Beschluss vom Verwaltungsgericht Freiburg (15. Kammer) - 15 K 6114/25

Tenor

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des nach § 188 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

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I. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO).

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Billigem Ermessen entspricht hier eine Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin.

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1. Dies folgt bereits daraus, dass unabhängig vom voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens einem Beteiligten nach dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten aufzuerlegen sind, wenn dieser sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, sofern dieses Nachgeben nicht auf einem außerhalb des Einflussbereichs der Beteiligten liegenden Ereignis beruht oder durch eine Handlung des Gegners veranlasst wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2018 - 12 S 1536/18 - juris, Rn. 6). Denn vorliegend hat die Antragsgegnerin dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin durch den Abhilfebescheid vom 08.10.2025 im Widerspruchsverfahren umfänglich abgeholfen und sich dadurch, ohne dass eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten war, freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben. Die insoweit im Abhilfebescheid formulierte Einschränkung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" steht dem nicht entgegen, da diese Formulierung augenscheinlich darauf beruht, dass die Antragsgegnerin weiterhin eine vorrangige Leistungsverpflichtung der Schule annimmt. Sie stellt jedoch den Hilfebedarf der Antragstellerin und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahme nicht mehr infrage.

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2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen, aber auch mit Blick auf die voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsschutzersuchens zu tragen, da sie auch ohne Eintritt der zur Erledigung führenden Abhilfeentscheidung voraussichtlich unterlegen wäre. Denn der Antrag der Antragstellerin, ihr im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig eine die Unterrichtszeit umfänglich abdeckende Schulbegleitung im Umfang von wöchentlich 21 Zeitstunden zu bewilligen, wäre voraussichtlich erfolgreich gewesen.

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a) Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da ihr nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX ein Anspruch auf die begehrte Schulbegleitung zustehen dürfte.

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Gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1 der Vorschrift) und dadurch ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2 der Vorschrift).

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Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 SGB VIII setzt in einem ersten Prüfungsschritt eine seelische Gesundheitsabweichung voraus, die mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate anhält. Als Folge der seelischen Störung muss in einem zweiten Prüfungsschritt eine (zumindest drohende) Teilhabebeeinträchtigung feststellbar sein. Ob eine solche vorliegt, hat der Jugendhilfeträger auf Basis der Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a SGB VIII im Rahmen eines Zusammenwirkens von ärztlichen/psychotherapeutischen und sozialpädagogischen Fachkräften zu beurteilen. Er muss nachvollziehbare und gerichtlich überprüfbare Aussagen treffen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß seines Erachtens eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt und welche Lebensbereiche von ihr betroffen sind. Ein Beurteilungsspielraum kommt ihm in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Teilhabebeeinträchtigung nicht zu; dieser unbestimmte Rechtsbegriff unterliegt vielmehr in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII vor, hat der Jugendhilfeträger in einem weiteren Schritt den tatsächlichen aktuellen Hilfebedarf des Betroffenen durch Fachkräfte zu ermitteln und daraus auf die notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen zu schließen (vgl. § 35a Abs. 2 und 3 SGB VIII). Nur diesbezüglich steht dem Jugendhilfeträger ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Winkler in: BeckOK SozR, 78. Ed. 1.9.2025, SGB VIII § 35a Rn. 1 ff.).

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aa) Zutreffend hat die Antragsgegnerin zu der auf erster Stufe zu prüfenden Abweichung der seelischen Gesundheit zwar ausgeführt, dass sogenannte kognitive Teilleistungsstörungen - wie die bei der Antragstellerin diagnostizierte einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) - für sich alleine noch keine seelische Störung im Sinne von § 35a Abs. 1 SGB VIII begründen; vielmehr müssen hierfür durch die Teilleistungsstörung bedingte seelische Sekundärfolgen hinzutreten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.09.2011 - 12 B 1040/11 - juris, Rn. 10; Sächsisches OVG, Beschluss vom 21.03.2023 - 3 B 319/22 - juris, Rn. 10). Solche seelischen Sekundärfolgen liegen bei der Antragstellerin nach summarischer Prüfung jedoch wohl vor. Denn mit der vorgelegten, nicht datierten "Ärztlichen Bescheinigung" des Universitätsklinikums xxx ist glaubhaft gemacht, dass durch ihre Teilleistungsstörung eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (F43.22) begründet sein dürfte (vgl. zu einer ähnlichen Sachverhaltskonstellation auch VG Freiburg, Urteil vom 07.10.2021 - 4 K 1152/21 - juris, Rn. 84; VG Augsburg, Urteil vom 14.07.2009 - Au 3 K 08.763 - juris, Rn. 31).

