Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 17 L 246/04

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig - vorbehaltlich einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - darlehensweise Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 683,77 Euro für den Zeitraum vom 3. Februar 2004 bis zum 29. Februar 2004 zu gewähren.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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