennung der Anspruchsinhaltsbestimmungen (Abs. 2 und 3) und der Härtefallregelung (Abs. 3a, bei § 56 IfSG Abs. 4) vor. Die im ersten Entwurf noch als Teil des Anspruchsinhalts formulierten Mehrkosten wurden explizit aus den diesbezüglichen Bestimmungen ausgegliedert und mit einer Einschränkung auf den Härtefall versehen. Die Betriebskosten, die im ersten Entwurf noch im selben Satz mit den Mehrkosten genannt waren, fehlen in der Beschlussempfehlung des Ausschusses vollständig. |
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| Seine endgültige Form fand § 49 Abs. 3a BSeuchG durch einen interfraktionellen Änderungsantrag, der dem Bundestag in seiner 129. Sitzung der 6. Wahlperiode am 18.06.1971 vorgelegt wurde (BT-Prot., VI. Wahlperiode, 129. Sitzung v. 18.7.1971, S. 7476 – Anlage 3). Demnach solle an § 49 Abs. 3a BSeuchG, wie er vom Ausschuss vorgeschlagen worden war, folgender Satz angefügt werden: „Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während ihrer Absonderung ruht, erhalten neben der Entschädigung nach Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der während der Absonderung weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“. Zur Begründung dieses Antrags wurde ausgeführt, dadurch solle sichergestellt werden, dass die Selbstständigen ebenso Ersatz bekämen, wie das bei Unselbstständigen der Fall sei (Abgeordneter Spitzmüller, ebd., S. 7459). Für den Fall, dass durch ein Berufsverbot oder eine Absonderung die Existenz gefährdet werde, würden im Härteausgleich Mehraufwendungen in angemessenem Umfang erstattet. Selbstständige sollten neben der Verdienstausfallentschädigung nicht gedeckte Betriebsausgaben in angemessenem Umfang erhalten. Das sei eine Anpassung an die Regelung für Arbeitnehmer, bei denen die Werbungskosten von der Entschädigung mit abgedeckt würden (Abgeordneter Glombig, ebd. S. 7460). |
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| Dieser, dem § 49 Abs. 3a BSeuchG seine endgültige Form gebende Antrag lässt die vom Ausschuss vorgeschlagene Systematik unberührt und auch die Einordnung des Abs. 3a als Härtefallklausel. Die Anfügung soll, wie sich aus den mündlichen Begründungen ergibt, innerhalb der Härtefallklausel für eine Gleichbehandlung von Selbstständigen und Unselbstständigen sorgen. Damit wird letztlich die Verknüpfung von Mehrkosten und Betriebskosten, wie sie bereits im ersten Entwurf vorhanden war, wieder aufgegriffen, aber unter Wahrung der durch den Ausschuss vorgeschlagenen Einschränkung auf Härtefälle. Dies ergibt sich zwingend auch aus dem Verweis auf Werbungskosten, die bei Arbeitnehmern vom Verdienstausfallanspruch abgedeckt seien. Damit wird eindeutig auf die Härtefallregelung für Arbeitnehmer abgezielt, da Werbungskosten nach der damaligen Fassung des BSeuchG sowie auch nach IfSG regulär nicht Teil des Erstattungsanspruches sind. |
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| In der Folgezeit wurde § 49 Abs. 3a Satz 2 BSeuchG lediglich noch einmal geändert (Viertes Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes v. 10.12.1979, BGBl. I. S. 2248), um auch Fälle eines Tätigkeitsverbots in den Tatbestand aufzunehmen, womit verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung getragen werden sollte (BT-Drs. 8/3176, S. 26 u. 50), die das Bundesverfassungsgericht zwar nicht teilte, im Rahmen seiner Entscheidung aber die Genese der Norm ebenfalls nachvollzog und dabei auf den oben genannten Angleichungsgedanken besonders hinwies, der dem letzten Änderungsantrag zugrunde lag (BVerfG, B.v. 29.4.1981 – 1 BvL 11/78 – juris Rn. 21). In dieser Gestalt wurde die Norm als Abs. 4 des § 56 bei der Einführung des IfSG durch das Seuchenrechtsneuordnungsgesetz v. 20.7.2000 (BGBl. I S. 1045) übernommen und ist auch Gegenstand dieses Verfahrens. |
