Beschluss vom Verwaltungsgericht Freiburg - 4 K 829/22

Tenor

Der Antragstellerin zu 2 und dem Antragsteller zu 3 wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und X, beigeordnet.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 2 und des Antragstellers zu 3 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.02.2022, soweit dieser sie unmittelbar betrifft, wird angeordnet.

Der Antrag der Antragstellerin zu 1 auf vorläufigen Rechtschutz und Bewilligung von Prozesskostenhilfe hierfür wird abgelehnt.

Von den Gerichtskosten tragen die Antragsgegnerin 2/3 und die Antragstellerin zu 1 1/3. Die Antragstellerin zu 1 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2 und des Antragstellers zu 3.

Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Dem Antrag der Antragstellerin zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann nicht entsprochen werden; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dies folgt schon daraus, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin die mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.02.2022 versagte Aufenthaltserlaubnis nunmehr erteilen wird (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 30.06.2022) bzw. in der Zwischenzeit wohl schon erteilt hat. Damit ist das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin zu 1 an ihrem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den genannten Bescheid entfallen. Für die Kammer besteht auch kein Anlass, einer Erledigungserklärung der Antragstellerin zu 1 weiter entgegenzusehen; denn diese hat sich trotz Aufforderung auf die Erledigungserklärung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 30.06.2022 nicht geäußert. Im Übrigen wären auch bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Antragstellerin die auf sie entfallenen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; denn die Antragsgegnerin hat mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht etwa in der Sache nachgegeben, sondern allein dem Umstand Rechnung getragen, dass die Antragstellerin erst auf wiederholte Aufforderung ihre aktuellen monatlichen Einkünfte aus ihrer Hauptbeschäftigung und einem zuvor nicht näher bezeichneten Minijob dargelegt hat. Ohne diese Nachweise fehlte es für die Verlängerung der am 18.02.2019 ausgelaufenen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19c AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV an einem gesicherten Lebensunterhalt (Regelerfordernis gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), ohne dass insoweit eine Ausnahme ersichtlich gewesen wäre; die von der Antragstellerin zu 1geltend gemachten humanitären Erwägungen reichten hierfür ersichtlich nicht aus. Dass die Voraussetzungen für die hilfsweise geltend gemachte Duldung der Antragstellerin zu 1 vorgelegen hätten, ist nicht ersichtlich. Ohne Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19c Abs. 1 AufenthG bestand kein hinreichendes geschütztes Bleibeinteresse der Familie gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK oder Art. 6 Abs. 1 GG.
Liegen schon die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Antragstellerin zu 1 nicht vor, kann auch der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz selbst keinen Erfolg haben.
Dagegen können die Antragsteller zu 2 und 3 Prozesskostenhilfe mit Erfolg beanspruchen; denn ihre Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs haben Erfolg.
Die Anträge sind gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 84 Abs. 1 Satz 1 AufenthG statthaft (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.11.2007 - 11 S 2364/07 -, juris Rn. 2) und auch sonst zulässig.
Sie sind auch begründet. Denn das private Interesse der Antragstellerin zu 2 und des Antragstellers zu 3 an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs überwiegt das öffentliche Interesse an der Fortdauer der sofortigen Vollziehbarkeit der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis, da diese Ablehnung im gegenwärtigen Zeitpunkt mit einiger Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist bzw. jedenfalls einer Überprüfung im Widerspruchsverfahren bzw. in einem sich ggf. anschließenden Klageverfahren bedarf. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Die Antragsgegnerin stellt nicht in Frage, dass die in § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG geregelten Voraussetzungen für einen gesetzlichen Anspruch der beiden Kinder („… ist zu erteilen“) vorliegen. Sie verneint einen solchen Anspruch gleichwohl unter Hinweis auf das gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 4 AufenthG ergänzend zu berücksichtigende Wohnraumerfordernis („ausreichender Wohnraum“). Dies erscheint der Kammer aber nicht hinreichend gewiss und bedarf deshalb weiterer Klärung in rechtlicher und auch tatsächlicher Hinsicht im Widerspruchsverfahren und einem sich ggf. anschließenden Hauptsacheverfahren.
