Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 13 K 3019/01

Tenor

Die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 30. April 2001 und die Widerspruchsbescheide vom 31. Mai 2001 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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