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| Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass § 56 Abs. 4 IfSG eine vom Gesetzgeber bewusst als solche eingefügte Härtefallregelung enthält, die Unselbstständige (Satz 1) wie Selbstständige (Satz 2) in gleicher Weise vor einer Existenzbedrohung schützen soll, aber gerade keine allgemeine Erweiterung des Anspruchsumfangs enthält. |
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| (4) Eine andere Auslegung des § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG verbietet sich schon deshalb, weil sie dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers zuwiderliefe. Sie entspräche aber darüber hinaus auch nicht der Gesamtkonzeption des Verdienstausfallentschädigungsanspruchs nach § 56 IfSG. Denn dieser ist nach eindeutiger gesetzgeberischer Zielsetzung und einhelliger Auffassung als Billigkeitsregelung ausgestaltet, die sich auf das vom Gesetzgeber für notwendig Erachtete beschränkt und keinen vollen Schadensausgleich gewährt (vgl. z.B. Kümper in: Kießling, IfSG, § 56 Rn. 3 m.w.N.). Es ist gerade nicht Inhalt der Norm, den von einer Quarantäne Betroffenen vollkommen schadlos zu halten. Die Norm ist daher eng zu verstehen und anzuwenden, zumindest aber ist eine erweiternde Auslegung weder angezeigt noch geboten (vgl. zu § 56 Abs. 4 Kümper in: Kießling, aaO. Rn. 43; zum fehlenden Gebot einer Tatbestandsausweitung von Verfassungs wegen LG Hannover, U.v. 20.11.2020 – 8 O 4/20 – juris Rn. 117 ff). Auch aus diesem Blickwinkel heraus kann § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG nicht anders aufgefasst werden, als dass der Ersatz von Betriebskosten nur im Falle einer Existenzgefährdung in Frage kommt. Hieraus ergibt sich insbesondere keine Ungleichbehandlung Selbstständiger zu Unselbstständigen, da § 56 IfSG keine Regelung enthält, wonach diesen – ausgenommen eben den Fall der Existenzgefährdung – Werbungskosten oder Ähnliches erstattet würden. Vielmehr zielt die Verdienstausfallentschädigung ihrer Gesamtkonzeption nach nicht auf die staatliche Übernahme von Ausgaben bzw. Kosten, sondern auf den Ersatz der entgangenen Einnahmen ab, wodurch es den Empfängern grundsätzlich möglich sein sollte, fortlaufende Kosten selbst zu bestreiten.“ |
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| Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen an. Eine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern entsteht dadurch - wie auch das VG Bayreuth angenommen hat - nicht. Vielmehr sollte durch die Einfügung der Regelung hinsichtlich des Ersatzes ungedeckter Betriebsausgaben zugunsten Selbstständiger gerade erreicht werden, dass diese ähnlich behandelt werden wie Arbeitnehmer, bei denen die Werbungskosten mit der Entschädigung abgedeckt werden sollten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.04.1981 - 1 BvL 11/78 -, juris Rn. 21, das zudem auch darauf hinweist, dass in der Begründung zum Entwurf des Bundes-Seuchengesetzes die Entschädigungsregelung als eine Billigkeitsmaßnahme bezeichnet wurde, die keinen vollen Schadensausgleich bezwecke, sondern - nur - eine gewisse Sicherung der von einem Berufsverbot Betroffenen vor materieller Not). Bei der Wahl der gesetzlichen Ausgestaltung einer billigen Entschädigung steht dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zu. Es ist nicht davon auszugehen, dass dieser Spielraum im vorliegenden Fall überschritten worden wäre. Eine völlige Gleichstellung von Arbeitnehmern und Selbstständigen ist im Hinblick auf die wesensmäßigen Unterschiede der Einkünfte beider Personengruppen nicht möglich. |
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| Einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedarf es nach alledem nicht. Denn dieser ist bei sachdienlicher Auslegung nur für den Fall gestellt worden, dass die Kammer zwar dem Grunde nach dem Hauptantrag entspricht, aber der Höhe nach den geltend gemachten Anspruch als nicht gegeben ansieht oder weitere Ermittlungen hierfür für erforderlich hält. Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor, da der geltend gemachte Anspruch mangels Existenzgefährdung dem Grunde nach nicht gegeben ist. |
