Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 11 L 2458/00

Tenor

1. Soweit die Antragstellerin den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

3. Der weitergehende Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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