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bb) Mit der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme sowie den Berichten der Grundschule der Antragstellerin ist nach summarischer Prüfung ferner auch eine Teilhabebeeinträchtigung glaubhaft gemacht.

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Von einer Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB VIII ist auszugehen, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt, was sich in Fällen wie dem vorliegenden beispielsweise in einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, einer totalen Schul- und Lernverweigerung, einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder in einer Vereinzelung in Schule, Familie und Freizeit äußert. Nicht jede Beeinträchtigung in der Schule, die aufgrund einer Teilleistungsschwäche eintritt, ist dabei bereits als eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben der Gesellschaft anzusehen. Bloße Schulprobleme und Schulängste, die auch andere Kinder oder Jugendliche ohne Teilleistungsschwäche teilen, genügen daher für die Annahme einer Teilhabebeeinträchtigung nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 38.97 - juris, Rn. 15; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.03.2007 - 7 E 10212/07 - juris, Rn. 7). Die Einbindung in die genannten Lebensbereiche muss so erschwert sein, dass der Betroffene nur noch bedingt die Fähigkeit hat, sich in diesen Bereichen altersangemessen selbst zu verwirklichen und das benötigte Maß an Wertschätzung und Anerkennung zu erfahren. Weiter muss der kausale Zusammenhang der Teilhabebeeinträchtigung mit einer seelischen Störung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit bejaht werden können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.01.2021 - 12 B 1434/20 - juris, Rn. 6).

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Davon ist im Falle der Antragstellerin nach summarischer Prüfung wohl auszugehen. Denn aus den vorgelegten Berichten der Schule geht hervor, dass diese sich regelmäßig vom Unterricht entferne, aggressiv auftrete und ihre Teilnahme am Unterricht daher habe verkürzt werden müssen. Dies zeigt nach summarischer Prüfung, dass sich die Antragstellerin als Folge ihrer seelischen Störung regelmäßig nicht mehr in den Klassenverband integrieren kann und von der Teilhabe am Schulunterricht ausgeschlossen ist. Da derartige Verhaltensweisen jedenfalls seit Mai 2025 dokumentiert sind, regelmäßig stattfinden und bereits seit Mai 2025 zu einem zeitweisen Ausschluss der Antragstellerin vom Schulunterricht führten, erreicht die vorliegende seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer wohl eine derartige Intensität, die eine Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft begründet.

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cc) Auch wenn bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII der Jugendhilfeträger in einem weiteren Schritt den tatsächlichen aktuellen Hilfebedarf des Betroffenen durch Fachkräfte zu ermitteln und daraus auf die notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen zu schließen hat (vgl. § 35a Abs. 2 und 3 SGB VIII) und dem Jugendhilfeträger insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.06.1999 - 5 C 24.98 - juris, Rn. 39; VG Freiburg, Urteil vom 07.10.2021 - 4 K 1184/21 - juris, Rn. 80), ist hier von einer wohl hinreichenden Glaubhaftmachung einer Verdichtung des Anspruchs der Antragstellerin auf Schulbegleitung im beantragten Umfang, mithin während der gesamten wöchentlichen Schulzeit, als einzig geeignete und notwendige Maßnahme auszugehen. Die Antragsgegnerin selbst hat dies in den angegriffenen Bescheiden und der Antragserwiderung nicht infrage gestellt und im Abhilfebescheid anerkannt. Zudem entspricht dies auch der Einschätzung des Lehrpersonals der Grundschule der Antragstellerin. Vor allem aber hat ihr bisheriger Schulverlauf gezeigt, dass ihr bei der bestehenden seelischen Störung - ohne unterstützende Maßnahmen - eine Teilhabe am Unterricht nicht möglich ist.

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dd) Die Antragsgegnerin kann dem Anspruch auf Bewilligung einer Schulbegleitung nach summarischer Prüfung auch nicht entgegenhalten, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich Schulen eine vorrangige Verpflichtung gegenüber der Kinder- und Jugendhilfe haben. Denn der in § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verankerte Vorrang der Förderung im öffentlichen Schulsystem und der damit einhergehende Nachrang der Jugendhilfe begründet kein Leistungsverweigerungsrecht des Jugendhilfeträgers. § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII steht einem Anspruch des betroffenen Kindes oder Jugendlichen gegenüber dem Jugendhilfeträger nur dann entgegen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auch zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 - juris, Rn. 39; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2014 - 12 A 1639/14 - juris, Rn. 108; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.11.1998 - 4 L 4221/98 - juris, Rn. 1; VG Freiburg, Urteil vom 18.03.2016 - 4 K 2145/14 - juris, Rn. 48).