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| Die Kammer konnte mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. |
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| Die Kammer legt die - mit dem Hauptantrag erhobene - Klage sachdienlich dahin aus (§ 88 VwGO), dass der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung von Betriebskosten in Höhe von 1.621 EUR neben der gewährten Verdienstausfallentschädigung begehrt sowie die Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.12.2020, soweit er dem entgegensteht. Die so verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat über den bereits mit Bescheid vom 03.12.2020 zuerkannten Betrag hinaus keinen Anspruch auf Ersatz ungedeckter Betriebsausgaben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 56 IfSG. Dabei ist auf die während des Zeitraums der Absonderung gültige Fassung des Gesetzes vom 19.06.2020 (BGBl. I, S. 1385) abzustellen, da es sich um einen zeitgebundenen Anspruch handelt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 129) und nichts dafür ersichtlich ist, dass die nachfolgenden Änderungen des § 56 IfSG, was die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen angeht, rückwirkend zu einer Änderung der Anspruchsvoraussetzungen führen sollten (vgl. auch VG Bayreuth, Urteil vom 18.10.2021 - B 7 K 21.292 -, juris Rn. 21 sowie Urteil vom 21.06.2021 - B 7 K 21.110 -, juris Rn. 22 ff, wonach § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG in der Fassung des Gesetzes vom 19.06.2020 keine Rückwirkung entfalte; ebenso VG Würzburg, Urteil vom 15.11.2021 - W 8 K 21.864 -, juris Rn. 22; VG Karlsruhe, Urteil vom 10.05.2021 - 9 K 67/21 -, juris Rn. 57; a. A. noch Urteil der Kammer vom 02.07.2021 - 10 K 547/21 -, juris Rn. 15; vgl. auch VG Frankfurt, Urteil vom 13.04.2021 - 5 K 109/21.F -, juris Rn. 11). Abgesehen davon dürfte eine für den vorliegenden Fall maßgebliche Änderung der Rechtslage inzwischen ohnehin nicht eingetreten sein. |
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| Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG erhält eine Entschädigung in Geld, wer aufgrund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Das Gleiche gilt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Die Entschädigung bemisst sich gem. § 56 Abs. 2 und 3 IfSG grundsätzlich nach dem Verdienstausfall, bei Selbstständigen gem. § 56 Abs. 3 Satz 4 IfSG mit der Maßgabe, dass ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist. Daneben können gem. § 56 Abs. 4 Satz 1 IfSG bei einer Existenzgefährdung den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Nach Satz 2 erhalten Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Abs. 1 ruht, auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. |
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| Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 IfSG sind im vorliegenden Fall unstreitig erfüllt. Dementsprechend hat der Beklagte bereits eine Entschädigung für den dem Kläger entstandenen Verdienstausfall gewährt. Insoweit greift dieser den angefochtene Bescheid auch nicht an. Der von ihm allein geltend gemachte Anspruch auf Ersatz weiterlaufender, nicht gedeckter Betriebsausgaben nach § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG besteht indes nicht. Denn unabhängig von der Frage, ob die Betriebsausgaben des Klägers „ungedeckt“ im Sinne der Norm gewesen sind, scheidet der Anspruch bereits deshalb aus, weil weder ersichtlich ist noch vom Kläger geltend gemacht wird, dass in seinem Fall aufgrund nicht gedeckter Betriebsausgaben während des Quarantänezeitraums eine Existenzgefährdung eingetreten wäre. Eine Existenzgefährdung ist aber für § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG tatbestandlich erforderlich (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 18.10.2021 - B 7 K 21.292 -, juris). |
