Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 8 K 3891/97

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Ordnungsverfügung des Beklagten vom Dezember 1996, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 17. Februar 1997 und der Widerspruchsbescheid des M. vom 9. Mai 1997 in der Fassung der Ergänzung vom 8. September 2000 rechtswidrig gewesen sind.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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