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Dass durch schulische Maßnahmen eine bedarfsgerechte Hilfe für die Antragstellerin in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zur Verfügung stand, ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Aus den vorgelegten Berichten der Schule folgt vielmehr, dass trotz der seitens der Schule getroffenen Maßnahmen wie Schulwechsel, Betreuung durch die Schulsozialarbeit, besondere Auswahl des Unterrichtsplatzes, Einzelförderung, Unterrichtsausschluss und Reduzierung der Unterrichtsdauer keine nennenswerte Verbesserung ihrer Teilhabebeeinträchtigung erreicht werden konnte. Insbesondere der Umgang mit der häufigen Abgängigkeit der Antragstellerin aus der Schule liegt außerhalb des den Lehrkräften vorzubehaltenden Kernbereichs pädagogischer Arbeit. Dem können die Lehrkräfte in der hier gezeigten Häufigkeit zweifelsohne nicht begegnen (vgl. zum pädagogischen Kernbereich VG Freiburg, Urteil vom 18.03.2016 - 4 K 2145/14 - juris, Rn. 41 ff.). Welche Maßnahmen seitens der Schule noch hätten getroffen werden sollen, hat auch die Antragsgegnerin nicht dargetan. Vielmehr gibt sie selbst an, dass mangels eines vorliegenden sonderpädagogischen Gutachtens bislang nicht habe geprüft werden können, inwiefern weitere schulische Mittel in Betracht kämen und bereits ausgeschöpft seien.

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Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann darüber hinaus eine Hilfegewährung auch nicht im Hinblick auf die - behauptete - Notwendigkeit eines sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens versagt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2008 - 12 B 319/08 - juris, Rn. 11 ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.03.2007 - L 13 SO 6/06 - juris, Rn. 35). Ob ein sonderpädagogisches Feststellungsverfahren einzuleiten ist, bestimmt § 82 Abs. 2 SchulG BW. Die inhaltliche Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot erfolgt dabei ausschließlich nach pädagogischen Gesichtspunkten (§ 82 Abs. 1 SchulG BW). Ein Anspruch auf jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe - auch für angemessene Schulbildung im Rahmen von Teilhabeleistungen - bleibt davon unberührt. Dies ergibt sich schon aus § 112 Abs. 1 SGB IX. Die Antragsgegnerin hat daher bis auf Weiteres von einer Zuweisung der Antragstellerin an eine Grundschule auszugehen und daran ihren Hilfeumfang zu orientieren. Ob die Schulbehörden vorliegend in hinreichendem Maße die schulrechtlichen Bestimmungen beachtet haben, unterliegt weder der Beurteilung der Antragsgegnerin noch des Gerichts. Gegebenenfalls muss die Antragsgegnerin mit Hilfe der Rechts- und Fachaufsicht sicherstellen, dass die Schulverwaltung zügig die Frage abklärt, ob ein Kind sonderpädagogischen Förderungsbedarf hat (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.03.2007 - L 13 SO 6/06 - juris, Rn. 35). Im Übrigen ist die Antragsgegnerin darauf hinzuweisen, dass selbst bei Feststellung eines sonderpädagogischen Bedarfs ein Wahlrecht der Erziehungsberechtigten besteht, ob der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an einer allgemeinen Schule oder einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum erfüllt werden soll (§ 83 Abs. 2 SchulG BW). Die Antragsgegnerin kann sich ihrer Leistungspflicht mithin schon gar nicht dadurch entziehen, dass sie - so wörtlich im Ablehnungsbescheid - infrage stellt, ob die Antragstellerin derzeit "eine Schule besucht, die ihrem Förderbedarf gerecht werden kann".

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b) Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund i.S.d. § 123 Abs. 1 VwGO glaubhaft gemacht (vgl. zu den Anforderungen u.a. VG Freiburg, Beschluss vom 12.09.2024 - 15 K 3384/24 - juris, Rn. 10).

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Denn sie hat glaubhaft gemacht, dass die begehrte Schulbegleitung nicht seitens ihrer Erziehungsberechtigten oder ihr selbst vorfinanziert werden kann. Auch geht aus den vorgelegten Berichten der Grundschule der Antragstellerin hervor, dass ihre Teilhabemöglichkeiten am Schulunterricht - ohne die begehrte Maßnahme - beschränkt sind, da lediglich eine Teilbeschulung für sie möglich ist, und ihr grundrechtlich geschütztes Recht auf schulische Bildung daher beeinträchtigt wird.

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II. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 1 VwGO gerichtskostenfrei. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2 analog, 158 Abs. 2 VwGO).


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