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| § 56 Abs. 4 Satz 1 IfSG knüpft die Erstattung von Mehraufwendungen ausdrücklich an die Voraussetzung einer Existenzgefährdung an. Satz 2 wiederholt diese Voraussetzung zwar nicht explizit. Dies allein rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass es für die Erfüllung des darin geregelten Anspruchs keiner Existenzgefährdung bedarf. § 56 Abs. 4 Satz 1 IfSG regelt hinsichtlich aller Entschädigungsberechtigten den „Bei einer Existenzgefährdung“ in Betracht kommenden Anspruch auf Mehraufwendungen in angemessenem Umfang. Dass die Worte „Bei einer Existenzgefährdung“ dem gesamten Absatz (§ 56 Abs. 4 IfSG) vorangestellt sind, deutet darauf hin, dass auch für den bezüglich Selbständiger - einer Untergruppe aller Entschädigungsberechtigten - in § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG begründeten Anspruch auf Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben diese tatbestandliche Voraussetzung erfüllt sein muss. Jedenfalls ergibt sich dies aus dem Wortlaut der Norm im Übrigen, der Systematik der Norm und ihrem Sinn und Zweck, wie er aus der Entstehungsgeschichte des Abs. 4 und der Gesamtkonzeption des Verdienstausfallentschädigungsanspruchs ersichtlich wird. Dabei ist auch die Entstehungsgeschichte des § 49 BSeuchG in den Blick zu nehmen, da diese Regelung im Wesentlichen mit § 56 IfSG übereinstimmt und nach dem Willen des Gesetzgebers übernommen werden sollte (vgl. BT-Drs. 14/2530, S. 88). |
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| Das VG Bayreuth führt hierzu in seinem Urteil vom 18.10.2021 - B 7 K 21.292 - (juris) überzeugend aus: |
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| „(1) So spricht zunächst die Zusammenfassung von Satz 1 und Satz 2 zu einem gemeinsamen Abs. 4 des § 56 IfSG für die Existenzgefährdung als gemeinsame Voraussetzung. Denn die Gliederung des § 56 IfSG erfolgt dergestalt, dass die Absätze jeweils durch einen inneren Zusammenhang gekennzeichnet sind. So enthält z.B. Abs. 1 die Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs bei Tätigkeitsverboten oder Absonderung, Abs. 1a diejenigen des Anspruchs wegen Kinderbetreuung, Abs. 2 die Bemessungs- und Abs. 3 die Berechnungsgrundlagen. In Fortführung dessen enthält Abs. 4 nicht etwa zwei voneinander vollkommen unabhängige, weitere Anspruchsgrundlagen, sondern zwei Regelungen für den Härtefall – nämlich denjenigen einer Existenzgefährdung, die dem Absatz wortwörtlich vorausgestellt wird. Wäre § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG nicht als Härtefallregelung aufzufassen, sondern als allgemeine Erweiterung des Anspruchsumfangs für Selbstständige, so wäre er systematisch als den Inhalt des Entschädigungsanspruchs näher bestimmende Vorschrift bei Abs. 3 anzufügen (so auch Eckart/Kruse in: BeckOK InfektionsschutzR, Stand 01.05.2021, § 56 IfSG Rn. 71). |
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| (2) Der Wortlaut des § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG beinhaltet zwar nicht ausdrücklich das Kriterium einer Existenzgefährdung im konkreten Einzelfall. Er bietet jedoch – gerade in Abgrenzung zur Inhaltsbestimmung des Verdienstausfallentschädigungsanspruchs in § 56 Abs. 3 Satz 4 IfSG – deutliche Ansatzpunkte dafür, dass er eine Ausnahmeregelung beinhaltet. Denn während die Verdienstausfallentschädigung sich grundlegend pauschaliert nach einem Zwölftel des Jahresgewinns als monatlich anzusetzendem Betrag richtet, stellt Abs. 4 Satz 2 auf ganz konkrete Zeiträume ab: Um Betriebsausgaben hiernach ersetzt zu bekommen, müssen diese „in dieser Zeit“ weiterlaufen und ungedeckt sein. Es kommt also auf eine ganz konkrete Betrachtung im Einzelfall an, die den jeweiligen Umständen „in angemessenem Umfang“ Rechnung trägt. Dass dieses Regelungsregime einen völlig anderen, weil stark einzelfallbezogenen, Anknüpfungspunkt als der Ersatz des Verdienstausfalls hat, erklärt sich schlüssig nur dadurch, dass die Norm in ihrer Anwendbarkeit eben auf Härtefälle der Existenzgefährdung beschränkt ist. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers führt nur in diesen Einzelfällen die grundsätzlich pauschalierende Vorgehensweise nach § 56 Abs. 3 IfSG zu unbilligen Ergebnissen. |