Rechtmäßig wäre die Auffassung der Antragsgegnerin, wenn man hierfür - ausgehend von Nr. 2.4.2 AufenthG-VwV - je Person als Mindestgröße 12 qm zu Grunde zu legen hätte; denn nach Lage der Akten ist der (gesamte) Wohnraum der Antragsteller, bestehend aus einem Zimmer, Küche, Bad, Diele und WC nur 28 qm groß und damit auch nach Abzug von 10% der Mindestgröße von 36 qm noch um 4,4 qm zu klein.
Allerdings schließt Nr. 2.4.2 (mit Nr. 2.4.1) AufenthG-VwV die Berücksichtigung einer noch geringeren Wohnraumgröße möglicherweise nicht aus. Vielmehr enthält die Vorschrift Hinweise darauf, dass die Unterschreitensgrenze von zehn Prozent nicht strikt anzuwenden ist („um etwa zehn Prozent“). Darauf deuten etwa Nr. 2.4.0 („menschenwürdige Unterkunft“) und Nr. 2.4.1 Satz 3 der Verwaltungsvorschrift am Ende hin („Die Untergrenze bilden die auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften der Länder, also z.B die Wohnaufsichtsgesetze bzw. oder in Ermangelung solcher Gesetze das allgemeine Polizei- bzw. Ordnungsrecht“). Zwar gibt es in Baden-Württemberg entsprechende normierte Schranken. Dagegen gab bzw. gibt es in einigen Bundesländern wohnungsaufsichtsrechtliche Vorschriften, welche für Personen über sechs Jahre eine Mindestgröße von 9 qm je Person vorsehen, bei deren Unterschreitung die Wohnungsaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Belange der Bewohner einschreiten könnte bzw. kann (vgl. § 7 Abs. 1 des am 18.04.2020 außer Kraft getretenen Wohnungsaufsichtsgesetz Berlin; § 9 Abs. 1 des am 01.07.2021 außer Kraft getretenen Wohnungsaufsichtsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 7 Abs. 2 des zuletzt im Jahr 2017 geänderten Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes und hierzu VG Berlin, Beschl. v. 10.11.2017 - 10 K 438.16 V -, juris, Rn. 15).
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Ein solches Maß hielte die Wohnung der Antragsteller gerade noch ein.
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In Baden-Württemberg soll die Fläche der Nebenräume stets bei der Berechnung der Wohnraumgröße zu berücksichtigen sein (vgl. OVG Berl.-Brbg, Urt. v. 25.03.2010 - 3 B 9/08, juris Rn. 27, auch dazu, dass - was fraglich erscheint - insoweit den Ländern ein Beurteilungsspielraum eingeräumt sei). Ferner soll ggf. auch die Ausstattung der Wohn- und Nebenräume von Bedeutung sein (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 2 AufenthG Rn. 181 m.w.N.). Möglicherweise ist insoweit dann auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin als alleinerziehende Mutter mit den beiden derzeit 12 und neun Jahre alten Kindern lebt. Schließlich beruht das Wohnraumerfordernis teilweise auf Unionsrecht (vgl. Art. 7 Abs. 1a der Familienzusammenführungsrichtlinie und hierzu Dienelt a.a.O. Rn. 178), dessen Bedeutung für die Auslegung des Begriffs „ausreichend“ ist bisher nicht geklärt.
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Dass die hiermit angesprochenen Fragen ggf. weiterer Klärung bedürfen, folgt auch daraus, dass es zur Auslegung und Anwendung von § 2 Abs. 4 AufenthG nur sehr wenig Rechtsprechung gibt und keine zu einem Fall, bei der die Wohnungsgröße so knapp überschritten ist wie hier (für drei Personen um etwas mehr als 4 qm).
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Stünde das Wohnraumerfordernis einer Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen, bliebe insoweit nur noch ein Verstoß der Antragstellerin zu 2 und des Antragstellers zu 3 gegen das Visumerfordernis gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG; denn sie sind im September 2019 nicht mit einem für einen Daueraufenthalt erforderlichen Visum eingereist. Jedoch könnte die Antragsgegnerin hiervon bereits gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 (wegen des gesetzlichen Anspruchs gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) absehen; entsprechende Ermessenserwägungen hat sie insoweit aber noch nicht angestellt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei ist der Auffangstreitwert wegen der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung jeweils zu halbieren.

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