Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 13 K 6442/99

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren die Klage zurückgenommen hat.

Der Grundbesitzabgabenbescheid vom 5. Februar 1999 und der Widerspruchsbescheid vom 11. November 1999 werden hinsichtlich der Entwässerungs- und Abfallbeseitigungsgebühren aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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