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| (3) Dass § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG zur Regelung eines Härtefalls dient, ergibt sich nämlich auch in Anbetracht der Genese dieser Vorschrift. § 56 Abs. 4 IfSG entspricht inhaltlich dem § 49 Abs. 3a des Bundes-Seuchengesetzes (BSeuchG). Dieser wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes vom 25.08.1971 (BGBl. I S. 1401) in das BSeuchG eingefügt. |
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| Im ersten Entwurf dieses Gesetzes (BT-Drs. VI/1562), eingebracht von der CDU/CSU-Fraktion, war dazu eine Neufassung des damaligen Abs. 2 des § 49 BSeuchG vorgesehen, wonach die Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls erfolge und sich nach dem Netto-Einkommen bestimme. Deren letzter Satz lautete: „Das gleiche gilt für die Berechnung des Verdienstausfalls bei Selbstständigen entsprechend mit der Maßgabe, daß auch die während der Verdienstausfallzeiten weiterlaufenden Betriebsausgaben oder die aus demselben Grund entstehenden Mehrkosten erstattet werden“. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass anstelle des bis dahin vorgesehenen Höchstbetrages eine Regelung treten solle, die eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls für die gesamte Dauer der Maßnahme nach dem BSeuchG vorsehe. Dadurch solle gewährleistet werden, dass den Betroffenen während dieser Zeit keine finanziellen Nachteile entstünden. |
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| In dieser Fassung war die Erstattung von Betriebsausgaben also Teil einer Regelung, die inhaltlich dem § 56 Abs. 3 IfSG vergleichbar ist und den Inhalt des Verdienstausfallentschädigungsanspruchs zum Gegenstand hatte. In dieser Form wäre die Erstattung von Betriebsausgaben und Mehrkosten systematisch wie auch nach dem Wortlaut nicht auf den Härtefall begrenzt gewesen, sondern allgemeiner Teil des Anspruchsinhalts. |
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| Hierbei blieb es jedoch nicht. Im schriftlichen Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes (BT-Drs. VI/2176) wurde vielmehr ausgeführt, dass der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung dem federführenden Ausschuss empfohlen habe, „für den Fall, daß durch die angeordneten Maßnahmen (Berufsverbot oder Absonderung) die wirtschaftliche Existenz gefährdet wird, in einer Härteklausel Ersatz der Betriebsausgaben oder Werbungskosten in angemessenem Umfang vorzusehen“. Auch der federführende Ausschuss sei dem Antrag, neben der Verdienstausfallentschädigung auch Mehraufwendungen zu ersetzen, mit der Einschränkung gefolgt, dass dies nur bei Existenzgefährdung erfolgen solle, wobei auch Finanzierungsbedenken eine Rolle spielten (ebd., S. 2). Der Ausschuss schlug daher vor § 49 BSeuchG dergestalt zu ändern, dass in einem Abs. 2 die Bemessung der Entschädigung nach dem Verdienstausfall geregelt werde, in einem Abs. 3 die Berechnung des Verdienstausfalls nach dem Arbeitsentgelt, wie es auch im Krankheitsfalle fortzuzahlen sei, und folgender Abs. 3a eingefügt werde: „Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden“ (ebd, S. 7). |
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| Hierin zeigt sich eine grundlegende Abänderung des ursprünglichen Entwurfs, der dadurch überholt wurde. Die Parallelen der vom Ausschuss vorgeschlagenen Absatzstruktur zu derjenigen des § 56 IfSG sind augenfällig. Der Ausschuss nahm dieselbe, nach Sinneinheiten gegliederte, systematische Trennung der Anspruchsinhaltsbestimmungen (Abs. 2 und 3) und der Härtefallregelung (Abs. 3a, bei § 56 IfSG Abs. 4) vor. Die im ersten Entwurf noch als Teil des Anspruchsinhalts formulierten Mehrkosten wurden explizit aus den diesbezüglichen Bestimmungen ausgegliedert und mit einer Einschränkung auf den Härtefall versehen. Die Betriebskosten, die im ersten Entwurf noch im selben Satz mit den Mehrkosten genannt waren, fehlen in der Beschlussempfehlung des Ausschusses vollständig. |
