Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 17 L 2081/03

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 15. August 2003 bis zum 30. August 2003 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 225,30 EUR zuzüglich den Unterkunftskosten für den Monat August 2003 in Höhe von 360,16 EUR und damit insgesamt 585,46 EUR zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsgegner.


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