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| Seine endgültige Form fand § 49 Abs. 3a BSeuchG durch einen interfraktionellen Änderungsantrag, der dem Bundestag in seiner 129. Sitzung der 6. Wahlperiode am 18.06.1971 vorgelegt wurde (BT-Prot., VI. Wahlperiode, 129. Sitzung v. 18.7.1971, S. 7476 – Anlage 3). Demnach solle an § 49 Abs. 3a BSeuchG, wie er vom Ausschuss vorgeschlagen worden war, folgender Satz angefügt werden: „Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während ihrer Absonderung ruht, erhalten neben der Entschädigung nach Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der während der Absonderung weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“. Zur Begründung dieses Antrags wurde ausgeführt, dadurch solle sichergestellt werden, dass die Selbstständigen ebenso Ersatz bekämen, wie das bei Unselbstständigen der Fall sei (Abgeordneter Spitzmüller, ebd., S. 7459). Für den Fall, dass durch ein Berufsverbot oder eine Absonderung die Existenz gefährdet werde, würden im Härteausgleich Mehraufwendungen in angemessenem Umfang erstattet. Selbstständige sollten neben der Verdienstausfallentschädigung nicht gedeckte Betriebsausgaben in angemessenem Umfang erhalten. Das sei eine Anpassung an die Regelung für Arbeitnehmer, bei denen die Werbungskosten von der Entschädigung mit abgedeckt würden (Abgeordneter Glombig, ebd. S. 7460). |
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| Dieser, dem § 49 Abs. 3a BSeuchG seine endgültige Form gebende Antrag lässt die vom Ausschuss vorgeschlagene Systematik unberührt und auch die Einordnung des Abs. 3a als Härtefallklausel. Die Anfügung soll, wie sich aus den mündlichen Begründungen ergibt, innerhalb der Härtefallklausel für eine Gleichbehandlung von Selbstständigen und Unselbstständigen sorgen. Damit wird letztlich die Verknüpfung von Mehrkosten und Betriebskosten, wie sie bereits im ersten Entwurf vorhanden war, wieder aufgegriffen, aber unter Wahrung der durch den Ausschuss vorgeschlagenen Einschränkung auf Härtefälle. Dies ergibt sich zwingend auch aus dem Verweis auf Werbungskosten, die bei Arbeitnehmern vom Verdienstausfallanspruch abgedeckt seien. Damit wird eindeutig auf die Härtefallregelung für Arbeitnehmer abgezielt, da Werbungskosten nach der damaligen Fassung des BSeuchG sowie auch nach IfSG regulär nicht Teil des Erstattungsanspruches sind. |
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| In der Folgezeit wurde § 49 Abs. 3a Satz 2 BSeuchG lediglich noch einmal geändert (Viertes Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes v. 10.12.1979, BGBl. I. S. 2248), um auch Fälle eines Tätigkeitsverbots in den Tatbestand aufzunehmen, womit verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung getragen werden sollte (BT-Drs. 8/3176, S. 26 u. 50), die das Bundesverfassungsgericht zwar nicht teilte, im Rahmen seiner Entscheidung aber die Genese der Norm ebenfalls nachvollzog und dabei auf den oben genannten Angleichungsgedanken besonders hinwies, der dem letzten Änderungsantrag zugrunde lag (BVerfG, B.v. 29.4.1981 – 1 BvL 11/78 – juris Rn. 21). In dieser Gestalt wurde die Norm als Abs. 4 des § 56 bei der Einführung des IfSG durch das Seuchenrechtsneuordnungsgesetz v. 20.7.2000 (BGBl. I S. 1045) übernommen und ist auch Gegenstand dieses Verfahrens. |
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| Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass § 56 Abs. 4 IfSG eine vom Gesetzgeber bewusst als solche eingefügte Härtefallregelung enthält, die Unselbstständige (Satz 1) wie Selbstständige (Satz 2) in gleicher Weise vor einer Existenzbedrohung schützen soll, aber gerade keine allgemeine Erweiterung des Anspruchsumfangs enthält. |
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| (4) Eine andere Auslegung des § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG verbietet sich schon deshalb, weil sie dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers zuwiderliefe. Sie entspräche aber darüber hinaus auch nicht der Gesamtkonzeption des Verdienstausfallentschädigungsanspruchs nach § 56 IfSG. Denn dieser ist nach eindeutiger gesetzgeberischer Zielsetzung und einhelliger Auffassung als Billigkeitsregelung ausgestaltet, die sich auf das vom Gesetzgeber für notwendig Erachtete beschränkt und keinen vollen Schadensausgleich gewährt (vgl. z.B. Kümper in: Kießling, IfSG, § 56 Rn. 3 m.w.N.). Es ist gerade nicht Inhalt der Norm, den von einer Quarantäne Betroffenen vollkommen schadlos zu halten. Die Norm ist daher eng zu verstehen und anzuwenden, zumindest aber ist eine erweiternde Auslegung weder angezeigt noch geboten (vgl. zu § 56 Abs. 4 Kümper in: Kießling, aaO. Rn. 43; zum fehlenden Gebot einer Tatbestandsausweitung von Verfassungs wegen LG Hannover, U.v. 20.11.2020 – 8 O 4/20 – juris Rn. 117 ff). Auch aus diesem Blickwinkel heraus kann § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG nicht anders aufgefasst werden, als dass der Ersatz von Betriebskosten nur im Falle einer Existenzgefährdung in Frage kommt. Hieraus ergibt sich insbesondere keine Ungleichbehandlung Selbstständiger zu Unselbstständigen, da § 56 IfSG keine Regelung enthält, wonach diesen – ausgenommen eben den Fall der Existenzgefährdung – Werbungskosten oder Ähnliches erstattet würden. Vielmehr zielt die Verdienstausfallentschädigung ihrer Gesamtkonzeption nach nicht auf die staatliche Übernahme von Ausgaben bzw. Kosten, sondern auf den Ersatz der entgangenen Einnahmen ab, wodurch es den Empfängern grundsätzlich möglich sein sollte, fortlaufende Kosten selbst zu bestreiten.“ |
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| Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen an. Eine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern entsteht dadurch - wie auch das VG Bayreuth angenommen hat - nicht. Vielmehr sollte durch die Einfügung der Regelung hinsichtlich des Ersatzes ungedeckter Betriebsausgaben zugunsten Selbstständiger gerade erreicht werden, dass diese ähnlich behandelt werden wie Arbeitnehmer, bei denen die Werbungskosten mit der Entschädigung abgedeckt werden sollten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.04.1981 - 1 BvL 11/78 -, juris Rn. 21, das zudem auch darauf hinweist, dass in der Begründung zum Entwurf des Bundes-Seuchengesetzes die Entschädigungsregelung als eine Billigkeitsmaßnahme bezeichnet wurde, die keinen vollen Schadensausgleich bezwecke, sondern - nur - eine gewisse Sicherung der von einem Berufsverbot Betroffenen vor materieller Not). Bei der Wahl der gesetzlichen Ausgestaltung einer billigen Entschädigung steht dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zu. Es ist nicht davon auszugehen, dass dieser Spielraum im vorliegenden Fall überschritten worden wäre. Eine völlige Gleichstellung von Arbeitnehmern und Selbstständigen ist im Hinblick auf die wesensmäßigen Unterschiede der Einkünfte beider Personengruppen nicht möglich. |
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| Einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedarf es nach alledem nicht. Denn dieser ist bei sachdienlicher Auslegung nur für den Fall gestellt worden, dass die Kammer zwar dem Grunde nach dem Hauptantrag entspricht, aber der Höhe nach den geltend gemachten Anspruch als nicht gegeben ansieht oder weitere Ermittlungen hierfür für erforderlich hält. Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor, da der geltend gemachte Anspruch mangels Existenzgefährdung dem Grunde nach nicht gegeben ist. |
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